Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Katastrophenschutzdienst

Vom 7. November 2011
(GVBl. Nr. 28 vom 19.11.2011 S. 532)


Auf Grund des § 12 Absatz 2 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 25) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über den Katastrophenschutzdienst vom 20. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1, 16), die durch Verordnung vom 1. September 2005 (GVBl. S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Gruppen bzw. Zügen ist möglich. "(2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Zügen und Verbänden ist möglich."

2. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Besondere Einheiten für den Fernmeldedienst werden grundsätzlich nicht gebildet. Die Trägerorganisationen können mit eigenen Einsatzmitteln oder mit vom Bund überlassenen Fahrzeugen Fernmeldeeinheiten bilden, die im Katastrophenfall Fernmeldeverbindungen herstellen oder ergänzen. "(2) Um die Führung der in Absatz 1 genannten Fachdiensteinheiten zu gewährleisten, sind geeignete Führungsmittel vorzuhalten."

3. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind Lösch-Gruppen zu bilden. Zur Unterstützung der Löschwasserförderung über lange Wegstrecken sind Schlauch-Trupps zu bilden. "(2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind geeignete taktische Einheiten zu bilden."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Sanitätsdienst bildet Behandlungsplätze 25."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Übernehmen von Verletzten aus den Verletztenablagen,
  2. Unterstützen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,
  3. Durchführen des Transportes von Verletzten nach ärztlicher Festlegung,
  4. Registrieren von Verletzten,
  5. Sanitätsdienstliches Betreuen von Verletzten,
  6. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen bei der Evakuierung liegend zu Transportierender und
  7. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen

sind Verletztentransport-Gruppen zu bilden. Sie sind in zwei Verletztentransport-Trupps zu gliedern.

"(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Übernehmen von Verletzten aus den Verletztenablagen,
  2. Unterstützen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,
  3. Durchführen des Transportes von Verletzten nach ärztlicher Festlegung,
  4. Registrieren von Verletzten,
  5. Sanitätsdienstliches Betreuen von Verletzten,
  6. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen bei der Evakuierung liegend zu Transportierender und
  7. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen sind Patiententransportzüge 10 zu bilden."

5. Dem § 8 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Stärken können regelmäßig überprüft und angepasst werden. Alarmierbarkeit und Zeitvorgabe zur Herstellung der Einsatzbereitschaft müssen gewährleistet bleiben. Für die im Jahr 2010 den mitwirkenden Organisationen überlassenen Kraftfahrzeuge gelten die Vereinbarungen aus den Überlassungserklärungen."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Ausstattung (Sollausstattung) besteht aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung) und der aus Bundes- bzw. Landesmitteln beschafften Ausstattung (zusätzliche Ausstattung). "(1) Die Ausstattung besteht aus der aus Landesmitteln beschafften Ausstattung und der zusätzlichen Ausstattung des Bundes (Sollausstattung) und, sofern vorhanden, aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung)."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes führen auf den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung den Schriftzug "Katastrophenschutz". Daneben können organisationseigene Kennzeichen geführt werden. (3) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes führen auf den landeseigenen Fahrzeugen und den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung des Bundes zusätzlich zum Hoheitszeichen den Schriftzug "Katastrophenschutz". Daneben können organisationseigene Kennzeichen geführt werden.

7. § 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 11 Verwaltende Stelle 11

(1) Verwaltende Stelle ist die Berliner Feuerwehr.

(2) Die verwaltende Stelle weist den Bestand der zusätzlichen Ausstattung nach. Sie führt hierfür Bestandsnachweise und überwacht die von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zu führenden Bestandsnachweise. Sie kann Anweisungen für die Wartung und Pflege sowie die Unterbringung und die Verwendung der Ausstattung erteilen. Soweit dies nicht geschehen ist, sind die diesbezüglichen Regelungen des Bundes anzuwenden.

(3) Die Senatsverwaltung für Inneres und die Berliner Feuerwehr haben das Recht, die zusätzliche Ausstattung auf Vollzähligkeit und Einsatzfähigkeit zu prüfen. Die Berliner Feuerwehr legt die Ergebnisse ihrer Prüfungen der Senatsverwaltung für Inneres vor.

" § 11 Verwaltende Stelle

(1) Verwaltende Stelle für die Sollausstattung ist die Berliner Feuerwehr.

(2) Die verwaltende Stelle weist den Bestand der Sollausstattung nach. Sie führt hierfür Bestandsnachweise und überwacht die von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zu führenden Bestandsnachweise. Sie kann Anweisungen für die Wartung und Pflege sowie die Unterbringung und die Verwendung der Ausstattung erteilen. Soweit dies nicht geschehen ist, sind die diesbezüglichen Regelungen des Bundes anzuwenden.

(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung und die Berliner Feuerwehr haben das Recht, die Sollausstattung auf Vollzähligkeit und Einsatzfähigkeit zu prüfen. Die Berliner Feuerwehr legt die Ergebnisse ihrer Prüfungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung vor."

8. Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18

§ 13 ABC-Ausbildung 11

(1) Die ABC-Ausbildung baut auf die im Rahmen der Ausbildung der Berliner Berufsfeuerwehr vermittelten Lehrinhalte für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Strahlenschutz auf.

(2) Die Angehörigen der privaten Hilfsorganisationen erwerben Kenntnisse, die mit der Ausbildung für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr in der Grundausbildung und in der Führungsausbildung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vergleichbar sind.

(3) Die Fachdienstausbildung umfasst Lehrgänge für zukünftige

  1. Atemschutzgeräteträger,
  2. Sprechfunker,
  3. Maschinisten und
  4. Gruppenführer sowie die ABC-Ausbildung.

(4) Das Personal der ABC-Einheiten, das nicht der Berufsfeuerwehr angehört, absolviert zunächst die Teile der Feuerwehr-Ausbildung, die für die vorgesehene Funktion erforderlich sind.

§ 14 Betreuungsdienstausbildung 11

(1) Die Helfer im Betreuungsdienst erhalten eine Grundausbildung und eine allgemeine Fachdienstausbildung sowie bei Bedarf eine Zusatzausbildung für besondere Tätigkeiten.

(2) Die Grundausbildung umfasst

  1. die Ausbildung im organisationseigenen Bereich,
  2. die Grundlagen im Zivil- und Katastrophenschutz mit 17 Unterrichtseinheiten (einschl. der Fachausbildung des Bundes) und
  3. 16 Unterrichtseinheiten "Grundlagen des Sanitätsdienstes".

(3) Die allgemeine Fachdienstausbildung umfasst

  1. die Grundlagen des Betreuungsdienstes mit 16 Unterrichtseinheiten "Fachliche Grundlagen", 72 Unterrichtseinheiten "Soziale Betreuung/Unterkunft" und 40 Stunden "Praxis im Betreuungsdienst" sowie
  2. 72 Unterrichtseinheiten "Aufbau Sanitätsdienst" gemäß Ausbildungsplan der mitwirkenden Organisation.

(4) Die allgemeine Fachdienstausbildung ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.

(5) Die Ausbildung soll grundsätzlich in organisationseigenen Ausbildungsstätten außerhalb der üblichen Arbeitszeit erfolgen. Eine organisationsübergreifende Ausbildung in zentralen Einrichtungen ist möglich. Die allgemeine und die Katastrophenschutzausbildung einschließlich der ergänzenden Zivilschutzausbildung wird ebenfalls in Ausbildungseinrichtungen der Trägerorganisationen vorgenommen.

(6) Die Ausbildung kann auch in Sozialeinrichtungen der jeweiligen Trägerorganisation oder anderer Organisationen, insbesondere in den Bereichen Obdachlosenbetreuung/Suppenküche, Behindertenbetreuung, Krankenbesuchsdienst und Sozialstationen durchgeführt werden, wenn Einrichtung und geplante Tätigkeit von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen wurden.

§ 15 Fernmeldedienstausbildung 11

(1) Die Grundausbildung umfasst:

  1. Ausbildung im organisationseigenen Bereich
  2. Grundlagen im Zivil- und Katastrophenschutz
  3. Grundlagen des Sanitätsdienstes.

(2) Grund- und Fachausbildung werden von den Trägerorganisationen nach eigenen Kriterien eigenständig durchgeführt.

§ 16 Sanitätsdienstausbildung 11

(1) Die Helfer im Sanitätsdienst erhalten eine Grundausbildung und eine allgemeine Fachdienstausbildung sowie bei Bedarf eine Zusatzausbildung für besondere Tätigkeiten.

