Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung und über die Zuständigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung
- Bremen -
Vom 29. März. 2011
(Brem.Abl. S. 427 vom 09.05.2011 S. 427; Brem.GBl.::24.01.2012 S. 24)
Der Senat bestimmt:
Artikel 1
Bekanntmachung über die nach der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
Artikel 2
Bekanntmachung über die nach der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörden
Zuständige Behörde nach § 14 Absatz 6 und zuständige oberste Landesbehörde nach § 24 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörden vom 2. März 2004 (Brem.ABl. S. 195-7100-c-8) außer Kraft.
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