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RDG - Rettungsdienstgesetz
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin
- Berlin -
Vom 8. Juli 1993
(GVBl vom 08.07.1992 S. 313; 16.07.2001 S. 260; 24.06.2004 S. 257; 04.03.2005 S. 125; 20.09.2016 S. 762 16; 12.10.2020 S. 807 20; 23.01.2023 S. 18 23; 29.04.2024 S. 127 24; 03.04.2025 S. 198 25; 29.04.2026 S. 188 26)
Teil 1
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Berlin. Der Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für den Transport von Patientinnen und Patienten, sofern der Ausgangs oder Zielort im Land Berlin liegt. Für die Regelungen über die Fahrzeugbesatzung und Betriebsgenehmigung gelten die am jeweiligen Betriebssitz gültigen Vorschriften. Die Regelungen des § 9 Absatz 2, 3, 4 Satz 2 und der §§ 10, 13 bis 17 finden für Unternehmen, die ihren Betriebssitz nicht in Berlin haben, keine Anwendung.
(3) Den Vorschriften nach diesem Gesetz unterliegt auch, wer die Vermittlung und Durchführung eines Rettungsdiensteinsatzes im Sinne von Absatz 1 organisatorisch und vertraglich verantwortet und nicht selbst die Patientinnen und Patienten transportiert. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist eine Tätigkeit, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines genehmigungspflichtigen Transportes im Sinne von § 3 ausgerichtet ist. Die Einsatzlenkung durch Leitstellen im Sinne von § 8 ist davon nicht umfasst. § 10 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
(5) Die medizinische Absicherung von öffentlichen Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patientinnen und Patienten am Veranstaltungsort (Sanitätsdienst) gehört nicht zum Rettungsdienst. Der Sanitätsdienst ist durch die jeweilige Veranstalterin beziehungsweise den jeweiligen Veranstalter sicherzustellen und auf Anforderung mit der Berliner Feuerwehr abzustimmen. Die Berliner Feuerwehr kann Auflagen zur Durchführung des Sanitätsdienstes erteilen.
§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes 16 24 26
(1) Der Rettungsdienst stellt unter Verantwortung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, des Notfalltransports und des Krankentransports sicher. Er umfasst den Rettungsdienst zu Lande, zu Wasser und in der Luft. Zur Durchführung des Rettungsdienstes gehören auch Organisation und Ausführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten und die Vorbeugung von Notfallsituationen durch geeignete präventive Maßnahmen, insbesondere zur Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung.
(2) Aufgabe der Notfallrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten. Zur Notfallrettung gehört auch die medizinisch keinen Aufschub duldende unverzügliche Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Gesundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung verfügt, wenn die unverzügliche Beförderung zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren unmittelbar drohenden gesundheitlichen Schäden unter fachgerechter medizinischer Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen erfolgt (Notverlegung).
(2a) Aufgabe des Notfalltransports ist es, sonstige Notfallpatientinnen und Notfallpatienten unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen. Sonstige Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind solche, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht in kurzer Zeit notfallmedizinische Hilfe erhalten (dringliche sonstige Notfallpatientinnen und Notfallpatienten), oder bei denen die Notwendigkeit einer präklinischen Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann.
(2b) Wer weder Notfallpatientin oder Notfallpatient im Sinne von Absatz 2 oder 2a ist, kann nach den Vorgaben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst durch die Einsatzkräfte der Notfallrettung oder des Notfalltransportes an eine andere Versorgungseinrichtung verwiesen werden. Der Transport in oder die Weitervermittlung an eine andere Versorgungseinrichtung ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Einsatzkräfte der Notfallrettung oder des Notfalltransportes.
(3) Aufgabe des Krankentransports ist es, kranken, verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die nicht Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Hierzu zählen insbesondere auch die Verlegungen zwischen Krankenhäusern, die keine Notverlegungen im Sinne von Absatz 2 sind.
(4) Die Notfallrettung sowie der Notfalltransport werden organisatorisch von dem Krankentransport getrennt wahrgenommen. Die Notfallrettung und der Notfalltransport haben Vorrang vor dem Krankentransport.
(5) Die Bezeichnungen "Integrierte Leitstelle", "Rettungsdienst", "Notfallrettung", "Notfalltransport", "Notruf 112", "Krankentransport", "Rettungswagen ", "Krankentransportwagen", "Notarztwagen", "Notarzteinsatzfahrzeug", "Rettungstransporthubschrauber", "Intensivtransporthubschrauber", "Rettungswagen-Intensiv", "Sonder-Rettungswagen", "Infektionstransportfahrzeug", "Intensivtransportwagen", "Notärztin", "Notarzt", "Telenotärztin", "Telenotarzt", "Leitende Notärztin" und "Leitender Notarzt" dürfen nur durch die Aufgabenträger und Beteiligten nach § 5 Absatz 1 und 2 im Zusammenhang mit den von ihnen berechtigterweise ausgeübten Tätigkeiten, die Bezeichnungen "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst", "Ärztliche Leiterin Rettungsdienst" und "Ärztliche Leitung Rettungsdienst" dürfen nur von der Berliner Feuerwehr verwendet werden. Ausnahmen kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung zulassen. Soweit der Gebrauch der nach Satz 1 genannten Bezeichnungen und Übersetzungen der vorstehenden Begriffe in andere Sprachen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.
§ 2a Grundlagen einer bedarfs- und fachgerechten rettungsdienstlichen Versorgung 26
Um die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, des Notfalltransports und des Krankentransports jederzeit und uneingeschränkt sicherzustellen, wirken die Berliner Feuerwehr und die Krankenhäuser auf abgestimmte und einheitliche Versorgungsstrukturen hin. Insbesondere sollen die Krankenhäuser im Land Berlin die organisatorischen, personellen und sachlichen Vorkehrungen treffen, damit Patientinnen und Patienten des Rettungsdienstes unverzüglich an einer zentralen Stelle des Krankenhauses für die weitere Versorgung übernommen werden können.
(1) Wer Notfallrettung oder Notfall- oder Krankentransport zu Lande oder in der Luft betreibt, bedarf der Genehmigung. Sie oder er ist Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne diese Gesetzes. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.
(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung, Notfall- und Krankentransport
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.
Teil 2 26
Datenverarbeitung, Datenschutz
§ 4 Allgemeine Grundsätze für die Information über die Datenverarbeitung und für die Garantie zum Schutz personenbezogener Daten 16 20 24 26
(1) Der gemäß den §§ 4a bis 4f jeweils Verantwortliche kann von der Informationspflicht über die Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; ABl. L 314 vom 22.11.2016 S. 72; ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2; ABl. L 074 vom 04.03.2021 S. 35) zum Zeitpunkt der Erhebung absehen, sofern die Erhebung und die weitere Verarbeitung für Zwecke der Durchführung der Notfallrettung und des Notfalltransportes erfolgt und ansonsten das Wohl der Patientinnen oder Patienten gefährdet wäre.
(2) Unterbleibt eine Information nach Absatz 1, hat der Verantwortliche die Mitteilung über die erhobenen und gegebenenfalls weiterverarbeiteten personenbezogenen Daten nachzuholen, sobald und sofern
Zusätzlich veröffentlicht der Verantwortliche die Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2016/679 in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form im Internet.
