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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- Bremen -

Vom 24. Juni 2025
(Brem.Abl. Nr. 108 vom 26.06.2025 S. 608)



Der Senat bestimmt:

§ 1 Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug

  1. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) und
  2. der auf Grund von § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnungen

ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung (27.06.2025) in Kraft.


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