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VV Brandschutzgrundsätze - Verwaltungsvorschriften über organisatorische Rahmenbedingungen beim Brandschutz im Land Berlin
- Berlin -
Vom 14. Mai 2018
(ABl. Nr. 21 vom 25.05.2018 S. 2613)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 AZG wird bestimmt:
I.
Allgemeines
1 - Regelungsgegenstand
(1) Die Brandschutzgrundsätze regeln ergänzend zu den bau-, arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Regelwerken insbesondere die organisatorischen Rahmenbedingungen für den Schutz der Dienstkräfte und sonstigen Nutzerinnen und Nutzer der Grundstücke, Gebäude, Räume und mobilen Einrichtungen (baulichen Anlagen) vor Brandgefahren und geben Hinweise für das Verhalten in Notfällen.
(2) Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Brandgefahren dienen der Verhinderung des Brandausbruchs und der Brandausbreitung sowie der Sicherung der Flucht- und Rettungswege. Verhütung und Vorbeugung im Rahmen der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen sind Sache aller Dienstkräfte.
(3) Abwehrender Brandschutz dient der aktiven Brandbekämpfung und schließt alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen ein. Er ist vordringlich Aufgabe der Feuerwehr.
(4) Im Rahmen der Organisation und Durchführung des vorbeugenden Brandschutzes sind die Belange von Menschen mit Behinderung gemäß den jeweils geltenden Anforderungen besonders zu berücksichtigen.
2 - Geltungsbereich
(1) Die Brandschutzgrundsätze gelten für alle baulichen Anlagen, die von der Berliner Verwaltung zur Erledigung von öffentlichen Aufgaben genutzt beziehungsweise betrieben werden; bei gemieteten oder an Dritte zur Nutzung überlassene baulichen Anlagen sind gegebenenfalls brandschutztechnische Anforderungen für die konkrete Nutzung, die über den grundsätzlichen baulichen und anlagentechnischen Brandschutz hinausgehen, vertraglich zu vereinbaren.
(2) Die Brandschutzgrundsätze gelten nicht für bauliche Anlagen die von der Berliner Verwaltung an Dritte zur Nutzung überlassen sind und von diesen vollständig oder überwiegend eigenverantwortlich betrieben werden.
II.
Aufgabenverteilung für vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Brandgefahr
3 - Dienststelle
(1) Die Dienststelle ist im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift für die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen und die Organisation des Brandschutzes verantwortlich.
(2) Der Dienststelle obliegt
(3) Der Dienststelle obliegt ferner die insbesondere an die Netzkapazität gebundene widerrufliche Einwilligung zum Betrieb privater elektrischer Geräte der Dienstkräfte (Kaffeemaschinen, Kühlschränke, Ventilatoren usw.), wobei
(4) Die Aufgaben können gegebenenfalls durch Dienstanweisung spezifiziert (zum Beispiel für Telefonzentrale, Brandmeldezentrale bei Pförtnerin/Pförtner) oder anderen Stellen übertragen werden (zum Beispiel Hausverwaltung).
4 - Baudienststelle
Den für die Bauaufgaben jeweils zuständigen Stellen der Hauptverwaltung (zum Beispiel die für Bauen zuständige Senatsverwaltung, soweit Aufgaben nicht auf die für Sport zuständige Senatsverwaltung übertragen wurden, sowie Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH) und den Bezirksverwaltungen obliegen insbesondere
Die Flucht- und Rettungspläne sind mindestens in Fluren, in Treppenhäusern sowie in Warte- und Sitzungsräumen anzubringen, soweit die baulichen Anlagen in der Verfügungsgewalt der Baudienststelle stehen.
5 - Hausverwaltung
(1) Die Hausverwaltung ist Betreiber der baulichen Anlage. Für das Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin ist dies die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH unter Mitwirkungspflicht der Nutzerinnen und Nutzer, soweit nicht zum Beispiel vertraglich oder hoheitsrechtlich etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Hausverwaltung muss neben dem grundsätzlichen vorbeugenden baulichen und anlagetechnischen Brandschutz auch die Umsetzung aller weiteren Erfordernisse gewährleisten. Anforderungen der jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer, die sich durch die vereinbarte Nutzungsart zusätzlich ergeben, sind bei Anmietung vertraglich zu vereinbaren, bei laufenden Mietverhältnissen hat gegebenenfalls eine Anpassung zu erfolgen.
