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KatSD-VO - Verordnung über den Katastrophenschutzdienst
- Berlin -
Vom 20. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 1 vom 17.01.2002 S. 1; 01.09.2005 S. 793 05; 07.11.2011 S. 532 11)
Gl.-Nr.: 2192-1-2
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78) wird verordnet:
Teil 1
Gliederung und Stärke des Katastrophenschutzdienstes
(1) Der Katastrophenschutzdienst wird nach Fachdiensten gegliedert. Die Fachdienste bestehen aus kleinen taktischen Einheiten, die flexibel in den erforderlichen Zusammensetzungen von den Trägerorganisationen, der Feuerwehr oder anderen Bedarfsträgern eingesetzt werden können.
(2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Zügen und Verbänden ist möglich.
(3) Alle Einheiten können je nach Aufgabenstellung einzeln oder in Kombination - auch mit Einheiten anderer Dienste - eingesetzt werden.
(4) Die Funktionen innerhalb der Einheiten sollen doppelt besetzt werden.
(1) Im Katastrophenschutzdienst wirken Einheiten und Einrichtungen in folgenden Fachdiensten mit:
(2) Um die Führung der in Absatz 1 genannten Fachdiensteinheiten zu gewährleisten, sind geeignete Führungsmittel vorzuhalten.
§ 3 ABC-Dienst
(1) Der ABC-Dienst stellt die durch atomare, biologische und chemische Mittel drohenden Gefahren fest und dekontaminiert Personen und Sachen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
sind Dekontaminations-Gruppen zu bilden.
(1) Der Betreuungsdienst versorgt durch Schadensereignisse hilfsbedürftig gewordene Personen. Dies umfasst insbesondere die Versorgung mit Gütern des dringenden persönlichen Bedarfs und die soziale Betreuung.
(2) Um eine größere Anzahl von Betreuungseinheiten führen zu können, sind Führungs-Trupps zu bilden.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
sind Betreuungs-Gruppen zu bilden.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
sind Verpflegungs-Gruppen zu bilden.
(5) Weitere Aufgaben des Betreuungsdienstes sind:
(6) Die Verpflegungseinheiten stehen auch allen übrigen Katastrophenschutzeinheiten für die Versorgung eigener Kräfte zur Verfügung.
(1) Die vom Bund für den Bereich des Brandschutzes zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Geräte ergänzen die Einheiten bei der Berliner Feuerwehr.
(2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind geeignete taktische Einheiten zu bilden.
(1) Der Sanitätsdienst unterstützt den Rettungsdienst bei der medizinischen Versorgung und stellt weitere Transportkapazität zur Verfügung. Er ist grundsätzlich nicht auf einen kurzfristigen Einsatz, sondern auf den Einsatz bei lange andauernder Schadensbewältigung ausgerichtet. Der Sanitätsdienst bildet Behandlungsplätze 25
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
sind Führungs-Trupps zu bilden.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
sind Arzt-Gruppen zu bilden.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
sind Sanitäts-Gruppen zu bilden.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
§ 7 Schnell-Einsatz-Gruppen
(1) Zur schnellen Hilfeleistung können taktische Einheiten zusammengefasst werden, um als Schnell-Einsatz-Gruppen zum Einsatz zu kommen. Sie sollen spätestens in 60 Minuten nach Alarmauslösung am Einsatzort eintreffen können.
(2) Schnell-Einsatz-Gruppen Betreuung (SEG-Bt) sollen mindestens aus je einem Führungs-Trupp und einer Betreuungs-Gruppe bestehen. Sie können nach Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres, der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung und der Berliner Feuerwehr gebildet werden.
(3) Schnell-Einsatz-Gruppen Rettungsdienst (SEG-RD) sollen mindestens aus je einer Arzt-Gruppe, einem Verletztentransport-Trupp und einem Rettungstransportwagen bestehen. Sie können nach Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres, der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung und der Berliner Feuerwehr gebildet werden.
Die Gesamtstärke der Katastrophenschutzeinheiten, die Stärke der einzelnen Teileinheiten und die den Einheiten zuzuordnenden Helferstärken werden gemäß der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt. Die Stärken können regelmäßig überprüft und angepasst werden. Alarmierbarkeit und Zeitvorgabe zur Herstellung der Einsatzbereitschaft müssen gewährleistet bleiben. Für die im Jahr 2010 den mitwirkenden Organisationen überlassenen Kraftfahrzeuge gelten die Vereinbarungen aus den Überlassungserklärungen.
