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Richtlinien für Evakuierungsplanungen
- Bayern -

Vom 12. Januar 2016
(AllMBl. Nr. 2 vom 29.02.2016 S. 35; 17.02.2026 Nr. 80 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 2154-I



Az.: ID4-2253.8-1

1. Anwendungsbereich 26

Diese Richtlinien sind für die Planung von Evakuierungsmaßnahmen anzuwenden. Evakuierung ist die organisierte Verlegung von Menschen aus einem akut gefährdeten in ein sicheres Gebiet, wo sie vorübergehend untergebracht, verpflegt und betreut werden (Aufnahme).

Diese Richtlinien gelten auch für Maßnahmen der Aufenthaltsregelung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes ( ZSKG) zum Schutz der Bevölkerung vor kriegsbedingten Einwirkungen beziehungsweise zum Zwecke der Verteidigung. Die allgemeine Aufnahmeplanung nach Nr. 5 kann auch für Zwecke des Zivilschutzes eingesetzt werden.

Diese Richtlinien gelten nicht für im Rahmen von Großveranstaltungen federführend durch den Veranstalter im Rahmen des Sicherheitskonzepts zu erstellende Räumungs- und Evakuierungsplanungen.

2. RE Evakuierungsplanung

Die in der 200. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 11./12. Dezember 2014 in Köln unter Nr. 34 der Sammlung der freigegebenen Beschlüsse gebilligte Rahmenempfehlung für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region - RE Evakuierungsplanung - ( Anlage) ist künftig mit den nachfolgenden Maßgaben den von den Kreisverwaltungsbehörden zu erstellenden allgemeinen und besonderen Evakuierungsplanungen zugrunde zu legen.

3. Zuständigkeiten 26

Für die Planung von Evakuierungen sind die Kreisverwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörde zuständig. Ist damit zu rechnen, dass die Bewohner eines Gebiets in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Katastrophenschutzbehörde verlegt werden müssen, gilt Folgendes:

Die Planungen sind aufeinander abzustimmen und in einem einheitlichen Evakuierungsplan zusammenzufassen. Gleiches gilt, wenn für die Verlegung und die Aufnahme mehrere Katastrophenschutzbehörden zuständig sind. Die Koordinierung obliegt der zuständigen Regierung; erstreckt sich die Evakuierung über mehrere Regierungsbezirke, obliegt die Koordinierung dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) oder einer vom StMI bestimmten Regierung. Im Rahmen der Koordinierungsfunktion ist insbesondere der über regionale Transportmitteleinsatz abzustimmen sowie der Übergang von der Verlegungs- zur Aufnahmeplanung.

Erfolgt die Evakuierung ganz oder teilweise auf dem Verkehrspfad Straße, hat entsprechend der Zuständigkeit für die Koordinierung der Planungen die zuständige Regierung oder das StMI in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Polizeipräsidium/ den zuständigen Polizeipräsidien und ggf. unter Einbeziehung der Autobahndirektionen und Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben einen Verkehrslenkungsplan zu erstellen.

4. Umfang der Evakuierungsplanungen

Im Wege der allgemeinen Katastrophenschutzplanung sind die Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, ereignisunabhängig wesentliche Daten entsprechend den Nrn. 2 und 3 der RE Evakuierungsplanung zu erheben, um anhand dieser Daten mit kurzer Vorbereitungszeit Evakuierungen durchführen zu können.

In diesem Zusammenhang hat jede Katastrophenschutzbehörde auch einen Aufnahmeplan als Konzept nach Maßgabe der Nr. 5 zu erstellen.

Besondere Evakuierungsplanungen sind im Zusammenhang mit der Erstellung von Katastrophenschutz-Sonderplänen für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotenzial oder im Bereich sonstiger Gefahrenpotenziale anzulegen. Bei der Erstellung entsprechender Evakuierungsplanungen sind ggf. zusätzliche gesonderte fachspezifische und Regelungen zu berücksichtigen, die von den nachfolgenden allgemeinen Vorgaben der Nrn. 4 und 5 abweichen können.

