Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 20. September 2016
(GVBl. Nr. 26 vom 29.09.2016 S. 762)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Das Rettungsdienstgesetz vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Nummer 33 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 5 werden ein Komma und das Wort "Beteiligung" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt:

"§ 5a Ärztliche Leitung Rettungsdienst

§ 5b Aufgaben und Befugnisse der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, Qualitätssicherung"

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

"§ 8 Notrufannahme, Einsatzlenkung, interdisziplinärer Versorgungsnachweis"

d) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

"§ 8a Eingriffsrechte, Inanspruchnahme"

e) Die bisherige Angabe zu § 8a wird die Angabe zu § 8b.

f) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

"Teil 6
Übergangs-, Ausnahme- und Schlussvorschriften"

g) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst :

"§ 23 Einschränkung von Grundrechten, Übergangs- und Ausnahmeregelungen"

h) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

"§ 23a Verwaltungsvorschriften"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Notfallrettung" ein Komma und die Wörter "den Notfalltransport" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die medizinische Absicherung von öffentlichen Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patientinnen und Patienten am Veranstaltungsort (Sanitätsdienst) gehört nicht zum Rettungsdienst. Der Sanitätsdienst ist durch die jeweilige Veranstalterin beziehungsweise den jeweiligen Veranstalter sicherzustellen und auf Anforderung mit der Berliner Feuerwehr abzustimmen. Die Berliner Feuerwehr kann Auflagen zur Durchführung des Sanitätsdienstes erteilen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "stellt" die Wörter "unter Verantwortung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Zur Durchführung des Rettungsdienstes gehören auch Organisation und Ausführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Aufgabe der Notfallrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. "Aufgabe der Notfallrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen."

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Notfallpatienten" die Wörter "Notfallpatientinnen und" eingefügt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Notfallrettung gehören auch die medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderung von Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung zur Weiterversorgung in eine gesundheitliche Spezialeinrichtung unter fachgerechter Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen sowie die Durchführung der sonstigen Verlegungstransporte von Notfallpatienten. "Zur Notfallrettung gehört auch die medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Gesundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung verfügt, wenn die Beförderung zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren unmittelbar drohenden gesundheitlichen Schäden unter fachgerechter ärztlicher Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen erfolgt (Notverlegung)."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Aufgabe des Notfalltransportes ist es, Patientinnen und Patienten, die sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden, aber bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht in kurzer Zeit notfallmedizinische Hilfe erhalten oder bei denen die Notwendigkeit einer präklinischen Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann (sonstige Notfallpatientinnen und -patienten), unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen."

d) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Notfallpatienten" die Wörter "Notfallpatientinnen oder" eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Notfallrettung und der Krankentransport werden organisatorisch voneinander getrennt wahrgenommen. Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport. "(4) Die Notfallrettung sowie der Notfalltransport werden organisatorisch von dem Krankentransport getrennt wahrgenommen. Die Notfallrettung und der Notfalltransport haben Vorrang vor dem Krankentransport."

f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Bezeichnungen "integrierte Leitstelle", "Rettungsdienst", "Notfallrettung", "Krankentransport", "Rettungswagen ", "Krankentransportwagen", "Notarztwagen", "Notarzteinsatzfahrzeug", "Rettungstransporthubschrauber", "Intensivtransporthubschrauber", "Rettungswagen-Intensiv", "Sonder-Rettungswagen", "Infektionstransportfahrzeug", "Notärztin", "Notarzt", "Leitende Notärztin" und "Leitender Notarzt" dürfen nur durch die Aufgabenträger und Beteiligten nach § 5 Absatz 1 und 2 im Zusammenhang mit den von ihnen berechtigterweise ausgeübten Tätigkeiten, die Bezeichnungen "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst", "Ärztliche Leiterin Rettungsdienst" und "Ärztliche Leitung Rettungsdienst" dürfen nur von der Berliner Feuerwehr verwendet werden. Ausnahmen kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung zulassen. Soweit der Gebrauch der nach Satz 1 genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Notfallrettung" die Wörter "oder Notfall-" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Er ist Unternehmer" ersetzt durch die Wörter "Sie oder er ist Unternehmerin oder Unternehmer".

cc) In Satz 3 wird das Wort "Der" ersetzt durch die Wörter "Die Unternehmerin oder der".

