Frame öffnen

Fw BenGebO - Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung
Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die kostenersatzpflichtige Alarmierung/Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr

- Berlin -

Vom 13. April 1995
(GVBl. 1995 S. 293; 28.10.1997 S. 516; 2710.1998 S. 312; 30.06.2003 S. 242; 12.07.2004 S. 286; 09.03.2010 S. 128; 14.02.2012 S. 48; 19.03.2013 S. 89; 09.05.2016 S. 240 16; 20.09.2016 S. 762 16a; 29.01.2019 S. 34 19)
Gl.-Nr.: 2013-1-19



Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung und -berechnung 19

(1) Für die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem für diesen Absatz anliegenden Gebührenverzeichnis "B" - Besondere Benutzungen - erhoben. Das betrifft auch Leistungen Dritter, die Aufgaben der Berliner Feuerwehr wahrnehmen, sofern diese Leistungen als Einsätze der Berliner Feuerwehr oder als in deren Auftrag erbracht gelten. Bei der Berechnung der Gebühren nach Zeiteinheiten gilt jede angefangene Zeiteinheit als weitere Zeiteinheit.

(2) Werden von Aufgabenträgern nach § 5 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GVBl. S. 762) geändert worden ist, Leistungen im Sinne von Absatz 1 auf Grund einer Inanspruchnahme nach § 8a Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes erbracht, wird ein Gebührensatz in Höhe des gemäß § 21 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes von diesen mit den Kostenträgern für entsprechende Leistungen vereinbarten Entgelts zuzüglich der Aufwendungen der Berliner Feuerwehr für Einsatzführung und Gebühreneinziehung nach dem Gebührenverzeichnis " K" - Kostenersatz - der Anlage zu § 1 erhoben. Dabei wird der hierfür bereits im Entgelt enthaltene Abrechnungssatz berücksichtigt.

(3) Für die kostenersatzpflichtige Alarmierung und die kostenersatzpflichtige Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem für diesen Absatz anliegenden Gebührenverzeichnis "K" - Kostenersatz - erhoben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zeit der An- und Abfahrt ist angemessen zu berücksichtigen.

§ 2 Gebührentatbestände nach § 1 Absatz 1 16a

Gebührenpflichtig sind

  1. Tätigkeiten im Rettungsdienst ( § 2 des Rettungsdienstgesetzes);
  2. Transporte von Ärzten, Frischblutspendern, Organen, Blutkonserven und Medikamenten, Transporte und Bereitstellungen von Inkubatoren sowie Krankentransporte nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes;
  3. vorbeugende Brandschutzmaßnahmen, insbesondere Brandsicherheitswachen und deren Einrichtung, Unterweisungen von Angehörigen anderer Feuerwehren sowie Beaufsichtigungen von Übungen und Unterweisungen in Betrieben;
  4. sonstige besondere Benutzungen im Einzelfall.

§ 3 Gebührentatbestände nach § 1 Absatz 2

Gebührenpflichtig sind

  1. Vorsätzlich grundlose Alarmierungen ( § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes und § 20 Absatz 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes);
  2. Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Feuerwehrgesetzes);
  3. Gefahrenabwehreinsätze infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachens ( § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerwehrgesetzes);
  4. Gefahrenabwehreinsätze im Nachgang zu einer fahrlässig begangenen Straftat ( § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerwehrgesetzes);
  5. Gefahrenabwehreinsätze zur Rettung oder Bergung von Tieren (§ 17 Absatz 1 Nummer 4 des Feuerwehrgesetzes);
  6. Gefahrenabwehreinsätze zur Entfernung von Wasser aus Gebäuden oder zur Abwehr oder Begrenzung von Wasserschäden (§ 17 Absatz 1 Nummer 5 des Feuerwehrgesetzes);
  7. Gefahrenabwehreinsätze im Zusammenhang mit Grundstücken (§ 17 Absatz 1 Nummer 6 des Feuerwehrgesetzes);
  8. Gefahrenabwehreinsätze mit Anspruch aus der Gefährdungshaftung ( § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Feuerwehrgesetzes);
  9. Gefahrenabwehreinsätze im Zusammenhang mit der Beförderung, Verarbeitung, Lagerung oder beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen, gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen (§ 17 Absatz 1 Nummer 8 des Feuerwehrgesetzes).

§ 4 Ausschluss der Gebührenerhebungen

Benutzungsgebühren nach § 1 Abs. 1 werden nicht erhoben, wenn das private Interesse an der Benutzung der Einrichtung und der damit im Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen so gering ist, dass es völlig hinter dem öffentlichen Interesse an der Nutzung und Inanspruchnahme zurücktritt.

§ 5 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. *

(2) (Die Vorschrift ist überholt).

.

