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KampfmittelV - Kampfmittelverordnung
Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel

- Berlin -

Vom 17. Juli 2018
(GVBl. Nr. 19 vom 27.07.2018 S. 495; 17.03.2026 S. 142 26)



Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen 26

(1) Diese Verordnung dient der Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren.

(2) Sie verfolgt das Ziel, diese Gefahren durch Bergungen sukzessive zu reduzieren, ohne die Herstellung einer Kampfmittelfreiheit zu verlangen. Bei Grundstücken, für die keine Kampfmittelfreiheit besteht, kann eine Gefahr nicht uneingeschränkt und verbindlich ausgeschlossen werden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind Kampfmittel gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die
    1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen, zum Beispiel Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel,
    2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe, Reizstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten,
    3. Munition oder Teile von Munition sind und keine Explosivstoffe enthalten, beispielsweise nicht sprengfähige Zünder und Zündsysteme, Exerziermunition, Granaten- und Bombenkörper ohne Füllung, oder
    4. Kriegswaffen und wesentliche Teile von Kriegswaffen sind,
  2. sind zugelassene Unternehmen Fachbetriebe, die sowohl über die Erlaubnis als auch über die Fachkunde und über geeignetes Personal nach den §§ 7, 9 und 19 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen,
  3. sind Anhaltspunkte konkrete Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln, insbesondere die in ausgewerteten Luftbildern gekennzeichneten kriegsbedingten Bodenvertiefungen wie Bombentrichter, Deckungen, Erdlöcher, Flakstellungen, Löschteiche und Panzergräben,
  4. ist die Ermittlung von Kampfmitteln die Recherche nach Anhaltspunkten,
  5. ist die Bergung von Kampfmitteln das von einem zugelassenen Unternehmen durchgeführte oder begleitete systematische Sondieren und Absuchen einer Fläche auf Belastungen mit Kampfmitteln sowie das Aufgraben und Freilegen,
  6. ist die Beseitigung von Kampfmitteln das Entschärfen, Befördern und Vernichten von Kampfmitteln,
  7. ist die Senatsverwaltung die für die Ermittlung und Bergung von nichtchemischen Kampfmitteln zuständige Senatsverwaltung,
  8. ist die Polizei die für die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln sowie die Beseitigung von nichtchemischen Kampfmitteln zuständige Behörde,
  9. besteht ein Kampfmittelverdacht, wenn mindestens ein konkreter und nicht sondierter Anhaltspunkt ermittelt wurde,
  10. besteht ein inakzeptables Risiko, wenn ein Bodeneingriff im Bereich eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anhaltspunkts erfolgt, für den keine Kampfmittelfreiheit nach § 1 Absatz 3 Nummer 12 hergestellt wurde,
  11. liegt eine konkrete Gefahr vor, wenn Kampfmittel frei liegen oder freigelegt werden oder auf diese eingewirkt wird,
  12. bedeutet Kampfmittelfreiheit, dass Grundstücke bereits nach den anerkannten Regeln der Technik mit einem eine Kampfmittelbelastung ausschließenden Ergebnis vollständig sondiert wurden oder für diese Grundstücke ein ausreichender Beräumungsnachweis vorliegt.

§ 2 Anzeigepflichten

(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder besitzt oder Fund- oder Lagerstellen kennt, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Senatsverwaltung oder der Polizei anzuzeigen.

(2) Unberührt bleiben

  1. hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sind, die Anzeigepflichten nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  2. hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, sind, die Anzeigepflichten nach § 37 Absatz 1 des Waffengesetzes.

§ 3 Verbote 26

(1) Es ist verboten,

  1. Kampfmittel zu bergen, zu beseitigen, zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen,
  2. Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden und die als Gefahrenbereich gekennzeichnet sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der Senatsverwaltung zu beseitigen oder
  3. ohne vorherige Hinzuziehung eines zugelassenen Unternehmens Bodeneingriffe durchzuführen, bei denen ein inakzeptables Risiko besteht.

(2) Die vorstehenden Verbote gelten nicht für die Polizei, die Senatsverwaltung sowie für zugelassene Unternehmen.

§ 4 Pflichten zugelassener Unternehmen 26

(1) Zugelassene Unternehmen haben im Voraus das Datum des Beginns der Bergung von Kampfmitteln und das Datum des Endes der Bergung sowie die Anschriften des Auftraggebers und des Grundstücks, auf welchem die Bergung durchgeführt werden soll, unverzüglich nach ihrer Beauftragung sowohl der Senatsverwaltung als auch der Polizei schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Satz 1 findet erneut Anwendung, wenn sich der angezeigte Beginn der Bergung um mehr als eine Woche ändert oder sich das angezeigte Datum des Endes der Bergung ändert. Erfolgt die Bergung auf einem Grundstück in Abschnitten oder zeitlich versetzt, gilt die Vollendung des letzten Abschnitts als Datum des Endes der Bergung.