§ 9 Einsatzkategorien
(1) Die Einheiten werden hinsichtlich ihrer Einsetzbarkeit in drei Kategorien eingeteilt.
(2) Einheiten sind voll einsatzbereit (Kategorie 1), wenn
(3) Einheiten sind eingeschränkt einsatzbereit (Kategorie 2), wenn
(4) Einheiten sind nicht einsatzbereit (Kategorie 3), wenn die erforderlichen Fahrzeuge nicht vorhanden sind oder die Einheiten nur teilweise oder gar nicht besetzt sind. Vorhandene Fahrzeuge werden als Reservefahrzeuge gehalten. Bei Bedarf werden diese Einheiten in die Kategorie 2 überführt.
Teil 2
Ausstattung
§ 10 Ausstattungsgrundsätze 11
(1) Die Ausstattung besteht aus der aus Landesmitteln beschafften Ausstattung und der zusätzlichen Ausstattung des Bundes (Sollausstattung) und, sofern vorhanden, aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung).
(2) Die Ausstattung kann von der Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit der verwaltenden Stelle, der für das Gesundheits- und Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung und den Trägerorganisationen erweitert werden.
(3) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes führen auf den landeseigenen Fahrzeugen und den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung des Bundes zusätzlich zum Hoheitszeichen den Schriftzug "Katastrophenschutz". Daneben können organisationseigene Kennzeichen geführt werden.
(1) Verwaltende Stelle für die Sollausstattung ist die Berliner Feuerwehr.
(2) Die verwaltende Stelle weist den Bestand der Sollausstattung nach. Sie führt hierfür Bestandsnachweise und überwacht die von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zu führenden Bestandsnachweise. Sie kann Anweisungen für die Wartung und Pflege sowie die Unterbringung und die Verwendung der Ausstattung erteilen. Soweit dies nicht geschehen ist, sind die diesbezüglichen Regelungen des Bundes anzuwenden.
(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung und die Berliner Feuerwehr haben das Recht, die Sollausstattung auf Vollzähligkeit und Einsatzfähigkeit zu prüfen. Die Berliner Feuerwehr legt die Ergebnisse ihrer Prüfungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung vor.
Teil 3
Ausbildung
§ 12 Ausbildungsgrundsätze
(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Helfern die Wahrnehmung einer qualifizierten Funktion im Katastrophenschutz sowie eine Verwendung der Kenntnisse in der allgemeinen Gefahrenabwehr zu ermöglichen, um eine dauerhafte Motivation zur Mitwirkung im Katastrophenschutz zu erreichen. Hierzu ist sicherzustellen, dass die Helfer organisationsübergreifend einen einheitlichen Ausbildungsstand im jeweiligen Aufgabenbereich erhalten.
(2) Die Inhalte der erforderlichen Ausbildung werden von der Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit den zuständigen Fachbehörden erarbeitet.
(3) Der Gesamtumfang der Ausbildung besteht aus:
(4) Die Helfer sind so auszubilden, dass sie
(5) Für die Ausbildung am Standort ist grundsätzlich jede Organisation selbst verantwortlich. Die Sanitäts- und Betreuungsdienstausbildung erfolgt nach den Ausbildungsplänen der jeweiligen Trägerorganisation. Die Ausbildung im Brandschutz findet als integrierte Ausbildung im Rahmen der feuerwehrtechnischen Ausbildung an der Feuerwehrschule statt. Die weitere Ausbildung wird hier durch den Einsatz- und Übungsdienst gewährleistet. Regelmäßige Übungen sind in allen Fachdiensten Bestandteil der Ausbildung.
(6) Um die Kenntnisse der Helfer an die sich verändernden technischen und organisatorischen Bedingungen anzupassen, ist eine Weiterbildung erforderlich. Die Inhalte der Weiterbildung legt die Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit den zuständigen Fachbehörden und den mitwirkenden Trägerorganisationen fest.
(7) Die mitwirkenden Organisationen legen ihre Ausbildungspläne der verwaltenden Stelle zur Kenntnisnahme vor. Diese kann zusätzlich weitere Ausbildungsveranstaltungen und Übungen ansetzen.
(8) Der Umfang der in den §§ 13 bis 18 festgelegten erforderlichen Ausbildung wird in Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten bzw. Zeitstunden angegeben.
(1) Die Berliner Feuerwehr legt die Art und den Umfang der von den mitwirkenden Trägerorganisationen mindestens durchzuführenden Übungen im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung und den Trägerorganisationen fest.
(2) Gemeinsame Übungen mit den Einheiten und Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und anderer Organisationen sind anzustreben.