(3) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, hat der Verantwortliche Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sind das
(4) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2026 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 4a Datenverarbeitung durch die Aufgabenträger und weiteren Beteiligten der Notfallrettung und des Notfalltransportes 26
(1) Die Aufgabenträger und die weiteren Beteiligten im Sinne von § 5 Absatz 1, ihre Beschäftigten und ihre ehrenamtlich tätigen Personen dürfen personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten nach Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
(2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen von den Aufgabenträgern, den weiteren Beteiligten, ihren Beschäftigten und ihren ehrenamtlich tätigen Personen zudem an außenstehende Personen und öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
(3) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 sowie des § 8 Absatz 1 Satz 4 ist insbesondere die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einschließlich der Gesundheitsdaten, die mit Hilfe audiovisueller Kommunikationstechnologien verarbeitet werden, von Standort und Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 56 und Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und deren Übermittlung an die Integrierte Leitstelle einschließlich der dort anwesenden Notärztin oder des dort anwesenden Notarztes zur fachlichen Begleitung und Unterstützung bei der Erstversorgung von Patientinnen und Patienten gestattet.
(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist unzulässig, wenn die Patientin oder der Patient einen gegenteiligen Willen ausdrücklich kundgetan hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Datenverarbeitung ihren oder seinen schutzwürdigen Interessen widerspricht.
(5) Die Aufgabenträger und weiteren Beteiligten nach § 5 Absatz 1 sind für die durch sie verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.
(6) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 übermittelt, handelt die Person, die sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als sie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist.
(7) Die personenbezogenen Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen
zehn Jahre gespeichert werden. Sie sind zehn Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für in Satz 2 genannte Zwecke erforderlich ist. Gleiches gilt für die personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der Aufsicht der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung sowie der nach § 11 zuständigen Genehmigungsbehörde erforderlich sind.
§ 4b Datenverarbeitung durch die Beteiligten im Krankentransport 26
(1) Die Beteiligten im Krankentransport gemäß § 5 Absatz 2 und ihre Beschäftigten sowie ihre ehrenamtlich tätigen Personen dürfen personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten nach Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
(2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen von den Beteiligten und ihren Beschäftigten sowie ihren ehrenamtlich tätigen Personen zudem an außenstehende Personen und öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist unzulässig, wenn die Patientin oder der Patient einen gegenteiligen Willen ausdrücklich kundgetan hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Datenverarbeitung ihren oder seinen schutzwürdigen Interessen widerspricht.
(4) Die Beteiligten sind für die durch sie verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.
(5) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 übermittelt, handelt die Person, die sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als sie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist.
(6) Die personenbezogenen Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen
zehn Jahre gespeichert werden. Sie sind zehn Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für in Satz 2 genannte Zwecke erforderlich ist. Gleiches gilt für die personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der Aufsicht der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung sowie der nach § 11 zuständigen Genehmigungsbehörde erforderlich sind.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Krankentransportleitstellen oder die zentrale Krankentransportleitstelle im Sinne von § 8 Absatz 2 bis 4. Sobald eine Schnittstelle zur Integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr im Sinne von § 8 Absatz 2 eingerichtet ist, ist deren Umsetzung und Ausgestaltung im Rahmen eines Datenschutzsicherheitskonzeptes festzulegen.
§ 4c Dokumentationspflicht, Verordnungsermächtigung 26
(1) Bei der Notfallrettung, dem Notfalltransport und dem Krankentransport sind die Durchführung und Abwicklung der Rettungsdiensteinsätze durch die Aufgabenträger und die weiteren Beteiligten im Rettungsdienst zu dokumentieren. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 4a und 4b entsprechend.
(2) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, insbesondere zur Qualitätssicherung, Informationsweitergabe, Beweissicherung und Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, die Ausgestaltung zur Datenerfassung und die formalen Anforderungen an die Dokumentation gemäß Absatz 1 im Wege einer Rechtsverordnung festzulegen.
§ 4d Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörde und Genehmigungsbehörde 26
(1) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung gemäß § 2 Absatz 1 sowie die nach § 11 zuständige Genehmigungsbehörde sind befugt, die zur Wahrnehmung der Aufsicht und Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne von § 4a Absatz 1, § 4b Absatz 1 und § 4e Absatz 1 zu verarbeiten.
(2) Die zuständige Behörde nach § 11 ist befugt, die für das Genehmigungsverfahren nach den §§ 10, 13 und 14 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(3) Die Behörden nach Absatz 1 und 2 sind für die durch sie verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.
(4) Die personenbezogenen Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen hinsichtlich der personenbezogenen Daten nach Absatz 1 müssen für die dort genannten Zwecke mindestens ein Jahr gespeichert werden. Im Fall der Genehmigungserteilung im Sinne von § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 für eine Höchstdauer von zehn Jahren. Die Aufzeichnungen hinsichtlich der personenbezogenen Daten nach Absatz 2 müssen für die dort genannten Zwecke für sechs Jahre gespeichert werden. Die personenbezogenen Daten sind ein, sechs beziehungsweise spätestens zehn Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
§ 4e Datenverarbeitung durch die Integrierte Leitstelle 26
(1) Die Integrierte Leitstelle darf personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679, nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist,
(2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen von der Integrierten Leitstelle, ihren Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen zudem an außenstehende Personen und öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
(3) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 1, des § 4a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 sowie des § 8 Absatz 1 Satz 4 ist der Integrierten Leitstelle zur fachlichen Begleitung und Unterstützung bei der Erstversorgung von Patientinnen und Patienten der Empfang und die Datenverarbeitung, insbesondere von personenbezogenen Daten einschließlich der Gesundheitsdaten, die mit Hilfe audiovisueller Kommunikationstechnologien verarbeitet werden, und von Verkehrs sowie Standortdaten im Sinne von § 3 Nummer 56 und Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes gestattet.
(4) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 weitergegeben, handelt die Person, die sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als sie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist.
(5) Die personenbezogenen Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen
zehn Jahre gespeichert werden. Sie sind zehn Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für in Satz 2 genannte Zwecke erforderlich ist. Gleiches gilt für die personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der Aufsicht der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 2 Absatz 1 sowie der nach § 11 zuständigen Genehmigungsbehörde erforderlich sind. Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese nicht in Zusammenhang mit einem Einsatz stehen oder wenn kein Einsatz erfolgt.
§ 4f Sektorenübergreifender Datentransfer und Datenauswertung 26
(1) Die vom Rettungsdienst angefahrenen Krankenhäuser geben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5b Absatz 1 erforderlichen Auskünfte und übermitteln hierzu die im Krankenhaus zur Weiterbehandlung von Patientinnen und Patienten, die der Rettungsdienst übergeben hat, erhobenen Patientendaten, soweit diese zum Zweck der Qualitätssicherung, zu Abrechnungszwecken, der Beschwerdebearbeitung, zu Beweiszwecken in gerichtlichen Verfahren oder in Bezug auf medizinisch wissenschaftliche Fragestellungen der Notfallrettung und des Notfalltransportes erforderlich sind. Dies gilt entsprechend für die Aufgabenträger und weiteren Beteiligten nach § 5 hinsichtlich der von diesen erhobenen Einsatzdokumentation.
(2) Die Krankenhäuser richten nach den Vorgaben der Berliner Feuerwehr eine digitale Schnittstelle ein.
(3) Der Auskunftsanspruch besteht auch gegenüber der Rechtsmedizin und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in die der Transport erfolgt.
