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KampfmittelV - Kampfmittelverordnung
Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
- Berlin -
Vom 17. Juli 2018
(GVBl. Nr. 19 vom 27.07.2018 S. 495; 17.03.2026 S. 142 26)
Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen 26
(1) Diese Verordnung dient der Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren.
(2) Sie verfolgt das Ziel, diese Gefahren durch Bergungen sukzessive zu reduzieren, ohne die Herstellung einer Kampfmittelfreiheit zu verlangen. Bei Grundstücken, für die keine Kampfmittelfreiheit besteht, kann eine Gefahr nicht uneingeschränkt und verbindlich ausgeschlossen werden.
(3) Im Sinne dieser Verordnung
§ 2 Anzeigepflichten
(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder besitzt oder Fund- oder Lagerstellen kennt, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Senatsverwaltung oder der Polizei anzuzeigen.
(2) Unberührt bleiben
(1) Es ist verboten,
(2) Die vorstehenden Verbote gelten nicht für die Polizei, die Senatsverwaltung sowie für zugelassene Unternehmen.
§ 4 Pflichten zugelassener Unternehmen 26
(1) Zugelassene Unternehmen haben im Voraus das Datum des Beginns der Bergung von Kampfmitteln und das Datum des Endes der Bergung sowie die Anschriften des Auftraggebers und des Grundstücks, auf welchem die Bergung durchgeführt werden soll, unverzüglich nach ihrer Beauftragung sowohl der Senatsverwaltung als auch der Polizei schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Satz 1 findet erneut Anwendung, wenn sich der angezeigte Beginn der Bergung um mehr als eine Woche ändert oder sich das angezeigte Datum des Endes der Bergung ändert. Erfolgt die Bergung auf einem Grundstück in Abschnitten oder zeitlich versetzt, gilt die Vollendung des letzten Abschnitts als Datum des Endes der Bergung.
(2) Der Ergebnisbericht der durchgeführten Bergung ist der Senatsverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach deren Ende unaufgefordert zu übermitteln. Das Ende entspricht der schriftlichen oder mündlichen Anzeige des zugelassenen Unternehmens gegenüber dem Auftraggeber, dass die beauftragten Leistungen abgeschlossen sind.
(3) Der nach Absatz 2 übermittelte Ergebnisbericht muss mindestens den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, einen Übersichts- oder Lageplan über die untersuchten Flächen, die Adressen der Grundstücke der untersuchten Flächen, die für die Bergung verwendeten Sondierverfahren und die Tiefe der Bergung, bezogen auf die Geländeoberkante, beinhalten. Die untersuchten Flächen sind in Abhängigkeit vom verwendeten Sondierverfahren entweder als geschlossener Polygonzug mit den Koordinaten seiner Eckpunkte oder als Kreis mit seinem Radius um eine Punktkoordinate darzustellen.
(4) Werden Kampfmittel geborgen, ist der übermittelte Ergebnisbericht nach Absatz 3 um die Angaben zu Art, Menge und um die Koordinaten der Fundorte inklusive der Tiefenlage der Kampfmittel, bezogen auf die Geländeoberkante, zu ergänzen. Die zugelassenen Unternehmen übergeben der Senatsverwaltung eine Kopie der Liste aller der Polizei zur Beseitigung übergebenen Kampfmittel.
(5) Die Lageabweichung der übergebenen Koordinaten darf einen Wert von einem Meter nicht überschreiten.
(6) Das ausführende zugelassene Unternehmen muss im Vorfeld sicherstellen, dass zum Ende der Bergung alle geforderten Daten vorliegen. Sämtliche für den Ergebnisbericht erforderlichen Daten hat das zugelassene Unternehmen zu beschaffen und zu übergeben.
(7) Einzelheiten zum Verfahren der Bergung und der Übermittlung von Ergebnisberichten werden in einer Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung geregelt.
(1) Unter Beachtung der Verbote nach § 3 obliegt die ordnungsgemäße Bergung von Kampfmitteln der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück.
(2) Die Kosten für die Bergung hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück zu tragen.
(3) Sofern ein inakzeptables Risiko besteht, wird die Eigentümerin oder der Eigentümer des betreffenden Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das betreffende Grundstück von Amts wegen hierüber informiert.
(4) Einzelheiten zum Verfahren der Ermittlung zu Kampfmitteln werden in einer Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung geregelt.
§ 6 Grundstücke mit erlassenen Anordnungen
Lässt die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, für das eine von Kampfmitteln ausgehende konkrete Gefahr festgestellt und eine hierauf bezogene Maßnahme gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer angeordnet wurde, von einem zugelassenen Unternehmen für dieses Grundstück keine Kampfmittelfreiheit herstellen und verkauft die Eigentümerin oder der Eigentümer dieses Grundstück, teilt sie oder er der Senatsverwaltung unverzüglich nach Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags den Namen und die Anschrift der Käuferin oder des Käufers schriftlich oder elektronisch mit.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Unberührt vom Recht der Ordnungswidrigkeiten bleibt eine etwaige Verwaltungsvollstreckung.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 26
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 27. März 2036 außer Kraft.
| Anlage (zu § 1 Absatz 3 Nummer 10) |
Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 10 sind:
Ehemalige Löschteiche.
| ENDE | |