Änderungstext

Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
- Berlin -

Vom 11. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 36 vom 23.12.2025 S. 590)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen, davon Artikel 1 Nummer 46 auf Grund des § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzesüberschrift wird der Hinweis "*)" auf eine Stern-Fußnote angefügt.

2. Unten auf der Seite, welche die Gesetzesüberschrift enthält, wird folgende Stern-Fußnote eingefügt:

"*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 9). Artikel 1 Nummer 42 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (ABl. L 134 vom 22.05.2023 S. 1)."

3. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Den Angaben zu den §§ 2 und 5 werden jeweils ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Der Angabe zu § 12 werden die Wörter "und der Adressaten" angefügt.

c) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 17 Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung " § 17 Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen

§ 17a Kriminalitätsbelastete Orte; Verordnungsermächtigung"

d) Nach der Angabe zu § 21a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21b Körperliche Untersuchungen"

e) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24a Datenerhebung an gefährdeten Objekten " § 24a Datenerhebung an und in gefährdeten Objekten"

f) Die Angaben zu den §§ 24d bis 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 24d Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

§ 25 Datenerhebung durch längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel

§ 25a Telekommunikationsüberwachung

§ 25b Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten

§ 26 Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist und durch Einsatz Verdeckter Ermittler

§ 27 Polizeiliche Beobachtung

" § 24d Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenfahndung

§ 24e Datenerhebung an kriminalitätsbelasteten Orten

§ 24f Übersichtsaufnahmen zur Vorbereitung, Lenkung und Leitung von Einsätzen von Polizei und Feuerwehr

§ 24g Einsatz mobiler Sensorgeräte zur Datenerhebung

§ 24h Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeuge oder Geräte

§ 25 Datenerhebung durch längerfristige Observation

§ 25a Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen

§ 25b Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Erhebung von Daten in oder aus Wohnungen

§ 25c Datenerhebung durch Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, und durch Verdeckte Ermittler

§ 26 Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung

§ 26a Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung informationstechnischer Systeme

§ 26b Datenerhebung durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme

§ 26c Bestandsdatenauskunft

§ 26d Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten; Unterbrechung der Telekommunikation

§ 26e Funkzellenabfrage

§ 27 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, zur Ermittlungsanfrage und zur gezielten Kontrolle; Durchführung der polizeilichen Beobachtung

§ 27a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen

§ 27b Inhalt von Antrag und Anordnung bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen; Geltung landesfremder gerichtlicher Anordnungen

§ 27c Besondere Protokollierungspflichten bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen

§ 27d Benachrichtigung bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen

§ 27e Löschung personenbezogener Daten aus eingriffsintensiven Datenerhebungsmaßnahmen

§ 27f Berichtspflicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen"

g) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28a Nachträglicher biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet"

h) In der Angabe zu § 29a werden die Wörter "Wegweisung und Betretungsverbot" durch die Wörter "Besondere Maßnahmen" ersetzt.

i) Die Angabe zu § 29b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29b Blockierung des Mobilfunkverkehrs " § 29b Elektronische Aufenthaltsüberwachung"

j) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 Richterliche Entscheidung " § 31 Gerichtliche Entscheidung"

k) Nach der Angabe zu § 37a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 37b Nutzungsbeschränkende Maßnahmen an gefährdeten Objekten"

l) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten " § 41 Beendigung der Sicherstellung; Kosten"

m) Die Angabe zu § 41b wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 41b Sicherheitsgespräch " § 41b Verarbeitung personenbezogener Daten und Geheimhaltung bei operativem Opferschutz

§ 41c Sicherheitsmitteilung, Sicherheitsgespräch"

n) Die Angaben zu den §§ 42 bis 46a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 42 Allgemeine Regeln über die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

§ 43 Besondere Regeln für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten in Dateien

§ 44 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs

§ 45 Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

§ 45a Datenübermittlung zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Großveranstaltungen

§ 46 Automatisiertes Abrufverfahren

§ 46a Aufzeichnung von Anrufen

" § 42 Allgemeine Befugnisse für die Datenweiterverarbeitung

§ 42a Zweckbindung und Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

§ 42b Kennzeichnung

§ 42c Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken, zu archivarischen und statistischen Zwecken sowie zur Aus- und Fortbildung

§ 42d Training und Testung von KI-Systemen

§ 43 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

§ 44 Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland

§ 44a Datenübermittlung an öffentliche Stellen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Schengenassoziierten Staaten

§ 44b Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierten Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977

§ 44c Datenübermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an sonstige über- und zwischenstaatliche Stellen

§ 45 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

§ 45a Zuverlässigkeitsüberprüfungen

§ 45b Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern bei Polizei und Feuerwehr

§ 45c Fallkonferenzen

§ 46 Gemeinsames Verfahren, automatisiertes Verfahren auf Abruf und regelmäßige automatisierte Datenübermittlungen; Verordnungsermächtigung

§ 46a Aufnahme und Aufzeichnung von Anrufen und Notrufen; Verordnungsermächtigung"

o) Die Angabe zu § 48 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 48 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten " § 47a Automatisierte Anwendung zur Analyse vorhandener Daten

§ 48 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu den in § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Zwecken verarbeitet werden; Verordnungsermächtigung

§ 48a Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden; Verordnungsermächtigung"

p) Die Angaben zu den §§ 50 und 51 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 50 Auskunftsrecht

§ 51 Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes

" § 50 Information und Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 51 Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679

§ 51a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 51b Datenschutzkontrolle"

q) Der Angabe zum Vierten Abschnitt werden die Wörter "sowie zu Waffen- und Messerverbotszonen" angefügt.

r) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 55 Ermächtigung " § 55 Verordnungsermächtigung"

s) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 58a Verordnungen zu Waffen- und Messerverbotszonen"

t) Der Angabe zum Fünften Abschnitt werden ein Komma und das Wort "Entschädigung" angefügt.

u) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 65 Rechtsweg " § 64a Entschädigung

Sechster Abschnitt
Gerichtliche Verfahren

§ 65 Zuständigkeit und Verfahren bei gerichtlichen Anordnungen, Maßnahmen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen

§ 65a Rechtsweg bei Schadensausgleich, Entschädigung, Erstattung und Ersatz von Aufwendungen

Siebter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 65b Strafvorschrift

§ 65c Bußgeldvorschriften"

v) Die bisherige Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
"Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen"

w) Die Angaben zu den §§ 69 und 70 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 69 Übergangsregelung

§ 70 Evaluation

" § 69 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

§ 70 (weggefallen)"

4. Der Überschrift des § 2 werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "nach diesem Gesetz" gestrichen.

6. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Dienstkräfte im Polizeivollzugsdienst" durch das Wort "Polizeidienstkräfte" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Dienstkräfte im Polizeivollzugsdienst fest" durch das Wort "Polizeidienstkräfte" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Dienstpflichtverletzung" durch das Wort "Pflichtverletzung" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden das Wort "regelt" durch das Wort "kann" ersetzt und nach dem Wort "Ausführungsvorschriften" das Wort "regeln" eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Ermessen, Wahl der Mittel " § 12 Ermessen; Wahl der Mittel und der Adressaten"

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Auswahl der von einer Maßnahme betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung von Berlin und § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes ohne hinreichenden sachlichen, durch den Zweck der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig."

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten, sind grundsätzlich nur gegen Personen zu richten, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten begehen werden; zu berücksichtigen ist dabei vor allem der Verdacht, dass sie bereits Straftaten begangen haben sowie die Art und Begehensweise dieser Straftaten.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe "Absätze 1 bis 3" wird durch die Angabe "Absätze 1 und 2" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung " § 17 Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen"

b) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 18 bis 51" durch die Angabe " §§ 18 bis 51b" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind
  1. alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten,
  2. Straftaten nach den §§ 176, 180a, 181a Absatz 1, 182 Absatz 1 und 2, 224 und 233 des Strafgesetzbuches,
  3. Straftaten nach den §§ 243 und 244 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit sie organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden.
"(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind
  1. alle Verbrechen, alle weiteren in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftaten sowie alle weiteren terroristischen Straftaten,
  2. Straftaten nach den §§ 176a, 176b, 180a, 181a Absatz 1, § 182 Absatz 1 und 2, §§ 224 und 233 des Strafgesetzbuches,
  3. Straftaten nach den §§ 243 und 244 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit sie organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden."

d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Terroristische Straftaten sind

  1. Straftaten nach den §§ 89a, 89c, 129a und 129b des Strafgesetzbuches, die im In- oder Ausland begangen werden, sowie
  2. die in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten, die im In- oder Ausland begangen werden, sofern sie dazu bestimmt sind,
    1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
    2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
    3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

    und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

(6) Setzt eine Maßnahme nach diesem Gesetz eine Sachlage voraus, bei der

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise oder
  2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums

eine Straftat begehen wird, so muss in den Fällen nach den §§ 84, 85, 89a, 89c, 96, 127 Absatz 3 und 4, §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuches zudem eine solche konkretisierte Gefahr für das durch den jeweiligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut bestehen."

10. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Kriminalitätsbelastete Orte; Verordnungsermächtigung

(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Bereiche als kriminalitätsbelastete Orte einzustufen. Dies ist nur für solche Orte zulässig, die öffentlich zugänglich sind und von denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben.

(2) Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt kann die Einstufung eines Bereichs als kriminalitätsbelasteter Ort unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Dauer von insgesamt höchstens einem Monat im jeweiligen Kalenderjahr durch Allgemeinverfügung vornehmen, wenn Maßnahmen nach diesem Gesetz, die diese Einstufung voraussetzen, keinen Aufschub dulden und der Erlass einer Rechtsverordnung voraussichtlich nicht rechtzeitig erfolgen würde. In besonderen Eilfällen kann die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil auf der Internetseite der Polizei Berlin zugänglich gemacht und zusätzlich durch weitere geeignete Nachrichtenmittel verbreitet wird. Dabei kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung mit der Zugänglichmachung auf einer Internetseite der Polizei Berlin als bekanntgegeben gilt. Über den Erlass jeder Allgemeinverfügung unterrichtet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unverzüglich das Abgeordnetenhaus.

(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus über die Gründe, die zur Einstufung als kriminalitätsbelasteter Ort geführt haben. Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus zudem jährlich über die an den kriminalitätsbelasteten Orten nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen."

11. § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach Absatz 3 und 4 durchführen. Sie können in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten über die in den §§ 13, 14 und 16 genannten und andere Personen erheben, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn das

  1. zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
  2. zur vorbeugenden Bekämpfung von sonstigen Straftaten, die organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden und mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind,
  3. zum Schutz privater Rechte oder
  4. zur Leistung von Vollzugshilfe erforderlich ist.

(2) Ermittlungen sind offen durchzuführen. Verdeckt dürfen sie außer in den in diesem Gesetz zugelassenen Fällen nur durchgeführt werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.

(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann der Befragte angehalten werden. Der Befragte ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und Wohnungsanschrift anzugeben. Zu weiteren Auskünften ist er nur verpflichtet, soweit für ihn gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

(4) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten; ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person

  1. nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist,
  2. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen,
  3. die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.

(5) Der Befragte ist in geeigneter Weise auf

  1. die Rechtsgrundlagen der Befragung,
  2. eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft

hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.

(6) Die §§ 52 bis 55 und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist eine in § 53 Absatz 1 Nummer 3, 3a, 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person nicht zur Verweigerung der Auskunft berechtigt, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen oder Kammerrechtsbeistände handelt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.

" § 18 Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach den Absätzen 4 bis 6 durchführen. Sie können in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten erheben

  1. über die in den §§ 13, 14 und 16 genannten und andere Personen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
  2. wenn die betroffene Person die Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat oder
  3. wenn die betroffene Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung in diese eingewilligt hat.

(2) Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Verhütung von Straftaten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person
    1. innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten begehen oder daran teilnehmen wird,
    2. mit einer in Buchstabe a genannten Person nicht nur in einem flüchtigen oder zufälligen Kontakt, sondern in einer Weise in Verbindung steht, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten erfordert; dies ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme einer individuellen Nähe der Person zu solchen Straftaten rechtfertigen, insbesondere weil eine in Buchstabe a genannte Person sich dieser Person zur Begehung der Straftaten bedienen könnte oder die Person von der Planung oder Vorbereitung der Straftaten Kenntnis hat oder daran mitwirkt (Kontakt- und Begleitperson),
    3. als Zeugin oder Zeuge, Hinweisgeberin oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftsperson in Betracht kommt,
    4. Opfer einer solchen Straftat werden könnte oder
    5. sich im räumlichen Nahbereich einer Person aufhält, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie besonders gefährdet und die Maßnahme zu ihrem Schutz erforderlich ist,
  2. im Falle der Ausschreibung der Person zur Ermittlungsanfrage,
  3. zum Schutz privater Rechte oder
  4. zur Leistung von Vollzugshilfe.

(3) Ermittlungen sind offen durchzuführen. Verdeckt dürfen sie außer in den in diesem Gesetz zugelassenen Fällen nur durchgeführt werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.

(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. Sie ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit und Wohnungsanschrift anzugeben. Eine weitere Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 16 für die dort genannten Personen sowie für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

(5) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten. Ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person

  1. nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist,
  2. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen,
  3. die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.

(6) Der Befragte ist in geeigneter Weise auf

  1. die Rechtsgrundlagen der Befragung,
  2. eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft

hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde. Werden bei der Befragung personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes erhoben, bestimmen sich Umfang und Grenzen der Hinweispflicht im Übrigen nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ABl. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, ABl. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) sowie nach § 23 des Berliner Datenschutzgesetzes. Bei Datenerhebungen zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt die allgemeine Informationspflicht nach § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes unberührt.

(7) Die §§ 52 bis 55 und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Jedoch ist eine in § 53 Absatz 1 Nummer 3, 3a, 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person nicht zur Verweigerung der Auskunft berechtigt, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlich ist. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen oder Kammerrechtsbeistände handelt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.

(8) Die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist unter Beachtung des § 36 des Berliner Datenschutzgesetzes unbeschadet spezieller Rechtsvorschriften nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine echte Wahlfreiheit hat und nicht aufgefordert oder angewiesen wird, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen."

12. § 18a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Leib, Leben oder Freiheit" durch die Wörter "für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 18 Absatz 6" durch die Angabe " § 18 Absatz 7" ersetzt.

13. § 18b wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Polizei kann Maßnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber einer Person treffen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird."

14. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort "Versammlungsgesetz" durch die Wörter "Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin" ersetzt.

b) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Sind die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben worden, ist ihr dies sowie der Zweck der beabsichtigten Nutzung mitzuteilen. Gegen die Datenerhebung nach Satz 1 ist der Widerspruch zulässig. "Sind die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben worden, ist die Informationspflicht nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten."

15. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie von der Polizei zwangsweise durchgesetzt werden,
  1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind,
  2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
"(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann die Polizei die Vorladung zwangsweise durchsetzen,
  1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich sind,
  2. um erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen."

b) Absatz 4

(4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.

wird aufgehoben.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
(2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen,
  1. wenn die Person sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
    2. sich dort gesuchte Straftäter verbergen oder
    3. dort mutmaßlich Geschädigte von Straftaten nach den §§ 177, 180, 180a, 181a, 182, 232, 232a, 232b, 233, 233a des Strafgesetzbuches anzutreffen oder untergebracht sind.
  2. wenn das zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 4) oder zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 5) erforderlich ist,
  3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
  4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit der vorgenannten Straftat zu verhüten, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Straftaten begangen werden sollen. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zulässig. Die Polizei kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
"(2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen, wenn die Person
  1. sich an einem kriminalitätsbelasteten Ort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält,
  2. sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. sich dort gesuchte Straftäter verbergen oder
    2. dort mutmaßlich Geschädigte von Straftaten nach den §§ 177, 180, 180a, 181a, 182, 232, 232a, 232b, 233, 233a des Strafgesetzbuches anzutreffen oder untergebracht sind,
  3. sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
  4. an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit der vorgenannten Straftat zu verhüten, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Straftaten begangen werden sollen, oder
  5. sich in einem Fahrzeug befindet, das zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

Die Einrichtung der Kontrollstelle nach Satz 1 Nummer 4 ist außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zulässig. Die Polizei kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

(3) Überdies kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn das zum Schutz privater Rechte (§ 1 Absatz 4) oder zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Absatz 5) erforderlich ist."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 4

(4) Die Polizei veröffentlicht umschreibende Bezeichnungen der jeweiligen Orte im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a. Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und § 34 Absatz 2 Nummer 2 getroffenen Maßnahmen, die Bezeichnungen der Orte im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und die Gründe für die Bestimmung dieser Orte.

wird aufgehoben.

17. § 21a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. § 25 Abs. 5 Satz 14 dieses Gesetzes sowie § 81f Abs. 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. "(3) Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der gerichtlichen Anordnung. § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend."

18. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:

" § 21b Körperliche Untersuchungen

(1) Eine Person darf körperlich untersucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr Krankheitserreger übertragen worden sein können, die Leib oder Leben einer anderen Person gefährden. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe zulässig, wenn sie durch einen Arzt oder eine Ärztin nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden und kein Nachteil für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der gerichtlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizei getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Bestätigung der Anordnung unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(3) Im Antrag und in der Anordnung sind schriftlich anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
  2. Art und Umfang der Maßnahme,
  3. der Sachverhalt sowie
  4. eine Begründung.

(4) Die bei der Untersuchung gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. Sobald sie hierfür nicht mehr benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen; desgleichen sind die entnommenen Proben unverzüglich zu vernichten."

19. In § 23 Absatz 2 werden nach dem Wort "vernichten" die Wörter "und die Daten zu löschen" eingefügt.

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Versammlungsgesetz" durch die Wörter "Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "nach Satz 1" gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Polizei kann die angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten; § 24e Absatz 4 gilt entsprechend."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die §§ 42c, 42d und 48 Absatz 6 bleiben unberührt, ebenso § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes."

c) Absatz 3

(3) § 42 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 6 und 7 bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in seinem Satz 1 werden das Wort "Versammlungsgesetz" durch die Wörter "Versammlungsfreiheitgesetz Berlin", das Wort "abgegrenzten" durch das Wort "unterschiedenen", das Wort "Rettungsdienstkräfte" durch das Wort "Rettungsdienste", die Angabe " § 31b des Berliner Datenschutzgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Berliner Datenschutzgesetzes" und die Angabe " § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Angabe " § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt.

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) § 24f bleibt unberührt."

21. § 24a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24a Datenerhebung an gefährdeten Objekten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3 kann die Polizei an einem gefährdeten Objekt, insbesondere an einem Gebäude oder einem sonstigen Bauwerk von öffentlichem Interesse, einer Religionsstätte, einem Denkmal oder einem Friedhof, oder, soweit zur Zweckerreichung zwingend erforderlich, den unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in einem Objekt dieser Art Straftaten drohen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung und die datenverarbeitende Stelle sind durch Beschilderung erkennbar zu machen.

(3) Bildaufzeichnungen sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.

(4) Werden durch die Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese entsprechend § 10 Abs. 5 des Berliner Datenschutzgesetzes über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht entsprechend Absatz 3 unverzüglich gelöscht oder vernichtet werden.

" § 24a Datenerhebung an und in gefährdeten Objekten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 kann die Polizei an oder in einem gefährdeten Objekt, insbesondere einem Gebäude, auch einem Amts- oder Dienstgebäude, oder einem sonstigen Bauwerk von öffentlichem Interesse, einer Religionsstätte, einem Denkmal oder einem Friedhof, einschließlich der jeweils zugehörigen Parkplätze und sonstigen Außenflächen, oder, soweit zur Zweckerreichung zwingend erforderlich, den unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in einem Objekt dieser Art Straftaten drohen. Die Polizei kann die angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten; § 24e Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung und die datenverarbeitende Stelle sind durch Beschilderung kenntlich zu machen.

(3) Bildaufnahmen und -aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. § 24 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Werden durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese nach § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht nach Absatz 3 zu einem der dort genannten Zwecke benötigt oder gelöscht oder vernichtet werden. § 27d Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

22. In § 24b Absatz 1 wird das Wort "speichern" durch das Wort "aufzeichnen" ersetzt.

23. Die §§ 24c bis 28 werden durch die folgenden §§ 24c bis 28a ersetzt:

alt neu
§ 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten

(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im öffentlich zugänglichen Raum kann die Polizei personenbezogene Daten mit offen in einem Dienstfahrzeug eingesetzten technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei im öffentlich zugänglichen Raum personenbezogene Daten mit offen körpernah getragenen technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen.

(3) An Orten, die nicht dem Absatz 2 unterfallen, kann die Polizei personenbezogene Daten mit den in Absatz 2 vorgesehenen technischen Mitteln verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich ist. Eine Aufzeichnung personenbezogener Daten nach Satz 1, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Die Aufzeichnung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten im Sinne des Satzes 2 erfasst werden. Dennoch aufgezeichnete Daten im Sinne von Satz 2 dürfen nicht nach Absatz 8 genutzt werden. Die Tatsache der Aufzeichnung dieser Daten ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.

(4) Die Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der Maßnahme. Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(5) Eine Datenverarbeitung nach Absatz 2 und 3 soll, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte entsprechend ausgestattet ist, erfolgen, wenn

  1. sie oder er unmittelbaren Zwang gegen eine Person anwendet oder
  2. die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person eine solche Datenverarbeitung verlangt, es sei denn, diese Person ist im Falle des Absatzes 3 offenkundig nicht Inhaberin oder Inhaber oder sonstige berechtigte Person des erfassten Ortes.

(6) Die nach dieser Vorschrift eingesetzten technischen Mittel dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach Absatz 1 bis 3. Für diesen Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung gespeichert werden.

(7) Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift sind verschlüsselt und gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. Bild- und Tonaufzeichnungen, die nach Absatz 3 angefertigt wurden, sind besonders zu kennzeichnen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung einen Monat gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit,
  2. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen,
  3. für die Aufklärung eines Sachverhalts durch die Berliner Polizeibeauftragte oder den Berliner Polizeibeauftragten nach § 16 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten,
  4. für die Aufgaben des oder der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß § 11 des Berliner Datenschutzgesetzes oder
  5. für Zwecke der Evaluation nach Absatz 10 Satz 1 nach Auswahl durch die dort genannten unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen.

Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach 24 Monaten zu löschen.

(8) Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 7 Satz 4 genannten Zwecken zulässig. § 42 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2, die nach Absatz 3 angefertigt wurden, bedarf der vorherigen richterlichen Zustimmung. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Zustimmung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt erteilt werden. Die richterliche Bestätigung der Zustimmung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Bild- und Tonaufzeichnungen, deren Nutzung unzulässig ist, sind unverzüglich zu löschen. Absatz 7 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 4 und die Absätze 6 bis 8 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend. Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Außendienst entsprechend, Absatz 3 mit der Maßgabe, dass eine Datenverarbeitung nicht in Wohnräumen erfolgen darf.

(10) Die Anwendung und Auswirkungen dieser Vorschrift werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige, die vom Senat im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bestimmt werden, evaluiert; für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Evaluation gilt § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend. Der Evaluationsbericht wird dem Abgeordnetenhaus vorgelegt.

§ 24d Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

(1) Die Polizei kann die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,
  2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen oder
  3. eine Person oder ein Fahrzeug nach § 27 Absatz 1 und 2 polizeilich ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unmittelbar bevorsteht.

(2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie sofort zu löschen.

(3) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen. Der Bericht enthält Angaben über Anlass, Ort und Dauer der Maßnahmen

§ 25 Datenerhebung durch längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch

  1. eine planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
  2. einen verdeckten Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,

nur erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll. Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die vorbeugende Bekämpfung der Straftat auf andere Weise aussichtslos erscheint und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können sich richten gegen

  1. Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden,
  2. andere Personen, wenn die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten unerlässlich ist; dies ist anzunehmen, wenn eine in Nummer 1 genannte Person sich dieser Personen zu den in Nummer 1 genannten Zwecken bedienen will,
  3. jede Person, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit das unvermeidbar ist, um eine Datenerhebung nach Absatz 1 durchführen zu können.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet, soweit nicht nach Absatz 5 eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann ihre beziehungsweise seine Anordnungsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes und deren Vertretung im Amt sowie die Leitungen der Direktionen und deren Vertretungen im Amt übertragen. Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahmen sind durch die anordnende Person zu dokumentieren.

(4) In oder aus Wohnungen kann die Polizei ohne Kenntnis der betroffenen Personen Daten nur erheben, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. § 36 Abs. 5 gilt entsprechend, soweit die Datenerhebung nicht mit technischen Mitteln erfolgt.

(4a) Das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel darf in oder aus Wohnungen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Verabredungen oder Aufforderungen zu Straftaten. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist das Abhören und Aufzeichnen unterbrochen worden, darf diese Maßnahme unter den Voraussetzungen des Satzes 1 fortgeführt werden. Die Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 4a sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen durch den Einsatz technischer Mittel dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Hat die Polizei bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Die Anordnung des Richters bedarf der Schriftform. In dieser schriftlichen Anordnung sind insbesondere

  1. die Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
  2. soweit bekannt Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  4. die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und
  5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten

zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 4a können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 4a Satz 8 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(5a) Nach den Absätzen 4 und 4a erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies

  1. zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen, oder
  2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Absatzes 4

erforderlich ist. Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für das Abhören und Aufzeichnen, wenn das technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt oder verwendet wird. Das Abhören und Aufzeichnen in oder aus Wohnungen wird durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Abwehr einer Gefahr oder zur Strafverfolgung benötigt. Die erlangten Erkenntnisse dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur verwendet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen, § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Nach Abschluss einer Maßnahme nach den Absätzen 4 und 4a ist die betroffene Person von dem Überwachungsvorgang zu benachrichtigen. Bei einer Person nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Gegenüber solchen Personen, die sich als Gast oder sonst zufällig in der überwachten Wohnung aufgehalten haben, kann die Benachrichtigung auch unterbleiben, wenn die Überwachung keine verwertbaren Ergebnisse erbracht hat. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmezwecks oder von Gesundheit, Leben oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Ist wegen des die Wohnraumüberwachung auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. In diesem Fall gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren Absatz 5 Satz 3 und 13 entsprechend.

(7a) Nach Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die keine Maßnahme nach Absatz 4 oder Absatz 4a darstellt, ist die betroffene Person von dem Überwachungsvorgang zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmezwecks geschehen kann. Die Benachrichtigung ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt wurden. Wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt, entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt der Benachrichtigung.

(8) Sind Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 5 und 6 genannten Art erlangt worden sind, für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nicht mehr erforderlich, so sind sie zu vernichten. Das gilt auch für Unterlagen, deren Rechtmäßigkeit nicht richterlich bestätigt worden ist. Sind die Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung verwendet worden, so ist vor ihrer Vernichtung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Eine Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig.

(9) Bild- und Tonaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich, sofern technisch möglich, automatisch zu vernichten, soweit sie nicht zur Strafverfolgung benötigt werden.

(10) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach den Absätzen 4 und 4a und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 6 getroffenen Maßnahmen. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts von einem Kontrollgremium ausgeübt. Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.

§ 25a Telekommunikationsüberwachung

(1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,

  1. die entsprechend §§ 13 oder 14 verantwortlich ist, und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist,
  2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder
  3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird

und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2) Terroristische Straftaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind Straftaten, die in § 129a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind, im In- oder Ausland begangen werden und die dazu bestimmt sind,

  1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

und die durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

(3) Soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 unerlässlich ist, kann die Polizei

  1. von jedem, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft verlangen über Bestandsdaten im Sinne der §§ 95, 111 des Telekommunikationsgesetzes (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Person,
  2. technische Mittel einsetzen, um die Gerätenummer der von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Person genutzten Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte zu ermitteln.

Geräte- und Kartennummern Dritter dürfen bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 nur soweit und solange erhoben, gespeichert und mit anderen Geräte- und Kartennummern, die zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen wurden oder hätten erhoben werden können, abgeglichen werden, wie dies zur Ermittlung der von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Person verwendeten Geräte- oder Kartennummer unerlässlich ist. Die erhobenen Daten Dritter sind danach unverzüglich zu löschen; die Löschung ist zu protokollieren.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bedürfen der richterlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 6 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen nur von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann diese Anordnungsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes und ihre Vertretung im Amt übertragen.

(5) Im Antrag für eine Anordnung nach Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern die Anordnung eine Maßnahme nach Absatz 1 betrifft,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  4. der Sachverhalt sowie
  5. eine Begründung.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern die Anordnung eine Maßnahme nach Absatz 1 betrifft,
  4. die wesentlichen Gründe.

(7) Die Anordnung nach Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(8) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. § 25 Absatz 4a Satz 3 gilt entsprechend. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Bis zur Entscheidung durch das Gericht dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. Ist die Maßnahme nach Satz 3 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach Absatz 12 verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung oder Unterrichtung nach Absatz 13 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in Satz 13 genannten Fristen noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(9) Bei der Erhebung von Daten nach Absatz 1 und Absatz 3 sind zu protokollieren

  1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
  2. der Zeitpunkt des Einsatzes,
  3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen,
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahmen durchführt und
  5. die Beteiligten der überwachten Telekommunikation oder die Zielperson.

Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung oder Unterrichtung nach Absatz 13 oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind, oder für Zwecke der Evaluation nach Absatz 15 Satz 2. Sie sind bis zu dem Abschluss der Kontrolle nach Absatz 12 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 2 genannten Zwecke noch erforderlich sind.

(10) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten sind wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  2. Angabe der
    1. Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder
    2. Straftaten, deren Verhütung die Erhebung dient, sowie
    3. Stelle, die sie erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann durch Angabe der Rechtsgrundlage ergänzt werden. Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Satzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Satzes 1 erfolgt ist. Bei Übermittlung an eine andere Stelle ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung nach Satz 1 aufrechtzuerhalten ist.

(11) Auf Grund der Anordnung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 3 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(12) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt bezüglich der Datenerhebungen nach Absatz 1 und Absatz 3 mindestens alle zwei Jahre Kontrollen durch.

(13) Über eine Maßnahme nach dieser Vorschrift sind zu benachrichtigen im Falle

  1. des Absatzes 1 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation und
  2. des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 die Zielperson.

Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder des Zwecks von Maßnahmen gemäß der Strafprozessordnung möglich ist. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Die Benachrichtigung einer Person gemäß Satz 1 Nummer 1, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, kann zudem unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Identität einer solchen Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. § 25 Absatz 7 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend.

(14) § 25 Absatz 10 gilt entsprechend; § 25 Absatz 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Unterlagen erst zu vernichten sind, wenn sie auch für Zwecke der Evaluation nach Absatz 15 Satz 2 nicht mehr erforderlich sind.

§ 25b Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten

(1) Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person können Polizei und Feuerwehr von jedem Diensteanbieter Auskunft über den Standort eines Telekommunikationsendgerätes der gefährdeten Person verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden gefährdeten hilflosen Person auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Daten sind der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu übermitteln. Dritten dürfen die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugänglich gemacht werden. § 108 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Polizei und Feuerwehr technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von der vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden gefährdeten hilflosen Person mitgeführten Telekommunikationsendgerätes zu ermitteln.

(3) Unter den Voraussetzungen von § 25a Absatz 1 Satz 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter Auskunft über den Standort des Telekommunikationsendgerätes einer in jener Vorschrift genannten Person verlangen. Die Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln.

(4) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet. Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch die anordnende Beamtin oder den anordnenden Beamten zu dokumentieren.

(6) Für Maßnahmen nach Absatz 3 gilt § 25a Absatz 4, 5, 6, 9, 10, 12, Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 und 3 sowie Absatz 14 entsprechend.

(7) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 26 Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist und durch Einsatz Verdeckter Ermittler

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch

  1. Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen),
  2. Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler),

erheben über die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. Im Übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich gegen eine bestimmte Person richten, bedürfen der richterlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Gleiches gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder in deren Rahmen der Verdeckte Ermittler auch zum Betreten nicht allgemein zugänglicher Wohnungen befugt sein soll. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 6 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Im Übrigen dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Anordnung ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 auf höchstens sechs Monate, bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 kann um jeweils höchstens sechs Monate, die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(5) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 durch Verdeckte Ermittler eines anderen Landes im Land Berlin, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder in deren Rahmen der Verdeckte Ermittler auch zum Betreten nicht allgemein zugänglicher Wohnungen befugt sein soll, bedürfen keiner richterlichen Anordnung nach Absatz 5 Satz 2 bis 7, soweit ihnen eine richterliche Anordnung im entsendenden Land zugrunde liegt.

(6) § 25 Abs. 7a und 8 gilt entsprechend. Eine Unterrichtung ist auch dann nicht geboten, wenn dadurch der weitere Einsatz der V-Personen, der Verdeckten Ermittler oder Leib oder Leben von Personen gefährdet wird.

§ 27 Polizeiliche Beobachtung

(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers sowie den Anlass der Beobachtung in einer als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten Datei zur Polizeilichen Beobachtung speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), damit andere Polizeibehörden sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person, des Fahrzeugs oder des Containers melden können, wenn das bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird.

(2) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung ist zulässig, wenn

  1. die Person auf Grund einer Gesamtwürdigung und ihrer bisherigen Straftaten als gefährlicher Intensivtäter anzusehen und zu erwarten ist, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
  2. die Voraussetzungen für die Anordnung einer längerfristigen Observation (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) gegeben sind

und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die auf Grund der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Fahrzeugs, des Containers und des Führers des Fahrzeugs oder des Containers sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

(3) Die Ausschreibung darf nur durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich oder elektronisch und ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils zwölf Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen.

(5) § 25 Abs. 7a und 8 gilt entsprechend.

§ 28 Datenabfragen, Datenabgleich

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten in einer von ihnen automatisiert geführten Datei abfragen und mit deren Inhalt abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Datei erforderlich ist. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten im Fahndungsbestand abfragen und mit dessen Inhalt abgleichen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Abfrage oder der Abgleich sachdienliche Hinweise erwarten lässt. Die betroffene Person kann für die Dauer der Abfrage und des Abgleichs angehalten werden. § 21 bleibt unberührt.

(2) Besondere Rechtsvorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt.

" § 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten

(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kann die Polizei im öffentlich zugänglichen Raum personenbezogene Daten mit offen in einem Dienstfahrzeug eingesetzten technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person bestehen und
  2. die Maßnahme zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich erscheint.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei sowohl im öffentlich zugänglichen Raum als auch an Orten, die nicht öffentlich zugänglich sind, personenbezogene Daten mit offen körpernah getragenen technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen.

(3) Eine Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Die Aufzeichnung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten im Sinne des Satzes 1 erfasst werden. Dennoch aufgezeichnete Daten im Sinne von Satz 1 dürfen nicht nach Absatz 8 genutzt werden. Die Tatsache der Aufzeichnung dieser Daten ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.

(4) Die Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der Maßnahme. Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(5) Eine Datenverarbeitung nach Absatz 2 soll, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte entsprechend ausgestattet ist, erfolgen, wenn

  1. sie oder er unmittelbaren Zwang gegen eine Person anwendet oder
  2. die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person eine solche Datenverarbeitung verlangt, es sei denn, diese Person ist bei einer Maßnahme an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort offenkundig nicht alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber oder sonstige alleinig berechtigte Person des erfassten Ortes.

(6) Von der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzte oder mitgeführte technische Mittel im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach den Absätzen 1, 2 oder 5. Für diesen Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung gespeichert werden.

(7) Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift sind verschlüsselt und gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. Bild- und Tonaufzeichnungen, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten angefertigt wurden, sind besonders zu kennzeichnen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung 30 Tage gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit,
  2. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen,
  3. für die Aufklärung eines Sachverhalts durch die Berliner Polizeibeauftragte oder den Berliner Polizeibeauftragten nach § 16 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten,
  4. für die Aufgaben des oder der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß § 11 des Berliner Datenschutzgesetzes oder
  5. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person.

Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.

(8) Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 7 Satz 4 genannten Zwecken zulässig. § 42 Absatz 4, §§ 42c, 42d und 48 Absatz 6 bleiben unberührt, ebenso § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes. Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten angefertigt wurden, ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung gerichtlich festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug kann diese Entscheidung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Bild- und Tonaufzeichnungen, deren Nutzung unzulässig ist, sind unverzüglich zu löschen. Absatz 7 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend. Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Außendienst entsprechend, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass eine Datenverarbeitung nicht in Wohnräumen erfolgen darf.

§ 24d Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenfahndung

(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlich ist,
  2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist
    und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 vorliegen oder
  3. eine Person oder ein Fahrzeug nach § 27 Absatz 1 und 2 polizeilich ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unmittelbar bevorsteht.

Die für die Maßnahme wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sind für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden; der Abgleich ist auf diejenigen Datenbestände zu beschränken, die für den Zweck der jeweiligen Kennzeichenkontrolle Bedeutung haben können. Sofern das ermittelte Kennzeichen nicht in diesem Datenbestand enthalten ist, sind die erhobenen Daten sofort nach Durchführung des Datenabgleichs automatisiert zu löschen. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie sofort zu löschen.

§ 24e Datenerhebung an kriminalitätsbelasteten Orten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 kann die Polizei an kriminalitätsbelasteten Orten personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen. Die Maßnahme erfolgt auf Anordnung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt. Die Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Kriminalität an dem jeweiligen Ort sind mindestens alle zwei Jahre zu untersuchen; anschließend ist über die Maßnahme unverzüglich erneut zu entscheiden. Über die Ergebnisse unterrichtet der Senat das Abgeordnetenhaus.

(2) Die Anordnung der Datenerhebung ist zu dokumentieren. Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung sowie die datenverarbeitende Stelle sind zudem durch Beschilderung kenntlich zu machen. Die Polizei Berlin gibt öffentlich bekannt, an welchen Orten Datenerhebungen nach dieser Vorschrift erfolgen.

(3) § 24a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Polizei kann die nach Absatz 1 angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten. Die automatisierte Auswertung darf nur auf das Erkennen solcher Verhaltensmuster ausgerichtet sein, die auf die Begehung einer Straftat oder den Eintritt eines Unglücksfalls im Sinne von § 323c Absatz 1 des Strafgesetzbuches hindeuten. Ein automatisiertes Auslösen behördlicher Maßnahmen auf Grund einer automatisierten Auswertung, die automatisierte biometrische Fernidentifizierung sowie die Nutzung der Bildaufnahmen und -aufzeichnungen für das Testen oder Trainieren von Programmen zur biometrischen Fernidentifizierung sind ausgeschlossen. Erst nach Sichtung der betreffenden Bildaufnahmen und -aufzeichnungen oder der Inaugenscheinnahme der Lage vor Ort dürfen weitere Maßnahmen ergriffen werden, die sich gegen bestimmte Personen richten. Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 24f Übersichtsaufnahmen zur Vorbereitung, Lenkung und Leitung von Einsätzen von Polizei und Feuerwehr

Die Polizei und die Feuerwehr können an Orten, an denen die Notwendigkeit einer Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht, insbesondere bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin unterliegenden Veranstaltungen und Ansammlungen (Einsatzorte), einschließlich des unmittelbaren Umfelds, personenbezogene Daten mittels Übersichtsaufnahmen anfertigen, wenn dies im Einzelfall zur Vorbereitung, Lenkung und Leitung des Einsatzes erforderlich ist. Die Anfertigung von Aufnahmen zum Zweck der Identifikation von Personen sowie die Aufzeichnung der gefertigten Aufnahmen sind nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist; § 24 Absatz 2 und § 24a Absatz 4 gelten entsprechend. Die Aufnahmen sind grundsätzlich offen anzufertigen. Die Polizei und die Feuerwehr können die angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten; § 24e Absatz 4 gilt entsprechend. Die §§ 24, 24a und 24e bleiben im Übrigen unberührt.

§ 24g Einsatz mobiler Sensorträger zur Datenerhebung

(1) Sind die Voraussetzungen zur Erhebung personenbezogener Daten unter Einsatz technischer Mittel nach Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt, kann die Datenerhebung durch die Polizei und die Feuerwehr auch mittels mobiler Sensorträger erfolgen. Dies gilt nicht, sofern die zur Datenerhebung ermächtigende Vorschrift die Art des Einsatzes des technischen Mittels abschließend bestimmt oder den Einsatz mobiler Sensorträger ausschließt.

(2) Darf die Erhebung von personenbezogenen Daten nach der ermächtigenden Vorschrift nur offen erfolgen, ist die Offenheit der Maßnahme auch bei dem Einsatz mobiler Sensorträger zu wahren. In diesen Fällen soll auf die Verwendung mobiler Sensorträger gesondert hingewiesen werden.