(2) Die Grundausbildung umfasst

  1. die Ausbildung im organisationseigenen Bereich,
  2. die Grundlagen im Zivil- und Katastrophenschutz mit 17 Unterrichtseinheiten (einschl. der Fachausbildung des Bundes) und
  3. 16 Unterrichtseinheiten Grundlagen des Sanitätsdienstes.

(3) Die allgemeine Fachdienstausbildung umfasst 160 Unterrichtseinheiten "Theorie" sowie 40 Stunden "Praxis im Rettungsdienst" gemäß Ausbildungsplan für Rettungssanitäter. Die Praxis im Rettungsdienst ist vornehmlich auf einem Rettungswagen abzuleisten.

(4) Die allgemeine Fachdienstausbildung soll innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden.

(5) Die Ausbildung soll in organisationseigenen Ausbildungsstätten außerhalb der üblichen Arbeitszeit erfolgen. Eine organisationsübergreifende Ausbildung ist möglich.

(6) Die allgemeine und die Katastrophenschutzausbildung einschließlich der ergänzenden Zivilschutzausbildung wird ebenfalls in Ausbildungseinrichtungen der Trägerorganisationen vorgenommen.

§ 17 Führungsausbildung 11

(1) Mit Führungsaufgaben darf nur betraut werden, wer die hierfür erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Wer die Ausbildung begonnen hat, kann vorläufig mit Führungsaufgaben beauftragt werden.

(2) Die allgemeine Führungsausbildung auf der Standortebene findet grundsätzlich innerhalb der Trägerorganisationen im Rahmen der allgemeinen Fachdienst- bzw. Katastrophenschutzausbildung statt.

(3) Die Führungsausbildung im ABC-Dienst ist an einer Feuerwehrschule zu absolvieren.

(4) Die spezielle Führungsausbildung ist an einer Feuerwehrschule zu absolvieren. Die Inhalte dieser integrierten Ausbildung sind unter Einbeziehung der vom Bund finanzierten Teilbereiche (Unterführeranwärter, Führeranwärter) festzulegen.

(5) Zur Festigung der Führungsausbildung und zur Überprüfung des Ausbildungsstandes sind regelmäßige Stabsrahmenübungen durch die Berliner Feuerwehr durchzuführen.

§ 18 Zusatzausbildung 11

(1) Für die Funktionen:

  1. Sprechfunker,
  2. Kraftfahrer im Katastrophenschutz und
  3. Feldköche

sind Zusatzausbildungen erforderlich.

(2) Die Ausbildung der Sprechfunker aller Fachdienste wird von den Trägerorganisationen selbst durchgeführt. Die Trägerorganisationen stimmen die Lehrinhalte mit der Feuerwehrschule ab.

(3) Die zusätzliche Schulung der Kraftfahrer wird von den Trägerorganisationen selbst durchgeführt. Die Trägerorganisationen stimmen die Lehrinhalte mit der Feuerwehrschule ab.

(4) Die Ausbildung der Feldköche wird von den Trägerorganisationen selbst durchgeführt. Sie richtet sich nach den Ausbildungsrichtlinien des Bundes.

werden aufgehoben.

9. § 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Senatsverwaltung für Inneres legt die Art und den Umfang der von den mitwirkenden Trägerorganisationen mindestens durchzuführenden Übungen im Benehmen mit der Berliner Feuerwehr und den Trägerorganisationen fest. "(1) Die Berliner Feuerwehr legt die Art und den Umfang der von den mitwirkenden Trägerorganisationen mindestens durchzuführenden Übungen im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung und den Trägerorganisationen fest."

10. In § 21 Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5

Dabei ist anzustreben, dass der Anteil der vom Wehrdienst freigestellten Helfer in den Einheiten nicht mehr als 30 % beträgt. Die in § 1 genannten Kriterien sind zu berücksichtigen.aufgehoben.

11. Die Anlage zu § 8 erhält folgende Fassung:

Anlage (zu § 8)

Gesamtstärke der Einheiten des Katastrophenschutzdienstes

Erläuterung der Abkürzungen: GW Bt Gerätewagen Betreuung
ABC-ErkKW ABC-Erkundungskraftwagen GW San Gerätewagen Sanität
ArztGrKW Arztgruppen-Kraftwagen GW Log Bt Gerätewagen Logistik/Betreuung
Bt-Kombi Betreuungs-Kombi KdoW Kommandowagen
Bt-Lkw Betreuungs-Lastkraftwagen KTW Typ B Notfallkrankenwagen
Dekon Lkw P Dekontaminationslastkraftwagen Personen LF KatS Löschfahrzeug Katastrophenschutz
Dekon Lkw G Dekontaminationslastkraftwagen Geräte Lkw TeSi Lastkraftwagen technische Sicherheit
FKH Feldkochherd MTW Mannschaftstransportwagen
FüTrKW Führungstrupp-Kraftwagen (Kombi) MLK Messleitkomponente
GW Beh Gerätewagen Behandlung SW KatS Schlauchwagen Katastrophenschutz


ABC - Dienst Fahrzeuge Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache
Besetzung
Qualifikation 1) Doppelte
Besetzung
Messleitfahrzeug 3 1

1

2

Führer

Kraftfahrer mit Führerschein B

Helfer

24
Erkundungs-Trupp ABC-ErkKW 14 1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein B 112
2 Helfer
DekonP-Gruppe Dekon Lkw P 9 1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein C 108
4 Helfer
DekonG-Gruppe Dekon Lkw G 1 1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein C 12
4 Helfer
Gesamt 27 256


Betreuungsdienst

Betreuungsplatz 500
(BTP 500)

Fahrzeuge
für sieben
BTP 500
Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache
Besetzung
Qualifikation 1) Doppelte
Besetzung
Führungs-Trupp KdoW 7 1
1
1

3

Führer

Unterführer

Kraftfahrer mit Führerschein C1 Helfer

84
Logistik-Gruppe GW Log Bt 7 0 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein B 42
2 Helfer
Betreuungs-Gruppe Bt-Kombi 14 1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein B 168
4 Helfer
Verpflegungs-Gruppe GW Bt 14 1 Unterführer
FKH 14 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1E 252
1 Feldkoch
6 Helfer
Transportgruppe KTW Typ B 14 1 Rettungssanitäter 56
1 Kraftfahrer mit Führerschein C1
Gesamt 70 602


Brandschutzdienst Fahrzeuge 2)
für Feuerwehr-
Bereitschaften (FwB)
Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache
Besetzung
Qualifikation 1) Doppelte
Besetzung
Löschgruppe LF KatS 60 1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein C 720
4 Helfer
Schlauchtrupp SW KatS 12 1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein C 72
1 Helfer
Gesamt 72 792


Sanitätsdienst Fahrzeuge für
sieben BHP
Helfer
Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll
Gesamt
Einfache
Besetzung
Qualifikation 1) Doppelte
Besetzung
Behandlungsplatz 25 (BHP 25)
Führungs-Trupp KdoW 7 1 Führer
1 Unterführer 56
1 Kraftfahrer mit Führerschein C1
1 Helfer
Logistik-Trupp GW Beh 7 1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein C 1 28
Sanitäts-Gruppe GW San 21 1 Unterführer
2 Rettungssanitäter 252
1 Kraftfahrer mit Führerschein C 1
2 Helfer
Betreuungsgruppe Bt-Kombi 14 1 Unterführer
1 Kraftfahrer mit Führerschein B 168
4 Helfer
Gruppe Technik und Lkw TeSi 7 1 Unterführer
Sicherheit 1 Kraftfahrer mit Führerschein C 1 56
2 Helfer
Patiententransportzug 10
(PTZ 10)
Führungs-Trupp KdoW 7 1 Führer
1 Unterführer 42
1 Kraftfahrer mit Führerschein C 1
Verletztentransport-Trupp KTW Typ B 35 1 Unterführer / Rettungssanitäter
1 Kraftfahrer mit Führerschein C1 140


Gesamt 98 742
ABC-Dienst 27 256
Betreuungsdienst 70 602
Brandschutzdienst 72 792
Sanitätsdienst 98 742
Insgesamt 267 2392

1) Alle Qualifikationen schließen die Funktion "Helfer" ein.

2) Die Fahrzeuge sind den Freiwilligen Feuerwehren zugeordnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.