UWS Umweltmanagement GmbH

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§ 36 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen 21 25d

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 sichergestellt werden darf,
  2. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen,
  3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 20 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 30 in Gewahrsam genommen werden darf.

(3) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zulässig.

(4) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
  2. sich dort gesuchte Straftäter verbergen oder
  3. dort mutmaßlich Geschädigte von Straftaten nach den §§ 177, 180, 180a, 181a, 182, 232, 232a, 232b, 233, 233a des Strafgesetzbuches anzutreffen oder untergebracht sind.

(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 37 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen 15 18 25d

(1) Durchsuchungen bedürfen der gerichtlichen Anordnung; dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Stelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der betroffenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Ordnungsbehörde oder Polizei sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

§ 37a Umsetzung von Fahrzeugen 21

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können ein abgestelltes Fahrzeug zur Abwehr einer von diesem ausgehenden Gefahr selbst oder durch eine oder einen Beauftragten an eine Stelle im öffentlichen Verkehrsraum verbringen, an der das Parken gestattet ist (Umsetzung). § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ist eine Umsetzung nach Absatz 1 mangels Erreichbarkeit einer geeigneten Stelle im öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich, kann das Fahrzeug sichergestellt werden. § 38 bleibt unberührt; die §§ 39 bis 41 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Umsetzung und Sicherstellung eines stillliegenden Wasserfahrzeugs oder eines stillliegenden sonstigen Schwimmkörpers.

§ 37b Nutzungsbeschränkende Maßnahmen an gefährdeten Objekten 25d

(1) Die Polizei kann an einem gefährdeten Objekt im Sinne von § 24a Absatz 1 und auf den unmittelbar im Zusammenhang mit diesem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen durch Allgemeinverfügung das Abstellen von Fahrrädern, E-Scootern und anderen Gegenständen beschränken oder verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an einem Objekt dieser Art Straftaten von erheblicher Bedeutung drohen und deren Verhütung auf andere Weise wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Allgemeinverfügung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiterhin vorliegen.

§ 38 Sicherstellung 25d

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
  3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll und die Sache verwendet werden kann, um
    1. sich zu töten oder zu verletzen,
    2. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
    3. fremde Sachen zu beschädigen,
    4. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Sicherstellung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann die Polizei auch Forderungen sowie andere Vermögensrechte sicherstellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte gelten entsprechend.

§ 39 Verwahrung

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Ordnungsbehörde oder der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

§ 40 Verwertung, Vernichtung, Einziehung 15

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

  1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
  2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
  3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
  4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
  5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn

  1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
  2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 41 Beendigung der Sicherstellung; Kosten 25d

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an diese nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Sofern bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich beim letzten Gewahrsamsinhaber nicht um den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten an der Sache handelt, kann die Herausgabe verweigert werden; § 40 gilt entsprechend. Satz 1 gilt in den Fällen des § 38 Absatz 3 entsprechend. Die Beendigung der Sicherstellung ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Die Sicherstellung im Sinne des § 38 Absatz 3 darf nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden. Kann die Forderung oder das Vermögensrecht nach Ablauf eines Jahres nicht freigegeben werden, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten, kann die Sicherstellung mit gerichtlicher Zustimmung um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(4) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.

(5) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

§ 41a Operativer Opferschutz 21 25d

(1) Die Polizei kann für eine Person Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität herstellen, vorübergehend verändern sowie die geänderten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer konkretisierten und voraussichtlich nicht nur vorübergehenden Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der Person erforderlich und die Person für die Schutzmaßnahme geeignet ist und in sie einwilligt. Maßnahmen nach Satz 1 können auf Angehörige der Person und ihr sonst nahestehende Personen erstreckt werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist und die Personen in die Maßnahmen einwilligen.

(2) Personen nach Absatz 1 dürfen unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) § 25c Absatz 2 findet Anwendung auf diejenigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die mit Maßnahmen nach Absatz 1 betraut sind, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 entscheidet die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt.

(5) Wird eine Schutzmaßnahme beendet, unterrichtet die Polizei unter Berücksichtigung der Belange des Opferschutzes die beteiligten öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen. Die Polizei zieht die nach Absatz 1 hergestellten oder veränderten Urkunden und Dokumente ein, deren Verwendung nicht mehr erforderlich ist.

§ 41b Verarbeitung personenbezogener Daten und Geheimhaltung bei operativem Opferschutz 25d
(Vorherige Änderungen § 41b bis 23.12.2025 21)

(1) Die Polizei kann Auskünfte über personenbezogene Daten einer nach § 41a Absatz 1 Satz 1 zu schützenden Person verweigern, soweit dies aus Gründen des Opferschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen Dritter an der Übermittlung der Auskunft nicht überwiegen.

(2) Behörden und andere öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Polizei die Verarbeitung personenbezogener Daten einer zu schützenden Person einzuschränken oder diese Daten nicht zu übermitteln. Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Polizei ist für die ersuchte Stelle bindend.

(3) Die Polizei kann von nichtöffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person einzuschränken oder nicht zu übermitteln, sofern nicht schutzwürdige Interessen Dritter an der Übermittlung der Auskunft oder an der Übermittlung überwiegen.

(4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ist sicherzustellen, dass der Opferschutz nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen teilen der Polizei jedes Ersuchen um Bekanntgabe von eingeschränkten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit.

(6) Wer mit dem Opferschutz befasst wird, darf die ihm bekannt gewordenen Erkenntnisse über Maßnahmen des operativen Opferschutzes auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Opferschutzes hinaus nicht unbefugt offenbaren. Personen, die nicht Amtsträgerin oder Amtsträger ( § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches) sind, sollen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet werden, sofern dies geboten erscheint.

§ 41c Sicherheitsmitteilung, Sicherheitsgespräch 21 25d

Die Polizei kann eine Person auf geeignete Weise, insbesondere durch mündliche, schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Signale informieren, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, eine andere Person werde in einem absehbaren Zeitraum eine Straftat begehen oder an ihrer Begehung teilnehmen, sofern die zu informierende Person als Opfer der drohenden Straftat in Betracht kommt oder ihre Kenntnis von der drohenden Straftat unbedingt erforderlich ist, um ihr ein gefahrenangepasstes Verhalten zu ermöglichen. Soweit es den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet, soll das Sicherheitsgespräch außerhalb der Hör- und Sichtweite Dritter erfolgen. § 45 bleibt unberührt.

Zweiter Unterabschnitt
Befugnisse für die weitere Datenverarbeitung

§ 42 Allgemeine Befugnisse für die Datenweiterverarbeitung 25d

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten weiterverarbeiten,

  1. soweit das
    1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
    2. zu einer befristeten Dokumentation oder
    3. zur Vorgangsverwaltung
      erforderlich ist oder
  2. wenn die betroffene Person nach Maßgabe von § 18 Absatz 8 und in Kenntnis des Zwecks der Weiterverarbeitung in diese eingewilligt hat.

Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden oder die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben. Bei der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Weiterverarbeitung ist § 42a zu beachten, soweit Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen oder keine besonderen Voraussetzungen vorsehen.

(2) Weiterverarbeitung im Sinne dieses Gesetzes ist die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, der Abgleich oder die Verknüpfung von Daten.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, nach Maßgabe von § 42a Absatz 2 bis 4 weiterverarbeiten, soweit das zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist und Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Bei der Weiterverarbeitung dieser Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gilt ergänzend Absatz 4.

(4) Soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 42a Absatz 1 bis 4 weiterverarbeiten von Personen,

  1. bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen werden,
  2. bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen oder an einer solchen teilgenommen haben,
  3. die unter § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e fallen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2

  1. ist die Weiterverarbeitung unzulässig, sofern die Person rechtskräftig freigesprochen wurde, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt wurde oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass sie die Straftat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat,
  2. entfällt nach Ablauf von zwei Jahren die Erforderlichkeit der Weiterverarbeitung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, es sei denn, es besteht auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Person weitere Straftaten begehen oder an solchen teilnehmen wird.

(5) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateisystemen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind.

(6) Sind bereits Daten zu einer Person vorhanden, können zu dieser Person auch

  1. personengebundene Hinweise, die zu ihrem Schutz oder zum Schutz der Bediensteten der Ordnungsbehörden und der Polizei erforderlich sind, und
  2. weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen,

weiterverarbeitet werden.

§ 42a Zweckbindung und Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung 25d

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, jeweils selbst weiterverarbeiten

  1. zur Erfüllung derselben Aufgabe, der die Ermächtigungsgrundlage dient, die der Erhebung zugrunde lag,
  2. zum Schutz derjenigen Rechtsgüter oder Rechte, den die der Erhebung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage bezweckt, und
  3. zur vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung die der Erhebung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage bezweckt.

Das Gleiche gilt für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden und die Polizei nicht selbst erhoben haben, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der rechtmäßigen Speicherung zu berücksichtigen ist.

(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen diese erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn bezogen auf die Ermächtigungsgrundlage, die der Erhebung der weiterzuverarbeitenden Daten im Einzelfall zugrunde lag,

  1. mindestens
    1. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von vergleichbarem Gewicht verhütet oder verfolgt oder
    2. Rechtsgüter oder sonstige Rechte von vergleichbarer Bedeutung geschützt
      werden sollen und
  2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur
    1. Verhütung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
    2. Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen,

soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften die zweckändernde Weiterverarbeitung besonders regeln oder eine Datenerhebung zu dem anderen Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulassen. Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, auch weiterverarbeitet werden, um entsprechende Identifizierungen vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 34 des Berliner Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung.

(3) Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist zudem nur zulässig, wenn im Einzelfall die jeweilige Gefahrenschwelle im Sinne von § 25b Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise § 26b Absatz 1 in Verbindung mit § 26a Absatz 1 erreicht ist. Erfolgt die Weiterverarbeitung nach Satz 1 zweckändernd, muss die Zweckänderung im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, die aus einer Maßnahme nach § 25b Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 3 eingehalten werden.

§ 42b Kennzeichnung 25d 25e

(1) Bei der Speicherung in Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Angabe des Mittels der Erhebung einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  2. Angabe der Kategorie betroffener Personen bei denjenigen Personen, zu denen der Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, angelegt wurden,
  3. Angabe der Rechtsgüter oder sonstigen Rechte, deren Schutz die Erhebungsvorschrift bezweckt, oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebungsvorschrift bezweckt,
  4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste diese Daten verarbeitende Stelle und, soweit möglich, diejenige Stelle, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben. § 51a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht nach Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle hat diese die Kennzeichnung aufrechtzuerhalten.

(Gültig bis 31.12.2030)
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung

  1. tatsächlich nicht möglich ist,
  2. technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordern würde.

Auf Datenverarbeitungen nach § 42d findet dies keine Anwendung.

(Gültig ab 01.01.2031)
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. Auf Datenverarbeitungen nach § 42d findet dies keine Anwendung.

§ 42c Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken, zu archivarischen und statistischen Zwecken sowie zur Aus- und Fortbildung 25d

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zu im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken sowie zu archivarischen und statistischen Zwecken personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die wissenschaftliche oder historische Forschung betreiben, und an öffentliche Stellen übermitteln,

  1. wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder
  2. wenn
    1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher oder historischer Forschungsarbeiten, für archivarische oder statistische Zwecke erforderlich ist,
    2. eine Übermittlung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt und
    3. der jeweilige Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

§ 59 des Berliner Datenschutzgesetzes sowie § 42a Absatz 1, 2 und 4 finden insoweit keine Anwendung.

(2) Nicht übermittelt werden dürfen personenbezogene Daten, die durch

  1. gefahrenabwehrende medizinische, molekulargenetische oder körperliche Untersuchungen,
  2. eine Aufzeichnung mit offen körpernah getragenen technischen Mitteln in nicht öffentlich zugänglichen Räumen,
  3. einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder
  4. einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme

erlangt wurden.

(3) Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 darf nur an Amtsträgerinnen und Amtsträger ( § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches), an für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder an Personen erfolgen, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Die Übermittlung erfolgt erst dann, wenn die empfangende Stelle der übermittelnden Stelle ein Datenschutzkonzept vorgelegt hat, in dem sie geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Vorgaben des Absatzes 5 vorsieht und sich zu deren Umsetzung verpflichtet.

(4) Die Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie nach Absatz 1 übermittelt worden sind. Die Weiterverarbeitung für andere Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 oder die Weitergabe richten sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedürfen der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat. Die empfangende Stelle ist auf die Bestimmungen dieses Absatzes sowie diejenigen des Absatzes 6 hinzuweisen.

(5) Die empfangende Stelle hat durch organisatorische und technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass

  1. die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und
  2. bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten § 51a Absatz 2 beachtet wird.

Sobald der jeweilige Zweck es erlaubt, sind die personenbezogenen oder pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Solange die Anonymisierung noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der jeweilige Zweck dies erfordert. Die Merkmale sind zu löschen, sobald der jeweilige Zweck dies erlaubt.

(6) Die empfangende Stelle darf die personenbezogenen Daten nur veröffentlichen, wenn

  1. die betroffene Person eingewilligt hat oder
  2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

(7) Die in den §§ 48, 48a und 50, in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 und in den §§ 41 bis 44 des Berliner Datenschutzgesetzes vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als sie voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 und nach § 43 des Berliner Datenschutzgesetzes besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(8) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können im Rahmen ihrer Aufgaben bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten über die zulässige Speicherdauer hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zu den dort genannten Zwecken weiterverarbeiten. § 59 des Berliner Datenschutzgesetzes sowie § 42a Absatz 1, 2 und 4 finden insoweit keine Anwendung. Personenbezogenen Daten aus Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht, personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nur insoweit weiterverarbeitet werden, wie dies für die ordnungsbehördliche oder polizeiliche Forschung in eigenen Angelegenheiten oder für die Evaluation der Effektivität der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über die zulässige Speicherdauer hinaus zur Aus- oder Fortbildung in anonymisierter Form weiterverarbeiten. Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn diese

  1. nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder
  2. dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht

und jeweils die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen. Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 42d Training und Testung von KI-Systemen 25d

(1) Polizei und Feuerwehr können die bei ihnen jeweils rechtmäßig gespeicherten personenbezogenen Daten auch über die vorgesehene Speicherdauer hinaus weiterverarbeiten, wenn dies erforderlich ist, um KI-Systeme, die der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben dienen, unter Verwendung dieser Daten zu trainieren und zu testen. Bei der Weiterverarbeitung ist sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Soweit wie technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sichergestellt werden. Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in § 42c Absatz 2 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig. Personenbezogene Daten nach Satz 1 dürfen nicht zum Trainieren oder Testen von KI-Systemen weiterverarbeitet werden, wenn die Daten nicht mit Hilfe solcher KI-Systeme erhoben oder verarbeitet werden dürften.

(2) Personenbezogene Daten sind für die Verwendung zu Test- oder Trainingszwecken zu anonymisieren. Kann der Zweck des Tests oder Trainings mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind sie zu pseudonymisieren. Kann der Zweck des Tests oder Trainings auch mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist auch die Pseudonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen personenbezogene Daten verwendet werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur unter Gewährleistung von Garantien im Sinne des § 51a Absatz 2 verwendet werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder unumkehrbar zu anonymisieren, sobald sie zu Test- oder Trainingszwecken nicht mehr benötigt werden, sonst spätestens nach zwei Jahren, es sei denn, ihre Weiterverarbeitung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Die Löschung ist zu protokollieren. Es ist unzulässig,

  1. aus den nach Absatz 1 trainierten oder getesteten KI-Systemen die ursprünglichen personenbezogenen Daten wiederherzustellen,
  2. personenbezogene Daten, die gemäß Satz 1 anonymisiert wurden, zu de-anonymisieren.