§ 24h Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeuge oder Geräte

Die Polizei kann technische Mittel gegen ein unbemanntes Fahrzeug oder sonstiges Gerät, welches an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben wird, einschließlich der Steuerungseinheit oder -verbindung einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine von diesem Fahrzeug oder Gerät ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen und andere Maßnahmen, insbesondere gegen die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen, aussichtslos oder wesentlich erschwert wären. Die Polizei kann technische Mittel auch zur Erkennung einer Gefahrenlage im Sinne von Satz 1 einsetzen. Soweit erforderlich, kann die Polizei durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erheben und in Funkverbindungen eingreifen. Die nach dieser Vorschrift erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts weiterverarbeitet werden.

§ 25 Datenerhebung durch längerfristige Observation

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch eine planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation), erheben über

  1. eine Person,
    1. die nach § 13 oder § 14 verantwortlich ist, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
    2. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung, die voraussichtlich auch im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören, begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
    3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird,
  2. Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 1 genannten Person oder
  3. andere Personen unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlich ist.

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen.

(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

§ 25a Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen

(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 über die dort genannten Personen personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel

  1. zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
  2. zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache

erheben. Darüber hinaus können personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, der nicht durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen erfolgt, über eine Person sowie deren Kontakt- und Begleitpersonen auch dann erhoben werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat unerlässlich ist und nicht die Erstellung eines Bewegungsbilds ermöglicht; § 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben. Dabei gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass eine konkretisierte Gefahr der Begehung

  1. einer terroristischen Straftat oder
  2. einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten und auch im Einzelfall voraussichtlich schwerwiegenden Straftat

bestehen muss.

(3) Maßnahmen nach

  1. Absatz 1, die jeweils durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden oder die die Erstellung eines Bewegungsbilds ermöglichen, und
  2. Absatz 2

bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Im Übrigen dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 nur von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis im Falle von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Anordnungsbefugnis im Falle von Maßnahmen im Sinne von Satz 7 auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen.

(4) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(5) Soll eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen erfolgen, darf die Maßnahme auch durch die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitung einer Direktion oder deren jeweiliger Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Eine anderweitige Verwendung der nach Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 2 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 25b Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Erhebung von Daten in oder aus Wohnungen

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Personen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen und zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in oder aus Wohnungen nur erheben, wenn

  1. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist,
  2. sich die Maßnahme gegen eine Person richtet,
    1. die nach § 13 oder § 14 für die Gefahr verantwortlich ist, oder
    2. bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie terroristische Straftaten begehen oder an ihnen teilnehmen wird, und
  3. die Daten erhoben werden
    1. in oder aus der Wohnung der in Nummer 2 genannten Person oder
    2. in oder aus Wohnungen anderer Personen, wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine in Nummer 2 genannte Person dort aufhält und eine Datenerhebung allein in oder aus deren Wohnung nicht zur Abwehr der Gefahr führen wird.

Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2) Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch das verdeckte Durchsuchen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(4) Die Anordnung nach Absatz 3 ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(5) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf der Maßnahme, ihre Ergebnisse, die auf diesen beruhenden weiteren Maßnahmen sowie die Beendigung der Maßnahme zu unterrichten. Sämtliche mit einer Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind dem anordnenden Gericht zudem unverzüglich vorzulegen und dürfen bis zu der Entscheidung des Gerichts nicht verwendet werden. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung dieser Daten zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nach § 27a Absatz 1 und 3 sowie zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 18a; es unterrichtet die Polizei unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Daten. § 27a Absatz 5 gilt entsprechend.

(6) Erfolgt eine Maßnahme nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen, darf die Maßnahme auch durch die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitung einer Direktion oder deren jeweiliger Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Eine anderweitige Verwendung der nach Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 2 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 25c Datenerhebung durch Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, und durch Verdeckte Ermittler

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen durch

  1. Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen),
  2. Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler),

erheben, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. Im Übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich gegen eine bestimmte Person richten, bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Gleiches gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder in deren Rahmen der Verdeckte Ermittler auch zum Betreten nicht allgemein zugänglicher Wohnungen befugt sein soll. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Im Übrigen dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Anordnung ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 auf höchstens sechs Monate, bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 kann um jeweils höchstens sechs Monate, die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

§ 26 Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung

(1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person deren Telekommunikation überwachen und aufzeichnen, wenn

  1. die Person nach den §§ 13 oder 14 verantwortlich ist, und die Maßnahme zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
    1. eine terroristische Straftat oder
    2. eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat
      begehen oder an ihr teilnehmen wird,
  3. das individuelle Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
  4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. die Person Mitteilungen, die für eine in den Nummern 1 bis 3 genannte Person bestimmt sind oder die von dieser herrühren, entgegennimmt oder weitergibt, oder
    2. der Telekommunikationsanschluss oder das Endgerät der Person von einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Person genutzt wird.

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(4) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

§ 26a Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung informationstechnischer Systeme

(1) Maßnahmen nach § 26 Absatz 1 können in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von den genannten Personen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
    1. eine terroristische Straftat oder
    2. eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig,

    begehen oder an ihr teilnehmen wird,

  2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
  3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. die Person Mitteilungen, die für eine in den Nummern 1 oder 2 genannte Person bestimmt sind oder die von dieser herrühren, entgegennimmt oder weitergibt, oder
    2. der Telekommunikationsanschluss oder das Endgerät der Person von einer in den Nummern 1 oder 2 genannten Person genutzt wird,

    und der Eingriff notwendig ist, um die Telekommunikation insbesondere in unverschlüsselter Form überwachen und aufzeichnen zu können.

(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass

  1. ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird,
  2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
  3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, sind verdeckte Durchsuchungen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig. Hierfür gilt § 26 Absatz 2 entsprechend.

§ 26b Datenerhebung durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme

(1) Unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 26a Absatz 1 kann die Polizei durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in von einer in § 26a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben.

(2) In informationstechnische Systeme anderer Personen darf die Maßnahme nur eingreifen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine in § 26a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannte Person dort relevante Informationen speichert, und die Maßnahme zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist.

(3) Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, kann die Polizei unter den dort genannten Voraussetzungen technische Mittel einsetzen, um erforderliche Verkehrsdaten, insbesondere spezifische Kennungen oder Standortdaten eines informationstechnischen Systems, zu erheben. Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese personenbezogenen Daten Dritter unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.

(5) Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, sind verdeckte Durchsuchungen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig.

(6) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(7) Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(8) Sämtliche mit einer Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen und dürfen bis zu der Entscheidung des Gerichts nicht verwendet werden. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung dieser Daten zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nach § 27a Absatz 1 und 3 sowie zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 18a; es unterrichtet die Polizei unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Daten. § 27a Absatz 5 gilt entsprechend.

(9) § 26 Absatz 4 und § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 26c Bestandsdatenauskunft

(1) Die Polizei kann Auskunft verlangen

  1. von demjenigen, der Telekommunikationsdienste erbringt (Telekommunikationsdiensteanbieter) oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten im Sinne des § 3 Nummer 6, § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
  2. von demjenigen, der eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt (Anbieter von digitalen Diensten), über Bestandsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.

(2) Die Auskunft darf nur verlangt werden, soweit die Daten im Einzelfall erforderlich sind

  1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  2. zum Schutz von Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person, von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder von nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden,
  3. zum Schutz von Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person, von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird,
  4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
  5. zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.

Werden Bestandsdaten zur Vorbereitung oder Durchführung einer anderweitigen Maßnahme benötigt, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn zudem im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vorliegen.

(3) Bezieht sich ein Auskunftsverlangen auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf Auskunft über Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 und nur dann verlangt werden, wenn im Einzelfall im Zeitpunkt des Ersuchens auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten vorliegen. Auskunft nach Absatz 1 Nummer 2 über Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur verlangt werden

  1. zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, und
  2. wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vorliegen.

(4) Die Auskunft kann auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden,

  1. soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, bei
    1. Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder für nicht unerhebliche Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,
    2. Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 2 zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder für nicht unerhebliche Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,
  2. bei
    1. Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat,
    2. Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 2 zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person, von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder zum Schutz nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat,
      wenn im Einzelfall Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
  3. bei
    1. Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat,
    2. Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 2 zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat,
      wenn im Einzelfall das individuelle Verhalten einer Person eine konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person in einem übersehbaren Zeitraum eine solche Gefährdung verursachen wird.

Die Auskunft darf bei Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b nur dann verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzerin oder Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen.

(5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es im Falle von Bestandsdaten nach Absatz 3 Satz 1 nicht, wenn die betroffene Person von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 7 ist aktenkundig zu machen.

(6) § 26 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 bis 4 sind aktenkundig zu machen. Im Auskunftsverlangen ist die jeweilige Rechtsgrundlage des Ersuchens anzugeben. Die Anbieter haben die verlangten Daten auf dem angegebenen Weg unverzüglich und unter Berücksichtigung sämtlicher unternehmensinterner Datenquellen vollständig zu übermitteln.

§ 26d Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten; Unterbrechung der Telekommunikation

(1) Unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 kann die Polizei von jedem Telekommunikationsdiensteanbieter oder demjenigen, der an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mitwirkt, verlangen, ihr vorhandene oder zukünftig an fallende Verkehrsdaten, auch in Echtzeit, der dort genannten Personen zu übermitteln. Verkehrsdaten sind alle Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei technische Mittel einsetzen, um die spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer, von Mobilfunkendgeräten oder den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu ermitteln.

(3) Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer gefährdeten, vermissten oder sonst in hilfloser Lage befindlichen Person können die Polizei und die Feuerwehr Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 treffen, um den Standort eines Telekommunikationsendgerätes dieser Person zu ermitteln. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Standort eines Telekommunikationsendgerätes einer anderen als der in § 26 Absatz 1 Satz 1 genannten Person ermittelt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sich am selben Ort aufhält wie die gefährdete, vermisste oder sonst in hilfloser Lage befindliche Person, sofern eine Ortung des Telekommunikationsendgerätes jener Person nicht möglich ist oder nicht geeignet erscheint, um die Gefahr abzuwehren. Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. § 164 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 46a Absatz 4 bleiben unberührt.

(4) Unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 kann die Polizei

  1. von jedem Telekommunikationsdiensteanbieter oder demjenigen, der an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mitwirkt, verlangen, Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen, zu verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise zu entziehen, oder
  2. technische Mittel einsetzen, um Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen, zu verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise zu entziehen.

Hierbei dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben und Telekommunikationsverbindungen Dritter nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Durchführung der Maßnahme unvermeidbar ist und nicht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme steht. Bei der Maßnahme erhobene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

(5) Die Polizei kann von jedem Anbieter digitaler Dienste verlangen, ihr vorhandene und zukünftig anfallende Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes der in § 26 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen, auch in Echtzeit, zu übermitteln, soweit die Daten im Einzelfall erforderlich sind

  1. zur Abwehr einer Gefahr
    1. für die öffentliche Sicherheit, wobei die Auskunft auf die Merkmale zur Identifikation des Nutzers oder der Nutzerin beschränkt ist, oder
    2. für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder für nicht unerhebliche Sachwerte,
  2. zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder für nicht unerhebliche Sachwerte, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden,
  3. zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird,
  4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die voraussichtlich auch im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
  5. zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten und voraussichtlich auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie diese innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes begehen wird.

(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 2 sowie den Absätzen 4 und 5 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 werden durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet. Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch die anordnende Beamtin oder den anordnenden Beamten zu dokumentieren.

(7) Die Anordnung nach Absatz 4 ist auf höchstens drei Tage zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Tage ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Für die übrigen in dieser Vorschrift behandelten Anordnungen gilt § 26 Absatz 3 entsprechend.

(8) § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 26e Funkzellenabfrage

(1) Die Polizei kann ohne Wissen der Betroffenen von jedem Telekommunikationsdiensteanbieter oder demjenigen, der an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mitwirkt, verlangen, ihr alle in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten örtlichen Bereich in Funkzellen angefallenen Telekommunikationsverkehrsdaten zu übermitteln, soweit die Daten im Einzelfall erforderlich sind,

  1. um eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, soweit diese durch Straftatbestände geschützt ist, bei denen die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht ist, oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, abzuwehren,
  2. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine in § 100g Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
  3. sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird.

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

(2) Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(3) Die Anordnung ist auf höchstens zehn Tage zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als weitere zehn Tage ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(4) Die verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich und vollständig zu übermitteln. § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 27 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, zur Ermittlungsanfrage und zur gezielten Kontrolle; Durchführung der polizeilichen Beobachtung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale von Kraftfahrzeugen unabhängig von der Antriebsart, Daten über Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder gefälschte Blankodokumente, amtliche oder gefälschte Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel sowie den Anlass der Ausschreibung in einer als Teil des polizeilichen Fahndungstatbestandes geführten Datei speichern, damit andere Polizeibehörden sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden

  1. Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Fahrzeugs, in dem diese sich befinden, und der dieses führenden Person, mitgeführte Sachen oder die oben genannten Sachen sowie bargeldlose Zahlungsmittel und Umstände des Antreffens bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung),
  2. eine Befragung der Person auf der Grundlage von Informationen oder spezifischen Fragen, die von der Polizei zur Erforschung des Sachverhalts in die Ausschreibung aufgenommen wurden, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften vornehmen (Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage) oder
  3. die Person, das Fahrzeug, in dem diese sich befindet, und die
    dieses führende Person, mitgeführte Sachen oder die oben genannten Sachen sowie bargeldlose Zahlungsmittel nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften durchsuchen (Ausschreibung zur gezielten Kontrolle).

(2) Eine Personenausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, zur Ermittlungsanfrage oder zur gezielten Kontrolle ist zulässig bezüglich

  1. einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird,
  2. einer Person, bei der das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen wird, oder
  3. einer Person, deren Gesamtwürdigung und ihre bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,

soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.

(3) Eine Ausschreibung der in Absatz 1 genannten Sachen oder bargeldlosen Zahlungsmittel zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne von Absatz 2 stehen. Unter den gleichen Voraussetzungen können diese Ausschreibungen mit Personenausschreibungen nach Absatz 2 verknüpft werden.

(4) Beim Antreffen einer zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Person oder Sache können erlangte Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel, gemeinsam mit der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des Fahrzeugs sowie mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. Beim Antreffen einer zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Person oder Sache können zusätzlich auch solche aus Maßnahmen nach den §§ 34 und 35 übermittelt werden. Beim Antreffen einer zur Ermittlungsanfrage ausgeschriebenen Person können zusätzlich Erkenntnisse aus Maßnahmen nach § 18 übermittelt werden.

(5) Eine Personenausschreibung darf nur durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich oder elektronisch und ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die Verlängerung der Laufzeit einer Personenausschreibung zur polizeilichen Beobachtung über insgesamt zwölf Monate hinaus bedarf der gerichtlichen Anordnung.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

§ 27a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen

(1) Verdeckte Maßnahmen der Erhebung personenbezogener Daten, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Äußerungen und Gespräche über begangene Straftaten und Verabredungen oder Aufforderungen zu Straftaten sowie solche mit unmittelbarem Bezug zu der für die Maßnahmen Anlass gebenden Gefahr sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(2) Maßnahmen nach den §§ 25, 25a, 25c, 26, 26a, 26b und 26d dürfen nur angeordnet werden, wenn nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden oder dass die Maßnahme anderweitig in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen wird. Vor Durchführung von Maßnahmen nach §§ 25c und 26b ist unter Berücksichtigung der informations- und ermittlungstechnischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Erhebung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleibt, es sei denn, dass dies mit einem trotz des Gewichts des Eingriffs unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Bei Maßnahmen nach § 25c haben die eingesetzte Person sowie polizeiliche Führungspersonen vor Weitergabe erhobener Daten zu prüfen, ob die Daten oder die Art und Weise ihrer Erhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren. Bestehen bei der Prüfung nach Satz 3 Zweifel, entscheiden besonders beauftragte Dienstkräfte des höheren Dienstes im Einvernehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Maßnahmen nach § 25b dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und des Verhältnisses der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung keine personenbezogenen Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Eine Durchführung von Maßnahmen nach § 25b allein mittels automatisierter Aufzeichnung ist unzulässig.

(4) Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, oder dass die Maßnahme anderweitig in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, ist sie unverzüglich zu unterbrechen oder zu beenden,

  1. sobald dies ohne Gefährdung von Leib, Leben oder weiterer Verwendung der bei der Durchführung einer polizeilichen Maßnahme tätigen Personen möglich ist und
  2. soweit sich die Erfassung kernbereichsrelevanter Inhalte bei der Durchführung einer Maßnahme mit praktisch zu bewältigendem Aufwand erkennen und vermeiden lässt.

Unterbleibt eine Beendigung oder Unterbrechung auf Grund einer Gefährdung nach Satz 1 Nummer 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie die Gründe und näheren Umstände der Fortsetzung der Maßnahme zu dokumentieren; Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erlangte kernbereichsrelevante Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden. Unterbrochene Maßnahmen dürfen fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zu ihrer Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Wurde eine Maßnahme nach § 25c wegen einer Gefährdung nach Satz 1 Nummer 1 unterbrochen oder beendet oder unterblieb die Beendigung oder Unterbrechung gefährdungsbedingt, sind die erhobenen Daten und die Durchführung der Maßnahme auf ihre Kernbereichsrelevanz zu prüfen; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Bestehen bei der Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 25, 25a, 25b, 26 und 26a Zweifel an der Kernbereichsrelevanz der zu erhebenden Daten, darf anstelle des Abbruchs oder der Unterbrechung eine automatisierte Aufzeichnung fortgesetzt werden. Die automatisierte Aufzeichnung ist dem anordnenden Gericht unverzüglich zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen und darf bis zu dieser Entscheidung nicht verwendet werden; § 25b Absatz 5 bleibt unberührt. Wurden personenbezogene Daten im Falle der in Satz 6 genannten Maßnahmen nicht im Wege einer automatisierten Aufzeichnung erhoben und bestehen im Nachhinein Zweifel, ob diese Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, gilt Satz 7 entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt im Benehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizei über die Verwertung von Erkenntnissen im Sinne von Absatz 4 Satz 5 und 7 entscheiden. Bei der hierfür vorzunehmenden Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der Unterstützung von besonders beauftragten Dienstkräften des höheren Dienstes bedienen. Diese Dienstkräfte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 4 Satz 5 und 7 ist unverzüglich nachzuholen. Lehnt das Gericht die Verwertung der Erkenntnisse ab, dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen; Absatz 6 gilt entsprechend. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(6) Personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Wurden personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, durch Maßnahmen gewonnen, sind die Tatsachen ihrer Erhebung und Löschung zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle nach § 51b verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach Benachrichtigung nach § 27d Absatz 1 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 3 Satz 5 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in Satz 3 genannten Fristen noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren.

§ 27b Inhalt von Antrag und Anordnung bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen; Geltung landesfremder gerichtlicher Anordnungen

(1) Bedarf eine Maßnahme nach den §§ 25 bis 27, 28a und 47 gerichtlicher Anordnung, sind im Antrag anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
  2. bei Maßnahmen nach § 25b Absatz 1 und 3 zudem die Wohnung oder Räume, in oder aus denen Daten erhoben werden, sowie die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten,
  3. bei Maßnahmen nach § 26 Absatz 1, § 26a Absatz 1, § 26c Absatz 4 Satz 1, § 26d Absatz 1 zudem, soweit möglich, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wobei eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation genügt, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
  4. bei Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 und 3, § 26b Absatz 1 bis 5 zudem die wesentlichen Gründe dafür, dass der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, und, soweit möglich, auch eine Bezeichnung der Sachen und die Anschrift der Räumlichkeiten der betroffenen Person,
  5. bei Maßnahmen nach § 26d Absatz 4 und § 26e Absatz 1 Satz 1 zudem die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes, dessen Telekommunikation unterbrochen, verhindert oder erhoben werden soll, im Falle einer Unkenntnis der Rufnummer oder einer Kennung die möglichst genaue räumliche und zeitliche Bezeichnung der Telekommunikationsverbindungen, die unterbrochen, verhindert oder erhoben werden sollen, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
  6. bei Maßnahmen nach § 26d Absatz 5 anstelle der Rufnummer, soweit möglich, eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos der betroffenen Person, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht,
  7. bei Maßnahmen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 zudem
    1. die Person, zu deren Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung die Maßnahme angeordnet wird,
    2. die biometrischen Daten aus dem Vorgang, die dieser Person zuzuordnen sind und die zum Abgleich herangezogen werden sollen,
    3. die eingesetzte automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung,
  8. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 zudem die Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit der erhobenen Daten, wobei die jeweilige Errichtungsanordnung nach § 49, die Risikoanalyse und das Datenschutzkonzept nach § 50 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes beizufügen sind,
  9. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, bei Maßnahmen nach § 26e Absatz 1 Satz 1 unter Benennung ihres Endzeitpunktes,
  10. der Sachverhalt,
  11. eine Begründung, die insbesondere Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der beantragten Maßnahme enthält; sollen personenbezogene Daten einer Person durch mehrere zeitgleiche Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes erhoben werden, ist ein dadurch im Einzelfall erhöhtes Eingriffsgewicht der Maßnahmen zu berücksichtigen; entsprechendes gilt hinsichtlich der Dauer einer zu beantragenden Maßnahme.

