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ASOG Bln - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
- Berlin -
Vom 11. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 34 vom 14.10.2006 S. 930; 14.11.2006 S. 1045 06; 30.11.2007 S. 598 07; 15.12.2007 S. 604; 20.10.2009 S. 478; 03.02.2010 S. 45 10; 03.06.2010 S. 285 10a; 20.05.2011 S. 208; 29.06.2011 S. 313 11; 13.07.2011 S. 337 11a; 13.07.2011 S. 341 11b; 18.09.2011 S. 482 11c; 15.02.2012 S. 42 12; 19.06.2012 S. 193 12a; 21.09.2012 S. 290 12b; 07.02.2013 S. 18 13; 14.11.2013 S. 584 13a; 16.04.2014 S. 99 14; 18.06.2014 S. 198 14a; 15.10.2014 S. 362 14b; 07.04.2015 S. 66 15; 14.03.2016 S. 93 16; 21.04.2016 S. 222 16a; 30.05.2016 S. 289 16b; 17.06.2016 S. 330 16c, S. 336 16d; 07.07.2016 S. 430 16e; 06.12.2017 S. 650 umwelt-online.de/preview/180150" target="_blank"> 17; 19.12.2017 S. 695 17a; 02.02.2018 S. 160 18; 16.03.2018 S. 186 18a; 20.03.2019 S. 236 19; 03.07.2019 S. 446 19a; 25.09.2019 S. 611 19b; 09.10.2019 S. 685 19c; 11.02.2020 S. 50 20; 04.03.2020 S. 205 20a; 22.04.2020 S. 274 20b; 12.09.2020 S. 736 20c; 17.12.2020 S. 1485 20d; 22.04.2021 S. 318 21 21a i.K; 27.08.2021 S. 982 21b i.K.; 27.09.2021 S. 1114 21c; 27.09.2021 S. 1117 21d; 02.11.2022 S. 585 umwelt-online.de/preview/222370" target="_blank"> 22; 25.11.2022 S. 642 22a; 03.01.2023 S. 6 23; 09.02.2023 S. 38 23 i.K.; 23.03.2023 S. 120 23a i.K.; 20.12.2023 S. 459 23b; 29.04.2024 S. 126 24; 13.06.2024 S. 382 24a; 27.06.2024 S. 427 24b; 11.12.2024 S. 614 24c; 27.03.2025 S. 166 25; 10.07.2025 S. 266 25a; 10.07.2025 S. 270 25b i.K.; 10.07.2025 S. 285 25c; 11.12.2025 S. 590 25d 25e i.K.; 09.03.2026 S. 117 26; 01.04.2026 S. 154 26a; 01.04.2026 S. 158 26b)
Gl.-Nr.: 2011-1
Siehe Fn. *
Archiv: 1992
Erster Abschnitt
Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
(3) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(5) Die Polizei leistet anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe (§ § 52 bis 54).
§ 2 Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden; Verordnungsermächtigung 16e 25b 25d
(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig (Ordnungsaufgaben).
(2) Ordnungsbehörden sind die Senatsverwaltungen und die Bezirksämter.
(3) Nachgeordnete Ordnungsbehörden sind die Sonderbehörden der Hauptverwaltung, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind.
(Gültig bis siehe =>)
(4) Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden wird im Einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) bestimmt.
Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne der Hauptverwaltung vorbehaltene Ordnungsaufgaben den Bezirken zuweisen.
(Gültig ab siehe =>)
(4) Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden wird im Einzelnen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Senatsverwaltung die Befugnisse einer nachgeordneten Ordnungsbehörde wahrnehmen.
(6) Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die den bezirklichen Ordnungsbehörden durch dieses Gesetz und andere Gesetze zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse für die Dienstkräfte im Außendienst einheitlich geregelt und beschränkt werden. Durch die Rechtsverordnung können unterschiedliche Regelungen für Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst, für Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes und für Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes getroffen werden. Durch die Rechtsverordnung ist ferner die Ausrüstung der Dienstkräfte entsprechend den ihnen zugewiesenen Aufgaben und Befugnissen einheitlich zu regeln. In der Rechtsverordnung ist der Gebrauch bestimmter Ausrüstungsgegenstände für Notwehr und Nothilfe auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes sowie die Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter zu begrenzen.
§ 3 Hilfszuständigkeit der Berliner Feuerwehr
(1) Die Berliner Feuerwehr wird im Rahmen der Gefahrenabwehr hilfsweise tätig, soweit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben eine Gefahr abzuwehren ist, deren Abwehr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.
(2) Die Berliner Feuerwehr leistet anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe (§ § 52 bis 54).
§ 4 Verhältnis der Polizei zu den Ordnungsbehörden 21
(1) Die Polizei wird im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in eigener Zuständigkeit nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.
(2) Die Bezirksämter stellen der Polizei Berlin auf deren Ersuchen im Wege der Amtshilfe die ihnen zugeordneten Dienstkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst zur Verfügung. Die Dienstkräfte werden hierbei im Rahmen der ihnen allgemein eingeräumten Befugnisse tätig.
§ 5 Dienstkräfte der Polizei; Verordnungsermächtigung 21 21d 25d
(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist die Polizei Berlin.
(2) Mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben kann der Senat durch Rechtsverordnung Dienstkräfte der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, betrauen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Rechtsverordnung bestimmt die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen polizeilichen Befugnisse.
(3) Der Senat kann sonstigen Personen durch Rechtsverordnung bestimmte polizeiliche Befugnisse nur übertragen, wenn sie damit einverstanden sind und ihre Heranziehung zu polizeilichen Aufgaben gesetzlich vorgesehen ist.
§ 5a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht 21 25d
(1) Auf Verlangen der von einer polizeilichen Maßnahme betroffenen Person haben sich Polizeidienstkräfte auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Polizeidienstkräfte der Polizei Berlin in Dienstkleidung tragen bei Amtshandlungen nach ihrer Wahl ein Schild mit dem Familiennamen oder ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer, die nicht mit der Personalnummer identisch ist. Dienstkräfte, die in Einsatzeinheiten tätig sind, tragen anstatt des Namens- oder Dienstnummernschildes eine taktische Kennzeichnung, die bestehend aus Buchstaben und Ziffernfolge geeignet ist, eine nachträgliche Identifizierung zu ermöglichen. Die Kennzeichnungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn eine nachträgliche Identifizierbarkeit der Dienstkräfte auf anderem Wege gewährleistet oder diese im Hinblick auf die Amtshandlung nicht erforderlich ist.
(3) Bei der Vergabe der Dienstnummern und der taktischen Kennzeichnungen werden diesen jeweils die personenbezogenen Daten der Polizeidienstkräfte zugeordnet und gespeichert. Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierung der Dienstkräfte, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei der Durchführung einer Amtshandlung eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung begangen worden ist und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
(4) Die personenbezogenen Daten sind ein Jahr nach Beendigung der Nutzung der Dienstnummer oder taktischen Kennzeichnung zu löschen, sofern ihre Speicherung nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich ist. § 44 Absatz 3 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes findet Anwendung.
(5) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann Näheres hinsichtlich Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht durch Ausführungsvorschriften regeln.
§ 6 Örtliche Zuständigkeit der Polizei
Die Dienstkräfte der Polizei sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Land Berlin vorzunehmen.
§ 7 Amtshandlungen von Polizeidienstkräften außerhalb des Landes Berlin 15
(1) Polizeidienstkräfte des Landes Berlin dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 8 Abs. 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeidienstkräfte des Landes Berlin im Zuständigkeitsbereich eines anderen Staates Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Verträge oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen, oder soweit die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einer Tätigkeit von Berliner Polizeidienstkräften im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
(2) Einer Anforderung von Polizeidienstkräften durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes, sofern die Anforderung alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthält.
§ 8 Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder und des Bundes in Berlin 15 21
(1) Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes können im Land Berlin Amtshandlungen vornehmen
In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die Polizei Berlin unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Berlin. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Polizei Berlin; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Sinne von § 10a Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 210 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, soweit völkerrechtliche Verträge oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen oder die für Inneres zuständige Senatsverwaltung Amtshandlungen dieser Bediensteten allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
§ 9 Aufsichtsbehörden; Eingriffsrecht 07 19c 25b 25c
(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Ordnungsbehörden führen die Senatsverwaltungen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche. Die Vorschriften der §§ 21 bis 23 des Landesorganisationsgesetzes gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen. Dies gilt ebenso für § 17a des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, das Landesamt für Einwanderung und die Polizei führt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung; soweit dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und der Polizei nach § 2 Absatz 4 Ordnungsaufgaben zugewiesen sind, führen die Senatsverwaltungen die Fachaufsicht innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche.
(3) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verwaltungsvorschriften erlassen.
(4) Bei bezirklichen Ordnungsaufgaben des Einwohnerwesens kann auch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten einen Eingriff nach § 23 Absatz 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes vornehmen.
§ 10 Informationspflicht; Fachaufsicht 21b
(1) Ordnungsbehörden, nachgeordnete Ordnungsbehörden, Polizei und zuständige Aufsichtsbehörden unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Wahrnehmungen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Informationspflicht).
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben der nachgeordneten Ordnungsbehörden und der Polizei und auf die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens.
(3) In Ausübung der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde
§ 11 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 12 Ermessen; Wahl der Mittel und der Adressaten 25d
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
(3) Die Auswahl der von einer Maßnahme betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung von Berlin und § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes ohne hinreichenden sachlichen, durch den Zweck der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.
§ 13 Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
(2) Ist diese Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausübung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
§ 14 Verantwortlichkeit für Tiere oder den Zustand einer Sache
(1) Geht von einem Tier oder von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf Sachen beziehen, sind auch auf Tiere anzuwenden.
(3) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sie ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(4) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
§ 15 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den § § 13 oder 14 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehenden Kosten werden von den nach den § § 13 oder 14 Verantwortlichen erhoben. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.
(3) Wird eine Maßnahme durch einen Beauftragten ausgeführt, so bestehen die Kosten in dem Betrag, der an den Beauftragten zu zahlen ist. Wird eine Maßnahme durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei selbst ausgeführt, so bestehen die Kosten in ihren durch die Maßnahme unmittelbar entstehenden zusätzlichen personellen und sächlichen Aufwendungen.
§ 16 Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen und nicht verdächtigen Personen 25d
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach den § § 13 oder 14 Verantwortlichen richten, wenn
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
Zweiter Abschnitt
Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei
Erster Unterabschnitt
Allgemeine und besondere Befugnisse
§ 17 Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen 07 21 25d 26b
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die § § 18 bis 51b ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind ( § 1 Abs. 2), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei nicht abschließend regeln, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.
(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind
(4) Straftaten, die sich auf eine Schädigung der Umwelt, eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von staatlichen Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechen, oder von zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendigen Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen, oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen, insbesondere illegale Beschäftigung, beziehen und geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, stehen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich.
(5) Terroristische Straftaten sind
(6) Setzt eine Maßnahme nach diesem Gesetz eine Sachlage voraus, bei der
eine Straftat begehen wird, so muss in den Fällen nach den §§ 84, 85, 89a, 89c, 96, 127 Absatz 3 und 4, §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuches zudem eine solche konkretisierte Gefahr für das durch den jeweiligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut bestehen.
§ 17a Kriminalitätsbelastete Orte; Verordnungsermächtigung 25d
(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Bereiche als kriminalitätsbelastete Orte einzustufen. Dies ist nur für solche Orte zulässig, die öffentlich zugänglich sind und von denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben.
(2) Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt kann die Einstufung eines Bereichs als kriminalitätsbelasteter Ort unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Dauer von insgesamt höchstens einem Monat im jeweiligen Kalenderjahr durch Allgemeinverfügung vornehmen, wenn Maßnahmen nach diesem Gesetz, die diese Einstufung voraussetzen, keinen Aufschub dulden und der Erlass einer Rechtsverordnung voraussichtlich nicht rechtzeitig erfolgen würde. In besonderen Eilfällen kann die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil auf der Internetseite der Polizei Berlin zugänglich gemacht und zusätzlich durch weitere geeignete Nachrichtenmittel verbreitet wird. Dabei kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung mit der Zugänglichmachung auf einer Internetseite der Polizei Berlin als bekanntgegeben gilt. Über den Erlass jeder Allgemeinverfügung unterrichtet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unverzüglich das Abgeordnetenhaus.
(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus über die Gründe, die zur Einstufung als kriminalitätsbelasteter Ort geführt haben. Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus zudem jährlich über die an den kriminalitätsbelasteten Orten nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen.
§ 18 Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen 21 25d
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach den Absätzen 4 bis 6 durchführen. Sie können in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten erheben
(2) Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, soweit dies erforderlich ist
(3) Ermittlungen sind offen durchzuführen. Verdeckt dürfen sie außer in den in diesem Gesetz zugelassenen Fällen nur durchgeführt werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.
(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. Sie ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit und Wohnungsanschrift anzugeben. Eine weitere Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 16 für die dort genannten Personen sowie für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(5) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten. Ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person
(6) Der Befragte ist in geeigneter Weise auf
hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde. Werden bei der Befragung personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes erhoben, bestimmen sich Umfang und Grenzen der Hinweispflicht im Übrigen nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ABl. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, ABl. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) sowie nach § 23 des Berliner Datenschutzgesetzes. Bei Datenerhebungen zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt die allgemeine Informationspflicht nach § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes unberührt.
(7) Die §§ 52 bis 55 und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Jedoch ist eine in § 53 Absatz 1 Nummer 3, 3a, 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person nicht zur Verweigerung der Auskunft berechtigt, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlich ist. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen oder Kammerrechtsbeistände handelt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.
(8) Die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist unter Beachtung des § 36 des Berliner Datenschutzgesetzes unbeschadet spezieller Rechtsvorschriften nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine echte Wahlfreiheit hat und nicht aufgefordert oder angewiesen wird, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.
§ 18a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger 21 23b 25d
(1) Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person richten, zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlich sind und die Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt ist. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 1 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen oder Kammerrechtsbeistände handelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.
(5) § 18 Absatz 7 und die Bestimmungen über die Löschung von Aufzeichnungen nach § 24c Absatz 7 und 8 bleiben unberührt.
§ 18b Gefährderansprache; Gefährderanschreiben 21 25d
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr über die Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen sie ihr gegenüber zur Abwehr der Gefahr bei ungehindertem Geschehensablauf oder im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen bei Verwirklichung einer Straftat voraussichtlich ergreifen würden. Zu diesem Zweck können die Ordnungsbehörden und die Polizei die Person ansprechen (Gefährderansprache) oder anschreiben (Gefährderanschreiben). Soweit es den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet, soll die Gefährderansprache außerhalb der Hör- und Sichtweite Dritter erfolgen. Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache für die Dauer der Maßnahme angehalten und ihre Identität festgestellt werden.
(2) Die Polizei kann Maßnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber einer Person treffen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird.
§ 19 Erhebung von Daten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen 25d
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können über
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit das zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig. Sind die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben worden, ist die Informationspflicht nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund und die Art der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Maßnahmen angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann die Polizei die Vorladung zwangsweise durchsetzen,
§ 21 Identitätsfeststellung 07 21 25d
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben ( § 1 Abs. 2) erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen, wenn die Person
Die Einrichtung der Kontrollstelle nach Satz 1 Nummer 4 ist außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zulässig. Die Polizei kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
(3) Überdies kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn das zum Schutz privater Rechte ( § 1 Absatz 4) oder zur Leistung von Vollzugshilfe ( § 1 Absatz 5) erforderlich ist.
(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können die Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
§ 21a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen 07 25d
(1) Die Polizei kann medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach § 21 zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Absatz 1 erreicht ist. § 81g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der gerichtlichen Anordnung. § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 21b Körperliche Untersuchungen 25d
(1) Eine Person darf körperlich untersucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr Krankheitserreger übertragen worden sein können, die Leib oder Leben einer anderen Person gefährden. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe zulässig, wenn sie durch einen Arzt oder eine Ärztin nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden und kein Nachteil für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der gerichtlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizei getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Bestätigung der Anordnung unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(3) Im Antrag und in der Anordnung sind schriftlich anzugeben:
(4) Die bei der Untersuchung gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. Sobald sie hierfür nicht mehr benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen; desgleichen sind die entnommenen Proben unverzüglich zu vernichten.
§ 22 Prüfung von Berechtigungsscheinen 21
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. Die betroffene Person kann für die Dauer der Aushändigung des Berechtigungsscheins angehalten werden.
§ 23 Erkennungsdienstliche Maßnahmen 25d
(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
(2) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die Daten zu löschen, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist zu Zwecken des Absatzes 1 Nr. 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(4) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind unzulässig.
§ 24 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen 07 25d
(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin unterliegenden Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten durch Ermittlungen oder durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit das unvermeidbar ist, um eine Datenerhebung durchführen zu können. Verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig. Die Polizei kann die angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten; § 24e Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Bild- und Tonaufzeichnungen, daraus sowie bei Ermittlungen nach Absatz 1 gewonnene personenbezogene Daten sind spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Die § § 42c, 42d und 48 Absatz 6 bleiben unberührt, ebenso § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(3) Bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsfreiheitgesetz Berlin unterliegenden Großveranstaltungen, die im Rahmen einer vom übrigen Straßenland sichtbar unterschiedenen Sondernutzung durchgeführt werden, dürfen Polizei und Rettungsdienste zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben die Bildaufnahmen verarbeiten, die von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß § 20 des Berliner Datenschutzgesetzes oder § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung gefertigt werden. Großveranstaltungen sind Veranstaltungen, die nach Art und Größe die Annahme rechtfertigen, dass erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können.
(4) § 24f bleibt unberührt.
§ 24a Datenerhebung an und in gefährdeten Objekten 25d
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 kann die Polizei an oder in einem gefährdeten Objekt, insbesondere einem Gebäude, auch einem Amts- oder Dienstgebäude, oder einem sonstigen Bauwerk von öffentlichem Interesse, einer Religionsstätte, einem Denkmal oder einem Friedhof, einschließlich der jeweils zugehörigen Parkplätze und sonstigen Außenflächen, oder, soweit zur Zweckerreichung zwingend erforderlich, den unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in einem Objekt dieser Art Straftaten drohen. Die Polizei kann die angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten; § 24e Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung und die datenverarbeitende Stelle sind durch Beschilderung kenntlich zu machen.
(3) Bildaufnahmen und -aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. § 24 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Werden durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese nach § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht nach Absatz 3 zu einem der dort genannten Zwecke benötigt oder gelöscht oder vernichtet werden. § 27d Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 24b Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen 07 21 25d
(1) Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung kann die Polizei in öffentlich zugänglichen Räumen des öffentlichen Personennahverkehrs personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn sich aus einer nachvollziehbar dokumentierten Lagebeurteilung ein hinreichender Anlass für die Datenerhebung ergibt.
(2) § 24a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten 21a 23 23b 25d
(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kann die Polizei im öffentlich zugänglichen Raum personenbezogene Daten mit offen in einem Dienstfahrzeug eingesetzten technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei sowohl im öffentlich zugänglichen Raum als auch an Orten, die nicht öffentlich zugänglich sind, personenbezogene Daten mit offen körpernah getragenen technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen.
