Änderungstext

Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Neuordnung von Zuständigkeiten in der Marktüberwachung und zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2013
(GBl. Nr. 18 vom 30.12.2013 S. 498)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 4 Absatz 1 bis 3 und § 24 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314),
  2. § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) in Verbindung mit § 11 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 50, 52),
  3. § 27 Satz 1 des Landesabfallgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370),
  4. § 36 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626),
  5. § 66 Absatz 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

Artikel 1
Änderung der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung

In § 1 Absatz 1 Satz 1 der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Februar 2012 (GBl. S. 62) werden die Wörter ≫sind die Regierungspräsidien≪ durch die Wörter ≫ist das Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 Absatz 1 der Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Mai 2012 (GBl. S. 359) wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224), in seiner jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes in ihren jeweils geltenden Fassungen sind die Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. ≫(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388, 1391), in seiner jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes in ihren jeweils geltenden Fassungen ist das Regierungspräsidium Tübingen, soweit nichts anderes bestimmt ist.≪

Artikel 3
EnVKG-ZuVO - Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 4
Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2013 (GBl. S. 119), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

≫Beim Vollzug der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), geändert durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074), führt das Regierungspräsidium Tübingen die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden.≪

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der
  1. Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 und der in Absatz 7 geregelten Zuständigkeit,
  2. Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S.1423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2011 (BGBl. I S. 605).
≫(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 und der in Absatz 7 geregelten Zuständigkeit.≪

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

≫(2a) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde

  1. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung genannten Betriebsgelände, mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 3 geregelten Zuständigkeit,
  2. nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2012 (BGBl. I S. 1712).≪

c) In Absatz 5 werden nach der Angabe ≫(GBl. S. 62)≪ die Wörter ≫in der jeweils geltenden Fassung≪ eingefügt.

Artikel 5
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten für den Vollzug des Benzinbleigesetzes (Benzinbleigesetz-Zuständigkeitsverordnung)

- wie eingefügt -

Artikel 6
Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts (Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung - ChemZuVO)

- wie eingefügt -

Artikel 7
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasch- und Reinigungsmittelrechts (WRM-ZuVO)

- wie eingefügt -

Artikel 8
Änderung der Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung

Die Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung vom 15. März 2011 (GBl. S. 125), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2012 (GBl. S. 57, 58), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung oder ≫a) mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ber. ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung oder≪

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

≫(4) Das Regierungspräsidium Tübingen führt hinsichtlich der in den Nummern 1.24a, 1.25a und 1.26a der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben im gewerblichen Bereich sowie hinsichtlich der in den Nummern 1.27, 2.4 und 2.5 der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden.≪

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort ≫Sprengstoffgesetz≪ die Angabe ≫(SprengG)≪ eingefügt.

b) Die Nummern 1.24 bis 1.27 werden wie folgt gefasst:

alt neu
1.24 § 30 Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme der Überwachung des Abbrandverbots nach § 23 Abs. 1 und 2 der 1. SprengV; Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.25 § 31 Abs. 1 Erhalt der erforderlichen Auskünfte; Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.26 § 31 Abs. 2 und § 32 Nachschau, Anordnungen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.27 § 32 a Abs. 1 und 2 Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

≫1.24 § 30 Soweit nicht in Nummer 1.24a geregelt:
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme der Überwachung des Abbrandverbots nach § 23 Absatz 1 und 2 der 1. SprengV;
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.24a § 30 Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen hinsichtlich der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1.
SprengV;
Für Betriebsgelände nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung das Regierungspräsidium Tübingen,
für sonstige Betriebsgelände die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden,
das Regierungspräsidium Freiburg,
im Übrigen die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.25 § 31 Absatz 1 Soweit nicht in Nummer 1.25a geregelt: Erhalt der erforderlichen Auskünfte; Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.25a § 31 Absatz 1 Erhalt der erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der Überwachung der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV; Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.26 § 31 Absatz 2 und § 32 Soweit nicht in Nummer 1.26a geregelt: Nachschau, Anordnungen; Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.26a § 31 Absatz 2 und § 32 Absatz 2 und 5 Nachschau, Anordnungen in Verbindung mit der Überwachung der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV; Die nach Nummer 1.24 a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.27 § 32a Absatz 1 und 2 Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör Die nach Nummer 1.24 a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden≪


c) Die Nummern 2.4 und 2.5 werden wie folgt gefasst:

alt neu

2.4 § 12a Abs. 5 Vorlage der EG-Baumusterprüfbescheinigung Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
2.5 § 12b Abs. 4 Vorlage der zum Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden



≫2.4 § 12a Absatz 5 Vorlage der Baumusterprüfbescheinigung Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
2.5 § 12b Absatz 4 Vorlage der zum Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden≪

Artikel 9
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bauproduktenrechts

- wie eingefügt -

Artikel 10
Änderung der Verordnung des Umweltministeriums zur vom Landesabfallgesetz abweichenden Regelung von Zuständigkeiten

Die Verordnung des Umweltministeriums zur vom Landesabfallgesetz abweichenden Regelung von Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2013 (GBl. S. 310) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter ≫Nummer 5 bis 8≪ im ersten Halbsatz durch die Wörter ≫Nummer 5 bis 7≪ ersetzt, das Komma am Ende der Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt sowie die Nummer 4

4. für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach § 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in seiner jeweils geltenden Fassung.

aufgehoben.

