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Bremische Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern
- Bremen -

Vom 16. Januar 2018
(Brem.GBl. Nr. 7 vom 26.01.2018 S. 12; 07.05.2024 S. 153 24; 17.09.2024 S. 709 24a; 03.02.2026 S. 13 26)



Archiv: 2008

Überschrift geändert 26

Aufgrund des § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Verbot des Führens von Waffen 24a 26

(1) Innerhalb der in der Anlage farbig markierten Gebiete ist das Führen von Waffen und Messern auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für den räumlichen Geltungsbereich 1 (Bahnhofsvorstadt) mit Ausnahme des Bahnhofsgebäudes und für den räumlichen Geltungsbereich 2 (Bremer Viertel) gilt Satz 1 in der Zeit von 22 bis 6 Uhr. Für das Bahnhofsgebäude gilt Satz 1 ganztägig. Für den räumlichen Geltungsbereich 3 (Gröpelingen, Bürgermeister-Koschnik-Platz) gilt Satz 1 in der Zeit von 12 bis 5 Uhr.

(2) Das Führen von Waffen und Messern ist in den Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs in der Freien Hansestadt Bremen verboten.

(3) Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Waffen gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes. Dies sind insbesondere

  1. Schusswaffen,
  2. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,
  3. Pfeilabschussgeräte,
  4. Armbrüste,
  5. Hieb- und Stoßwaffen und
  6. besondere Formen von Messern, etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Butterflymesser.

(4) Führen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.

(5) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Parkplätze, Fußgängerunterführungen, Grünflächen und Parkanlagen.

(6) Die Verkehrsmittel und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Absatzes 2 umfassen in der Freien Hansestadt Bremen die Straßenbahnen und Busse, Haltestellen, Bahnhofsgebäude und die öffentlich zugänglichen Bereiche der Bahnsteige.

§ 2 Ausnahmen 26

(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor

  1. für das Führen von Waffen
    1. für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
    2. für Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes (Kleiner Waffenschein) im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis,
    3. für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern und
    4. für Personen, die eine Waffe in oder auf bestimmten Gebäuden mit öffentlichem Verkehr sowie in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  2. für das Führen von Messern
    1. für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
    2. für Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
    3. für Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
    4. für Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzten sowie medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
    5. für den Anlieferverkehr,
    6. für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
    7. für das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
    8. für Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
    9. für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen und
    10. für Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kunden, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang damit steht.
    11. für Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

(2) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind ferner

  1. für das Führen von Waffen
    1. Personen, auf die durch oder auf Grund der §§ 55 , 56 des Waffengesetzes das Waffengesetz keine Anwendung findet,
    2. der in § 129 des Bremischen Polizeigesetzes genannte kommunale Ordnungsdienst, wenn dieser dienstlich mit Waffen ausgestattet ist und wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit steht, und
    3. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
  2. für das Führen von Messern
    1. Dienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder,
    2. der in § 129 des Bremischen Polizeigesetzes genannte kommunale Ordnungsdienst, wenn dieser dienstlich mit Messern ausgestattet ist und wenn das Führen von Messern im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit steht, und
    3. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Messern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht.

(3) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann von den Verboten nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Im Fall der Durchführung einer in § 42 Absatz 1 des Waffengesetzes genannten öffentlichen Veranstaltung innerhalb der Gebiete nach § 1 richten sich die Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern für Personen, auf die die Bestimmungen des Waffengesetzes anwendbar sind, nach § 42 Absatz 2 bis 4 und Absatz 4a Satz 2 des Waffengesetzes.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten 26

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb des in der Anlage beschriebenen Gebiets und in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe oder ein Messer führt und keine Ausnahme nach § 2 vorliegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Räumlicher Geltungsbereich Anlage 24 24a 26
(zu § 1)

1. Bahnhofsvorstadt


2. Bremer Viertel



3. Bürgermeister-Koschnik-Platz, Gröpelingen


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