(3) Die Katastrophenschutzeinheiten haben sich an den Übungen der Katastrophenschutzbehörden und der anderen Trägerorganisationen zu beteiligen.
Teil 4
Zustimmungs- und Entpflichtungsverfahren
§ 20 Bereitschaftserklärung
(1) Die Bereitschaft einer privaten Hilfsorganisation, im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken, ist schriftlich gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres zu erklären.
(2) Die Bereitschaft, weitere Einheiten oder Einrichtungen aufstellen oder einrichten zu wollen, ist schriftlich gegenüber der Berliner Feuerwehr zu erklären.
(3) In der Bereitschaftserklärung ist anzugeben, in welchen Fachdiensten, für welche Aufgaben, mit welchen Kräften, mit welcher Ausstattung und von welchem Zeitpunkt an die Einheit oder Einrichtung im Katastrophenschutzdienst mitwirken kann. Gleiches gilt bei Veränderungen bereits vorliegender Bereitschaftserklärungen.
§ 21 Zustimmung zur Mitwirkung 11
(1) Die Eignung einer privaten Hilfsorganisation, im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken (allgemeine Eignung) und die Eignung privater Einheiten und Einrichtungen zur Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst (besondere Eignung), wird von der Senatsverwaltung für Inneres festgestellt. Sie stimmt der Mitwirkung zu, wenn die beantragende Organisation die Gewähr dafür bietet, dass
(2) Die besondere Eignung weiterer privater Einheiten und Einrichtungen der bereits gemäß § 12 Abs. 3 KatSG anerkannten privaten Hilfsorganisationen prüft die Berliner Feuerwehr im Benehmen mit dem zuständigen Vertreter der privaten Organisation. Die Berliner Feuerwehr stimmt der erweiterten Mitwirkung zu, wenn
(3) Es sind grundsätzlich nur Einheiten aufzustellen, die personell und technisch voll einsatzbereit sind. Die Einheiten sollen personell qualifiziert besetzt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass auch Personal eingesetzt wird, das bereit ist, sich zur Weiterbildung in Spezial- und Führungsfunktionen zu verpflichten.
(4) Die Entscheidungen sind der beantragenden Organisation schriftlich bekannt zu geben. Sie sind zu begründen.
§ 22 Widerruf der Bereitschaftserklärung
(1) Die private Hilfsorganisation kann ihre Bereitschaftserklärung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich widerrufen. Das Gleiche gilt auch beim Widerruf von Teilen der Bereitschaftserklärung.
(2) Die übergebene zusätzliche Ausstattung ist bei Beendigung der Mitwirkung an die verwaltende Stelle zurückzugeben.
§ 23 Widerruf der Zustimmung
(1) Die Zustimmung zur Mitwirkung ist zu widerrufen, wenn
(2) Der Widerruf erfolgt
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
| Gesamtstärke der Einheiten des Katastrophenschutzdienstes | Anlage 05 11 (zu § 8) |
Erläuterung der Abkürzungen:
| ABC-ErkKW | ABC-Erkundungskraftwagen | GW San | Gerätewagen Sanität |
| ArztGrKW | Arztgruppen-Kraftwagen | GW Log Bt | Gerätewagen Logistik/Betreuung |
| Bt-Kombi | Betreuungs-Kombi | KdoW | Kommandowagen |
| Bt-Lkw | Betreuungs-Lastkraftwagen | KTW Typ B | Notfallkrankenwagen |
| Dekon Lkw P | Dekontaminationslastkraftwagen Personen | LF KatS | Löschfahrzeug Katastrophenschutz |
| Dekon Lkw G | Dekontaminationslastkraftwagen Geräte | Lkw TeSi | Lastkraftwagen technische Sicherheit |
| FKH | Feldkochherd | MTW | Mannschaftstransportwagen |
| FüTrKW | Führungstrupp-Kraftwagen (Kombi) | MLK | Messleitkomponente |
| GW Beh | Gerätewagen Behandlung | SW KatS | Schlauchwagen Katastrophenschutz |
| GW Bt | Gerätewagen Betreuung |
| ABC - Dienst | Fahrzeuge | Helfer | |||
| Einheit | Art | Soll | Soll pro Fahrzeug | Soll Gesamt | |
| Einfache Besetzung | Qualifikation 1 | Doppelte Besetzung | |||