(4) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Absatz 1 und 3 ist zu den genannten Zwecken zulässig, soweit der Zweck nicht auch mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen. Soweit die Möglichkeit besteht, den Zweck mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten zu erreichen, ist die Verarbeitung nur mit diesen Daten zulässig.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 3 verpflichteten Einrichtungen des Gesundheitswesens, in die der Transport erfolgt ist, übermitteln auf Anfrage der Berliner Feuerwehr, der Aufgabenträger und weiterer Beteiligter nach § 5 die erhobenen Patientendaten, soweit diese zum Zwecke der Abrechnung der Gebühren und Entgelte erforderlich sind. Der Auskunftsanspruch nach Satz 1 besteht auch für die Berliner Feuerwehr gegenüber den Aufgabenträgern und weiteren Beteiligten.
(6) Die Aufgabenträger und weiteren Beteiligten nach § 5 geben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5b Absatz 1 erforderlichen Auskünfte und übermitteln hierzu die Daten der eingesetzten Dienstkräfte, soweit diese zum Zweck der Qualitätssicherung, der Beschwerdebearbeitung, zu Beweiszwecken in gerichtlichen Verfahren oder in Bezug auf medizinisch wissenschaftliche Fragestellungen der Notfallrettung erforderlich sind.
(7) Bei der Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 einzuhalten.
(8) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst stellt der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung die für die Krankenhaus und Notfallversorgung relevanten Daten für die sektorenübergreifende Notfallversorgung und die Versorgungsforschung aus dem Bereich des Rettungsdienstes zur Verfügung. Soweit die Möglichkeit besteht, den Zweck mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten zu erreichen, ist die Verarbeitung nur mit diesen Daten zulässig.
(1) Allen am Rettungsdienst beteiligten Aufgabenträgern und weiteren Beteiligten und deren Einsatzkräften ist es untersagt, Bild und Tonaufnahmen sowie audiovisuelle Übertragungen von Einsätzen des Rettungsdienstes, insbesondere über das Internet und soziale Medien, öffentlich zu verbreiten.
(2) Ausnahmen sind nur nach Genehmigung durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung zulässig. Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, sofern die Bild und Tonaufnahmen sowie audiovisuelle Übertragungen zum Zwecke der Presse oder Öffentlichkeitsarbeit der am Rettungsdienst beteiligten Aufgabenträger und weiteren Beteiligten unter Einhaltung der Voraussetzungen der § 4a Absatz 4 und § 4b Absatz 3 angefertigt und verbreitet werden. Darüber hinaus sind eine Anfertigung und Veröffentlichung von Bild und Tonaufnahmen oder einer audiovisuellen Übertragung im Sinne von Satz 1, die in die Persönlichkeitsrechte von Patientinnen und Patienten eingreift, nur gestattet, wenn deren vorherige und ausdrückliche Einwilligung dafür vorliegt.
§ 4h Datenverarbeitung bei der Einbindung von applikationsbasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern 26
Für die Datenverarbeitung bei der Einbindung von applikationsbasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern durch die Integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr im Sinne des § 5e gilt § 4e entsprechend.
Teil 3 26
Organisation und Durchführung
§ 5 Aufgabenträger, Beteiligung 16 26
(1) Die Notfallrettung und der Notfalltransport werden von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Ergänzend können Hilfsorganisationen, wie der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst mit einer Aufgabenwahrnehmung in öffentlich-rechtlicher Form beliehen werden. Weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen können auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung an der Durchführung der Notfallrettung und des Notfalltransportes im Auftrag der Berliner Feuerwehr beteiligt werden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. In Ausnahmefällen können auch andere geeignete private Einrichtungen mit Aufgaben der Notfallrettung oder des Notfalltransportes beliehen werden, sofern dafür ein öffentliches Interesse und ein Bedarf bestehen. Die Aufgabenübertragungen nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgen durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Der Beleihungsakt oder eine Vereinbarung nach Satz 3 enthält insbesondere Regelungen
(2) Der Krankentransport wird von den Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen in privatrechtlicher Form durchgeführt. Die Berliner Feuerwehr übernimmt die Aufgaben des Krankentransports nur, wenn nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der medizinischen Wissenschaft sowie den jeweils geltenden Normen
zur Durchführung des Transportes notwendig ist und die in Satz 1 genannten Aufgabenträger dazu nicht in der Lage sind. Die Vorschriften der Amts und Vollzugshilfe bleiben unberührt.
(3) Mit der Beleihung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 entsteht für die beliehenen Aufgabenträger eine Betriebspflicht im Umfang der Beleihung. Kann der Betriebspflicht nicht nachgekommen werden, ist dies gegenüber der Integrierten Leitstelle nach § 8 Absatz 1 und der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 1 anzuzeigen.
§ 5a Ärztliche Leitung Rettungsdienst 16 23
(1) Der Rettungsdienst und insbesondere die Notfallrettung und der Notfalltransport werden in medizinischen Fragen und Angelegenheiten der Qualitätssicherung und -verbesserung in hauptamtlicher Tätigkeit bei der Berliner Feuerwehr von einer Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst beziehungsweise einem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (Ärztliche Leitung Rettungsdienst), unbeschadet der Gesamtverantwortung der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors für die Berliner Feuerwehr, geleitet und überwacht.
(2) Zur Ärztlichen Leitung Rettungsdienst kann im Einvernehmen mit der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung nur bestellt werden, wer
(3) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst ist bei der Erfüllung der medizinischen Aufgaben nicht an Weisungen gebunden und im Einsatz gegenüber dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal in allen die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten betreffenden Angelegenheiten weisungsbefugt. Die besonderen Aufgaben und Befugnisse nach der Notarztdienstverordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 3) bleiben hiervon unberührt. § 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt ebenfalls unberührt.
(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Ärztliche Leitung Rettungsdienst sowie die anderen im Rettungsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie die nichtärztlichen Führungskräfte des Rettungsdienstes kooperativ zusammen.
§ 5b Aufgaben und Befugnisse der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, Qualitätssicherung 16 26
(1) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst ist für das medizinische Qualitätsmanagement und die fachliche Gesamtkonzeption der präklinischen Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich. Sie legt die hierzu erforderlichen Grundsätze fest und wirkt daran mit, dass im Rettungsdienst die notwendigen Strukturen aufgebaut und die Prozessabläufe konstant, sach-, zeit- und bedarfsgerecht erbracht werden, um notfallmedizinische Standards und Schutzziele einzuhalten.
(2) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
§ 5c Neuartige Versorgungskonzepte und Rettungsmittel 26
(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Leistungsfähigkeit oder der Qualität im Rettungsdienst dienen, kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 4 und 4d und in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst sowie im Benehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zeitlich befristete Ausnahmen von den §§ 5, 8, 9, 21 Absatz 1, 2, 9 bis 13, §§ 22, 23 Absatz 2 und 3 zulassen, wenn die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach § 2 sichergestellt ist.
(2) Zur Antragstellung berechtigt sind insbesondere die Aufgaben und Kostenträger des Rettungsdienstes. In dem Antrag ist darzulegen, für welches Erprobungsvorhaben die Ausnahme beantragt wird, von welchen Vorschriften abgewichen werden soll, zu welchem Zweck die Abweichung beantragt wird, welche Wirkungen erwartet werden und wie die wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung sichergestellt wird. Die antragstellende Institution hat die Finanzierung für den gesamten Projektzeitraum sicherzustellen.
(3) Die Ausnahme wird für höchstens drei Jahre zugelassen; sie kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Ausnahme kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Hat die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung eine Zulassung erteilt, hat nach Maßgabe der Zulassung die ausführende Stelle die Durchführung des Erprobungsvorhabens zu dokumentieren und auszuwerten sowie der für Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung regelmäßig darüber zu berichten.
§ 5d Bedarfsplan für die Notfallrettung und den Notfalltransport 26
(1) Zur Sicherstellung eines fachgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgungssystems ist ein Bedarfsplan für die Notfallrettung und den Notfalltransport im Land Berlin zu erstellen. Dabei sind das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne von § 12 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachten.
(2) Im Bedarfsplan ist die Herleitung der Bedarfe darzustellen und mindestens festzulegen:
(3) Der Bedarfsplan ist erstmalig bis zum 30. Juni 2028 durch eine geeignete und unabhängige Gutachterin oder einen geeigneten und unabhängigen Gutachter zu erstellen. Die Berliner Feuerwehr erstellt den Bedarfsplan nach Maßgabe der Vorgaben aus dem gutachterlichen Bedarfsplan nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2032 und nachfolgend alle vier Jahre jeweils bis zum 30. Juni. Alle zwölf Jahre, beginnend ab dem 30. Juni 2028, ist der Bedarfsplan abweichend von Satz 2 erneut durch eine geeignete und unabhängige Gutachterin oder einen geeigneten und unabhängigen Gutachter zu aktualisieren oder neu aufzustellen. Nach jeder Begutachtung ist der Bedarfsplan der Berliner Feuerwehr anhand der Ergebnisse und Vorgaben des Gutachtens zu überprüfen und bei Erforderlichkeit entsprechend anzupassen. Die Erstellung des Gutachtens nach Satz 1 und 3 wird durch die Berliner Feuerwehr beauftragt. Die Kosten der Begutachtung sind hälftig durch Kostenträger und durch die Berliner Feuerwehr zu tragen.
(4) Der Entwurf des jeweiligen Bedarfsplans ist vor dessen Umsetzung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen.
(5) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung legt den Entwurf des jeweiligen Bedarfsplans der Berliner Feuerwehr sowie das Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 den Kostenträgern zur Beteiligung vor. Diese können innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung nehmen. Auf Antrag der Kostenträger hat mindestens ein gemeinsamer Erörterungstermin mit der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung, der Berliner Feuerwehr und der beauftragten Gutachterin oder dem beauftragten Gutachter stattzufinden. Die Entscheidung über die Feststellung der Bedarfe obliegt der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung.
§ 5e Applikationsbasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer 26
Applikationsbasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer, die über ein applikationsbasiertes Alarmierungssystem durch die Integrierte Leitstelle alarmiert werden, können ergänzend zum Rettungsdienst Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte des Rettungsdienstes erbringen.
§ 6 Luftrettungsdienst und Wasserrettungsdienst 16
(1) Die Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes und des Wasserrettungsdienstes regelt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung unbeschadet der § § 3 und 5 mit geeigneten Trägern gegebenenfalls in Vereinbarungen.
(2) Bei der Regelung der Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes werden Standorte und Landeplätze an Krankenhäusern von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.
§ 7 Notarztdienst, Verordnungsermächtigung 16 26
(1) Die ärztliche Betreuung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten soll in der Regel durch Notärzte und Notärztinnen sichergestellt werden, die in Krankenhäusern oder bei der Berliner Feuerwehr tätig sind. Die im Notarztdienst eingesetzten Ärzte und Ärztinnen müssen über spezielle notfallmedizinische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über mehrjährige klinische Erfahrungen verfügen. Dies gilt auch dann, wenn sie für Hilfsorganisationen oder private Einrichtungen oder weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen tätig sind, denen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder 3 einzelne Aufgaben der Notfallrettung mit Notärztinnen und Notärzten übertragen oder die danach an der Notfallrettung beteiligt worden sind. Zur Unterstützung des Notarztdienstes bei besonderen Schadenslagen werden von den Krankenhäusern oder bei der Berliner Feuerwehr, die am Notarztdienst beteiligt sind, ärztliche Einsatztrupps vorgehalten.
(2) Bei Schadensereignissen mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten zieht die Berliner Feuerwehr eine Leitende Notärztin oder einen Leitenden Notarzt hinzu.
(3) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Regelungen über die Organisation, die Durchführung, die Qualitäts- und Ausstattungsstandards sowie die Finanzierung des Notarztdienstes durch Rechtsverordnung zu treffen. Die Rechtsverordnung soll auch Regelungen zu den Aufgaben, den Befugnissen und der fachlichen Qualifikation der Notärzte und Notärztinnen und Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen sowie über die Einrichtung und den Einsatz von ärztlichen Einsatztrupps enthalten.
§ 8 Notrufannahme, Einsatzlenkung, interdisziplinärer Versorgungsnachweis 16 25 26
(1) Notrufe, die unter der Notrufnummer 112 eingehen, werden von der Integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr regelmäßig unter Verwendung einer standardisierten Notrufabfrage beantwortet. Notfallmeldungen können auch über Notruf-Applikationen und sonstige digitale und analoge Schnittstellen an die Berliner Feuerwehr übermittelt werden; die Schnittstellen werden durch die Berliner Feuerwehr zugelassen. Die standardisierte Notrufabfrage beinhaltet die Anleitung zu Erste-Hilfe-Maßnahmen. Die Integrierte Leitstelle kann zur fachlichen Begleitung und Unterstützung von Patientinnen, Patienten, Einsatzkräften, Ersthelferinnen und Ersthelfern vor Ort und für die telemedizinische Einschätzung nach Maßgabe des § 4e audiovisuelle Kommunikationstechnologien nutzen. Die Integrierte Leitstelle entsendet das auf der Grundlage der standardisierten Notrufabfrage ermittelte und für den Einsatz am besten geeignete Einsatzmittelaufgebot. Die Einsätze der Notfallrettung und des Notfalltransportes werden von der Integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr gelenkt. Der Standort der Fahrzeuge wird über ein Ortungssystem der Integrierten Leitstelle erfasst. Es wird grundsätzlich das entsprechend der jeweils geltenden Kategorisierung für die Hilfeersuchen geeignete und am schnellsten verfügbare Einsatzmittel zum Einsatz gebracht. Zur fachlichen Begleitung der Einsatzlenkung und Unterstützung der Einsätze vor Ort soll eine Notärztin oder ein Notarzt in der Leitstelle ständig anwesend sein. Für die Durchführung der Aufgaben bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten unterhalb der Katastrophenschwelle nach § 2 Absatz 1 Satz 3 erster Teilsatz hat die Berliner Feuerwehr Maßnahmen zur Koordinierung zu planen und vorzubereiten.
(2) Für die Lenkung aller Einsätze des gemäß § 5 Absatz 2 privatrechtlich organisierten Krankentransportes soll durch die beteiligten Aufgabenträger eine gemeinsame Krankentransportleitstelle eingerichtet und betrieben werden. Anrufe sind mittels einer standardisierten Abfrage zu beantworten. Die Krankentransportleitstelle kann mit der Integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr eine Schnittstelle zum Austausch von Einsatzdaten unterhalten. Die Krankentransportleitstelle kann auch als Leitstellennetz durch Verknüpfung mehrerer Leitstellen miteinander gebildet werden. In diesem Fall ist eine zentrale Telefonnummer für die Erreichbarkeit sowie eine einheitliche Schnittstelle und eine sichere Kommunikationsverbindung innerhalb des Leitstellennetzes sicherzustellen. Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung, den Betrieb und die Aufgaben von Krankentransportleitstellen zu erlassen. Die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Leitstellen sind Kosten des Rettungsdienstes im Sinne von § 21.