(3) Zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und nach Maßgabe von Absatz 2 dürfen Polizei und Feuerwehr personenbezogene Daten an Auftragsverarbeitende weitergeben, wenn eine Verarbeitung durch sie selbst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Ist die Verarbeitung durch Polizei und Feuerwehr auch unter Zuhilfenahme Auftragsverarbeitender nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen Polizei und Feuerwehr personenbezogene Daten auch an Dritte zu dem in Satz 1 genannten Zweck übermitteln. Auftragsverarbeitende oder zur Verarbeitung eingesetzte Dritte müssen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Schengenassoziierten Staat haben; die Daten dürfen nur dorthin weitergeleitet und nur dort weiterverarbeitet werden. § 42c Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 gilt entsprechend. Die bei Auftragsverarbeitenden oder zur Verarbeitung eingesetzten Dritten eingesetzten Personen sind nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten, sofern dies geboten erscheint. Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 4 ist unzulässig. Auftragsverarbeitende und zur Verarbeitung eingesetzte Dritte dürfen die übermittelten Daten nur im Rahmen des jeweiligen Trainings und der jeweiligen Tests verarbeiten. Sie dürfen die trainierten Modelle für eigene Zwecke weiternutzen, wenn Polizei oder Feuerwehr dem zugestimmt haben und sichergestellt werden kann, dass aus den trainierten Modellen keine Trainingsdaten abgeleitet werden können.

(4) Verwaltungsvorschriften bestimmen das Nähere insbesondere zu

  1. dem technische Verfahren nach Absatz 1,
  2. der Art und dem Umfang der zu verarbeitenden Daten,
  3. dem Personenkreis, der von der Verarbeitung betroffen ist,
  4. den Sicherungsmaßnahmen zur Datenaktualität und -qualität,
  5. den Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe,
  6. den Mindeststandards zur technischen Durchführung der Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten,
  7. der Beschreibung eines etwaigen unverhältnismäßigen Aufwands im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und 3 und
  8. den Lösch- und Protokollierungspflichten.

Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass oder einer Änderung der Verwaltungsvorschriften anzuhören. Die Verwaltungsvorschriften sind zu veröffentlichen.

§ 43 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung 25d

(1) Übermitteln die Ordnungsbehörden oder die Polizei personenbezogene Daten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gelten die nachfolgenden Regelungen; ferner ist § 42a Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Behörde zwischen Stellen, die unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gilt § 42 Absatz 4 entsprechend. Werden personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes übermittelt, gilt § 60 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten übermittelt, hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung der Daten nach § 51a Absatz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten ist. Die Hinweispflicht nach § 60 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unter Beachtung des § 42a Absatz 2 bis 4 zulässig; im Falle des § 45 gilt dies nur, soweit zusätzlich die übermittelnde Ordnungsbehörde oder die Polizei zustimmt. Bei Übermittlungen nach den §§ 44a, 44b und 45 ist die empfangende Stelle auf die Bestimmungen dieses Absatzes gemäß § 60 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes hinzuweisen.

(5) Personenbezogene Daten über die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e genannten Personen sowie wertende Angaben dürfen nur an andere Ordnungs- und Polizeibehörden übermittelt werden. Das gilt nicht, wenn Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften eine solche Übermittlung erlauben.

(6) Die übermittelnde Stelle hat die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob dieses im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. Im Übrigen hat sie die Zulässigkeit der Übermittlung nur zu prüfen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die empfangende Stelle bestehen. Die empfangende Stelle hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.

(7) Erfolgt die Übermittlung durch ein automatisiertes Verfahren auf Abruf, trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für deren Rechtmäßigkeit. Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die übermittelnde Stelle gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den §§ 44 bis 45 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer dritten Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.

§ 44 Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland 07 15 25d

(1) Zwischen den Ordnungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei können im Land Berlin personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist; dies gilt auch für die Übermittlung von Daten an Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden eines anderen Landes oder des Bundes.

(2) Im Übrigen können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit das

  1. zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
  2. zur Abwehr einer Gefahr für oder durch den Empfänger,
  3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
  4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(2a) § 45 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten der dort genannten Personen durch die Polizei an eine von der zuständigen Senatsverwaltung bestimmte öffentliche Beratungs- oder Vermittlungsstelle.

(3) Auf Ersuchen übermitteln die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Sachverständige oder sonstige Beauftragte im Sinne von § 35a des Berliner Datenschutzgesetzes zur Erfüllung von deren Aufgaben. Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 1 findet § 42a Absatz 2 bis 4 bei diesen Übermittlungen keine Anwendung.

(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können ferner im Inland zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn die betroffene Person nach Maßgabe von § 18 Absatz 8 und in Kenntnis des Zwecks der Übermittlung in diese eingewilligt hat. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können im Land Berlin personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist.

(6) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung im Inland bleiben unberührt.

§ 44a Datenübermittlung an öffentliche Stellen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Schengenassoziierten Staaten 25d

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an

  1. Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. Stellen der Europäischen Union, die mit Aufgaben zur Erfüllung der Zwecke des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes befasst sind, sowie
  3. Polizeibehörden oder sonstige für die Zwecke des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes zuständige öffentliche Stellen der Schengenassoziierten Staaten

übermitteln.

(2) Eine Übermittlung hat zu unterbleiben,

  1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes beeinträchtigt würden,
  2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen gefährdet würde,
  3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen
    den Zweck einer gesetzlichen Regelung verstoßen würde,
  4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere weil durch die Nutzung der Daten im Empfängerstaat Menschenrechte oder elementare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt zu werden drohen, oder
  5. wenn überwiegend schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen.

§ 44b Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierten Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 25d

(1) Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten zwischen der Polizei und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengenassoziierten Staaten sowie deren zentralen Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (ABl. L 134 vom 22.05.2023 S. 1) gelten ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes die folgenden Absätze. Soweit der Informationsaustausch über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 erfolgt, gelten die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes.

(2) Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates sind dem Landeskriminalamt als benannter Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorbehalten. Solche Ersuchen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Gründe für die Dringlichkeit,
  2. eine Präzisierung der angeforderten mutmaßlich verfügbaren Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
  3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat und
  4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

Ersuchen sind in einer Sprache zu übermitteln, die der ersuchte Staat für diese Zwecke zugelassen hat. Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(3) Wird ein Informationsersuchen unmittelbar an eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates gerichtet, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.

(4) Daten mit oder ohne Personenbezug (Informationen), die die Polizei zuvor von einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten oder von einem Drittstaat erlangt hat, dürfen nur mit Einwilligung dieses Staates und nur unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen übermittelt werden.

(5) Bei der Übermittlung von Informationen ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,

  1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder
  2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.

Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(6) Eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates erfolgt in einer Sprache, die dieser Staat für diese Zwecke zugelassenen hat; eine Kopie dieser Informationen ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln. Werden Informationen an eine andere Polizeibehörde oder an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.

(7) Die Polizei hat verfügbare Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977 von sich aus an die zentrale Kontaktstelle oder eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den jeweiligen Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 von Bedeutung sein können, keine der in § 44a Absatz 2 genannten Gründe vorliegen und die Informationen diesem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt wurden.

(8) Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 44a übermittelt werden; die Übermittlung ist auf solche Daten beschränkt, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien fallen. Eine für die Übermittlung personenbezogener Daten im Einzelfall erforderliche gerichtliche Erlaubnis ist unverzüglich einzuholen.

§ 44c Datenübermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an sonstige über- und zwischenstaatliche Stellen 25d

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können unter Beachtung der §§ 64 bis 66 des Berliner Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes an für diese Zwecke zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 44a Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaaten) übermitteln,

  1. soweit das erforderlich ist
    1. zur Erfüllung ihrer Aufgabe oder
    2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für oder durch die empfangende Stelle
      oder
  2. soweit sie hierzu auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen berechtigt oder verpflichtet sind.

Das Gleiche gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 44a Absatz 1 Nummer 2 genannten über- und zwischenstaatlichen Stellen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und nach Maßgabe von § 67 des Berliner Datenschutzgesetzes können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes auch an solche in Absatz 1 genannte Stellen übermitteln, die nicht für jene Zwecke zuständig sind.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei den in Absatz 2 genannten Stellen personenbezogene Daten auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes übermitteln, sofern die Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden.

(4) § 44 Absatz 4 und § 44a Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 ist zu protokollieren. Das Protokoll hat

  1. den Zeitpunkt der Übermittlung,
  2. die empfangende Stelle,
  3. den Grund der Übermittlung und
  4. die übermittelten personenbezogenen Daten

zu enthalten. Die Protokolle sind der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. § 27b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bestimmungen über die Protokollierung der Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verarbeitungssystemen nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(6) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über Übermittlungen personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts von einem Kontrollgremium ausgeübt. Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.