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt:

≫≪ § 1a

Abweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 7 LAbfG und von § 1 Nummer 3 dieser Verordnung ist auf einem in § 1 Nummer 3 dieser Verordnung genannten Betriebsgelände das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für die Überwachung der Einhaltung der produktbezogenen Anforderungen des § 8 und des § 9 Absatz 1 und 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S 2215), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 326), der §§ 12 bis 14 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531), des § 3 Absatz 1, 2 und 5 und des § 17 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) sowie des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. Nr. L 313 vom 30.11.2010 S. 3) in ihren jeweils geltenden Fassungen.

§ 1b

Soweit die unteren Verwaltungsbehörden als untere Abfallrechtsbehörden für den Vollzug der in § 1a dieser Verordnung genannten Bestimmungen der Altfahrzeug-Verordnung, der Verpackungsverordnung, des Batteriegesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 zuständig sind, führt das Regierungspräsidium Tübingen abweichend von § 23 Absatz 2 Nummer 2 LAbfG die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden.

§ 1c

Abweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 8 LAbfG ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach § 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Artikel 11
Änderung der Gefahrgutzuständigkeitsverordnung

Die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 10. März 1999 (GBl. S. 155, 156), zuletzt geändert durch Artikel 199 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 87), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nummer 3 wird die Angabe ≫ § 11≪ durch die Angabe ≫ § 10≪ ersetzt.

2. Es wird folgender § 5 angefügt:

≫ § 5 Marktüberwachung nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

Zuständige Behörde nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715, 2722), ist das Regierungspräsidium Tübingen.≪

Artikel 12
Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 4 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75, ber. S. 268), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2013 (GBl. S. 119, 120), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 58

58. § 39 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 des Produktsicherheitsgesetzes,

wird aufgehoben.

b) In Nummer 59 werden die Wörter ≫1 bis 8 und 12 bis 17≪ durch die Wörter ≫7, 8 und 14 bis 17≪ ersetzt.

c) Nummer 60 wird wie folgt gefasst:

alt neu
60. dem Sprengstoffgesetz, soweit sie nach § 2 Abs. 1 und § 11 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für das Betriebsgelände zuständig sind, ≫60. dem Sprengstoffgesetz, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,≪

d) Nummer 61

61. dem Chemikaliengesetz, soweit sie nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für das Betriebsgelände und nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständig sind

wird aufgehoben.

e) Nummer 62 wird wie folgt gefasst:

alt neu
62. dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, soweit sie nach § 2 Abs. 1 und § 11 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für das Betriebsgelände zuständig sind, ≫62. dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,≪

f) Nummer 64

64. der Benzinbleigesetz-Durchführungsverordnung, soweit sie nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für das Betriebsgelände zuständig sind,

wird aufgehoben.

g) Nummer 68

68. dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz

wird aufgehoben.

2. In Absatz 4 werden der Punkt am Ende der Nummer 7 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 bis 16 angefügt:

≫8. Produktsicherheitsgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist, sowie für Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 des Produktsicherheitsgesetzes,

9. Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz,

10. Bundes-Immissionsschutzgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,

11. Benzinbleigesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,

12. Chemikaliengesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,

13. Sprengstoffgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,

14. Bauproduktengesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,

15. Batteriegesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,

16. Gefahrgutbeförderungsgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist.≪

3. In Absatz 7 werden nach dem Wort ≫Bundesberggesetz≪ die Wörter ≫, nach dem Sprengstoffgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist, nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,≪ eingefügt.

Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Verordnung des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Oktober 2007 (GBl. S. 491), geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 82),

die Benzinbleigesetz-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1973 (GBl. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 175 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 569),

die Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 14. Mai 2009 (GBl. S. 230), geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 81),

sowie die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten für Überwachungsmaßnahmen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 18. Oktober 1982 (GBl. S. 482), geändert durch Artikel 161 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 552),

außer Kraft.

Artikel 9 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem Abschnitt 1 des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes vom 15. März 2011 (GBl. S. 94), geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), in Kraft tritt.

ENDE