Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
- Brandenburg -

Vom 18. Juni 2018
(GVBl. I Nr. 12 vom 19.06.2018)



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Externe wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 Externe Notfallpläne

(1) Soweit für Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Betriebsbereich) ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und
  2. Schäden für Menschen, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
  3. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
  4. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und
  5. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen und Funktionen der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsbereichsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsbereichsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsbereichsgeländes,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte von Nachbarstaaten, anderer Bundesländer und Katastrophenschutzbehörden bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(3) Der Betreiber des Betriebsbereiches hat der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Informationen innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zu übermitteln.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. § 3 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 und Abs. 3 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.

(5) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplanes zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten. Hierbei sind insbesondere Veränderungen in den Betriebsbereichen und neue technische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Die für Immissionsschutz zuständige Behörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes durch die untere Katastrophenschutzbehörde erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.

(7) Kann ein schwerer Unfall in einem Betriebsbereich grenzüberschreitende Auswirkungen haben, ist die untere Katastrophenschutzbehörde den von dem Nachbarstaat benannten Behörden gegenüber zu angemessener Zusammenarbeit verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere:

  1. ausreichende Informationen für die Notfallplanung des Nachbarstaates und für die Planung neuer Ansiedlungen zugänglich zu machen sowie den externen Notfallplan zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Notfallplanung des Nachbarstaates erforderlich ist,
  2. eine Entscheidung nach Absatz 6 mitzuteilen und
  3. das Hinwirken auf eine gegenseitige Abstimmung der externen Notfallpläne und auf eine gemeinsame externe Notfallplanung, soweit dies erforderlich ist.

Hat der Nachbarstaat keine Behörden benannt, so ist die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des Nachbarstaates entsprechend zu unterrichten.

" § 40 Externe Notfallpläne

(1) Für Betriebsbereiche der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat die untere Katastrophenschutzbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen von der Betreiberin oder vom Betreiber einen externen Notfallplan unter ihrer oder seiner Beteiligung und unter Berücksichtigung des internen Notfallplanes (betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan) zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen von Störfällen einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem Störfall einzuleiten.

Die für Immissionsschutz zuständige Behörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen oder zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Störfallszenarien, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, über das Ereignis sowie über das richtige Verhalten und
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Länder und anderer Staaten bei einem Störfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs hat der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsbereich dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung unterfällt, zu übermitteln.

(3) Die Entwürfe oder wesentliche Änderungen der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Die Information über Ort und Dauer der Auslegung ist vorher in ortsüblicher Weise der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Information über die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist in ortsüblicher Weise der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(4) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplanes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betriebsbereichen und bei den Einsatzkräften, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung wesentlich geändert oder aktualisiert, sind sie erneut gemäß Absatz 3 auszulegen.

(5) Kann ein Störfall in einem Betriebsbereich grenzüberschreitende Auswirkungen auf ein anderes Land oder einen europäischen Nachbarstaat haben, hat die untere Katastrophenschutzbehörde mit den Behörden angemessen zusammenzuarbeiten, die durch das Land oder den Nachbarstaat benannt wurden. Hierzu gehören insbesondere:

  1. ausreichende Informationen für die Notfallplanung des Landes oder des Nachbarstaates und für die Planung neuer Ansiedlungen zugänglich zu machen sowie den externen Notfallplan zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Notfallplanung des Landes oder des Nachbarstaates erforderlich ist,
  2. eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen und
  3. das Hinwirken auf eine gegenseitige Abstimmung der externen Notfallpläne und auf eine gemeinsame externe Notfallplanung, soweit dies erforderlich ist.

Hat das Land oder der Nachbarstaat keine Behörden benannt, so ist die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des Landes oder des Nachbarstaates entsprechend zu unterrichten."

2. In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Erstellung" ein Komma und die Wörter "Überprüfung und Überarbeitung" eingefügt.

3. In § 48 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe " § 40 Abs. 3" durch die Wörter " § 40 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).

ID: 18060

ENDE