§ 45 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen 25d

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen im Inland übermitteln, soweit

  1. dies zu den in § 44 Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist,
  2. die oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen oder
  3. die oder der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse

geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt.

(2) Hat eine Person nach polizeilichen Erkenntnissen vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt oder eine andere Person widerrechtlich mit Gewaltanwendung bedroht, soll die Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten

  1. jeder volljährigen Person, von der die widerrechtliche Handlung ausgegangen ist, sowie
  2. jeder volljährigen Person, gegen die sich die widerrechtliche Handlung gerichtet hat,

(betroffene Personen) an eine von der jeweils zuständigen Senatsverwaltung bestimmte Beratungsstelle in nichtöffentlicher Trägerschaft übermitteln, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles zur Verhütung weiterer solcher widerrechtlicher Handlungen oder wegen eines spezifischen Schutz- oder Hilfsbedarfs einer verletzten oder bedrohten betroffenen Person erforderlich erscheint. Dies gilt nicht, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange einer betroffenen Person der Übermittlung offensichtlich entgegenstehen.

(3) Mit Einwilligung einer betroffenen Person kann die Polizei bei anderen als den in Absatz 2 genannten Rechtsgutsverletzungen die personenbezogenen Daten dieser Person in entsprechender Anwendung von Absatz 2 übermitteln.

(4) Empfangende Stelle der Datenübermittlung nach den Absätzen 2 oder 3 kann auch eine von der jeweils zuständigen Senatsverwaltung bestimmte Vermittlungsstelle in nichtöffentlicher Trägerschaft sein, welche die Daten an eine mit ihr kooperierende, nach den Umständen des Einzelfalles geeignete Beratungsstelle in nichtöffentlicher Trägerschaft weiterübermittelt. Die Vermittlungsstelle darf die Daten nur nutzen

  1. zur Übermittlung an eine geeignete Beratungsstelle,
  2. sofern erforderlich, zur vorherigen Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, um deren Beratungsbedarf zu konkretisieren.

(5) Beratungsstellen dürfen die übermittelten Daten ausschließlich dazu nutzen, der betroffenen Person unverzüglich ein Beratungsangebot mit dem Ziel der Verhütung weiterer widerrechtlicher Handlungen oder zur Erfüllung des festgestellten spezifischen Schutz- oder Hilfsbedarfs zu unterbreiten.

(6) Lehnt in den Fällen der Absätze 2 bis 4 eine betroffene Person eine Beratung ab, sind die zu ihr übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Das Gleiche gilt, wenn eine betroffene Person das Beratungsangebot nicht innerhalb von drei Monaten annimmt. Nimmt eine betroffene Person das Beratungsangebot an, speichert die jeweils empfangende Stelle deren personenbezogene Daten so lange, wie dies erforderlich ist, um die jeweilige Unterstützungsleistung zu erbringen, höchstens jedoch bis zu zwölf Monaten nach dem letzten Kontakt zwischen ihr und der betroffenen Person. Die Polizei protokolliert die Datenübermittlung und weist die jeweils empfangende Stelle auf die Pflichten zur Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung sowie zur Löschung hin.

(7) Für die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ordnungsbehörden und die Polizei an nichtöffentliche Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates gelten Absatz 1 sowie § 44a Absatz 2 entsprechend.

(8) Unter den Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes unter Beachtung des § 67 des Berliner Datenschutzgesetzes auch an nichtöffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln. § 44a Absatz 2 und § 44c Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.

(9) Unter den Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes an nichtöffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln, sofern die Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden.

(10) § 44 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 45a Zuverlässigkeitsüberprüfungen 11a 18 25d

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person verarbeiten, wenn hieran auf Grund einer auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden besonderen Gefährdungslage ein öffentliches Sicherheitsinteresse besteht und eine Sicherheitsüberprüfung nicht bereits durch eine andere Rechtsvorschrift vorgesehen oder eine Zuverlässigkeitsüberprüfung anderweitig abschließend geregelt ist.

(2) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann insbesondere in folgenden Fällen durchgeführt werden:

  1. privilegierter Zugang zu einer Veranstaltung, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdungslage erforderlich ist,
  2. unbegleiteter Zutritt zu Liegenschaften von
    1. Behörden mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben,
    2. Justizbehörden und Gerichten oder
    3. anderen öffentlichen Stellen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdungslage erforderlich ist (anderen besonders gefährdeten öffentlichen Stellen),
  3. Erbringung selbstständiger Dienstleistungen zur Unterstützung oder Beratung der in Nummer 2 genannten öffentlichen Stellen,
  4. Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge, insbesondere aus baulichen und betrieblichen Anforderungen für Liegenschaften, der in Nummer 2 genannten öffentlichen Stellen ergeben.

(3) Die Datenverarbeitung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt

  1. auf Ersuchen der über die Zulassung der betroffenen Person entscheidenden Stelle, sofern nicht die Polizei selbst über die Zulassung zu entscheiden hat, oder
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 auch auf Anordnung der Polizei gegenüber der Veranstalterin oder dem Veranstalter, wenn die Veranstaltung nicht von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird und die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht selbst um die Überprüfung der Zuverlässigkeit ersucht.

Die Polizei kann von der ersuchenden Stelle oder im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 von der Veranstalterin oder dem Veranstalter verlangen, die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage darzulegen. Widerspruch und Klage gegen eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Datenverarbeitung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der betroffenen Person. Die über die Zulassung der betroffenen Person entscheidende Stelle hat die betroffene Person vor Erteilung der Einwilligung über Anlass, Ablauf und Inhalt der Überprüfung, über die hiermit verbundene Datenverarbeitung, die mitwirkenden Stellen sowie die in Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Kriterien zu informieren. Dies gilt nicht, wenn die Information auf andere Weise, insbesondere durch eine andere öffentliche Stelle, sichergestellt ist. § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(5) Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhebt die Polizei folgende personenbezogene Daten der betroffenen Person, die ihr von der über die Zulassung der Person entscheidenden Stelle übermittelt werden:

  1. Funktion oder Tätigkeit,
  2. Geschlecht,
  3. Nummer des Personalausweises, des Reisepasses oder eines amtlichen Ersatzdokumentes,
  4. Name und Geburtsname,
  5. Vornamen,
  6. Geburtsdatum und -ort,
  7. aktueller Wohnort und
  8. Wohnorte in den letzten fünf Jahren mit Angabe des Zeitraums, der Straße, der Hausnummer, der Postleitzahl, eines etwa vorhandenen Zusatzes, des Landes und des Staates.

Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann die Polizei die Identität der betroffenen Person verifizieren. Zu diesem Zweck kann sie mit deren Einwilligung Kopien der Ausweisdokumente anfertigen oder anfordern sowie manuell oder im Wege des automatisierten Verfahrens auf Abruf einen Abgleich mit den Meldedaten nach den §§ 34 , 38 des Bundesmeldegesetzes und § 32 Absatz 1 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin vornehmen.

(6) Soweit dies im Einzelfall mit Blick auf den Anlass und die Tätigkeit der betroffenen Person erforderlich und angemessen ist, gleicht die Polizei die erlangten Daten mit den Datenbeständen

  1. der Polizeien des Bundes und der Länder,
  2. der Justizbehörden und ordentlichen Gerichte, wenn Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,
  3. der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder,
  4. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sowie
  5. der zuständigen Polizeien im Ausland, wenn die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat,

ab und prüft, welche Erkenntnisse zu der betroffenen Person vorliegen. Soweit die Polizei Erkenntnisse nicht unmittelbar automatisiert erlangt, übermittelt sie die nach Absatz 5 erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden und ersucht diese um Übermittlung etwaig vorliegender Erkenntnisse. Die Mitteilung, welche Erkenntnisse vorliegen, erfolgt nach den für die übermittelnde Stelle geltenden Rechtsvorschriften.

(7) Obliegt der Polizei in eigenen Angelegenheiten die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person, entscheidet sie über deren Zuverlässigkeit. Hierbei nimmt sie anhand der aus dem Abgleich nach Absatz 6 gewonnenen Erkenntnisse eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vor.

(8) An der Zuverlässigkeit fehlt es der Person in der Regel

  1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens,
  2. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, das im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit die Tat
    1. sich gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder gegen bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte gerichtet hat, oder
    2. auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, soweit dieses gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen wurde,
  3. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Staatsschutzdelikts,
  4. bei früherer Mitgliedschaft
    1. in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
    2. in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsschutzgesetzes festgestellt hat,
      wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
  5. bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die betroffene Person
    1. in Beziehung zum internationalen Terrorismus oder zur organisierten Kriminalität steht,
    2. in den letzten fünf Jahren Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt hat oder Mitglied oder Anhänger einer Vereinigung war, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

Bei anderweitigen rechtskräftigen Verurteilungen oder sonstigen Erkenntnissen ist im Wege der Gesamtwürdigung zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der betroffenen Stelle oder der betroffenen Veranstaltung Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

  1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
  2. Erkenntnisse aus den für den Staatsschutz, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder der Rauschgiftkriminalität zuständigen Bereichen,
  3. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen oder
  4. Erkenntnisse, dass die betroffene Person eine Gefahr für sich selbst darstellt oder zukünftig darstellen wird.

(9) Obliegt in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 einer nichtöffentlichen Stelle die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person, entscheidet die Polizei nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 über die Zuverlässigkeit dieser Person. Die Polizei teilt der nichtöffentlichen Stelle ausschließlich mit, ob es der betroffenen Person an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt oder nicht; die der Gesamtwürdigung zugrunde liegenden Erkenntnisse werden nicht mitgeteilt. Fehlt es einer Person danach an der Zuverlässigkeit, darf sie nicht zugelassen werden; das Gleiche gilt, wenn die betroffene Person keine Einwilligung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung erteilt hat. Hierauf weist die Polizei die betreffende Stelle hin.

(10) Obliegt einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person, entscheidet diese Stelle nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 über die Zuverlässigkeit dieser Person. Zu diesem Zweck unterrichtet die Polizei sie über die ihr aus den eigenen Datenbeständen vorliegenden Erkenntnisse, soweit kein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse entgegensteht, gegebenenfalls durch Angabe von

  1. Deliktsbezeichnung,
  2. Tatort,
  3. Tatzeit,
  4. Ausgang des Verfahrens, soweit feststellbar, sowie
  5. Name und Aktenzeichen der sachbearbeitenden Justiz- oder Polizeibehörde.

Erhält die Polizei im Verfahren nach Absatz 6 Kenntnis davon, dass einer der dort genannten mitwirkenden Stellen Erkenntnisse im Sinne der in Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Kriterien zu der betroffenen Person vorliegen, teilt sie dies der ersuchenden Behörde oder öffentlichen Stelle unter Nennung der erkenntnishaltenden Stelle mit.

(11) Die Polizei kann ihre Datenbestände in angemessenen Abständen bis zum Eintritt des für die Überprüfung Anlass gebenden Ereignisses automatisiert auf das Vorliegen neuer Erkenntnisse abfragen. Liegen neue Erkenntnisse vor, ist die Zuverlässigkeit der betroffenen Person unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse erneut zu bewerten. Im Verfahren nach Absatz 9 ist die betreffende Stelle über ein von der Mitteilung nach Absatz 9 Satz 1 abweichendes Ergebnis der Bewertung zu unterrichten. Im Verfahren nach Absatz 10 teilt die Polizei der ersuchenden Behörde oder öffentlichen Stelle die neuen Erkenntnisse mit.

(12) Die von der Polizei übermittelten Daten dürfen nur für die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person in den Fällen der Absätze 1 und 2 verarbeitet werden. Die Polizei hat die empfangende Stelle schriftlich oder elektronisch auf die Einhaltung dieser Zweckbestimmung hinzuweisen.

(13) In den Fällen des Absatzes 7 hat die Polizei die bei ihr vorhandenen Daten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr der Entscheidung folgt, zu speichern. In den Fällen des Absatzes 9 gilt dies mit der Maßgabe, dass die Frist mit Abschluss der Übermittlung an die ersuchende Stelle beginnt. Eine längere Speicherung ist zulässig, soweit und solange sie auf Grund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Im Übrigen darf die Polizei die von ihr gespeicherten Daten zu anderen Zwecken nur dann verarbeiten, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

§ 45b Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern bei Polizei und Feuerwehr 25d

(1) Geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die eine Tätigkeit bei der Polizei oder der Feuerwehr anstreben, werden vor ihrer Einstellung durch die jeweils für die Einstellung zuständige Stelle nach dieser Vorschrift auf ihre Zuverlässigkeit überprüft.

(2) Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen erhebt die in Absatz 1 genannte Stelle jeweils folgende personenbezogene Daten der betroffenen Person:

  1. Funktion oder Tätigkeit,
  2. Geschlecht,
  3. Nummer des Personalausweises, Reisepasses oder eines amtlichen Ersatzdokumentes,
  4. Name und Geburtsname,
  5. Vornamen,
  6. Geburtsdatum und -ort,
  7. aktueller Wohnort,
  8. Wohnorte in den letzten fünf Jahren mit Angabe des Zeitraums, der Straße, der Hausnummer, der Postleitzahl, eines etwa vorhandenen Zusatzes, des Landes und des Staates.

Diese Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet werden.

(3) Die in Absatz 1 genannte Stelle übermittelt die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Daten an die zuständige Senatsverwaltung und ersucht diese, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu der betroffenen Person einzuholen und ihr diese zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Maßgabe von § 43 des Bundeszentralregistergesetzes mitzuteilen.

(4) Soweit dies für die Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich ist, kann die in Absatz 1 genannte Stelle die nach Absatz 2 erlangten Daten abgleichen mit den Datenbeständen

  1. der Polizeien des Bundes und der Länder,
  2. der Justizbehörden und ordentlichen Gerichte,
  3. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  4. der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und der Abgleich im Einzelfall erforderlich ist, sowie
  5. der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Erkenntnisse zu der betroffenen Person vorliegen könnten.

Soweit die in Absatz 1 genannte Stelle die Erkenntnisse nicht selbst unmittelbar automatisiert erlangt, übermittelt sie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten an die in Satz 1 genannten Stellen und ersucht diese um Übermittlung etwaig vorliegender Erkenntnisse. § 45a Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Auf der Grundlage der erlangten Erkenntnisse entscheidet die in Absatz 1 genannte Stelle in jeweils eigener Zuständigkeit über die Zuverlässigkeit der Bewerberinnen und Bewerber in einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles. § 45a Absatz 8 gilt entsprechend.

(6) Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Absatz 1 bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der betroffenen Person. Diese ist von der in Absatz 1 genannten Stelle über den Anlass, den Ablauf und den Inhalt der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten rechtzeitig und umfassend nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu informieren.

(7) Nach Abschluss der Überprüfung speichert die in Absatz 1 genannte Stelle die hierzu bei ihr jeweils vorhandenen Daten, insbesondere die zu den betroffenen Personen übermittelten Erkenntnisse, sowie das Ergebnis der Überprüfung zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr des Abschlusses des Auswahlverfahrens folgt. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit und solange dies auf Grund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Die dienstrechtlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Auskünften, die nach dem Bundeszentralregistergesetz erteilt wurden, bleiben unberührt.

§ 45c Fallkonferenzen 25d

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten im Rahmen von einzelfallbezogenen Fallkonferenzen erheben und personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig erhoben oder erlangt haben, übermitteln, wenn der Austausch dieser Daten zugleich zwischen mehreren Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin, anderer Länder oder des Bundes für die gemeinsame Erarbeitung, Abstimmung oder Durchführung einzelfallbezogener Maßnahmen zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten. Andere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung und Datenübermittlung bleiben unberührt.

(2) Soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln und von diesen erheben, wenn deren Teilnahme an einer einzelfallbezogenen Fallkonferenz zwingend erforderlich ist, um deren Zwecke zu erreichen.

(3) Die Gründe für die zwingende Erforderlichkeit der einzelfallbezogenen Fallkonferenz, deren wesentliche Ergebnisse und die teilnehmenden Stellen sind zu dokumentieren.

§ 46 Gemeinsames Verfahren, automatisiertes Verfahren auf Abruf und regelmäßige automatisierte Datenübermittlungen; Verordnungsermächtigung 07 18 25d

(1) Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren öffentlichen Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand (gemeinsames Verfahren) oder die Übermittlung an Dritte auf Abruf (automatisiertes Verfahren auf Abruf) ermöglicht, sowie für die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen durch die Ordnungsbehörden und die Polizei gelten die §§ 21 und 40 des Berliner Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung in und aus den in Satz 1 genannten Verfahren bleiben unberührt.

(2) Nichtöffentliche Stellen können sich nach Maßgabe dieser Vorschrift an Verfahren nach Absatz 1 beteiligen, soweit dies unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für diese Rechte und Freiheiten vermieden werden können. Die nichtöffentlichen Stellen haben sich insoweit den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes zu unterwerfen.

(3) Bei automatisierten Verfahren auf Abruf hat die speichernde Stelle zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(4) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus einem von der Polizei geführten Dateisystem ermöglicht, ist nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 zulässig. Der Abruf darf nur anderen Polizeibehörden gestattet werden.

(5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus einem von einer Ordnungsbehörde geführten Dateisystem ermöglicht und das ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes beinhalten kann, ist nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 zulässig. Der Abruf darf nur öffentlichen Stellen gestattet werden.

(6) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung von Verfahren nach den Absätzen 4 und 5. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Art der Daten und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat die nach § 26 oder § 57 des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen; diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(7) Die Polizei kann mit den Polizeien des Bundes und der Länder einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. Solche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

(8) Beinhaltet ein gemeinsames Verfahren ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes, ist § 21 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes einzuhalten. Gleiches gilt für die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen aus einem von den Ordnungsbehörden oder der Polizei geführten Dateisystem, die ein solches Risiko beinhalten.

(9) Für die Einrichtung gemeinsamer Verfahren und automatisierter Abrufverfahren zu verschiedenen Zwecken innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten die Absätze 3 bis 6 und 8 entsprechend.

§ 46a Aufnahme und Aufzeichnung von Anrufen und Notrufen; Verordnungsermächtigung 25d

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können Anrufe über Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen auf Speichermedien aufzeichnen. Der zentrale Dauerdienst der Polizei hat in dieser Funktion alle eingehenden und ausgehenden Telefon- und Funkgespräche aufzuzeichnen. Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Auf die Aufzeichnung der Anrufe nach Satz 3 soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Die Leit- und Befehlsstellen der Polizei haben in dieser Funktion sämtliche Telefon- und Funkgespräche aufzuzeichnen, wenn eine herausragende Einsatzlage auf Grund ihrer Art und ihres Umfangs diese Art der Dokumentation erforderlich macht; die Entscheidung hierüber trifft die Einsatzleitung.

(2) Wird über eine ihrer stationären Notrufeinrichtungen eine Notrufverbindung aufgebaut, kann die Polizei für deren Dauer personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen des unmittelbaren räumlichen Umfelds dieser Notrufeinrichtung erheben, übertragen und aufzeichnen. Dies gilt auch für personenbezogene Daten Dritter, soweit die Erhebung den Umständen nach unvermeidbar ist. Die Datenerhebung darf auch automatisiert erfolgen. Auf die Möglichkeit der Datenerhebung ist auf der Notrufeinrichtung hinzuweisen; verdeckte Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig.

(3) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, es sei denn,

  1. sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder zur Dokumentation behördlichen Handelns benötigt oder
  2. Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

Die § § 42c, 42d, 48 Absatz 6 sowie § 48a Absatz 6 bleiben unberührt, desgleichen § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(4) Die Polizei kann die nach Anwahl der Notrufnummer 110 angefallenen Standortdaten eines mobilen Telekommunikationsendgerätes automatisiert erheben und speichern. Sie kann diese Daten weiterverarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Absatz 3 gilt entsprechend. § 26d Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Um eine gleichwertige Notrufkommunikation von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Regelungen für die Annahme und Beantwortung von Notrufen über die Notrufnummer 110 treffen, insbesondere zur Form der Annahme und zur Zeit bis zur Annahme.

§ 47 Besondere Formen des Datenabgleichs 07 15 21 25d

(1) Die Polizei kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zur Abwehr einer durch Tatsachen belegten gegenwärtigen Gefahr für

  1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  2. Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, soweit diese durch Straftatbestände geschützt ist, bei denen die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht ist, oder
  3. für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

die Übermittlung von zulässig speicherbaren personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus bestimmbaren Dateisystemen zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die ersuchte Stelle hat dem Verlangen zu entsprechen. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Wird eine Anordnung un

anfechtbar aufgehoben, sind bereits erhobene Daten zu löschen. Andere Behörden sind von der Unzulässigkeit der Speicherung und Verwertung der Daten zu unterrichten. § 44 Absatz 3 und § 61 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten nicht.

(4) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist durch die Polizei fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten. Die §§ 27b und 51b bleiben unberührt.

§ 47a Automatisierte Anwendung zur Analyse vorhandener Daten 25d

(1) Die Polizei kann rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten ausschließlich zur Vorbereitung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 2 Satz 1 auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen, verknüpfen und aufbereiten. Diese zusammengeführten Daten kann die Polizei, auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten, nach Absatz 2 Satz 2 verknüpfen, aufbereiten und auswerten sowie für statistische Zwecke anwenden (automatisierte Datenanalyse),

  1. wenn die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
    1. eine terroristische Straftat oder
    2. eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat
      begangen werden soll und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist, oder
  3. wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

In den Fällen des Satzes 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Die automatisierte Anwendung zur Auswertung vorhandener Daten erfolgt anhand von Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt, bezogen auf einen Anlass im Sinne des Satzes 2 ergeben. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 und 3 ist auch die Nutzung selbstlernender Systeme zulässig, im Übrigen jedoch nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise

  1. eine terroristische Straftat oder
  2. eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat

begangen werden soll und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei der automatisierten Datenanalyse diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Es werden nur mit den Suchparametern übereinstimmende Daten angezeigt. Automatisierte Entscheidungsfindungen und Sachverhaltsbewertungen sind unzulässig. Alle Ergebnisse der automatisierten Datenanalyse müssen aus den in Absatz 2 Satz 1 bis 4 genannten Daten durch menschliche Gedankengänge nachvollziehbar sein. Sollen in der Folge der automatisierten Datenanalyse Maßnahmen gegen Personen getroffen werden, dürfen diesen Maßnahmen allein Daten in einer nicht nach dem hiesigen Absatz verarbeiteten Fassung zugrunde gelegt werden.

(2) Bei der automatisierten Datenanalyse können auf der Analyseplattform rechtmäßig gespeicherte Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Auskunftssystemen, Telekommunikationsdaten, Daten aus Asservaten, Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch, soweit sie der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen, und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch Nutzungs- und Verkehrsdaten weiterverarbeitet werden. Datensätze aus gezielten Abfragen in Datenverbünden der Polizei und gesondert geführten staatlichen Registern können, auch automatisiert, erhoben und in die Weiterverarbeitung einbezogen werden. Eine direkte Anbindung an Internetdienste mit Ausnahme geschlossener behördlicher Datennetze ist ausgeschlossen. Einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden. Nicht in die Datenanalyse einbezogen werden Vorgangsdaten von Unbeteiligten. § 42a Absatz 1 bis 4, § 42b und § 42c Absatz 1 gelten entsprechend; § 48 bleibt unberührt. In einem Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten ist anhand der Maßstäbe des Veranlassungszusammenhangs und der Grundrechtsrelevanz vorzusehen, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in eine automatisierte Anwendung zur Datenanalyse einbezogen werden dürfen. Die Höchstspeicherdauer richtet sich nach den Speicherfristen der Ursprungsdaten. Für Verkehrsdaten in der Analyseplattform beträgt sie höchstens zwei Jahre, sofern die Daten nicht für die Fallbearbeitung weiter benötigt werden.

(3) Zugriff auf die automatisierte Datenanalyse dürfen nur ausgewählte und geschulte Polizeidienstkräfte haben. Werden selbstlernende Systeme eingesetzt, so darf die automatisierte Datenanalyse nur durch die Leitung des Landeskriminalamtes, deren Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes angeordnet werden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen sind die Zugriffsmöglichkeiten der eingesetzten Polizeidienstkräfte auf das erforderliche Maß zu beschränken. In einem Rollen- und Rechtekonzept ist die zweckabhängige Verteilung der Zugriffsrechte zu bestimmen; diese müssen sachlich auf das erforderliche Maß eingeschränkt werden. Die Zugriffe sind zu begründen und zu protokollieren; dabei ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu dokumentieren. Personen, deren personenbezogene Daten nach Absatz 1 weiterverarbeitet wurden und gegen die anschließend weitere Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen wurden, sind nach Abschluss der Folgemaßnahmen gemäß § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 zu benachrichtigen; § 27d Absatz 2, 3 und 5 gilt entsprechend. Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte führt spätestens alle zwei Jahre stichprobenartige Kontrollen durch.

(4) Die Polizei kann von ihr rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 weiterverarbeiten, wenn dies erforderlich ist, um die automatisierte Datenanalyse zu testen. Personenbezogene Daten sind für die Verwendung zu Testzwecken zu anonymisieren. Kann der Zweck des Tests mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind die Daten zu pseudonymisieren. Kann der Zweck des Tests auch mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist auch die Pseudonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen personenbezogene Daten verwendet werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur unter Beachtung des § 51a Absatz 2 verwendet werden. Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig.

(5) Die Einrichtung und jede wesentliche Änderung der automatisierten Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt; diese Befugnis kann auf die Leitung des Landeskriminalamtes oder ihre Vertretung im Amt übertragen werden. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderungen nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. Im Übrigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unberührt.

(6) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 bestimmen zu veröffentlichende Verwaltungsvorschriften. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor dem Erlass oder einer Änderung der Verwaltungsvorschriften anzuhören.

(7) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen. In dem Bericht ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde. Die parlamentarische Kontrolle auf der Grundlage dieses Berichts wird von einem Kontrollgremium ausgeübt. Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.

§ 48 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu den in § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Zwecken verarbeitet werden; Verordnungsermächtigung 25d

(1) Für die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, und der zugehörigen Unterlagen gelten ergänzend zu den §§ 44 und 61 des Berliner Datenschutzgesetzes die folgenden Absätze.

(2) Sind personenbezogene Daten in nichtautomatisiert geführten Dateisystemen zu berichtigen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

(3) Sind personenbezogene Daten zu löschen, weil ihre Speicherung von Anfang an unzulässig war, ist die betroffene Person vor der Löschung zu hören.

(4) Sind personenbezogene Daten in nichtautomatisiert geführten Dateisystemen zu löschen, tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung ihrer Verarbeitung. Nichtautomatisiert geführte Dateisysteme, welche die speichernde Stelle insgesamt nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, sind zu vernichten.

(5) Die Prüfung, ob personenbezogene Daten in Dateisystemen zu löschen sind, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, erfolgt aus Anlass einer Einzelfallprüfung oder nach Ablauf hierfür bestimmter Fristen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, diese Prüffristen durch Rechtsverordnung zu regeln. Bei in Dateisystemen suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen die Fristen regelmäßig

  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung, nach Art und Bedeutung des Anlasses sowie nach der Kategorie der Person, zu der die Daten gespeichert sind, zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. Personenbezogene Daten über die in § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen in automatisiert geführten Dateisystemen können ohne deren Einwilligung nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Weiterverarbeitung weiterhin vorliegen. Die Speicherung nach den Sätzen 5 und 6 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

(6) Die Regelungen des Archivgesetzes über die Aussonderung und Anbietung von Unterlagen sowie den Umgang mit Archivgut bleiben unberührt.

(7) Die Mitteilungspflichten des Verantwortlichen nach § 44 Absatz 5 Satz 2 und § 61 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes entfallen, wenn deren Erfüllung sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

§ 48a Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden 25d

(1) Für die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, sowie der zugehörigen Unterlagen gelten ergänzend zu den Artikeln 16 bis 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 25 des Berliner Datenschutzgesetzes die folgenden Absätze.

(2) Bezogen auf die Artikel 16 und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 betrifft die Frage der Richtigkeit insbesondere im Falle von Aussagen oder Bewertungen nicht deren Inhalt. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit personenbezogener Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18. Die oder der Verantwortliche hat die betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung geltend gemacht hat, über die an die Stelle der Berichtigung tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten; dies gilt nicht, soweit bereits die Unterrichtung eine Gefährdung im Sinne von § 23 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes mit sich bringen würde. Die Unterrichtung ist zu begründen; § 24 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(3) Sind personenbezogene Daten in nichtautomatisiert geführten Dateisystemen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder nach Artikel 18 in ihrer Verarbeitung einzuschränken, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

(4) Ergänzend zu den Artikeln 16 und 19 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten hinsichtlich der Berichtigungs- und Mitteilungspflichten bezogen auf übermittelte personenbezogene Daten § 44 Absatz 5 und § 61 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.

(5) Ergänzend zu den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Löschung personenbezogener Daten § 48 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Prüfung, ob personenbezogene Daten in Dateisystemen zu löschen sind, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, erfolgt aus Anlass einer Einzelfallprüfung oder nach Ablauf hierfür bestimmter Fristen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, diese Prüffristen durch Rechtsverordnung zu regeln. § 48 Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Anstelle der Löschung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeschränkt werden, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung schutz
    würdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde,
  2. die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen oder
  3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck, der ihrer Löschung entgegenstand, oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. Die betroffenen Personen sind über die nach den Sätzen 1 und 2 vorgenommene Einschränkung der Verarbeitung entsprechend Absatz 2 Satz 3 bis 6 zu unterrichten. Bei personenbezogenen Daten in automatisierten Dateisystemen sind die in § 44 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes vorgesehenen technischen Maßnahmen zu treffen.

§ 49 Errichtungsanordnung 07 25d
( Dateienrichtlinie)

(1) Für jedes bei der Polizei nach diesem Gesetz geführte automatisierte Dateisystem über personenbezogene Daten ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen. Diese hat folgende Festlegungen zu enthalten:

  1. Bezeichnung des Dateisystems,
  2. Angaben nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 des Berliner Datenschutzgesetzes,
  3. Prüffristen nach § 48 Absatz 5 Satz 1,
  4. Art der Datenverarbeitung sowie
  5. Angaben über die Verfahren zur Übermittlung, zur Prüfung der Fristen und zur Auskunftserteilung.

Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.

(2) Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle des Verfahrensverzeichnisses nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 56 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere durch Ausführungsvorschriften. Die Polizei übersendet die Errichtungsanordnung der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis.

(4) Die Speicherung personenbezogener Daten in automatisiert geführten Dateisystemen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateisysteme ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

§ 50 Information und Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten 07 25d

(1) Für die Information und Auskunft betroffener Personen zu personenbezogenen Daten, die zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, gelten ergänzend zu den §§ 41 und 43 des Berliner Datenschutzgesetzes die Absätze 2 bis 4. Werden personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet, gelten ergänzend zu den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Absätze 2, 4 und 5 sowie § 15 Absatz 3, § 23 und § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) In dem Antrag auf Auskunft soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.

(3) Bei personenbezogenen Daten in nichtautomatisiert geführten Dateisystemen, die zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, können die Ordnungsbehörden und die Polizei, statt eine Auskunft zu erteilen, der betroffenen Person Einsicht in das betreffende System gewähren. § 43 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft an die betroffene Person die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.

(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern gespeichert, nachdem sie ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, sind die Sorgeberechtigten hierüber in Kenntnis zu setzen, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr erheblich gefährdet wird. Dies gilt nicht, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. Werden die Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes gespeichert, gilt § 42 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend. Bei Datenspeicherungen zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 23 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.

§ 51 Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 25d

(1) Verarbeiten die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes, gelten, soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, die Teile 1 und 3 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) Verarbeiten die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes, gelten, soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, die Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Teile 1 und 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.

§ 51a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 25d

(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 31 Nummer 14 des Berliner Datenschutzgesetzes dürfen sowohl zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes als auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes nach den Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden, wenn dies

  1. dort unmittelbar zugelassen ist oder
  2. zur Erfüllung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift unbedingt erforderlich ist.