Anlage 16a 19
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis "B" - Besondere Benutzungen -

Tarifstelle Gegenstand und Berechnungseinheit Gebühr
Euro
B 1 Tätigkeiten im Rettungsdienst (§ 2 des Rettungsdienstgesetzes) innerhalb Berlins durch Einsatz eines
B 1.1 Rettungswagens zum Transport und zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten sowie zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten ohne Transport 1 je Person 299,11
B 1.2 Rettungswagens zum Transport von infektiösen Patientinnen und Patienten (RTW-I) je Person 3.400,81
B 1.3 Rettungswagens zum Transport von überschweren Patientinnen und Patienten (RTW-S) je Person 2.464,03
B 1.4 Rettungswagens der Bundeswehr zum Transport und zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten sowie zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten ohne Transport 1 je Person 179,81
B 1.5 Notarzteinsatzfahrzeuges zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten je Person 232,59
B 1.6 Notarzteinsatzfahrzeuges der Bundeswehr zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten je Person 251,89
B 1.7 Stroke-Einsatz-Mobils zur Behandlung von Schlaganfallpatientinnen und -patienten je Person 846,79
B 2 Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen
B 2.1 Abstimmung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen in Versammlungsstätten nach der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) sowie die Bereitstellung von Brandsicherheitswachen
B 2.1.1 Personal
je Person und je halbe Stunde
21,30
B 2.1.2 Ein Löschfahrzeug einschließlich Besatzung
je halbe Stunde
204,90
B 2.1.3 Mehrere Fahrzeuge einschließlich Besatzung
je halbe Stunde
504,30
B 3 Sonstige Benutzungen
B 3.1 Prüfungen von Sprungrettungsgeräten
je Prüfung
B 3.1.1 Prüfung von Sprungtüchern 2.563,05
B 3.1.2 Prüfung von Sprungpolstern 5.831,87
B 3.2 Gebührenfestsetzung und -abrechnung bei Einzelberechnung
je Gebührenabrechnung
11,11
B 3.3 Personal des Einsatzdienstes
B 3.3.1 Personal des Einsatzdienstes
je Person und je halbe Stunde
21,30
B 3.3.2 Personal des Verwaltungs- oder rückwärtigen Dienstes
B 3.3.2.1 im höheren Dienst
je Person und je halbe Stunde
28,65
B 3.3.2.2 im gehobenen Dienst
je Person und je halbe Stunde
22,10
B 3.3.2.3 im mittleren Dienst
je Person und je halbe Stunde
16,83

Gebührenverzeichnis " K" - Kostenersatz

Tarifstelle Gegenstand und Berechnungseinheit Gebühr
Euro
K 1 Pauschale Gebührentarife
K 1.1 Kosten der Einsatzführung der Berliner Feuerwehr je Fahrzeugalarmierung 29,90
K 1.2 Kosten je Gebührenfestsetzungs- und -abrechnungsvorgang 7,99
K 2 Tarifsätze Fahrzeuge
K 2.1 Löschfahrzeug (Sammelbegriff)
je angefangene Minute
4,70
K 2.2 Hubrettungsfahrzeug (Sammelbegriff)
je angefangene Minute
6,03
K 2.3 Rettungsdienstfahrzeuge
K 2.3.1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)
je angefangene Minute
0,39
K 2.3.2 Rettungswagen (RTW)
je angefangene Minute
0,49
K 2.4 Einsatzleitwagen (ELW) (Sammelbegriff)
je angefangene Minute
1,73
K 2.5 Lastkraftwagen einschließlich Ladekran
je angefangene Minute
1,40
K 2.6 Kranwagen
je angefangene Minute
11,60
K 2.7 Rüstwagen
je angefangene Minute
3,52
K 2.8 Ölwehrfahrzeug
je angefangene Minute
7,51
K 2.9 Gerätewagen
je angefangene Minute
4,80
K 2.10 Saugwagen
je angefangene Minute
20,00
K 2.11 Funkmesswagen
je angefangene Minute
9,90
K 2.12 Schlauchwagen
je angefangene Minute
20,00
K 2.13 Dekontaminationsfahrzeug
je angefangene Minute
7,26
K 2.14 Mannschaftstransportfahrzeug
je angefangene Minute
1,62
K 2.15 Wechselladerfahrzeug einschließlich Abrollbehälteraufbau
je angefangene Minute
10,27
K2.16 Radlader
je angefangene Minute
20,00
K 2.17 Stapler
je angefangene Minute
20,00
K 2.18 Kleineinsatzfahrzeug (KLEF)
je angefangene Minute
0,92
K 2.19 Feuerwehranhänger
je angefangene Minute
7,75
K 2.20 Löschboot
je angefangene Minute
14,29
K 3 Tarifsätze Personal
K 3.1 Personal des technischen Einsatzdienstes
je Person und angefangene Minute
0,71
K 3.2 Personal des Verwaltungs- und rückwärtigen Dienstes
K 3.2.1 im höheren Dienst
je Person und angefangene Minute
0,96
K 3.2.2 im gehobenen Dienst
je Person und angefangene Minute
0,74
K 3.2.3 im mittleren Dienst
je Person und angefangene Minute
0,56

_
Fußnoten

*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 16. Dezember 1970.

1) Gilt auch für Einsätze von Rettungswagen für Transporte von Ärzten, Frischblutspendern, Organen, Blutkonserven und Medikamenten, Transporte und Bereitstellungen von Inkubatoren innerhalb Berlins je Transport (Bereitstellung), Notfalltransporte gemäß § 2 Absatz 2a des Rettungsdienstgesetzes sowie Krankentransporte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen