Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1182)
Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rettungsdienstgesetzes
Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 8. Februar 20 10 (GBl. S. 285), das durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Deutschen Rettungsflugwacht" durch die Wörter "DRF Luftrettung" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Durchführung der Einsätze in der Notfallrettung und deren Abwicklung sind zu Zwecken der Qualitätssicherung zu dokumentieren. Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität im Rettungsdienst sichern. Dies umfasst auch die Mitwirkung an der landesweiten Qualitätssicherung und die Implementierung von anerkannten Qualitätsmanagementsystemen. Anhand einer standardisierten elektronischen Datenerfassung und differenzierten Datenauswertung ist von einer zentralen Stelle eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes vorzunehmen. Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Qualitätssicherung."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Rettungsleitstelle" durch die Wörter "Integrierten Leitstelle" ersetzt.
b) Absatz 3 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Dabei sind die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes zu beachten.Der Bereichsplan ist dem Landesausschuss über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; er ist für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich. | "Dabei ist der gesamte Einsatzablauf in die Planung einzubeziehen; die einzelnen Teilbereiche des Einsatzablaufs sind zu prüfen, mögliche Verbesserungen zur Verkürzung der Zeitintervalle zu ermitteln und Maßnahmen zur Umsetzung vorzusehen. Die nach § 4 Absatz 2 Satz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes sind zu beachten." |
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Bereichspläne sind jährlich zu überprüfen und bei notwendigen Änderungen zeitnah fortzuschreiben. Der Bereichsausschuss hat auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 30 a Absatz 1 rechtzeitig vor den Sitzungen nach § 5 Absatz 4 Satz 3 über die Entwicklung der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich sowie über den bestehenden Handlungsbedarf zu berichten und bei Bedarf notwendige Maßnahmen auf zuzeigen. Werden notwendige Anpassungen nach Absatz 3 und § 5 Absatz 3 vom Bereichsausschuss nicht vorgenommen, können diese von der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 30a Absatz 1 festgelegt werden. Die §§ 120 bis 123 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. Der Bereichsplan bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Eine Entscheidung hier über ist innerhalb von zwei Monaten zu treffen. Die Voraussetzungen der Genehmigung ergeben sich aus Absatz 3. Der wirksame Bereichsplan ist dem Landesausschuss über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; er ist für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich."
3. § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus gehören dem Landesausschuss für den Rettungsdienst mit beratender Stimme ein Vertreter der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft sowie jeweils ein Vertreter der kommunalen Landesverbände an."
4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3 und" durch die Wörter "Absatz 3 und 4 sowie" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort "Rettungsleitstelle" durch die Wörter "Integrierte Leitstelle" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "Rettungsleitstelle" durch die Wörter "Integrierten Leitstelle" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden vor dem Wort "Leitstellen" das Wort "Integrierten" eingefügt und die Wörter "für den Rettungsdienst und die Feuerwehr" gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Rettungstransporthubschrauber sind Hubschrauber, die ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst insbesondere in der Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 zum Einsatz kommen, sowie für Primär- oder Sekundärtransporte eingesetzt werden, bei denen die medizinische Versorgung des Patienten einen umgehenden Transport in ein geeignetes Krankenhaus erfordert. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die luftfahrtrechtlichen Vorschriften sind zu erfüllen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Das Notarzteinsatzfahrzeug ist neben dem Notarzt mit einem Rettungsassistenten oder einer gleich geeigneten Person zu besetzen. | "(1) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Rettungswagen sind mit einem Rettungsassistenten oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patienten zu besetzen; als Fahrer und zweite Person fachlich geeignet ist, wer mindestens als Rettungssanitäter ausgebildet worden ist. Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit einem Arzt mit der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin der Landesärztekammer Baden-Württemberg oder einer von der Landesärztekammer Baden-Württemberg anerkannten vergleichbaren Qualifikation (Notarzt) zu besetzen. Die zweite Person muss Rettungsassistent oder Notfallsanitäter sein. Rettungstransporthubschrauber sind neben dem fliegerischen Personal entsprechend Satz 3 und 4 zu besetzen. Das mitfliegende medizinische Personal muss in die für sie relevanten flugtechnischen Vorschriften eingewiesen sein." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter " , bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent" werden durch die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Einsatz von Rettungsassistenten nach Absatz 1 Satz 2 wird befristet bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen. Bei Vorliegen besonderer Gründe ist im Einzelfall die Besetzung des Rettungswagens mit einem Rettungsassistenten bis spätestens zum 31. Dezember 2025 zulässig."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und es wird folgender Satz angefügt:
"Die Kosten der Ausbildung und weiteren Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind Kosten des Rettungsdienstes."
8. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
" § 10b Helfervor-Ort-System
(1) Ergänzend zur Notfallrettung können ehrenamtlich tätige Helfer vor Ort als Organisierte Erste Hilfe mitwirken. Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation und Einrichtung auf Anforderung der Integrierten Leitstelle geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Sie ist weder Bestandteil des Rettungs diens tes noch dessen Ersatz. Organisierte Erste Hilfe unterliegt nicht dem Sicherstellungsauftrag der Aufgabenträger und Leistungserbringer des Rettungsdienstes.
(2) Das Nähere zur Organisation, Ausstattung und Ausbildung sowie zu den Einsatzkriterien kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung festlegen."
9. In § 13 und § 26 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort "Rettungsleitstellen" durch die Wörter "Integrierten Leitstellen" ersetzt.
10. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Rettungsleitstelle" durch die Wörter "Integrierte Leitstelle" ersetzt.
11. In § 29 Absatz 4 wird das Wort "Rettungsleitstelle" durch die Wörter "Integrierten Leitstelle" ersetzt.
12. § 30a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuss ist das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises als untere Verwaltungsbehörde. Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über mehrere Stadtkreise und Landkreise, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Rettungsleitstelle ihren Sitz hat; hat die Rettungsleitstelle ihren Sitz außerhalb des sich über mehrere Stadtkreise und Landkreise erstreckenden Rettungsdienstbereichs, ist das Regierungspräsidium zuständig. | "(1) Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuss ist das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises als untere Verwaltungsbehörde. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über mehrere Landkreise oder Stadtkreise, ist das Regierungspräsidium oder die von ihm bestimmte Behörde Rechtsaufsichtsbehörde. Die betroffenen Landkreise und Stadtkreise sind vorher anzuhören; ein gemeinsamer Vorschlag dieser ist zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über einen Regierungsbezirk hinaus, bestimmt das Innenministerium die Rechtsaufsichtsbehörde und das als obere Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Regierungspräsidium; das Innenministerium kann Rechtsaufsichtsbehörde sein. Satz 5 gilt entsprechend." |
13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Innenministerium kann den Wortlaut des Rettungsdienstgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 151901
| ENDE |