(3) Ist eine Leitstelle bei einem Aufgabenträger bereits eingerichtet, sollen Anrufe mittels einer standardisierten Abfrage beantwortet werden. Eingehende Anrufe dürfen auf eine andere Leitstelle von einem in Berlin genehmigten Aufgabenträger für den Krankentransport umgeleitet werden, sofern die übernehmende Leitstelle dem zustimmt. Leitstellen, zu denen Anrufumleitungen anderer Leitstellen eingerichtet sind, dürfen keine weiteren Umleitungen vornehmen. Das Betreiben einer mobilen Leitstelle ist nicht gestattet.
(4) Mit Zustimmung der Träger der Krankentransportleitstelle kann sich die Kassenärztliche Vereinigung Berlin zur Steuerung der Einsätze des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes der Krankentransportleitstelle anschließen.
(5) Mit Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung kann die Berliner Feuerwehr zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung Kooperationen zwischen der Integrierten Leitstelle und anderen Leitstellen beziehungsweise Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingehen. Hat die strukturierte Notrufabfrage zum Ergebnis, dass es sich nicht um einen Notfall gemäß § 2 Absatz 2 oder Absatz 2a handelt, die Hilfesuchende beziehungsweise der Hilfesuchende aber dennoch einer medizinischen Versorgung bedarf, soll die integrierte Leitstelle den Einsatz an eine andere geeignete Einrichtung abgeben. Dies sind insbesondere der ärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung und Aufgabenträger nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Die Einrichtungen nach Satz 3 sind verpflichtet, die Einsätze zu übernehmen und in eigener Verantwortung zu lenken.
(6) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung und die Berliner Feuerwehr führen einen interdisziplinären Versorgungsnachweis und eine Übersicht über die bei einem größeren Schadensereignis verfügbaren Versorgungs- und Behandlungskapazitäten. Die Krankenhäuser melden die hierfür notwendigen Angaben. Auf Grundlage der gemeldeten Kapazitäten entscheidet die Berliner Feuerwehr, welches Krankenhaus für die Behandlung der Patientinnen und Patienten geeignet ist und informiert über die bevorstehende Anfahrt. Der Versorgungsnachweis ist auch bei Primärzuweisungen aus einer Gesundheitseinrichtung zur Bestimmung des nächstgelegenen geeigneten Transportzieles zu verwenden. Die Leitstelle der Berliner Feuerwehr arbeitet mit den vertragsärztlichen Notdiensten zusammen.
(7) Zur Steigerung der Einsatzmittelverfügbarkeit und der Qualitätssicherung hat die Integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr bei Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen der Notfallrettung und des Notfalltransportes sowie den übrigen Einsatzfahrzeugen der Berliner Feuerwehr mithilfe automatisierter technischer Systeme eine genaue Status und Standortbestimmung durchzuführen. Die erhobenen Daten dürfen nicht als Grundlage für eine Leistungsbeurteilung der Beschäftigten verwendet werden.
(8) Die im Rettungsdienst eingesetzten Personen sind über die Status und Standortbestimmung aufzuklären.
§ 8a Eingriffsrechte, Inanspruchnahme, Verordnungsermächtigung 16 26
(1) Die Einsatzkräfte der Notfallrettung nach § 5 Absatz 1, § § 18 und 19 sind befugt,
(2) Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind die Einsatzkräfte der Notfallrettung nach § 5 Absatz 1, § § 18 und 19 befugt, einzelne Personen an der Einsatzstelle zur Mitwirkung an der Notfallrettung, insbesondere zur Gestellung von Hilfsmitteln und Fahrzeugen in Anspruch zu nehmen. Unter denselben Voraussetzungen kann die Berliner Feuerwehr auch zur Bewältigung größerer oder spezieller Einsatzlagen Personen in erforderlichem Umfang in Anspruch nehmen. Für die Dauer ihrer Inanspruchnahme unterstehen die nach Satz 1 oder 2 beteiligten Personen der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. Soweit es für Zwecke der Notfallrettung erforderlich ist, haben die Eigentümer und Besitzer insbesondere die Nutzung und sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Fahrzeugen aller Art zu dulden. Die Entschädigung richtet sich nach den § § 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.
(3) Bei besonderen Lagen im Rettungsdienst kann die Berliner Feuerwehr, nach Information an die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung, ehrenamtliche Angehörige der anerkannten Hilfsorganisationen für den Einsatz im Rettungsdienst heranziehen. Die Alarmierung dieser Einsatzkräfte erfolgt über die jeweilige Hilfsorganisation. Die Einsatzkräfte der anerkannten privaten Hilfsorganisationen unterstehen in diesem Fall der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. Die Einsatzkräfte haben bei der Erledigung der ihnen im Einsatz übertragenen Aufgaben dieselben Befugnisse wie die Angehörigen der Berliner Feuerwehr.
(4) Besondere Lagen im Sinne dieses Gesetzes sind
(5) Bei Sonderlagen können abweichend von den §§ 9 Absatz 2 und 23 Absatz 2 auch Personen eingesetzt werden, die mindestens über eine 60 Stunden umfassende Sanitätsausbildung verfügen, sofern dies zur Bewältigung der Lage erforderlich ist.
(6) Den ehrenamtlichen Angehörigen der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen dürfen durch den Einsatz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen. Für die Teilnahme an Einsätzen des Rettungsdienstes hat der Arbeitgeber oder der Dienstherr die ehrenamtlichen Angehörigen der Hilfsorganisationen unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes und ohne Anrechnung auf den Urlaub freizustellen, sofern eine Anforderung für einen solchen Einsatz durch die Berliner Feuerwehr erfolgt ist.
(7) Dem privaten Arbeitgeber werden das weitergewährte Arbeitsentgelt nach Absatz 6 Satz 2, die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial und Arbeitslosenversicherung sowie die Arbeitgeberanteile zur betrieblichen Altersversorgung durch die Berliner Feuerwehr erstattet. Das Gleiche gilt für das Arbeitsentgelt, das auf Grund von Rechtsvorschriften bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit weiterzuzahlen ist, sofern die Krankheit unmittelbar durch den Dienst im Rettungsdienst entstanden ist.
(8) Ehrenamtliche Angehörige der Hilfsorganisationen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch den Dienst entstehenden notwendigen Auslagen. Sofern der Dienst infolge einer Alarmierung oder einer Anforderung durch die Berliner Feuerwehr aufgenommen wurde, haben sie auch Anspruch auf Ersatz des entstehenden Verdienstausfalls durch die Berliner Feuerwehr. Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Pauschal- und Höchstbeträge für den Auslagenersatz festzusetzen.
(9) Ehrenamtlichen Angehörigen der anerkannten Hilfsorganisationen, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, ist durch die Berliner Feuerwehr Ersatz für die Leistungen zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Rettungsdienst des Landes Berlin erhalten hätten.
(10) Für ehrenamtliche Angehörige der anerkannten Hilfsorganisationen gelten bei der Erledigung von Einsätzen auf Anforderung der Berliner Feuerwehr die Regelungen des § 9 Absatz 1 und 3 und § 10 des Feuerwehrgesetzes entsprechend. Sie sind in diesen Fällen den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.
