Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Katastrophenschutzdienst
- Berlin -

Vom 1. September 2005
(GVBl. Nr. 44 vom 30.12.2005 S. 793)



Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 25) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über den Katastrophenschutzdienst vom 20. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1, 16) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Betreuen von hilfsbedürftigen Personen,
  2. Betreuen und Versorgen von Evakuierten in den Aufnahmestellen mit lebensnotwendigem und dringendem persönlichen Bedarf und
  3. Heranführen von Bedarfsmitteln für die in die Aufnahmestellen Evakuierten

sind Betreuungs-Gruppen zu bilden.

"(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Betreuen von hilfsbedürftigen Personen, auch im Rahmen einer Evakuierung,
  2. Versorgen von Evakuierten in den Aufnahmestellen mit lebensnotwendigem und dringendem persönlichem Bedarf,
  3. Heranführen von Bedarfsmitteln für die in die Aufnahmestellen Evakuierten,
  4. Versorgung von Helfern,
  5. Einrichten und Betreiben von Aufnahmestellen und Obdachlosenunterkünften,
  6. Registrieren von Evakuierten in den Aufnahmestellen und Unterkünften und
  7. Unterstützung der Verpflegungs-Gruppe bei der Zubereitung und Ausgabe von Warm- und Kaltverpflegung

sind Betreuungs-Gruppen zu bilden."

b) Absatz 4

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Einrichten und Betreiben von Aufnahmestellen und Obdachlosenunterkünften,
  2. Registrieren von Evakuierten in den Aufnahmestellen und Unterkünften,
  3. Hilfe beim Aufbau eines Verpflegungspunktes und
  4. Unterstützen der Verpflegungsgruppe bei der Zubereitung und Ausgabe von Warm- und Kaltverpflegung

sind Unterkunfts-Gruppen zu bilden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Einrichten und Betreiben von mobilen Verpflegungsausgabestellen,
  2. Bereitstellen von Trinkwasser und
  3. Unterstützen der Betreuungsgruppe beim Transport von Bedarfsgütern

sind Verpflegungs-Gruppen zu bilden.

"(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Einrichten und Betreiben von mobilen Verpflegungsausgabestellen,
  2. Zubereiten von Warm- und Kaltverpflegung sowie Getränken,
  3. Bereitstellen von Trinkwasser und
  4. Unterstützen der Betreuungs-Gruppe beim Transport von Bedarfsgütern

sind Verpflegungs-Gruppen zu bilden."

d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Führen einer größeren Anzahl von Sanitätseinheiten und
  2. Führen einer Schnell-Einsatz-Gruppe Rettungsdienst (SEGRD)

sind Führungs-Trupps zu bilden.

"(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Führen mehrerer Sanitätseinheiten und
  2. Führen einer Schnell-Einsatz-Gruppe Rettungsdienst (SEG-RD)

sind Führungs-Trupps zu bilden."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Aufsuchen von Verletzten,
  2. Übernehmen von Verletzten aus den Verletztenablagen,
  3. Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,
  4. Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsstellen,
  5. Registrieren von Verletzten,
  6. Sanitätsdienstliches Betreuen von Verletzten,
  7. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,
  8. Ärztliches Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und
  9. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen

sind Arzt-Gruppen zu bilden.

"(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Aufsuchen von Verletzten,
  2. Übernehmen von Verletzten von den Verletztenablagen,
  3. Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen,
  4. Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsplätzen,
  5. Registrieren von Verletzten,
  6. Sanitätsdienstliches und ärztliches Betreuen von Verletzten,
  7. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,
  8. Ärztliches Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und
  9. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen

sind Arzt-Gruppen zu bilden."

c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Zusammenarbeit mit ärztlichem Einsatztrupp,
  2. Aufsuchen von Verletzten,
  3. Übernehmen von Verletzten von den Verletztenablagen,
  4. Durchführen von sanitäts-/rettungsdienstlichen Sofortmaßnahmen sowie Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,
  5. Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsplätzen,
  6. Registrieren von Verletzten,
  7. Sanitätsdienstliches Versorgen und Betreuen von Verletzten,
  8. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,
  9. Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und
  10. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen

sind Sanitäts-Gruppen zu bilden."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. Die Anlage erhält folgende Fassung:

alt neu
Anlage

Gesamtstärke der Einheiten des Katastrophenschutzdienstes

Erläuterung der Abkürzungen:

ABC-ErkKW ABC-Erkundungs-Kraftwagen
ArztGrKW Arztgruppen-Kraftwagen
Bt-Kombi Betreuungs-Kombi
Bt-LKW Betreuungs-Lastkraftwagen
Dekon-LKW P/G Dekontaminations-Lastkraftwagen Personen/Geräte
FKH Feldkochherd
FüTrKW Führungstrupp-Kraftwagen (Kombi)
KTW 4 Tragen Krankentransportwagen mit 4 Tragen
LF 16 TS Löschfahrzeug mit Tragkraftspritze
SW 2000 - Tr Schlauchwagen 2000


ABC-Dienst Fahrzeuge Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache
Besetzung
Qualifikation 1 Doppelte
Besetzung
Erkundungs-Trupp ABC-ErkKW 30 1 Unterführer 240
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
2 Helfer
DekonP-Gruppe Dekon-LKW P 14 1 Unterführer 168
1 Kraftfahrer mit Führerschein C
4 Helfer
DekonG-Gruppe Dekon-LKW G 7 1 Unterführer 84
1 Kraftfahrer mit Führerschein C
4 Helfer
Gesamt 51 492


