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KatSD-VO - Verordnung über den Katastrophenschutzdienst
- Berlin -

Vom 20. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 1 vom 17.01.2002 S. 1; 01.09.2005 S. 793 05; 07.11.2011 S. 532 11)
Gl.-Nr.: 2192-1-2



Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78) wird verordnet:

Teil 1
Gliederung und Stärke des Katastrophenschutzdienstes

§ 1 Gliederung 11

(1) Der Katastrophenschutzdienst wird nach Fachdiensten gegliedert. Die Fachdienste bestehen aus kleinen taktischen Einheiten, die flexibel in den erforderlichen Zusammensetzungen von den Trägerorganisationen, der Feuerwehr oder anderen Bedarfsträgern eingesetzt werden können.

(2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Zügen und Verbänden ist möglich.

(3) Alle Einheiten können je nach Aufgabenstellung einzeln oder in Kombination - auch mit Einheiten anderer Dienste - eingesetzt werden.

(4) Die Funktionen innerhalb der Einheiten sollen doppelt besetzt werden.

§ 2 Fachdienste 11

(1) Im Katastrophenschutzdienst wirken Einheiten und Einrichtungen in folgenden Fachdiensten mit:

  1. ABC-Dienst,
  2. Betreuungsdienst,
  3. Brandschutzdienst und
  4. Sanitätsdienst.

(2) Um die Führung der in Absatz 1 genannten Fachdiensteinheiten zu gewährleisten, sind geeignete Führungsmittel vorzuhalten.

§ 3 ABC-Dienst

(1) Der ABC-Dienst stellt die durch atomare, biologische und chemische Mittel drohenden Gefahren fest und dekontaminiert Personen und Sachen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Erkunden radioaktiv, biologisch und chemisch kontaminierter Gebiete durch Spüren und Messen,
  2. Melden von radioaktiver, biologischer oder chemischer Kontamination,
  3. Nehmen von Proben,
  4. Kennzeichnen und messtechnisches Überwachen kontaminierter Flächen und
  5. Erfassen und Melden örtlicher Wetterdaten sind Erkundungs-Trupps zu bilden.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Dekontaminieren von Einsatzkräften und sonstigen an der Einsatzstelle angetroffenen Personen mit mobiler Ausstattung,
  2. Mitwirken bei der stationären Dekontamination von Personen in Notfallstationen oder sonstigen behelfsmäßigen Einrichtungen (Dekon P),
  3. Dekontaminieren von Fahrzeugen und sonstigem Großgerät (Dekon G) mit dem Ziel, dass von diesen keine radioaktive, biologische oder chemische Gefährdung der Einsatzkräfte oder Dritter ausgeht und
  4. Dekontaminieren von einsatzwichtigem Gerät und Schutzausrüstung (Dekon G) mit dem Ziel der Erhaltung der Einsatzbereitschaft bei unterbrochenem oder unzureichendem Nachschub

sind Dekontaminations-Gruppen zu bilden.

§ 4 Betreuungsdienst 05

(1) Der Betreuungsdienst versorgt durch Schadensereignisse hilfsbedürftig gewordene Personen. Dies umfasst insbesondere die Versorgung mit Gütern des dringenden persönlichen Bedarfs und die soziale Betreuung.

(2) Um eine größere Anzahl von Betreuungseinheiten führen zu können, sind Führungs-Trupps zu bilden.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Betreuen von hilfsbedürftigen Personen, auch im Rahmen einer Evakuierung,
  2. Versorgen von Evakuierten in den Aufnahmestellen mit lebensnotwendigem und dringendem persönlichem Bedarf,
  3. Heranführen von Bedarfsmitteln für die in die Aufnahmestellen Evakuierten,
  4. Versorgung von Helfern,
  5. Einrichten und Betreiben von Aufnahmestellen und Obdachlosenunterkünften,
  6. Registrieren von Evakuierten in den Aufnahmestellen und Unterkünften und
  7. Unterstützung der Verpflegungs-Gruppe bei der Zubereitung und Ausgabe von Warm- und Kaltverpflegung

sind Betreuungs-Gruppen zu bilden.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Einrichten und Betreiben von mobilen Verpflegungsausgabestellen,
  2. Zubereiten von Warm- und Kaltverpflegung sowie Getränken,
  3. Bereitstellen von Trinkwasser und
  4. Unterstützen der Betreuungs-Gruppe beim Transport von Bedarfsgütern

sind Verpflegungs-Gruppen zu bilden.

(5) Weitere Aufgaben des Betreuungsdienstes sind:

  1. die Unterstützung der für Sozialangelegenheiten zuständigen Behörden, z.B. durch Einrichten von Sammelstellen und Obdachlosenlagern in den Bezirken, Vorbereitung der Sozialämter, Registrierung und Unterstützung bei der Verpflegung Obdachloser und Hilfsbedürftiger, Unterstützung der Wohlfahrtsverbände,
  2. die Unterstützung der Feuerwehreinheiten bei Großschadensereignissen von längerer Dauer,
  3. die Unterstützung anderer Katastrophenschutzeinheiten und
  4. das Ergänzen von Sanitätseinheiten.

(6) Die Verpflegungseinheiten stehen auch allen übrigen Katastrophenschutzeinheiten für die Versorgung eigener Kräfte zur Verfügung.

§ 5 Brandschutzdienst 11

(1) Die vom Bund für den Bereich des Brandschutzes zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Geräte ergänzen die Einheiten bei der Berliner Feuerwehr.

(2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind geeignete taktische Einheiten zu bilden.

§ 6 Sanitätsdienst 05 11

(1) Der Sanitätsdienst unterstützt den Rettungsdienst bei der medizinischen Versorgung und stellt weitere Transportkapazität zur Verfügung. Er ist grundsätzlich nicht auf einen kurzfristigen Einsatz, sondern auf den Einsatz bei lange andauernder Schadensbewältigung ausgerichtet. Der Sanitätsdienst bildet Behandlungsplätze 25

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Führen mehrerer Sanitätseinheiten und
  2. Führen einer Schnell-Einsatz-Gruppe Rettungsdienst (SEG-RD)

sind Führungs-Trupps zu bilden.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Aufsuchen von Verletzten,
  2. Übernehmen von Verletzten von den Verletztenablagen,
  3. Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen,
  4. Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsplätzen,
  5. Registrieren von Verletzten,
  6. Sanitätsdienstliches und ärztliches Betreuen von Verletzten,
  7. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,
  8. Ärztliches Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und
  9. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen

sind Arzt-Gruppen zu bilden.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Zusammenarbeit mit ärztlichem Einsatztrupp,
  2. Aufsuchen von Verletzten,
  3. Übernehmen von Verletzten von den Verletztenablagen,
  4. Durchführen von sanitäts-/rettungsdienstlichen Sofortmaßnahmen sowie Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,
  5. Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsplätzen,
  6. Registrieren von Verletzten,
  7. Sanitätsdienstliches Versorgen und Betreuen von Verletzten,
  8. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,
  9. Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und
  10. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen

sind Sanitäts-Gruppen zu bilden.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Übernehmen von Verletzten aus den Verletztenablagen,
  2. Unterstützen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,
  3. Durchführen des Transportes von Verletzten nach ärztlicher Festlegung,
  4. Registrieren von Verletzten,
  5. Sanitätsdienstliches Betreuen von Verletzten,
  6. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen bei der Evakuierung liegend zu Transportierender und
  7. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen sind Patiententransportzüge 10 zu bilden.

§ 7 Schnell-Einsatz-Gruppen

(1) Zur schnellen Hilfeleistung können taktische Einheiten zusammengefasst werden, um als Schnell-Einsatz-Gruppen zum Einsatz zu kommen. Sie sollen spätestens in 60 Minuten nach Alarmauslösung am Einsatzort eintreffen können.

(2) Schnell-Einsatz-Gruppen Betreuung (SEG-Bt) sollen mindestens aus je einem Führungs-Trupp und einer Betreuungs-Gruppe bestehen. Sie können nach Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres, der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung und der Berliner Feuerwehr gebildet werden.

(3) Schnell-Einsatz-Gruppen Rettungsdienst (SEG-RD) sollen mindestens aus je einer Arzt-Gruppe, einem Verletztentransport-Trupp und einem Rettungstransportwagen bestehen. Sie können nach Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres, der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung und der Berliner Feuerwehr gebildet werden.

§ 8 Gesamtstärke 11

Die Gesamtstärke der Katastrophenschutzeinheiten, die Stärke der einzelnen Teileinheiten und die den Einheiten zuzuordnenden Helferstärken werden gemäß der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt. Die Stärken können regelmäßig überprüft und angepasst werden. Alarmierbarkeit und Zeitvorgabe zur Herstellung der Einsatzbereitschaft müssen gewährleistet bleiben. Für die im Jahr 2010 den mitwirkenden Organisationen überlassenen Kraftfahrzeuge gelten die Vereinbarungen aus den Überlassungserklärungen.

§ 9 Einsatzkategorien

(1) Die Einheiten werden hinsichtlich ihrer Einsetzbarkeit in drei Kategorien eingeteilt.

(2) Einheiten sind voll einsatzbereit (Kategorie 1), wenn

  1. sie doppelt besetzt sind,
  2. mindestens die erste Besetzung qualifiziert ausgebildet ist,
  3. die zweite Besetzung ebenfalls ausgebildet ist oder sich in Ausbildung befindet und
  4. die Fahrzeuge mit der entsprechenden Ausstattung einsatzbereit sind.

(3) Einheiten sind eingeschränkt einsatzbereit (Kategorie 2), wenn

  1. sie mindestens einfach mit qualifiziert ausgebildetem Personal besetzt sind,
  2. die zweite Besetzung zwar noch nicht oder nur zum Teil vorhanden ist, eine Besetzung und Qualifizierung jedoch innerhalb der nächsten zwei Jahre angestrebt wird und
  3. die Fahrzeuge mit der entsprechenden Ausstattung einsatzbereit sind.

(4) Einheiten sind nicht einsatzbereit (Kategorie 3), wenn die erforderlichen Fahrzeuge nicht vorhanden sind oder die Einheiten nur teilweise oder gar nicht besetzt sind. Vorhandene Fahrzeuge werden als Reservefahrzeuge gehalten. Bei Bedarf werden diese Einheiten in die Kategorie 2 überführt.

Teil 2
Ausstattung

§ 10 Ausstattungsgrundsätze 11

(1) Die Ausstattung besteht aus der aus Landesmitteln beschafften Ausstattung und der zusätzlichen Ausstattung des Bundes (Sollausstattung) und, sofern vorhanden, aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung).

(2) Die Ausstattung kann von der Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit der verwaltenden Stelle, der für das Gesundheits- und Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung und den Trägerorganisationen erweitert werden.

(3) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes führen auf den landeseigenen Fahrzeugen und den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung des Bundes zusätzlich zum Hoheitszeichen den Schriftzug "Katastrophenschutz". Daneben können organisationseigene Kennzeichen geführt werden.

§ 11 Verwaltende Stelle 11

(1) Verwaltende Stelle für die Sollausstattung ist die Berliner Feuerwehr.

(2) Die verwaltende Stelle weist den Bestand der Sollausstattung nach. Sie führt hierfür Bestandsnachweise und überwacht die von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zu führenden Bestandsnachweise. Sie kann Anweisungen für die Wartung und Pflege sowie die Unterbringung und die Verwendung der Ausstattung erteilen. Soweit dies nicht geschehen ist, sind die diesbezüglichen Regelungen des Bundes anzuwenden.

(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung und die Berliner Feuerwehr haben das Recht, die Sollausstattung auf Vollzähligkeit und Einsatzfähigkeit zu prüfen. Die Berliner Feuerwehr legt die Ergebnisse ihrer Prüfungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung vor.

