Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Kampfmittelverordnung
- Berlin -
Vom 17. März 2026
(GVBl. Nr. 9 vom 27.03.2026 S. 142)
Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Kampfmittelverordnung vom 17. Juli 2018 (GVBl. S. 495) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. sind zugelassene Unternehmen Fachbetriebe, die sowohl über die Erlaubnis als auch über die Fachkunde und über geeignetes Personal nach den §§ 7, 9 und 19 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen,"
b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. sind Anhaltspunkte konkrete Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln, insbesondere die in ausgewerteten Luftbildern gekennzeichneten kriegsbedingten Bodenvertiefungen wie Bombentrichter, Deckungen, Erdlöcher, Flakstellungen, Löschteiche und Panzergräben,"
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. ist die Ermittlung von Kampfmitteln die Recherche nach konkreten Anhaltspunkten für eine Kampfmittelbelastung, | "4. ist die Ermittlung von Kampfmitteln die Recherche nach Anhaltspunkten," |
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5, und es werden nach den Wörtern "von Kampfmitteln das" die Wörter "von einem zugelassenen Unternehmen durchgeführte oder begleitete" eingefügt.
e) Die bisherigen Nummern 4, 5 und 6 werden die Nummern 6, 7 und 8.
f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. sind Kampfmittelverdachtsflächen Grundstücke, bei denen sich nach Erkenntnissen der Senatsverwaltung, die im Wesentlichen auf der Auswertung von Luftbildern beruhen, mindestens ein konkreter und nicht sondierter Anhaltspunkt für das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben hat, | "9. besteht ein Kampfmittelverdacht, wenn mindestens ein konkreter und nicht sondierter Anhaltspunkt ermittelt wurde," |
g) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
"10. besteht ein inakzeptables Risiko, wenn ein Bodeneingriff im Bereich eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anhaltspunkts erfolgt, für den keine Kampfmittelfreiheit nach § 1 Absatz 3 Nummer 12 hergestellt wurde,
11. liegt eine konkrete Gefahr vor, wenn Kampfmittel frei liegen oder freigelegt werden oder auf diese eingewirkt wird,"
h) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 12.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. ohne vorherige Hinzuziehung eines zugelassenen Unternehmens Bodeneingriffe durchzuführen, bei denen ein inakzeptables Risiko besteht."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die vorstehenden Verbote gelten nicht für die Polizei, die Senatsverwaltung sowie zugelassene Unternehmen nach den §§ 7, 9 und 19 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist. | "(2) Die vorstehenden Verbote gelten nicht für die Polizei, die Senatsverwaltung sowie für zugelassene Unternehmen." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die nach § 3 Absatz 2 zugelassenen Unternehmen haben den Beginn der Arbeiten zur Bergung von Kampfmitteln im Voraus und das Ende der Arbeiten unverzüglich sowohl der Senatsverwaltung als auch der Polizei schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Ergebnisbericht der durchgeführten Bergung ist der Senatsverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach deren Ende unaufgefordert zu übermitteln. | "(1) Zugelassene Unternehmen haben im Voraus das Datum des Beginns der Bergung von Kampfmitteln und das Datum des Endes der Bergung sowie die Anschriften des Auftraggebers und des Grundstücks, auf welchem die Bergung durchgeführt werden soll, unverzüglich nach ihrer Beauftragung sowohl der Senatsverwaltung als auch der Polizei schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Satz 1 findet erneut Anwendung, wenn sich der angezeigte Beginn der Bergung um mehr als eine Woche ändert oder sich das angezeigte Datum des Endes der Bergung ändert. Erfolgt die Bergung auf einem Grundstück in Abschnitten oder zeitlich versetzt, gilt die Vollendung des letzten Abschnitts als Datum des Endes der Bergung." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Ergebnisbericht der durchgeführten Bergung ist der Senatsverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach deren Ende unaufgefordert zu übermitteln. Das Ende entspricht der schriftlichen oder mündlichen Anzeige des zugelassenen Unternehmens gegenüber dem Auftraggeber, dass die beauftragten Leistungen abgeschlossen sind."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Der nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Ergebnisbericht muss mindestens die untersuchte Fläche, das für die Bergung verwendete Sondierverfahren und die Tiefe der Bergung, bezogen auf die Geländeoberkante, beinhalten. Die untersuchte Fläche ist als geschlossener Polygonzug mit den Koordinaten seiner Eckpunkte darzustellen. | "(3) Der nach Absatz 2 übermittelte Ergebnisbericht muss mindestens den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, einen Übersichts- oder Lageplan über die untersuchten Flächen, die Adressen der Grundstücke der untersuchten Flächen, die für die Bergung verwendeten Sondierverfahren und die Tiefe der Bergung, bezogen auf die Geländeoberkante, beinhalten. Die untersuchten Flächen sind in Abhängigkeit vom verwendeten Sondierverfahren entweder als geschlossener Polygonzug mit den Koordinaten seiner Eckpunkte oder als Kreis mit seinem Radius um eine Punktkoordinate darzustellen." |
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 3 Absatz 2" gestrichen.
