Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen
- Bremen -

Vom 3. Februar 2026
(Brem.GBl. Nr. 9 vom 04.02.2026 S. 13)



Aufgrund des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 171) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen

Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen vom 16. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 12), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. September 2024 (Brem.GBl. S. 709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

"Bremische Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern"

2. Die §§ 1 bis 3 werden durch die folgenden §§ 1 bis 3 ersetzt:

alt neu
§ 1 Verbot des Führens von Waffen

(1) Innerhalb der in der Anlage farbig markierten Gebiete ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die räumlichen Geltungsbereiche 1 (Bahnhofsvorstadt) und 2 (Bremer Viertel) gilt Satz 1 in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Für den räumlichen Geltungsbereich 3 (Bürgermeister-Koschnick-Platz, Gröpelingen) gilt Satz 1 in der Zeit zwischen 12 und 5 Uhr.

(2) Waffen sind die in § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes bestimmten Gegenstände.

(3) Führen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.

§ 2 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind:

  1. die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie die Feuerwehr und der in § 67a des Bremischen Polizeigesetzes genannte kommunale Ordnungsdienst,
  2. gewerbliche Geld- und Werttransportdienste.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 ist ferner:

  1. der Transport von Waffen in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehen bleiben,
  2. der Transport von Waffen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet durchfahren wird,
  3. der Transport von Waffen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet haben,
  4. das Führen von Messern durch Beschäftigte von Handwerksbetrieben im Rahmen ihrer Berufsausübung für die Bearbeitung eines bestimmten Auftrags in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet,
  5. das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 der Anlage 2 des Waffengesetzes nicht verboten ist.

(3) Das Ordnungsamt kann von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb des in der Anlage beschriebenen Gebiets entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe führt.

" § 1 Verbot des Führens von Waffen und Messern in der Freien Hansestadt Bremen

(1) Innerhalb der in der Anlage farbig markierten Gebiete ist das Führen von Waffen und Messern auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für den räumlichen Geltungsbereich 1 (Bahnhofsvorstadt) mit Ausnahme des Bahnhofsgebäudes und für den räumlichen Geltungsbereich 2 (Bremer Viertel) gilt Satz 1 in der Zeit von 22 bis 6 Uhr. Für das Bahnhofsgebäude gilt Satz 1 ganztägig. Für den räumlichen Geltungsbereich 3 (Gröpelingen, Bürgermeister-Koschnik-Platz) gilt Satz 1 in der Zeit von 12 bis 5 Uhr.

(2) Das Führen von Waffen und Messern ist in den Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs in der Freien Hansestadt Bremen verboten.

(3) Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Waffen gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes. Dies sind insbesondere

  1. Schusswaffen,
  2. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,
  3. Pfeilabschussgeräte,
  4. Armbrüste,
  5. Hieb- und Stoßwaffen und
  6. besondere Formen von Messern, etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Butterflymesser.

(4) Führen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.

(5) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Parkplätze, Fußgängerunterführungen, Grünflächen und Parkanlagen.

(6) Die Verkehrsmittel und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Absatzes 2 umfassen in der Freien Hansestadt Bremen die Straßenbahnen und Busse, Haltestellen, Bahnhofsgebäude und die öffentlich zugänglichen Bereiche der Bahnsteige.

§ 2 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor

  1. für das Führen von Waffen
    1. für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
    2. für Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes (Kleiner Waffenschein) im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis,
    3. für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern und
    4. für Personen, die eine Waffe in oder auf bestimmten Gebäuden mit öffentlichem Verkehr sowie in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  2. für das Führen von Messern
    1. für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
    2. für Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
    3. für Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
    4. für Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzten sowie medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
    5. für den Anlieferverkehr,
    6. für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
    7. für das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
    8. für Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
    9. für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen und
    10. für Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kunden, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang damit steht.
    11. für Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

(2) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind ferner

  1. für das Führen von Waffen
    1. Personen, auf die durch oder auf Grund der §§ 55 , 56 des Waffengesetzes das Waffengesetz keine Anwendung findet,
    2. der in § 129 des Bremischen Polizeigesetzes genannte kommunale Ordnungsdienst, wenn dieser dienstlich mit Waffen ausgestattet ist und wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit steht, und
    3. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
  2. für das Führen von Messern
    1. Dienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder,
    2. der in § 129 des Bremischen Polizeigesetzes genannte kommunale Ordnungsdienst, wenn dieser dienstlich mit Messern ausgestattet ist und wenn das Führen von Messern im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit steht, und
    3. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Messern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht.

(3) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann von den Verboten nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Im Fall der Durchführung einer in § 42 Absatz 1 des Waffengesetzes genannten öffentlichen Veranstaltung innerhalb der Gebiete nach § 1 richten sich die Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern für Personen, auf die die Bestimmungen des Waffengesetzes anwendbar sind, nach § 42 Absatz 2 bis 4 und Absatz 4a Satz 2 des Waffengesetzes.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb des in der Anlage beschriebenen Gebiets und in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe oder ein Messer führt und keine Ausnahme nach § 2 vorliegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden."

3. Die Anlage (zu § 1) wird durch folgende Anlage ersetzt:

"Anlage (zu § 1 Absatz 1)

Räumlicher Geltungsbereich

1. Bahnhofsvorstadt

2. Bremer Viertel

3. Gröpelingen, Bürgermeister-Koschnik-Platz

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (05.02.2026) in Kraft.

ID: 260294

ENDE