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GW-Mess - Technische Richtlinie Gerätewagen Messtechnik
- Gerätefahrzeug Gefahrgut -
- Thüringen -
Vom 07. April 2026
(ThürStAnz. Nr. 18 vom 04.05.2026 S. 535)
1 Allgemeines
Diese Richtlinie beschreibt zugelassene bzw. anerkannte Ausrüstung nach § 11 Abs. 4 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. Nr. 8, S. 210). Der Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess) Thüringen ist ein "Gerätefahrzeug Gefahrgut" nach DIN EN 1846 Teil 1, geeignet zur Aufnahme einer Besatzung (1/3) und der nachstehend aufgeführten feuerwehrtechnischen Beladung.
2 Zweck
Das Fahrzeug dient dem Transport von Mannschaft und Gerät. Dabei soll der GW-Mess mindestens einen Erkundungstrupp zum Messen/Nachweis sowie zur Probenahme gefährlicher Stoffe im Gefahrenbereich stellen. Die mitgeführte Beladung wird insbesondere zur messtechnischen Erkundung von Einsatzgebieten sowie zur Dokumentation von Messergebnissen an der Einsatzstelle benötigt.
3 Technische Anforderungen
Für die technischen Anforderungen an das Fahrzeug gelten DIN EN 1846-1, DIN EN 1846-2, DIN EN 1846-3, E DIN 14502-2 und DIN 14502-3 in der jeweils gültigen Fassung.
3.1 Fahrgestell
3.1.1 Das Fahrgestell entspricht der Gewichtsklasse L (Leicht) und der Kategorie 2 (geländefähig) mit eingeschränktem Fahrvermögen im Gelände (DIN EN 1846-1).
3.1.2 Die Höchstgeschwindigkeit darf 120 km/h nicht überschreiten.
3.1.3 Es sind serienmäßige Kastenwagen-Fahrzeuge oder Kombinationen aus Fahrgestell und begehbarem Kofferaufbau zu verwenden.
3.1.4 Folgende Maße sind nicht zu überschreiten:
| Fahrzeuglänge: | max. 7.400 mm | |||
| Fahrzeugbreite: | max. 2.550 mm | |||
| Fahrzeughöhe: | max. 3.200 mm (bei Fahrzeugleermasse, inklusive aller Anbauteile) | |||
| Zulässige Gesamtmasse: | max. 5.500 kg (inklusive Massenreserve von 500 kg) |
3.1.5 Das Fahrgestell ist mit verstärkten Stabilisatoren an Vorder- und Hinterachse auszurüsten.
3.1.6 Sofern ein Allradantrieb vorhanden ist, ist an der Hinterachse eine Differentialsperre vorzusehen.
3.1.7 Ein Navigationssystem muss vorhanden sein.
3.2 Farbgebung und Beschriftung
3.2.1 Fahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophen- und Zivilschutzes nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO sind bezüglich der äußeren Farbgebung (Grundfarbe, Kontrastfarbe, Kennzeichnung, Folierung, Warnmarkierungen und Konturmarkierungen) gemäß der Allgemeinverfügung des Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Erteilung von Ausnahmen für Fahrzeuge der Feuerwehren, des Katastrophen-/Zivilschutzes, des Rettungsdienstes, der Ordnungsämter und Gefangenentransportfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung auszuführen.
3.2.2 An beiden Fahrzeuglängsseiten ist die Beschriftung "GW-Mess" in weiß oder gelb (fluoreszierend und/oder retroreflektierend) anzubringen.
3.3 Elektrische Anlage
3.3.1 Das Bordnetzsystem ist entsprechend den Anforderungen und der Energiebilanz des Fahrzeugs auszulegen.
3.3.2 Es ist eine Fahrzeugladeerhaltung (230 V Wechselspannung) vorzusehen.
3.3.3 Die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuggenerators bzw. die Batteriekapazität sind so auszulegen, dass die Stromversorgung der üblichen Fahrzeugsysteme und aller anderen Ausrüstungen sowie ein eigenständiger Betrieb des Fahrzeuges für die Dauer von mindestens zwei Stunden gewährleistet sind. Dazu ist eine Energiebilanz in Anlehnung an die Musterenergiebilanz nach E DIN 14502-2 zu erstellen. Ein Batteriewächter mit optischer und akustischer Anzeige muss vorhanden sein.
3.3.4 Es ist ein 230 V System vorzusehen in Verbindung mit 2 Reservesteckdosen.
3.3.5 Zur Datenerfassung und -auswertung sind geeignete PC-Technik für die Arbeitsplätze nach Nr. 3.4.7 sowie ein Multifunktionsgerät (Drucker, Scanner) vorzusehen. Die PC-Technik ist in einem lokalen Netzwerk einschließlich Datenfernübertragungsmöglichkeit (z.B. zur Messleitkomponente (MLK)) einzubinden.
3.4 Aufbau
3.4.1 Aufbau und Innenausbau müssen den aktuellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Standards genügen. Die DGUV 49 "Feuerwehren" ist zu berücksichtigen.
3.4.2 Der Aufbau ist in Fahrerkabine, Arbeits- und heckseitigen Geräteraum zu gliedern.
3.4.3 Die Kommunikation zwischen Fahrerkabine und Arbeitsraum muss in allen Betriebszuständen gewährleistet sein.
3.4.4 Der Zugang zum Arbeitsraum erfolgt durch eine beifahrerseitige Schiebetür, bei Kofferaufbauten ist alternativ eine Einstiegstür möglich. In diese Tür ist ein Fenster einzubauen. Auf der gegenüberliegenden Seite kann ein weiteres Fenster vorgesehen werden.
3.4.5 Der Boden im Arbeits- und Geräteraum ist mit rutschfestem Belag, mindestens Rutschfestigkeit R11, zu versehen.
3.4.6 Im Arbeitsbereich ist eine lichte Höhe von mindestens 1.800 mm zu gewährleisten.
3.4.7 Hinter dem Fahrersitz ist ein Arbeitstisch einzurichten. Dahinter sind zwei Sitze zu montieren, die drehbar, arretierbar und in Fahrtrichtung verschiebbar sein sollen. Die Sitze sind so auszurüsten, dass sie als vollwertige Sitzplätze während der Fahrt nutzbar sind. An den Sitzen sind geeignete Sicherheitsgurte vorzusehen, die in jeder während der Fahrt möglichen Stellung der Sitze nutzbar sind.
3.4.8 Im Arbeitsraum ist ein Regalsystem für Ausrüstungsgegenstände, insbesondere personenbezogene Messgeräte, die vom Arbeitsplatz ausgegeben werden, vorzusehen.
3.4.9 Arbeitsraum und Arbeitstisch sind mittels Deckenleuchten auszuleuchten. Die Beleuchtungsstärke auf der Arbeitsfläche muss mindestens 500 lx betragen. Eine für den Fahrer blendfreie Nachtfahrbeleuchtung im Arbeitsraum ist vorzusehen.
3.4.10 Der Arbeitstisch muss eine frei nutzbare Fläche von mindestens 0,8 m2 aufweisen.
3.4.11 Im Sichtbereich des Arbeitsplatzes ist eine beschreibbare magnetische Fläche mit einer Mindestgröße 0,5 m2 für Kartenmaterial oder die Dokumentation der Materialausgabe anzubringen.
3.4.12 Es ist eine vollflächige Trennwand zwischen Arbeitsraum und Geräteraum vorzusehen. Der Zugang zum Geräteraum erfolgt durch heckseitige Flügeltüren, die bis 270° öffnen und bei 90° und 270° arretierbar sind. Alternativ ist eine Heckklappe zulässig.
3.4.13 Im Bereich der Zugänge zum Arbeits- und Geräteraum sind Haltemöglichkeiten (Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen) zum sicheren Ein- und Aussteigen vorzusehen.
3.4.14 Der Zugang zum Geräteraum ist mit einem Heckauftritt als Einstiegshilfe zum sicheren Ein- und Aussteigen auszustatten.