(3) Eine Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Die Aufzeichnung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten im Sinne des Satzes 1 erfasst werden. Dennoch aufgezeichnete Daten im Sinne von Satz 1 dürfen nicht nach Absatz 8 genutzt werden. Die Tatsache der Aufzeichnung dieser Daten ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
(4) Die Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der Maßnahme. Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5) Eine Datenverarbeitung nach Absatz 2 soll, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte entsprechend ausgestattet ist, erfolgen, wenn
(6) Von der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzte oder mitgeführte technische Mittel im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach den Absätzen 1, 2 oder 5. Für diesen Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung gespeichert werden.
(7) Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift sind verschlüsselt und gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. Bild- und Tonaufzeichnungen, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten angefertigt wurden, sind besonders zu kennzeichnen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung 30 Tage gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden
Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.
(8) Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 7 Satz 4 genannten Zwecken zulässig. § 42 Absatz 4, §§ 42c, 42d und 48 Absatz 6 bleiben unberührt, ebenso § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes. Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten angefertigt wurden, ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung gerichtlich festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug kann diese Entscheidung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Bild- und Tonaufzeichnungen, deren Nutzung unzulässig ist, sind unverzüglich zu löschen. Absatz 7 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(9) Die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend. Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Außendienst entsprechend, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass eine Datenverarbeitung nicht in Wohnräumen erfolgen darf.
§ 24d Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung 15 21 25d
(1) Die Polizei kann die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn
(2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie sofort zu löschen.
(3) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen. Der Bericht enthält Angaben über Anlass, Ort und Dauer der Maßnahmen
(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn
Die für die Maßnahme wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sind für Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden; der Abgleich ist auf diejenigen Datenbestände zu beschränken, die für den Zweck der jeweiligen Kennzeichenkontrolle Bedeutung haben können. Sofern das ermittelte Kennzeichen nicht in diesem Datenbestand enthalten ist, sind die erhobenen Daten sofort nach Durchführung des Datenabgleichs automatisiert zu löschen. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie sofort zu löschen.
§ 24e Datenerhebung an kriminalitätsbelasteten Orten 25d
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 kann die Polizei an kriminalitätsbelasteten Orten personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen. Die Maßnahme erfolgt auf Anordnung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt. Die Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Kriminalität an dem jeweiligen Ort sind mindestens alle zwei Jahre zu untersuchen; anschließend ist über die Maßnahme unverzüglich erneut zu entscheiden. Über die Ergebnisse unterrichtet der Senat das Abgeordnetenhaus.
(2) Die Anordnung der Datenerhebung ist zu dokumentieren. Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung sowie die datenverarbeitende Stelle sind zudem durch Beschilderung kenntlich zu machen. Die Polizei Berlin gibt öffentlich bekannt, an welchen Orten Datenerhebungen nach dieser Vorschrift erfolgen.
(3) § 24a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Polizei kann die nach Absatz 1 angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten. Die automatisierte Auswertung darf nur auf das Erkennen solcher Verhaltensmuster ausgerichtet sein, die auf die Begehung einer Straftat oder den Eintritt eines Unglücksfalls im Sinne von § 323c Absatz 1 des Strafgesetzbuches hindeuten. Ein automatisiertes Auslösen behördlicher Maßnahmen auf Grund einer automatisierten Auswertung, die automatisierte biometrische Fernidentifizierung sowie die Nutzung der Bildaufnahmen und -aufzeichnungen für das Testen oder Trainieren von Programmen zur biometrischen Fernidentifizierung sind ausgeschlossen. Erst nach Sichtung der betreffenden Bildaufnahmen und -aufzeichnungen oder der Inaugenscheinnahme der Lage vor Ort dürfen weitere Maßnahmen ergriffen werden, die sich gegen bestimmte Personen richten. Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 24f Übersichtsaufnahmen zur Vorbereitung, Lenkung und Leitung von Einsätzen von Polizei und Feuerwehr 25d
Die Polizei und die Feuerwehr können an Orten, an denen die Notwendigkeit einer Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht, insbesondere bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin unterliegenden Veranstaltungen und Ansammlungen (Einsatzorte), einschließlich des unmittelbaren Umfelds, personenbezogene Daten mittels Übersichtsaufnahmen anfertigen, wenn dies im Einzelfall zur Vorbereitung, Lenkung und Leitung des Einsatzes erforderlich ist. Die Anfertigung von Aufnahmen zum Zweck der Identifikation von Personen sowie die Aufzeichnung der gefertigten Aufnahmen sind nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist; § 24 Absatz 2 und § 24a Absatz 4 gelten entsprechend. Die Aufnahmen sind grundsätzlich offen anzufertigen. Die Polizei und die Feuerwehr können die angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten; § 24e Absatz 4 gilt entsprechend. Die §§ 24, 24a und 24e bleiben im Übrigen unberührt.
§ 24g Einsatz mobiler Sensorträger zur Datenerhebung 25d
(1) Sind die Voraussetzungen zur Erhebung personenbezogener Daten unter Einsatz technischer Mittel nach Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt, kann die Datenerhebung durch die Polizei und die Feuerwehr auch mittels mobiler Sensorträger erfolgen. Dies gilt nicht, sofern die zur Datenerhebung ermächtigende Vorschrift die Art des Einsatzes des technischen Mittels abschließend bestimmt oder den Einsatz mobiler Sensorträger ausschließt.
(2) Darf die Erhebung von personenbezogenen Daten nach der ermächtigenden Vorschrift nur offen erfolgen, ist die Offenheit der Maßnahme auch bei dem Einsatz mobiler Sensorträger zu wahren. In diesen Fällen soll auf die Verwendung mobiler Sensorträger gesondert hingewiesen werden.
§ 24h Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeuge oder Geräte 25d
Die Polizei kann technische Mittel gegen ein unbemanntes Fahrzeug oder sonstiges Gerät, welches an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben wird, einschließlich der Steuerungseinheit oder -verbindung einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine von diesem Fahrzeug oder Gerät ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen und andere Maßnahmen, insbesondere gegen die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen, aussichtslos oder wesentlich erschwert wären. Die Polizei kann technische Mittel auch zur Erkennung einer Gefahrenlage im Sinne von Satz 1 einsetzen. Soweit erforderlich, kann die Polizei durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erheben und in Funkverbindungen eingreifen. Die nach dieser Vorschrift erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts weiterverarbeitet werden.
§ 25 Datenerhebung durch längerfristige Observation 07 15 21 25d
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch eine planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation), erheben über
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen.
