RDPlanVO - Rettungsdienstplanverordnung Baden-Württemberg
Verordnung des Innenministeriums über die Planung und Durchführung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 10. März 2026
(GBl. Nr. 36 vom 26.03.2026)
Aufgrund von § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 4, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 9 Satz 3, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes vom 25. Juli 2024 (GBl. 2024 Nr. 66) wird im Benehmen mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst verordnet:
Teil 1
Grundsätze des Rettungsdienstes
§ 1 Rolle und Funktion des Rettungsdienstes
(1) Der Rettungsdienst ist Teil der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr und der Akut- und Notfallversorgung.
(2) Die Akut- und Notfallversorgung besteht aus der ambulanten Versorgung einschließlich des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, der stationären Versorgung einschließlich der Krankenhäuser mit ihren Notaufnahmen und dem Rettungsdienst.
Bei der Erfüllung seiner Aufgabe der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach § 1 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes ( RDG) hat der Rettungsdienst mit den anderen Versorgungssektoren abgestimmt zusammenzuarbeiten.
Die Möglichkeiten der Digitalisierung sind zu nutzen.
(3) Die Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 RDG dient der Abwendung von Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr bei Patientinnen und Patienten, wenn eine rasche Intervention vor Ort oder in einer Versorgungseinrichtung erforderlich oder dies zu erwarten ist. Sie ist im Gegensatz zur ambulanten oder stationären Versorgung nicht auf eine abschließende Behandlung ausgerichtet.
Ziel ist die Stabilisierung der Patientinnen und Patienten sowie gegebenenfalls ein Transport unter fachgerechter Betreuung und die Übergabe in einen anderen geeigneten Versorgungssektor.
Zur Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 RDG gehören auch folgende Leistungen, die landesweit bedarfsgerecht sicherzustellen sind:
- die Durchführung von Sekundäreinsätzen einschließlich Intensivtransporten ohne innerklinische Transporte und Auslandsrückholungen sowie
- im Einzelfall Transporte von Medikamenten, Blut, Organen, medizinischen Geräten und ähnlichem, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(4) Der Krankentransport nach § 1 Absatz 3 RDG dient dem Transport der Patientinnen und Patienten, bei denen während des Transportes eine medizinischfachliche Betreuung erforderlich ist, in die, aus und zwischen den in Absatz 2 genannten und weiteren Versorgungssektoren.
Die Leistungsträger des bodengebundenen Rettungsdienstes nach § 3 Absatz 1 und 2 RDG haben nach § 1 Absatz 1 RDG einen subsidiären Sicherstellungsauftrag für den Krankentransport, soweit die bedarfsgerechte Versorgung nicht anderweitig gewährleistet ist.
§ 2 Rettungskette
(1) Der Rettungsdienst ist Teil der Rettungskette.
Die Rettungskette beschreibt bei Notfällen den Ablauf und das Ineinandergreifen der Hilfeleistungen von den Ersthelferinnen und Ersthelfern über den Rettungsdienst bis zur Weiterbehandlung in der geeigneten Versorgungseinrichtung.
Sie hat zum Ziel, unverzüglich die Erste Hilfe am Notfallort und eine medizinische Versorgung zu ermöglichen.
Entscheidend ist hierfür, zunächst die Vitalfunktionen der Verletzten oder Erkrankten am Notfallort wiederherzustellen oder zu stabilisieren.
Sofern erforderlich, werden sie anschließend unter fachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Rettungsmittel schnellstmöglich zur geeigneten nächstgelegenen Versorgungseinrichtung transportiert.
(2) Glieder der Rettungskette und deren Aufgaben sind
- Laienersthelferinnen und Laienersthelfer:
Absicherung, lebensrettende Sofortmaßnahmen und Notruf,
- Integrierte Leitstellen:
Notrufannahme und Notrufabfrage, Disposition der indikationsgerechten Rettungsmittel, Anleitung zu Maßnahmen der Ersten Hilfe, insbesondere zur Reanimation und Alarmierung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern und Helfervor-Ort-Systemen (ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme),
- ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme:
Erstversorgung bei bestimmten Zustandsbildern,
- Notfallrettung:
Vor-Ort-Versorgung sowie gegebenenfalls Transport und strukturierte Übergabe in die angesichts der Erkrankung oder Verletzung für die weitere Versorgung geeignete nächstgelegene Versorgungseinrichtung,
- Versorgungseinrichtungen:
Aufnahme und Weiterbehandlung.
(3) Gibt es Versorgungseinrichtungen, die fachplanerisch oder durch Zertifizierung für die Behandlung spezieller Erkrankungs- oder Verletzungsbilder besonders geeignet sind, sind die entsprechend Verletzten oder Erkrankten grundsätzlich unmittelbar in diese zu transportieren.
Die Krankentransport-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz Nr. 18, S. 1342), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Mai 2025 (BAnz AT 5.8.2025 B1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
(4) Der Rettungsdienst ist auf Landes- und auf Bereichsebene darauf auszurichten, dass die Glieder der Rettungskette möglichst digital und lückenlos ineinandergreifen.
§ 3 Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit anderen Stellen, anderen Ländern und dem Ausland
(1) Die Integrierte Leitstelle fordert in Abstimmung mit den vor Ort befindlichen Einsatzkräften des Rettungsdienstes die Hilfeleistung anderer Stellen und Organisationen an. Im Bedarfsfall sind über die Integrierte Leitstelle die Kräfte des Katastrophenschutzes bei den zuständigen Katastrophenschutzbehörden anzufordern.
Die technische Hilfe ist über die Integrierte Leitstelle bei der Feuerwehr anzufordern.
(2) Das Land Baden-Württemberg hat im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rettungsdienst folgende Vereinbarungen mit ausländischen Gebietskörperschaften geschlossen:
- Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Rettungsdienste Elsass/Baden-Württemberg zwischen der Präfektur der Region Grand Est, der Präfektur des Département Haut-Rhin, der Direction Générale de la Sécurité Civile et de la Gestion des Crises, der Agence Régionale de Santé Grand Est, der Caisse primaire d'Assurance Maladie des Département Bas-Rhin und den Regierungspräsidien Karlsruhe und Freiburg,
- Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Waldshut, Kaiserstraße 110, 79761 Waldshut-Tiengen und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch das Departement des Inneren unter Einbeziehung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Waldshut, 79761 Waldshut-Tiengen, Fullerstraße 2 und dem Kantonsspital Schaffhausen, CH-8208 Schaffhausen über einen grenzüberschreitenden Rettungsdienst für die Gemeinden Schleitheim und Beggingen sowie
- Vereinbarung über die Durchführung der Luftrettung im südbadischen Raum zwischen dem Sozialministerium Baden-Württemberg und der Stiftung Schweizerische Rettungsflugwacht REGA vom 3. Juli 2003.
(3) Örtliche Absprachen und Vereinbarungen über die Durchführung des grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Rettungsdienstes sind den Regierungspräsidien, dem Innenministerium und dem Landesausschuss für den Rettungsdienst zur Kenntnis zu geben.
(4) In den Bereichsplänen sind Art und Umfang der Zusammenarbeit niederzulegen.
Insbesondere sind Ausführungen zur gegenseitigen Einbindung der Vorhaltungen und der Versorgungsstrukturen zu machen.
Sofern eine Zusammenarbeit nach Absatz 2 und 3 erfolgt, ist die dazu durchgeführte Abstimmung mit benachbarten Ländern oder Staaten darzulegen.
Teil 2
Planung des Rettungsdienstes
§ 4 Notfallkategorien
(1) Im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 RDG und dieser Verordnung bezeichnen
- "Notfallkategorie 1" Notfalleinsätze, bei denen
- akut höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden und
- eine Interventionsmöglichkeit am Einsatzort besteht, um Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden abzuwenden oder aufgrund von besonderen Einsatzlagen die Erforderlichkeit nach Buchstabe a zu erwarten gewesen wäre, aber kein Patientenkontakt stattgefunden hat;
- "Notfallkategorie 2" Notfalleinsätze, bei denen
- akut höchste Eile geboten ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden abzuwenden,
- keine oder nur eine eingeschränkte Interventionsmöglichkeit am Einsatzort besteht und
- die Lebens- oder Gesundheitsgefahr in erster Linie durch eine Intervention in einer geeigneten Versorgungseinrichtung abgewendet werden kann;
- "Notfallkategorie 3" sonstige Notfalleinsätze, insbesondere bei
- Krankheitsbildern oder Verletzungsmustern mit zeitnah erforderlicher Therapie und nicht ausschließbarer Gefahr gesundheitlicher Schäden,
- Krankheitsbildern oder Verletzungsmustern mit einer fortschreitenden Verschlechterung eines bestehenden medizinischen Problems oder
- psychiatrischen Notfällen oder akuten psychiatrischen Erkrankungen;
- "Notfallkategorie 4" Einsätze, bei denen bei einer retrospektiven Betrachtung keine Indikation für die Notfallrettung bestand;
- "Notfallkategorie 5" Einsätze, bei denen eine Zuordnung zu den Notfallkategorien 1 bis 4 wegen unvollständiger oder fehlerhafter Daten nicht möglich ist;
- "dringliche Sekundäreinsätze" Verlegungen von Patientinnen und Patienten zwischen zwei Krankenhäusern, die eine der Stufen oder eines der Module nach den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) in der Fassung vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch die Bekanntmachung des
Beschlusses vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.8.2025 B3) geändert worden sind, erfüllen, sofern diese Verlegungen unter Inanspruchnahme der angeordneten Sonder- und Wegerechte mindestens eines der an der Verlegung beteiligten Fahrzeuge auf der Anfahrt zum abgebenden Krankenhaus durchgeführt werden; wenn sich das aufnehmende Krankenhaus im Ausland befindet und die Anfahrt zum abgebenden Krankenhaus unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten erfolgt, bedarf es der Erfüllung der genannten Voraussetzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses durch das aufnehmende Krankenhaus nicht.
(2) Die Zuordnung der Einsätze zu den Notfallkategorien ergibt sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Diese wird im Rahmen der Qualitätssicherung in regelmäßigen Abständen überprüft.
§ 5 Grundsätze der Planung
(1) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von Rettungswagen ist als Zielerreichung für Primäreinsätze bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen
- eine Eintreffzeit von zwölf Minuten in 95 Prozent bezüglich der als Notfallkategorie 1 eingestuften Einsätze,
- eine Prähospitalzeit von 60 Minuten in 80 Prozent bezüglich der als Notfallkategorie 2 eingestuften Einsätze sowie
- eine Eintreffzeit von 30 Minuten in 80 Prozent bezüglich der als Notfallkategorie 3 eingestuften Einsätze.
(2) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von Notarzteinsatzfahrzeugen ist als Zielerreichung für Primäreinsätze unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten eine Eintreffzeit von 15 Minuten in 80 Prozent der Einsätze bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen.
(3) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen bei dringlichen Sekundäreinsätzen ist als Zielerreichung eine Eintreffzeit von 15 Minuten in 80 Prozent der Einsätze bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen.
(4) Die Planung erfolgt nach den Berechnungsschemata für die Planung der bodengebundenen Notfallrettung nach Anlage 2 zu dieser Verordnung.
Diese enthalten
- die Planungsmethodik,
- die Grundgesamtheit,
- die Berechnung und
- die Plausibilitätskriterien
hinsichtlich der Eintreffzeit bei Primäreinsätzen des Rettungswagens, der Eintreffzeit bei Primäreinsätzen des Notarzteinsatzfahrzeuges, der Prähospitalzeit bei Primäreinsätzen des Rettungswagens sowie der Eintreffzeit des Rettungswagens und des Notarzteinsatzfahrzeuges bei dringlichen Sekundäreinsätzen.
§ 6 Weitere Zeiten im Einsatzablauf
(1) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen sind insbesondere Gesprächsannahmezeit, Erstbearbeitungszeit, Ausrückzeit, Fahrzeit, Versorgungszeit, Transportzeit und Übergabezeit durch die Integrierte Leitstelle zu dokumentieren und vom jeweiligen Bereichsausschuss zu evaluieren und soweit möglich planerisch zu optimieren.
(2) Die Zeit zwischen Anrufaufschaltzeitpunkt und Gesprächsbeginn (Gesprächsannahmezeit) darf für die einzelne Integrierte Leitstelle bei 90 Prozent aller über eine Notrufleitung eingehenden Gespräche nicht mehr als 15 Sekunden betragen.
Die Zeit von der Alarmierung des Rettungsmittels durch die Integrierte Leitstelle bis zu seinem Ausrücken (Ausrückzeit) darf bei initial unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten alarmierten Einsätzen für den einzelnen Standort bei Rettungswagen im Median nicht mehr als 60 Sekunden und bei Notarzteinsatzfahrzeugen im Median nicht mehr als 90 Sekunden betragen.
(3) Werden die Vorgaben nach Absatz 2 bezogen auf ein Kalenderjahr im Rettungsdienstbereich oder für eine Rettungswache oder einen Notarztstandort nicht erreicht, sind konkrete Optimierungsmaßnahmen zu planen und umzusetzen.
Die Aufsichtsbehörden nach den §§ 47 und 48 RDG sind über die Optimierungsmaßnahmen zu unterrichten.
Hierbei sind die Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.
(4) Der Bereichsausschuss evaluiert und berät die Ursachen der Überschreitungen von eintreff- und prähospitalzeitrelevanten Fällen, um wiederkehrende, strukturelle, organisatorische oder planerische Schwachstellen erkennen und optimieren zu können.
Hierzu stellt die Integrierte Leitstelle dem Bereichsausschuss monatlich eine Gesamtübersicht der Überschreitungsfälle gegliedert nach Eintreffzeit und Prähospitalzeit zur Verfügung.
§ 7 Landesweite Planung
Eine landesweite Begutachtung nach § 8 Absatz 2 Satz 4 RDG in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 RDG gibt die Anzahl und die Suchräume für die Standorte der Rettungswachen und Notarztstandorte sowie ihren Vorhalteumfang vor. Diese beruht auf den in den §§ 4 bis 6 vorgesehenen Fristen und Zielerreichungsgraden.
Dabei sind einsatztaktische Gesichtspunkte wie die Lage im Straßenverkehrsnetz, die Lage im Schwerpunkt des Einsatzaufkommens und topografische Grenzen wie insbesondere Täler oder Flüsse zu berücksichtigen.
Die Versorgungsbereiche der Rettungswachen und Notarztstandorte sind in der landesweiten Begutachtung rettungsdienstbereichsübergreifend vorzusehen.
Teil 3
Organisationsstruktur des Rettungsdienstes
Abschnitt 1
Organisation auf Landesebene
§ 8 Vorgaben des Landesausschusses für den Rettungsdienst
Der Landesausschuss für den Rettungsdienst legt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 RDG Vorgaben für den Rettungsdienst fest.
Diese Vorgaben und die Ergebnisprotokolle werden auf der Internetseite des Innenministeriums (https://im.baden-wuerttemberg.de) veröffentlicht.
Soweit sie personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind diese vor der Veröffentlichung zu anonymisieren.
§ 9 Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen
(1) Es wird eine Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen gebildet.
Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Innenministeriums.
Der Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen gehören daneben eine jeweils gleiche Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der Kosten- und Leistungsträger an, wobei jeder Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 und 2 RDG mindestens einen Sitz erhält. Darüber hinaus gehören der Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Baden-Württemberg (SQR-BW) als zentraler Stelle nach § 9 Absatz 1 RDG, des Sozialministeriums, der Landes-Behindertenbeauftragten sowie der kommunalen Landesverbände an. Die Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen oder das Innenministerium kann weitere sachkundige Personen bis auf Weiteres oder für einzelne Sitzungen als Gäste berufen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen bereitet die Beschlüsse des Landesausschusses für den Rettungsdienst vor. Sie kann Unterarbeitsgruppen bilden und diese mit der Vorbereitung von Beschlüssen und anderen Angelegenheiten beauftragen.
§ 10 Landesweites Qualitätssicherungssystem
(1) Die Kosten- und Leistungsträger im Rettungsdienst haben ein landesweites Qualitätssicherungssystem eingerichtet, dessen Kernelement die SQR-BW ist. Die SQR-BW unterstützt als zentrale Stelle nach § 9 Absatz 1 RDG alle Beteiligten am Rettungsdienst bei deren Aufgabe, die Qualität im Rettungsdienst zu sichern und weiterzuentwickeln.
Wesentliche Aufgabe der SQR-BW ist die regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess-, Ergebnis- und Indikationsqualität des Rettungsdienstes auf der Grundlage von Qualitätsindikatoren, um Qualitätsdefizite zu erkennen und die Beteiligten hinsichtlich einer Qualitätsverbesserung zu beraten.
Die Beteiligten am Rettungsdienst wirken mit, um die Aufgabenerfüllung der SQR-BW zu gewährleisten.
Dies umfasst auch die Mitwirkung am Verfahren des Gestuften Dialoges einschließlich der Umsetzung von Qualitätsverbesserungsmaßnahmen im Rahmen des festgelegten Qualitätssicherungsverfahrens.
(2) Grundlage des Qualitätssicherungssystems im Rettungsdienst ist die digitale Dokumentation und Übermittlung qualitätsrelevanter Daten durch die Beteiligten am Rettungsdienst nach den durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst beschlossenen, landesweit einheitlichen Datensatzspezifikationen, die auf der Internetseite der SQR-BW (www.sqrbw.de) abgerufen werden können.
Dazu gehören neben den Daten der Integrierten Leitstellen auch die Daten aller Rettungsmittel der Notfallrettung.
Hierfür stellen die Beteiligten am Rettungsdienst und die Integrierten Leitstellen der SQR-BW monatlich je einen einheitlichen vollständigen Datensatz und vollständigen Datenabzug bis spätestens zum 15. des Folgemonats zur Verfügung.
Ergänzend stellen die Geschäftsstellen der Bereichsausschüsse auch die Daten zu Art, Organisation, Standort und Anzahl rettungsdienstlicher Vorhaltungen sowie deren Betriebszeiten innerhalb der in Satz 3 genannten Frist zur Verfügung.
(3) Die jeweils beschlossenen, landesweit einheitlichen Datensatzspezifikationen nach Absatz 2 sind von den Beteiligten am Rettungsdienst und den Integrierten Leitstellen unverzüglich, spätestens aber sechs Monate nach dem Beschluss des Landesausschusses für den Rettungsdienst in die Dokumentations- und Einsatzleitsysteme zu integrieren.
(4) Im Übrigen gelten die vom Landesausschuss für den Rettungsdienst zu den Zielen, der Struktur und den Aufgaben der SQR-BW beschlossene Rahmenkonzeption sowie die vom Landesausschuss für den Rettungsdienst beschlossenen weiteren Qualitätskriterien und Umsetzungsmaßnahmen zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst in den jeweils geltenden Fassungen.
Abschnitt 2
Organisation auf lokaler Ebene
§ 11 Rettungsdienstbereiche
(1) Die geografische Ausdehnung der Rettungsdienstbereiche nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Nummer 5 RDG ergibt sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung.
(2) Die Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 und 2 RDG können die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes innerhalb der Rettungsdienstbereiche weisungsgebunden an ihre Untergliederungen übertragen oder führen diesen selbst durch.
Die Leistungsträger haben sicherzustellen, dass die Untergliederungen das Rettungsdienstgesetz, diese Verordnung sowie die Vorgaben des Landesausschusses für den Rettungsdienst einhalten.
§ 12 Bereichsausschuss
(1) Auf der Ebene der Rettungsdienstbereiche sind die Kostenträger und die Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 bis 3 RDG im Bereichsausschuss nach § 10 RDG gemeinsam für die Planung und Gestaltung des Rettungsdienstes verantwortlich.
(2) Die Zuteilung eines stimmberechtigten Sitzes im Bereichsausschuss erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.
Dieser ist an die in § 10 Absatz 2 Satz 6 und 7 RDG genannten Personen zu richten.
Innerhalb der Gruppe der Kosten- oder Leistungsträger ist die Aufteilung von weiteren Stimmrechten in Form von alternierenden Sitzen zulässig, jedoch höchstens auf drei Parteien pro Sitz.
(3) Beratende Mitglieder haben bis auf das Stimmrecht sämtliche Rechte der stimmberechtigten Mitglieder.
Dazu gehört das Recht, rechtzeitig und gleichzeitig mit den stimmberechtigten Mitgliedern Zugang zu allen den Bereichsausschuss betreffenden Informationen, insbesondere zu Gutachten, Protokollen und Umlaufbeschlüssen, zu erhalten.
(4) Die privaten Unternehmen im Krankentransport haben im Rahmen ihrer Mitwirkung im Rettungsdienstbereich ein Anhörungsrecht im Bereichsausschuss.
§ 13 Planung auf Bereichsebene
(1) Der Bereichsausschuss hat bei seiner lokalen Umsetzungsplanung die Vorgaben aus der landesweiten Begutachtung nach § 7 zu beachten.
Dabei sind die weiteren Zeiten im Einsatzablauf nach § 6 und wirtschaftliche Gesichtspunkte wie die Anbindung an ein Krankenhaus oder an bestehende Einrichtungen insbesondere der Feuerwehr zusätzlich zu berücksichtigen.
Die praktische Umsetzung der rettungsdienstbereichsübergreifenden Versorgungsbereiche obliegt den jeweils betroffenen Bereichsausschüssen.
(2) Der Bereichsausschuss hat die örtliche Verteilung von Rettungswachen und Notarztstandorten jährlich zu überprüfen, sobald die lokale Umsetzungsplanung nach Absatz 1 abgeschlossen ist. Dabei hat er insbesondere zu beachten, dass die in den §§ 4 bis 6 vorgesehenen Fristen und Zielerreichungsgrade eingehalten werden.
Dies kann auch durch standortunabhängige Rettungsmittel in Verbindung mit einer dynamischen Gebietsabdeckungsstrategie erreicht werden.
(3) Bestehende selbstfahrende notärztliche Systeme sind vom Bereichsausschuss jährlich zu überprüfen und bis spätestens 31. Dezember 2027 bei weiterbestehendem Bedarf in eine Regelversorgung zu überführen.
§ 14 Bereichsplan
(1) Der Bereichsplan nach § 6 Absatz 6 Satz 1 RDG enthält neben der Festlegung der notwendigen Strukturen von Rettungswachen und Notarztstandorten auch die Rettungswachen der bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418). Er enthält zudem die den Standorten jeweils zugeordneten Rettungsmittelvorhaltungen einschließlich notwendiger Ersatzfahrzeuge.
(2) In den Bereichsplan sind nachrichtlich aufzunehmen
- die Betriebszeiten der Krankentransportwagen,
- die Vorhaltungen besonders eingerichteter Transportrettungsmittel nach § 39,
- die Transportvorhaltungen Dritter nach § 40,
- die bedarfsgerechten, notwendigen Einrichtungen und Vorhaltungen der Sonderrettungsdienste,
- die Vorhaltungen des Luftrettungsdienstes sowie
- die Grundzüge der Dienstorganisation der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte sowie der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst.
(3) In den Bereichsplänen sind zudem Art und Umfang der rettungsdienstbereichsübergreifenden Zusammenarbeit niederzulegen.
Insbesondere sind Ausführungen zur rettungsdienstbereichsübergreifenden Einbindung der Vorhaltungen und der Versorgungsstrukturen zu machen.
Die durchgeführte Abstimmung mit den benachbarten Rettungsdienstbereichen ist darzulegen.
§ 15 Vorhaltungen und Vorhalteerweiterungen der bodengebundenen Notfallrettung
(1) Für Vorhaltungen und Vorhalteerweiterungen gelten die §§ 4 bis 7.
(2) Der Bereichsausschuss legt für Vorhalteerweiterungen in der bodengebundenen Notfallrettung im Bereichsplan Umsetzungszeiträume fest.
Diese sind unter Beachtung der zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen so kurz wie möglich anzusetzen.
Die zeitliche Ausweitung der Betriebszeit eines vorhandenen Rettungsmittels oder die Bereitstellung eines weiteren Rettungsmittels an einem bestehenden Standort ist möglichst innerhalb von drei Monaten, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten umzusetzen, wenn der Standort für die Umsetzung nicht weiter ertüchtigt werden muss.
Die bauliche Ertüchtigung eines bestehenden Standortes soll möglichst innerhalb von 24 Monaten, der Bau eines neuen Standortes innerhalb von 48 Monaten erfolgen.
(3) Sobald der Bereichsplan mit der Vorhalteerweiterung genehmigt ist, hat der Bereichsausschuss ein schriftliches oder elektronisches Auswahlverfahren durchzuführen.
Er muss dafür Sorge tragen, dass alle Leistungsträger des bodengebundenen Rettungsdienstes nach § 3 Absatz 1 und 2 RDG beteiligt werden und innerhalb von fünf Werktagen Kenntnis erlangen.
Das Auswahlverfahren einschließlich der Entscheidung über die Trägerschaft für die Vorhalteerweiterung ist durch Beschluss innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Der Landesausschuss für den Rettungsdienst kann Hinweise für die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Auswahlkriterien erarbeiten.
(4) Der Leistungsträger, der die neue Vorhaltung betreiben soll, legt dem Bereichsausschuss unverzüglich nach dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 3 einen Umsetzungszeitplan vor und informiert ihn regelmäßig über den Stand der Umsetzung.
(5) Hat der Leistungsträger nach Absatz 4 bei neuen Vorhaltungen nach Absatz 2 Satz 4 aus baulichen Gründen begründete Zweifel an einer Umsetzung innerhalb der vorgegebenen Zeit von 24 oder 48 Monaten, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen, in seinem Umsetzungsplan aufzuführen und zu begründen.
Er muss zudem darlegen, welche Übergangslösungen im konkreten Fall möglich und wirtschaftlich sind.
(6) Für Übergangslösungen gelten folgende Grundsätze:
- der Bereichsausschuss muss Übergangslösungen beschließen, wenn die Vorhalteerweiterungen ansonsten nicht innerhalb der in Absatz 2 Satz 4 vorgegebenen Zeit umgesetzt werden können und so eine erheblich schnellere Umsetzung erreicht werden kann,
- stehen mehrere geeignete Übergangslösungen zur Auswahl, ist diejenige anzustreben, welche die wirtschaftlichste Umsetzung ermöglicht,
- Übergangslösungen sind grundsätzlich zeitlich zu befristen; der Bereichsausschuss prüft vor Ablauf der Befristung, ob die Übergangslösung verlängert, durch eine dauerhafte Einrichtung abgelöst oder in eine dauerhafte Einrichtung überführt werden kann; der Leistungsträger nach Absatz 4 zeigt dem Bereichsausschuss an, wenn die Ablösung einer Übergangslösung vor Ablauf der Befristung möglich ist,
- sofern als Übergangslösung eine Kooperationsvereinbarung mit anderen Stellen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 RDG abgeschlossen wird, soll diese aus wirtschaftlichen Gründen für mindestens vier Jahre vereinbart werden; sofern Fremdpersonal eingesetzt wird, prüft der Bereichsausschuss die Erforderlichkeit halbjährlich auf der Grundlage des Berichtes des Leistungsträgers nach Absatz 4,
- Übergangslösungen können auch eingerichtet werden, wenn es am bevorzugten Standort kein geeignetes Grundstück gibt; sofern absehbar ist, dass auch in Zukunft kein Grundstück verfügbar ist, ist zu prüfen, ob die Vorhalteerweiterung alternativ an einem anderen Standort realisiert werden kann,
- die Kosten der Übergangslösungen sind Kosten des Rettungsdienstes.
(7) Übergangslösungen sind auch zu prüfen, wenn es sich im Nachhinein ergibt, dass es dem Leistungsträger nach Absatz 4 aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, die Vorhalteerweiterung innerhalb der in Absatz 2 Satz 4 vorgegebenen Zeit umzusetzen.
Bei begründeten Zweifeln an der Umsetzbarkeit der Übergangslösungen hat der Leistungsträger nach Absatz 4 den Bereichsausschuss zu informieren.
Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Ist es dem Leistungsträger nach Absatz 4 trotz der Prüfung von Übergangslösungen nicht möglich, die Vorhaltung in den im Bereichsplan genannten Zeiträumen umzusetzen, hat er dies unverzüglich dem Bereichsausschuss mitzuteilen und zu begründen.
Der Bereichsausschuss hat in eigener Zuständigkeit geeignete Maßnahmen für eine schnellstmögliche Umsetzung zu ergreifen.
Ist die mangelnde Umsetzbarkeit in der fehlenden Leistungsfähigkeit des Leistungsträgers nach Absatz 4 begründet oder von ihm in sonstiger Weise zu vertreten, kann der Bereichsausschuss beschließen, ein neues Auswahlverfahren durchzuführen.
(9) Kommt es bei einer bestehenden Vorhaltung eines Leistungsträgers des bodengebundenen Rettungsdienstes nach § 3 Absatz 1 bis 3 RDG innerhalb eines halben Jahres zu einem Ausfall von insgesamt mindestens zehn Prozent der Vorhaltestunden, so hat der Bereichsausschuss zu prüfen, ob ein neues Auswahlverfahren durchgeführt werden muss.
Bei der Berechnung des Schichtausfalles bleiben bei Vorhalteerweiterungen die jeweils im Bereichsplan festgesetzten Umsetzungszeiträume nach Absatz 2 außer Betracht.
Das gilt auch für Übergangslösungen.
Teil 4
Integrierte Leitstellen
Abschnitt 1
Grundsätzliches
§ 16 Organisation der Integrierten Leitstellen
(1) In jedem Rettungsdienstbereich ist höchstens eine Integrierte Leitstelle zu betreiben.
Die Bildung rettungsdienstbereichsübergreifender Integrierter Leitstellen ist anzustreben.
Bei anstehenden erheblichen Investitionen in einer Integrierten Leitstelle ist dies regelhaft zu prüfen, insbesondere wenn eine ständige personelle Besetzung mit zwei Leitstellendisponentinnen und Leitstellendisponenten in einer Integrierten Leitstelle rund um die Uhr nicht bedarfsgerecht oder unwirtschaftlich ist.
(2) Für den Bereich des Rettungsdienstes wird die Integrierte Leitstelle durch das Deutsche Rote Kreuz errichtet und betrieben.
Die übrigen im Rettungsdienstbereich tätigen Leistungsträger im bodengebundenen Rettungsdienst nach § 3 Absatz 1 RDG werden am Betrieb angemessen beteiligt, sofern sie dies wünschen.
(3) Jede Integrierte Leitstelle greift für eine regionale Übersicht über die Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser auf den digitalen Versorgungsnachweis nach § 11 Absatz 6 RDG zu.
(4) Der Träger nach Absatz 2 legt gegenüber den Leistungserbringern sowie den Kostenträgern bedarfsspezifisch monatlich für alle Einsätze im Rettungsdienstbereich folgende Leitstellendaten offen:
- fortlaufende Auftragsnummer,
- Angabe, ob Notfallrettung oder Krankentransport,
- Einsatzstichwort,
- Angaben zur Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten,
- Angabe, ob Infektionstransport,
- durchführender Leistungserbringer,
- Rettungsmitteltyp nach § 15 RDG,
- Funkrufname des Rettungsmittels,
- Einsatzort oder Einsatzteilort,
- Zielort oder Zielteilort, gegebenenfalls Zielkrankenhaus, sowie
- die Einsatzzeiten
- Meldungseingang oder Terminzeit,
- Alarmierungszeit,
- Status 3 Einsatzübernahme,
- Status 4 Einsatzort,
- Status 7 einsatzgebunden,
- Status 8 bedingt verfügbar und
- Einsatzende.
Die Daten werden auf Anfrage auch den Aufsichtsbehörden nach den §§ 47 und 48 RDG übermittelt.
Die Weitergabe der Leitstellendaten erfolgt in digital verarbeitungsfähiger Form.
(5) Jede Integrierte Leitstelle ist im Digitalfunk für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben taktische Betriebsstelle.
Sie übernimmt die entsprechenden operativen Aufgaben und gewährt fernmeldetaktische Unterstützung für die Einsatzkräfte des Rettungsdienstes.
(6) Die Integrierten Leitstellen sind verpflichtet an der landesweiten Qualitätssicherung nach § 10 teilzunehmen und ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem anzuwenden.
§ 17 Personelle Ausstattung der Integrierten Leitstellen
(1) Die erforderliche Qualifikation des Leitstellenpersonals ergibt sich aus Anlage 4 zu dieser Verordnung.
(2) Jede Integrierte Leitstelle muss während ihrer Betriebszeit gleichzeitig mit mindestens zwei Personen besetzt sein, die nach Absatz 1 als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent qualifiziert sind.
Beide müssen in der Integrierten Leitstelle aktiv im Dienst sein, insbesondere Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind nicht zulässig.
Die darüberhinausgehende bedarfsgerechte personelle Besetzung der Integrierten Leitstelle muss ebenfalls über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen. Das Leitstellenpersonal kann für die Bearbeitung von Notrufen und anderen Hilfeersuchen grundsätzlich auch von einem anderen Ort aus arbeiten, wenn die dafür erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen festgelegt und schriftlich vereinbart sind.
Dabei darf höchstens 30 Prozent des gesamten im Dienst befindlichen bedarfsgerechten Leitstellenpersonals von einem anderen Ort aus arbeiten.
(3) Es ist organisatorisch sicherzustellen, dass im Bedarfsfall, insbesondere bei einem Großschadensereignis, eine Verstärkung durch Personal mit einer Qualifikation nach Absatz 1 erfolgt.
(4) Von den Vorgaben nach Absatz 2 und 3 kann im Einzelfall und zeitlich begrenzt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 48 RDG abgewichen werden.
(5) Das Innenministerium kann Ausnahmen von den Vorgaben zur Qualifikation nach Absatz 1 zulassen, sofern landesweite Erfordernisse dafür vorliegen.
Dies gilt insbesondere, wenn ein neues landesweites Konzept der Qualifizierung für die Tätigkeit des Personals in den Integrierten Leitstellen vorliegt.
(6) Die Integrierten Leitstellen haben die Fortbildung des Leitstellenpersonals nach § 16 Absatz 3 RDG eigenständig sicherzustellen.
Die Fortbildung muss mindestens acht Stunden Praxis in Form von Training oder Simulation beinhalten.
Sie umfasst insbesondere
- die aktuellen Anforderungen an die Notrufabfrage einschließlich technischer Entwicklungen in diesem Bereich und die Bearbeitung von an den Rettungsdienst gerichteten Hilfeersuchen,
- die telefonische Unterstützung der Hilfesuchenden bei der Durchführung von Erstmaßnahmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen einschließlich Reanimationsmaßnahmen,
- die Disposition des Rettungsdienstes einschließlich der Luftrettung, der Sonderrettungsdienste und des Krankentransportes,
- die landesweiten Regelungen wie Indikationskataloge und Dispositionsgrundsätze sowie
- Kenntnisse über die Organisationsstruktur im Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und dessen Nutzung sowie die Aufgaben der Integrierten Leitstelle im Digitalfunkbetrieb.
Das Innenministerium kann weitere Vorgaben zu den Inhalten der Fortbildung erlassen.
§ 18 Technische Ausstattung der Integrierten Leitstellen
(1) Jede Integrierte Leitstelle verfügt über ein digitales Kommunikationsmanagementsystem und ein Einsatzleitsystem, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Sie müssen so ausgestaltet sein, dass eingehende Notrufe und Notfallmeldungen unverzüglich bearbeitet und die entsprechenden Rettungsmittel unverzüglich alarmiert werden können.
Jeder Notfall wird ohne zeitlichen Verzug und auf möglichst einfache Weise gemeldet, abgearbeitet oder gegebenenfalls weitergeleitet.
Hierzu ist ein landesweit einheitliches softwaregestütztes, digitales Notrufabfragesystem vorzusehen.
Der Träger nach § 16 Absatz 2 stellt die wechselseitige digitale Einsatzübergabe zwischen den Integrierten Leitstellen sicher.
(2) Sofern für einzelne rettungsdienstliche Aufgaben zentrale Server und Softwaresysteme landesweit bereitgestellt werden, sind diese Einrichtungen des Rettungsdienstes.
Die Einrichtungen sind durch die Integrierten Leitstellen im vorgesehenen Umfang zu nutzen.
(3) Die Integrierten Leitstellen verarbeiten bei Notrufen über die Notrufnummer auch die den Notruf begleitenden Daten, insbesondere Standortdaten zur Positionsbestimmung von Anrufenden.
(4) Die Integrierten Leitstellen sind mit einem Informationssystem zur georeferenzierten Disposition ausgestattet.
Dabei müssen mindestens die Rettungsmittel der benachbarten Rettungsdienstbereiche und geeignete Luftrettungsmittel einbezogen werden.
Die in Satz 1 und 2 genannten Informationen sind in die Rettungsmittelvorschläge der Einsatzleitsysteme zu integrieren.
Grundlage ist die durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst beschlossene landesweite und einheitliche Parametrierung für die georeferenzierte Disposition der bodengebundenen Rettungsmittel und Luftrettungsmittel wie beispielsweise Fahrgeschwindigkeiten und Rüstzeiten, die auf der Internetseite des Innenministeriums (https://im.baden-wuerttemberg.de) abgerufen werden können.
(5) Für die Annahme von Krankentransportanforderungen halten die Integrierten Leitstellen zusätzlich die Servicetelefonnummer 19222 bereit.
(6) Zum Zweck der wechselseitigen digitalen Fallübergabe ist eine Vernetzung zwischen dem ärztlichen Bereitschaftsdienst und den Integrierten Leitstellen anzustreben.
Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist jederzeit über die bundesweite Bereitschaftsdiensttelefonnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigung zu erreichen.
§ 19 Beirat der Integrierten Leitstellen
(1) Der Träger nach § 16 Absatz 2 richtet für den Bereich des Rettungsdienstes einen Beirat ein.
(2) Dem Beirat gehören alle rettungsdienstlichen Leistungserbringer des Rettungsdienstbereiches sowie die Träger der Integrierten Leitstelle an. Darüber hinaus gehören dem Beirat mit beratender Stimme die Aufsichtsbehörde nach § 48 RDG und im Rahmen der Qualitätssicherung eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt an.
(3) Der Beirat wird mindestens zweimal jährlich vom Träger nach § 16 Absatz 2 oder auf Antrag von zwei Leistungserbringern oder auf Antrag der Aufsichtsbehörde nach § 48 RDG schriftlich oder elektronisch einberufen.
Die Einladung und notwendige Unterlagen sind allen Teilnehmenden spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Der Beirat ist vom Träger nach § 16 Absatz 2 über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Integrierten Leitstelle zu informieren.
Der Beirat kann Maßnahmen beschließen, soweit diese den Bereich des Rettungsdienstes betreffen.
Kostenrelevante Maßnahmen können nur mit Zustimmung des Bereichsausschusses beschlossen werden.
Bei Kostenrelevanz für die kommunalen Träger bedarf es auch deren Zustimmung.
(5) Die Alarm- und Ausrückeordnung für Einsätze des Rettungsdienstes wird mit dem Beirat abgestimmt.
§ 20 Kostenverteilung bei den Integrierten Leitstellen
Bei Integrierten Leitstellen wird wegen der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung sowohl bei den Investitionskosten als auch bei den Betriebskosten eine hälftige Kostenteilung zwischen den Trägern nach § 12 Absatz 1 RDG in der gemeinsamen Vereinbarung empfohlen.
Sachkosten, welche sich ausschließlich einer Aufgabenwahrnehmung zuordnen lassen, sind ausschließlich dem jeweiligen Träger dieser Aufgabenwahrnehmung zuzuordnen.
§ 21 Leitstellenentgelt
(1) Bei der Erhebung des Entgeltes nach § 11 Absatz 5 RDG (Leitstellenentgelt) für die Vermittlung von Einsätzen in Notfallrettung und Krankentransport gelten folgende Grundsätze:
- die Integrierten Leitstellen berechnen dem Leistungserbringer, der den Transport durchführt, für jeden Transport einer Patientin oder eines Patienten mit dem Krankentransportwagen, dem Rettungswagen, dem Notarztwagen oder dem Luftrettungsmittel sowie, sofern er im Rahmen eines Primäreinsatzes einen Transport durchführt, dem Intensivtransportwagen ein Leitstellenentgelt,
- wird bei einem Einsatz kein Transport durchgeführt, wird für diesen Einsatz auch kein Leitstellenentgelt berechnet; dies gilt auch für Einsätze der Sonderrettungsdienste,
- das Leitstellenentgelt berechnet diejenige Integrierte Leitstelle, aus deren originärem Zuständigkeitsbereich das Rettungsmittel stammt,
- für die Alarmierung eines Notarzteinsatzfahrzeuges sowie die Alarmierung von Telenotärztinnen und Telenotärzten wird kein Leitstellenentgelt berechnet.
(2) Der Träger nach § 16 Absatz 2 ermittelt das Leitstellenentgelt auf der Grundlage der Personal-, Sach- und Investitionskosten, der Kostenaufteilung zwischen den beteiligten Trägern nach der vertraglichen Vereinbarung der Leitstellenträger nach § 12 Absatz 1 RDG (Trägerschaftsvereinbarung) und, falls vorgesehen, der Ausgleichsregelungen von Über- oder Unterdeckungen.
Bei der Ermittlung soll die Abschreibung von Investitionskosten der Integrierten Leitstellen landesweit einheitlich erfolgen.
Kosten und Einnahmen, die aufgrund der Wahrnehmung weiterer Aufgaben nach § 11 Absatz 8 RDG entstehen, werden vor der Verteilung von den Gesamtkosten abgesetzt.
Die Anzahl der nach Absatz 1 Nummer 1 vermittelten Einsätze des Vorjahres bildet als Teiler der so ermittelten Gesamtkosten die Grundlage für die Festsetzung des Leitstellenentgeltes.
Zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Träger nach § 16 Absatz 2 die Ermittlung den Kostenträgern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und Auskünfte hierzu zu erteilen.
Der Landesausschuss für den Rettungsdienst kann ein Kalkulationsblatt für die Ermittlung des Leitstellenentgeltes vorgeben.
(3) Der Träger nach § 16 Absatz 2 oder ein Kostenträger stellt im jeweiligen Bereichsausschuss einen Antrag auf Festsetzung des Leitstellenentgeltes.
(4) Der Bereichsausschuss legt das Leitstellenentgelt auf der Grundlage der ermittelten Kosten jährlich für jede Integrierte Leitstelle gesondert fest.
Es ist stets die individuelle Kostensituation im jeweiligen Rettungsdienstbereich maßgebend.
(5) Bei einer Anrufung der Schiedsstelle nach § 11 Absatz 5 Satz 5 und § 43 Absatz 5 RDG durch den Träger nach § 16 Absatz 2 oder die Kostenträger als Antragsteller müssen die einzelnen Kostenfaktoren durch den Träger detailliert begründet werden.
(6) Die Kosten für die Durchführung der Aufgaben der Oberleitstelle Baden-Württemberg und dem Innenministerium zu vereinbaren.
(7) Die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg und den Kostenträgern vereinbart.
Abschnitt 2
Dispositionsgrundsätze
§ 22 Disposition von Rettungsmitteln
(1) Rettungsmittel, die laut Bereichsplan bedarfsgerecht vorgehalten werden, dürfen indikationsgerecht nur für Leistungen eingesetzt werden, die nach dem Rettungsdienstgesetz Aufgaben des Rettungsdienstes sind.
Sie dürfen insbesondere nicht für Sanitätsdienste, präventive Absicherungen, nichtmedizinische Hilfeleistungen oder Schlüsselzuführungen im Rahmen von Hausnotrufdienstleistungen eingesetzt werden.
(2) Die Integrierte Leitstelle vergibt für jeden rettungsdienstlichen Einsatz ein Einsatzstichwort aus dem landeseinheitlichen Einsatzstichwortkatalog.
Das Einsatzstichwort enthält neben dem eigentlichen Stichwort auch die zu disponierenden Rettungsmittel und die Dringlichkeit, wobei bei den Einsatzstichworten zum Kreislaufstillstand und bei Bewusstlosigkeit zudem die Alarmierung von ehrenamtlichen Ersthelfer-Systemen und weiterer Einsatzmittel entsprechend § 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 erfolgt.
Es gelten folgende Dringlichkeiten:
- Dringlichkeit 1: sofort, erwartete Notfallkategorie 1,
- Dringlichkeit 2: sofort, erwartete Notfallkategorie 2,
- Dringlichkeit 3P: Notfalleinsätze mit Priorität aufgrund besonderer Gefahren oder Umgebungsbedingungen, erwartete Notfallkategorie 3, sowie dringliche Sekundäreinsatze nach § 5 Absatz 3,
- Dringlichkeit 3: Notfalleinsätze, erwartete Notfallkategorie 3,
- Dringlichkeit 4: Krankentransport oder Verlegung, möglichst mit einer Eintreffzeit bis 60 Minuten,
- Dringlichkeit 5: Krankentransport oder Verlegung, möglichst mit einer Eintreffzeit bis 120 Minuten,
- Dringlichkeit 6: vorbestellte Terminfahrt,
- Dringlichkeit 7: frei disponibel ohne Zeitangabe.
Die Dringlichkeiten 1, 2, 3P und 3 entsprechen den auf Grundlage der Notrufabfrage erwarteten Notfallkategorien 1, 2 und 3 nach § 4 Absatz 1. Die Dringlichkeiten 4, 5, 6 und 7 dienen ausschließlich zur Priorisierung von Einsätzen im Rahmen der Disposition, ohne Planungsgrundlage zu sein.
§ 23 Geeignete Rettungsmittel
(1) Das geeignete Rettungsmittel wird unter Berücksichtigung der Einsatzindikation des bodengebundenen Rettungsdienstes nach § 38 und des Luftrettungsdienstes nach § 46 festgelegt.
(2) Grundsätzlich geeignet sind nur solche Rettungsmittel, deren Verfügbarkeit im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323, S. 24) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steht.
(3) In der Notfallrettung kann ein Rettungsmittel nach Dienstzeitende nur im Ausnahmefall zur Erstversorgung disponiert werden, wenn bei Einsätzen der Dringlichkeit 1 ein medizinisch relevanter Zeitvorteil erreicht werden kann.
(4) In der Notfallrettung kann die Pause für Einsätze der Dringlichkeit 1 und 2 unterbrochen werden, wenn in der gebotenen Zeit kein anderes geeignetes Rettungsmittel verfügbar ist.
§ 24 Disposition in der Notfallrettung
(1) Die Integrierten Leitstellen disponieren die nach den §§ 38 und 46 indikationsgerecht am Meldebild orientierten geeigneten Rettungsmittel.
In geeigneten Fällen alarmieren die Integrierten Leitstellen zudem ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme nach den §§ 74 und 75. In den Fällen des § 75 Absatz 4 Satz 1 haben die Integrierten Leitstellen zudem zu prüfen, ob weitere Einsatzmittel des Rettungsdienstes oder anderer Organisationen zu Erstmaßnahmen zu alarmieren sind.
(2) Für Einsätze der Dringlichkeiten 1 oder 2 ist bei der Disposition eine möglichst kurze Eintreff- oder Prähospitalzeit zu beachten.
Bei diesen Einsätzen ist auf Basis eines georeferenzierten Einsatzmittelvorschlages der Rettungswagen zu disponieren, der den Notfallort am schnellsten erreicht.
Im begründeten Einzelfall kann von diesem Einsatzmittelvorschlag abgewichen werden.
Für Einsätze, bei denen die Prähospitalzeit maßgebend ist, ist frühzeitig auch die Luftrettung zu disponieren, wenn eine Prähospitalzeit von 60 Minuten voraussichtlich bodengebunden nicht eingehalten werden kann und die Luftrettung die Prähospitalzeit deutlich reduziert.
(3) Bei Vorliegen einer Notarztindikation nach Anlage 5 zu dieser Verordnung ist auf Basis eines georeferenzierten Einsatzmittelvorschlages das notärztlich besetzte Rettungsmittel zu disponieren, das den Einsatzort am schnellsten erreicht.
Im begründeten Einzelfall kann von diesem Einsatzmittelvorschlag abgewichen werden.
(4) Die Integrierten Leitstellen haben die geeigneten, bodengebundenen Rettungsmittel rettungsdienstbereichsübergreifend zu disponieren.
Die Alarmierung erfolgt im Einvernehmen mit der für das angeforderte Rettungsmittel zuständigen Integrierten Leitstelle.
Das Einvernehmen kann nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes versagt werden.
Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn das Rettungsmittel im Moment der Anfrage zur Lagebewältigung im eigenen Rettungsdienstbereich zwingend erforderlich ist.
(5) Bei Vorliegen einer Indikation für einen Primäreinsatz der Luftrettung nach § 46 Absatz 2 oder 3 ist auf Basis eines georeferenzierten Einsatzmittelvorschlages das Luftrettungsmittel zu disponieren, das den Notfallort am schnellsten erreicht.
Dies gilt auch für rettungsdienstbereichsübergreifende Einsätze. Die Integrierten Leitstellen übermitteln die Einsatzdaten und Zusatzinformationen über den Voralarm direkt an das Luftrettungsmittel.
(6) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 nicht vor, ist die Dispositionsentscheidung unter Berücksichtigung von § 23, der Eintreffzeit, der Einsatzmittelbindung und der Gebietsabdeckung zu treffen.
(7) Sofern eine entsprechende Indikation vorliegt, kommen ergänzend Rettungsmittel der Sonderrettungsdienste, besonders eingerichtete Transportrettungsmittel nach § 39 und Transportvorhaltungen Dritter nach § 40 zum Einsatz.
(8) Die Integrierten Leitstellen können Krankentransportwagen im Einzelfall zur Unterstützung der Notfallrettung einsetzen.
Der Einsatz kann zum Transport der Patientin oder des Patienten oder zur Durchführung von Erstmaßnahmen bei Einsätzen mit hoher Dringlichkeit und einem medizinisch relevanten Zeitvorteil erfolgen.
§ 25 Disposition im Krankentransport
(1) Bei der Disposition im Krankentransport ist grundsätzlich der unter logistischen und wirtschaftlichen Aspekten am besten geeignete Krankentransportwagen einzusetzen.
Wünscht sich die Patientin oder der Patient einen bestimmten Leistungserbringer, soll dies möglichst berücksichtigt werden.
Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern im Krankentransport, Krankenhäusern oder sonstigen Versorgungseinrichtungen und den Integrierten Leitstellen sind nicht zulässig.
(2) Die Integrierten Leitstellen stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 11 Absatz 3 RDG sicher, dass alle Leistungserbringer gleichbehandelt werden.
(3) Zur Vermeidung von Leerfahrten und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit haben sich die Integrierten Leitstellen gegenseitig bei Krankentransporten zu unterstützen.
Insbesondere bei Krankentransporten in andere Rettungsdienstbereiche haben zwischen den Integrierten Leitstellen Absprachen über eine gegenseitige Unterstützung zu erfolgen.
Abschnitt 3
Besondere Leitstellen
§ 26 Besondere Leitstellen
(1) Nach § 11 Absatz 9 Satz 1 RDG hat das Innenministerium die Einrichtung folgender besonderer Leitstellen festgelegt:
- Oberleitstelle Baden-Württemberg und
- Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg.
(2) Das Innenministerium übt die Fachaufsicht über diese aus.
§ 27 Oberleitstelle Baden-Württemberg
(1) Die Oberleitstelle Baden-Württemberg e. V. übertragen.
(2) Die Oberleitstelle ist in der Integrierten Leitstelle Stuttgart eingerichtet und über diese rund um die Uhr erreichbar.
§ 28 Aufgaben der Oberleitstelle Baden-Württemberg
(1) Die Oberleitstelle Baden-Württemberg hat folgende Aufgaben:
- Unterstützung der Integrierten Leitstellen bei der Bewältigung von besonderen Einsatzlagen und
- Wahrnehmung weiterer Aufgaben im Einzelfall auf Anordnung des Innenministeriums.
(2) Die Oberleitstelle Baden-Württemberg arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit folgenden Organisationen und Stellen zusammen:
- Lagezentrum der Landesregierung Baden-Württemberg,
- Integrierte Leitstellen,
- Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg,
- Telenotärztliche Zentralen,
- Feuerwehren,
- Landesleitungen der Hilfsorganisationen im Rettungsdienst und im Katastrophenschutz,
- Polizei,
- Öffentlicher Gesundheitsdienst,
- Krankenhäuser,
- Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg,
- Landesärztekammer,
- Katastrophenschutzbehörden und
- weitere zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Stellen und Kräfte.
(3) Die Oberleitstelle Baden-Württemberg ist auf Landesebene Verbindungsstelle insbesondere zu folgenden Organisationen und Stellen:
- Technisches Hilfswerk,
- Bundeswehr,
- Luftrettungsbetreiber und ihre Alarmzentralen,
- Leitstelle des Such- und Rettungsdienstes der Bundeswehr in Münster,
- Zentrale Anlaufstelle für die Vermittlung von Krankenhausbetten für Schwerbrandverletzte (Feuerwehr Hamburg) und
- Oberleitstellen oder vergleichbare Einrichtungen anderer Länder.
(4) Die Oberleitstelle Baden-Württemberg führt eine landesweite Übersicht einschließlich der Erreichbarkeiten der jeweiligen Verantwortlichen über
- bodengebundene Rettungsmittel,
- Luftrettungsmittel des Luftrettungsdienstes und der Bundeswehr,
- Schnelleinsatzgruppen,
- Einheiten des Katastrophenschutzdienstes und
- zusätzliche Einsatzstrukturen der Hilfsorganisationen mit Sicherheitsaufgaben.
(5) Die Oberleitstelle Baden-Württemberg greift für eine landesweite Übersicht über die Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser auf den digitalen Versorgungsnachweis nach § 11 Absatz 6 RDG zu.
(6) Die Oberleitstelle Baden-Württemberg nimmt besondere überregionale Hilfeanforderungen entgegen, bearbeitet sie und koordiniert die bedarfsgerechte und rettungsdienstbereichsübergreifende Alarmierung, Disposition und Heranführung sowie Einbindung von
- qualifiziertem Rettungsdienstpersonal,
- bodengebundenen Rettungsmitteln,
- Luftrettungsmitteln,
- Rettungsmitteln der Sonderrettungsdienste,
- Schnelleinsatzgruppen,
- Sanitätsmaterial, insbesondere auch Gegengiften, und
- Krankenhäusern.
(7) Die Oberleitstelle Baden-Württemberg kann zur Aufgabenwahrnehmung im Informationssystem zur georeferenzierten Disposition die Standorte der Rettungsmittel aller Rettungsdienstbereiche einsehen.
§ 29 Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg
(1) Die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg übernimmt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Rettungsmittel die Koordinierung und Disposition aller boden- und luftgebundenen Intensivtransporte sowie aller luftgebundenen Sekundäreinsätze. Dabei hat sich die Disposition an medizinisch notwendigen Kriterien zu orientieren.
Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V ist im Sinne eines Auslastungsmanagements zu berücksichtigen.
Im Bedarfsfall erfolgt hierbei eine länderübergreifende Zusammenarbeit.
(2) Die Trägerschaft der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg ist in Rheinmünster eingerichtet.
(3) Im Übrigen gelten die Grundsätze für die Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg nach Anlage 6 zu dieser Verordnung.
§ 30 Weitere Aufgaben und Erreichbarkeit der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg
(1) Die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg hat folgende weitere Aufgaben:
- Unterstützung der Oberleitstelle Baden-Württemberg und im Bedarfsfall der Integrierten Leitstellen bei Großschadensereignissen oder besonderen Einsatzlagen,
- Unterstützung bei länderübergreifenden Verlegungen in Absprache mit dem Innenministerium und den koordinierenden Leitstellen der anderen Länder,
- Bereitstellung einer ärztlichen Beratung als Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis für die verantwortliche Disponentin oder den verantwortlichen Disponenten der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte in medizinischen Fragen hinsichtlich des Transportes werktags von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr und
- Dokumentation aller Einsätze und Übermittlung nach aktueller Leitstellendatensatzbeschreibung an die SQR-BW.
(2) Die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg ist rund um die Uhr erreichbar.
(3) Die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg legt gegenüber der Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen monatlich für alle Einsätze folgende Vermittlungsdaten offen:
- fortlaufende Auftragsnummer,
- Art des Rettungsmittels,
- Funkrufname des Rettungsmittels,
- Name der Quellklinik,
- Ort der Quellklinik,
- Name der Zielklinik,
- Ort der Zielklinik,
- anfordernde Integrierte Leitstelle,
- Einsatzzeiten,
- Meldungseingang,
- Alarmierungszeit,
- Status 3 (Einsatz übernommen),
- Status 4 (Ankunft am Einsatzort)
- Status 7 (Patient aufgenommen),
- Status 8 (Ankunft am Transportziel),
- Einsatzende,
- Einsatzdauer,
- besondere Hinweise zum Auftrag, zum Beispiel Fehleinsatz,
- Anzahl der durchgeführten Einsätze je Rettungsmittel im Monat,
- Auflistung der Anfragen, bei denen kein Intensivtransport vermittelt wurde, sowie Angabe der Gründe und
- Auflistung der Ausfallstunden und Ursache des Ausfalls je Intensivtransportwagen im Monat.
§ 31 Personelle Besetzung der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg
(1) Die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg ist mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter oder mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten mit der Zusatzausbildung eines von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. zertifizierten Intensivtransportkurses besetzt (Disponentin oder Disponent der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte).
(2) Die Disponentin oder der Disponent der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte hat an einer Fortbildung nach § 16 Absatz 3 RDG teilzunehmen. § 43 Absatz 1 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Telenotärztliches System
§ 32 Einsatz des Telenotärztlichen Systems
(1) Das Telenotärztliche System steht rund um die Uhr zur Verfügung.
(2) Das Telenotärztliche System kommt in folgenden Fällen zum Einsatz:
- beim Primäreinsatz, wenn bei einem Notfall aus der Sicht des vor Ort befindlichen Rettungsdienstpersonals
- notärztliche Expertise oder Entscheidungsbefugnis erforderlich ist, es aber keiner manuellen notärztlichen Maßnahmen in der präklinischen Versorgung bedarf, oder
- eine Indikation für ein notärztlich besetztes Rettungsmittel vorliegt und eine überbrückende Unterstützung durch das Telenotärztliche System bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes vor Ort sinnvoll ist, oder
- eine sonstige ärztliche Beratung oder Unterstützung erforderlich ist und
- beim ärztlich begleiteten Sekundäreinsatz, wenn keine manuellen notärztlichen Maßnahmen erforderlich oder zu erwarten sind.
§ 33 Telenotärztliche Einrichtungen
(1) Den Integrierten Leitstellen Freiburg und Ludwigsburg wird die Aufgabe der Telenotärztlichen Zentralen zugewiesen.
(2) Der Landesausschuss für den Rettungsdienst beauftragt einen Leistungsträger des bodengebundenen Rettungsdienstes mit der Trägerschaft der Systemstelle für das Telenotärztliche System in Baden-Württemberg.
Die Systemstelle koordiniert und administriert das Telenotärztliche System.
Ihre Aufgaben umfassen insbesondere
- das Vertragsmanagement einschließlich des Abschlusses der für das System erforderlichen Verträge,
- die Erarbeitung und Fortschreibung einheitlicher organisatorischer und technischer Rahmenbedingungen sowie
- die Abstimmung mit den operativen Betreibern, Systemanbietern und den Gremien der Landesebene.
§ 34 Technische Ausstattung des Telenotärztlichen Systems
(1) Das Telenotärztliche System ist als landesweit einheitliches System zu errichten und zu betreiben.
(2) Die zentralen Systemkomponenten werden durch die Telenotärztliche Systemstelle bereitgestellt.
(3) Zur Nutzung der zentralen Systemkomponenten ist in den Telenotärztlichen Zentralen und den Rettungswagen durch die jeweiligen Träger in Abstimmung mit der Telenotärztlichen Systemstelle eine entsprechende telemedizinische Ausstattung bereitzustellen und zu betreiben.
(4) Die Ausfallsicherheit und Unterstützung werden durch eine technische Vernetzung der Telenotärztlichen Zentralen sichergestellt.
§ 35 Telenotärztinnen und Telenotärzte
Telenotärztinnen und Telenotärzte müssen neben ihrer Tätigkeit in der Telenotärztlichen Zentrale grundsätzlich auch regelmäßig als Notärztin oder Notarzt auf einem notärztlich besetzten Rettungsmittel tätig sein.
§ 36 Benutzungsentgelt und Kosten des Telenotärztlichen Systems
(1) Für die Leistung der Telenotärztlichen Zentralen sowie der Telenotärztinnen und Telenotärzte wird ein Benutzungsentgelt zwischen dem Träger der Telenotärztlichen Zentralen und den Kostenträgern vereinbart.
Der Landesausschuss für den Rettungsdienst kann ein Kalkulationsblatt für die Ermittlung des Benutzungsentgeltes für die Telenotärztlichen Zentralen sowie die Telenotärztinnen und Telenotärzte vorgeben.
(2) Die Kosten der telemedizinischen Ausstattung der Rettungswagen und des Rettungsdienstpersonals stellen Kosten des Rettungsdienstes dar. Die Kosten werden gesondert ermittelt und durch das Benutzungsentgelt des Rettungswagens erlöst. Die Kosten der Telenotärztinnen und Telenotärzte werden entsprechend § 19 Absatz 4 Satz 1 RDG vereinbart.
(3) Die Kosten der Telenotärztlichen Systemstelle werden zwischen den Leistungsträgern und den Kostenträgern nach § 8 Absatz 2 Satz 2 RDG vereinbart.
Sie werden im Umlageverfahren über das Benutzungsentgelt der Telenotärztlichen Zentralen nach Absatz 1 refinanziert.
Teil 5
Bodengebundener Rettungsdienst
Abschnitt 1
Rettungsmittel und Einrichtungen des bodengebundenen Rettungsdienstes
§ 37 Rettungsmittel im bodengebundenen Rettungsdienst
(1) Der bodengebundene Rettungsdienst ist rund um die Uhr zu gewährleisten.
(2) Er verwendet folgende Rettungsmittel:
- Rettungswagen nach DIN EN 1789 Typ C, gegebenenfalls mit telemedizinischer Ausrüstung,
- Notarzteinsatzfahrzeug nach DIN 75079,
- Krankentransportwagen nach DIN EN 1789 Typ A2,
- besonders eingerichtete Transportrettungsmittel nach § 39.
Das Innenministerium kann zur Erprobung nach § 7 RDG weitere Rettungsmittel zulassen.
Zudem können in Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst Transportvorhaltungen Dritter nach § 40 zum Einsatz kommen.
(3) Rettungswagen und notärztlich besetzte Rettungsmittel haben eine landesweit einheitliche Mindestausstattung, die dem Stand der Medizin und Technik entspricht.
Die jeweils aktuelle Vorgabe kann auf der Internetseite des Innenministeriums (https://im.baden-wuerttemberg.de) abgerufen werden.
(4) Ein Rettungswagen wird zu einem Notarztwagen, sobald er mit einer Notärztin oder einem Notarzt besetzt ist. Kann ein Notarzteinsatzfahrzeug nicht ordnungsgemäß besetzt werden, so kann im Einzelfall ein Notarztwagen zum Einsatz kommen.
Die planerische Vorhaltung von Notarztwagen ist nicht zulässig.
(5) Berg- und Wasser-Rettungsdienst bleiben von den Vorgaben nach Absatz 2 und 3 unberührt.
§ 38 Einsatzindikation der Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes
(1) Der Rettungswagen dient zur Durchführung von Einsätzen der Notfallrettung nach § 1 Absatz 3. Er ist zu disponieren, wenn aufgrund der Notfallmeldung davon auszugehen ist, dass
- sich eine Notfallpatientin oder ein Notfallpatient in Lebensgefahr befindet,
- schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht umgehend medizinische Hilfe erfolgt,
- die personelle und sächliche Ausstattung eines Rettungswagens erforderlich ist oder
- die Erforderlichkeit nach den Nummern 1 bis 3 zu erwarten ist.
(2) Das Notarzteinsatzfahrzeug trifft mit dem Rettungswagen am Notfallort zusammen.
Es dient dem schnellen Heranführen der Notärztin oder des Notarztes sowie von medizinischer Ausrüstung an den Notfallort und ist zu disponieren, wenn
- aufgrund der Notfallmeldung davon auszugehen ist, dass eine Indikation für den Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes nach der Anlage 5 zu dieser Verordnung vorliegt,
- ein vor Ort befindliches Rettungsmittel eine Notärztin oder einen Notarzt nachfordert,
- die personelle oder sachliche Ausstattung eines Notarzteinsatzfahrzeuges erforderlich ist oder
- die Erforderlichkeit nach den Nummern 1 bis 3 zu erwarten ist.
(3) Der Krankentransportwagen dient nach § 1 Absatz 4 dem Transport von anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen, die keine Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind.
Er ist insbesondere einzusetzen, wenn
- eine fachliche Betreuung erforderlich ist,
- die personelle und sachliche Ausstattung eines Krankentransportwagens erforderlich ist,
- die Übertragung schwerer ansteckender Krankheiten dadurch vermieden werden kann oder
- die Erforderlichkeit nach den Nummern 1 bis 3 zu erwarten ist.
§ 39 Einsatz besonders eingerichteter Transportrettungsmittel
(1) Der Intensivtransportwagen dient der Durchführung von Sekundäreinsätzen zur Beförderung von intensivüberwachungs- und behandlungspflichtigen Patientinnen und Patienten, die während des Transportes durch eine geeignete Notärztin oder einen geeigneten Notarzt und Fachpersonal mit entsprechender Qualifikation betreut werden müssen.
Für die Durchführung des Transportes und die personelle Besetzung gelten die Grundsätze für die Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg nach Anlage 6 zu dieser Verordnung.
(2) Zum Transport von schwergewichtigen Patientinnen und Patienten ist in jedem Rettungsdienstbereich zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung ein Schwerlast-Rettungswagen oder Schwerlast-Krankentransportwagen für Notfallrettung und Krankentransport vorzuhalten.
Wenn es zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung ausreichend ist, kann die Vorhaltung rettungsdienstbereichsübergreifend erfolgen oder eine Mehrfachnutzung für die in §§ 39 und 40 genannten Zwecke vorgesehen werden.
§ 40 Transportvorhaltungen Dritter und deren Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst
(1) Das Sozialministerium hat als zuständige Behörde des Landes nach § 30 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) Sorge dafür zu tragen, dass für Absonderungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 IfSG das notwendige Transportmittel zur Verfügung steht.
Für Transporte nach Satz 1 stellt es einen Infektionsrettungswagen (I-RTW) für den landesweiten Einsatz zur Verfügung.
Der Rettungsdienst führt diese Transporte durch.
Der Infektionsrettungswagen kann auch für weitere Aufgaben genutzt werden, sofern sichergestellt ist, dass er bei Bedarf für Fälle nach Satz 2 zur Verfügung steht.
(2) Perinatalzentren Level 1, die im Notfall Früh- und Reifegeborene außerhalb des eigenen Perinatalzentrums versorgen, transportieren diese mittels mobiler Intensiveinheit auf Grundlage der Qualitätssicherungsrichtlinie Früh- und Reifgeborene in der Fassung vom 20. September 2005 (BAnz. S. 15.684), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Oktober 2025 (BAnz AT 16.01.2026 B1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Vorhaltung der mobilen Intensiveinheit einschließlich Personal erfolgt durch die Perinatalzentren Level 1. Für den Transport von mobilen Intensiveinheiten einschließlich des Personals der Perinatalzentren ist der Rettungsdienst im Rahmen seiner Aufgaben zuständig.
Dafür können Rettungswagen oder besonders eingerichtete Fahrzeuge wie Baby-Notarztwagen zum Einsatz kommen.
Die Bereitstellung der Rettungswagen ist Aufgabe des Rettungsdienstes.
Die notwendigen Absprachen, insbesondere hinsichtlich der Kompatibilität der mobilen Intensiveinheit mit den Rettungswagen, sind von den jeweiligen Bereichsausschüssen mit den Perinatalzentren zu treffen.
Die Bereitstellung der für die Kompatibilität notwendigen Fahrgestelle, Aufnahmehalterungen oder Adapter erfolgt durch den Rettungsdienst.
§ 41 Bauliche Ausführungen von Rettungswachen
Hinsichtlich der baulichen Ausführung von Rettungswachen mit und ohne notärztliche Vorhaltung wird auf die Anlage (Planungsgrundlagen für bauliche Anlagen des Rettungsdienstes) zur VwV Förderung Rettungsdienst vom 11. August 2022 (GABl. S. 719) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
Im Übrigen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Abschnitt 2
Besetzung der Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes
§ 42 Grundsatz der personellen Ausstattung des Rettungsdienstes
Jedes Rettungsmittel und jede Einrichtung des bodengebundenen Rettungsdienstes ist mit geeignetem Personal zu besetzen, sodass sämtliche Aufgaben erfüllt werden können und insbesondere die fachgerechte Versorgung und Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen gewährleistet ist.
§ 43 Fortbildungspflicht des Rettungsdienstpersonals
(1) Die Leistungsträger und die Leistungserbringer haben die Fortbildung ihres Personals nach § 16 Absatz 3 RDG sicherzustellen.
Die Fortbildung muss mindestens acht Stunden Praxis in Form von Training oder Simulation beinhalten.
Der Fortbildungsinhalt hat sich am Einsatzbereich zu orientieren.
(2) Notärztinnen und Notärzte bilden sich im Rahmen ihrer allgemeinen Fortbildungspflicht selbstständig fort.
Auf die ärztliche Fortbildungspflicht nach § 4 Absatz 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (www.aerztekammerbw.de) abgerufen werden kann, wird hingewiesen.
Die Leistungsträger können auch Fortbildungen unter Einbeziehung des im Rettungsdienst mitwirkenden ärztlichen Personals anbieten.
§ 44 Kosten des Einsatzes der Notärztinnen und Notärzte
(1) Die durch den Einsatz der Notärztin oder des Notarztes entstehenden Kosten sind Gegenstand der Rahmenvereinbarung über die Mitwirkung von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten (Vertragsärzten) und Nichtvertragsärzten sowie von Krankenhausärzten im Rettungsdienst in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei einer notwendigen Einbindung niedergelassener oder freiberuflich tätiger Ärztinnen und Ärzte ist die Vergütung zwischen den betroffenen Ärztinnen und Ärzten und den Kostenträgern nach § 10 Absatz 1 Satz 2 RDG unter Einbeziehung des Leistungsträgers des Notarztstandortes zu vereinbaren.
(3) In die Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 sind die Verpflichtung zur Beachtung des Rettungsdienstgesetzes, dieser Verordnung sowie der Vorgaben des Landesausschusses für den Rettungsdienst aufzunehmen.
Sie enthalten zudem eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Qualitätssicherung im Rettungsdienst nach § 9 Absatz 4 RDG sowie eine Vertragsstrafenregelung, die bei Nichtbeachtung der Verpflichtung fällig wird.
Teil 6
Luftrettung
Abschnitt 1
Grundsätzliches
§ 45 Luftrettungsdienst
(1) Der Luftrettungsdienst unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst.
Der Luftrettungsdienst steht in der Regel von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zur Verfügung.
Der Träger der Luftrettung kann darüberhinausgehende Betriebszeiten bestimmen.
(2) Tagsüber werden die Luftrettungsstandorte planerisch so festgelegt, dass alle möglichen Notfallorte in Baden-Württemberg flächendeckend innerhalb von 20 Minuten nach Alarmierung durch ein Luftrettungsmittel erreicht werden können.
Für Einsätze in Zeiten außerhalb des aktuellen Tagbetriebes und während der Nacht im Sinne von Artikel 2 Nummer 97 der Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, ABl. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 129, die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1111 der Kommission vom 10. April 2024 geändert worden ist, wird wegen der längeren sicherheitsbedingten Zeitintervalle für Primäreinsätze von Luftrettungsmitteln die planerische Zielvorgabe nach Satz 1 auf 30 bis maximal 40 Minuten erweitert.
Die Ausstattung einzelner Luftrettungsmittel mit Sonderausstattungen wie Rettungswinden legt der Träger der Luftrettung fest.
(3) Der landesweite Bedarf an Luftrettungsmitteln sowie deren Standorte werden aufgrund ihrer rettungsdienstbereichsübergreifenden, überregionalen Bedeutung durch das Land festgelegt.
Die Kostenträger sind hierzu anzuhören.
(4) In Ausnahmefällen können Hubschrauber des Such- und Rettungsdienstes, Großraumrettungshubschrauber sowie sonstige Luftfahrzeuge der Bundeswehr unter Beachtung von § 46 angefordert werden, sofern regelhaft vorgesehene Luftrettungsmittel auch anderer Länder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(5) Nicht zu den Aufgaben des Luftrettungsdienstes gehören das Suchen und Bergen von Personen, die weder Notfallpatientinnen und Notfallpatienten noch andere Kranke, Verletzte oder sonst Hilfebedürftige nach § 1 Absatz 2 und 3 RDG sind.
(6) Der Luftrettungsdienst unterstützt den Berg- und den Wasser-Rettungsdienst im Bedarfsfall.
§ 46 Einsatzindikation der Rettungsmittel des Luftrettungsdienstes
(1) Alle in Baden-Württemberg stationierten Luftrettungsmittel werden für Primäreinsätze und Sekundäreinsätze einschließlich Intensivtransporte eingesetzt (Dual-Use). In der Luftrettung sind beide Einsatzarten gleichwertige Bestandteile der Notfallrettung.
(2) Die initiale Einsatzindikation für Primäreinsätze des Luftrettungsdienstes ist gegeben,
- wenn das Luftrettungsmittel unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten die Notfallpatientin oder den Notfallpatienten voraussichtlich als erstes notärztlich besetztes Rettungsmittel erreicht und dadurch ein medizinisch relevanter Zeitvorteil erreicht werden kann,
- wenn die medizinische Erforderlichkeit eines Lufttransportes zu erwarten ist oder
- wenn eine Prähospitalzeit von 60 Minuten voraussichtlich bodengebunden nicht eingehalten werden kann und die Luftrettung die Prähospitalzeit deutlich reduziert.
(3) Luftrettungsmittel dienen der schnellen Zuführung von Notärztinnen oder Notärzten und Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitätern mit entsprechender Zusatzausbildung sowie von medizinischer Ausrüstung an den Notfallort und zum schnellen und schonenden Primärtransport der Notfallpatientinnen und Notfallpatienten.
Die endgültige Entscheidung über das Transportmittel trifft die Besatzung des Luftrettungsmittels unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verletzung oder Erkrankung sowie der Erreichbarkeit der geeigneten Versorgungseinrichtung.
(4) Luftrettungsmittel dienen auch ärztlich begleiteten Sekundäreinsätzen einschließlich Intensivtransporten, sofern eine medizinische Indikation gegeben ist und sie bei zeitlicher Dringlichkeit den zeitgerechten Transport der Patientinnen und Patienten ermöglichen sowie ein bodengebundener Transport nicht sinnvoll möglich ist. Bei spezialisierten Intensivtransporten ist das Luftrettungsmittel einzusetzen, das für die jeweilige Transportdurchführung geeignet ist. Im Übrigen gelten die Grundsätze für die Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg nach Anlage 6 zu dieser Verordnung.
(5) Hubschrauber des Such- und Rettungsdienstes können unter Berücksichtigung ihrer personellen und sachlichen Ausstattung im Rettungsdienst in Ausnahmefällen ergänzend eingesetzt werden, wenn dies zur Unterstützung erforderlich ist und regelhaft vorgesehene Luftrettungsmittel nicht rechtzeitig oder in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
Bei Großschadensereignissen nach § 6 Absatz 3 RDG und den §§ 58 bis 67 können sonstige Luftfahrzeuge der Bundeswehr, insbesondere auch Großraumrettungshubschrauber, über die Oberleitstelle Baden-Württemberg bei der Leitstelle des Such- und Rettungsdienstes der Bundeswehr in Münster angefordert werden.
Abschnitt 2
Einrichtungen und Personal der Luftrettung
§ 47 Luftrettungsstationen
Luftrettungsstationen sind Standorte für Luftrettungsmittel, von denen aus Einsätze im Rahmen des Luftrettungsdienstes zur Unterstützung des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Sonderrettungsdienste geflogen werden.
Dadurch wird eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung durch den Luftrettungsdienst sichergestellt.
§ 48 Standorte der Luftrettungsmittel
(1) Das Innenministerium hat nach § 6 Absatz 8 RDG folgende Luftrettungsstandorte und Funkrufnamen festgelegt:
- Freiburg im Breisgau, Christoph 54 künftig Christoph Freiburg,
- Bereich Oberschwaben, Christoph 45 künftig Christoph Oberschwaben,
- Karlsruhe, Christoph 43 künftig Christoph Karlsruhe,
- Leonberg, Christoph 41 künftig Christoph Tübingen,
- Mannheim, Christoph 53 künftig Christoph Mannheim,
- Bereich Osterburken, Christoph Odenwald,
- Lahr, Christoph Ortenau,
- Stuttgart/Pattonville, Christoph 51 künftig Christoph Stuttgart,
- Ulm, Christoph 22 künftig Christoph Ulm und
- Villingen-Schwenningen, Christoph 11 künftig Christoph Schwarzwald.
(2) In anderen Ländern stationierte Luftrettungsmittel sowie solche aus dem benachbarten Ausland tragen zur Versorgung der Bevölkerung in Baden-Württemberg bei.
§ 49 Personelle Ausstattung des Luftrettungsdienstes
(1) Über die Vorgaben des § 16 Absatz 1 RDG und des Absatzes 2 hinaus gelten bei der personellen Ausstattung des Luftrettungsdienstes insbesondere auch luftfahrtrechtliche Vorschriften.
Das eingesetzte Personal unterliegt den luftfahrtrechtlichen Vorgaben und Kontrollen.
(2) Die Besatzung eines Luftrettungsmittels besteht aus
- einer Fachärztin oder einem Facharzt mit
- mehrjähriger Erfahrung in der Intensivmedizin oder Akut- und Notfallmedizin und Zusatzweiterbildung Notfallmedizin der Landesärztekammer Baden-Württemberg anerkannten vergleichbaren Qualifikation sowie
- der Zusatzausbildung eines von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. zertifizierten Intensivtransportkurses,
- einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter sowie zusätzlicher Ausbildung zum Helicopter Emergency Medical Service Technical Crew Member und mit der Zusatzausbildung eines von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. zertifizierten Intensivtransportkurses und
- einer Pilotin oder einem Piloten.
(3) § 43 Absatz 1 gilt entsprechend.
Teil 7
Sonderrettungsdienste
Abschnitt 1
Berg-Rettungsdienst
§ 50 Grundsätze des Berg-Rettungsdienstes
(1) Der Berg-Rettungsdienst dient der Rettung von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten und anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nach § 1 Absatz 2 und 3 RDG in unwegsamem Gelände oder absturzgefährdeten Bereichen.
Sofern medizinisch erforderlich, wird die Transportfähigkeit hergestellt und es erfolgt die Übergabe an ein Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes oder an den Luftrettungsdienst.
Im Einzelfall kann von einer Übergabe abgesehen werden, wenn eine Indikation für einen Krankentransport gemäß § 51 Absatz 1 Satz 3 besteht.
(2) Bergrettungsdienstliche Maßnahmen sind nur benutzungsentgeltrelevant, wenn ein Folgetransport mit dem bodengebundenen Rettungsdienst oder dem Luftrettungsdienst stattfindet.
(3) Alle Aufgaben und Leistungen, bei denen keine Lebens- oder Gesundheitsgefahr zu befürchten ist, insbesondere das Suchen und Bergen von Personen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie präventive Maßnahmen oder sanitätsdienstliche Absicherungen sind kein Berg-Rettungsdienst im Sinne des Rettungsdienstgesetzes.
(4) Der Berg-Rettungsdienst wird von der Bergwacht Schwarzwald e. V. sowie der DRK Bergwacht des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e. V. durchgeführt.
§ 51 Einsatzindikation des Berg-Rettungsdienstes
(1) Der Einsatz des Berg-Rettungsdienstes im Sinne des Rettungsdienstgesetzes muss medizinisch indiziert sein.
Eine medizinische Indikation liegt bei akuten Verletzungen oder Erkrankungen vor sowie bei Personen, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.
Eine medizinische Indikation für den Einsatz des Berg-Rettungsdienstes liegt ebenfalls vor, wenn bei einer Patientin oder einem Patienten in unwegsamem Gelände eine Indikation für einen Krankentransport besteht, der bodengebundene Rettungsdienst mit seinen Rettungsmitteln den Einsatzort aber nicht erreichen kann.
(2) Notfalleinsätze in unwegsamem Gelände liegen vor, wenn der bodengebundene Rettungsdienst mit seinen Rettungsmitteln die Notfallpatientin oder den Notfallpatienten aufgrund der Geländestrukturen oder witterungsbedingt nicht oder nur mit großem Aufwand oder Risiko erreichen, versorgen oder abtransportieren kann.
§ 52 Einrichtungen des Berg-Rettungsdienstes
(1) Die Vorhaltung stationärer Einrichtungen des Berg-Rettungsdienstes ist nur für bestimmte Einsatzgebiete und Einsatzorte erforderlich, in denen ein entsprechender Bedarf besteht. Über den Bedarf an stationären Einrichtungen im Sinne des Rettungsdienstgesetzes entscheidet das Innenministerium in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium und der jeweiligen Organisation des Berg-Rettungsdienstes nach § 50 Absatz 4.
(2) Der Berg-Rettungsdienst und seine Einrichtungen sind
kommunikationstechnisch in geeigneter Weise mit den Integrierten Leitstellen, den weiteren Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie den in § 46 Absatz 5 genannten Einheiten der Bundeswehr verbunden.
§ 53 Personelle Ausstattung des Berg-Rettungsdienstes
Der Berg-Rettungsdienst wird von geprüften Bergretterinnen und Bergrettern durchgeführt. Die Bergretterinnen und Bergretter verfügen über eine allgemeine Fachausbildung für den Berg-Rettungsdienst in Form einer Grundausbildung, die auch notfallmedizinische Grundlagen umfasst, sowie je nach Einsatzbereich über spezielle Fachausbildungen für den Berg-Rettungsdienst.
Ausbildungsinhalte und Ausbildungsumfang werden durch die Organisationen des Berg-Rettungsdienstes festgelegt.
Die Träger des Berg-Rettungsdienstes informieren den Landesausschuss für den Rettungsdienst über die bestehenden Ausbildungen und Ausbildungsgrundsätze. § 43 Absatz 1 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Wasser-Rettungsdienst
§ 54 Grundsätze des Wasser-Rettungsdienstes
(1) Der Wasser-Rettungsdienst dient der Notfallrettung in, an oder auf dem Wasser.
Sofern medizinisch erforderlich, wird die Transportfähigkeit hergestellt und werden die Behandlungsbedürftigen an ein Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes oder an den Luftrettungsdienst übergeben.
(2) Wasserrettungsdienstliche Maßnahmen sind nur benutzungsentgeltrelevant, wenn ein Folgetransport mit dem bodengebundenen Rettungsdienst oder dem Luftrettungsdienst stattfindet.
(3) Alle Aufgaben und Leistungen, bei denen keine Lebens- oder Gesundheitsgefahr zu befürchten ist, insbesondere das Suchen und Bergen von Personen, die weder Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten noch andere Kranke, Verletzte oder sonst Hilfebedürftige nach § 1 Absatz 2 und 3 RDG sind, sowie präventive Maßnahmen oder sanitätsdienstliche Absicherungen sind kein Wasser-Rettungsdienst im Sinne des Rettungsdienstgesetzes.
(4) Der Wasser-Rettungsdienst wird von dem Landesverband Württemberg e. V. und dem Landesverband Baden e. V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft durchgeführt.
§ 55 Einsatzindikation des Wasser-Rettungsdienstes
(1) Der Einsatz des Wasser-Rettungsdienstes im Sinne des Rettungsdienstgesetzes muss medizinisch indiziert sein.
Eine medizinische Indikation liegt bei akuten Verletzungen oder Erkrankungen vor sowie bei Personen, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.
(2) Notfalleinsätze in, an oder auf dem Wasser liegen vor, wenn der bodengebundene Rettungsdienst mit seinen Rettungsmitteln die Notfallpatientin oder den Notfallpatienten aufgrund der Gegebenheiten des Notfallortes nicht erreichen, versorgen oder abtransportieren kann.
§ 56 Einrichtungen des Wasser-Rettungsdienstes
(1) Die Vorhaltung stationärer Einrichtungen des Wasser-Rettungsdienstes ist nur für bestimmte Einsatzgebiete und Einsatzorte erforderlich, in denen ein entsprechender Bedarf besteht. Über den Bedarf an stationären Einrichtungen entscheidet das Innenministerium in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium und der jeweiligen Organisation des Wasser-Rettungsdienstes nach § 54 Absatz 4.
(2) Der Wasser-Rettungsdienst und seine Einrichtungen sind kommunikationstechnisch in geeigneter Weise mit den Integrierten Leitstellen und den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verbunden.
§ 57 Personelle Ausstattung des Wasser-Rettungsdienstes
Der Wasser-Rettungsdienst wird von geprüften Wasserretterinnen und Wasserrettern durchgeführt. Die Wasserretterinnen und Wasserretter verfügen über eine allgemeine Fachausbildung für den Wasser-Rettungsdienst in Form einer Grundausbildung, die auch notfallmedizinische Grundlagen umfasst, sowie je nach Einsatzbereich über eine spezielle Fachausbildung für den Wasser-Rettungsdienst.
Ausbildungsinhalte und Ausbildungsumfang werden durch die Organisationen des Wasser-Rettungsdienstes festgelegt.
Die Träger des Wasser-Rettungsdienstes informieren den Landesausschuss für den Rettungsdienst über die bestehenden Ausbildungen und Ausbildungsgrundsätze. § 43 Absatz 1 gilt entsprechend.
Teil 8
Großschadensereignis
Abschnitt 1
Planung für ein Großschadensereignis
§ 58 Planerische Vorkehrungen des Bereichsausschusses für ein Großschadensereignis
(1) Der Bereichsausschuss unterstützt die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde in ihren Planungen.
(2) Der Bereichsausschuss hat seinen Planungsbeitrag für ein
Großschadensereignis mit den Verantwortlichen der anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben abzustimmen und sie diesen zur Integration in deren Alarm- und Einsatzpläne zur Verfügung zu stellen.
Dies sind insbesondere
- die Katastrophenschutzbehörden,
- die Leistungserbringer,
- die Integrierten Leitstellen,
- die Oberleitstelle Baden-Württemberg,
- die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt im Bereichsausschuss,
- eine durch den Bereichsausschuss zu bestimmende Organisatorische Leitung Rettungsdienst,
- die Krankenhäuser und
- sonstige berührte Behörden und Stellen nach § 5 Absatz 1 des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 9. Dezember 2025 (GBl. 2025, Nr. 136) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Bei den Planungen gelten insbesondere folgende Bestimmungen und Empfehlungen:
- VwV Stabsarbeit vom 7. Mai 2024 (GABl. 2024 S. 234),
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen vom 3. Februar 1977 (BGBl. 1980 II S. 34),
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1992 II S. 207) und
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen vom 28. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 75).
(4) Der Bereichsausschuss stellt sicher, dass eine bedarfsgerechte Anzahl von Organisatorischen Leitungen Rettungsdienst benannt wird.
Gemeinsam mit der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde stellt er zudem nach § 61 die Bestellung einer bedarfsgerechten Anzahl von Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzten sicher.
(5) Der Bereichsausschuss trifft organisatorische Vorkehrungen, um einen unverzüglichen Transport der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes zur Schadenstelle zu gewährleisten.
Der diensthabenden Organisatorischen Leitung Rettungsdienst wird durch die Leistungsträger im bodengebundenen Rettungsdienst ein Kommandowagen nach DIN 14507-5 zur Verfügung gestellt.
§ 59 Planerische Vorkehrungen der Integrierten Leitstelle für ein Großschadensereignis
(1) Die Integrierte Leitstelle legt im Einvernehmen mit dem Bereichsausschuss in der Alarm- und Ausrückeordnung Vorgaben für die Alarmierung bei Vorliegen eines Großschadensereignisses fest.
Diese gelten für den Fall, dass ein Großschadensereignis vorliegt oder anhand des Meldebildes mit dem Eintreten eines Großschadensereignisses gerechnet werden muss, insbesondere bei folgenden Ereignissen:
- Brandereignisse mit mehreren verletzten Personen,
- Einsätze mit mehreren verletzten Personen und aufwändiger technischer Rettung,
- Unfälle mit Omnibussen oder Schienenfahrzeugen,
- Unfälle mit Luftfahrzeugen oder Passagierschiffen,
- Unfälle mit Freisetzung von Gefahrstoffen und
- Einsätze bei Terror- oder Amoklagen.
(2) Die Vorgaben nach Absatz 1 haben zum Ziel, dem Missverhältnis zwischen rettungsdienstlichem Bedarf und Versorgungskapazität des Rettungsdienstes im Einsatzfall zu begegnen, bis wieder nach den Kriterien der individuellen medizinischen Versorgung verfahren werden kann.
Dafür sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- unverzügliche personelle und materielle Verstärkung des Rettungsdienstes an der Schadenstelle,
- Alarmierung der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst,
- Alarmierung der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes einschließlich der Organisation des unverzüglichen Transportes zur Schadenstelle und
- Hinzuziehung weiterer Unterstützung, soweit personelle und materielle Möglichkeiten eines Rettungsdienstbereiches nicht ausreichen oder besondere Fachkenntnisse erforderlich sind.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 sind folgende Grundsätze zu beachten:
- die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt und die Organisatorische Leitung Rettungsdienst sind immer zu alarmieren, wenn ein Ereignis nach Absatz 1 vorliegt,
- die Organisatorische Leitung Rettungsdienst ist über die Vorgabe in Nummer 1 hinaus zu alarmieren, wenn Einsätze mit erhöhtem operativtaktischem Koordinierungsaufwand vorliegen; das ist zumindest dann der Fall, wenn mindestens drei transportierende Rettungsmittel zu demselben Ereignis alarmiert werden,
- die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt ist über die Vorgabe in Nummer 1 hinaus zu alarmieren, wenn Einsätze mit erhöhtem medizinischem Koordinierungsaufwand vorliegen; das ist zumindest dann der Fall, wenn mindestens drei notärztlich besetzte Rettungsmittel zu demselben Ereignis alarmiert werden; wenn die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt alarmiert wird, ist grundsätzlich auch die Organisatorische Leitung Rettungsdienst zu alarmieren,
- liegt kein Ereignis nach Absatz 1 vor und besteht ausnahmsweise ausschließlich ein operativtaktischer Koordinierungsaufwand, so kann die Organisatorische Leitung Rettungsdienst allein zum Einsatz kommen; das gilt entsprechend für die Leitende Notärztin oder den Leitenden Notarzt bei einem ausschließlich medizinischen Koordinierungsaufwand.
(4) Die Möglichkeit der Unterstützung der Integrierten Leitstelle durch die Oberleitstelle Baden-Württemberg die in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Daten quartalsweise zu übermitteln.
Die Informationen sind digital zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt 2
Besondere Beteiligte bei Großschadensereignissen
Erster Unterabschnitt
Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte
§ 60 Aufgaben der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes bei Vorliegen eines Großschadensereignisses
(1) Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt koordiniert bei Vorliegen eines Großschadensereignisses die medizinische Versorgung und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- medizinische Beurteilung der Lage hinsichtlich der Schadensart, des Schadensumfangs, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Verletzten oder Erkrankten und die Art der Verletzungen oder Erkrankungen sowie der möglichen medizinischen Folgegefährdungen,
- Bestimmung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes durch Sicherstellung der Sichtung, Festlegung der medizinischen Versorgung einschließlich des Bedarfs an Rettungsdienst- und Sanitätspersonal und Material und der Zuordnung von Rettungsmitteln und Versorgungseinrichtungen,
- Überwachung und Koordination der festgelegten medizinischen Maßnahmen als Mitglied der Führungseinheit in ständiger Abstimmung mit der Einsatzleitung und der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst und
- Sicherstellung der medizinischen Dokumentation.
(2) Die Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte haben im Einsatz in medizinischen Fragen Weisungsbefugnis gegenüber dem übrigen Rettungsdienst- und Sanitätspersonal.
(3) Je eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt gehört mit beratender Stimme nach § 10 Absatz 1 Satz 4 RDG dem Bereichsausschuss an und ist nach § 19 Absatz 2 Satz 2 mit beratender Stimme im Beirat der Integrierten Leitstelle beteiligt.
§ 61 Bestellung der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte
(1) Die Eignungsvoraussetzungen der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte werden durch die Satzung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (www.aerztekammerbw.de) abgerufen werden kann, festgelegt.
(2) Die Bestellung und Abberufung der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte erfolgt durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister oder die Landrätin oder den Landrat als Vertreterin oder Vertreter des im jeweiligen Rettungsdienstbereich örtlich zuständigen Stadt- oder Landkreises auf Vorschlag des Bereichsausschusses.
Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über mehr als einen Stadt- oder Landkreis, erfolgt die Ernennung durch die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten oder die vom Regierungspräsidium bestimmte Behörde. Für den Fall, dass ein Vorschlag des Bereichsausschusses nicht abgegeben wird oder kein diesbezüglicher Beschluss zu Stande kommt, können entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte auch ohne Vorschlag des Bereichsausschusses zu Leitenden Notärztinnen oder Leitenden Notärzten bestellt werden.
(3) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte sich während ihrer Dienstzeit grundsätzlich im Einsatzbereich oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten und im Alarmfall unmittelbar abkömmlich sind.
(4) Die Krankenhausträger ermöglichen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit den bei ihnen beschäftigten Notärztinnen und Notärzten durch entsprechende Regelungen den Dienst als Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt.
Die Bestellung dieser Notärztinnen und Notärzte zur Leitenden Notärztin oder zum Leitenden Notarzt ist durch den Bereichsausschuss oder die jeweilige örtlich zuständige Verwaltungsbehörde mit dem jeweils zuständigen Krankenhausträger abzustimmen.
(5) Niedergelassene oder freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte, welche die Eignungsvoraussetzungen der Landesärztekammer erfüllen, können ebenfalls als Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte mitwirken.
Ihre Bestellung ist durch den Bereichsausschuss oder die jeweilige örtlich zuständige Verwaltungsbehörde mit der Landesärztekammer abzustimmen.
(6) Die Bestellung wird durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde an die Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte vollzogen.
In die Bestellung ist die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über den Einsatz und insbesondere über interne Angelegenheiten der Einsatzleitung aufzunehmen.
(7) Die Bestellung beleiht die Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte mit hoheitlichen Rechten.
Das Haftungsrisiko der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte ist damit über die Amtshaftung des Landes abgedeckt.
§ 62 Pflichten der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte
(1) Die Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte haben ihre Verfügbarkeit im Einsatzfall sicherzustellen.
Wird hierzu ein Dienstplan aufgestellt, so haben sie diesen der Integrierten Leitstelle zu übermitteln.
Sofern ein vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht wird, kann die Alarmierung aller Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte erfolgen, ohne dass eine verbindliche Diensteinteilung besteht.
(2) Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte können während ihrer Dienstzeiten nicht gleichzeitig als Telenotärztinnen und Telenotärzte oder Notärztinnen und Notärzte tätig sein.
§ 63 Kosten der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte
Zu den Kosten der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte nach § 22 Absatz 2 Satz 2 RDG gehören insbesondere
- Dienstkosten als pauschale Entschädigung für den Dienst als Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt,
- Sachkosten für die Beschaffung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände, soweit diese im Einsatz nicht durch ein Fahrzeug nach § 58 Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden,
- Fortbildungskosten für die aufgabenbezogene Fortbildung sowie
- Abrechnungskosten.
Zweiter Unterabschnitt
Organisatorische Leitung Rettungsdienst
§ 64 Aufgaben der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst bei Vorliegen eines Großschadensereignisses
(1) Die Organisatorische Leitung Rettungsdienst übernimmt bei Vorliegen eines Großschadensereignisses operativtaktische Leitungs- und Koordinierungsaufgaben, insbesondere:
- Feststellung und Beurteilung der Schadenslage aus operativtechnischer und taktischer Sicht hinsichtlich der Schadensart, des Schadensumfangs und der möglichen Folgegefährdungen,
- Beurteilung der Örtlichkeit im Hinblick auf die Festlegung des Standortes von Patientenablagen, Behandlungsplätzen und Rettungsmittelhalteplätzen,
- Erfassung der aktuellen Ressourcen sowie Beurteilung des Bedarfs an zusätzlichen Kräften wie Rettungsdienstpersonal, Rettungsmittel und Versorgungskapazitäten,
- Planung der operativtaktischen Einsatzmaßnahmen, Nachforderung von Einsatzmitteln, Überwachung und Koordinierung der Umsetzung der Maßnahmen,
- Organisation des Transportes der Patientinnen und Patienten einschließlich der Dokumentation,
- Sicherstellen der Verbindung zur Integrierten Leitstelle und zu anderen eingesetzten Behörden und Organisationen sowie
- ständige Lagefeststellung und Lagebeurteilung.
(2) Die Organisatorische Leitung Rettungsdienst hat im Einsatzfall in operativtaktischen Fragen Weisungsbefugnis gegenüber dem Rettungsdienst- und Sanitätspersonal mit Ausnahme der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte.
§ 65 Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst
(1) Organisatorische Leitungen Rettungsdienst sind im Rettungsdienst erfahrene Personen mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter oder als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent in der Notfallrettung.
Sie haben umfangreiche Kenntnisse über
- die Strukturen des Rettungsdienstbereiches,
- die Sonderrettungsdienste,
- die ehrenamtlichen Strukturen und Ressourcen,
- den Katastrophenschutz,
- die Versorgungsstrukturen der Krankenhäuser sowie
- die Führungsstruktur, die Infrastruktur und die topografischen Gegebenheiten im Rettungsdienstbereich.
(2) Die Qualifizierung zur Organisatorischen Leitung Rettungsdienst muss an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Baden-Württembergs erworbene Qualifizierungen im Einzelfall in Teilen oder insgesamt anerkennen, soweit der in Absatz 1 geforderte Kenntnisstand dadurch gewährleistet wird.
(3) Die Qualifizierung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Die Prüfung muss an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter abgelegt werden.
Prüfende sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schule, eine Organisatorische Leitung Rettungsdienst und eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt.
Eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst kann an der Prüfung als Gast teilnehmen.
(4) Der Bereichsausschuss legt unter Beteiligung der im Rettungsdienstbereich tätigen Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 RDG und der bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 die Grundsätze für die Dienstorganisation der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst fest und stellt ihre Einsatzbereitschaft sicher.
Die Grundzüge sind in den Bereichsplan aufzunehmen.
Die Organisationen und privaten Unternehmen, die den Dienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich erbringen, erstellen hierfür eine Dienstplanung.
Diese ist der zuständigen Integrierten Leitstelle mitzuteilen.
(5) Die Organisatorischen Leitungen Rettungsdienst haben jährlich über die in § 16 Absatz 3 RDG genannte Fortbildungspflicht hinaus an einer zusätzlichen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen. § 43 Absatz 1 gilt entsprechend.
Dritter Unterabschnitt
Zusammenarbeit der besonderen Beteiligten bei Großschadensereignissen mit anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
§ 66 Unterstützung durch Fachberatung und Sonderrettungsdienste
Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt und die Organisatorische Leitung Rettungsdienst können bei speziellen Einsatzlagen eine entsprechende Fachberatung sowie die Sonderrettungsdienste hinzuziehen.
§ 67 Einsatz der besonderen Beteiligten bei Einsätzen nach dem Feuerwehrgesetz und nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz
(1) Liegt bei einem Großschadensereignis gleichzeitig ein Einsatz nach dem Feuerwehrgesetz ( FwG) in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vor, gehören die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt und die Organisatorische Leitung Rettungsdienst als rettungsdienstliche Einsatzleitung der durch die Technische Einsatzleitung nach § 27 Absatz 1 und 3 FwG zu bildenden Führungseinheit an. Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt hat in der Führungseinheit die Führung der medizinischen Notfallversorgung inne, die Organisatorische Leitung Rettungsdienst übernimmt operativtaktische rettungsdienstliche Leitungs- und Koordinierungsaufgaben.
Die rettungsdienstliche und die Technische Einsatzleitung haben sich gegenseitig zu unterstützen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Einsatzmaßnahmen abzustimmen.
(2) Im Anwendungsfall des Landeskatastrophenschutzgesetzes wirken auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt sowie die Organisatorische Leitung Rettungsdienst nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.
Teil 9
Genehmigungsverfahren für Notfallrettung und Krankentransport
Abschnitt 1
Grundsätzliches
§ 68 Genehmigungspflicht zum Betrieb von Notfallrettung und Krankentransport
(1) Private Unternehmen können nur im Rahmen des Bestandsschutzes oder durch Kooperationsverträge mit den Leistungsträgern nach § 3 Absatz 1 RDG an der bodengebundenen Notfallrettung teilnehmen.
Auf die Verlängerung von deren Genehmigung besteht ein Anspruch, sofern die Voraussetzungen nach § 30 RDG erfüllt sind.
(2) Leistungsträger und private Unternehmen sind im Krankentransport gleichgestellt.
§ 69 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zum Betrieb von Notfallrettung und Krankentransport
(1) Von der Beschränkung der Notfallrettung auf gesetzliche Leistungsträger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und von der Genehmigungspflicht nach § 29 Absatz 5 RDG ausgenommen sind insbesondere
- die Sanitätsdienste der Bundeswehr,
- die Sanitätsdienste der Polizei sowie
- im Falle des § 3 Absatz 4 Satz 1 RDG die Stadt- und Landkreise.
(2) Der betriebliche Rettungsdienst, der im Rahmen der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften als Selbstversorgungssystem vorgehalten wird, ist für den betrieblichen Bereich nicht genehmigungspflichtig.
Bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ist eine Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport erforderlich.
Abschnitt 2
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 70 Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes
(1) Für den Nachweis der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 RDG muss für die Vorhaltung der Geschäftseinrichtungen, der Fahrzeuge und des Personals eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage vorliegen. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 und 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr ( PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Bei Kooperationen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 RDG mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit betrieblichen Rettungsdiensten, die von Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften als Selbstversorgungssystem selbst betrieben werden, kann von der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ausgegangen werden.
§ 71 Zuverlässigkeit
(1) Eine Genehmigung kann nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 RDG nur erteilt werden, wenn es keine Tatsachen gibt, die aufzeigen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person unzuverlässig ist. Dies ist anhand des Gesamtsachverhaltes und der Gesamtpersönlichkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person zu beurteilen.
Es muss sich aus der gesamten Lebensführung ergeben, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die an sie oder ihn gestellten Anforderungen erfüllen kann.
Der hierbei anzulegende Maßstab ist mit Rücksicht auf die im Krankentransport und in der Notfallrettung betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit streng zu fassen.
(2) Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit sind neben den in § 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 RDG genannten Gründen insbesondere das Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen wegen Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften oder gegen die Vorgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstaben b bis f PBZugV. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a PBZugV gilt insoweit, als die jeweiligen Vorschriften im Rettungsdienstgesetz oder in dieser Verordnung für anwendbar erklärt worden sind.
(3) Bei Kooperationen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 RDG mit Körperschaften des öffentlichen Rechts kann von der Zuverlässigkeit ausgegangen werden.
Bei Kooperationen mit betrieblichen Rettungsdiensten, die im Rahmen der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften als Selbstversorgungssystem von Unternehmen selbst betrieben werden, kann für die Beurteilung der Zuverlässigkeit auch auf die Person abgestellt werden, die jeweils für die Organisation und Durchführung des betrieblichen Rettungsdienstes verantwortlich ist. Dies gilt auch für eine Genehmigung nach § 69 Absatz 2 Satz 2.
(4) Bei Genehmigungen nach § 29 Absatz 4 RDG ist bei Leistungsträgern nach § 3 Absatz 1 RDG, bei den durch sie nach § 11 Absatz 2 beauftragten Untergliederungen und bei Leistungsträgern nach § 3 Absatz 2 RDG, die im jeweiligen Betriebsbereich als Leistungsträger in der Notfallrettung tätig sind, vom Vorliegen der Zuverlässigkeit auszugehen, soweit dort keine Tatsachen bekannt sind, die einen anderen Schluss rechtfertigen.
§ 72 Fachliche Eignung
(1) Für die fachliche Eignung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person nach § 30 Absatz 1 Nummer 3 RDG gilt für den Bereich der Beförderung von Personen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 PBZugV.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss für die fachliche Eignung nach § 30 Absatz 1 Nummer 3 RDG außerdem die Eignung zur medizinischfachlichen Betreuung der im Krankentransport zu befördernden kranken, verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen besitzen.
Diese ist für den Betrieb eines Krankentransportunternehmens durch die Ablegung der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nachzuweisen.
Sie kann auch durch eine dreijährige Tätigkeit in einem Rettungsdienstunternehmen unter aktiver Teilnahme an der Notfallrettung nachgewiesen werden.
(3) Bei den Leistungsträgern nach § 3 Absatz 1 und 2 RDG kann von der fachlichen Eignung grundsätzlich ausgegangen werden.
(4) Von der Überprüfung der fachlichen Eignung kann abgesehen werden, sofern es sich um eine Verlängerung der Genehmigung handelt und die fachliche Eignung bei der Ersterteilung überprüft wurde.
Wurden bereits Krankentransporte auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz durchgeführt, ohne dass es zu fachlichen Beanstandungen gekommen ist, ist für die Erteilung der Genehmigung keine Prüfung der fachlichen Eignung nach § 30 Absatz 1 Nummer 3 RDG erforderlich.
(5) Bei Kooperationen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 RDG können die Kooperationspartner auch vereinbaren, dass der jeweilige Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 RDG die fachliche Eignung einbringt.
Für die bereits vor dem Erlass dieser Rechtsverordnung begründeten Kooperationsvereinbarungen gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Bei Genehmigungsverfahren zur Durchführung von Krankentransporten mit Luftfahrzeugen müssen in der Person der Unternehmerin oder des Unternehmers sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person nach § 49 Absatz 1 neben der entsprechenden rettungsdienstlichen Qualifikation auch die luftverkehrsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein.
§ 73 Information des Bereichsausschusses und der Integrierten Leitstelle
Das Unternehmen informiert den örtlichen Bereichsausschuss und die Integrierte Leitstelle des Rettungsdienstbereiches oder der Rettungsdienstbereiche seines Betriebsbereiches schriftlich oder elektronisch über
- die Anzahl der zugelassenen Krankentransportwagen,
- ihre Betriebszeiten,
- die Adresse der Einrichtung, an der der Krankentransportwagen und das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 RDG vorgeschriebene Personal vorgehalten werden und von der aus sie gemeinsam ausrücken sowie
- gegebenenfalls eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Ausstattung.
Sofern sich Änderungen hinsichtlich der in Satz 1 genannten Umstände ergeben, teilt das Unternehmen dies dem Bereichsausschuss und der Integrierten Leitstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.
Teil 10
Ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme
§ 74 Helfervor-Ort-Systeme
(1) Die Integrierte Leitstelle alarmiert in geeigneten Fällen ein Helfervor-Ort-System nach § 23 RDG, soweit ein solches im Rettungsdienstbereich vorhanden ist. Die Alarmierung erfolgt nur, wenn dadurch ein medizinisch relevanter Zeitvorteil bis zum Eintreffen des gleichzeitig alarmierten Rettungsdienstes erreicht werden kann.
Die Beurteilung obliegt der Integrierten Leitstelle aufgrund des Meldebildes.
(2) Die Integrierte Leitstelle hat zur Qualitätssicherung die Alarmierungszeit der Helfervor-Ort-Systeme zu dokumentieren.
(3) Die Einzelheiten werden durch die Ersthelferverordnung vom 12. Februar 2018 (GBl. S. 57) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
§ 75 Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer
(1) Die Integrierte Leitstelle alarmiert in geeigneten Fällen Ersthelferinnen und Ersthelfer über App-Alarmierungssysteme nach § 24 RDG, soweit solche im Rettungsdienstbereich betriebsbereit verfügbar sind.
(2) Die smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfer, die in einem App-Alarmierungssystem registriert sind, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und mindestens über eine der folgenden Voraussetzungen verfügen:
- abgeschlossene sanitätsdienstliche Ausbildung mit mindestens 48 Unterrichtseinheiten,
- abgeschlossene rettungsdienstliche Ausbildung im Sinne von § 2 Nr. 10 RDG,
- Medizinstudierende nach dem Abschluss des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung,
- Auszubildende zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann sowie medizinische Fachangestellte ab dem 2. Ausbildungsjahr,
- abgeschlossene Ausbildung im Feuerwehrdienst einer Gemeinde- oder Werkfeuerwehr und regelmäßig absolviertes Reanimationstraining,
- abgeschlossene Ausbildung im Polizeivollzugsdienst und regelmäßig absolviertes Reanimationstraining.
Über weitere geeignete Voraussetzungen entscheidet das Innenministerium im Einzelfall auf Antrag.
Die smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfer sollten über den Systembetreiber Zugang zu Angeboten der Einsatznachsorge erhalten und versicherungsrechtlich abgesichert sein.
(3) Die Integrierte Leitstelle hat sich vor der Einbindung des Systems die Erfüllung der Vorgaben nach Absatz 2 vom Systembetreiber versichern zu lassen.
(4) Die Integrierte Leitstelle alarmiert die smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfer bei folgenden Einsatzstichworten:
- Kreislauf-Stillstand,
- Kreislauf-Stillstand mit Telefonreanimation und
- Bewusstlosigkeit.
Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer sind nicht zu Einsätzen in Pflegeeinrichtungen und nicht zu Einsätzen zu alarmieren, die voraussichtlich mit einer persönlichen Gefährdung verbunden sind.
Hierzu zählen insbesondere Terror- und Amoklagen oder Bahn-, Starkstrom- und Gefahrstoffunfälle. Eine Alarmierung für rein organisatorische Hilfemaßnahmen ist nicht zulässig.
(5) Die Integrierte Leitstelle hat zur Qualitätssicherung die Alarmierungszeit, Übernahmezeit und Eintreffzeit der smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfer zu dokumentieren und über diese regelmäßig im Bereichsausschuss zu berichten.
Teil 11
Benutzungsentgelte
§ 76 Benutzungsentgelte
(1) Die Leistungsträger und Leistungserbringer sind verpflichtet, Leistungen der Notfallrettung nach der Vereinbarung gemäß § 43 Absatz 4 RDG und Leistungen des Krankentransportes nach der Vereinbarung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 4 RDG direkt mit dem zuständigen Kostenträger abzurechnen, sofern die Leistungen vom gesetzlichen Leistungsumfang eines Kostenträgers umfasst ist. Sofern Leistungsträger und Leistungserbringer beabsichtigen, Leistungen direkt mit Patientinnen und Patienten abzurechnen, ist eine vorherige Information und Aufklärung der Patientinnen und Patienten durchzuführen.
(2) Die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte sind nach § 43 Absatz 7 RDG für alle Benutzerinnen oder Benutzer verbindlich.
Demnach ist ein Aufschlag auf das Benutzungsentgelt insbesondere bei Privatpatientinnen und Privatpatienten unzulässig.
Auch dürfen im Rahmen des Notarztdienstes keine vertragsärztlichen oder privatärztlichen Leistungen abgerechnet werden.
(3) Die Zuständigkeit der Schiedsstelle nach § 43 Absatz 5 RDG umfasst alle Vereinbarungen nach § 43 Absatz 4 RDG und kann durch die Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 RDG, die weiteren Stellen nach § 3 Absatz 2 RDG, die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung, die Genehmigungsinhaber des Krankentransportes nach § 29 Absatz 4 RDG als Leistungserbringer sowie die Kostenträger angerufen werden.
Teil 12
Schlussvorschrift
§ 77 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (27.03.2026) in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die fachliche Eignung von Krankentransportunternehmern vom 1. Juli 1999 (GBl. S. 349), die durch Artikel 121 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 264) geändert worden ist, außer Kraft.
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| Notfallkategorien Baden-Württemberg | Anlage 1 (zu § 4Absatz 2) |
Die Notfallkategorien ergeben sich aus der Zusammenschau der folgenden Tabellen.
Tabelle 1 beinhaltet die Zuordnung der jeweiligen Diagnosen und Maßnahmen zur Notfallkategorie.
Die Bezeichnungen in den Spalten Diagnosen, Maßnahmen, Befunde und Vitalparameter/ MIND-Feld sind identisch mit den Feldbezeichnungen der Datensatzbeschreibungen der SQR-BW für die medizinische Behandlungsdokumentation und des Minimalen Notfalldatensatzes (MIND) sowie den Werten des modifizierten NACA-Scores (M-NACA-Scores), eines anerkannten Systems der Einschätzung des Zustandes der Patientinnen und Patienten.
Nähere Informationen zu den verwendeten Abkürzungen und zum Inhalt sind auf der Internetseite der SQR-BW (www.sqrbw.de) verfügbar.
Die Wertetabellen a, b, c und d enthalten die altersentsprechenden Werte des M-NACA-Scores.
Wert 1 beschreibt dabei die Atemfrequenz pro Minute (1/min), Wert 2 das Lebensalter in Jahren.
Die Notfallkategorien werden für jede Patientin und jeden Patienten sowie bei einsatzbezogenen Kategorien für jeden Einsatz bestimmt.
Ergeben sich für dieselbe Patientin oder denselben Patienten mehrere zutreffende Notfallkategorien, wird dieser Patientin oder diesem Patienten für die Planung die Notfallkategorie mit der jeweils niedrigsten Ziffer zugeordnet.