§ 8b Beirat für den Rettungsdienst 16 26
(1) Bei der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung wird im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein Beirat für den Rettungsdienst gebildet. Dem Beirat sollen insbesondere die Landesbranddirektorin oder der Landesbranddirektor sowie die Ärztliche Leitung Rettungsdienst, Vertreterinnen oder Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Verbände der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen, des Landesverbandes der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Ärztekammer Berlin, der in Berlin tätigen Notärzte und Notärztinnen, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der Aufgabenträger im bodengebundenen Rettungsdienst sowie der im Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen und in der Wasserrettung tätigen Aufgabenträger sowie der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung angehören. Das für den Rettungsdienst zuständige Senatsmitglied oder eine von ihm beauftragte Person führt den Vorsitz. Weitere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(2) Ausschließliche Aufgabe des Beirates ist es, das für den Rettungsdienst zuständige Senatsmitglied in grundsätzlichen Fragen einer leistungsfähigen, fachgerechten und wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes zu beraten.
(3) Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826),die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
(4) Der oder die Vorsitzende kann den Beirat einberufen, wenn sie oder er in grundsätzlichen Fragestellungen des Rettungsdienstes beraten werden möchte. Die Mitglieder des Beirates können mit Zustimmung von einem Drittel der Mitglieder den Beirat höchstens zwei Mal im Jahr einberufen lassen, wenn sie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unter den Voraussetzungen von Absatz 2 beraten möchten. Eine darüberhinausgehende Befugnis der Mitglieder des Beirates besteht nicht.
Teil 4 26
Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen
§ 9 Krankenkraftwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und ihre Besetzung, Verordnungsermächtigung 16 24 26
(1) Für die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge einzusetzen. Krankenkraftwagen, die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als solche anerkannt sind, sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung, Notfalltransport und Krankentransport besonders eingerichtet sind, in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der medizinischen Wissenschaft sowie den jeweils geltenden Normen entsprechen. Dies sind in erster Linie Rettungswagen, Krankentransportwagen und Intensivtransportwagen. Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge mit besonderer Ausstattung und spezieller medizinischer Ausrüstung zum Transport der Notärztin oder des Notarztes an den Einsatzort. Mit Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung können darüber hinaus für die Bewältigung besonderer Aufgaben im Rettungsdienst weitere, der Notfallrettung dienende Fahrzeuge eingesetzt werden. Hierzu gehören unter anderem ein Fahrzeug für den Transport von Patientinnen und Patienten mit hochansteckenden Krankheiten (RTW-I) oder ein Fahrzeug für den Transport von stark übergewichtigen Personen (RTW-S). Für Krankentransportwagen ist auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ( § 11) der Nachweis über die den jeweils geltenden Maßgaben des Deutschen Instituts für Normung (DIN) entsprechende Ausstattung zu erbringen.
(1a) Der Transport von Patientinnen und Patienten des Rettungsdienstes oder von kranken, verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen im Liegen ist nur mit Krankenkraftwagen, die für den Betrieb im Rettungsdienst genehmigt sind und in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als solche anerkannt sind, sowie mit Fahrzeugen des Katastrophenschutzes oder der Feuerwehr zulässig, die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als solche anerkannt sind.
(2) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit fachlich geeigneten Personen wie folgt zu besetzen:
Die Person mit der höherwertigeren Ausbildung ist während des Einsatzes und des Transportes für die Betreuung der Patientin oder des Patienten verantwortlich. Die Betreuung von mehr als einer Patientin oder mehr als einem Patienten je Krankentransportwagen ist in der Regel unzulässig. Der Transport von mehr als einer Patientin oder mehr als einem Patienten je Krankenkraftwagen ist unzulässig. Hiervon kann die Ärztliche Leitung Rettungsdienst für den Fall eines außergewöhnlich hohen Anfalls von verletzten oder erkrankten Personen Ausnahmen zulassen. Das für die Betreuung der Patientin oder des Patienten zuständige Besatzungsmitglied hat sich während des gesamten Transports bei der Patientin oder dem Patienten aufzuhalten. Ist ein arztbegleiteter nicht zeitkritischer Krankentransport verordnet, darf dieser nur mit einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden, die oder der den Transport zusätzlich zur gesetzlich geregelten Besatzung im Krankenkraftwagen begleitet. In diesem Falle ist die Ärztin oder der Arzt das für die Betreuung der Patientin oder des Patienten zuständige Besatzungsmitglied.
(3) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter üben bei der Patientenbetreuung die in den von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst in medizinischen Behandlungsstandards ausgewiesenen und ihnen aufgrund der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vermittelten heilkundlichen Maßnahmen aus. Die Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes kann in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst auch durch andere von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst hierzu ermächtigte Ärztinnen und Ärzte angeordnet werden. Alle im Rettungsdienst eingesetzten Kräfte sind verpflichtet, jährlich an Fortbildungen teilzunehmen. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die regelmäßig in der Notfallrettung eingesetzt werden, beträgt mindestens 40 Stunden und hat ihren Schwerpunkt in praktischen Ausbildungsinhalten. Näheres regelt eine Rechtsverordnung, die in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung in Zusammenarbeit mit der für die Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung erlassen werden kann.
(4) Im Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht werden und über die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Erforderlich sind diejenigen Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine reibungslose Durchführung der rettungsdienstlichen Tätigkeiten gewährleisten. Höhere Anforderungen an die für die Ausübung der Tätigkeit im Rettungsdienst erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, die durch andere Gesetze und Berufsregelungen festgelegt sind, bleiben davon unberührt. Die Voraussetzungen nach Satz 1 haben die für Notfallrettung und Krankentransport verantwortlichen Aufgabenträger und Beteiligten nach § 5 Absatz 1 und 2 zu schaffen.
(5) Fahrzeuge gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis e sind vorrangig vor Fahrzeugen gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchstabe f zu besetzen. Fahrzeuge gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchstabe f sollen bei Vorliegen der notwendigen Qualifikation mit Personal besetzt werden, das auf Fahrzeugen gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a, b, d und e nicht zum Einsatz gebracht werden kann.
(6) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,
im Wege der Rechtsverordnung zu erlassen.
§ 10 Umfang der Genehmigung 16 26
(1) Die Genehmigung nach § 3 wird der Unternehmerin oder dem Unternehmer für ihre oder seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport erteilt.
(2) Die Genehmigung umfasst jeden einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe der Bauart, des amtlichen Kennzeichens, der Fahrgestellnummer und eines geeigneten Abstellortes im Land Berlin. Die Genehmigung bestimmt, ob der einzelne Krankenkraftwagen für die Notfallrettung und den Krankentransport oder nur für den Krankentransport genutzt werden darf.
(3) Ändert sich das Eigentum an einem Krankenkraftwagen oder wird dieser dauerhaft stillgelegt, erlischt die nach Absatz 2 erteilte Genehmigung. Die Genehmigungsurkunde ist insoweit von der Genehmigungsbehörde ändern zu lassen.
Genehmigungsbehörde für den Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen ist die für Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690/GVBl. S. 1886), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde unter Fachaufsicht der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung.
§ 12 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr 16 26
(1) Für die Antragstellung, das Verfahren, den Inhalt der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers sowie die Aufsicht über die Unternehmerin oder den Unternehmer gelten die §§ 6, 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich diese Vorschriften auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt
(2) Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für die Notfallrettung, den Notfalltransport, den Krankentransport oder für die Vermittlung von Fahrten des Rettungsdienstes erteilt werden soll. Diese Angabe wird in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.
(3) Für den Betrieb der Unternehmerin oder des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die § § 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573/GVBl. S. 1814), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen. § 9 BOKraft gilt mit der Maßgabe, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider im Sinne von § 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind.