(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
§ 25a Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen 07 21 21 23 23b 25 25d
(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 über die dort genannten Personen personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel
erheben. Darüber hinaus können personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, der nicht durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen erfolgt, über eine Person sowie deren Kontakt- und Begleitpersonen auch dann erhoben werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat unerlässlich ist und nicht die Erstellung eines Bewegungsbilds ermöglicht; § 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben. Dabei gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass eine konkretisierte Gefahr der Begehung
bestehen muss.
(3) Maßnahmen nach
bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Im Übrigen dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 nur von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis im Falle von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Anordnungsbefugnis im Falle von Maßnahmen im Sinne von Satz 7 auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(5) Soll eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen erfolgen, darf die Maßnahme auch durch die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitung einer Direktion oder deren jeweiliger Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Eine anderweitige Verwendung der nach Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 2 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 25b Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Erhebung von Daten in oder aus Wohnungen 21 23 23b 25 25d
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Personen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen und zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in oder aus Wohnungen nur erheben, wenn
Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch das verdeckte Durchsuchen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(4) Die Anordnung nach Absatz 3 ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(5) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf der Maßnahme, ihre Ergebnisse, die auf diesen beruhenden weiteren Maßnahmen sowie die Beendigung der Maßnahme zu unterrichten. Sämtliche mit einer Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind dem anordnenden Gericht zudem unverzüglich vorzulegen und dürfen bis zu der Entscheidung des Gerichts nicht verwendet werden. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung dieser Daten zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nach § 27a Absatz 1 und 3 sowie zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 18a; es unterrichtet die Polizei unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Daten. § 27a Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) Erfolgt eine Maßnahme nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen, darf die Maßnahme auch durch die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitung einer Direktion oder deren jeweiliger Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Eine anderweitige Verwendung der nach Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 2 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 25c Datenerhebung durch Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, und durch Verdeckte Ermittler 25d
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen durch
erheben, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. Im Übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich gegen eine bestimmte Person richten, bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Gleiches gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder in deren Rahmen der Verdeckte Ermittler auch zum Betreten nicht allgemein zugänglicher Wohnungen befugt sein soll. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Im Übrigen dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Anordnung ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 auf höchstens sechs Monate, bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 kann um jeweils höchstens sechs Monate, die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
§ 26 Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung 07 21 25d
(1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person deren Telekommunikation überwachen und aufzeichnen, wenn
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(4) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
§ 26a Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung informationstechnischer Systeme 25d
(1) Maßnahmen nach § 26 Absatz 1 können in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von den genannten Personen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, sind verdeckte Durchsuchungen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig. Hierfür gilt § 26 Absatz 2 entsprechend.
§ 26b Datenerhebung durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme 25d
(1) Unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 26a Absatz 1 kann die Polizei durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in von einer in § 26a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben.
(2) In informationstechnische Systeme anderer Personen darf die Maßnahme nur eingreifen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine in § 26a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannte Person dort relevante Informationen speichert, und die Maßnahme zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist.
(3) Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(4) Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, kann die Polizei unter den dort genannten Voraussetzungen technische Mittel einsetzen, um erforderliche Verkehrsdaten, insbesondere spezifische Kennungen oder Standortdaten eines informationstechnischen Systems, zu erheben. Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese personenbezogenen Daten Dritter unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.
(5) Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, sind verdeckte Durchsuchungen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig.
(6) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(7) Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(8) Sämtliche mit einer Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen und dürfen bis zu der Entscheidung des Gerichts nicht verwendet werden. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung dieser Daten zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nach § 27a Absatz 1 und 3 sowie zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 18a; es unterrichtet die Polizei unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Daten. § 27a Absatz 5 gilt entsprechend.
(9) § 26 Absatz 4 und § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 26c Bestandsdatenauskunft 25d
(1) Die Polizei kann Auskunft verlangen
(2) Die Auskunft darf nur verlangt werden, soweit die Daten im Einzelfall erforderlich sind
Werden Bestandsdaten zur Vorbereitung oder Durchführung einer anderweitigen Maßnahme benötigt, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn zudem im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vorliegen.
(3) Bezieht sich ein Auskunftsverlangen auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf Auskunft über Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 und nur dann verlangt werden, wenn im Einzelfall im Zeitpunkt des Ersuchens auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten vorliegen. Auskunft nach Absatz 1 Nummer 2 über Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur verlangt werden
(4) Die Auskunft kann auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden,
Die Auskunft darf bei Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b nur dann verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzerin oder Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen.
(5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es im Falle von Bestandsdaten nach Absatz 3 Satz 1 nicht, wenn die betroffene Person von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 7 ist aktenkundig zu machen.
(6) § 26 Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 bis 4 sind aktenkundig zu machen. Im Auskunftsverlangen ist die jeweilige Rechtsgrundlage des Ersuchens anzugeben. Die Anbieter haben die verlangten Daten auf dem angegebenen Weg unverzüglich und unter Berücksichtigung sämtlicher unternehmensinterner Datenquellen vollständig zu übermitteln.
§ 26d Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten; Unterbrechung der Telekommunikation 25d
(1) Unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 kann die Polizei von jedem Telekommunikationsdiensteanbieter oder demjenigen, der an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mitwirkt, verlangen, ihr vorhandene oder zukünftig an fallende Verkehrsdaten, auch in Echtzeit, der dort genannten Personen zu übermitteln. Verkehrsdaten sind alle Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei technische Mittel einsetzen, um die spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer, von Mobilfunkendgeräten oder den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu ermitteln.
(3) Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer gefährdeten, vermissten oder sonst in hilfloser Lage befindlichen Person können die Polizei und die Feuerwehr Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 treffen, um den Standort eines Telekommunikationsendgerätes dieser Person zu ermitteln. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Standort eines Telekommunikationsendgerätes einer anderen als der in § 26 Absatz 1 Satz 1 genannten Person ermittelt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sich am selben Ort aufhält wie die gefährdete, vermisste oder sonst in hilfloser Lage befindliche Person, sofern eine Ortung des Telekommunikationsendgerätes jener Person nicht möglich ist oder nicht geeignet erscheint, um die Gefahr abzuwehren. Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. § 164 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 46a Absatz 4 bleiben unberührt.
(4) Unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 kann die Polizei
Hierbei dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben und Telekommunikationsverbindungen Dritter nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Durchführung der Maßnahme unvermeidbar ist und nicht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme steht. Bei der Maßnahme erhobene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
(5) Die Polizei kann von jedem Anbieter digitaler Dienste verlangen, ihr vorhandene und zukünftig anfallende Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes der in § 26 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen, auch in Echtzeit, zu übermitteln, soweit die Daten im Einzelfall erforderlich sind
(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 2 sowie den Absätzen 4 und 5 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 werden durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet. Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch die anordnende Beamtin oder den anordnenden Beamten zu dokumentieren.