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Die Lageabweichung der übergebenen Koordinaten darf einen Wert von einem Meter nicht überschreiten.
(6) Das ausführende zugelassene Unternehmen muss im Vorfeld sicherstellen, dass zum Ende der Bergung alle geforderten Daten vorliegen. Sämtliche für den Ergebnisbericht erforderlichen Daten hat das zugelassene Unternehmen zu beschaffen und zu übergeben."
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Einzelheiten zur Übermittlung von Ergebnisberichten werden in einer Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung geregelt. | "(7) Einzelheiten zum Verfahren der Bergung und der Übermittlung von Ergebnisberichten werden in einer Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung geregelt." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2
(1) Teilt die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück der Senatsverwaltung die Absicht mit, auf dem Grundstück Eingriffe in den Boden vorzunehmen, ermittelt die Senatsverwaltung, ob das betreffende Grundstück eine Kampfmittelverdachtsfläche darstellt.(2) Ist das betroffene Grundstück als Kampfmittelverdachtsfläche eingestuft, weist die Senatsverwaltung in ihrer Antwort auf die Mitteilung nach Absatz 1 darauf hin, dass bei geplanten Bodeneingriffen der Verdacht einer Gefährdung für Leib und Leben besteht, die es im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen auszuräumen gilt.
werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Kosten für die Bergung hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück zu tragen.
(3) Sofern ein inakzeptables Risiko besteht, wird die Eigentümerin oder der Eigentümer des betreffenden Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das betreffende Grundstück von Amts wegen hierüber informiert."
d) Der bisherige Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Einzelheiten zur Mitteilung nach Absatz 1 sowie zur Bergung nach Absatz 3 werden in einer Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung geregelt. | "(4) Einzelheiten zum Verfahren der Ermittlung zu Kampfmitteln werden in einer Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung geregelt." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 ohne vorherige Hinzuziehung eines zugelassenen Unternehmens Bodeneingriffe durchführt, bei denen ein inakzeptables Risiko besteht,"
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 als zugelassenes Unternehmen nach § 3 Absatz 2 mit den Arbeiten zur Bergung von Kampfmitteln beginnt, ohne den Beginn der Arbeiten im Voraus angezeigt zu haben, | "5. entgegen § 4 Absatz 1 als zugelassenes Unternehmen mit der Bergung von Kampfmitteln beginnt, ohne im Voraus das Datum des Beginns oder des Endes der Bergung angezeigt oder die Anschriften des Auftraggebers oder des Grundstücks mitgeteilt zu haben," |
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6, und es wer den die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2" ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7, und es werden die Wörter " § 4 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 und Absatz 4" ersetzt.
ee) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:
"8. entgegen § 4 Absatz 5 die zulässige Lageabweichung von den übergebenen Koordinaten nicht einhält,
9. entgegen § 4 Absatz 6 die geforderten Daten nicht beschafft und übergibt,"
ff) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 10 und 11.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Unberührt vom Recht der Ordnungswidrigkeiten bleibt eine etwaige Verwaltungsvollstreckung."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe "27. Juli 2028" durch die Angabe "27. März 2036" ersetzt.
7. Nach § 8 wird folgende Anlage eingefügt:
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| "Anlage (zu § 1 Absatz 3 Nummer 10) |
Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 10 sind: Ehemalige Löschteiche."
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (28.03.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 260808
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