Teil 3
Ausbildung

§ 12 Ausbildungsgrundsätze

(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Helfern die Wahrnehmung einer qualifizierten Funktion im Katastrophenschutz sowie eine Verwendung der Kenntnisse in der allgemeinen Gefahrenabwehr zu ermöglichen, um eine dauerhafte Motivation zur Mitwirkung im Katastrophenschutz zu erreichen. Hierzu ist sicherzustellen, dass die Helfer organisationsübergreifend einen einheitlichen Ausbildungsstand im jeweiligen Aufgabenbereich erhalten.

(2) Die Inhalte der erforderlichen Ausbildung werden von der Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit den zuständigen Fachbehörden erarbeitet.

(3) Der Gesamtumfang der Ausbildung besteht aus:

  1. der allgemeinen Fachdienstausbildung,
  2. der allgemeinen Katastrophenschutzausbildung,
  3. der ergänzenden Zivilschutzausbildung,
  4. der allgemeinen und speziellen Führungsausbildung,
  5. der Ausbildung spezieller Fachkräfte und
  6. der Weiterbildung.

(4) Die Helfer sind so auszubilden, dass sie

  1. über die bei der Gefahrenabwehr mitwirkenden Organisationen und Stellen unterrichtet sind und
  2. in den Sanitäts- und Betreuungsbereichen über die Kenntnisse ihres eigenen Bereichs hinaus auch Grundkenntnisse im anderen Bereich erwerben.

(5) Für die Ausbildung am Standort ist grundsätzlich jede Organisation selbst verantwortlich. Die Sanitäts- und Betreuungsdienstausbildung erfolgt nach den Ausbildungsplänen der jeweiligen Trägerorganisation. Die Ausbildung im Brandschutz findet als integrierte Ausbildung im Rahmen der feuerwehrtechnischen Ausbildung an der Feuerwehrschule statt. Die weitere Ausbildung wird hier durch den Einsatz- und Übungsdienst gewährleistet. Regelmäßige Übungen sind in allen Fachdiensten Bestandteil der Ausbildung.

(6) Um die Kenntnisse der Helfer an die sich verändernden technischen und organisatorischen Bedingungen anzupassen, ist eine Weiterbildung erforderlich. Die Inhalte der Weiterbildung legt die Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit den zuständigen Fachbehörden und den mitwirkenden Trägerorganisationen fest.

(7) Die mitwirkenden Organisationen legen ihre Ausbildungspläne der verwaltenden Stelle zur Kenntnisnahme vor. Diese kann zusätzlich weitere Ausbildungsveranstaltungen und Übungen ansetzen.

(8) Der Umfang der in den §§ 13 bis 18 festgelegten erforderlichen Ausbildung wird in Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten bzw. Zeitstunden angegeben.

§ 13 (aufgehoben) 11

§ 14 (aufgehoben) 11

§ 15 (aufgehoben) 11

§ 16 (aufgehoben) 11

§ 17 (aufgehoben) 11

§ 18 (aufgehoben) 11

§ 19 Übungen 11

(1) Die Berliner Feuerwehr legt die Art und den Umfang der von den mitwirkenden Trägerorganisationen mindestens durchzuführenden Übungen im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung und den Trägerorganisationen fest.

(2) Gemeinsame Übungen mit den Einheiten und Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und anderer Organisationen sind anzustreben.

(3) Die Katastrophenschutzeinheiten haben sich an den Übungen der Katastrophenschutzbehörden und der anderen Trägerorganisationen zu beteiligen.

Teil 4
Zustimmungs- und Entpflichtungsverfahren

§ 20 Bereitschaftserklärung

(1) Die Bereitschaft einer privaten Hilfsorganisation, im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken, ist schriftlich gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres zu erklären.

(2) Die Bereitschaft, weitere Einheiten oder Einrichtungen aufstellen oder einrichten zu wollen, ist schriftlich gegenüber der Berliner Feuerwehr zu erklären.

(3) In der Bereitschaftserklärung ist anzugeben, in welchen Fachdiensten, für welche Aufgaben, mit welchen Kräften, mit welcher Ausstattung und von welchem Zeitpunkt an die Einheit oder Einrichtung im Katastrophenschutzdienst mitwirken kann. Gleiches gilt bei Veränderungen bereits vorliegender Bereitschaftserklärungen.

§ 21 Zustimmung zur Mitwirkung 11

(1) Die Eignung einer privaten Hilfsorganisation, im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken (allgemeine Eignung) und die Eignung privater Einheiten und Einrichtungen zur Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst (besondere Eignung), wird von der Senatsverwaltung für Inneres festgestellt. Sie stimmt der Mitwirkung zu, wenn die beantragende Organisation die Gewähr dafür bietet, dass

  1. eine ausreichende Personalstärke mit geeignetem Führungspersonal vorhanden ist,
  2. die erforderliche Ausstattung vorhanden ist,
  3. die Helfer über die erforderliche Ausbildung verfügen und die Möglichkeit besteht, die notwendige weitere Ausbildung durchzuführen und
  4. die rechtzeitige Einsatzbereitschaft sicher gestellt werden kann.

(2) Die besondere Eignung weiterer privater Einheiten und Einrichtungen der bereits gemäß § 12 Abs. 3 KatSG anerkannten privaten Hilfsorganisationen prüft die Berliner Feuerwehr im Benehmen mit dem zuständigen Vertreter der privaten Organisation. Die Berliner Feuerwehr stimmt der erweiterten Mitwirkung zu, wenn

  1. die erforderliche Ausstattung vorhanden ist und
  2. durch die neu aufzustellenden Einheiten die festgelegte Gesamtstärke nicht überschritten wird.

(3) Es sind grundsätzlich nur Einheiten aufzustellen, die personell und technisch voll einsatzbereit sind. Die Einheiten sollen personell qualifiziert besetzt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass auch Personal eingesetzt wird, das bereit ist, sich zur Weiterbildung in Spezial- und Führungsfunktionen zu verpflichten.

(4) Die Entscheidungen sind der beantragenden Organisation schriftlich bekannt zu geben. Sie sind zu begründen.

§ 22 Widerruf der Bereitschaftserklärung

(1) Die private Hilfsorganisation kann ihre Bereitschaftserklärung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich widerrufen. Das Gleiche gilt auch beim Widerruf von Teilen der Bereitschaftserklärung.

(2) Die übergebene zusätzliche Ausstattung ist bei Beendigung der Mitwirkung an die verwaltende Stelle zurückzugeben.

§ 23 Widerruf der Zustimmung

(1) Die Zustimmung zur Mitwirkung ist zu widerrufen, wenn

  1. die allgemeine oder die besondere Eignung nicht oder nicht mehr gegeben ist,
  2. die Bereitschaftserklärung durch die private Hilfsorganisation widerrufen wurde oder
  3. die private Hilfsorganisation oder ihre Einheiten und Einrichtungen wiederholt ihre Pflichten nach § 13 Katastrophenschutzgesetz verletzt haben.

(2) Der Widerruf erfolgt

  1. durch die Senatsverwaltung für Inneres, für eine private Hilfsorganisation insgesamt oder
  2. durch die Berliner Feuerwehr für einzelne Einheiten und Einrichtungen einer privaten Hilfsorganisation.

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

.

Gesamtstärke der Einheiten des Katastrophenschutzdienstes Anlage 05 11
(zu § 8)

Erläuterung der Abkürzungen:

ABC-ErkKW ABC-Erkundungskraftwagen GW San Gerätewagen Sanität
ArztGrKW Arztgruppen-Kraftwagen GW Log Bt Gerätewagen Logistik/Betreuung
Bt-Kombi Betreuungs-Kombi KdoW Kommandowagen
Bt-Lkw Betreuungs-Lastkraftwagen KTW Typ B Notfallkrankenwagen
Dekon Lkw P Dekontaminationslastkraftwagen Personen LF KatS Löschfahrzeug Katastrophenschutz
Dekon Lkw G Dekontaminationslastkraftwagen Geräte Lkw TeSi Lastkraftwagen technische Sicherheit
FKH Feldkochherd MTW Mannschaftstransportwagen
FüTrKW Führungstrupp-Kraftwagen (Kombi) MLK Messleitkomponente
GW Beh Gerätewagen Behandlung SW KatS Schlauchwagen Katastrophenschutz
GW Bt Gerätewagen Betreuung