(7) Die Anordnung nach Absatz 4 ist auf höchstens drei Tage zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Tage ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Für die übrigen in dieser Vorschrift behandelten Anordnungen gilt § 26 Absatz 3 entsprechend.
(8) § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Die Polizei kann ohne Wissen der Betroffenen von jedem Telekommunikationsdiensteanbieter oder demjenigen, der an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mitwirkt, verlangen, ihr alle in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten örtlichen Bereich in Funkzellen angefallenen Telekommunikationsverkehrsdaten zu übermitteln, soweit die Daten im Einzelfall erforderlich sind,
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
(2) Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(3) Die Anordnung ist auf höchstens zehn Tage zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als weitere zehn Tage ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(4) Die verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich und vollständig zu übermitteln. § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 27 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, zur Ermittlungsanfrage und zur gezielten Kontrolle; Durchführung der polizeilichen Beobachtung 07 15 18 21 25d
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale von Kraftfahrzeugen unabhängig von der Antriebsart, Daten über Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder gefälschte Blankodokumente, amtliche oder gefälschte Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel sowie den Anlass der Ausschreibung in einer als Teil des polizeilichen Fahndungstatbestandes geführten Datei speichern, damit andere Polizeibehörden sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden
(2) Eine Personenausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, zur Ermittlungsanfrage oder zur gezielten Kontrolle ist zulässig bezüglich
soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
(3) Eine Ausschreibung der in Absatz 1 genannten Sachen oder bargeldlosen Zahlungsmittel zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne von Absatz 2 stehen. Unter den gleichen Voraussetzungen können diese Ausschreibungen mit Personenausschreibungen nach Absatz 2 verknüpft werden.
(4) Beim Antreffen einer zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Person oder Sache können erlangte Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel, gemeinsam mit der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des Fahrzeugs sowie mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. Beim Antreffen einer zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Person oder Sache können zusätzlich auch solche aus Maßnahmen nach den §§ 34 und 35 übermittelt werden. Beim Antreffen einer zur Ermittlungsanfrage ausgeschriebenen Person können zusätzlich Erkenntnisse aus Maßnahmen nach § 18 übermittelt werden.
(5) Eine Personenausschreibung darf nur durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich oder elektronisch und ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die Verlängerung der Laufzeit einer Personenausschreibung zur polizeilichen Beobachtung über insgesamt zwölf Monate hinaus bedarf der gerichtlichen Anordnung.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
§ 27a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen 25d
(1) Verdeckte Maßnahmen der Erhebung personenbezogener Daten, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Äußerungen und Gespräche über begangene Straftaten und Verabredungen oder Aufforderungen zu Straftaten sowie solche mit unmittelbarem Bezug zu der für die Maßnahmen Anlass gebenden Gefahr sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
(2) Maßnahmen nach den § § 25, 25a, 25c, 26, 26a, 26b und 26d dürfen nur angeordnet werden, wenn nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden oder dass die Maßnahme anderweitig in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen wird. Vor Durchführung von Maßnahmen nach §§ 25c und 26b ist unter Berücksichtigung der informations- und ermittlungstechnischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Erhebung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleibt, es sei denn, dass dies mit einem trotz des Gewichts des Eingriffs unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Bei Maßnahmen nach § 25c haben die eingesetzte Person sowie polizeiliche Führungspersonen vor Weitergabe erhobener Daten zu prüfen, ob die Daten oder die Art und Weise ihrer Erhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren. Bestehen bei der Prüfung nach Satz 3 Zweifel, entscheiden besonders beauftragte Dienstkräfte des höheren Dienstes im Einvernehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Maßnahmen nach § 25b dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und des Verhältnisses der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung keine personenbezogenen Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Eine Durchführung von Maßnahmen nach § 25b allein mittels automatisierter Aufzeichnung ist unzulässig.
(4) Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, oder dass die Maßnahme anderweitig in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, ist sie unverzüglich zu unterbrechen oder zu beenden,
Unterbleibt eine Beendigung oder Unterbrechung auf Grund einer Gefährdung nach Satz 1 Nummer 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie die Gründe und näheren Umstände der Fortsetzung der Maßnahme zu dokumentieren; Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erlangte kernbereichsrelevante Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden. Unterbrochene Maßnahmen dürfen fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zu ihrer Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Wurde eine Maßnahme nach § 25c wegen einer Gefährdung nach Satz 1 Nummer 1 unterbrochen oder beendet oder unterblieb die Beendigung oder Unterbrechung gefährdungsbedingt, sind die erhobenen Daten und die Durchführung der Maßnahme auf ihre Kernbereichsrelevanz zu prüfen; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Bestehen bei der Durchführung von Maßnahmen nach den § § 25, 25a, 25b, 26 und 26a Zweifel an der Kernbereichsrelevanz der zu erhebenden Daten, darf anstelle des Abbruchs oder der Unterbrechung eine automatisierte Aufzeichnung fortgesetzt werden. Die automatisierte Aufzeichnung ist dem anordnenden Gericht unverzüglich zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen und darf bis zu dieser Entscheidung nicht verwendet werden; § 25b Absatz 5 bleibt unberührt. Wurden personenbezogene Daten im Falle der in Satz 6 genannten Maßnahmen nicht im Wege einer automatisierten Aufzeichnung erhoben und bestehen im Nachhinein Zweifel, ob diese Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, gilt Satz 7 entsprechend.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt im Benehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizei über die Verwertung von Erkenntnissen im Sinne von Absatz 4 Satz 5 und 7 entscheiden. Bei der hierfür vorzunehmenden Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der Unterstützung von besonders beauftragten Dienstkräften des höheren Dienstes bedienen. Diese Dienstkräfte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 4 Satz 5 und 7 ist unverzüglich nachzuholen. Lehnt das Gericht die Verwertung der Erkenntnisse ab, dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen; Absatz 6 gilt entsprechend. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(6) Personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Wurden personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, durch Maßnahmen gewonnen, sind die Tatsachen ihrer Erhebung und Löschung zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle nach § 51b verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach Benachrichtigung nach § 27d Absatz 1 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 3 Satz 5 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in Satz 3 genannten Fristen noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren.
§ 27b Inhalt von Antrag und Anordnung bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen; Geltung landesfremder gerichtlicher Anordnungen 25d
(1) Bedarf eine Maßnahme nach den § § 25 bis 27, 28a und 47 gerichtlicher Anordnung, sind im Antrag anzugeben:
Dies gilt entsprechend für den Antrag auf gerichtliche Bestätigung einer polizeilichen Anordnung, die wegen Gefahr im Verzug ergangen ist.
(2) Die gerichtliche Anordnung einer in Absatz 1 bezeichneten Maßnahme und die gerichtliche Bestätigung einer polizeilichen Anordnung einer solchen Maßnahme wegen Gefahr im Verzug ergehen schriftlich. Hierbei sind anzugeben:
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch mündlich erfolgen. In diesem Fall ist eine schriftliche Dokumentation der Anordnung nach Maßgabe von Satz 2 unverzüglich nachzuholen. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung einer Maßnahme nach § 47 Absatz 1.
(3) Bedarf eine in Absatz 1 genannte Maßnahme keiner gerichtlichen Anordnung oder ordnet die Polizei eine Maßnahme nach Absatz 1 wegen Gefahr im Verzug selbst an, gilt für die polizeiliche Anordnung Absatz 2 entsprechend. Gleiches gilt für die polizeiliche Anordnung einer Maßnahme nach § 24d.
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf keiner gerichtlichen Anordnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn
§ 27c Besondere Protokollierungspflichten bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen 25d
(1) Bei der Erhebung von personenbezogenen Daten durch Maßnahmen nach den § § 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § § 25b, 25c, 26 bis 26b, 26c Absatz 2, §§ 26d, 26e, 27, 28a oder 47 sind zu protokollieren:
(2) Zu protokollieren sind zudem bei
(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden zum Zweck der Benachrichtigung nach § 27d und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf der Datenschutzkontrolle nach § 51b aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie zu den in Satz 1 genannten Zwecken noch erforderlich sind.
(5) Die Bestimmungen über die Protokollierung der Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verarbeitungssystemen nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 27d Benachrichtigung bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen 25d
(1) Hat die Polizei personenbezogene Daten durch Maßnahmen nach den § § 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § § 25b, 25c, 26 bis 26b, 26c Absatz 3 und 4, §§ 26d, 26e, 27, 28a oder 47 erlangt, sind die in § 27c Absatz 2 jeweils bezeichneten betroffenen Personen hierüber nach Abschluss der Maßnahme gemäß § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes zu benachrichtigen.
(2) Dies gilt nicht,
Zudem kann die Benachrichtigung einer in § 27c Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer 9 bezeichneten Person unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung hat. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der gerichtlichen Zustimmung.
(3) Eine Benachrichtigung ist zurückzustellen, solange sie
gefährden würde. Bei einer Maßnahme nach § 25c erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der V-Person oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 erfolgt die Zurückstellung und die Nachholung der Benachrichtigung in Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft; die Benachrichtigung ist nachzuholen, sobald der Stand des Ermittlungsverfahrens dies zulässt. In diesem Fall gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Wird die Benachrichtigung zurückgestellt, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren.
(4) Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der gerichtlichen Zustimmung; das Gleiche gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Zuständig ist das die jeweilige Maßnahme anordnende Gericht, im Falle von Maßnahmen, die nicht der gerichtlichen Anordnung vorbehalten sind, das Amtsgericht Tiergarten. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung; diese darf bei Maßnahmen nach § 25b und § 26b nicht länger als sechs Monate betragen. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht wurden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.
(5) Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen können betroffene Personen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist; war die Maßnahme nicht der gerichtlichen Anordnung vorbehalten, entscheidet das Amtsgericht Tiergarten. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
§ 27e Löschung personenbezogener Daten aus eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen 25d
(1) Sind die durch Maßnahmen nach den § § 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § § 25c bis 26a, 26c Absatz 3, § 26d Absatz 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 5, § § 26e, 27, 28a oder 47 erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung des der Anordnung der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch eine hierzu berufene öffentliche Stelle nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen und die zugehörigen Unterlagen zu vernichten, soweit keine zulässige Weiterverarbeitung der Daten erfolgt und sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts Abweichendes ergibt. An die Stelle der Löschung und der Vernichtung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, solange die betroffene Person über die Maßnahme noch nicht nach § 27d benachrichtigt worden ist oder die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist; die betreffenden Daten und Unterlagen dürfen nur zur Benachrichtigung nach § 27d und zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme verwendet werden.
(2) Personenbezogene Daten, deren Weiterverarbeitung der gerichtlichen Entscheidung nach § 25a Absatz 5 Satz 2, § 25b Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 oder § 26b Absatz 8 Satz 2 bedarf, sind unverzüglich zu löschen, soweit eine solche Entscheidung nach Abschluss der Maßnahme nicht beantragt oder soweit sie versagt wird; die zugehörigen Unterlagen sind zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bild- und Tonaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich, sofern technisch möglich, automatisch zu vernichten; dies gilt nicht, soweit sie zur Strafverfolgung verwendet werden.
(4) Durch Maßnahmen nach § 26d Absatz 3 Satz 1 erhobene personenbezogene Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(5) Die Tatsache der Löschung oder der Einschränkung der Verarbeitung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle nach § 51b verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 1 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 4 Satz 6 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 51b noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die der Polizei übermittelt worden sind und durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach den § § 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § § 25b bis 26b, 26c Absatz 2, § § 27, 28a und 47 entsprechen.
§ 27f Berichtspflicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen 25d
Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach den § § 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § § 25b bis 26b, 26c Absatz 3, § 26d Absatz 1 und 2, § § 26e, 27, 28a und 47 getroffenen Maßnahmen. In den Berichten ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Die parlamentarische Kontrolle auf der Grundlage dieses Berichts wird von einem Kontrollgremium ausgeübt. Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.
§ 28 Datenabfragen, Datenabgleich 25d
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten der in den §§ 13, 14 sowie in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Personen in Dateisystemen, die sie zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben allein oder gemeinsam mit anderen Stellen führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben, abfragen und mit dem Inhalt dieser Dateisysteme abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten im Fahndungsbestand abfragen und mit dessen Inhalt abgleichen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Abfrage oder der Abgleich sachdienliche Hinweise erwarten lässt. Die betroffene Person kann für die Dauer der Abfrage und des Abgleichs angehalten werden. § 21 bleibt unberührt.
(2) Besondere Rechtsvorschriften über die Datenabfrage und den Datenabgleich bleiben unberührt.
§ 28a Nachträglicher biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet 25d
(1) Die Polizei kann biometrische Daten zu Gesichtern und Stimmen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen und deren Kontakt- und Begleitpersonen, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zum Zweck der Identifizierung und der Ermittlung des Aufenthaltsorts biometrisch mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet abgleichen, wenn
Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die jeweilige Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Allgemein öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus dem Internet dürfen zu diesem Zweck erhoben, gespeichert und aufbereitet werden.
(2) Für die mit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten gilt § 42a Absatz 2 und 3 entsprechend. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf im Internet öffentlich zugängliche Echtzeit-Lichtbild- und Echtzeit-Videodateien beziehen, sind unzulässig.
(3) Führt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Datenübereinstimmung, so dürfen weitere Maßnahmen erst nach Identifikation der betroffenen Person durch Inaugenscheinnahme erfolgen. Führt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu einer Datenübereinstimmung oder kann die Datenübereinstimmung durch die in Satz 1 vorgesehene Überprüfung nicht bestätigt werden, sind die erhobenen Daten sofort technisch spurenlos und im Fall einer bereits nach erfolgter Durchführung eines Datenabgleichs nach Absatz 1 fehlenden Datenübereinstimmung automatisiert zu löschen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist; diese Befugnis kann von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten auf die Leitung des Landeskriminalamtes und die Vertretung im Amt übertragen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen und die Löschung ist zu protokollieren. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von ausgewählten und geschulten Polizeidienstkräften durchgeführt werden. Nach Beendigung der Maßnahme ist die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte zu unterrichten. Lässt die Polizei Maßnahmen nach Absatz 1 durch Auftragsverarbeitende oder zur Verarbeitung eingesetzte Dritte durchführen, ist § 42d Absatz 3 Satz 3 bis 8 entsprechend anzuwenden.
(6) Verwaltungsvorschriften bestimmen das Nähere insbesondere
Die Verwaltungsvorschriften treten an die Stelle der Errichtungsanordnung nach § 49. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor dem Erlass oder einer Änderung der Verwaltungsvorschriften anzuhören. Die Verwaltungsvorschriften sind zu veröffentlichen.
§ 29 Platzverweisung; Aufenthaltsverbot 25d
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
(2) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es darf räumlich nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. § 29 und die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
§ 29a Besondere Maßnahmen zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen 15 25d
(1) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ein entsprechendes Betretungsverbot anordnen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von der Person begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei der Person untersagen, sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung, des Betretungsverbots oder des Aufenthaltsverbots verfügt werden.
(2) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann die Polizei eine Person aus einer anderen als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ein diesbezügliches Betretungsverbot anordnen. Solche Maßnahmen sind auch zulässig, wenn das Verhalten einer Person die Voraussetzungen von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gewaltschutzgesetzes erfüllt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 29 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann die Polizei einer Person untersagen,
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend.
(4) Die Polizei hat die von einer Maßnahme nach Absatz 1 betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen. Die Polizei hat der gefährdeten Person die Angaben zu übermitteln.
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 enden spätestens 14 Tage nach ihrer Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer gerichtlichen Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Zivilgericht unterrichtet die Polizei unverzüglich von seiner Entscheidung. Eine einmalige Verlängerung der Maßnahme um bis zu 14 Tage ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen.
§ 29b Elektronische Aufenthaltsüberwachung 25d
(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, sich technische Mittel, mit denen der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, sie ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
und die Verpflichtung erforderlich ist, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung der Straftat oder der Rechtsgutsverletzung abzuhalten. Die Verpflichtung ist nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht.
(2) Die Polizei erhebt und speichert durch die nach Absatz 1 mitzuführenden technischen Mittel die Daten über den Aufenthaltsort der überwachten Person und über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; dies geschieht automatisiert. Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 erhobenen Daten auf Grund gerichtlicher Anordnung zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der überwachten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist, ohne Einwilligung der überwachten Person nur verarbeitet werden
Zur Einhaltung dieser Zweckbindung hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Sie sind spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu den in Satz 4 genannten Zwecken verwendet werden; die §§ 42c, 42d, 48 Absatz 6 bleiben unberührt, ebenso § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes. Jeder Abruf der Daten ist nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes zu protokollieren; die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der überwachten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese Daten unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach zwei Jahren zu löschen. Die Sätze 3 und 9 bis 12 gelten entsprechend, soweit durch die Datenerhebung nach Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist.
(3) Wird die Maßnahme nach Absatz 1 zum Schutz einer bestimmten gefährdeten Person angeordnet, können mit Einwilligung dieser Person auch Daten über deren Aufenthaltsort durch von ihr mitzuführende technische Mittel automatisiert erhoben, gespeichert und mit den von der überwachten Person erhobenen Daten abgeglichen werden. Für die Datenverarbeitung gilt Absatz 2 Satz 3 bis 13 entsprechend.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(5) Im Antrag und in der gerichtlichen Anordnung sind anzugeben:
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Polizei kann die Wohnung der zu überwachenden Person betreten, um die zur Überwachung des Aufenthalts in der Wohnung erforderlichen technischen Mittel aufzustellen. Nach Abschluss der Maßnahme hat die überwachte Person auf Anforderung die technischen Mittel an die Polizei unverzüglich herauszugeben.
Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung.
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
(2) Die Annahme, dass eine Person eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass
(3) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(4) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
§ 31 Gerichtliche Entscheidung 15 23 25d
(1) Wird eine Person auf Grund von § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 4 Satz 3 oder § 30 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Gerichts erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.
(2) Ist die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die festgehaltene Person innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
(3) In Fällen des Absatzes 2 ist die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin II über eine Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht Berlin II sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
§ 32 Behandlung festgehaltener Personen 25d
(1) Wird eine Person auf Grund von § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 4 Satz 3 oder § 30 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben. Sie ist über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren. Zu der Belehrung gehört der Hinweis, dass eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer gerichtlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen, und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist ein Betreuer für sie bestellt, so ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. "Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Gebühren werden nur für die Entscheidung, die die Freiheitsentziehung für zulässig erklärt, sowie das Beschwerdeverfahren erhoben.
§ 33 Dauer der Freiheitsentziehung 15 21 23b 25d
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
(2) Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 durch gerichtliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die oder der Betroffene terroristische Straftaten, Straftaten gegen Leib oder Leben oder in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f und i der Strafprozessordnung bezeichnete Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen wird. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie darf im Fall einer bevorstehenden terroristischen Straftat nicht mehr als sieben Tage und in den anderen in Satz 1 genannten Fällen nicht mehr als fünf Tage betragen.
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
§ 34 Durchsuchung von Personen 21 25d
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Absatz 4 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
(3) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärztinnen und Ärzten durchsucht werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 35 Durchsuchung von Sachen 25d
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Absatz 4 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
(3) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
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