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Notfallrettung" ein Komma und das Wort "Notfall-" und in Nummer 1 nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "oder als an der Notfallrettung Beteiligte nach § 5 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Versorgung" die Wörter "der Patientin oder" eingefügt und in Nummer 5 die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" sowie die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" und die Wörter "der Patient seinen" durch die Wörter "die Patientin oder der Patient einen" ersetzt sowie nach dem Wort "Unterrichtung" die Wörter "ihren oder" eingefügt.

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die vom Rettungsdienst angefahrenen Krankenhäuser geben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5b Absatz 1 erforderlichen Auskünfte und übermitteln die im Krankenhaus zur Weiterbehandlung von Patientinnen und Patienten, die der Rettungsdienst übergeben hat, erhobenen Patientendaten, soweit diese zum Zweck der Qualitätssicherung oder in Bezug auf medizinisch wissenschaftliche Fragestellungen der Notfallrettung erforderlich sind. Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst stellt der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung die für die Krankenhausversorgung relevanten Daten aus dem Bereich des Rettungsdienstes zur Verfügung."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119)" ersetzt durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Aufgabenträger" ein Komma und das Wort "Beteiligung" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Notfallrettung wird von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Daneben kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung den Hilfsorganisationen, wie dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, Aufgaben der Notfallrettung übertragen. Sie können in besonderen Fällen und soweit ein Bedarf besteht auch anderen geeigneten privaten Einrichtungen übertragen werden. "(1) Die Notfallrettung und der Notfalltransport werden von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Ergänzend können Hilfsorganisationen, wie der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst mit einer Aufgabenwahrnehmung in öffentlich-rechtlicher Form beliehen werden. Weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen können auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung an der Durchführung der Notfallrettung und des Notfalltransportes im Auftrag der Berliner Feuerwehr beteiligt werden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. In Ausnahmefällen können auch andere geeignete private Einrichtungen mit Aufgaben der Notfallrettung oder des Notfalltransportes beliehen werden, sofern dafür ein öffentliches Interesse und ein Bedarf bestehen. Die Aufgabenübertragungen nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgen durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Der Beleihungsakt oder eine Vereinbarung nach Satz 3 enthält insbesondere Regelungen
  1. zu dem Umfang der Aufgabenübertragung,
  2. zur Haftung,
  3. zur Qualitätssicherung einschließlich der Bindung an die Qualitätsmaßstäbe nach § 5b Absatz 2,
  4. zu Folgen der Nichteinhaltung der Qualitätsmaßstäbe und
  5. zur Finanzierung."

c) In Absatz 2 wird nach dem Wort "wird" das Wort "grundsätzlich" eingefügt.

7. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

"§ 5a Ärztliche Leitung Rettungsdienst

(1) Der Rettungsdienst und insbesondere die Notfallrettung und der Notfalltransport werden in medizinischen Fragen und Angelegenheiten der Qualitätssicherung und -verbesserung in hauptamtlicher Tätigkeit bei der Berliner Feuerwehr von einer Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst beziehungsweise einem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (Ärztliche Leitung Rettungsdienst) geleitet und überwacht.

(2) Zur Ärztlichen Leitung Rettungsdienst kann im Einvernehmen mit der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung nur bestellt werden, wer

  1. die Qualifikation zur Leitenden Notärztin oder zum Leitenden Notarzt besitzt,
  2. erfolgreich an einer Fortbildung zur Ärztlichen Leiterin beziehungsweise zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst teilgenommen hat,
  3. im Rahmen dienstlicher Vertretbarkeit am Notarztdienst teilnimmt.

(3) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst ist bei der Erfüllung der fachlichen Aufgaben nicht an Weisungen gebunden und im Einsatz gegenüber dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal in allen die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten betreffenden Angelegenheiten weisungsbefugt. Die besonderen Aufgaben und Befugnisse nach der Notarztdienstverordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 3) bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Ärztliche Leitung Rettungsdienst sowie die anderen im Rettungsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie die nichtärztlichen Führungskräfte des Rettungsdienstes kooperativ zusammen.

§ 5b Aufgaben und Befugnisse der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, Qualitätssicherung

(1) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst ist für das medizinische Qualitätsmanagement und die fachliche Gesamtkonzeption der präklinischen Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich. Sie legt die hierzu erforderlichen Grundsätze fest und wirkt daran mit, dass im Rettungsdienst die notwendigen Strukturen aufgebaut und die Prozessabläufe konstant, sach-, zeit- und bedarfsgerecht erbracht werden, um notfallmedizinische Standards und Schutzziele einzuhalten.

(2) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Mitwirkung bei der Erstellung von rettungsdienstlichen Bedarfsanalysen und die Koordination der am Rettungsdienst beteiligten Organisationen,
  2. Überwachung der Patientensicherheit von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch ärztliches und nichtärztliches Personal,
  3. Festlegung von medizinischen Behandlungsstandards für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen sowie die daraus resultierende Delegation heilkundlicher Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
  4. Festlegung der medizinisch-organisatorischen Versorgungsstandards und der pharmakologisch sowie medizinisch-technischen Ausrüstung und Ausstattung für alle Rettungsmittel der Notfallrettung, um eine möglichst einheitliche Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge zu erzielen,
  5. Festlegung und Überwachung der Anforderungen an die Aus- und Fortbildung des in der Notfallrettung eingesetzten Personals (Richtlinienkompetenz),
  6. Festlegung von Prozessen für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen und die Disposition von Rettungsmitteln durch die integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr,
  7. Festlegung medizinisch taktischer Konzepte für die Bewältigung von besonderen Schadenslagen,
  8. Festlegung der Dokumentationsinstrumente für den Rettungsdienst,
  9. Mitwirkung bei medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsprojekten."

8. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "in Vereinbarungen" gestrichen und nach dem Wort "Trägern" die Wörter "gegebenenfalls in Vereinbarungen" eingefügt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils vor dem Wort "Notfallpatienten" die Wörter "Notfallpatientinnen und" sowie in Satz 1 nach dem Wort "Krankenhäusern" die Wörter "oder bei der Berliner Feuerwehr" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "private Einrichtungen" die Wörter "oder weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen" eingefügt, die Angabe "Abs." wird durch das Wort "Absatz" ersetzt, die Wörter "Notärzten und Notärztinnen" werden durch die Wörter "Notärztinnen und Notärzten" ersetzt und nach dem Wort "übertragen" werden die Wörter "oder die danach an der Notfallrettung beteiligt" eingefügt.

cc) Satz 4

Über die Art der fachgerechten medizinischen Betreuung bei den sonstigen Verlegungstransporten von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 entscheidet die abgebende Gesundheitseinrichtung.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden das Wort "akut" gestrichen und nach dem Wort "Feuerwehr" die Wörter "eine Leitende Notärztin oder" eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 3

Der Beirat für den s Rettungsdienst ist zu beteiligen.

wird aufgehoben.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Rettungsleitstelle "§ 8 Notrufannahme, Einsatzlenkung, interdisziplinärer Versorgungsnachweis"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Einsätze der Notfallrettung werden von der Leitstelle der Berliner Feuerwehr gelenkt. "(1) Notrufe, die unter der Notrufnummer 112 eingehen, werden von der integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr regelmäßig unter Verwendung einer standardisierten Notrufabfrage beantwortet. Die standardisierte Notrufabfrage beinhaltet die telefonische Anleitung zu Erste-Hilfe-Maßnahmen. Die integrierte Leitstelle entsendet das auf der Grundlage der standardisierten Notrufabfrage ermittelte und für den Einsatz geeignete Einsatzmittelaufgebot. Die Einsätze der Notfallrettung und des Notfalltransportes werden von der integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr gelenkt. Der Standort der Fahrzeuge wird über ein Ortungssystem der integrierten Leitstelle erfasst und grundsätzlich das am schnellsten verfügbare geeignete Einsatzmittel zum Einsatz gebracht. Zur fachlichen Begleitung der Einsatzlenkung und Unterstützung der Einsätze vor Ort soll eine Notärztin oder ein Notarzt in der Leitstelle ständig anwesend sein. Für die Durchführung der Aufgaben bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten unterhalb der Katastrophenschwelle (§ 2 Absatz 1 Satz 3) hat die Berliner Feuerwehr Maßnahmen zur Koordinierung zu planen und vorzubereiten."

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Mit Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung kann die Berliner Feuerwehr zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung Kooperationen zwischen der integrierten Leitstelle und anderen Leitstellen beziehungsweise Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingehen. Hat die strukturierte Notrufabfrage zum Ergebnis, dass es sich nicht um einen Notfall gemäß § 2 Absatz 2 oder Absatz 2a handelt, die Hilfesuchende beziehungsweise der Hilfesuchende aber dennoch einer medizinischen Versorgung bedarf, soll die integrierte Leitstelle den Einsatz an eine andere geeignete Einrichtung abgeben. Dies sind insbesondere der ärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung und Aufgabenträger nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Die Einrichtungen nach Satz 3 sind verpflichtet, die Einsätze zu übernehmen und in eigener Verantwortung zu lenken.

(5) Die Berliner Feuerwehr führt einen interdisziplinären Versorgungsnachweis und eine Übersicht über die bei einem größeren Schadensereignis verfügbaren Versorgungs- und Behandlungskapazitäten. Sie erfasst und pflegt den für das System notwendigen Datenbestand. Die Krankenhäuser melden der Leitstelle der Berliner Feuerwehr die hierfür notwendigen Angaben. Auf Grundlage der gemeldeten Kapazitäten entscheidet die Berliner Feuerwehr, welches Krankenhaus für die Behandlung der Patientinnen und Patienten geeignet ist und informiert über die bevorstehende Anfahrt. Die Leitstelle der Berliner Feuerwehr arbeitet mit den vertragsärztlichen Notdiensten zusammen."

11. Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt:

"§ 8a Eingriffsrechte, Inanspruchnahme

(1) Die Einsatzkräfte der Notfallrettung nach § 5 Absatz 1, §§ 18 und 19 sind befugt,

  1. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen, Land-, Wasser- sowie Luftfahrzeuge zu betreten und sich den Zutritt auch gegen den Willen des Berechtigten selbst zu verschaffen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,
  2. eine Person, die sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, und deren Sachen zu durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen ihr drohenden Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind die Einsatzkräfte der Notfallrettung nach § 5 Absatz 1, §§ 18 und 19 befugt, einzelne Personen an der Einsatzstelle zur Mitwirkung an der Notfallrettung, insbesondere zur Gestellung von Hilfsmitteln und Fahrzeugen in Anspruch zu nehmen. Unter denselben Voraussetzungen kann die Berliner Feuerwehr auch zur Bewältigung größerer oder spezieller Einsatzlagen Personen in erforderlichem Umfang in Anspruch nehmen. Für die Dauer ihrer Inanspruchnahme unterstehen die nach Satz 1 oder 2 beteiligten Personen der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. Soweit es für Zwecke der Notfallrettung erforderlich ist, haben die Eigentümer und Besitzer insbesondere die Nutzung und sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Fahrzeugen aller Art zu dulden. Die Entschädigung richtet sich nach den §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes."

12. Der bisherige § 8a wird § 8b und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen oder" und nach den Wörtern "der privaten Krankenversicherungen," die Wörter "des Landesverbandes der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" und ein Komma eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort "Stellvertreter" die Wörter "Stellvertreterinnen oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel X der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165)" ersetzt durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung".

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "mindestens einmal jährlich" durch die Wörter "grundsätzlich einmal im Jahr" ersetzt.

13. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen (Notarzt-, Rettungs- und Krankentransportwagen) einzusetzen. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung und Krankentransport besonders eingerichtet sind. Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge mit besonderer Ausstattung und spezieller medizinischer Ausrüstung zum Transport des Notarztes oder der Notärztin an den Einsatzort. Im Fahrzeugschein als solche anerkannte Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, für die Notfallrettung müssen sie dem Stand der Notfallmedizin entsprechen. "(1) Für die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge einzusetzen. Krankenkraftwagen, die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als solche anerkannt sind, sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung, Notfalltransport und Krankentransport besonders eingerichtet sind, in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung dem anerkannten Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft sowie den jeweils geltenden Normen entsprechen. Dies sind in erster Linie Rettungswagen, Krankentransportwagen und Intensivtransportwagen. Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge mit besonderer Ausstattung und spezieller medizinischer Ausrüstung zum Transport der Notärztin oder des Notarztes an den Einsatzort. Mit Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung können darüber hinaus für die Bewältigung besonderer Aufgaben im Rettungsdienst weitere, der Notfallrettung dienende Fahrzeuge eingesetzt werden. Hierzu gehören unter anderem ein Fahrzeug für den Transport von Patientinnen und Patienten mit hochansteckenden Krankheiten (RTW-I) oder ein Fahrzeug für den Transport von stark übergewichtigen Personen (RTW-S). Für Krankentransportwagen ist auf Verlangen der Genehmigungsbehörde (§ 11) der Nachweis über die den jeweils geltenden Maßgaben des Deutschen Instituts für Normung (DIN) entsprechende Ausstattung zu erbringen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit zwei fachlich geeigneten Personen, Notarzteinsatzfahrzeuge mit einer fachlich geeigneten Person zu besetzen. Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge müssen zusätzlich mit einem Arzt oder einer Ärztin besetzt sein, deren Qualifikation sich nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 bestimmt. "(2) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit fachlich geeigneten Personen wie folgt zu besetzen:
  1. bei der Notfallrettung mit mindestens einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigten Person, die über die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter verfügt,
  2. bei dem Notfalltransport mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten sowie einer zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigten Person, die über die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter verfügt,
  3. bei dem Krankentransport mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter und einer Person, die zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigt ist und mindestens über die sechzig Stunden umfassende Sanitätsausbildung verfügt,
  4. Notarzteinsatzfahrzeuge mit mindestens einer Rettungsassistentin beziehungsweise einem Rettungsassistenten und einer Ärztin beziehungsweise einem Arzt, deren Qualifikation sich nach § 7 Absatz 1 und 3 bestimmt,
  5. Intensivtransportwagen grundsätzlich mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten und einer Ärztin oder einem Arzt, deren Qualifikation sich nach § 7 Absatz 1 und 3 bestimmt.

Die Person mit der höherwertigeren Ausbildung ist während des Einsatzes und des Transportes für die Betreuung der Patientin beziehungsweise des Patienten verantwortlich. Die Betreuung von mehr als einer Patientin oder mehr als einem Patienten je Krankentransportwagen ist in der Regel unzulässig."

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent oder eine Rettungsassistentin und beim Krankentransport mindestens ein Rettungssanitäter oder eine Rettungssanitäterin im Sinne des § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung den Patienten zu betreuen.

(4) Die weitere eingesetzte Person, die zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigt sein muss, ist dann fachlich geeignet, wenn sie

  1. für den Bereich der Notfallrettung mindestens über eine Ausbildung als Rettungssanitäter
  2. für den Bereich des Krankentransportes mindestens über die sechzig Stunden umfassende Sanitätsausbildung verfügt.
"(3) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter üben bei der Patientenbetreuung die in den von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst in medizinischen Behandlungsstandards ausgewiesenen und ihnen aufgrund der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vermittelten heilkundlichen Maßnahmen aus. Die Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes kann in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst auch durch andere von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst hierzu ermächtigte Ärztinnen und Ärzte angeordnet werden. Alle im Rettungsdienst eingesetzten Kräfte sind verpflichtet, jährlich an Fortbildungen teilzunehmen. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die regelmäßig in der Notfallrettung eingesetzt werden, beträgt mindestens 40 Stunden und hat ihren Schwerpunkt in praktischen Ausbildungsinhalten. Näheres regelt eine Rechtsverordnung, die in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung in Zusammenarbeit mit der für die Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung erlassen werden kann. Die Verordnung kann auch Vorgaben zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gemäß § 9 Absatz 2 und zur Sanitätsausbildung gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe c enthalten.

(4) Im Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 haben die für Notfallrettung und Krankentransport verantwortlichen Aufgabenträger und Beteiligten nach § 5 Absatz 1 und 2 zu schaffen."

14 § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "dem Unternehmer" die Wörter "der Unternehmerin oder" und vor dem Wort "seine" die Wörter "ihre oder" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Krankentransportwagen" durch das Wort "Krankenkraftwagen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zurückzugeben" durch die Wörter "insoweit von der Genehmigungsbehörde ändern zu lassen" ersetzt.

15. In § 11 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379)," durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

16. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für die Antragstellung, das Verfahren, den Inhalt der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers sowie die Aufsicht über den Unternehmer gelten die §§ 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich diese Vorschriften auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. "(1) Für die Antragstellung, das Verfahren, den Inhalt der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers sowie die Aufsicht über die Unternehmerin oder den Unternehmer gelten die §§ 6, 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich diese Vorschriften auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 werden vor den Wörtern "des Unternehmers" die Wörter "der Unternehmerin oder" eingefügt.

bb) In Satz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273/GVBl. S. 1693)" ersetzt durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 3 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist".

cc) In Satz 3 werden vor dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "Mitarbeiterinnen oder" eingefügt und die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)" werden ersetzt durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)".

17. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Unzuverlässigkeit" die Wörter "der Antragstellerin oder" und vor dem Wort "Unternehmer" die Wörter "Unternehmerin oder" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden vor den Wörtern "der Antragsteller" die Wörter "die Antragstellerin oder" und vor dem Wort "Unternehmer" die Wörter "Unternehmerin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt und nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 851)" werden ein Komma und die Wörter "die zuletzt durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," eingefügt.

c) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

18. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden vor den Wörtern "dem Unternehmer" die Wörter "der Unternehmerin oder" und in Nummer 6 vor den Wörtern "den Unternehmer" die Wörter "die Unternehmerin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "dem Unternehmer" die Wörter "der Unternehmerin oder" eingefügt und die Angabe "4" wird durch das Wort "fünf" ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen sind berechtigt, jährlich bei den Unternehmen die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid genannten Anforderungen an das eingesetzte Personal sowie die technische und medizinische Ausstattung der Krankentransportwagen zu prüfen. Das Unternehmen hat hierzu den Verbänden der Krankenkassen oder den von ihnen beauftragten Personen Unterlagen bereit zu stellen, Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Zutritt zu den Betriebsstätten zu gewähren, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. § 15 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Das Verfahren bei der Prüfung soll durch die Beteiligten einvernehmlich geregelt werden. Können sich die Beteiligten nicht einigen, findet die Schiedsstellenregelung des § 21 entsprechende Anwendung.

werden aufgehoben.

19. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. "2. wiederholt gegen die gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen wird."

cc) In Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Unternehmer" die Wörter "der Unternehmerin oder" eingefügt.

20. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Wörter "Der Unternehmer" ersetzt durch die Wörter "Die Unternehmerin oder der Unternehmer".

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Einsatzbereitschaft" die Wörter "ihres oder" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden vor den Wörtern "den Unternehmer" die Wörter "die Unternehmerin oder " eingefügt, das Wort "seinen" gestrichen, nach den Wörtern "Teil des von" die Wörter "ihr oder" eingefügt sowie in Nummer 2 vor den Wörtern "dem Unternehmer" die Wörter "der Unternehmerin oder" eingefügt.

21. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Unternehmer" ersetzt durch die Wörter "Die Unternehmerin oder der Unternehmer", das Wort "ihm" gestrichen und in Nummer 2 die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" sowie die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Der Unternehmer" ersetzt durch die Wörter "Die Unternehmerin oder der Unternehmer".

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "gesichert" die Wörter "oder der Transport nur unter Inanspruchnahme weiterer Unterstützung durchführbar" eingefügt.

22. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" und in Satz 1 die Angabe "§ 9 Absatz 3" durch die Angabe "§ 9 Absatz 2" ersetzt.

23. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126)" ersetzt durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist" und in Satz 4 werden vor dem Wort "zuständige" die Wörter "für den Rettungsdienst" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Krankenversicherungen" die Wörter "und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" eingefügt.

24. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ersatzkassen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Krankenversicherungen" die Wörter "und dem Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter "- Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt sowie aus bis zu fünf jeweils von den Aufgabenträgern und den Kostenträgern nach Absatz 1 Satz 2 entsandten Mitgliedern. Die Besetzung der Schiedsstelle richtet sich nach dem Verhandlungsgegenstand; die Mitglieder werden spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schiedsverfahrens von den an der einzelnen Verhandlung nach Absatz 1 Satz 2 beteiligten Aufgabenträgern und Kostenträgern benannt. Das vorsitzende Mitglied wird einvernehmlich von den Mitgliedern der Schiedsstelle bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los. "(3) Die Schiedsstelle wird ständig besetzt und besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden und einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied sowie aus jeweils bis zu fünf, von den Aufgabenträgern und den Kostenträgern nach Absatz 1 Satz 2 entsandten Mitgliedern. Die Parteien haben unabhängig von der Anzahl der entsandten Mitglieder jeweils nur eine Stimme. Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen und werden von den Mitgliedern der Schiedsstelle bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los. Die Beteiligten können eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle einrichten."

c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "an dem konkreten Schiedsverfahren" gestrichen.

d) In Absatz 7 werden die Wörter "in Abhängigkeit vom Verhandlungsgegenstand" gestrichen, die Wörter "Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle" durch das Wort "Vergütung" ersetzt und nach dem Wort "Kosten" die Wörter "sowie die Einrichtung, den Betrieb und die Finanzierung der Geschäftsstelle" eingefügt.

25. Die Überschrift von " Teil 6" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
"Teil 6
Übergangs-, Ausnahme- und Schlussvorschriften"

26. § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 betreibt;
  2. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 zuwiderhandelt;
  3. den Vorschriften dieses Gesetzes oder vollziehbaren behördlichen Anordnungen über
    1. die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung oder Besetzung (§§ 9, § 12 Abs. 3),
    2. die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft oder die Leistungspflicht (§§ 16 und 17) zuwiderhandelt;
  4. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit
    1. § 17 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung während der Fahrt nicht mitführt und auf Verlangen den zuständigen Personen nicht zur Prüfung aushändigt,
    2. § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;
  5. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
    1. a) § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
    2. § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
    3. § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
    4. § 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet;
  6. einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
    1. § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
    2. § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
    3. § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
    4. § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches,
    5. § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises;
  7. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde nicht vorlegt;
  8. im Krankentransport höhere als nach § 21 Abs. 1 vereinbarte oder nach § 21 Abs. 2 festgesetzte Entgelte fordert oder annimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
    1. § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
    2. § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt,
    3. § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt;
  2. als Fahrzeugführer entgegen § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BO-Kraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

"§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 betreibt;
  2. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 zuwiderhandelt;
  3. den Vorschriften dieses Gesetzes oder vollziehbaren behördlichen Anordnungen über
    1. die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung einschließlich des Nachweises darüber oder ihre Besetzung (§ 9, § 12 Absatz 3),
    2. die zulässige Kapazität zu transportierender Patientinnen oder Patienten in Krankentransportwagen (§ 9 Absatz 2 Satz 3),
    3. die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft oder die Leistungspflicht (§§ 16 und 17)

    zuwiderhandelt;

  4. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit
    1. § 17 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung während der Fahrt nicht mitführt und auf Verlangen den zuständigen Personen nicht zur Prüfung aushändigt,
    2. § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;
  5. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
    1. § 3 Absatz 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
    2. § 3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
    3. § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5, § 5 Absatz 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
    4. § 6 Nummer 2 BOKraft Unfälle nicht meldet;
  6. einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
    1. § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
    2. § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
    3. § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
    4. § 41 Absatz 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches,
    5. § 42 Absatz 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises;
  7. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde nicht vorlegt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
    1. § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
    2. § 12 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt,
    3. § 12 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt;
  2. als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl sie oder er durch Krankheit in ihrer oder seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen,
  3. entgegen § 8a Absatz 1 Nummer 1 den Einsatzkräften der Notfallrettung den Zutritt verweigert,
  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
  5. Bezeichnungen entgegen § 2 Absatz 5 verwendet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden."

27. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Übergangsregelungen "§ 23 Einschränkung von Grundrechten, Übergangs- und Ausnahmeregelungen"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) (aufgehoben) "(1) Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) und des Eigentums (Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Wer bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, kann danach abweichend von § 9 Abs. 3 in der Notfallrettung zur Betreuung des Patienten eingesetzt werden, wenn er insgesamt über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügt. Abweichend von § 9 Abs. 3 kann im Krankentransport zur Betreuung des Patienten eingesetzt werden, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in diesem Bereich tätig ist, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung verfügt oder sobald er diese ohne Unterbrechung erworben hat. "(2) Abweichend von
  1. § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a kann in der Notfallrettung befristet bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer die Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten abgeschlossen hat,
  2. § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b kann im Notfalltransport zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer bis zum 22. Juli 1995 die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, wenn sie oder er insgesamt über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügt,
  3. § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c kann im Krankentransport zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer am 22. Juli 1993 in diesem Bereich tätig war, wenn sie oder er bis zu diesem Zeitpunkt über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung verfügte oder sobald sie oder er diese ohne Unterbrechung bis zum 30. Juni 2017 erworben hat.

Über den genannten Zeitpunkt hinaus dürfen abweichend von § 9 Absatz 2 Einsatzkräfte nach Satz 1 Buchstabe a nur zur Bewältigung besonderer Einsatzlagen tätig werden."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Abweichend von § 9 Abs. 4 Nr. 1 gilt in der Notfallrettung die weitere eingesetzte Person als fachlich geeignet, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in der Notfallrettung verfügt oder sobald sie diese praktische Erfahrung erworben hat. Der Erwerb dieser praktischen Erfahrung ist bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich. "(3) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b gilt im Notfalltransport die weitere eingesetzte Person als fachlich geeignet, wenn sie am 22. Juli 1993 über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in der Notfallrettung verfügte oder diese Erfahrung bis zum 22. Juli 1995 erworben hat."

e) Absatz 4 Satz 2

Für Leistungen, für die bisher Gebühren festgesetzt wurden und für die zukünftig Entgelte nach § 21 vereinbart oder festgesetzt werden, gelten bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung die Gebühren in der bisherigen Höhe als Entgelte fort.

und Absatz

(5) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 sind die insoweit maßgeblichen Verwaltungsvorschriften weiter anzuwenden.

5 werden aufgehoben.

28. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

"§ 23a Verwaltungsvorschriften

Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen."

Artikel 2
Änderung der Notarztdienstverordnung

Die Notarztdienstverordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 3) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden das Komma durch das Wort "und" ersetzt, in Nummer 2 das Wort "und" gestrichen sowie nach dem Wort "Feuerwehr" die Wörter "oder durch diese selbst" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "der Berliner Feuerwehr" die Wörter "gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Rettungsdienstgesetzes" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "des Ärztlichen Leiters oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr, der oder" durch die Wörter "der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst," ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "dem Ärztlichen Leiter oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr" durch die Wörter "der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "für jedes" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Des Weiteren gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 5."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "bei Bedarf" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "des Ärztlichen Leiters oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr" durch die Wörter "der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst" ersetzt.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

4. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "des Standort-Krankenhauses oder eines mit diesem wirtschaftlich verbundenen Krankenhauses" durch die Wörter "einzelner Krankenhäuser oder Krankenhäuser, die mit dem Standortkrankenhaus wirtschaftlich verbunden sind," ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

"(2) Vor Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin können Ärztinnen und Ärzte als Notärztinnen und Notärzte eingesetzt werden, die die Anforderungen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin für die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin vollständig erfüllen, an einem Notarzteinführungskurs sowie dem Großschadenskurs 1 der Berliner Feuerwehr teilgenommen haben und die Gewähr für eine fachgerechte Wahrnehmung des Notarztdienstes bieten. Bei Einsatz als Notärztinnen und Notärzte unter dieser Voraussetzung soll die Zusatzbezeichnung innerhalb von zwölf Monaten erworben werden."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "der Ärztliche Leiter oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr" durch die Wörter "die Ärztliche Leitung Rettungsdienst" ersetzt.

6. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

jm Einsatz stimmt die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt die zu treffenden Maßnahmen mit der in der Leitstelle anwesenden Ärztin oder dem in der Leitstelle anwesenden Arzt ab."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "der Ärztliche Leiter oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr" durch die Wörter "die Ärztliche Leitung Rettungsdienst" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

"Für Mitglieder der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst gilt die in Satz 1 genannte Anforderung nur für den Fall dienstlicher Vertretbarkeit."

8. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "dem Ärztlichen Leiter oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr" durch die Wörter "der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst" ersetzt.

9. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

"Dies gilt nicht, wenn notarztbesetzte Rettungsmittel Beliehener nach § 8a Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes in Anspruch genommen werden."

10. In § 13 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern "Frühdefibrillation haben" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über Beförderungsentgelte für den Krankentransport

Die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Krankentransport vom 25. September 1979 (GVBl. S. 1726, 1788), die zuletzt durch Artikel XVI der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung

Die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1995 (GVBl. S. 293), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Transporte von Ärzten, Frischblutspendern, Organen, Blutkonserven und Medikamenten sowie Transporte und Bereitstellungen von Inkubatoren; "2. Transporte von Ärzten, Frischblutspendern, Organen, Blutkonserven und Medikamenten, Transporte und Bereitstellungen von Inkubatoren sowie Krankentransporte nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes;"

2. In der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis "B" - Besondere Benutzungen - ) wird die Fußnote 1 zu Tarifstelle B 1.1 wie folgt gefasst:

alt neu
1) Gilt auch für Einsätze von Rettungswagen für Transporte von Ärzten, Frischblutspendern, Organen, Blutkonserven und Medikamenten sowie Transporte und Bereitstellungen von Inkubatoren innerhalb Berlins je Transport (Bereitstellung) "1) Gilt auch für Einsätze von Rettungswagen für Transporte von Ärzten, Frischblutspendern, Organen, Blutkonserven und Medikamenten, Transporte und Bereitstellungen von Inkubatoren innerhalb Berlins je Transport (Bereitstellung) sowie Krankentransporte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes."

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport kann den Wortlaut des Rettungsdienstgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin neu bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 16/1556


ENDE