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes ist ferner zulässig, wenn die betroffene Person gemäß § 36 Absatz 5 des Berliner Datenschutzgesetzes eingewilligt hat. § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 5, § 17, § 33 Absatz 1 und § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung.

(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sollen diese besonders gekennzeichnet und der Zugriff darauf besonders ausgestaltet werden, soweit dies zum Schutz der betroffenen Personen erforderlich und technisch mit verhältnismäßigem Aufwand umsetzbar ist. Die an der Verarbeitung Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit dieser Kategorien zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind weitere Garantien im Sinne von § 14 Absatz 3 und § 33 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen, die je nach Art der Verarbeitung geeignet sind, die betroffenen Personen zu schützen.

§ 51b Datenschutzkontrolle 25d

Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt unbeschadet der sonstigen Aufgaben und Kontrollen spätestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartig Kontrollen durch bezüglich

  1. der Verarbeitung personenbezogener Daten bei nach § 27c Absatz 1 und 2 sowie nach § 47a Absatz 3 Satz 5 zu protokollierenden Maßnahmen sowie
  2. der Übermittlung personenbezogener Daten nach § 44c und § 45 Absatz 8 durch die Polizei.

Hierfür sind ihr oder ihm die diesbezüglichen Protokolle und Dokumentationen von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen.

Dritter Abschnitt
Vollzugshilfe

§ 52 Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang gegen Personen anzuwenden ist und die anderen Behörden oder Stellen nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

(2) Die Berliner Feuerwehr leistet nach Absatz 1 Vollzugshilfe, soweit diese im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben steht.

(3) Die Polizei und die Berliner Feuerwehr sind nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(4) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§ 53 Verfahren 18

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§ 54 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung 25d

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige gerichtliche Entscheidung nicht ergangen, so hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 32 und 33 gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt 25d
Verordnungen zur Gefahrenabwehr

§ 55 Verordnungsermächtigung 25d

Der Senat kann Rechtsverordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 1 Abs. 1) erlassen.

§ 56 Inhalt

(1) Verordnungen zur Gefahrenabwehr dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den zuständigen Behörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Von mehreren möglichen und geeigneten allgemeinen Geboten oder Verboten sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Eine Verordnung zur Gefahrenabwehr darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(2) Verordnungen zur Gefahrenabwehr müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Hinweise auf Anordnungen außerhalb von Verordnungen zur Gefahrenabwehr sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten. In Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die überwachungsbedürftige oder sonstige Anlagen betreffen, an die bestimmte technische Anforderungen zu stellen sind, kann hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

§ 57 Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen

In Verordnungen zur Gefahrenabwehr können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro und die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, angedroht werden, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 58 Geltungsdauer

Verordnungen zur Gefahrenabwehr sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltungsdauer darf nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Eine Verlängerung lediglich der Geltungsdauer ist unzulässig.

§ 58a Verordnungen zu Waffen- und Messerverbotszonen 25d

(1) Die in § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und Messern zu verbieten oder zu beschränken, wird auf die für Inneres zuständige Senatsverwaltung übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Sie sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zuzuleiten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Abgeordnetenhaus nicht innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung der Rechtsverordnung an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses die Zustimmung verweigert.

Fünfter Abschnitt 25d
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche, Entschädigung

§ 59 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand

  1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 16,
  2. als unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei,
  3. bei der Erfüllung einer ihm nach § 323c des Strafgesetzbuches obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung

einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Behörden freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

§ 60 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) Der Ausgleich nach § 59 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.

(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.

(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Ausweitung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei verursacht worden ist.

§ 61 Ansprüche mittelbar Geschädigter

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 60 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 60 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 60 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

§ 62 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 61 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

§ 63 Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).

(2) Hat der Bedienstete für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

§ 64 Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1) Die nach § 63 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 64a Entschädigung 25d

(1) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.

(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Anbieter von digitalen Diensten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Maßnahmen verpflichtet oder zur Auskunft über Daten herangezogen werden, erhalten Entschädigung nach Maßgabe von § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

Sechster Abschnitt 25d 25d
Gerichtliche Verfahren

§ 65 Zuständigkeit und Verfahren bei gerichtlichen Anordnungen, Maßnahmen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen 25d

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist für eine nach diesem Gesetz vorgesehene

  1. gerichtliche Anordnung polizeilicher Maßnahmen,
  2. gerichtliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung einer Maßnahme wegen Gefahr im Verzug und
  3. sonstige gerichtliche Entscheidung

das Amtsgericht Tiergarten zuständig.

(2) Für die in § 25b Absatz 3 und 5 sowie § 26b Absatz 6 und 8 vorgesehenen gerichtlichen Anordnungen, Bestätigungen und sonstigen Entscheidungen ist die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts Berlin I zuständig. § 120 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Für Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich etwaiger Kostenentscheidungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 65a Rechtsweg bei Schadensausgleich, Entschädigung, Erstattung und Ersatz von Aufwendungen 25d

Für Ansprüche auf Schadensausgleich und Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 63 oder § 64 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Siebter Abschnitt 25d
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 65b Strafvorschrift 25d

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 29b Absatz 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 29b Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch die ununterbrochene Feststellung ihres oder seines Aufenthaltsortes verhindert.

(2) Bei Anordnungen nach § 29b Absatz 4 Satz 3 entfällt die Strafbarkeit, wenn die Anordnung nicht gerichtlich bestätigt wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt verfolgt. § 29b Absatz 4 Satz 9 gilt entsprechend.

§ 65c Bußgeldvorschriften 25d

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29, § 29a Absatz 1 bis
    3 oder § 29c Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet,
  2. den Beschränkungen und Verboten einer nach § 37b Absatz 1 erlassenen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt oder
  3. entgegen § 45a Absatz 9 Satz 3 eine Person, der es an der hierfür erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt oder die in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht eingewilligt hat, zu einer Veranstaltung nach § 45a Absatz 2 Nummer 1 zulässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro, im Falle von Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 die Polizei.

Achter Abschnitt 25d
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66 Einschränkung von Grundrechten 21 25d

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit ( Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 67 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids; Nachprüfung straßenverkehrsbehördlicher Verwaltungsakte im Widerspruchsverfahren 20a

(1) Über den Widerspruch gegen einen der Anfechtung nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder der Polizei entscheidet deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle. Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bezirksverwaltung entscheidet das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Gegen einen Verwaltungsakt der Straßenverkehrsbehörde ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt nach Nummer 11 Absatz 3 oder Absatz 4 der Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist. In diesem Fall entscheidet die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung auch über den Widerspruch.

§ 68 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften 07

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsverwaltungen, wenn die Vorschriften den Geschäftsbereich mehrerer Senatsverwaltungen betreffen. Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständige Senatsverwaltung, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich der zuständigen Senatsverwaltung betreffen.

§ 69 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin 25d

(1) Orte im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 als kriminalitätsbelastete Orte im Sinne von § 17a, sofern die Polizei die ab dem 24. Dezember 2025 geltende genaue räumliche Abgrenzung dieser Orte bis zum Ablauf des 31. Januar 2026 im Internet veröffentlicht. § 17a Absatz 3 gilt für diese Orte bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 nicht.

(2) Auf bis zum Ablauf des 24. Dezember 2025 angeordnete und begonnene Maßnahmen nach den §§ 24d, 25 bis 26 sowie nach den §§ 27 und 47 finden bis zum Ablauf ihrer Anordnungsdauer, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2026, vorbehaltlich des Satzes 2 die bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter Anwendung. § 25b Absatz 5 sowie die §§ 27a und 27f finden ab dem 24. Dezember 2025 Anwendung.

(3) Auf bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 gespeicherte personenbezogene Daten findet § 42 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Lauf der Zweijahresfrist nach § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 mit dem 24. Dezember 2025 beginnt.

(4) Auf bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 erhobene personenbezogene Daten findet § 42b Absatz 2 bis zum Ablauf des 1. Januar 2026 nur soweit Anwendung, wie dieser in Verbindung mit § 42b Absatz 4 die Weiterverarbeitung nach § 42d von nicht nach § 42b Absatz 1 gekennzeichneten personenbezogenen Daten untersagt.

§ 70 (aufgehoben) 07 25d

§ 71 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften 25d

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. *

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*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. 119).

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