(3) Der Hausverwaltung obliegen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes unter Mitwirkungspflicht der Nutzerinnen und Nutzer
(4) Die erforderlichen Unterlagen sind in Zusammenarbeit mit der Dienststelle und gegebenenfalls den Brandschutzbeauftragten (siehe Nummer 6), den Baudienststellen, der Feuerwehr oder den Sicherheitsbeauftragten zu erstellen.
Soweit eine Brandschutzbeauftragte/ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist, ist diese/dieser über alle brandschutzrelevanten Veränderungen rechtzeitig vorab zu informieren.
6 - Brandschutzkräfte
(1) Brandschutzkräfte sind
Aufgaben externer Dienstleister innerhalb der Brandschutzorganisation sind vertraglich festzuschreiben. Diese können zum Beispiel durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit erledigt werden.
Ein Zusammenschluss mehrerer Dienststellen ist möglich.
(2a) Von jeder Dienststelle sollte eine Brandschutzbeauftragte/ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden, sofern sich nicht bereits aus anderslautenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen oder einer Gefährdungsbeurteilung eine diesbezügliche Verpflichtung ergibt.
Wird keine Brandschutzbeauftragte/kein Brandschutzbeauftragter von der Dienststelle bestellt, obliegt die Organisation und Umsetzung der nachfolgend beschriebenen Aufgaben der Dienststelle selbst.
(2b) Für jede bauliche Anlage ist eine ausreichende Anzahl von Brandschutzhelferinnen/Brandschutzhelfern gemäß der Gefährdungsbeurteilung zu benennen. Diese Brandschutzhelferinnen/Brandschutzhelfer sollten in größeren oder besonders beschaffenen, komplexeren Dienstgebäuden durch Brandschutzobleute organisiert und durch diese eine ständige Prävention sichergestellt und im Alarmfall eine Einsatzleitung gebildet werden. Ob dies für das jeweilige Dienstgebäude sinnvoll sein kann, entscheidet die Dienststelle nach eigenem Ermessen.
(3) In Gebäuden, die von mehreren Dienststellen genutzt werden, müssen die zuständigen Brandschutzbeauftragten ein gemeinsames Alarm- und Evakuierungskonzept entwickeln und ihren Dienststellen zur Umsetzung vorschlagen.
(4) Die Brandschutzbeauftragten haben ihre Maßnahmen mit der Dienststelle und - je nach Vorhaben - mit der Hausverwaltung und den sonstigen fachlich kompetenten Stellen, zum Beispiel Baudienststellen, Feuerwehr, Ersthelferinnen/Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragte, zu koordinieren.
(5) Im Übrigen sind die Brandschutzkräfte in dieser Funktion unmittelbar der Leitung ihrer Dienststelle unterstellt und ansonsten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht weisungsgebunden. Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einrichtungen und Personal der Dienststelle im notwendigen Umfang heranziehen.
(6) Während der Dauer einer Übung oder im Brandfall bis zur Übernahme der Einsatzstelle durch Feuerwehr beziehungsweise Polizei üben die Brandschutzkräfte, unterstützt durch die Pförtnerinnen und Pförtner, das Hausrecht aus; sie sind gegenüber den sonstigen Dienstkräften weisungs- und anordnungsbefugt.
(7) Die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten/des Brandschutzbeauftragten ergeben sich aus der DGUV-Information 205-003 in der jeweils gültigen Fassung und sind im jeweiligen Bestellungsschreiben oder Vertrag aufzuführen. Die Aufgaben der Brandschutzobleute werden von der Brandschutzbeauftragten/dem Brandschutzbeauftragten festgelegt.
Der Brandschutzbeauftragten/dem Brandschutzbeauftragtem obliegt zudem
(8) Festgestellte Mängel sind unverzüglich der Hausverwaltung mitzuteilen. Für jedes Gebäude ist ein Brandschutzbuch, in dem die durchgeführten Kontrollen und die dabei festgestellten Mängel sowie das zu ihrer Behebung Veranlasste aufgezeichnet werden, zu führen.
