Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der Anerkennungsverfahren bei Gesundheits- und Pflegeschulen und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -

Vom 10. Juli 2025
(GVBl. Nr. 19 vom 23.07.2025 S. 266)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes

Das Gesundheitsschulanerkennungsgesetz vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256), das zuletzt durch Gesetz vom 20. September 2022 (GVBl. S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die staatliche Anerkennung einer Schule des Gesundheitswesens ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn der Träger der Schule die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bietet, indem
  1. die Schulleitung hauptberuflich von einer Person wahrgenommen wird, die fachlich und pädagogisch qualifiziert ist,
  2. eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den Unterricht zur Verfügung steht und gegebenenfalls zusätzlich geeignete Fachdozierende für den Unterricht eingesetzt werden,
  3. die für eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Berufsgesetze im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen vorhanden sind,
  4. die Wahrnehmung der durch die jeweiligen Berufsgesetze festgelegten Verantwortung der Schule sichergestellt ist und, sofern die Schule nach den jeweiligen Berufsgesetzen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt, eine ausreichende Zahl geeigneter Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung an dem Krankenhaus, dem die Schule angegliedert ist, oder an einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung, das oder die mit der Schule kooperieren, zur Verfügung steht und
  5. die Organisation und das Curriculum der Schule die Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler das jeweilige Ausbildungsziel erreichen können. Dem Antrag sind das Curriculum für die beabsichtigte Ausbildung sowie Nachweise über die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 beizufügen."

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Eine Anhebung der Höchstzahl der Ausbildungsplätze erfolgt nur auf Antrag unter Angabe des beabsichtigten Geltungsbeginns. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise insbesondere für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beizufügen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Geltungsbeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen. Eine rückwirkende Festlegung der Höchstzahl auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung ist nicht möglich."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Erfüllt der Träger der Schule einzelne Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang, kann die zuständige Behörde auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die staatliche Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Träger einer Schule des Gesundheitswesens den Mitwirkungspflichten nach § 5 Absatz 2 nicht nachkommt."

3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Fachdozentinnen und -dozenten" durch das Wort "Fachdozierenden" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter "den Lehrplan und" durch die Wörter "das Curriculum," ersetzt.

c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Die folgenden Nummern 7 bis 10 werden angefügt:

"7. notwendige Ausbildungs- und Schulunterlagen sowie Informationspflichten der Schulen,

8. die Kooperationsverträge nach den Vorgaben der jeweiligen Berufsgesetze zwischen der Schule des Gesundheitswesens, dem Träger der praktischen Ausbildung und den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen,

9. die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach den Vorgaben der jeweiligen Berufsgesetze sowie

10. Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten und nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Mindesterfordernisse des § 2 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Lehrplan und" durch die Wörter "Curriculum, das Aussetzen der Ausbildung sowie" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Sie ist berechtigt, zur Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 4 während des Lehrbetriebs der Schule des Gesundheitswesens regelmäßig Inspektionen durchzuführen. Diese können Stichprobenüberprüfungen und Hospitationen im theoretischen und praktischen Unterricht sowie, sofern die Schule nach den jeweiligen Berufsgesetzen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt, Überprüfungen der praktischen Ausbildungseinrichtungen einschließen."

5. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:

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" § 6 Modellvorhaben; Verordnungsermächtigung

(1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbildungsangebote kann in der Ausbildung zum Notfallsanitäterberuf unter den Voraussetzungen des § 7 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von den Bestimmungen des Berufsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abgewichen werden. Das Modellvorhaben bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens für den Notfallsanitäterberuf und die Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe des Berufsgesetzes zu regeln.

§ 7 Ausbildung an Hochschulen; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Durchführung der Ausbildung an Hochschulen kann von den jeweiligen Bestimmungen der Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abgewichen werden in den Ausbildungen zum

  1. Ergotherapeutenberuf unter den Voraussetzungen des § 8b des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8z2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Logopädenberuf unter den Voraussetzungen des § 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8z1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  3. Physiotherapeutenberuf unter den Voraussetzungen des § 18a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge, die Bedingungen für die Teilnahme für die Berufe nach Absatz 1 nach Maßgabe der Berufsgesetze sowie die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Hauptverwaltung zu regeln."

6. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 8 und 9.

7. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:

" § 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine staatlich anerkannte Schule des Gesundheitswesens betreibt und vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils festgelegte Höchstzahl der Ausbildungsplätze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 zugelassen wurde,
  2. entgegen § 5 Absatz 2 Änderungen der für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen nicht oder nicht vollständig anzeigt oder
  3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 angeforderte Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

§ 11 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin."

8. Der bisherige § 9 wird § 12 und Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Übergangsregelungen zur Weitergeltung der staatlichen Anerkennung nach den jeweiligen Berufsgesetzen bleiben unberührt."

9. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

" § 13 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist."

10. Der bisherige § 10 wird § 14 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) § 6 tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung des Pflegeschulanerkennungsgesetzes

Das Pflegeschulanerkennungsgesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die staatliche Anerkennung einer Pflegeschule für die Ausbildung nach dem jeweiligen Berufsgesetz ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn der Träger der Schule die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bietet, indem
  1. die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau wahrgenommen wird,
  2. eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter, hauptberuflicher Lehrkräfte für den Unterricht nachgewiesen wird,
  3. die für eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Berufsgesetze im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel vorhanden sind,
  4. die Wahrnehmung der durch die jeweiligen Berufsgesetze festgelegten Verantwortung der Schule sichergestellt ist und
  5. die Organisation und das Curriculum der Schule die Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler das jeweilige Ausbildungsziel erreichen können.

Dem Antrag sind das Curriculum für die beabsichtigte Ausbildung sowie Nachweise über die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 beizufügen."

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Eine Anhebung der Höchstzahl der Ausbildungsplätze erfolgt nur auf Antrag unter Angabe des beabsichtigten Geltungsbeginns. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise insbesondere für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 beizufügen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Geltungsbeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen. Eine rückwirkende Festlegung der Höchstzahl auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung ist nicht möglich."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Erfüllt der Träger der Schule einzelne Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang, kann die zuständige Behörde auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die staatliche Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Träger einer Schule nach diesem Gesetz den Mitwirkungspflichten nach § 5 Absatz 2 nicht nachkommt."

3. In § 4 Nummer 5 werden die Wörter "den Lehrplan und" durch die Wörter "das Curriculum," ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Mindesterfordernisse des § 2 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Lehrplan und" durch die Wörter "Curriculum, das Aussetzen der Ausbildung sowie" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Sie ist berechtigt, zur Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 4 während des Lehrbetriebs der Pflegeschule regelmäßig Inspektionen durchzuführen. Diese können Stichprobenüberprüfungen und Hospitationen im theoretischen und praktischen Unterricht einschließen."

5. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:

" § 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine staatlich anerkannte Pflegeschule betreibt und vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils festgelegte Höchstzahl der Ausbildungsplätze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 zugelassen wurde,
  2. entgegen § 5 Absatz 2 Änderungen der für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen nicht oder nicht vollständig anzeigt oder
  3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 angeforderte Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

§ 10 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin."

6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Nummer 32 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 20 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2. Folgender Absatz 21 wird angefügt:

"(21) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesundheitsschulanerkennungsgesetz und den auf Grund des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes erlassenen Vorschriften sowie nach dem Pflegeschulanerkennungsgesetz und den auf Grund des Pflegeschulanerkennungsgesetzes erlassenen Vorschriften."

Artikel 4
Änderung der Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung

§ 7 Absatz 1 Satz 2 der Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 457) wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (24.07.2025) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 251704

ENDE