Dies gilt entsprechend für den Antrag auf gerichtliche Bestätigung einer polizeilichen Anordnung, die wegen Gefahr im Verzug ergangen ist.

(2) Die gerichtliche Anordnung einer in Absatz 1 bezeichneten Maßnahme und die gerichtliche Bestätigung einer polizeilichen Anordnung einer solchen Maßnahme wegen Gefahr im Verzug ergehen schriftlich. Hierbei sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
  2. bei Maßnahmen nach § 25b Absatz 1 und 3 zudem die Wohnung oder Räume, in oder aus denen Daten erhoben werden, sowie die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten,
  3. bei Maßnahmen nach § 26 Absatz 1, § 26a Absatz 1, § 26c Absatz 4 Satz 1, § 26d Absatz 1 zudem, soweit möglich, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wobei eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation genügt, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
  4. bei Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 und 3, § 26b Absatz 1 bis 5 zudem eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, und, soweit möglich, auch eine Bezeichnung der Sachen und die Anschrift der Räumlichkeiten der betroffenen Person,
  5. bei Maßnahmen nach § 26d Absatz 4 und § 26e Absatz 2 zudem die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes, dessen Telekommunikation unterbrochen, verhindert oder erhoben werden soll, im Falle einer Unkenntnis der Rufnummer oder einer Kennung die möglichst genaue räumliche und zeitliche Bezeichnung der Telekommunikationsverbindungen, die unterbrochen, verhindert oder erhoben werden sollen, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
  6. bei Maßnahmen nach § 26d Absatz 5 anstelle der Rufnummer, soweit möglich, eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos der betroffenen Person, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht,
  7. bei Maßnahmen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 zudem
    1. die Person, zu deren Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung die Maßnahme angeordnet wird,
    2. die biometrischen Daten aus dem Vorgang, die dieser Person zuzuordnen sind und die zum Abgleich herangezogen werden sollen,
    3. die eingesetzte automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung,
  8. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 zudem die zur Übermittlung verpflichtete Stelle sowie alle benötigten Daten und Merkmale,
  9. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, bei Maßnahmen nach § 26e Absatz 1 Satz 1 unter Benennung ihres Endzeitpunktes,
  10. der Sachverhalt,
  11. die wesentlichen Gründe einschließlich der wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte; sollen personenbezogene Daten einer Person durch mehrere zeitgleiche Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes erhoben werden, ist ein dadurch im Einzelfall erhöhtes Eingriffsgewicht der Maßnahmen zu berücksichtigen; entsprechendes gilt hinsichtlich der Dauer einer zu beantragenden Maßnahme.

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch mündlich erfolgen. In diesem Fall ist eine schriftliche Dokumentation der Anordnung nach Maßgabe von Satz 2 unverzüglich nachzuholen. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung einer Maßnahme nach § 47 Absatz 1.

(3) Bedarf eine in Absatz 1 genannte Maßnahme keiner gerichtlichen Anordnung oder ordnet die Polizei eine Maßnahme nach Absatz 1 wegen Gefahr im Verzug selbst an, gilt für die polizeiliche Anordnung Absatz 2 entsprechend. Gleiches gilt für die polizeiliche Anordnung einer Maßnahme nach § 24d.

(4) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf keiner gerichtlichen Anordnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn

  1. sie in einem anderen Land auf Grund polizeirechtlicher Rechtsvorschriften gerichtlich angeordnet wurde,
  2. diese Anordnung nicht ausdrücklich auf das Gebiet des Landes, in dem sie ergangen ist, beschränkt ist,
  3. ihre Fortsetzung auf dem Gebiet des Landes Berlin erforderlich ist, und
  4. sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im jeweiligen Fall auch durch Gerichte des Landes Berlin angeordnet werden dürfte.

§ 27c Besondere Protokollierungspflichten bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen

(1) Bei der Erhebung von personenbezogenen Daten durch Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25b, 25c, 26 bis 26b, 26c Absatz 2, §§ 26d, 26e, 27, 28a oder 47 sind zu protokollieren:

  1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
  2. der Zeitraum des Einsatzes,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(2) Zu protokollieren sind zudem bei

  1. Maßnahmen nach § 24d Absatz 1:
    die Personen, deren personenbezogene Daten auf Grund eines Trefferfalls erhoben oder weiterverarbeitet wurden;
  2. Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2:
    1. die Zielperson und
    2. erheblich mitbetroffene Personen;
  3. Maßnahmen nach § 25b Absatz 1:
    1. die Zielperson,
    2. erheblich mitbetroffene Personen,
    3. die Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten, und
  4. die Bezeichnung der überwachten Wohnung; 4. Maßnahmen nach § 25a Absatz 5 und § 25b Absatz 6:
    1. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben wurden, und
    2. im Falle der Datenerhebung in einer Wohnung
      1. a) die Personen, die die Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
      2. b) die Bezeichnung der Wohnung;
  5. Maßnahmen nach § 25c:
    1. die Zielperson,
    2. erheblich mitbetroffene Personen und
    3. die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde;
  6. Maßnahmen nach § 26:
    1. die Zielperson und
    2. die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verarbeitet wurden;
  7. Maßnahmen nach § 26a und § 26b:
    1. die Zielperson,
    2. die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verarbeitet wurden,
    3. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen;
  8. Maßnahmen nach § 26c Absatz 4 und § 26d Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 4 und 5:
    1. die Zielperson,
    2. diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verarbeitet wurden;
  9. Maßnahmen nach § 26e:
    diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verarbeitet wurden;
  10. Maßnahmen nach § 27 und § 28a:
    1. die Zielperson und
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind;
  11. Maßnahmen nach § 47:
    1. die im Übermittlungsersuchen nach § 47 Absatz 2 enthaltenen Merkmale und
    2. die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Maßnahme erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.

(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.

(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden zum Zweck der Benachrichtigung nach § 27d und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf der Datenschutzkontrolle nach § 51b aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie zu den in Satz 1 genannten Zwecken noch erforderlich sind.

(5) Die Bestimmungen über die Protokollierung der Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verarbeitungssystemen nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 27d Benachrichtigung bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen

(1) Hat die Polizei personenbezogene Daten durch Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25b, 25c, 26 bis 26b, 26c Absatz 3 und 4, §§ 26d, 26e, 27, 28a oder 47 erlangt, sind die in § 27c Absatz 2 jeweils bezeichneten betroffenen Personen hierüber nach Abschluss der Maßnahme gemäß § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes zu benachrichtigen.

(2) Dies gilt nicht,

  1. wenn die Feststellung der Identität aus den Gründen des § 27c Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist, oder
  2. soweit der Benachrichtigung überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen.

Zudem kann die Benachrichtigung einer in § 27c Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer 9 bezeichneten Person unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung hat. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der gerichtlichen Zustimmung.

(3) Eine Benachrichtigung ist zurückzustellen, solange sie

  1. den Zweck der Maßnahme,
  2. ein wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren,
  3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  4. Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder
  5. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,

gefährden würde. Bei einer Maßnahme nach § 25c erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der V-Person oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 erfolgt die Zurückstellung und die Nachholung der Benachrichtigung in Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft; die Benachrichtigung ist nachzuholen, sobald der Stand des Ermittlungsverfahrens dies zulässt. In diesem Fall gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Wird die Benachrichtigung zurückgestellt, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren.

(4) Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der gerichtlichen Zustimmung; das Gleiche gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Zuständig ist das die jeweilige Maßnahme anordnende Gericht, im Falle von Maßnahmen, die nicht der gerichtlichen Anordnung vorbehalten sind, das Amtsgericht Tiergarten. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung; diese darf bei Maßnahmen nach § 25b und § 26b nicht länger als sechs Monate betragen. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht wurden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.

(5) Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen können betroffene Personen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist; war die Maßnahme nicht der gerichtlichen Anordnung vorbehalten, entscheidet das Amtsgericht Tiergarten. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.

§ 27e Löschung personenbezogener Daten aus eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen

(1) Sind die durch Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25c bis 26a, 26c Absatz 3, § 26d Absatz 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 5, §§ 26e, 27, 28a oder 47 erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung des der Anordnung der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch eine hierzu berufene öffentliche Stelle nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen und die zugehörigen Unterlagen zu vernichten, soweit keine zulässige Weiterverarbeitung der Daten erfolgt und sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts Abweichendes ergibt. An die Stelle der Löschung und der Vernichtung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, solange die betroffene Person über die Maßnahme noch nicht nach § 27d benachrichtigt worden ist oder die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist; die betreffenden Daten und Unterlagen dürfen nur zur Benachrichtigung nach § 27d und zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme verwendet werden.

(2) Personenbezogene Daten, deren Weiterverarbeitung der gerichtlichen Entscheidung nach § 25a Absatz 5 Satz 2, § 25b Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 oder § 26b Absatz 8 Satz 2 bedarf, sind unverzüglich zu löschen, soweit eine solche Entscheidung nach Abschluss der Maßnahme nicht beantragt oder soweit sie versagt wird; die zugehörigen Unterlagen sind zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bild- und Tonaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich, sofern technisch möglich, automatisch zu vernichten; dies gilt nicht, soweit sie zur Strafverfolgung verwendet werden.

(4) Durch Maßnahmen nach § 26d Absatz 3 Satz 1 erhobene personenbezogene Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(5) Die Tatsache der Löschung oder der Einschränkung der Verarbeitung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle nach § 51b verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 1 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 4 Satz 6 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 51b noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die der Polizei übermittelt worden sind und durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25b bis 26b, 26c Absatz 2, §§ 27, 28a und 47 entsprechen.

§ 27f Berichtspflicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen

Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, §§ 25b bis 26b, 26c Absatz 3, § 26d Absatz 1 und 2, §§ 26e, 27, 28a und 47 getroffenen Maßnahmen. In den Berichten ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Die parlamentarische Kontrolle auf der Grundlage dieses Berichts wird von einem Kontrollgremium ausgeübt. Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.

§ 28 Datenabfragen, Datenabgleich

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten der in den §§ 13, 14 sowie in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Personen in Dateisystemen, die sie zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben allein oder gemeinsam mit anderen Stellen führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben, abfragen und mit dem Inhalt dieser Dateisysteme abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten im Fahndungsbestand abfragen und mit dessen Inhalt abgleichen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Abfrage oder der Abgleich sachdienliche Hinweise erwarten lässt. Die betroffene Person kann für die Dauer der Abfrage und des Abgleichs angehalten werden. § 21 bleibt unberührt.

(2) Besondere Rechtsvorschriften über die Datenabfrage und den Datenabgleich bleiben unberührt.

§ 28a Nachträglicher biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

(1) Die Polizei kann biometrische Daten zu Gesichtern und Stimmen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen und deren Kontakt- und Begleitpersonen, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zum Zweck der Identifizierung und der Ermittlung des Aufenthaltsorts biometrisch mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet abgleichen, wenn

  1. eine Person nach den §§ 13 oder 14 verantwortlich ist für eine Gefahr für
    1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
    2. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
    3. die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, bei denen die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht ist, oder
    4. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
    1. eine terroristische Straftat oder
    2. eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat
      begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
  3. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird.

Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die jeweilige Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Allgemein öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus dem Internet dürfen zu diesem Zweck erhoben, gespeichert und aufbereitet werden.

(2) Für die mit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten gilt § 42a Absatz 2 und 3 entsprechend. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf im Internet öffentlich zugängliche Echtzeit-Lichtbild- und Echtzeit-Videodateien beziehen, sind unzulässig.

(3) Führt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Datenübereinstimmung, so dürfen weitere Maßnahmen erst nach Identifikation der betroffenen Person durch Inaugenscheinnahme erfolgen. Führt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu einer Datenübereinstimmung oder kann die Datenübereinstimmung durch die in Satz 1 vorgesehene Überprüfung nicht bestätigt werden, sind die erhobenen Daten sofort technisch spurenlos und im Fall einer bereits nach erfolgter Durchführung eines Datenabgleichs nach Absatz 1 fehlenden Datenübereinstimmung automatisiert zu löschen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist; diese Befugnis kann von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten auf die Leitung des Landeskriminalamtes und die Vertretung im Amt übertragen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen und die Löschung ist zu protokollieren. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(5) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von ausgewählten und geschulten Polizeidienstkräften durchgeführt werden. Nach Beendigung der Maßnahme ist die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte zu unterrichten. Lässt die Polizei Maßnahmen nach Absatz 1 durch Auftragsverarbeitende oder zur Verarbeitung eingesetzte Dritte durchführen, ist § 42d Absatz 3 Satz 3 bis 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Verwaltungsvorschriften bestimmen das Nähere insbesondere

  1. hinsichtlich des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 zu
    1. dem technischen Verfahren nach Absatz 1,
    2. der Eingabe- und Zugangsberechtigung,
    3. den sonstigen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe,
    4. den Speicher- und Löschfristen,
    5. der Art der zu speichernden Daten,
    6. dem Personenkreis, der von der Speicherung betroffen ist,
    7. der Dauer der Speicherung,
    8. der Protokollierung sowie
  2. hinsichtlich des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 3 zu Art, Umfang und Dauer einer Speicherung der abzugleichenden, öffentlich zugänglichen Lichtbild-, Video- und Audiodateien.

Die Verwaltungsvorschriften treten an die Stelle der Errichtungsanordnung nach § 49. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor dem Erlass oder einer Änderung der Verwaltungsvorschriften anzuhören. Die Verwaltungsvorschriften sind zu veröffentlichen."

24. In § 29 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Die" durch die Angabe " § 29 und die" ersetzt.

25. § 29a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Wegweisung und Betretungsverbot" durch die Wörter "Besondere Maßnahmen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

alt neu
(1) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für diese Wohnung, die Wohnung, in der die verletzte oder gefährdete Person wohnt, den jeweils unmittelbar angrenzenden Bereich, die Arbeitsstätte oder die Ausbildungsstätte, die Schule oder bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte oder gefährdete Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbots verfügt werden. "(1) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ein entsprechendes Betretungsverbot anordnen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von der Person begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei der Person untersagen, sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung, des Betretungsverbots oder des Aufenthaltsverbots verfügt werden.

(2) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann die Polizei eine Person aus einer anderen als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ein diesbezügliches Betretungsverbot anordnen. Solche Maßnahmen sind auch zulässig, wenn das Verhalten einer Person die Voraussetzungen von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gewaltschutzgesetzes erfüllt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 29 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann die Polizei einer Person untersagen,

  1. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung nach Absatz 2 aufzuhalten,
  2. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich
    die gefährdete Person regelmäßig aufhält,
  3. Kontakt zu der gefährdeten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen oder
  4. Zusammentreffen mit der gefährdeten Person herbeizuführen.

Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einem Betretungsverbot" durch die Wörter "einer Maßnahme nach Absatz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "verletzten" durch das Wort "gefährdeten" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Das Betretungsverbot endet spätestens 14 Tage nach seiner Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer ablehnenden Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung. Das Zivilgericht unterrichtet die Polizei unverzüglich von seiner Entscheidung. "(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 enden spätestens 14 Tage nach ihrer Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer gerichtlichen Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Zivilgericht unterrichtet die Polizei unverzüglich von seiner Entscheidung. Eine einmalige Verlängerung der Maßnahme um bis zu 14 Tage ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen."

26. § 29b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29b Blockierung des Mobilfunkverkehrs

Bei einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben kann die Polizei im Nahbereich einer Sprengvorrichtung zur Entschärfung den Mobilfunkverkehr blockieren.

" § 29b Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, sich technische Mittel, mit denen der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, sie ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
    1. eine terroristische Straftat, eine Straftat gegen das Leben oder eine Straftat nach den §§ 176, 177 Absatz 4 bis 8, § 226 Absatz 2 oder § 239b des Strafgesetzbuches begehen wird oder
    2. Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person in einem erheblichen Maße verletzen wird und die Person nach polizeilichen Erkenntnissen bereits zuvor eine in Buchstabe a benannte Straftat oder eine Straftat nach den §§ 176a, 176b, 177 Absatz 1 bis 3, §§ 182, 224, 238 Absatz 2 oder § 239 des Strafgesetzbuches oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes begangen hat, oder
  2. das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in Nummer 1 Buchstabe a genannte Straftat begehen wird,

und die Verpflichtung erforderlich ist, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung der Straftat oder der Rechtsgutsverletzung abzuhalten. Die Verpflichtung ist nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht.

(2) Die Polizei erhebt und speichert durch die nach Absatz 1 mitzuführenden technischen Mittel die Daten über den Aufenthaltsort der überwachten Person und über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; dies geschieht automatisiert. Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 erhobenen Daten auf Grund gerichtlicher Anordnung zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der überwachten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist, ohne Einwilligung der überwachten Person nur verarbeitet werden

  1. zur Verfolgung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Straftaten oder von Straftaten von mindestens gleichem Gewicht sowie zur Verfolgung einer Straftat nach § 65b,
  2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
  3. zur Überwachung einer Anordnung nach § 29 Absatz 2, § 29a oder einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und zur Ahndung von Verstößen gegen eine solche Anordnung und
  4. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.

Zur Einhaltung dieser Zweckbindung hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Sie sind spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu den in Satz 4 genannten Zwecken verwendet werden; die §§ 42c, 42d, 48 Absatz 6 bleiben unberührt, ebenso § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes. Jeder Abruf der Daten ist nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes zu protokollieren; die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der überwachten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese Daten unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach zwei Jahren zu löschen. Die Sätze 3 und 9 bis 12 gelten entsprechend, soweit durch die Datenerhebung nach Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist.

(3) Wird die Maßnahme nach Absatz 1 zum Schutz einer bestimmten gefährdeten Person angeordnet, können mit Einwilligung dieser Person auch Daten über deren Aufenthaltsort durch von ihr mitzuführende technische Mittel automatisiert erhoben, gespeichert und mit den von der überwachten Person erhobenen Daten abgeglichen werden. Für die Datenverarbeitung gilt Absatz 2 Satz 3 bis 13 entsprechend.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(5) Im Antrag und in der gerichtlichen Anordnung sind anzugeben:

  1. die zu überwachende Person mit Namen sowie ihrer Anschrift oder ihrem Geburtsdatum,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3. bei einer Anordnung nach § 29 Absatz 2, § 29a oder einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes insbesondere die Bezeichnung der Orte, an denen sich die Person nicht mehr aufhalten darf, sowie der Person, mit der der überwachten Person der Kontakt untersagt ist,
  4. ob eine Datenverarbeitung nach Absatz 3 erfolgen soll, sowie
  5. die wesentlichen Gründe für die Anordnung einschließlich der wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte; bei einer polizeilichen Anordnung nach Absatz 4 Satz 3 muss sich die Begründung auch auf die Gefahr im Verzug beziehen.

Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Polizei kann die Wohnung der zu überwachenden Person betreten, um die zur Überwachung des Aufenthalts in der Wohnung erforderlichen technischen Mittel aufzustellen. Nach Abschluss der Maßnahme hat die überwachte Person auf Anforderung die technischen Mittel an die Polizei unverzüglich herauszugeben."

27. § 29c wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das Wort "richterlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt.

b) Die Sätze 5 und 6

Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

werden aufgehoben.

28. In § 30 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot" durch die Wörter "besondere Maßnahmen zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen" ersetzt.

29. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Richterliche" durch das Wort "Gerichtliche" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe " § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 4 Satz 3" und das Wort "richterliche" durch das Wort "gerichtliche" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "richterlichen" durch das Wort "gerichtlichen" und das Wort "Richters" durch das Wort "Gerichts" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 und 2

Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Amtsgericht Tiergarten zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Buches 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

wird aufgehoben.

30. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 4 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "richterlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt.

31. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 wird jeweils das Wort "richterliche" durch das Wort "gerichtliche" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "richterliche" durch das Wort "gerichtliche" ersetzt und die Wörter "im Sinne von § 25a Absatz 2" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "gemäß Satz 1" gestrichen.

32. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 21 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe " § 21 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 21 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 21 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden nach dem Wort "nach" die Angabe " § 21 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4", nach dem Wort "in" die Angabe " § 21 Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter "jener Vorschrift" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind."

33. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 21 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe " § 21 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 21 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 21 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Angabe " § 21 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, von einer Person mitgeführt wird, die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person oder eine Sache befindet, die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist."

34. § 36 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 38 Nr. 1" durch die Angabe " § 38 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Leib, Leben oder Freiheit" durch die Wörter "Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung" ersetzt.

35. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. "(1) Durchsuchungen bedürfen der gerichtlichen Anordnung; dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug."

36. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:

" § 37b Nutzungsbeschränkende Maßnahmen an gefährdeten Objekten

(1) Die Polizei kann an einem gefährdeten Objekt im Sinne von § 24a Absatz 1 und auf den unmittelbar im Zusammenhang mit diesem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen durch Allgemeinverfügung das Abstellen von Fahrrädern, E-Scootern und anderen Gegenständen beschränken oder verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an einem Objekt dieser Art Straftaten von erheblicher Bedeutung drohen und deren Verhütung auf andere Weise wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Allgemeinverfügung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiterhin vorliegen."

37. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die Sicherstellung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann die Polizei auch Forderungen sowie andere Vermögensrechte sicherstellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte gelten entsprechend."

38. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten " § 41 Beendigung der Sicherstellung; Kosten"

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. "(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an diese nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Sofern bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich beim letzten Gewahrsamsinhaber nicht um den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten an der Sache handelt, kann die Herausgabe verweigert werden; § 40 gilt entsprechend. Satz 1 gilt in den Fällen des § 38 Absatz 3 entsprechend. Die Beendigung der Sicherstellung ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Die Sicherstellung im Sinne des § 38 Absatz 3 darf nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden. Kann die Forderung oder das Vermögensrecht nach Ablauf eines Jahres nicht freigegeben werden, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten, kann die Sicherstellung mit gerichtlicher Zustimmung um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

39. § 41a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "zur Abwehr einer" die Wörter "konkretisierten und" eingefügt und die Wörter "Leib, Leben oder Freiheit" durch die Wörter "Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung" sowie die Wörter "ihr zustimmt" durch die Wörter "in sie einwilligt" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Maßnahmen zustimmen" durch die Wörter "in die Maßnahmen einwilligen" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 26 Absatz 2" durch die Angabe " § 25c Absatz 2" ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Wird eine Schutzmaßnahme beendet, unterrichtet die Polizei unter Berücksichtigung der Belange des Opferschutzes die beteiligten öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. Die Polizei zieht die nach Absatz 1 hergestellten oder veränderten Urkunden und Dokumente ein, deren Verwendung nicht mehr erforderlich ist."

40. Nach § 41a wird folgender § 41b eingefügt:

" § 41b Verarbeitung personenbezogener Daten und Geheimhaltung bei operativem Opferschutz

(1) Die Polizei kann Auskünfte über personenbezogene Daten einer nach § 41a Absatz 1 Satz 1 zu schützenden Person verweigern, soweit dies aus Gründen des Opferschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen Dritter an der Übermittlung der Auskunft nicht überwiegen.

(2) Behörden und andere öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Polizei die Verarbeitung personenbezogener Daten einer zu schützenden Person einzuschränken oder diese Daten nicht zu übermitteln. Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Polizei ist für die ersuchte Stelle bindend.

(3) Die Polizei kann von nicht-öffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person einzuschränken oder nicht zu übermitteln, sofern nicht schutzwürdige Interessen Dritter an der Übermittlung der Auskunft oder an der Übermittlung überwiegen.

(4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen ist sicherzustellen, dass der Opferschutz nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen teilen der Polizei jedes Ersuchen um Bekanntgabe von eingeschränkten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit.

(6) Wer mit dem Opferschutz befasst wird, darf die ihm bekannt gewordenen Erkenntnisse über Maßnahmen des operativen Opferschutzes auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Opferschutzes hinaus nicht unbefugt offenbaren. Personen, die nicht Amtsträgerin oder Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches) sind, sollen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet werden, sofern dies geboten erscheint."

41. Der bisherige § 41b wird § 41c und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41c Sicherheitsgespräch " § 41c Sicherheitsmitteilung, Sicherheitsgespräch"

b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "auf geeignete Weise, insbesondere durch mündliche, schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Signale" eingefügt und die Wörter "sofern diese" durch die Wörter "sofern die zu informierende Person" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

" § 45 bleibt unberührt."

42. Die §§ 42 bis 51 werden durch die folgenden §§ 42 bis 51b ersetzt:

alt neu
§ 42 Allgemeine Regeln über die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden und die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.

(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie die Daten erlangt haben. Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Ordnungsbehörden und die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben und nutzen dürfen. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist.

(3) Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.

(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über die zulässige Speicherungsdauer hinaus zur Aus- oder Fortbildung oder zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form nutzen.

(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, soweit die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

§ 43 Besondere Regeln für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten in Dateien

(1) Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen sowie über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zur vorbeugenden Bekämpfung von sonstigen Straftaten, die organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden und mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, erforderlich ist. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen.

(2) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind.

§ 44 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Zwischen den Ordnungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist; dies gilt auch für die Übermittlung von Daten an Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden eines anderen Landes oder des Bundes. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend. Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Behörde zwischen Stellen, die unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Im Übrigen können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit das

  1. zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
  2. zur Abwehr einer Gefahr für oder durch den Empfänger,
  3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
  4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit das

  1. zur Erfüllung einer Aufgabe der Ordnungsbehörde oder der Polizei,
  2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für oder durch den Empfänger erforderlich ist oder
  3. sie hierzu auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen über Datenübermittlungen berechtigt oder verpflichtet sind.

Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(4) Personenbezogene Daten über die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen, Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen sowie wertende Angaben dürfen nur an andere Ordnungsbehörden und Polizeibehörden übermittelt werden. Die Übermittlung dieser Daten ist ferner zulässig an die zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zuständigen, im Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, genannten Behörden sowie an die zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus zuständigen, im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, genannten Behörden, soweit dies zur Durchführung der genannten Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.

(5) Die übermittelnde Stelle hat die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Im Übrigen hat sie die Zulässigkeit der Übermittlung nur zu prüfen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzung durch den Empfänger bestehen. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.

(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

(7) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

(8) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung bleiben unberührt.

§ 45 Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit das

  1. zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
  3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist oder

  1. der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen,
  2. der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die betroffene Person eingewilligt hat oder in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.

(2) § 44 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

§ 45a Datenübermittlung zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Großveranstaltungen

(1) Soweit eine Zuverlässigkeitsüberprüfung wegen besonderer Gefahren bei Großveranstaltungen erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche und nicht öffentliche Stellen übermitteln, wenn die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben und die Übermittlung im Hinblick auf den Anlass der Überprüfung, insbesondere den Zugang des Betroffenen zu der Veranstaltung im Hinblick auf ein berechtigtes Sicherheitsinteresse des Empfängers sowie wegen der Art und des Umfanges der Erkenntnisse über den Betroffenen angemessen ist. Die Übermittlung beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Sicherheitsbedenken. Die Polizei hat die Betroffenen vor der schriftlichen Einwilligung über den konkreten Inhalt der Übermittlung und die Empfänger zu informieren, soweit diese nicht auf andere Weise Kenntnis hiervon erhalten haben. Eine Datenübermittlung nach Satz 1 über die in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen findet nicht statt, soweit diese innerhalb der letzten zwölf Monate von einer anderen Polizeibehörde des Bundes oder eines Landes zuverlässigkeitsüberprüft wurden.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu Zwecken der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger schriftlich oder elektronisch zur Einhaltung dieser Zweckbestimmung zu verpflichten.

(3) Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zu unterrichten, wenn eine Datenübermittlung wegen einer Veranstaltung nach Absatz 1 beabsichtigt ist.

§ 46 Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. Der Abruf darf nur anderen Polizeibehörden gestattet werden.

(2) Die nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind schriftlich oder elektronisch festzulegen.

(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(4) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(5) Die Polizei kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.

§ 46a Aufzeichnung von Anrufen

Die Polizei und die Ordnungsbehörden können Anrufe über Notrufeinrichtungen auf Tonträger aufzeichnen. Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit die Aufzeichnung im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung ist.

§ 47 Besondere Formen des Datenabgleichs

(1) Die Polizei kann von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Abwehr einer durch Tatsachen belegten gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von zulässig speicherbaren personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus bestimmbaren Dateien zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die ersuchte Stelle hat dem Verlangen zu entsprechen. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Die Anordnung muss den zur Übermittlung Verpflichteten sowie alle benötigten Daten und Merkmale bezeichnen. Antragsberechtigt ist die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt. Dem Antrag sind die Errichtungsanordnung nach § 49 dieses Gesetzes, das Datensicherheitskonzept und die Risikoanalyse nach § 5 Abs. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes und die Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit der erhobenen Daten beizufügen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes ist im Antrag nachzuweisen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Wird eine Anordnung unanfechtbar aufgehoben, sind bereits erhobene Daten zu löschen. Andere Behörden sind von der Unzulässigkeit der Speicherung und Verwertung der Daten zu unterrichten. § 48 Abs. gilt nicht. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist durch die Polizei fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten.

§ 48 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist,
  2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

War die Speicherung von Anfang an unzulässig, ist die betroffene Person vor der Löschung zu hören. Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen zu regeln, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Bei Daten, die in Dateien oder in personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, dürfen die Fristen regelmäßig

  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung.

(5) Stellt die Ordnungsbehörde oder die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu löschende oder nach Absatz 3 Satz 1 zu sperrende Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.

(6) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
  3. die Nutzung der Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.

(7) Anstelle der Löschung oder Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 2 können die Daten an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen das vorsehen.

§ 49 Errichtungsanordnung

(1) Für jede bei der Polizei nach diesem Gesetz geführte automatisierte Datei über personenbezogene Daten und solche nicht automatisierten Dateien über personenbezogene Daten, aus denen personenbezogene Daten an andere Stellen übermittelt werden, ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen. Ihr Inhalt bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 6 und 7 des Berliner Datenschutzgesetzes. Sie hat außerdem Prüffristen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu enthalten. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Dateibeschreibung nach § 19 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. Sie übersendet die Errichtungsanordnung dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(3) Die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

§ 50 Auskunftsrecht

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben der betroffenen Person auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen. In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Bei einem Antrag auf Auskunft aus Akten kann erforderlichenfalls verlangt werden, dass Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Daten ohne einen Aufwand ermöglichen, der außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Kommt die betroffene Person dem Verlangen nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung insoweit nicht, als durch die Mitteilung der Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.

(4) Wird Auskunft nicht gewährt, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4. Dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind die Gründe der Auskunftsverweigerung darzulegen. Die Mitteilung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(5) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.

(6) Statt einer Auskunft über Daten in Akten können die Ordnungsbehörden und die Polizei unbeschadet des Absatzes 2 der betroffenen Person Akteneinsicht gewähren.

§ 51 Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes

Die Vorschriften der §§ 6a, 9 Abs. 2 und der §§ 10 bis 17 des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden bei Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz keine Anwendung.

" § 42 Allgemeine Befugnisse für die Datenweiterverarbeitung

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten weiterverarbeiten,

  1. soweit das
    1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
    2. zu einer befristeten Dokumentation oder
    3. zur Vorgangsverwaltung
      erforderlich ist oder
  2. wenn die betroffene Person nach Maßgabe von § 18 Absatz 8 und in Kenntnis des Zwecks der Weiterverarbeitung in diese eingewilligt hat.

Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden oder die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben. Bei der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Weiterverarbeitung ist § 42a zu beachten, soweit Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen oder keine besonderen Voraussetzungen vorsehen.

(2) Weiterverarbeitung im Sinne dieses Gesetzes ist die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, der Abgleich oder die Verknüpfung von Daten.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, nach Maßgabe von § 42a Absatz 2 bis 4 weiterverarbeiten, soweit das zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist und Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Bei der Weiterverarbeitung dieser Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gilt ergänzend Absatz 4.

(4) Soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 42a Absatz 1 bis 4 weiterverarbeiten von Personen,

  1. bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen werden,
  2. bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen oder an einer solchen teilgenommen haben,
  3. die unter § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e fallen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2

  1. ist die Weiterverarbeitung unzulässig, sofern die Person rechtskräftig freigesprochen wurde, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt wurde oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass sie die Straftat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat,
  2. entfällt nach Ablauf von zwei Jahren die Erforderlichkeit der Weiterverarbeitung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, es sei denn, es besteht auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Person weitere Straftaten begehen oder an solchen teilnehmen wird.

(5) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateisystemen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind.

(6) Sind bereits Daten zu einer Person vorhanden, können zu dieser Person auch

  1. personengebundene Hinweise, die zu ihrem Schutz oder zum Schutz der Bediensteten der Ordnungsbehörden und der Polizei erforderlich sind, und
  2. weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen,

weiterverarbeitet werden.

§ 42a Zweckbindung und Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, jeweils selbst weiterverarbeiten

  1. zur Erfüllung derselben Aufgabe, der die Ermächtigungsgrundlage dient, die der Erhebung zugrunde lag,
  2. zum Schutz derjenigen Rechtsgüter oder Rechte, den die der Erhebung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage bezweckt, und
  3. zur vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung die der Erhebung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage bezweckt.

Das Gleiche gilt für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden und die Polizei nicht selbst erhoben haben, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der rechtmäßigen Speicherung zu berücksichtigen ist.

(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen diese erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn bezogen auf die Ermächtigungsgrundlage, die der Erhebung der weiterzuverarbeitenden Daten im Einzelfall zugrunde lag,

  1. mindestens
    1. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von vergleichbarem Gewicht verhütet oder verfolgt oder
    2. Rechtsgüter oder sonstige Rechte von vergleichbarer Bedeutung geschützt
      werden sollen und
  2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur
    1. Verhütung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
    2. Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen,

soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften die zweckändernde Weiterverarbeitung besonders regeln oder eine Datenerhebung zu dem anderen Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulassen. Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, auch weiterverarbeitet werden, um entsprechende Identifizierungen vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 34 des Berliner Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung.

(3) Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist zudem nur zulässig, wenn im Einzelfall die jeweilige Gefahrenschwelle im Sinne von § 25b Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise § 26b Absatz 1 in Verbindung mit § 26a Absatz 1 erreicht ist. Erfolgt die Weiterverarbeitung nach Satz 1 zweckändernd, muss die Zweckänderung im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, die aus einer Maßnahme nach § 25b Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 3 eingehalten werden.

§ 42b Kennzeichnung

(1) Bei der Speicherung in Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Angabe des Mittels der Erhebung einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  2. Angabe der Kategorie betroffener Personen bei denjenigen Personen, zu denen der Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, angelegt wurden,
  3. Angabe der Rechtsgüter oder sonstigen Rechte, deren Schutz die Erhebungsvorschrift bezweckt, oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebungsvorschrift bezweckt,
  4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste diese Daten verarbeitende Stelle und, soweit möglich, diejenige Stelle, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben. § 51a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht nach Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle hat diese die Kennzeichnung aufrechtzuerhalten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung

  1. tatsächlich nicht möglich ist,
  2. technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordern würde.

Auf Datenverarbeitungen nach § 42d findet dies keine Anwendung.

§ 42c Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken, zu archivarischen und statistischen Zwecken sowie zur Aus- und Fortbildung

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zu im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken sowie zu archivarischen und statistischen Zwecken personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die wissenschaftliche oder historische Forschung betreiben, und an öffentliche Stellen übermitteln,

  1. wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder
  2. wenn
    1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher oder historischer Forschungsarbeiten, für archivarische oder statistische Zwecke erforderlich ist,
    2. eine Übermittlung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt und
    3. der jeweilige Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

§ 59 des Berliner Datenschutzgesetzes sowie § 42a Absatz 1, 2 und 4 finden insoweit keine Anwendung.

(2) Nicht übermittelt werden dürfen personenbezogene Daten, die durch

  1. gefahrenabwehrende medizinische, molekulargenetische oder körperliche Untersuchungen,
  2. eine Aufzeichnung mit offen körpernah getragenen technischen Mitteln in nicht öffentlich zugänglichen Räumen,
  3. einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder
  4. einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme

erlangt wurden.

(3) Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 darf nur an Amtsträgerinnen und Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches), an für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder an Personen erfolgen, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Die Übermittlung erfolgt erst dann, wenn die empfangende Stelle der übermittelnden Stelle ein Datenschutzkonzept vorgelegt hat, in dem sie geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Vorgaben des Absatzes 5 vorsieht und sich zu deren Umsetzung verpflichtet.

(4) Die Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie nach Absatz 1 übermittelt worden sind. Die Weiterverarbeitung für andere Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 oder die Weitergabe richten sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedürfen der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat. Die empfangende Stelle ist auf die Bestimmungen dieses Absatzes sowie diejenigen des Absatzes 6 hinzuweisen.

(5) Die empfangende Stelle hat durch organisatorische und technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass

  1. die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und
  2. bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten § 51a Absatz 2 beachtet wird.

Sobald der jeweilige Zweck es erlaubt, sind die personenbezogenen oder pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Solange die Anonymisierung noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der jeweilige Zweck dies erfordert. Die Merkmale sind zu löschen, sobald der jeweilige Zweck dies erlaubt.

(6) Die empfangende Stelle darf die personenbezogenen Daten nur veröffentlichen, wenn

  1. die betroffene Person eingewilligt hat oder
  2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

(7) Die in den §§ 48, 48a und 50, in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 und in den §§ 41 bis 44 des Berliner Datenschutzgesetzes vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als sie voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 und nach § 43 des Berliner Datenschutzgesetzes besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(8) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können im Rahmen ihrer Aufgaben bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten über die zulässige Speicherdauer hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zu den dort genannten Zwecken weiterverarbeiten. § 59 des Berliner Datenschutzgesetzes sowie § 42a Absatz 1, 2 und 4 finden insoweit keine Anwendung. Personenbezogenen Daten aus Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht, personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nur insoweit weiterverarbeitet werden, wie dies für die ordnungsbehördliche oder polizeiliche Forschung in eigenen Angelegenheiten oder für die Evaluation der Effektivität der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über die zulässige Speicherdauer hinaus zur Aus- oder Fortbildung in anonymisierter Form weiterverarbeiten. Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn diese

  1. nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder
  2. dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht

und jeweils die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen. Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 42d Training und Testung von KI-Systemen

(1) Polizei und Feuerwehr können die bei ihnen jeweils rechtmäßig gespeicherten personenbezogenen Daten auch über die vorgesehene Speicherdauer hinaus weiterverarbeiten, wenn dies erforderlich ist, um KI-Systeme, die der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben dienen, unter Verwendung dieser Daten zu trainieren und zu testen. Bei der Weiterverarbeitung ist sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Soweit wie technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sichergestellt werden. Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in § 42c Absatz 2 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig. Personenbezogene Daten nach Satz 1 dürfen nicht zum Trainieren oder Testen von KI-Systemen weiterverarbeitet werden, wenn die Daten nicht mit Hilfe solcher KI-Systeme erhoben oder verarbeitet werden dürften.

(2) Personenbezogene Daten sind für die Verwendung zu Test- oder Trainingszwecken zu anonymisieren. Kann der Zweck des Tests oder Trainings mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind sie zu pseudonymisieren. Kann der Zweck des Tests oder Trainings auch mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist auch die Pseudonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen personenbezogene Daten verwendet werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur unter Gewährleistung von Garantien im Sinne des § 51a Absatz 2 verwendet werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder unumkehrbar zu anonymisieren, sobald sie zu Test- oder Trainingszwecken nicht mehr benötigt werden, sonst spätestens nach zwei Jahren, es sei denn, ihre Weiterverarbeitung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Die Löschung ist zu protokollieren. Es ist unzulässig,

  1. aus den nach Absatz 1 trainierten oder getesteten KI-Systemen die ursprünglichen personenbezogenen Daten wiederherzustellen,
  2. personenbezogene Daten, die gemäß Satz 1 anonymisiert wurden, zu de-anonymisieren.