3.4.15 Der Geräteraum ist im Bereich des Zugangs und der Geräteentnahme geeignet auszuleuchten.
3.4.16 Die Unterbringung der Ausstattung im Geräteraum soll den aktuellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Standards und Vorgaben genügen. Soweit erforderlich, muss die Beladung in weitgehend säure-, laugen- und ölbeständigen Transportbehältern gelagert sein. Transportbehälter, die für den Einsatz im Gefahrenbereich vorgesehen sind, müssen nach TRBS 2153 elektrisch ableitfähig sein.
3.4.17 Alle Gerätefächer, Lagerungen und Behältnisse sind mit Lagerort und Inhalt dauerhaft und verwechslungsfrei zu beschriften. Die Beschriftung der Behältnisse muss mindestens an zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht werden.
3.4.18 An der Beifahrerseite des Aufbaus ist ein Witterungsschutz über mindestens die Länge des Arbeitsraumes, in drei Richtungen wirkend (z.B. Markise zum Vorzelt ergänzt), vorzusehen. Der Bereich unter dem Witterungsschutz ist auszuleuchten.
3.4.19 Am Aufbau sind auf der Fahrer- und Beifahrerseite sowie im Heckbereich LED-Umfeldbeleuchtungen nach DIN EN 1846-2 zu installieren, die über das Bordnetz versorgt werden.
3.4.20 Die Heizung für Fahrer- und Arbeitsraum muss bei einer Außen oder Innentemperatur von minus 10 °C in 20 min den Innenraum auf mindestens 10 °C erwärmen. Dies muss sowohl bei fahrendem als auch stehendem Fahrzeug bei laufendem Motor möglich sein. Die Temperaturangaben gelten für die Mitte des Innenraumes. Eine motorunabhängige Heizung ist zusätzlich vorzusehen.
3.4.21 Eine Vorrichtung zur Anbringung einer Wetterstation ist vorzusehen.
3.4.22 Eine Dachbeladung sowie ein begehbares Dach sind nicht zulässig.
3.5 Sondersignalanlage
3.5.1 Das Fahrzeug ist mit einer optischen und akustischen Warnanlage nach E DIN 14502-2 in der jeweils gültigen Fassung auszustatten. Eine Durchsageeinrichtung ist zu integrieren.
3.6 Funktechnische Anlage
3.6.1 Es sind zwei digitale Tetra-Mobilfunkgeräte (MRT) fest einzubauen.
3.6.2 Der Bedienapparat des für die Verbindung zur Leitstelle notwendigen Funkgeräts (MRT 1) ist so anzubringen, dass er von allen Sitzplätzen aus bedienbar ist (ggf. mit Zweitsprechstelle).
3.6.3 Das Funkgerät für den Einsatzstellenbetrieb (MRT 2) muss vom Arbeitsraum aus bedienbar sein.
3.6.4 Die Bestimmungen der "Funktechnischen und funkbetrieblichen Richtlinien für die nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Freistaat Thüringen" sind einzuhalten.
4 Feuerwehrtechnische Beladung
Die Beladung ist ordnungsgemäß und transportsicher unterzubringen. Die Beladung muss dem aktuell geltenden technischen Regelwerk entsprechen. Die Gewichtsverteilung ist so zu gestalten, dass sowohl eine optimale Schwerpunktlage des Fahrzeuges, als auch eine erleichterte Entnahme der Geräte gewährleistet sind.
Eine dem Fahrzeugzweck dienliche Ergänzung der Beladung durch den Betreiber ist innerhalb der zulässigen Gesamtmasse möglich.
Bei allen Ausstattungsteilen der Beladung ist darauf zu achten, dass die Bedienungsanleitung grundsätzlich in Deutsch bereitzustellen ist.