Betreuungsdienst Fahrzeuge Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache
Besetzung
Qualifikation 1 Doppelte
Besetzung
Führungs-Trupp Bt-Kombi 20 1 Führer 160
1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
1 Helfer
Betreuungs-Gruppe Bt-Kombi 19 1 Unterführer 228
1 Kraftfahrer mit Führerschein C
4 Helfer
Unterkunfts-Gruppe Bt-LKW 18 1 Unterführer 216
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
4 Helfer
Verpflegungs-Gruppe Bt-LKW 38 1 Unterführer 456
FKH 38 1 Kraftfahrer mit Führerschein C 1 E
4 Helfer
Gesamt 133 1.060


Brandschutzdienst Fahrzeuge 2 Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache Besetzung Qualifikation 1 Doppelte
Besetzung
Lösch-Gruppe LF 16 TS 64 1 Unterführer 1.152
1 Kraftfahrer mit Führerschein C
7 Helfer
Schlauch-Trupp SW 2000 - Tr 12 1 Unterführer 72
1 Kraftfahrer mit Führerschein C
4 Helfer
Gesamt 76 1.224


Sanitätsdienst Fahrzeuge Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache
Besetzung
Qualifikation 1 Doppelte
Besetzung
Führungs-Trupp FüTrKW 2 15 1 Führer 120
1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
1 Helfer
Arzt-Gruppe ArztGrKW 38 1 Unterführer 456
1 Arzt
1 Rettungssanitäter
1 Kraftfahrer mit Führerschein C 1
2 Helfer
Verletztentransport-Gruppe 304
1. Verletztentransport-Trupp KTW 4 Tragen 38 1 Unterführer/Rettungssanitäter
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
2. Verletztentransport-Trupp KTW 4 Tragen 38 1 Kraftfahrer mit Führerschein B
1 Helfer
Gesamt 139 880
Insgesamt 399 3.656
1) Alle Qualifikationen schließen die Funktion "Helfer" ein.
2) Die Fahrzeuge sind den Freiwilligen Feuerwehren zugeordnet.
"Anlage

Gesamtstärke der Einheiten des Katastrophenschutzdienstes

Erläuterung der Abkürzungen:

ABC-ErkKW ABC-Erkundungs-Kraftwagen
ArztGrKW Arztgruppen-Kraftwagen
Bt-Kombi Betreuungs-Kombi
Bt-Lkw Betreuungs-Lastkraftwagen
Dekon-Lkw P/G Dekontaminations-Lastkraftwagen Personen/Geräte
FKH Feldkochherd
FüTrKW Führungstrupp-Kraftwagen (Kombi)
KTW 4 Tragen Krankentransportwagen mit 4 Tragen
LF 16 TS Löschfahrzeug mit Tragkraftspritze
SW 2000 - Tr Schlauchwagen 2000


ABC - Dienst Fahrzeuge Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache Besetzung Qualifikation 1 Doppelte
Besetzung
Erkundungs-Trupp ABC-ErkKW 14 1 Unterführer 112
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
2 Helfer
DekonP-Gruppe Dekon-Lkw P 14 1 Unterführer 168
1 Kraftfahrer mit Führerschein C
4 Helfer
DekonG-Gruppe Dekon-Lkw G 7 1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein C 84
4 Helfer
Gesamt 35 364


Betreuungsdienst Fahrzeuge Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache Besetzung Qualifikation 1 Doppelte
Besetzung
Führungs-Trupp Bt-Kombi 20 1 Führer 160
1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
1 Helfer
Betreuungs- Gruppe Bt-Kombi 37 1 Unterführer 444
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
4 Helfer
Verpflegungs-Gruppe Bt-LKW 38 1 Unterführer 456
FKH 38 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1E
1 Feldkoch
3 Helfer
Gesamt 133 1060


Brandschutzdienst Fahrzeuge 2 Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache Besetzung Qualifikation 1 Doppelte
Besetzung
Lösch-Gruppe LF 16 TS 64 1 Unterführer 1152
1 Kraftfahrer mit Führerschein C
7 Helfer
Schlauch-Trupp SW 2000 - Tr 12 1 Unterführer 72
1 Kraftfahrer mit Führerschein C
1 Helfer
Gesamt 76 1224


Sanitätsdienst Fahrzeuge Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache Besetzung Qualifikation 1 Doppelte
Besetzung
Führungs-Trupp FüTrKW 3 15 1 Führer 120
1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
1 Helfer
Arzt-Gruppe ArztGrKW 38 1 Unterführer 456
1 Arzt
1 Rettungssanitäter
1 Kraftfahrer mit Führerschein C1
2 Helfer
Sanitäts-Gruppe ArztGrKW 1 Unterführer
2 Rettungssanitäter
1 Kraftfahrer mit Führerschein C1
2 Helfer
Verletztentransport-Gruppe
1. Verletztentransport-Trupp KTW 4 Tragen 38 1 Unterführer / Rettungssanitäter 456
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
1 Helfer
2. Verletztentransport-Trupp KTW 4 Tragen 38 1 Rettungssanitäter
1 Kraftfahrer mit Führerschein B
1 Helfer
Gesamt 139 1032
Insgesamt 383 3680

________________
1) Alle Qualifikationen schließen die Funktion "Helfer" ein.

2) Die Fahrzeuge sind den Freiwilligen Feuerwehren zugeordnet.

3) Die Fahrzeuge werden von den mitwirkenden Hilfsorganisationen gestellt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE