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DVWaffG - Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Saarland -
Vom 19. November 2024
(Amtsbl.
Nr. 44A vom 19.11.2024 S. 881_2 ; 22.01.2025 S. 170 25)
Archiv 1976
§ 1 Allgemeine Zuständigkeit
Zuständige Behörden im Sinne des § 48 Absatz 1 des Waffengesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
§ 2 Besondere Zuständigkeiten 25
(1) Zuständige Behörde für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 des Waffengesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie. Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach Satz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes. Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.
(2) Zuständige Behörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 des Waffengesetzes zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sind die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Dienststellen.
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 56 des Waffengesetzes ist für den Zuständigkeitsbereich des Landes das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(4) Zuständige Behörde für die Prüfung des Führens der Ersatzdokumentation nach §§ 17 bis 20 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977), sowie zur Mitteilung einer fortlaufenden Nummer an die nach § 1 zuständigen Behörden für solche Waffen, die der Kennzeichnungspflicht nach § 24 des Waffengesetzes nicht genügen, ist die Landespolizeidirektion des Saarlandes.
(5) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schießstätte gemäß § 27 Absatz 1 des Waffengesetzes sind
(6) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Absatz 5 des Waffengesetzes sind die Ortspolizeibehörden.
(7) Zuständige Behörde gemäß § 42c des Waffengesetzes für die Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 Waffengesetz sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 Waffengesetz im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen ist die Vollzugspolizei.
§ 3 Beschaffung von Dienstwaffen und Munition
Schusswaffen und Munition für dienstliche Zwecke beschaffen die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für ihren Geschäftsbereich.
§ 4 Sicherstellungen
Neben den nach § 1 zuständigen Behörden ist in unaufschiebbaren Fällen auch die Vollzugspolizei zuständig für
§ 5 Freistellungen vom Waffengesetz
(1) Auf die nachgenannten Behörden und Dienststellen, die nach den für sie geltenden Dienstvorschriften die tatsächliche Gewalt über erlaubnispflichtige Gegenstände des Waffengesetzes oder der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ausüben, sind die waffenrechtlichen Vorschriften gemäß § 55 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Behörden und Dienststellen im Sinne von Satz 1 sind
(2) Auf Bedienstete dieser Behörden und Stellen ist, wenn sie dienstlich tätig werden, hinsichtlich der
das Waffengesetz nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Polizeivollzugsbeamte sind außerhalb des Dienstes zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schusswaffen und zum Führen dieser Schusswaffen nur insoweit befugt, als sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind.
(4) Schießstätten des Landes bedürfen keiner Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Waffengesetzes. Bei dienstlicher Benutzung finden die §§ 6, 10 und 11 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung und - sofern die Schießstätte auch für Verteidigungsschießen zugelassen ist - die §§ 22 bis 25 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung keine Anwendung. Satz 2 gilt entsprechend für private Schießstätten, wenn diese dienstlich von Bediensteten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden und Dienststellen benutzt werden.
§ 6 Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 25
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
§ 7 Ermächtigungen
(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird gemäß § 55 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine dem § 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen zu treffen.
(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 des Waffengesetzes ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 42 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes zu erlassen. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann diese Befugnis gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 2. Halbsatz des Waffengesetzes durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
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