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Gegenstand |
Norm |
Stückmasse/kg |
Stückzahl |
Gesamtmasse/kg | |||||
| 1 | Schutzkleidung und Schutzgerät |
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| ||||
| 1.1 | Warnkleidung (Weste) | DIN EN ISO 20471 | 0,5 | 4 | 2,0 | ||||
| 1.2 | Chemikalienschutzanzug Typ 1a-ET | EN 943-2 | 9,0 | 4 | 36,0 | ||||
| 1.3 | Chemikalienschutzanzug (Overall), Körperschutz Form 2 mit Gesichtsschutzmanschette, angesetzten Schutzhandschuhen und integrierten Füßlingen (Flüssigkeitsschutzanzug) mit Aufnahmemöglichkeit für das Dosiswarngerät gem. Nr. 8.15 | EN 14605 | 1,8 | 4 | 7,2 | ||||
| 1.4 | Chemikalienfeste Schutzhandschuhe, mindestens 350 mm lang (Paar) | DIN EN ISO 374 | 0,3 | 4 | 1,2 | ||||
| 1.5 | Set CSA-Unterkleidung, bestehend aus
| 0,3 | 8 | 2,4 | |||||
| 1.6 | Sicherheitsstiefel, Typ 3 - geeignet für Gefahrguteinsätze (Paar) | EN 15090 | 2,8 | 4 | 11,2 | ||||
| 1.7 | Pressluftatmer für 300 bar, Grundgerät mit Lungenautomat in Ausführung mit Einheitssteckanschluss und Flasche (6,0 oder 6,8 Liter) | EN 137 | 17,2 | 4 | 68,8 | ||||
| 1.8 | Atemanschluss in Ausführung mit Einheitssteckanschluss (inklusive Aufbewahrungsbehältnis) | EN 136 | 1,4 | 8 | 11,2 | ||||
| 1.9 | Kombinationsschraubfilter ABEK2-P3 Hg, in Ausführung mit Normaldruckgewinde, passend zum Atemanschluss nach Nr. 1.8 | EN 14387 | 0,3 | 8 | 2,4 | ||||
| 1.10 | Atemschutzüberwachungssystem, geeignet zur Überwachung von mindestens 2 Trupps | 1,5 | 1 | 1,5 | |||||
| 1.11 | Plane mit Ösen mit Seitenlänge mindestens 3 m, Qualität mindestens 600g/m2 | 7 | 2 | 14 | |||||
| 1.12 | Entkleidungs- und Transportplane für CSA | 2,5 | 8 | 20 | |||||
| 2 | Löschgerät | ||||||||
| 2.1 | Tragbarer Feuerlöscher als Aufladelöscher mit Löschleistung mindestens 55A-233B mit Kfz-Halterung | DIN EN 3 | 11,0 | 1 | 11,0 | ||||
| 4 | Rettungsgerät | ||||||||
| 4.1 | Gurtmesser/Nothammer in Schutzhülle | 0,1 | 1 | 0,1 | |||||
| 4.2 | Rettungsschere geeignet für Leder, Textil | 0,5 | 1 | 0,5 | |||||
| 5 | Sanitäts- und Wiederbelebungsgerät | ||||||||
| 5.1 | Feuerwehr-Verbandkasten K oder FeuerwehrNotfallrucksack | DIN 14142 | 5,3 | 1 | 5,3 | ||||
| 5.2 | Set mit zwei tragbaren Augenduschen ohne Wasseranschluss (Augenspülflaschen) nach BGRCILeitlinie "Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe", isotonische Spülflüssigkeit, geeignet für Fremdkörper, 500 ml | DIN EN 15154-4 | 2,0 | 1 | 2,0 | ||||
| 5.3 | Set mit zwei tragbaren Augenduschen ohne Wasseranschluss (Augenspülflaschen) nach BGRCILeitlinie "Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe", aktive Spülflüssigkeit (z.B. Pufferlösung), geeignet zum Ausspülen von Chemikalien, 500 ml | DIN EN 15154-4 | 2,0 | 1 | 2,0 | ||||