(3) Zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und nach Maßgabe von Absatz 2 dürfen Polizei und Feuerwehr personenbezogene Daten an Auftragsverarbeitende weitergeben, wenn eine Verarbeitung durch sie selbst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Ist die Verarbeitung durch Polizei und Feuerwehr auch unter Zuhilfenahme Auftragsverarbeitender nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen Polizei und Feuerwehr personenbezogene Daten auch an Dritte zu dem in Satz 1 genannten Zweck übermitteln. Auftragsverarbeitende oder zur Verarbeitung eingesetzte Dritte müssen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Schengenassoziierten Staat haben; die Daten dürfen nur dorthin weitergeleitet und nur dort weiterverarbeitet werden. § 42c Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 gilt entsprechend. Die bei Auftragsverarbeitenden oder zur Verarbeitung eingesetzten Dritten eingesetzten Personen sind nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten, sofern dies geboten erscheint. Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 4 ist unzulässig. Auftragsverarbeitende und zur Verarbeitung eingesetzte Dritte dürfen die übermittelten Daten nur im Rahmen des jeweiligen Trainings und der jeweiligen Tests verarbeiten. Sie dürfen die trainierten Modelle für eigene Zwecke weiternutzen, wenn Polizei oder Feuerwehr dem zugestimmt haben und sichergestellt werden kann, dass aus den trainierten Modellen keine Trainingsdaten abgeleitet werden können.

(4) Verwaltungsvorschriften bestimmen das Nähere insbesondere zu

  1. dem technische Verfahren nach Absatz 1,
  2. der Art und dem Umfang der zu verarbeitenden Daten,
  3. dem Personenkreis, der von der Verarbeitung betroffen ist,
  4. den Sicherungsmaßnahmen zur Datenaktualität und -qualität,
  5. den Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe,
  6. den Mindeststandards zur technischen Durchführung der Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten,
  7. der Beschreibung eines etwaigen unverhältnismäßigen Aufwands im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und 3 und
  8. den Lösch- und Protokollierungspflichten.

Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass oder einer Änderung der Verwaltungsvorschriften anzuhören. Die Verwaltungsvorschriften sind zu veröffentlichen.

§ 43 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

(1) Übermitteln die Ordnungsbehörden oder die Polizei personenbezogene Daten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gelten die nachfolgenden Regelungen; ferner ist § 42a Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Behörde zwischen Stellen, die unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gilt § 42 Absatz 4 entsprechend. Werden personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes übermittelt, gilt § 60 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten übermittelt, hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung der Daten nach § 51a Absatz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten ist. Die Hinweispflicht nach § 60 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unter Beachtung des § 42a Absatz 2 bis 4 zulässig; im Falle des § 45 gilt dies nur, soweit zusätzlich die übermittelnde Ordnungsbehörde oder die Polizei zustimmt. Bei Übermittlungen nach den §§ 44a, 44b und 45 ist die empfangende Stelle auf die Bestimmungen dieses Absatzes gemäß § 60 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes hinzuweisen.

(5) Personenbezogene Daten über die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e genannten Personen sowie wertende Angaben dürfen nur an andere Ordnungs- und Polizeibehörden übermittelt werden. Das gilt nicht, wenn Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften eine solche Übermittlung erlauben.

(6) Die übermittelnde Stelle hat die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob dieses im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. Im Übrigen hat sie die Zulässigkeit der Übermittlung nur zu prüfen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die empfangende Stelle bestehen. Die empfangende Stelle hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.

(7) Erfolgt die Übermittlung durch ein automatisiertes Verfahren auf Abruf, trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für deren Rechtmäßigkeit. Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die übermittelnde Stelle gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den §§ 44 bis 45 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer dritten Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.

§ 44 Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland

(1) Zwischen den Ordnungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei können im Land Berlin personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist; dies gilt auch für die Übermittlung von Daten an Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden eines anderen Landes oder des Bundes.

(2) Im Übrigen können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit das

  1. zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
  2. zur Abwehr einer Gefahr für oder durch den Empfänger,
  3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
  4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(2a) § 45 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten der dort genannten Personen durch die Polizei an eine von der zuständigen Senatsverwaltung bestimmte öffentliche Beratungs- oder Vermittlungsstelle.

(3) Auf Ersuchen übermitteln die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Sachverständige oder sonstige Beauftragte im Sinne von § 35a des Berliner Datenschutzgesetzes zur Erfüllung von deren Aufgaben. Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 1 findet § 42a Absatz 2 bis 4 bei diesen Übermittlungen keine Anwendung.

(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können ferner im Inland zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn die betroffene Person nach Maßgabe von § 18 Absatz 8 und in Kenntnis des Zwecks der Übermittlung in diese eingewilligt hat. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können im Land Berlin personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist.

(6) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung im Inland bleiben unberührt.

§ 44a Datenübermittlung an öffentliche Stellen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Schengenassoziierten Staaten

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an

  1. Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. Stellen der Europäischen Union, die mit Aufgaben zur Erfüllung der Zwecke des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes befasst sind, sowie
  3. Polizeibehörden oder sonstige für die Zwecke des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes zuständige öffentliche Stellen der Schengenassoziierten Staaten

übermitteln.

(2) Eine Übermittlung hat zu unterbleiben,

  1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes beeinträchtigt würden,
  2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen gefährdet würde,
  3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen
    den Zweck einer gesetzlichen Regelung verstoßen würde,
  4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere weil durch die Nutzung der Daten im Empfängerstaat Menschenrechte oder elementare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt zu werden drohen, oder
  5. wenn überwiegend schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen.

§ 44b Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierten Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977

(1) Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten zwischen der Polizei und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengenassoziierten Staaten sowie deren zentralen Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (ABl. L 134 vom 22.05.2023 S. 1) gelten ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes die folgenden Absätze. Soweit der Informationsaustausch über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 erfolgt, gelten die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes.

(2) Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates sind dem Landeskriminalamt als benannter Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorbehalten. Solche Ersuchen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Gründe für die Dringlichkeit,
  2. eine Präzisierung der angeforderten mutmaßlich verfügbaren Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
  3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat und
  4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

Ersuchen sind in einer Sprache zu übermitteln, die der ersuchte Staat für diese Zwecke zugelassen hat. Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(3) Wird ein Informationsersuchen unmittelbar an eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates gerichtet, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.

(4) Daten mit oder ohne Personenbezug (Informationen), die die Polizei zuvor von einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten oder von einem Drittstaat erlangt hat, dürfen nur mit Einwilligung dieses Staates und nur unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen übermittelt werden.

(5) Bei der Übermittlung von Informationen ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,

  1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder
  2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.

Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(6) Eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates erfolgt in einer Sprache, die dieser Staat für diese Zwecke zugelassenen hat; eine Kopie dieser Informationen ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln. Werden Informationen an eine andere Polizeibehörde oder an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.

(7) Die Polizei hat verfügbare Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977 von sich aus an die zentrale Kontaktstelle oder eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den jeweiligen Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 von Bedeutung sein können, keine der in § 44a Absatz 2 genannten Gründe vorliegen und die Informationen diesem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt wurden.

(8) Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 44a übermittelt werden; die Übermittlung ist auf solche Daten beschränkt, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien fallen. Eine für die Übermittlung personenbezogener Daten im Einzelfall erforderliche gerichtliche Erlaubnis ist unverzüglich einzuholen.

§ 44c Datenübermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an sonstige über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können unter Beachtung der §§ 64 bis 66 des Berliner Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes an für diese Zwecke zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 44a Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaaten) übermitteln,

  1. soweit das erforderlich ist
    1. zur Erfüllung ihrer Aufgabe oder
    2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für oder durch die empfangende Stelle
      oder
  2. soweit sie hierzu auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen berechtigt oder verpflichtet sind.

Das Gleiche gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 44a Absatz 1 Nummer 2 genannten über- und zwischenstaatlichen Stellen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und nach Maßgabe von § 67 des Berliner Datenschutzgesetzes können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes auch an solche in Absatz 1 genannte Stellen übermitteln, die nicht für jene Zwecke zuständig sind.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei den in Absatz 2 genannten Stellen personenbezogene Daten auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes übermitteln, sofern die Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden.

(4) § 44 Absatz 4 und § 44a Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 ist zu protokollieren. Das Protokoll hat

  1. den Zeitpunkt der Übermittlung,
  2. die empfangende Stelle,
  3. den Grund der Übermittlung und
  4. die übermittelten personenbezogenen Daten

zu enthalten. Die Protokolle sind der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. § 27b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bestimmungen über die Protokollierung der Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verarbeitungssystemen nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(6) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über Übermittlungen personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts von einem Kontrollgremium ausgeübt. Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.

§ 45 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen im Inland übermitteln, soweit

  1. dies zu den in § 44 Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist,
  2. die oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen oder
  3. die oder der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse

geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt.

(2) Hat eine Person nach polizeilichen Erkenntnissen vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt oder eine andere Person widerrechtlich mit Gewaltanwendung bedroht, soll die Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten

  1. jeder volljährigen Person, von der die widerrechtliche Handlung ausgegangen ist, sowie
  2. jeder volljährigen Person, gegen die sich die widerrechtliche Handlung gerichtet hat,

(betroffene Personen) an eine von der jeweils zuständigen Senatsverwaltung bestimmte Beratungsstelle in nicht-öffentlicher Trägerschaft übermitteln, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles zur Verhütung weiterer solcher widerrechtlicher Handlungen oder wegen eines spezifischen Schutz- oder Hilfsbedarfs einer verletzten oder bedrohten betroffenen Person erforderlich erscheint. Dies gilt nicht, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange einer betroffenen Person der Übermittlung offensichtlich entgegenstehen.

(3) Mit Einwilligung einer betroffenen Person kann die Polizei bei anderen als den in Absatz 2 genannten Rechtsgutsverletzungen die personenbezogenen Daten dieser Person in entsprechender Anwendung von Absatz 2 übermitteln.

(4) Empfangende Stelle der Datenübermittlung nach den Absätzen 2 oder 3 kann auch eine von der jeweils zuständigen Senatsverwaltung bestimmte Vermittlungsstelle in nicht-öffentlicher Trägerschaft sein, welche die Daten an eine mit ihr kooperierende, nach den Umständen des Einzelfalles geeignete Beratungsstelle in nicht-öffentlicher Trägerschaft weiterübermittelt. Die Vermittlungsstelle darf die Daten nur nutzen

  1. zur Übermittlung an eine geeignete Beratungsstelle,
  2. sofern erforderlich, zur vorherigen Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, um deren Beratungsbedarf zu konkretisieren.

(5) Beratungsstellen dürfen die übermittelten Daten ausschließlich dazu nutzen, der betroffenen Person unverzüglich ein Beratungsangebot mit dem Ziel der Verhütung weiterer widerrechtlicher Handlungen oder zur Erfüllung des festgestellten spezifischen Schutz- oder Hilfsbedarfs zu unterbreiten.

(6) Lehnt in den Fällen der Absätze 2 bis 4 eine betroffene Person eine Beratung ab, sind die zu ihr übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Das Gleiche gilt, wenn eine betroffene Person das Beratungsangebot nicht innerhalb von drei Monaten annimmt. Nimmt eine betroffene Person das Beratungsangebot an, speichert die jeweils empfangende Stelle deren personenbezogene Daten so lange, wie dies erforderlich ist, um die jeweilige Unterstützungsleistung zu erbringen, höchstens jedoch bis zu zwölf Monaten nach dem letzten Kontakt zwischen ihr und der betroffenen Person. Die Polizei protokolliert die Datenübermittlung und weist die jeweils empfangende Stelle auf die Pflichten zur Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung sowie zur Löschung hin.

(7) Für die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ordnungsbehörden und die Polizei an nicht-öffentliche Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates gelten Absatz 1 sowie § 44a Absatz 2 entsprechend.

(8) Unter den Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes unter Beachtung des § 67 des Berliner Datenschutzgesetzes auch an nicht-öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln. § 44a Absatz 2 und § 44c Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.

(9) Unter den Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes an nicht-öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln, sofern die Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden.

(10) § 44 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 45a Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person verarbeiten, wenn hieran auf Grund einer auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden besonderen Gefährdungslage ein öffentliches Sicherheitsinteresse besteht und eine Sicherheitsüberprüfung nicht bereits durch eine andere Rechtsvorschrift vorgesehen oder eine Zuverlässigkeitsüberprüfung anderweitig abschließend geregelt ist.

(2) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann insbesondere in folgenden Fällen durchgeführt werden:

  1. privilegierter Zugang zu einer Veranstaltung, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdungslage erforderlich ist,
  2. unbegleiteter Zutritt zu Liegenschaften von
    1. Behörden mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben,
    2. Justizbehörden und Gerichten oder
    3. anderen öffentlichen Stellen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdungslage erforderlich ist (anderen besonders gefährdeten öffentlichen Stellen),
  3. Erbringung selbstständiger Dienstleistungen zur Unterstützung oder Beratung der in Nummer 2 genannten öffentlichen Stellen,
  4. Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge, insbesondere aus baulichen und betrieblichen Anforderungen für Liegenschaften, der in Nummer 2 genannten öffentlichen Stellen ergeben.

(3) Die Datenverarbeitung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt

  1. auf Ersuchen der über die Zulassung der betroffenen Person entscheidenden Stelle, sofern nicht die Polizei selbst über die Zulassung zu entscheiden hat, oder
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 auch auf Anordnung der Polizei gegenüber der Veranstalterin oder dem Veranstalter, wenn die Veranstaltung nicht von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird und die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht selbst um die Überprüfung der Zuverlässigkeit ersucht.

Die Polizei kann von der ersuchenden Stelle oder im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 von der Veranstalterin oder dem Veranstalter verlangen, die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage darzulegen. Widerspruch und Klage gegen eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Datenverarbeitung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der betroffenen Person. Die über die Zulassung der betroffenen Person entscheidende Stelle hat die betroffene Person vor Erteilung der Einwilligung über Anlass, Ablauf und Inhalt der Überprüfung, über die hiermit verbundene Datenverarbeitung, die mitwirkenden Stellen sowie die in Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Kriterien zu informieren. Dies gilt nicht, wenn die Information auf andere Weise, insbesondere durch eine andere öffentliche Stelle, sichergestellt ist. § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(5) Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhebt die Polizei folgende personenbezogene Daten der betroffenen Person, die ihr von der über die Zulassung der Person entscheidenden Stelle übermittelt werden:

  1. Funktion oder Tätigkeit,
  2. Geschlecht,
  3. Nummer des Personalausweises, des Reisepasses oder eines amtlichen Ersatzdokumentes,
  4. Name und Geburtsname,
  5. Vornamen,
  6. Geburtsdatum und -ort,
  7. aktueller Wohnort und
  8. Wohnorte in den letzten fünf Jahren mit Angabe des Zeitraums, der Straße, der Hausnummer, der Postleitzahl, eines etwa vorhandenen Zusatzes, des Landes und des Staates.

Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann die Polizei die Identität der betroffenen Person verifizieren. Zu diesem Zweck kann sie mit deren Einwilligung Kopien der Ausweisdokumente anfertigen oder anfordern sowie manuell oder im Wege des automatisierten Verfahrens auf Abruf einen Abgleich mit den Meldedaten nach den §§ 34 , 38 des Bundesmeldegesetzes und § 32 Absatz 1 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin vornehmen.

(6) Soweit dies im Einzelfall mit Blick auf den Anlass und die Tätigkeit der betroffenen Person erforderlich und angemessen ist, gleicht die Polizei die erlangten Daten mit den Datenbeständen

  1. der Polizeien des Bundes und der Länder,
  2. der Justizbehörden und ordentlichen Gerichte, wenn Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,
  3. der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder,
  4. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sowie
  5. der zuständigen Polizeien im Ausland, wenn die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat,

ab und prüft, welche Erkenntnisse zu der betroffenen Person vorliegen. Soweit die Polizei Erkenntnisse nicht unmittelbar automatisiert erlangt, übermittelt sie die nach Absatz 5 erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden und ersucht diese um Übermittlung etwaig vorliegender Erkenntnisse. Die Mitteilung, welche Erkenntnisse vorliegen, erfolgt nach den für die übermittelnde Stelle geltenden Rechtsvorschriften.

(7) Obliegt der Polizei in eigenen Angelegenheiten die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person, entscheidet sie über deren Zuverlässigkeit. Hierbei nimmt sie anhand der aus dem Abgleich nach Absatz 6 gewonnenen Erkenntnisse eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vor.

(8) An der Zuverlässigkeit fehlt es der Person in der Regel

  1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens,
  2. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, das im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit die Tat
    1. sich gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder gegen bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte gerichtet hat, oder
    2. auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, soweit dieses gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen wurde,
  3. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Staatsschutzdelikts,
  4. bei früherer Mitgliedschaft
    1. in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
    2. in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsschutzgesetzes festgestellt hat,
      wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
  5. bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die betroffene Person
    1. in Beziehung zum internationalen Terrorismus oder zur organisierten Kriminalität steht,
    2. in den letzten fünf Jahren Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt hat oder Mitglied oder Anhänger einer Vereinigung war, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

Bei anderweitigen rechtskräftigen Verurteilungen oder sonstigen Erkenntnissen ist im Wege der Gesamtwürdigung zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der betroffenen Stelle oder der betroffenen Veranstaltung Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

  1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
  2. Erkenntnisse aus den für den Staatsschutz, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder der Rauschgiftkriminalität zuständigen Bereichen,
  3. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen oder
  4. Erkenntnisse, dass die betroffene Person eine Gefahr für sich selbst darstellt oder zukünftig darstellen wird.

(9) Obliegt in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 einer nicht-öffentlichen Stelle die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person, entscheidet die Polizei nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 über die Zuverlässigkeit dieser Person. Die Polizei teilt der nicht-öffentlichen Stelle ausschließlich mit, ob es der betroffenen Person an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt oder nicht; die der Gesamtwürdigung zugrunde liegenden Erkenntnisse werden nicht mitgeteilt. Fehlt es einer Person danach an der Zuverlässigkeit, darf sie nicht zugelassen werden; das Gleiche gilt, wenn die betroffene Person keine Einwilligung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung erteilt hat. Hierauf weist die Polizei die betreffende Stelle hin.

(10) Obliegt einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person, entscheidet diese Stelle nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 über die Zuverlässigkeit dieser Person. Zu diesem Zweck unterrichtet die Polizei sie über die ihr aus den eigenen Datenbeständen vorliegenden Erkenntnisse, soweit kein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse entgegensteht, gegebenenfalls durch Angabe von

  1. Deliktsbezeichnung,
  2. Tatort,
  3. Tatzeit,
  4. Ausgang des Verfahrens, soweit feststellbar, sowie
  5. Name und Aktenzeichen der sachbearbeitenden Justiz- oder Polizeibehörde.

Erhält die Polizei im Verfahren nach Absatz 6 Kenntnis davon, dass einer der dort genannten mitwirkenden Stellen Erkenntnisse im Sinne der in Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Kriterien zu der betroffenen Person vorliegen, teilt sie dies der ersuchenden Behörde oder öffentlichen Stelle unter Nennung der erkenntnishaltenden Stelle mit.

(11) Die Polizei kann ihre Datenbestände in angemessenen Abständen bis zum Eintritt des für die Überprüfung Anlass gebenden Ereignisses automatisiert auf das Vorliegen neuer Erkenntnisse abfragen. Liegen neue Erkenntnisse vor, ist die Zuverlässigkeit der betroffenen Person unter Berücksichtigung

dieser Erkenntnisse erneut zu bewerten. Im Verfahren nach Absatz 9 ist die betreffende Stelle über ein von der Mitteilung nach Absatz 9 Satz 1 abweichendes Ergebnis der Bewertung zu unterrichten. Im Verfahren nach Absatz 10 teilt die Polizei der ersuchenden Behörde oder öffentlichen Stelle die neuen Erkenntnisse mit.

(12) Die von der Polizei übermittelten Daten dürfen nur für die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person in den Fällen der Absätze 1 und 2 verarbeitet werden. Die Polizei hat die empfangende Stelle schriftlich oder elektronisch auf die Einhaltung dieser Zweckbestimmung hinzuweisen.

(13) In den Fällen des Absatzes 7 hat die Polizei die bei ihr vorhandenen Daten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr der Entscheidung folgt, zu speichern. In den Fällen des Absatzes 9 gilt dies mit der Maßgabe, dass die Frist mit Abschluss der Übermittlung an die ersuchende Stelle beginnt. Eine längere Speicherung ist zulässig, soweit und solange sie auf Grund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Im Übrigen darf die Polizei die von ihr gespeicherten Daten zu anderen Zwecken nur dann verarbeiten, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

§ 45b Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern bei Polizei und Feuerwehr

(1) Geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die eine Tätigkeit bei der Polizei oder der Feuerwehr anstreben, werden vor ihrer Einstellung durch die jeweils für die Einstellung zuständige Stelle nach dieser Vorschrift auf ihre Zuverlässigkeit überprüft.

(2) Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen erhebt die in Absatz 1 genannte Stelle jeweils folgende personenbezogene Daten der betroffenen Person:

  1. Funktion oder Tätigkeit,
  2. Geschlecht,
  3. Nummer des Personalausweises, Reisepasses oder eines amtlichen Ersatzdokumentes,
  4. Name und Geburtsname,
  5. Vornamen,
  6. Geburtsdatum und -ort,
  7. aktueller Wohnort,
  8. Wohnorte in den letzten fünf Jahren mit Angabe des Zeitraums, der Straße, der Hausnummer, der Postleitzahl, eines etwa vorhandenen Zusatzes, des Landes und des Staates.

Diese Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet werden.

(3) Die in Absatz 1 genannte Stelle übermittelt die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Daten an die zuständige Senatsverwaltung und ersucht diese, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu der betroffenen Person einzuholen und ihr diese zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Maßgabe von § 43 des Bundeszentralregistergesetzes mitzuteilen.

(4) Soweit dies für die Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich ist, kann die in Absatz 1 genannte Stelle die nach Absatz 2 erlangten Daten abgleichen mit den Datenbeständen

  1. der Polizeien des Bundes und der Länder,
  2. der Justizbehörden und ordentlichen Gerichte,
  3. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  4. der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und der Abgleich im Einzelfall erforderlich ist, sowie
  5. der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Erkenntnisse zu der betroffenen Person vorliegen könnten.

Soweit die in Absatz 1 genannte Stelle die Erkenntnisse nicht selbst unmittelbar automatisiert erlangt, übermittelt sie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten an die in Satz 1 genannten Stellen und ersucht diese um Übermittlung etwaig vorliegender Erkenntnisse. § 45a Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Auf der Grundlage der erlangten Erkenntnisse entscheidet die in Absatz 1 genannte Stelle in jeweils eigener Zuständigkeit über die Zuverlässigkeit der Bewerberinnen und Bewerber in einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles. § 45a Absatz 8 gilt entsprechend.

(6) Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Absatz 1 bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der betroffenen Person. Diese ist von der in Absatz 1 genannten Stelle über den Anlass, den Ablauf und den Inhalt der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten rechtzeitig und umfassend nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu informieren.

(7) Nach Abschluss der Überprüfung speichert die in Absatz 1 genannte Stelle die hierzu bei ihr jeweils vorhandenen Daten, insbesondere die zu den betroffenen Personen übermittelten Erkenntnisse, sowie das Ergebnis der Überprüfung zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr des Abschlusses des Auswahlverfahrens folgt. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit und solange dies auf Grund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Die dienstrechtlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Auskünften, die nach dem Bundeszentralregistergesetz erteilt wurden, bleiben unberührt.

§ 45c Fallkonferenzen

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten im Rahmen von einzelfallbezogenen Fallkonferenzen erheben und personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig erhoben oder erlangt haben, übermitteln, wenn der Austausch dieser Daten zugleich zwischen mehreren Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin, anderer Länder oder des Bundes für die gemeinsame Erarbeitung, Abstimmung oder Durchführung einzelfallbezogener Maßnahmen zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten. Andere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung und Datenübermittlung bleiben unberührt.

(2) Soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch an nicht-öffentliche Stellen übermitteln und von diesen erheben, wenn deren Teilnahme an einer einzelfallbezogenen Fallkonferenz zwingend erforderlich ist, um deren Zwecke zu erreichen.

(3) Die Gründe für die zwingende Erforderlichkeit der einzelfallbezogenen Fallkonferenz, deren wesentliche Ergebnisse und die teilnehmenden Stellen sind zu dokumentieren.

§ 46 Gemeinsames Verfahren, automatisiertes Verfahren auf Abruf und regelmäßige automatisierte Datenübermittlungen; Verordnungsermächtigung

(1) Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren öffentlichen Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand (gemeinsames Verfahren) oder die Übermittlung an Dritte auf Abruf (automatisiertes Verfahren auf Abruf) ermöglicht, sowie für die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen durch die Ordnungsbehörden und die Polizei gelten die §§ 21 und 40 des Berliner Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung in und aus den in Satz 1 genannten Verfahren bleiben unberührt.

(2) nicht-öffentliche Stellen können sich nach Maßgabe dieser Vorschrift an Verfahren nach Absatz 1 beteiligen, soweit dies unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für diese Rechte und Freiheiten vermieden werden können. Die nicht-öffentlichen Stellen haben sich insoweit den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes zu unterwerfen.

(3) Bei automatisierten Verfahren auf Abruf hat die speichernde Stelle zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(4) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus einem von der Polizei geführten Dateisystem ermöglicht, ist nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 zulässig. Der Abruf darf nur anderen Polizeibehörden gestattet werden.

(5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus einem von einer Ordnungsbehörde geführten Dateisystem ermöglicht und das ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes beinhalten kann, ist nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 zulässig. Der Abruf darf nur öffentlichen Stellen gestattet werden.

(6) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung von Verfahren nach den Absätzen 4 und 5. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Art der Daten und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat die nach § 26 oder § 57 des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen; diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(7) Die Polizei kann mit den Polizeien des Bundes und der Länder einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. Solche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

(8) Beinhaltet ein gemeinsames Verfahren ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes, ist § 21 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes einzuhalten. Gleiches gilt für die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen aus einem von den Ordnungsbehörden oder der Polizei geführten Dateisystem, die ein solches Risiko beinhalten.

(9) Für die Einrichtung gemeinsamer Verfahren und automatisierter Abrufverfahren zu verschiedenen Zwecken innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten die Absätze 3 bis 6 und 8 entsprechend.

§ 46a Aufnahme und Aufzeichnung von Anrufen und Notrufen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können Anrufe über Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen auf Speichermedien aufzeichnen. Der zentrale Dauerdienst der Polizei hat in dieser Funktion alle eingehenden und ausgehenden Telefon- und Funkgespräche aufzuzeichnen. Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Auf die Aufzeichnung der Anrufe nach Satz 3 soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Die Leit- und Befehlsstellen der Polizei haben in dieser Funktion sämtliche Telefon- und Funkgespräche aufzuzeichnen, wenn eine herausragende Einsatzlage auf Grund ihrer Art und ihres Umfangs diese Art der Dokumentation erforderlich macht; die Entscheidung hierüber trifft die Einsatzleitung.

(2) Wird über eine ihrer stationären Notrufeinrichtungen eine Notrufverbindung aufgebaut, kann die Polizei für deren Dauer personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen des unmittelbaren räumlichen Umfelds dieser Notrufeinrichtung erheben, übertragen und aufzeichnen. Dies gilt auch für personenbezogene Daten Dritter, soweit die Erhebung den Umständen nach unvermeidbar ist. Die Datenerhebung darf auch automatisiert erfolgen. Auf die Möglichkeit der Datenerhebung ist auf der Notrufeinrichtung hinzuweisen; verdeckte Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig.

(3) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, es sei denn,

  1. sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder zur Dokumentation behördlichen Handelns benötigt oder
  2. Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

Die §§ 42c, 42d, 48 Absatz 6 sowie § 48a Absatz 6 bleiben unberührt, desgleichen § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(4) Die Polizei kann die nach Anwahl der Notrufnummer 110 angefallenen Standortdaten eines mobilen Telekommunikationsendgerätes automatisiert erheben und speichern. Sie kann diese Daten weiterverarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Absatz 3 gilt entsprechend. § 26d Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Um eine gleichwertige Notrufkommunikation von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Regelungen für die Annahme und Beantwortung von Notrufen über die Notrufnummer 110 treffen, insbesondere zur Form der Annahme und zur Zeit bis zur Annahme.

§ 47 Besondere Formen des Datenabgleichs

(1) Die Polizei kann von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zur Abwehr einer durch Tatsachen belegten gegenwärtigen Gefahr für

  1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  2. Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, soweit diese durch Straftatbestände geschützt ist, bei denen die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht ist, oder
  3. für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

die Übermittlung von zulässig speicherbaren personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus bestimmbaren Dateisystemen zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die ersuchte Stelle hat dem Verlangen zu entsprechen. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Wird eine Anordnung un

anfechtbar aufgehoben, sind bereits erhobene Daten zu löschen. Andere Behörden sind von der Unzulässigkeit der Speicherung und Verwertung der Daten zu unterrichten. § 44 Absatz 3 und § 61 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten nicht.

(4) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist durch die Polizei fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten. Die §§ 27b und 51b bleiben unberührt.

§ 47a Automatisierte Anwendung zur Analyse vorhandener Daten

(1) Die Polizei kann rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten ausschließlich zur Vorbereitung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 2 Satz 1 auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen, verknüpfen und aufbereiten. Diese zusammengeführten Daten kann die Polizei, auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten, nach Absatz 2 Satz 2 verknüpfen, aufbereiten und auswerten sowie für statistische Zwecke anwenden (automatisierte Datenanalyse),

  1. wenn die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
    1. eine terroristische Straftat oder
    2. eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat
      begangen werden soll und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist, oder
  3. wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

In den Fällen des Satzes 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Die automatisierte Anwendung zur Auswertung vorhandener Daten erfolgt anhand von Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt, bezogen auf einen Anlass im Sinne des Satzes 2 ergeben. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 und 3 ist auch die Nutzung selbstlernender Systeme zulässig, im Übrigen jedoch nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise

  1. eine terroristische Straftat oder
  2. eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat

begangen werden soll und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei der automatisierten Datenanalyse diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Es werden nur mit den Suchparametern übereinstimmende Daten angezeigt. Automatisierte Entscheidungsfindungen und Sachverhaltsbewertungen sind unzulässig. Alle Ergebnisse der automatisierten Datenanalyse müssen aus den in Absatz 2 Satz 1 bis 4 genannten Daten durch menschliche Gedankengänge nachvollziehbar sein. Sollen in der Folge der automatisierten Datenanalyse Maßnahmen gegen Personen getroffen werden, dürfen diesen Maßnahmen allein Daten in einer nicht nach dem hiesigen Absatz verarbeiteten Fassung zugrunde gelegt werden.

(2) Bei der automatisierten Datenanalyse können auf der Analyseplattform rechtmäßig gespeicherte Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Auskunftssystemen, Telekommunikationsdaten, Daten aus Asservaten, Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch, soweit sie der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen, und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch Nutzungs- und Verkehrsdaten weiterverarbeitet werden. Datensätze aus gezielten Abfragen in Datenverbünden der Polizei und gesondert geführten staatlichen Registern können, auch automatisiert, erhoben und in die Weiterverarbeitung einbezogen werden. Eine direkte Anbindung an Internetdienste mit Ausnahme geschlossener behördlicher Datennetze ist ausgeschlossen. Einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden. Nicht in die Datenanalyse einbezogen werden Vorgangsdaten von Unbeteiligten. § 42a Absatz 1 bis 4, § 42b und § 42c Absatz 1 gelten entsprechend; § 48 bleibt unberührt. In einem Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten ist anhand der Maßstäbe des Veranlassungszusammenhangs und der Grundrechtsrelevanz vorzusehen, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in eine automatisierte Anwendung zur Datenanalyse einbezogen werden dürfen. Die Höchstspeicherdauer richtet sich nach den Speicherfristen der Ursprungsdaten. Für Verkehrsdaten in der Analyseplattform beträgt sie höchstens zwei Jahre, sofern die Daten nicht für die Fallbearbeitung weiter benötigt werden.

(3) Zugriff auf die automatisierte Datenanalyse dürfen nur ausgewählte und geschulte Polizeidienstkräfte haben. Werden selbstlernende Systeme eingesetzt, so darf die automatisierte Datenanalyse nur durch die Leitung des Landeskriminalamtes, deren Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes angeordnet werden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen sind die Zugriffsmöglichkeiten der eingesetzten Polizeidienstkräfte auf das erforderliche Maß zu beschränken. In einem Rollen- und Rechtekonzept ist die zweckabhängige Verteilung der Zugriffsrechte zu bestimmen; diese müssen sachlich auf das erforderliche Maß eingeschränkt werden. Die Zugriffe sind zu begründen und zu protokollieren; dabei ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu dokumentieren. Personen, deren personenbezogene Daten nach Absatz 1 weiterverarbeitet wurden und gegen die anschließend weitere Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen wurden, sind nach Abschluss der Folgemaßnahmen gemäß § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 zu benachrichtigen; § 27d Absatz 2, 3 und 5 gilt entsprechend. Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte führt spätestens alle zwei Jahre stichprobenartige Kontrollen durch.

(4) Die Polizei kann von ihr rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 weiterverarbeiten, wenn dies erforderlich ist, um die automatisierte Datenanalyse zu testen. Personenbezogene Daten sind für die Verwendung zu Testzwecken zu anonymisieren. Kann der Zweck des Tests mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind die Daten zu pseudonymisieren. Kann der Zweck des Tests auch mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist auch die Pseudonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen personenbezogene Daten verwendet werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur unter Beachtung des § 51a Absatz 2 verwendet werden. Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig.

(5) Die Einrichtung und jede wesentliche Änderung der automatisierten Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt; diese Befugnis kann auf die Leitung des Landeskriminalamtes oder ihre Vertretung im Amt übertragen werden. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderungen nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. Im Übrigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unberührt.

(6) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 bestimmen zu veröffentlichende Verwaltungsvorschriften. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor dem Erlass oder einer Änderung der Verwaltungsvorschriften anzuhören.

(7) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen. In dem Bericht ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde. Die parlamentarische Kontrolle auf der Grundlage dieses Berichts wird von einem Kontrollgremium ausgeübt. Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.

§ 48 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu den in § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Zwecken verarbeitet werden; Verordnungsermächtigung

(1) Für die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, und der zugehörigen Unterlagen gelten ergänzend zu den §§ 44 und 61 des Berliner Datenschutzgesetzes die folgenden Absätze.

(2) Sind personenbezogene Daten in nichtautomatisiert geführten Dateisystemen zu berichtigen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

(3) Sind personenbezogene Daten zu löschen, weil ihre Speicherung von Anfang an unzulässig war, ist die betroffene Person vor der Löschung zu hören.

(4) Sind personenbezogene Daten in nichtautomatisiert geführten Dateisystemen zu löschen, tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung ihrer Verarbeitung. Nichtautomatisiert geführte Dateisysteme, welche die speichernde Stelle insgesamt nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, sind zu vernichten.

(5) Die Prüfung, ob personenbezogene Daten in Dateisystemen zu löschen sind, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, erfolgt aus Anlass einer Einzelfallprüfung oder nach Ablauf hierfür bestimmter Fristen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, diese Prüffristen durch Rechtsverordnung zu regeln. Bei in Dateisystemen suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen die Fristen regelmäßig

  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung, nach Art und Bedeutung des Anlasses sowie nach der Kategorie der Person, zu der die Daten gespeichert sind, zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. Personenbezogene Daten über die in § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen in automatisiert geführten Dateisystemen können ohne deren Einwilligung nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Weiterverarbeitung weiterhin vorliegen. Die Speicherung nach den Sätzen 5 und 6 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

(6) Die Regelungen des Archivgesetzes über die Aussonderung und Anbietung von Unterlagen sowie den Umgang mit Archivgut bleiben unberührt.

(7) Die Mitteilungspflichten des Verantwortlichen nach § 44 Absatz 5 Satz 2 und § 61 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes entfallen, wenn deren Erfüllung sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

§ 48a Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden

(1) Für die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, sowie der zugehörigen Unterlagen gelten ergänzend zu den Artikeln 16 bis 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 25 des Berliner Datenschutzgesetzes die folgenden Absätze.

(2) Bezogen auf die Artikel 16 und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 betrifft die Frage der Richtigkeit insbesondere im Falle von Aussagen oder Bewertungen nicht deren Inhalt. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit personenbezogener Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18. Die oder der Verantwortliche hat die betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung geltend gemacht hat, über die an die Stelle der Berichtigung tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten; dies gilt nicht, soweit bereits die Unterrichtung eine Gefährdung im Sinne von § 23 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes mit sich bringen würde. Die Unterrichtung ist zu begründen; § 24 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(3) Sind personenbezogene Daten in nichtautomatisiert geführten Dateisystemen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder nach Artikel 18 in ihrer Verarbeitung einzuschränken, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

(4) Ergänzend zu den Artikeln 16 und 19 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten hinsichtlich der Berichtigungs- und Mitteilungspflichten bezogen auf übermittelte personenbezogene Daten § 44 Absatz 5 und § 61 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.

(5) Ergänzend zu den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Löschung personenbezogener Daten § 48 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Prüfung, ob personenbezogene Daten in Dateisystemen zu löschen sind, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, erfolgt aus Anlass einer Einzelfallprüfung oder nach Ablauf hierfür bestimmter Fristen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, diese Prüffristen durch Rechtsverordnung zu regeln. § 48 Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Anstelle der Löschung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeschränkt werden, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung schutz-
    würdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde,
  2. die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen oder
  3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck, der ihrer Löschung entgegenstand, oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. Die betroffenen Personen sind über die nach den Sätzen 1 und 2 vorgenommene Einschränkung der Verarbeitung entsprechend Absatz 2 Satz 3 bis 6 zu unterrichten. Bei personenbezogenen Daten in automatisierten Dateisystemen sind die in § 44 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes vorgesehenen technischen Maßnahmen zu treffen.

§ 49 Errichtungsanordnung

(1) Für jedes bei der Polizei nach diesem Gesetz geführte automatisierte Dateisystem über personenbezogene Daten ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen. Diese hat folgende Festlegungen zu enthalten:

  1. Bezeichnung des Dateisystems,
  2. Angaben nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 des Berliner Datenschutzgesetzes,
  3. Prüffristen nach § 48 Absatz 5 Satz 1,
  4. Art der Datenverarbeitung sowie
  5. Angaben über die Verfahren zur Übermittlung, zur Prüfung der Fristen und zur Auskunftserteilung.

Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.

(2) Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle des Verfahrensverzeichnisses nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 56 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere durch Ausführungsvorschriften. Die Polizei übersendet die Errichtungsanordnung der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis.

(4) Die Speicherung personenbezogener Daten in automatisiert geführten Dateisystemen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateisysteme ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

§ 50 Information und Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Für die Information und Auskunft betroffener Personen zu personenbezogenen Daten, die zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, gelten ergänzend zu den §§ 41 und 43 des Berliner Datenschutzgesetzes die Absätze 2 bis 4. Werden personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet, gelten ergänzend zu den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Absätze 2, 4 und 5 sowie § 15 Absatz 3, § 23 und § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) In dem Antrag auf Auskunft soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.

(3) Bei personenbezogenen Daten in nichtautomatisiert geführten Dateisystemen, die zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, können die Ordnungsbehörden und die Polizei, statt eine Auskunft zu erteilen, der betroffenen Person Einsicht in das betreffende System gewähren. § 43 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft an die betroffene Person die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.

(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern gespeichert, nachdem sie ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, sind die Sorgeberechtigten hierüber in Kenntnis zu setzen, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr erheblich gefährdet wird. Dies gilt nicht, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. Werden die Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes gespeichert, gilt § 42 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend. Bei Datenspeicherungen zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 23 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.

§ 51 Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Verarbeiten die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes, gelten, soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, die Teile 1 und 3 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) Verarbeiten die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes, gelten, soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, die Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Teile 1 und 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.

§ 51a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 31 Nummer 14 des Berliner Datenschutzgesetzes dürfen sowohl zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes als auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes nach den Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden, wenn dies

  1. dort unmittelbar zugelassen ist oder
  2. zur Erfüllung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift unbedingt erforderlich ist.

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes ist ferner zulässig, wenn die betroffene Person gemäß § 36 Absatz 5 des Berliner Datenschutzgesetzes eingewilligt hat. § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 5, § 17, § 33 Absatz 1 und § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung.

(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sollen diese besonders gekennzeichnet und der Zugriff darauf besonders ausgestaltet werden, soweit dies zum Schutz der betroffenen Personen erforderlich und technisch mit verhältnismäßigem Aufwand umsetzbar ist. Die an der Verarbeitung Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit dieser Kategorien zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind weitere Garantien im Sinne von § 14 Absatz 3 und § 33 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen, die je nach Art der Verarbeitung geeignet sind, die betroffenen Personen zu schützen.

§ 51b Datenschutzkontrolle

Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt unbeschadet der sonstigen Aufgaben und Kontrollen spätestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartig Kontrollen durch bezüglich

  1. der Verarbeitung personenbezogener Daten bei nach § 27c Absatz 1 und 2 sowie nach § 47a Absatz 3 Satz 5 zu protokollierenden Maßnahmen sowie
  2. der Übermittlung personenbezogener Daten nach § 44c und § 45 Absatz 8 durch die Polizei.

Hierfür sind ihr oder ihm die diesbezüglichen Protokolle und Dokumentationen von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen."

43. In § 54 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "richterliche" durch das Wort "gerichtliche" ersetzt.

44. Der Überschrift des Vierten Abschnitts werden die Wörter "sowie zu Waffen- und Messerverbotszonen" angefügt.

45. Die Überschrift des § 55 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 55 Ermächtigung " § 55 Verordnungsermächtigung"

46. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

" § 58a Verordnungen zu Waffen- und Messerverbotszonen

(1) Die in § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und Messern zu verbieten oder zu beschränken, wird auf die für Inneres zuständige Senatsverwaltung übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Sie sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zuzuleiten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Abgeordnetenhaus nicht innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung der Rechtsverordnung an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses die Zustimmung verweigert."

47. Der Überschrift des Fünften Abschnitts werden ein Komma und das Wort "Entschädigung" angefügt.

48. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

" § 64a Entschädigung

(1) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.

(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Anbieter von digitalen Diensten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Maßnahmen verpflichtet oder zur Auskunft über Daten herangezogen werden, erhalten Entschädigung nach Maßgabe von § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes."

49. Nach § 64a wird folgende Überschrift eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Gerichtliche Verfahren"

50. § 65 wird durch die folgenden §§ 65 und 65a ersetzt:

alt neu
§ 65 Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 63 oder § 64 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

" § 65 Zuständigkeit und Verfahren bei gerichtlichen Anordnungen, Maßnahmen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist für eine nach diesem Gesetz vorgesehene

  1. gerichtliche Anordnung polizeilicher Maßnahmen,
  2. gerichtliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung einer Maßnahme wegen Gefahr im Verzug und
  3. sonstige gerichtliche Entscheidung

das Amtsgericht Tiergarten zuständig.

(2) Für die in § 25b Absatz 3 und 5 sowie § 26b Absatz 6 und 8 vorgesehenen gerichtlichen Anordnungen, Bestätigungen und sonstigen Entscheidungen ist die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts Berlin I zuständig. § 120 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Für Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich etwaiger Kostenentscheidungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 65a Rechtsweg bei Schadensausgleich, Entschädigung, Erstattung und Ersatz von Aufwendungen

Für Ansprüche auf Schadensausgleich und Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 63 oder § 64 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben."

51. Nach § 65a wird folgender Siebter Abschnitt eingefügt:

"Siebter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 65b Strafvorschrift

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 29b Absatz 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 29b Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch die ununterbrochene Feststellung ihres oder seines Aufenthaltsortes verhindert.

(2) Bei Anordnungen nach § 29b Absatz 4 Satz 3 entfällt die Strafbarkeit, wenn die Anordnung nicht gerichtlich bestätigt wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt verfolgt. § 29b Absatz 4 Satz 9 gilt entsprechend.

§ 65c Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29, § 29a Absatz 1 bis
    3 oder § 29c Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet,
  2. den Beschränkungen und Verboten einer nach § 37b Absatz 1 erlassenen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt oder
  3. entgegen § 45a Absatz 9 Satz 3 eine Person, der es an der hierfür erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt oder die in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht eingewilligt hat, zu einer Veranstaltung nach § 45a Absatz 2 Nummer 1 zulässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro, im Falle von Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 die Polizei."

52. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Achter Abschnitt.

53. § 66 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 66 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

" § 66 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt."

54. § 69 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 69 Übergangsregelung

Waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes personenbezogene Daten in automatisierten Dateien oder waren Bewertungen in Dateien gespeichert, ist § 43 Abs. 2 nicht anzuwenden.

" § 69 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

(1) Orte im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 als kriminalitätsbelastete Orte im Sinne von § 17a, sofern die Polizei die ab dem 24. Dezember 2025 geltende genaue räumliche Abgrenzung dieser Orte bis zum Ablauf des 31. Januar 2026 im Internet veröffentlicht. § 17a Absatz 3 gilt für diese Orte bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 nicht.

(2) Auf bis zum Ablauf des 24. Dezember 2025 angeordnete und begonnene Maßnahmen nach den §§ 24d, 25 bis 26 sowie nach den §§ 27 und 47 finden bis zum Ablauf ihrer Anordnungsdauer, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2026, vorbehaltlich des Satzes 2 die bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter Anwendung. § 25b Absatz 5 sowie die §§ 27a und 27f finden ab dem 24. Dezember 2025 Anwendung.

(3) Auf bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 gespeicherte personenbezogene Daten findet § 42 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Lauf der Zweijahresfrist nach § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 mit dem 24. Dezember 2025 beginnt.

(4) Auf bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 erhobene personenbezogene Daten findet § 42b Absatz 2 bis zum Ablauf des 1. Januar 2026 nur soweit Anwendung, wie dieser in Verbindung mit § 42b Absatz 4 die Weiterverarbeitung nach § 42d von nicht nach § 42b Absatz 1 gekennzeichneten personenbezogenen Daten untersagt."

55. § 70

§ 70 Evaluation

Über die nach den §§ 19a (Videoüberwachung zur Eigensicherung), 21a (Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen), 24b (Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen) sowie 25a (Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten) vorgenommenen Maßnahmen ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin bis zum 31. Januar 2010 vorzulegen ist. Der Bericht soll Aufschluss über Art und Umfang sowie den Erfolg der jeweiligen Maßnahmen geben.

wird aufgehoben.

56. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) (überholt)

(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften des nach Absatz 2 außer Kraft tretenden Gesetzes verwiesen wird, treten an die Stelle der aufgeführten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

werden aufgehoben.

Artikel 2
Weitere Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2031 siehe =>)

§ 42b Absatz 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung
  1. tatsächlich nicht möglich ist,
  2. technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordern würde.

Auf Datenverarbeitungen nach § 42d findet dies keine Anwendung.

"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. Auf Datenverarbeitungen nach § 42d findet dies keine Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin

Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 459) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
UZwG Bln - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin "Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin
(Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin - UZwG Bln)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Vollzugsbeamte des Landes Berlin " § 3 Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin"

b) Der Angabe zu § 10 werden die Wörter "des Gebrauchs von Schusswaffen" angefügt.

c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Schußwaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten " § 11 Schusswaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten und in besonderen Gefahrenlagen"

d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Schußwaffengebrauch im Bereich der Demarkationslinie " § 17 (weggefallen)"

e) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Gebrauch der besonderen Waffen " § 18 (weggefallen)"

f) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21 Androhung gegenüber einer Menschenmenge " § 21 Androhung des Gebrauchs von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt"

g) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 25 Übergangsfassung der §§ 13, 14 und 15 " § 25 (weggefallen)"

3. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Vollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Vollzugsbeamte des Landes Berlin " § 3 Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin"

b) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Vollzugsbeamtinnen und" vorangestellt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

dd) In Nummer 4 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Hilfsbeamtinnen und" eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Vollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hat der Vollzugsbeamte eine solche Anordnung trotzdem befolgt, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkannt hat oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich gewesen ist, daß er durch die Befolgung eine Straftat begehen werde. "Hat die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte eine solche Anordnung trotzdem befolgt, begründet dies eine Schuld nur dann, wenn sie oder er erkannt hat oder wenn es nach den persönlich bekannten Umständen offensichtlich gewesen ist, dass sie oder er durch die Befolgung eine Straftat begehen werde."

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Vollzugsbeamtin oder" eingefügt.

6. In § 7 werden die Wörter "der körperlichen Unversehrtheit" durch die Wörter "auf Leben und körperliche Unversehrtheit" ersetzt.

7. In § 8 Absatz 1 werden nach dem Wort "den" die Wörter "Vollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Der Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden; dies gilt nicht, wenn sich deren Gefährdung beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 16) oder eine bewaffnete Gruppe nicht vermeiden läßt.

(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.

"(2) Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden; dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen durch einzelne Polizeivollzugsbeamte in den Fällen der Notwehr und des Notstands bleibt unberührt. "Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verletzt" die Wörter "eine Polizeivollzugsbeamtin oder" und nach den Wörtern "in diesen Fällen die" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

9. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Androhung

Der Gebrauch von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

" § 10 Androhung des Gebrauchs von Schusswaffen

(1) Der Gebrauch von Schusswaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Der Gebrauch von Schusswaffen gegen eine Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Schusswaffengebrauch zu wiederholen."

10. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Schußwaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten

Ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, um sie an der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder der Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu hindern, die sich den Umständen nach als

  1. ein Verbrechen oder
  2. ein Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln

darstellt.

" § 11 Schusswaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten und in besonderen Gefahrenlagen

Eine Vollzugsbeamtin oder ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, um

  1. sie an der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder der Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu hindern, die sich den Umständen nach als
    1. ein Verbrechen
      oder
    2. ein Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln
      darstellt, oder
  2. eine gegenwärtige Lebensgefahr oder eine gegenwärtige Gefahr einer schwerwiegenden Körperverletzung abzuwehren."

11. In den §§ 12 und 13 wird jeweils das Wort "Ein" durch die Wörter "Eine Vollzugsbeamtin oder ein" ersetzt.

12. In § 14 werden das Wort "Ein" durch die Wörter "Eine Vollzugsbeamtin oder ein" und das Wort "ihre" durch das Wort "deren" ersetzt.

13. In § 15 wird das Wort "Ein" durch die Wörter "Eine Vollzugsbeamtin oder ein" ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Androhung des Schußwaffengebrauchs (§ 10) ist gegenüber einer Menschenmenge zu wiederholen.

wird aufgehoben.

15. In § 19 werden nach den Wörtern "nur den" die Wörter "Vollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

16. In § 20 Absatz 1 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort "von" die Wörter "Vollzugsbeamtinnen oder" eingefügt.

17. § 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21 Androhung gegenüber einer Menschenmenge

Der Gebrauch von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt mit Ausnahme der technischen Sperren gegen eine Menschenmenge ist wiederholt anzudrohen.

" § 21 Androhung des Gebrauchs von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt

Der Gebrauch von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt mit Ausnahme der technischen Sperren ist anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung wiederholt vorzunehmen."

18. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

19. § 25

§ 25 Übergangsfassung der §§ 13, 14 und 15

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes

In § 20 Absatz 4 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird die Angabe "48 Stunden" durch die Angabe "72 Stunden" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 6 ersetzt:

alt neu
(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50.000 Euro beträgt. § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch die Polizei Berlin, die Bezirksämter von Berlin und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Vollzugsbehörden sind. § 19 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nach § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. "(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch die Polizei Berlin, die Bezirksämter von Berlin und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Vollzugsbehörden sind.

(3) § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass

  1. die Vollzugsbehörde
    1. die Handlung auch selbst vornehmen kann,
    2. dem Pflichtigen mit oder nach der Festsetzung des Zwangsmittels in besonderen Einzelfällen eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten einer Ersatzvornahme auferlegen kann,
  2. Rechtsbehelfe gegen die Leistungsbescheide zur Erhebung der Kosten der Ersatzvornahme oder der Vorauszahlung keine aufschiebende Wirkung haben.

Die Anordnung und Durchsetzung der Vorauszahlung hindert nicht die Anwendung des Zwangsmittels. In den Fällen des § 6 Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist von der Auferlegung einer Vorauszahlung abzusehen.

(4) § 11 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass ein Zwangsgeld auch zur Durchsetzung vertretbarer Handlungen verhängt werden kann. § 11 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 100.000 Euro beträgt.

(5) § 12 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Selbstvornahme bereits eine Form der Ersatzvornahme ist.

(6) § 19 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nach § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 7 bis 12.

d) In Absatz 8 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

e) In Absatz 10 werden die Angabe "Absatzes 3" durch die Angabe "Absatzes 8" und die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.

f) In den Absätzen 11 und 12 wird jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Betretens- und Durchsuchungsrechte

(1) Für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, ist die Vollzugsbehörde befugt, das Besitztum der pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Hierbei darf sie verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) Die Wohnung der pflichtigen Person darf ohne deren Einwilligung, außer bei Gefahr im Verzug, nur auf Grund einer gerichtlichen Anordnung durchsucht werden, die bei der Vollstreckung vorzuzeigen ist. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit ihnen in Verbindung steht. Für die gerichtliche Anordnung ist das Verwaltungsgericht zuständig. Zur Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr darf die Wohnung nur durchsucht werden, wenn anderenfalls der Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme gefährdet wäre.

(3) Willigt die pflichtige Person in die Durchsuchung ein, ist gegen sie eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 ergangen oder ist diese wegen Gefahr im Verzug entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten ihnen gegenüber sind zu vermeiden.

(4) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, dürfen Hilfspersonen, hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie sonstige Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, zusammen mit der Vollzugsbehörde die Wohnung betreten.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

Das Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005 (GVBl. S. 92) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "tragen" ein Komma und die Wörter "wenn auf Grund objektiv nachweisbarer und nachvollziehbarer Tatsachen eine hinreichend konkrete Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der Neutralität des Staates belegbar ist" eingefügt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ob an einer öffentlichen Schule gemäß Absatz 1 Satz 1 das Tragen der dort genannten Symbole oder Kleidungsstücke zu unterlassen ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit auf Grund einer Einzelfallprüfung."

2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Satz 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

3. In § 4 wird die Angabe "von den §§ 1 und 2" durch die Angabe "von § 1" ersetzt.

Artikel 7
Folgeänderungen

1. In § 30 Absatz 8 des Hundegesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2023 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, werden die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen und die Angabe " § 41 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe " § 41 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. September 2019 (GVBl. S. 554) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 60 und 62 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 8. April 2004 (GVBl. S. 175) geändert worden ist," durch die Angabe " §§ 60 und 62 bis 65a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" ersetzt.

3. In § 15 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (GVBl. S. 198) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 67) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " §§ 59 bis 65a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" ersetzt.

4. § 6 Absatz 4 Satz 1 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Bezirksverwaltung kann in Gebieten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. "Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile, die in einem kriminalitätsbelasteten Ort (§ 17a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes) liegen, Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln."

5. Das Katastrophenschutzgesetz vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610) wird wie folgt geändert:

a) In § 16 Absatz 4 wird die Angabe " §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " §§ 59 bis 65a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" ersetzt.

b) In § 17 Absatz 3 wird die Angabe " §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" durch die Angabe " §§ 59 bis 65a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" ersetzt.

6. Das Justizgesetz Berlin vom 22. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 459) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "die §§ 21 Absatz 3 Satz 1 bis 3, 34 Absatz 4, 35 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe " § 21 Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 21 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" durch die Angabe " § 21 Absatz 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe "die §§ 34 Absatz 4, 35 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" durch die Angabe " § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" ersetzt.

b) In § 29 werden die Wörter "den Vorschriften des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "dem Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin" ersetzt.

7. In § 111 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. 2005, S. 357; 2006, S. 248; 2007, S. 48), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, wird die Angabe " § 8 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 8 Absatz 1" ersetzt.

8. § 23 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " §§ 11 bis 16, 17, 18, 42 bis 44, 46, 48 bis 51 und 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe " §§ 11 bis 16, 17, 18, 42 bis 44, 46, 48 bis 51 und 59 bis 65a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu
e) § 42, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung, "e) § 42, Datenweiterverarbeitung,"

bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

alt neu
f) § 44, Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs; "f) § 44, Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland;"

9. Die Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Landesfinanzverwaltung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 466), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2019 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert

a) In § 1 Absatz 1 wird die Angabe " § 8 Absatz 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 7" ersetzt.

b) In § 2 Absatz 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 8 Absatz 3" durch die Angabe " § 8 Absatz 8" ersetzt.

10. § 3 Absatz 1 der Prüffristenverordnung vom 22. Februar 1993 (GVBl. S. 103) wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die Prüffrist bei Daten der in § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes genannten Personen beträgt fünf Jahre, soweit diese Daten personenbezogen in nichtautomatisiert geführten Dateisystemen gespeichert sind."

11. Die Ordnungsdiensteverordnung vom 1. September 2004 (GVBl. S. 364), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 459) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
"c) § 42, Datenweiterverarbeitung,"

bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
"d) § 44, Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland;"

b) § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

alt neu
"l) § 42, Datenweiterverarbeitung,"

bb) Buchstabe m wird wie folgt gefasst:

alt neu
"m) § 44, Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland;"

c) § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

alt neu
"l) § 42, Datenweiterverarbeitung,"

bb) Buchstabe m wird wie folgt gefasst:

alt neu
"m) § 44, Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland;"

12. Die Polizeidienstkräfteverordnung vom 16. April 2024 (GVBl. S. 116) wird wie folgt geändert:

a) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe f werden nach dem Wort "an" die Wörter "und in" eingefügt.

bbb) Buchstabe p wird wie folgt gefasst:

alt neu
p) Datenspeicherung, -veränderung, -nutzung gemäß § 42, "p) Datenweiterverarbeitung gemäß § 42,"

ccc) Buchstabe q wird wie folgt gefasst:

alt neu
q ) Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs gemäß § 44 und "q) Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland gemäß § 44 und"

ddd) Buchstabe r wird wie folgt gefasst:

alt neu
r) Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs gemäß § 45; "r) Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen gemäß § 45;"

bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Teil vor dem Doppelbuchstaben aa wie folgt gefasst:

alt neu
b) Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 12 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 459) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mittels: "b) Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 12 nach dem Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin mittels:"

b) § 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe m wird wie folgt gefasst:

alt neu
m) Datenspeicherung, -veränderung, -nutzung gemäß § 42, "m) Datenweiterverarbeitung gemäß § 42,"

bbb) Buchstabe n wird wie folgt gefasst:

alt neu
n) Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs gemäß § 44 und "n) Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland gemäß § 44 und"

ccc) Buchstabe o wird wie folgt gefasst:

alt neu
o) Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs gemäß § 45; "o) Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen gemäß § 45;"

bb) In Nummer 2 wird der Teil vor dem Buchstaben a wie folgt gefasst:

alt neu
auf Grund des § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz: "Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 12 nach dem Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin mittels:"

c) § 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe o wird wie folgt gefasst:

alt neu
o) Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen gemäß § 42, "o) Datenweiterverarbeitung gemäß § 42,"

bbb) Buchstabe p wird wie folgt gefasst:

alt neu
p) Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs gemäß § 44 und "p) Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland gemäß § 44 und"

ccc) Buchstabe q wird wie folgt gefasst:

alt neu
q) Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs gemäß § 45; "q) Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen gemäß § 45;"

bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Teil vor dem Doppelbuchstaben aa wie folgt gefasst:

alt neu
b) Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 12 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin mittels "b) Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 12 nach dem Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin mittels:"

d) § 9 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
d) Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten gemäß § 41, "d) Beendigung der Sicherstellung; Kosten gemäß § 41,"

bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu
e) Datenspeicherung, -veränderung, -nutzung gemäß § 42, "e) Datenweiterverarbeitung gemäß § 42,"

cc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

alt neu
f) Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs gemäß § 44 und "f) Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland gemäß § 44 und"

dd) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

alt neu
g) Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs gemäß § 45; "g) Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen gemäß § 45;"

e) § 11 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten gemäß § 41, "c) Beendigung der Sicherstellung; Kosten gemäß § 41,"

bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
d) Datenspeicherung, -veränderung, -nutzung gemäß § 42, "d) Datenweiterverarbeitung gemäß § 42,"

cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu
e) Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs gemäß § 44 und "e) Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland gemäß § 44 und"

dd) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

alt neu
f) Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs gemäß § 45; "f) Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen gemäß § 45;"

13. Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin vom 28. September 2017 (GVBl. S. 522), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:

alt neu
Datenabrufe durch den Polizeipräsidenten in Berlin "Datenabrufe durch die Polizei Berlin"

b) § 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "zu führen sein werden" ein Komma eingefügt und die Wörter "dem Polizeipräsidenten in Berlin" durch die Wörter "der Polizei Berlin" ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Polizeipräsidenten in Berlin" durch die Wörter "von der Polizei Berlin" ersetzt.

cc) In Absatz 3 werden die Wörter "dem Polizeipräsidenten in Berlin" durch die Wörter "der Polizei Berlin" ersetzt.

c) § 32 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 32 Datenabrufe durch den Polizeipräsidenten in Berlin " § 32 Datenabrufe durch die Polizei Berlin"

bb) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Polizeipräsident in Berlin" durch die Wörter "Die Polizei Berlin" ersetzt.

cc) In Absatz 2 werden die Wörter "der Polizeipräsident in Berlin" durch die Wörter "die Polizei Berlin" ersetzt.

Artikel 8
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Leben ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin), das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin), das Grundrecht der Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin), das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung von Berlin) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut

  1. des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes,
  2. des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin

jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntmachen.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung (24.12.2025) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.

ID 253209

ENDE