(2) Der Ergebnisbericht der durchgeführten Bergung ist der Senatsverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach deren Ende unaufgefordert zu übermitteln. Das Ende entspricht der schriftlichen oder mündlichen Anzeige des zugelassenen Unternehmens gegenüber dem Auftraggeber, dass die beauftragten Leistungen abgeschlossen sind.

(3) Der nach Absatz 2 übermittelte Ergebnisbericht muss mindestens den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, einen Übersichts- oder Lageplan über die untersuchten Flächen, die Adressen der Grundstücke der untersuchten Flächen, die für die Bergung verwendeten Sondierverfahren und die Tiefe der Bergung, bezogen auf die Geländeoberkante, beinhalten. Die untersuchten Flächen sind in Abhängigkeit vom verwendeten Sondierverfahren entweder als geschlossener Polygonzug mit den Koordinaten seiner Eckpunkte oder als Kreis mit seinem Radius um eine Punktkoordinate darzustellen.

(4) Werden Kampfmittel geborgen, ist der übermittelte Ergebnisbericht nach Absatz 3 um die Angaben zu Art, Menge und um die Koordinaten der Fundorte inklusive der Tiefenlage der Kampfmittel, bezogen auf die Geländeoberkante, zu ergänzen. Die zugelassenen Unternehmen übergeben der Senatsverwaltung eine Kopie der Liste aller der Polizei zur Beseitigung übergebenen Kampfmittel.

(5) Die Lageabweichung der übergebenen Koordinaten darf einen Wert von einem Meter nicht überschreiten.

(6) Das ausführende zugelassene Unternehmen muss im Vorfeld sicherstellen, dass zum Ende der Bergung alle geforderten Daten vorliegen. Sämtliche für den Ergebnisbericht erforderlichen Daten hat das zugelassene Unternehmen zu beschaffen und zu übergeben.

(7) Einzelheiten zum Verfahren der Bergung und der Übermittlung von Ergebnisberichten werden in einer Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung geregelt.

§ 5 Verantwortlichkeit 26

(1) Unter Beachtung der Verbote nach § 3 obliegt die ordnungsgemäße Bergung von Kampfmitteln der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück.

(2) Die Kosten für die Bergung hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück zu tragen.

(3) Sofern ein inakzeptables Risiko besteht, wird die Eigentümerin oder der Eigentümer des betreffenden Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das betreffende Grundstück von Amts wegen hierüber informiert.

(4) Einzelheiten zum Verfahren der Ermittlung zu Kampfmitteln werden in einer Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung geregelt.

§ 6 Grundstücke mit erlassenen Anordnungen

Lässt die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, für das eine von Kampfmitteln ausgehende konkrete Gefahr festgestellt und eine hierauf bezogene Maßnahme gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer angeordnet wurde, von einem zugelassenen Unternehmen für dieses Grundstück keine Kampfmittelfreiheit herstellen und verkauft die Eigentümerin oder der Eigentümer dieses Grundstück, teilt sie oder er der Senatsverwaltung unverzüglich nach Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags den Namen und die Anschrift der Käuferin oder des Käufers schriftlich oder elektronisch mit.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten 26

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln oder die Kenntnis von Fund- oder Lagerstellen nicht unverzüglich anzeigt,
  2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 Kampfmittel birgt, beseitigt, berührt, ihre Lage verändert oder sie in Besitz nimmt,
  3. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnete Flächen betritt oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen beschädigt, unwirksam macht oder unbefugt beseitigt,
  4. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 ohne vorherige Hinzuziehung eines zugelassenen Unternehmens Bodeneingriffe durchführt, bei denen ein inakzeptables Risiko besteht,
  5. entgegen § 4 Absatz 1 als zugelassenes Unternehmen mit der Bergung von Kampfmitteln beginnt, ohne im Voraus das Datum des Beginns oder des Endes der Bergung angezeigt oder die Anschriften des Auftraggebers oder des Grundstücks mitgeteilt zu haben,
  6. entgegen § 4 Absatz 2 den Ergebnisbericht der durchgeführten Bergung nicht fristgerecht übermittelt,
  7. entgegen § 4 Absatz 3 und Absatz 4 den Ergebnisbericht der durchgeführten Bergung nicht mit den geforderten Angaben übermittelt,
  8. entgegen § 4 Absatz 5 die zulässige Lageabweichung von den übergebenen Koordinaten nicht einhält,
  9. entgegen § 4 Absatz 6 die geforderten Daten nicht beschafft und übergibt,
  10. entgegen § 6 nicht unverzüglich nach Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags den Namen und die Anschrift der Käuferin oder des Käufers mitteilt oder
  11. gegen Anordnungen der Senatsverwaltung oder der Polizei im Regelungsbereich dieser Verordnung verstößt.

(2) Unberührt vom Recht der Ordnungswidrigkeiten bleibt eine etwaige Verwaltungsvollstreckung.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 26

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 27. März 2036 außer Kraft.

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Anlage
(zu § 1 Absatz 3 Nummer 10)

Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 10 sind:

Ehemalige Löschteiche.

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