| 5.4 | Tragbare Einrichtung (z.B. Körperdusche) ohne Wasseranschluss zur Dekontamination der gesamten Hautoberfläche nach BGRCI-Leitlinie "Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe" bzw. für diesen Zweck zertifiziertes Medizinprodukt nach Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte | DIN EN 15154-3 | 15,0 | 1 | 15,0 | ||||
| 5.5 | Packung Einmalschutzhandschuhe, 50 Stück | DIN EN 388 | 0,3 | 1 | 0,3 | ||||
| 6 | Beleuchtungs-, Signal- und Fernmeldegerät | ||||||||
| 6.1 | LED-Handscheinwerfer, explosionsgeschützt, mit Warnlichthaube und Schnellladegerät | DIN 14642 | 3,0 | 1 | 3,0 | ||||
| 6.2 | LED-Einsatzleuchte als Knickkopfleuchte, explosionsgeschützt | DIN 14649 | 1,5 | 4 | 6,0 | ||||
| 6.3 | Faltsignal, 3-seitig beschriftet, Version "3 x Feuerwehr" | 2,0 | 2 | 4,0 | |||||
| 6.4 | LED-Anhaltestab, beleuchtet, beidseitig rot leuchtend | 0,7 | 1 | 0,7 | |||||
| 6.5 | Folienabsperrband rot/weiß, 80 mm breit, Rolle 500 m | 3,6 | 1 | 3,6 | |||||
| 6.6 | Folienabsperrband schwarz/gelb, 80 mm breit, Rolle 500 m | 3,6 | 1 | 3,6 | |||||
| 6.7 | Haltepfosten f. Absperrband "1.200 m" verzinkt, m. Öse | 1,2 | 20 | 24,0 | |||||
| 6.8 | Fußstück, schwere Ausführung, zur Aufstellung von Haltepfosten auf festem Gelände | 3,8 | 10 | 38,0 | |||||
| 6.9 | Verkehrsleitkegel, voll reflektierend, etwa 500 mm hoch | DIN EN 13422 | 1,6 | 4 | 6,4 | ||||
| 6.10 | TETRA-Handfunkgerät (HRT) für die Verwendung im BOSDigitalfunk inklusive Hochleistungsakku mit prozessorgesteuertem Schnellladegerät mit Temperaturüberwachung | 1,7 | 2 | 3,4 | |||||
| 6.11 | TETRA-Handfunkgerät (HRT) in ATEX-Ausführung für die Verwendung im BOS-Digitalfunk inklusive Hochleistungsakku mit prozessorgesteuertem Schnellladegerät mit Temperaturüberwachung | 2,0 | 4 | 8,0 | |||||
| 6.12 | Hör-Sprechgarnitur in ATEX-Ausführung für Handsprechfunkgeräte gem. Nr. 6.11, geeignet für das Tragen unter CSA Typ 1a-ET | 1,2 | 4 | 4,8 | |||||
| 7 | Arbeitsgerät | ||||||||
| 7.1 | Gewebeklebeband, Rolle mindestens 20 m | 0,5 | 1 | 0,5 | |||||
| 7.2 | Rolle PVC-Selbstklebeband, 60 m lang, neutrale Farbe | 0,2 | 1 | 0,2 | |||||
| 7.3 | Rolle PVC-Selbstklebeband, 60 m lang, gelb, Aufdruck "radioaktiv" | 0,2 | 1 | 0,2 | |||||
| 7.4 | Ablage- und Arbeitstisch, frei aufstellbar, mind. 0,6 m2 Ablagefläche | 7,0 | 1 | 7,0 | |||||
| 7.5 | Sitzmöglichkeit, frei aufstellbar | 5 | 2 | 10 | |||||
| 8 | Handwerkzeug und Messgeräte | ||||||||
| 8.1 | Universal-Ferngreifer mindestens 1050 mm | 0,25 | 1 | 0,25 | |||||
| 8.2 | Universelles Hebel- und Brechwerkzeug | 6,0 | 1 | 6,0 | |||||
| 8.3 | Paar Schachthaken, aus nicht funkenreißendem Werkstoff | 0,3 | 1 | 0,3 | |||||
| 8.4 | Klappspaten nach BWB TL 5120 0011 | 1,0 | 1 | 1,0 | |||||
| 8.5 | Bolzenschneider mit Fanghaken | 2,7 | 1 | 2,7 | |||||
| 8.6 | Feuerwehr-Werkzeugkasten | DIN 14881 | 17,9 | 1 | 17,9 | ||||
| 8.7 | Fäustel, 2 kg | 2,3 | 1 | 2,3 | |||||
| 8.8 | Marsch-Kompass, Ganzmetallgehäuse, schwarz, 360 GradTeilung | 0,2 | 1 | 0,2 | |||||
| 8.9 | Prismen-Fernglas mindestens 10 x 50, komplett in Tragetasche | 1,0 | 1 | 1,0 | |||||
| 8.10 | Tragbares Messgerät zum Nachweis brennbarer Gase und Dämpfe; explosionsgeschützt (mindestens 2G, IIC, T4), nach Normenreihe DIN EN 60079-29 (VDE 0400-1) mit einem Sensor (Prinzip Wärmetönung) für brennbare Gase für den Messbereich 0 bis 100 % UEG, toxische Gase (CO u. z.B. H2S, NH3, Cl2) und Sauerstoff mit interner oder externer elektrischer Pumpe sowie einem mindestens 2000 mm langen, lösemittelbeständigen Ansaugschlauch mit Teleskopsonde, Staub und Flüssigkeitsfilter, einschl. Fahrzeugladegerät | 1,3 | 2 | 2,6 | |||||
| 8.11 | Explosionsgeschützter, tragbarer Photoionisationsdetektor (PID) mit Sonde und Schlauch (mind. 3 m) zum Aufspüren von gas- oder dampfförmigen Gefahrstoffentemperatur- und feuchtekompensiert, UV-Lampe mit mindestens. 10,6 eV, Messbereich von 0 bis 2.000 ppm, in Anlehnung an die entsprechenden Geräte auf den Fahrzeugen des | 1,0 | 1 | 1,0 | |||||
| 8.12 | Koffer-Set mit:
| 5,0 | 1 | 5,0 | |||||
| 8.13 | CBRN-Probenahmesatz nach Vorgaben des BBK (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe) | 25,0 | 1 | 25,0 | |||||
| 8.14 | Strahlungsmesstechnik, Set im Koffer | 2,0 | 1 | 2,0 | |||||
| Dosisleistungsmessgerät, kompatibel zu folgenden Sonden: | 0,4 | 2 | 0,8 | ||||||
| - Hochdosisleistungsgammasonde m. Kabel | 0,1 | 1 | 0,1 | ||||||
| - Alpha-Beta-Gamma-Sonde | 0,2 | 1 | 0,2 | ||||||
| - Teleskopsonde mit Sondenhülle und Tragekoffer | 3 | 1 | 3,0 | ||||||
| 8.15 | Dosiswarngerät, inklusive Tragetasche | 0,3 | 4 | 1,2 | |||||
| 8.16 | Dosisleistungswarngerät | 0,2 | 1 | 0,2 | |||||
| 8.17 | Amtliches Personendosimeter (zu beziehen über zuständige Dosimetriestelle) einschließlich Referenzdosimeter | 0,05 | 9 | 0,45 | |||||
| 8.18 | Kontaminationsnachweisgerät, in Anlehnung an die entsprechenden Geräte auf den Fahrzeugen des Bundes (CBRN ErkW, GW Dekon P) | 1,8 | 1 | 1,8 | |||||
| 9 | Sondergerät | ||||||||
| 9.1 | Wetterstation zur digitalen Anzeige (im Arbeitsraum) von mindestens Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Temperatur und relativer Luftfeuchte | 1,0 | 1 | 1,0 | |||||
| 9.2 | Hygieneboard zum Ausziehen mit Ausstattung BS Grobreinigung L1, jedoch ohne Kupplungen, zusätzlich mit Wasser-Kanister 20 l mit Auslaufrohr, lebensmittelecht | DIN 14800-18 Bbl 12 | 4,0 22,6 | 1 1 | 4,0 22,6 | ||||
| 9.3 | GPS-Handempfänger | 0,5 | 1 | 0,5 | |||||
| 9.4 | Satz Büromaterial bestehend aus:
| 3,5 | 1 | 3,5 | |||||
| 9.5 | FwDV 500, aktuelle Ausgabe, in gedruckter oder in digitaler Form | 0,2 | 1 | 0,2 | |||||
| 9.6 | Digitales Gefahrgutnachschlagewerk mit Einzelstoffinformationen und Möglich der Ausbreitungsberechtung mit Einzelstoffinformationen und Möglichkeit der Ausbreitungsberechnung | 0,0 | 1 | 0,0 | |||||
| GESAMTMASSE | 444,3 | ||||||||
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung (05.05.2026) in Kraft und fünf Jahre nach dem Inkrafttreten (05.05.2031) außer Kraft.
| ENDE | |