Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes (KatSG)
- Berlin -
Vom 9. Juli 2026
(GVBl. Nr. 25 vom 22.07.2026 S. 698)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Katastrophenschutzgesetzes
Das Katastrophenschutzgesetz vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das zuletzt durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 5 werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Notfallverzeichnis für besonders hilfsbedürftige Personen, Verordnungsermächtigung".
c) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 35a Konnexität".
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "Maßnahmen der Katastrophenvorsorge" ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. bei der Planung einzelner Vorsorgemaßnahmen auch die Möglichkeit zu prüfen, geeignete private Dritte mit der Durchführung von einzelnen Vorsorgemaßnahmen vertraglich zu beauftragen. Hierzu gehört insbesondere die Vorhaltung von Dienstleistungen und Ressourcen und".
dd) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. bei der Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten privaten Hilfsorganisationen durch die Gewinnung, Qualifizierung, Fortbildung und regelmäßige Einbindung ehrenamtlicher und freiwilliger Helfer zusammenzuarbeiten."
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung obliegt die übergreifende Koordinierung der Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Zu diesem Zweck haben die Katastrophenschutzbehörden der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung auf Nachfrage Auskunft zur Umsetzung der in den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen zu erteilen. | "(3) Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung obliegt die übergreifende Koordinierung und die Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Zu diesem Zweck haben die Katastrophenschutzbehörden der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung auf Nachfrage Auskunft zur Umsetzung der in den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen zu erteilen; diesbezügliche Aktualisierungen sind unverzüglich zu melden. Stellt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung fest, dass die in den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen nicht oder unzureichend umgesetzt wurden, fordert diese die betroffene Katastrophenschutzbehörde auf, die festgestellten Maßnahmenverstöße binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Gegenüber einer bezirklichen Katastrophenschutzbehörde kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung Maßnahmen der Bezirksaufsicht gemäß § 22 des Landesorganisationsgesetzes treffen oder von ihrem Eingriffsrecht gemäß § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes Gebrauch machen; Maßnahmen der Katastrophenvorsorge gemäß Absatz 1 liegen im erheblichen Gesamtinteresse Berlins gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Landesorganisationsgesetzes. Gegenüber einer nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der gemäß § 12 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes zuständigen Senatsverwaltung die festgestellten Maßnahmenverstöße mit und fordert diese auf, die Maßnahmen der Katastrophenvorsorge auch in der ihrer Dienst- und Fachaufsicht unterliegenden nachgeordneten Behörde durchzusetzen." |
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, allgemeine Anforderungen an die Wahrnehmung der notwendigen Maßnahmen der Katastrophenvorsorge gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 6 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen zu regeln. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass eine Senatsverwaltung einzelne Vorsorgemaßnahmen innerhalb ihres Geschäftsbereichs gebündelt wahrnimmt, wenn eine eigenständige Wahrnehmung durch eine ihr nachgeordnete Katastrophenschutzbehörde wegen deren Art und Größe nicht sinnvoll ist."
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Notfallverzeichnis für besonders hilfsbedürftige Personen, Verordnungsermächtigung
(1) Besonders hilfsbedürftige Personen, für die im Falle einer Großschadenslage oder Katastrophe dringender Handlungsbedarf besteht, können in einem Notfallverzeichnis geführt werden. Dringender Handlungsbedarf ist gegeben, soweit im Falle einer Großschadenslage oder Katastrophe ohne unverzügliche zusätzliche Versorgung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Personen besteht. Das ist insbesondere bei in der eigenen Häuslichkeit außerhalb organisierter Wohnformen künstlich beatmeten Personen, bei Personen mit stromabhängiger, lebensnotwendiger medizinischer Versorgung und solchen die einer kontinuierlichen medizinischen Betreuung unterliegen der Fall. Die Eintragung in das Notfallverzeichnis erfolgt außer in den Fällen des Absatzes 3 freiwillig.
(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 können insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und im Falle einer Großschadenslage oder Katastrophe an die für die Versorgung und Hilfeleistung zuständigen Stellen zum Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben übermittelt werden:
(3) Private Dritte, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung die Versorgung besonders hilfsbedürftiger Personen ganz oder teilweise zu übernehmen haben, haben, soweit möglich, an der Erhebung personenbezogener Daten der versorgten Personen mitzuwirken. Sie haben zu diesem Zweck den Auskunftsverlangen der verzeichnisführenden Stelle nachzukommen, soweit die betroffenen Personen nicht widersprochen haben.
(4) Für die Dauer des Katastrophenfalls oder der Großschadenslage können die für deren Abwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörden die im Verzeichnis vorhandenen Daten zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben abfragen, verarbeiten sowie, soweit dies für die Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leib und Leben notwendig ist, an weitere Stellen übermitteln.
(5) Die Datenverarbeitung ist auf das für die Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leib und Leben notwendige Maß zu beschränken. Der Senat wird ermächtigt, die Einzelheiten der Verzeichnisführung, insbesondere die verzeichnisführende Stelle, das Verfahren der Datenerhebung, die Form der zu erfassenden Angaben, deren Speicherung und weitere Verwendung sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln."
4. Nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Katastrophenschutzbehörden melden die für den Katastrophenfall vorgehaltenen materiellen Ressourcen zusätzlich an ein bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung geführtes elektronisches Ressourcen-Register. Bestandsänderungen sind unverzüglich im elektronischen Ressourcen-Register einzutragen."
5. Nach § 14 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"In einem durch eine gesundheitliche Notlage ausgelösten Katastrophenfall kann vereinbart werden, dass die Befugnisse nach Satz 1 bis 3 von dem für Gesundheit zuständigen Senatsmitglied oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Hausleitung wahrgenommen werden."
6. Nach § 14 Absatz 3 Satz 6 (neu) werden folgende Sätze 7 und 8 angefügt:
"Die Befugnis der zuständigen Senatsverwaltungen im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage die auf Bezirksebene erforderlichen Maßnahmen der Katastrophenabwehr, insbesondere die Bereitstellung von materiellen und personellen Ressourcen, im Wege des Eingriffsrechts gemäß § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes durchzusetzen, bleibt unberührt. Soweit eine andere Senatsverwaltung als die Senatsverwaltung für Inneres befugt ist, einen Eingriff gemäß § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vorzunehmen und diese ihre Befugnis nicht oder nicht hinreichend wahrnimmt oder die Zuständigkeit für die Ausübung des Eingriffsrechts nicht rechtzeitig geklärt werden kann, kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unter den Voraussetzungen von Satz 2 einen Eingriff vornehmen; die Sätze 5 bis 6 gelten entsprechend."
7. In § 32 Absatz 2 Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
"11. Angaben über weitere Verpflichtungen von Einsatzkräften und den sonstigen im Katastrophenschutz beteiligten Personen, die einer Heranziehung dieser Personen für Maßnahmen der Abwehr von Katastrophen oder Großschadenslagen entgegenstehen können, insbesondere hauptberufliche Tätigkeiten bei den Betreiberinnen und Betreibern der Kritischen Infrastrukturen gemäß § 28 Absatz 1."
8. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
" § 35a Konnexität
Unbeschadet des § 20 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, sowie § 10 des Haushaltsgesetzes 2026/2027 vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 671) in ihrer jeweils geltenden Fassung, sind durch oder auf Grund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 698) entstehende Mehrausgaben aus dem politikfeldverantwortlichen Einzelplan nach Maßgabe des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes gegenzufinanzieren. Das Konnexitätsausführungsgesetz vom 13. Juni 2026 (GVBl. S. 249) ist in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (23.07.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 261920
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