§ 13 Voraussetzungen der Genehmigung 16 26
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(2) Für die Feststellung der in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten die Vorschriften der Berufszugangsverordnung für den Strassenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen. Zur Feststellung der fachlichen Eignung im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 sind im Rahmen der Prüfung nach § 4 Berufszugangsverordnung für den Strassenpersonenverkehr ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes nachzuweisen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die insbesondere
(2) Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen und soll eine Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist die Genehmigung für die bodengebundene Notfallrettung und den Krankentransport nur für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erteilen. Die Konzessionsbehörde kann erteilte Auflagen während des Genehmigungszeitraumes anpassen.
§ 15 Widerruf und Rücknahme der Genehmigung 16
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung
(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn
Die Genehmigungsbehörde kann von der Unternehmerin oder dem Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen verlangen.
(4) Die Genehmigungsbehörde hat dem Gewerbezentralregister den Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.
§ 16 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft 16 26
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann von der Genehmigungsbehörde verpflichtet werden, den Betrieb innerhalb einer Frist aufzunehmen.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft ihres oder seines Betriebs sicherzustellen. Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Verpflichtung der Unternehmerin oder des Unternehmers im Rahmen der erteilten Genehmigung für die Sicherstellung einer ständigen Betriebsbereitschaft der Einsatzmittel und einer Bereitstellung von geeignetem Personal Sorge zu tragen. Im Krankentransport gilt diese Verpflichtung nicht, wenn die Leistung des Krankentransports im Rahmen der Eintreffzeiten nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch organisatorische Maßnahmen gesichert ist.
(3a) Im Krankentransport ist die Stelle zur Annahme von Beförderungsaufträgen während der Betriebszeit des Unternehmens ständig mit mindestens einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu besetzen, die oder der mindestens über die Qualifikation einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters verfügt. Liegt dem Auftrag kein Fall des Krankentransports, sondern einer der Notfallrettung oder des Notfalltransports zugrunde, ist der Auftrag unverzüglich an die Integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr (Notrufnummer 112) abzugeben.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihr oder ihm betriebenen Verkehrs mit Krankenkraftwagen vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn
(5) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die ordnungsgemäßen hygienischen Verhältnisse einschließlich der sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination der Krankenkraftwagen, der Arbeitsbekleidung und aller Räume des Betriebssitzes sowie die gesundheitlichen Anforderungen an die Beschäftigten sicherzustellen. Dabei gelten die aktuellen Anforderungen der Hygiene an die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport entsprechend. Die Reinigung und Desinfektion der Krankenkraftwagen muss am Betriebssitz des Unternehmens oder an einem dafür geeigneten Ort durchgeführt werden. Eine Reinigung und Desinfektion darf nicht auf öffentlichem Straßenland erfolgen.
(6) Die Möglichkeit einer jederzeitigen Überprüfung durch die zuständigen Behörden, insbesondere des Betriebssitzes und der Fahrzeuge, ist zu gewährleisten. Die betrieblichen Unterlagen sind auf einem aktuellen Stand zu halten, in den Räumen des Betriebssitzes aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Für die Auswertung des Einsatzgeschehens und für statistische Erhebungen sind die Dokumentationen der Beförderungsaufträge der zuständigen Behörde jederzeit zugänglich zu machen oder auf Anforderung elektronisch ganz oder in Teilen zu übermitteln.
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist im Rahmen der erteilten Genehmigung zur Notfallrettung, zum Notfalltransport oder zum Krankentransport verpflichtet, wenn
Die Verpflichtung erstreckt sich bei der Notfallrettung, dem Notfalltransport und den Notverlegungen auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung, bei dem Krankentransport auf die Beförderung in alle geeigneten Einrichtungen im Land Berlin. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat in der Notfallrettung und im Notfalltransport die Integrierte Leitstelle nach § 8 Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit durchgeführt werden kann. Im Krankentransport hat die Unternehmerin oder der Unternehmer den Auftrag an ein anderes Unternehmen des Krankentransports weiterzuvermitteln, wenn der Auftrag nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit durchgeführt werden kann. Alle übermittelten Beförderungsaufträge sind im Krankentransport nach Maßgabe dieses Gesetzes am Betriebssitz anzunehmen, es sei denn, es besteht eine Weiterleitung zur Auftragsannahme an ein anderes Krankentransportunternehmen oder eine andere genehmigte Auftragsvermittlung. Im Krankentransport darf die Zeit von der Annahme eines Auftrages bis zum Eintreffen am Abholort eine Stunde nicht überschreiten, sofern die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nichts anderes bestimmt hat.
(2) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgeltes nicht gesichert oder der Transport nur unter Inanspruchnahme weiterer Unterstützung durchführbar ist.
Teil 5 26
Rettungsdienst mit Luft- und Wasserfahrzeugen
§ 18 Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen 16
(1) Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der § 9 Absatz 2, § § 10, 12 Absatz 1 und 2, § § 13 bis 17 entsprechend. Die Regelung über das Verhalten bei Krankheit in § 9 Absatz 1 und 3 BOKraft gilt mit der Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 3 ebenfalls entsprechend.
(2) Die Genehmigung nach § 3 erteilt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Notfallrettungs- und krankentransportspezifische Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrzeuges werden entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin festgesetzt.
§ 19 Rettungsdienst mit Wasserfahrzeugen
Die Aufsicht über den Rettungsdienst mit Wasserfahrzeugen führt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung.
Teil 6 26
Finanzierung des Rettungsdienstes
(1) Für Einsätze und bei ungerechtfertigten Alarmierungen der Berliner Feuerwehr in der Notfallrettung und dem Notfalltransport werden Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Entsprechendes gilt, wenn die Berliner Feuerwehr Krankentransporte durchführt. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe sind Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung nicht zu berücksichtigen, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Berliner Feuerwehr bedingt sind. Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung setzt die Gebühren im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung fest. Die Berliner Feuerwehr weist hierzu ihre Kosten auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung aus. Die Rechtsverordnung nach Satz 4 kann die Grundsätze der Gebührenerhebung und Gebührenberechnung festlegen. Insbesondere kann diese Vorgaben zu den einzubeziehenden Kosten und den für die Berechnung der Einzelgebühr zu berücksichtigenden Alarme (Divisor) beinhalten.
(2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Gebühren sind den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen, der privaten Krankenversicherungen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Die Zustimmung der Verbände über die Höhe der Gebühren ist anzustreben.
§ 21 Entgelte, Verordnungsermächtigung 16 26
(1) Für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen werden, werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte wird jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen mit Wirkung für alle Krankenkassenmitglieder der jeweiligen Kassenart, dem Verband der privaten Krankenversicherungen mit Wirkung für alle Personen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, und dem Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit Wirkung für Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbart. Dabei sind die Kosten zugrunde zu legen, die einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit entsprechen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere § 133 Absatz 1 Satz 1 und 2, unberührt. Die Vereinbarung ist der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung von dem jeweiligen Aufgabenträger anzuzeigen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande, so gilt das zuletzt vereinbarte Entgelt so lange fort, bis zwischen den Vertragsparteien eine neue Entgeltvereinbarung geschlossen wurde oder die Schiedsstelle nach Absatz 2 ein Entgelt oder ein vorläufiges Entgelt festgesetzt hat.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Vertragspartei in Textform zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, nicht zustande, können die Parteien ein Schiedsverfahren einleiten. Die Schiedsstelle versucht, eine Einigung über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Entgelte fest. Die Schiedsstelle soll innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrages eine Entscheidung treffen, sofern die Parteien ihren Mitwirkpflichten innerhalb dieser Frist vollständig nachgekommen sind. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden, kann die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei ein vorläufiges Entgelt für die Dauer des Schiedsverfahrens und eines folgenden Klageverfahrens festlegen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt für die Festlegung des vorläufigen Entgeltes entsprechend.