(9) Die Brandschutzkräfte sind aufgefordert, Vorschläge für Maßnahmen zur verbesserten Brandverhütung auszuarbeiten und ihre Umsetzung zu betreiben. Festgestellte Mängel des baulichen Brandschutzes sind unverzüglich der Hausverwaltung mitzuteilen.
III.
Verhalten im Brand- und Gefahrenfall
7 - Grundsätze
8 - Meldung
(1) Jeder Brand ist sofort der Feuerwehr zu melden.
(2) Sofort danach sind die Dienststelle sowie eine örtliche Brandschutzkraft zu informieren.
(3) Die für die Fernmeldeaufgaben zuständige Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die aktuellen Notrufnummern auf den Telefonapparaten angegeben sind. Bei halbamtberechtigten beziehungsweise nichtamtberechtigten Nebenstellen ist die interne Notrufnummer auf dem Telefonapparat zu hinterlegen. Der interne Anschluss für den Empfang einer Brandmeldung muss ständig besetzt sein.
9 - Verhalten bei Alarm und im Brandfall
(1) Bis zum Eintreffen der Feuerwehr entscheidet die Dienststelle nach Abstimmung mit der Brandschutzbeauftragten/dem Brandschutzbeauftragten (soweit bestellt und vor Ort), alternativ (soweit vorhanden) mit einer vor Ort gebildeten Einsatzleitung über die Teil- oder Gesamträumung des Gebäudes und ordnet die Auslösung des Hausalarms an, sofern nicht durch einen Alarmplan eine abweichende Regelung vorgesehen ist (zum Beispiel bei Hinweisen auf Verqualmung ist der Hausalarm sofort auszulösen).
Für den Räumungsfall ist ein eindeutiges Räumungssignal oder eine eindeutige Durchsage unter Nennung der Sammelstelle festzulegen. In Bereichen mit in ihrem Hörvermögen eingeschränkten Beschäftigten und/oder mit erhöhtem Lärmpegel müssen die akustischen Alarmsignale unter anderen durch optische Signale oder ähnlichen ergänzt werden.
Auf ein Voralarmsignal ist zu verzichten. Das Räumungssignal muss zeitlich unbegrenzt ertönen (mindestens bis zur vollständigen Räumung und Kontrolle des Gebäudes).
Ein Alarmplan kann jedoch auch ein zeitlich begrenztes Signal mit anschließender Räumungsdurchsage zulassen.
In zusammenhängenden Gebäudekomplexen müssen die jeweiligen Alarmsignale gleich sein. Sofern mehrere Signale beziehungsweise Alarmsignale (zum Beispiel Aufzugsalarm, Amokalarm, Hausalarm) festgelegt wurden, müssen diese eindeutig zu unterscheiden sein (Pausenklingel, Störmeldesignale der Haustechnik) und den Beschäftigten mit Brandschutzordnung Teil B bekannt gemacht werden.
Bei fehlender Hausalarmanlage sind vergleichbar wirksame Alarmierungsmöglichkeiten zu schaffen.
(2) Bei Ertönen des Räumungssignals müssen alle Personen die baulichen Anlagen verlassen. Nach Möglichkeit sollen zuvor elektrische Geräte abgeschaltet, Gashähne gesperrt sowie Türen (auch Zwischentüren) und Fenster geschlossen, aber nicht verschlossen werden.
(3) Beim Verlassen der baulichen Anlagen ist Menschen mit Behinderungen und anderen Hilfebedürftigen vorrangig Hilfe zu leisten. Für Bereiche, in denen Menschen mit Behinderung beschäftigt sind beziehungsweise betreut werden, sind besondere Vorsorgemaßnahmen zur Räumung zu treffen.
(4) Aufzüge - mit Ausnahme von Sicherheitsaufzügen für Menschen mit Behinderungen - sind im Brandfall sowie nach Ertönen des Hausalarms nicht mehr zu benutzen. Die Aufzüge sind im Alarmfall automatisch beziehungsweise manuell durch damit beauftragte Personen beziehungsweise durch Brandfallsteuerungen still zu setzen. Entsprechende Warnungen und Hinweise sind an den Zugangstüren und in den Fahrkörben anzubringen.
(5) Dienstkräfte haben die jeweils vorgegebenen Sammelstelle aufzusuchen; die Sammelstelle ist in den Zimmeraushängen (vergleiche Anlage 3) einzutragen. Die Brandschutzkräfte sollen möglichst bei den Dienstkräften ihres Zuständigkeitsbereichs bleiben.
(6) Die in Abschnitt II genannten Beteiligten stimmen sich über Kontrollmaßnahmen ab, die gewährleisten sollen, dass sich keine Personen mehr im Evakuierungsbereich, einschließlich der Aufzüge, befinden.
10 - Unterstützung der Feuerwehr
(1) Feuerwehrflächen sind ständig freizuhalten und entsprechend zu kennzeichnen! Sie sind nicht als Sammelstellen auszuweisen. Ebenso sind Löschwasserentnahmestellen ständig freizuhalten. Bei Verstößen sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu veranlassen. Bei Innenhöfen ist darauf zu achten, dass der Feuerwehr ein ungehinderter Einsatz ermöglicht wird.
(2) Zur Einweisung der Feuerwehr sind sach- und ortskundige Dienstkräfte abzustellen.
IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften, Inkrafttreten
11 - Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Bei den zur Nutzung an Dritte überlassenen baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen sind deren Mitwirkungspflichten und/oder zusätzliche Anforderungen etc. spätestens bei Vertragsverlängerung oder Neuabschluss zu regeln.
(2) Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteile der Brandschutzgrundsätze.
(3) Die Brandschutzgrundsätze sind den Dienstkräften in geeigneter Weise jährlich zur Kenntnis zu geben.
Die Inhalte der Brandschutzordnung sind den Dienstkräften jährlich durch Unterweisung zu vermitteln.
12 - Inkrafttreten
Diese Grundsätze treten am 1. Juni 2018 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Mai 2028 außer Kraft.
| "Begriffe" | Anlage 1 |
Alarmplan für den Brandfall soll die Dienstkräfte in Kurzform (Checkliste) über die notwendigen Maßnahmen und Verhaltensweisen informieren, die bei Entdeckung des Brandes zu treffen sind und die der Brandmeldungsempfänger zu veranlassen hat (wer ist worüber zu informieren bzw. wo stationiert [ Erste Hilfe, Arzt, elektrischer Hauptschalter, Feuerlöschgerät usw.]) (→ Brandschutzordnung Teil B).
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und Abs. 2 BauOBln). Darunter fallen auch Gebäude als überdeckte bauliche Anlagen.
Behelfsmäßige Geräte zur Alarmierung sind z.B. Trillerpfeife, Handzugsirene, Handkurbelsirene, Fußballtröte, Megaphon mit Sirenengenerator, Lautsprecheranlage usw.
Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Brandsicherheit zu treffen. Dritte sind Betreiber, wenn diese den Überlassungsgegenstand ausschließlich nutzen, diesen baulich hergerichtet haben, diesen ganz oder teilweise eigenverantwortlich unterhalten oder wenn sie aus den Arbeitsschutzgesetzen unmittelbar verpflichtet sind.
Berliner Verwaltung wird gem. § 2 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) vom Senat (der Hauptverwaltung) und von den Bezirksverwaltungen wahrgenommen.
Brandrisikoanalyse liefert wichtige Erkenntnisse für die Brandbekämpfung. Ausgehend von der Aufnahme des Ist-Zustandes werden dabei alle möglichen Ursachen der Entstehung eines Brandes untersucht und notwendige Sicherheits- und Schutzmaßnahmen abgeleitet.
Verantwortung des Betreibers umfasst alle Aufgaben und Kompetenzen, die erforderlich sind, um Gefahren und Schäden aus dem Betrieb einer Immobilie als Ganzes zu vermeiden.
Brandschutzbeauftragte werden von der Leitung der Dienststelle - nach möglichst freiwilliger Meldung - bestellt. Auf Grund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen sind Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch qualifizierte Ausbildung der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber als zentraler Partner für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen. Die Ausbildung sollte nach den Vorgaben der DGUV Information 205-003 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) erfolgen.
Brandschutzobleute werden von der Leitung der Dienststelle für komplexere Dienstgebäude - nach möglichst freiwilliger Meldung - bestellt. Sie arbeiten eng mit der / dem Brandschutzbeauftragten der Dienststelle zusammen und sind durch eine entsprechende Ausbildung für ihre Aufgaben zu qualifizieren.
Brandschutzhelferinnen / Brandschutzhelfer betreuen einzelne Gebäudeteile, Flurabschnitte oder Raumgruppen. Ihre Anzahl richtet sich u. a. nach der Personenanzahl (Beschäftigte), Art der Gebäudenutzung, der Brandgefährdung und Wertekonzentration. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung (z.B. Büronutzung) regelmäßig ausreichend (vgl. Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 2.2 in der jeweils geltenden Fassung). Sie sind durch entsprechende Ausbildung für ihre Aufgaben zu qualifizieren und regelmäßig fortzubilden.
Brandschutzeinrichtungen sind bauliche und technische Ausstattungen für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz (z.B. zur Branderkennung, Brandbekämpfung, Brandbegrenzung sowie zum Retten und Alarmieren, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feuerschutztüren, Wandhydranten, Feuerlöscher, Notrufeinrichtungen u. ä.). Sie sind regelmäßig zu überprüfen, soweit dies vorgeschrieben ist.
Brandschutzordnung gemäß DIN 14096
Dienststelle im Sinne der Brandschutzgrundsätze ist der Leiter der Dienststelle, der u. a. verantwortlich ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Feuerlöscher (DIN EN 3) sind in allen Arbeitsstätten in ausreichender Anzahl bereitzustellen (vgl. ASR A 2.2). Um mögliche Löschmittelfolgeschäden möglichst gering zu halten, sollte bei der Feuerlöscherausstattung auch auf die jeweiligen Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Löschmittel geachtet werden.
Feuerwehrordner beinhalten eine Zusammenstellung wesentlicher Unterlagen, die für den Alarmfall zur Unterstützung von Einsatzkräften dienen sollen (Muster siehe Anlage 6 - Vorblatt). Zusammen mit → Notschlüssel kann der Einsatz der Feuerwehr erleichtert und zeitlich beschleunigt werden.
Flucht- und Rettungsplan ist ein gut sichtbar und lagerichtig angebrachter Brandschutzaushang nach DIN ISO 23601, der die Betrachterin / den Betrachter über relevante Fluchtwege, Evakuierung und Brandbekämpfungseinrichtungen informiert (Muster siehe Anlage 5).
Hausalarm bezeichnet akustische und ggf. auch optische Signale innerhalb eines Objektes, die zur sofortigen Räumung desselben auffordern. Er ist eine örtliche Warnmaßnahme. Mit seiner Auslösung geht normalerweise keine automatische Alarmierung der Feuerwehr einher.
Kalte Brandstelle bezeichnen Gebäudebereiche, die von der Feuerwehr nach Löschmaßnahmen und Abkühlung des Brandgutes auf die Umgebungstemperatur der Betreiberin / dem Betreiber übergeben wurden. Jedwedes Betreten darf nur nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung und Verwendung der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung erfolgen. Sie sind Gefahrenstellen im Sinne der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe TRGS 524 in der jeweils geltenden Fassung (Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen - zuletzt GMBl 2010 Nr. 21) i. V. m. VdS - Nr. 2357 (Richtlinien zur Brandschadensanierung).
Notschlüssel sind eine Zusammenstellung von wichtigen Schlüsseln (u. a. auch Generalschlüssel), mit denen der Feuerwehr ein unverzüglicher sowie schadensminimierender Zutritt zu allen Räumen ermöglicht werden soll.
Sicherheitsbeauftragte sind in allen Unternehmen (= Dienststellen im Sinne des PersVG) mit mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen (§ 22 SGB VII). Sie unterstützen den Dienstherrn bei der Durchführung des Unfallschutzes. Sicherheitsbeauftragte können zugleich Brandschutzkräfte sein.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz ist entsprechend der ASR A 1.3 in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen.
Zimmeraushang ist eine Kombination der Brandschutzordnung Teil A mit Ergänzungen aus der Brandschutzordnung Teil B (z.B. Alarmtoncharakteristik, Ort der Sammelstelle, besondere Verhaltensweisen). Damit werden die Beschäftigten über die örtlichen Regelungen zum Verhalten im Brandfall informiert.
Die zitierten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de, Telefon: 030 2601-0, Telefax: 030 2601-1260, erhältlich.
Unfallverhütungsvorschriften ( UVV) und Regelwerke der gesetzlichen Unfallversicherung sind bei der Unfallkasse Berlin, Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin, www.unfallkasseberlin.de, Telefon 030 7624-0, erhältlich.
| Anlage 2 |
| Anlage 3 |
| Hinweise zur Erarbeitung der Brandschutzordnung Teil B und C | Anlage 4 |
Form und Inhalt der dreiteiligen Brandschutzordnung sind in der DIN 14096 "Brandschutzordnung - Regeln für das Erstellen und das Aushängen" geregelt:
Brandschutzordnung Teil B:
Die Brandschutzordnung ist eine auf eine bestimmte bauliche Anlage zugeschnittene Zusammenstellung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall und sollte in Form von Merkblättern, Broschüren usw. den Mitarbeitern, Fremdfirmen und Mietern übergeben werden. Folgende Gliederung ist vorgeschrieben, nicht zutreffendes darf entfallen:
| a) Brandschutzordnung: | Inhalt des Aushang Teil A |
| b) Brandverhütung: | Verbote und Sicherheitsvorschriften |
| c) Brand- und Rauchausbreitung: | Hinweise auf Gefahrenquellen und Feuerschutzabschlüsse u. ä. |
| d) Flucht- und Rettungswege: | Hinweise auf Freihaltung, Feuerwehrflächen, Sicherheitskennzeichnung |
| e) Melde- und Löscheinrichtungen: | Hinweise auf Standorte, Art und Bedienung der Einrichtungen, Meldestellen, Telefonnummern u. ä. |
| f) Verhalten im Brandfall: | Hinweise, dass unüberlegtes Handeln zu Fehlverhalten und Panik führen kann |
| g) Brand melden: | Hinweise, wie und an wen eine Meldung abzugeben ist |
| h) Alarmsignale und Anweisungen beachten: | Erläuterung der Signale, Festlegung der Anweisungsbefugnisse |
| i) In Sicherheit bringen: | Hinweise zur Räumung, Fluchtwege, Erste Hilfe, Umgang mit Hilfebedürftigen, Sammelplätze u. ä. |
| j) Löschversuche unternehmen: | Hinweise auf Eigensicherung und weitere Voraussetzungen, brennende Personen |
| k) besondere Verhaltensregeln: | Türen schließen, Sachwerte bergen, Arbeitsmittel sichern |
Das in Anlage 3 der Brandschutzgrundsätze abgebildete Muster eines Zimmeraushanges ist eine, nicht durch die DIN 14096 geregelte, unvollständige Kurzfassung des Teil B.
Brandschutzordnung Teil C:
Gliederung und Inhalt des Textes müssen den jeweiligen Gegebenheiten entsprechen. Der Text muss eindeutig, leicht verständlich und stets aktuell sein.
Folgende Gliederung ist vorgeschrieben, nicht zutreffendes darf entfallen:
| a) Brandverhütung: | Aufgaben und Verantwortlichkeiten benennen und beschreiben |
| b) Alarmplan: | Alarmketten benennen und beschreiben |
| c) Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte: | Räumungen durchführen, Patenschaften für Hilfebedürftige, Verantwortlichkeiten und Aufgaben für Sachwerte u. ä. |
| d) Löschmaßnahmen: | Einsatzmöglichkeiten und -grenzen der örtl. Feuerlöscheinrichtungen, Inbetriebnahme nicht autom. Löschanlagen |
| e) Vorbereitungen für den Einsatz der Feuerwehr: | Brandstelle freimachen, Feuerwehrlotsen und deren Aufgaben benennen, Verantwortlichkeiten für Freihaltung der Hydranten, Feuerwehrflächen u. -zufahrten benennen |
| f) Nachsorge: | Sicherung der kalten Brandstelle, Verantwortlichkeit für Gefährdungsbeurteilung und Schadensregulierung benennen |
| Anlage 5 |
ASR A 1.3
| Anlage 6 |
| ENDE | |