| Messleitfahrzeug | 3 | 1
1 2 | Führer
Kraftfahrer mit Führerschein B Helfer | 24 | |
| Erkundungs-Trupp | ABC-ErkKW | 14 | 1 | Unterführer | 112 |
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein B | ||||
| 2 | Helfer | ||||
| DekonP-Gruppe | Dekon Lkw P | 9 | 1 | Unterführer | 108 |
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein C | ||||
| 4 | Helfer | ||||
| DekonG-Gruppe | Dekon Lkw G | 1 | 1 | Unterführer | 12 |
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein C | ||||
| 4 | Helfer | ||||
| Gesamt | 27 | 256 | |||
| Betreuungsdienst
Betreuungsplatz 500 | Fahrzeuge für sieben BTP 500 | Helfer | |||
| Einheit | Art | Soll | Soll pro Fahrzeug | Soll Gesamt | |
| Einfache Besetzung | Qualifikation 1 | Doppelte Besetzung | |||
| Führungs-Trupp | KdoW | 7 | 1 1 1 3 | Führer
Unterführer Kraftfahrer mit Führerschein C1 Helfer | 84 |
| Logistik-Gruppe | GW Log Bt | 7 | 0 | Unterführer | 42 |
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein B | ||||
| 2 | Helfer | ||||
| Betreuungs-Gruppe | Bt-Kombi | 14 | 1 | Unterführer | 168 |
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein B | ||||
| 4 | Helfer | ||||
| Verpflegungs-Gruppe | GW Bt | 14 | 1 | Unterführer | 252 |
| FKH | 14 | 1 | Kraftfahrer mit Führerschein C1E | ||
| 1 | Feldkoch | ||||
| 6 | Helfer | ||||
| Transportgruppe | KTW Typ B | 14 | 1 | Rettungssanitäter | 56 |
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein C1 | ||||
| Gesamt | 70 | | 602 | ||
| Brandschutzdienst | Fahrzeuge 2 für Feuerwehr- Bereitschaften (FwB) | Helfer | |||
| Einheit | Art | Soll | Soll pro Fahrzeug | Soll Gesamt | |
| Einfache Besetzung | Qualifikation 1 | Doppelte Besetzung | |||
| Löschgruppe | LF KatS | 60 | 1 | Unterführer | 720 |
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein C | ||||
| 4 | Helfer | ||||
| Schlauchtrupp | SW KatS | 12 | 1 | Unterführer | 72 |
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein C | ||||
| 1 | Helfer | ||||
| Gesamt | 72 | 792 | |||
| Sanitätsdienst | Fahrzeuge für sieben BHP | Helfer | |||
| Einheit | Art | Soll | Soll pro Fahrzeug | Soll Gesamt | |
| Einfache Besetzung | Qualifikation 1 | Doppelte Besetzung | |||
| Behandlungsplatz 25 (BHP 25) | |||||
| Führungs-Trupp | KdoW | 7 | 1 | Führer | |
| 1 | Unterführer | 56 | |||
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein C1 | ||||
| 1 | Helfer | ||||
| Logistik-Trupp | GW Beh | 7 | 1 | Unterführer | |
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein C 1 | 28 | |||
| Sanitäts-Gruppe | GW San | 21 | 1 | Unterführer | |
| 2 | Rettungssanitäter | 252 | |||
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein C 1 | ||||
| 2 | Helfer | ||||
| Betreuungsgruppe | Bt-Kombi | 14 | 1 | Unterführer | |
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein B | 168 | |||
| 4 | Helfer | ||||
| Gruppe Technik und | Lkw TeSi | 7 | 1 | Unterführer | |
| Sicherheit | 1 | Kraftfahrer mit Führerschein C 1 | 56 | ||
| 2 | Helfer | ||||
| Patiententransportzug 10 | |||||
| (PTZ 10) | |||||
| Führungs-Trupp | KdoW | 7 | 1 | Führer | |
| 1 | Unterführer | 42 | |||
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein C 1 | ||||
| Verletztentransport-Trupp | KTW Typ B | 35 | 1 | Unterführer / Rettungssanitäter | |
| 1 | Kraftfahrer mit Führerschein C1 | 140 | |||
| Gesamt | | 98 | | 742 | |
| ABC-Dienst | 27 | 256 | |||
| Betreuungsdienst | 70 | 602 | |||
| Brandschutzdienst | 72 | 792 | |||
| Sanitätsdienst | 98 | 742 | |||
| Insgesamt | 267 | 2392 | |||
1) Alle Qualifikationen schließen die Funktion "Helfer" ein.
2) Die Fahrzeuge sind den Freiwilligen Feuerwehren zugeordnet.
| ENDE | |