ABC - Dienst Fahrzeuge Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache
Besetzung
Qualifikation 1 Doppelte
Besetzung
Messleitfahrzeug 3 1

1

2

Führer

Kraftfahrer mit Führerschein B

Helfer

24
Erkundungs-Trupp ABC-ErkKW 14 1 Unterführer 112
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
2 Helfer
DekonP-Gruppe Dekon Lkw P 9 1 Unterführer 108
1 Kraftfahrer mit Führerschein C
4 Helfer
DekonG-Gruppe Dekon Lkw G 1 1 Unterführer 12
1 Kraftfahrer mit Führerschein C
4 Helfer
Gesamt 27 256


Betreuungsdienst

Betreuungsplatz 500
(BTP 500)

Fahrzeuge
für sieben
BTP 500
Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache
Besetzung
Qualifikation 1 Doppelte
Besetzung
Führungs-Trupp KdoW 7 1
1
1

3

Führer

Unterführer

Kraftfahrer mit Führerschein

C1 Helfer

84
Logistik-Gruppe GW Log Bt 7 0 Unterführer 42
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
2 Helfer
Betreuungs-Gruppe Bt-Kombi 14 1 Unterführer 168
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
4 Helfer
Verpflegungs-Gruppe GW Bt 14 1 Unterführer 252
FKH 14 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1E
1 Feldkoch
6 Helfer
Transportgruppe KTW Typ B 14 1 Rettungssanitäter 56
1 Kraftfahrer mit Führerschein C1
Gesamt 70
602


Brandschutzdienst Fahrzeuge 2
für Feuerwehr-
Bereitschaften (FwB)
Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache
Besetzung
Qualifikation 1 Doppelte
Besetzung
Löschgruppe LF KatS 60 1 Unterführer 720
1 Kraftfahrer mit Führerschein C
4 Helfer
Schlauchtrupp SW KatS 12 1 Unterführer 72
1 Kraftfahrer mit Führerschein C
1 Helfer
Gesamt 72 792


Sanitätsdienst Fahrzeuge für
sieben BHP
Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache
Besetzung
Qualifikation 1 Doppelte
Besetzung
Behandlungsplatz 25 (BHP 25)
Führungs-Trupp KdoW 7 1 Führer
1 Unterführer 56
1 Kraftfahrer mit Führerschein C1
1 Helfer
Logistik-Trupp GW Beh 7 1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein C 1 28
Sanitäts-Gruppe GW San 21 1 Unterführer
2 Rettungssanitäter 252
1 Kraftfahrer mit Führerschein C 1
2 Helfer
Betreuungsgruppe Bt-Kombi 14 1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein B 168
4 Helfer
Gruppe Technik und Lkw TeSi 7 1 Unterführer
Sicherheit 1 Kraftfahrer mit Führerschein C 1 56
2 Helfer
Patiententransportzug 10
(PTZ 10)
Führungs-Trupp KdoW 7 1 Führer
1 Unterführer 42
1 Kraftfahrer mit Führerschein C 1
Verletztentransport-Trupp KTW Typ B 35 1 Unterführer / Rettungssanitäter
1 Kraftfahrer mit Führerschein C1 140
Gesamt
98
742
ABC-Dienst 27 256
Betreuungsdienst 70 602
Brandschutzdienst 72 792
Sanitätsdienst 98 742
Insgesamt 267 2392

1) Alle Qualifikationen schließen die Funktion "Helfer" ein.

2) Die Fahrzeuge sind den Freiwilligen Feuerwehren zugeordnet.

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