(3) Nach der Festlegung von Entgelten durch die Schiedsstelle nach Absatz 2 Satz 3 gilt dieses Entgelt so lange fort, bis es gemäß Absatz 1 zu einer erneuten Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten jeweils zwischen den Aufgabenträgern sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie der privaten Krankenversicherungen kommt oder durch erneuten Schiedsspruch ein Entgelt festgesetzt wird.
(4) Die Schiedsstelle wird ständig besetzt und soll aus drei Kammern bestehen. Jede Kammer wird mit einem unparteiischen vorsitzenden und einem stellvertretenden Mitglied besetzt sowie mit jeweils bis zu fünf, von den Aufgabenträgern und den Kostenträgern nach Absatz 1 Satz 2 entsandten Mitgliedern. Die Parteien haben unabhängig von der Anzahl der entsandten Mitglieder jeweils nur eine Stimme. Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen und werden von den Mitgliedern der Schiedsstelle bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los. Die Beteiligten können eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle einrichten.
(5) Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer der Parteien tätig. Sie entscheidet durch Verwaltungsakt. Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstelle ist fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein.
(6) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bei Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(7) Die Kosten der Schiedsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. Die Beteiligten tragen die Kosten zu gleichen Teilen.
(8) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung Regelungen über die Bildung der Schiedsstelle, die Anzahl ihrer Mitglieder, die Bestellung und die Abberufung, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Vergütung, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten sowie die Einrichtung, den Betrieb und die Finanzierung der Geschäftsstelle zu treffen. Sofern diese Rechtsverordnung keine Regelungen über das Verfahren enthält, ist die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
(9) In der Notfallrettung und im Notfalltransport sind auf Verlangen der Vertragsparteien Abweichungen zwischen vereinbarten Entgelten und tatsächlichen Kosten auszugleichen.
(10) Sofern von mindestens einer Vertragspartei der Ausgleich verlangt wird, hat der jeweilige Aufgabenträger innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Laufzeit der Entgeltvereinbarung eine Abrechnung zu erstellen und gegenüber dem Kostenträger abzurechnen. Die von den Kostenträgern unterjährig erbrachten Zahlungen werden hierbei angerechnet. Ausgleichszahlungen werden in der folgenden Entgeltvereinbarung entgeltmindernd oder entgelterhöhend berücksichtigt. Sofern keine weitere Entgeltvereinbarung zustande kommt, hat der Ausgleich des Differenzbetrages innerhalb von zwölf Monaten nach Auslaufen der letzten Entgeltvereinbarung zu erfolgen. Das Ausgleichsverlangen ist gegenüber dem Vertragspartner bis zum Laufzeitende der Entgeltvereinbarung anzuzeigen.
(11) Voraussetzung für den Ausgleich zu Gunsten des Aufgabenträgers sind:
Ausgleichszahlungen zur Erreichung des durch niedrige Einsatzzahlen nicht erreichten vereinbarten Jahreskostenvolumens werden durch Minderkosten reduziert. Die zu erwartenden Mehrausgaben gemäß Satz 1 Nummer 1 und die zu erwartenden Abweichungen gemäß Satz 1 Nummer 2 sind den Kostenträgern nach Kenntnis innerhalb der Laufzeit der Entgeltvereinbarung anzuzeigen.
(12) Voraussetzungen für den Ausgleich zu Gunsten der Kostenträger sind:
Ausgleichszahlungen des durch höhere Einsatzzahlen überzahlten vereinbarten Jahreskostenvolumens werden durch nachzuweisende Mehrkosten reduziert.
(13) Beide Vertragsparteien können bei Entgeltverhandlungen einen Zuschlag vereinbaren, der Abweichungen zwischen den prognostizierten und tatsächlichen Kosten und Einsatzzahlen pauschal ausgleicht. Die Absätze 9 bis 12 sind in diesen Fällen nicht anwendbar.
(14) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung die Grundlagen der Erhebung und Berechnung des Entgelts festlegen. Insbesondere kann diese Vorgaben zu den einzubeziehenden Kosten und der für die Berechnung des einzelnen Entgelts zu berücksichtigenden Alarme (Divisor) beinhalten.
§ 21a Missbräuchliche Inanspruchnahme 26
(1) Werden die Notfallrettung oder der Notfalltransport missbräuchlich in Anspruch genommen, hat die oder der für die missbräuchliche Inanspruchnahme Verantwortliche Kostenerstattung an die in Anspruch genommenen Aufgabenträger zu leisten. Die §§ 827, 828 und 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Kostenansprüche aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Missbräuchlich ist jede Inanspruchnahme, bei der die in Anspruch nehmende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass der Einsatz der Notfallrettung oder des Notfalltransports nicht erforderlich gewesen ist.
(3) Umfang und Höhe der Kosten und Auslagen im Sinne von Absatz 1 bemessen sich nach der Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die kostenersatzpflichtige Alarmierung oder Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4) Sind zur Erstattung derselben Kosten, Auslagen oder Aufwendungen mehrere Personen verpflichtet, haften sie als Gesamtschuldner.
(5) Werden die fälligen Kosten nach Absatz 1 innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, sind sie mit fünf Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzuges geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
Teil 7 16 26
Übergangs-, Ausnahme- und Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten 16 26
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 23 Einschränkung von Grundrechten, Übergangs- und Ausnahmeregelungen, Verordnungsermächtigung 16 23 24 26
(1) Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin), der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) und des Eigentums ( Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
(2) Abweichend von
Zur Bewältigung besonderer Lagen kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch eine Rechtsverordnung Abweichungen von den Regelungen des § 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, d und e zulassen, dabei sind Abweichungen nach einem in der Rechtsverordnung festzulegenden indikatorengekoppelten Stufenplan vorzusehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ist auf ein Jahr zu befristen und kann begründet einmalig für ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b gilt im Notfalltransport die weitere eingesetzte Person als fachlich geeignet, wenn sie am 22. Juli 1993 über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in der Notfallrettung verfügte oder diese Erfahrung bis zum 22. Juli 1995 erworben hat
(4) Bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten nach § 21 gelten für deren Höhe die jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen zuletzt bestehenden Entgeltregelungen weiter.
(5) Bei der unentgeltlichen Beförderung von palliativmedizinisch betreuten Personen finden die Regelungen des § 2 Absatz 1, 2, 2a und 4, der §§ 5a, 5b, 9, 16, 17, 21 und § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 6 Buchstabe a und b keine Anwendung, sofern ausschließlich ein wohltätiger Zweck Anlass der Beförderung ist. In diesem Fall gilt eine fachgerechte Betreuung gemäß § 2 Absatz 3 als gewährleistet, wenn eine geeignete Person zur Betreuung eingesetzt wird, deren Qualifikation den Anforderungen der jeweiligen Beförderung angemessen ist.
(6) Die in diesem Gesetz der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung zugewiesenen Aufgaben können durch diese vollständig oder teilweise auf eine ihr nachgeordnete Behörde übertragen werden.
§ 23a Verwaltungsvorschriften 16
Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) § 24 Abs. 2: Aufhebungsvorschrift
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