Die Evakuierungsplanungen sind mindestens alle zwei Jahre fortzuschreiben.

4.1 Anwesenheitsbevölkerung

In der Regel kann bei der Evakuierungsplanung auf die ständige Wohnbevölkerung abgestellt werden.

Die Anwesenheitsbevölkerung im Sinn von Nr. 2.2.1 der RE Evakuierungsplanung ist nur dann zu ermitteln, wenn diese aus allgemein erkennbaren Umständen in erheblichem Maße von der ständigen Wohnbevölkerung abweichen kann, z.B. bei einer hohen Zahl von Pendlern in Großstädten, in touristisch geprägten Gebieten, in Industriegebieten sowie bei besonderen Einrichtungen im potenziellen Evakuierungsgebiet, z.B. Fußballstadien, Universitäten.

4.2 Umgang mit Tieren

Hier gilt der Grundsatz, dass die Evakuierung von Tieren im Sinn von Nr. 2.2.3 der RE Evakuierungsplanung grundsätzlich nachrangig gegenüber der Evakuierung von Menschen ist. Es sind jedoch sowohl im Rahmen der allgemeinen als auch der besonderen Evakuierungsplanung Vorkehrungen zu treffen, um gefährdete Nutztierbestände im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu evakuieren.

Sollte eine gleichzeitige Evakuierung der Tierbestände nicht möglich sein, soll die Bevölkerung angehalten werden, die Nutztiere vor der Evakuierung (der Menschen) noch mit Futter zu versorgen.

4.3 Bedarfsermittlung für Transportmittel

Der von der Katastrophenschutzbehörde zu deckende Bedarf an Transportmitteln für die Bevölkerung (ohne Personen in besonderen Einrichtungen) ist nach den örtlichen Verhältnissen zu ermitteln und im Plan anzugeben. Als Faustregel ist anzunehmen, dass 75 % der zu evakuierenden Personen das Evakuierungsgebiet mit einem privaten Transportmittel oder als Mitfahrer in einem Transportmittel verlassen werden. In großstädtischen Bereichen kann dieser Wert niedriger liegen.

Bei längerfristigen Evakuierungen, z.B. bei kerntechnischen Unfällen, ist damit zu rechnen, dass die zu Evakuierenden Gepäck in erheblichem Umfang mit sich führen. In diesen Fällen ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, dass nur ca. zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Plätze des Transportmittels mit Personen belegt werden können.

Der Bedarf an Transportmitteln ist, ggf. gegliedert in Evakuierungsbezirke, in einer Übersicht darzustellen.

4.4 Evakuierungsaufruf an die betroffene Bevölkerung

Der Text für den Evakuierungsaufruf an die betroffene Bevölkerung, der z.B. per Rundfunkdurchsage verbreitet werden kann, ist im Rahmen der Planung vorzubereiten und soll folgende Angaben enthalten:

Der Evakuierungsaufruf kann auch auf mehrere Rundfunkdurchsagen aufgeteilt werden.

4.5 Verteilstellen

Für den Fall, dass die ggf. zu Evakuierenden keinem festen Aufnahmeobjekt oder -gebiet zugewiesen werden sollen, kann die Evakuierung über Verteilstellen geplant werden. Aufgabe der Verteilstellen ist es, die dort eintreffenden zu Evakuierenden den Aufnahmelandkreisen zuzuweisen und ggf. kurzfristig zu beherbergen bis eine Transportmöglichkeit in den Aufnahmelandkreis zur Verfügung steht 1. Die Verteilstellen sollen daher für folgende Aufgaben ausgelegt sein:

Für den Betrieb von Verteilstellen sollen Objekte ausgewählt werden, die für den Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen geeignet sind (z.B. Schulen, Sportanlagen u. ä. Einrichtungen).

4.6 Registrierung

Zur Sicherstellung der Vermisstensachbearbeitung sind die Evakuierten spätestens am Aufnahmeort zu registrieren. Ist mit einem längeren Verbleib der Evakuierten (mehrere Wochen) am Aufnahmeort zu rechnen, ist auch eine melderechtliche Erfassung der Evakuierten durch die zuständige Meldebehörde zu veranlassen.

5. Allgemeine Aufnahmeplanung

Für die Aufnahme von Evakuierten ist eine Konzeption zu erstellen, die die allgemeine Katastrophenschutzplanung ergänzt.

5.1 Fallkonstellationen

Bei der allgemeinen Aufnahmeplanung sind grundsätzlich folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden.

5.1.1 Örtliche/Überörtliche Unterbringung (Stufe 1)

Grundsätzlich ist jede Katastrophenschutzbehörde dafür zuständig, Betroffene einer Evakuierung möglichst im eigenen Zuständigkeitsbereich unterzubringen und hierfür entsprechende Aufnahmeplanungen zu erstellen.

5.1.2 Regionale Unterbringung (Stufe 2)

Bei größeren Evakuierungsmaßnahmen kann es erforderlich werden, Betroffene einer Evakuierung im Zuständigkeitsbereich anderer Kreisverwaltungsbehörden unterzubringen. Die Koordinierung der überregionalen Aufnahme obliegt der zuständigen Regierung und kann ggf. über eine oder mehrere Verteilstellen erfolgen.

5.1.3 Landesweite Unterbringung (Stufe 3)

Sollten auch die Aufnahmemöglichkeiten im Regierungsbezirk nicht ausreichen, kann im Wege der Katastrophenhilfe eine Verteilung der Evakuierten auf Teile von Bayern oder auf ganz Bayern erfolgen. Die Verteilung der Evakuierten soll in diesem Fall über eine oder mehrere Verteilstellen erfolgen. Die überregionale Aufnahme wird in diesem Fall nach einem vom StMI festzulegenden Verfahren koordiniert. Das Nähere regelt ein IMS.

5.1.4 Bundesweite Unterbringung (Stufe 4)

Sollten aufgrund der Ausmaße des Ereignisses auch die in Bayern vorhandenen Aufnahmemöglichkeiten nicht ausreichen, können Betroffene einer Evakuierung im Wege der Katastrophenhilfe zum Teil in anderen Bundesländern untergebracht werden (siehe Anlage 4 der RE Evakuierungsplanung).

5.1.5 Aufnahme von Evakuierten aus anderen Bundesländern bzw. aus dem grenznahen Ausland

Sollten andere Bundesländer oder benachbarte Staaten das StMI entsprechend der Anlage 4 der RE Evakuierungsplanung um die Unterstützung bei der Aufnahme von Betroffenen einer Evakuierung ersuchen, erfolgt die Entgegennahme der Evakuierten (und somit auch der Zuständigkeitsübergang) an den hierzu im bayerischen Grenzgebiet eingerichteten Verteilstellen. Von diesen Verteilstellen werden die Evakuierten auf die Kreisverwaltungsbehörden in Bayern weiterverteilt.

5.2 Grundplanung für die Aufnahme von Evakuierten

5.2.1 Aufnahmekapazität 26

Jede Kreisverwaltungsbehörde hat als Teil der allgemeinen Katastrophenschutzplanung sicherzustellen, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf etwaige ad hoc auftretende Evakuierungen (z.B. Deichbruch, Gasaustritt) vorbereitet ist. Die Unterstützung anderer Kreisverwaltungsbehörden bei der Aufnahme von Evakuierten soll nur in außergewöhnlichen Fällen notwendig werden.

Hierfür haben die Kreisverwaltungen mindestens eine Konzeption für den nachfolgend festgelegten Personenumfang (Grundverfügbarkeit) zu erstellen:

Kreisverwaltungsbehörden
mit weniger als 50.000 Einwohnern 2 für 1.000 Personen
Kreisverwaltungsbehörden
mit mehr als 50.000 Einwohnern für 1.400 Personen

(Gültig ab 01.01.2027)
Kreisverwaltungsbehörden mit mehr als 300.000 Einwohnern für 3.000 Personen. Soweit darüber hinausgehend geeignete Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind, sind diese im Rahmen der allgemeinen Katastrophenschutzplanung bei Kennziffer 4.1.1.2 in der Fachanwendung GeoKAT zu erfassen.

5.2.2 Einsatz im Rahmen der Katastrophenhilfe

Die Konzeption soll zugleich so ausgestaltet werden, dass sie zur Aufnahme von evakuierten Personen aus anderen Kreisverwaltungsbehörden, Regierungsbezirken bzw. anderen Ländern oder Staaten (Nrn. 5.1.2, 5.1.3, 5.1.5) im Wege der Katastrophenhilfe nach Art. 7 Abs. 4 und 5 BayKSG, ggf. in Verbindung mit Art. 9 BayKSG, dienen kann.

Für die Aufnahme und Unterbringung von Personen im Wege der Katastrophenhilfe ist bei der Erstellung der Sonderplanung für die Stufen 2 (Nr. 5.1.2) und 3 (Nr. 5.1.3) und für die länder- bzw. staatenübergreifende Unterbringung (Nrn. 5.1.4, 5.1.5) davon auszugehen, dass 25 % der Aufzunehmenden mit einem von der aufnehmenden Kreisverwaltungsbehörde zu organisierenden Transportmittel an der Verteilstelle abzuholen sind.

Für Personen, die mit einem eigenen Transportmittel oder als Mitfahrer in einem selbst organisierten Transportmittel das Gebiet der aufnehmenden Kreisverwaltungsbehörde aufsuchen, ist in der Konzeption jeweils eine zentrale Anlaufstelle vorzusehen, die diese Personen ansteuern sollen und deren Adresse ihnen ggf. von einer eingerichteten Verteilstelle mitgeteilt wird. An der Anlaufstelle soll den Evakuierten eine konkrete Unterbringungsmöglichkeit zugewiesen werden.

Das Nähere zum Verfahren zur Aufnahme von Evakuierten im Wege der Katastrophenhilfe wird per IMS geregelt.

5.2.3 Ausgestaltung der Unterbringungsmöglichkeiten

Die Grundverfügbarkeit soll primär durch geeignete Sport- und Versammlungshallen sowie Schulen abgedeckt werden. Zusätzlich können hierbei aber auch bereits vorhandene Unterbringungsmöglichkeiten in Beherbergungsbetrieben wie z.B. Hotels, Ferienunterkünfte, Jugendherbergen usw. mit berücksichtigt werden.

Die Unterbringungsmöglichkeiten der Grundverfügbarkeit sollten innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung stehen und dafür geeignet sein, die aufgenommenen Personen mindestens 48 Stunden unterzubringen.

Es empfiehlt sich, in die Grundverfügbarkeit auch Unterbringungsmöglichkeiten einzubeziehen, die in wesentlich kürzerer Zeit verfügbar oder für eine längerfristige Unterbringung (Kategorien zwei bis sieben Tage, mehr als sieben Tage) geeignet wären.

Ergänzend können zur Ausgestaltung der Unterbringungsmöglichkeiten die Hinweise in Anlage 3 der RE Evakuierungsplanung herangezogen werden.

6. Information der von der Planung betroffenen Bevölkerung

Die von besonderen Evakuierungsplanungen betroffene Bevölkerung ist in geeigneter Weise und in regelmäßigen Abständen über die Grundzüge der Planung der Katastrophenschutzbehörde zu informieren. Einrichtungen, die in besonderem Maße von der Evakuierungsplanung betroffen sind, sind regelmäßig gesondert über die sie betreffenden Planungen zu informieren.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 26

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. Februar 2036 außer Kraft.

Die Bekanntmachung über die Richtlinien für Evakuierungsplanungen vom 2. Juni 1980 (MABl. S. 306) tritt mit Ablauf des 29. Februar 2016 außer Kraft.

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1) Für die Zuweisung der zu Evakuierenden zu den Aufnahmelandkreisen beabsichtigt das StMI den Katastrophenschutzbehörden noch ein geeignetes EDV-Verfahren zur Verfügung stellen.

2) Für die Feststellung der Einwohnerzahl ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstands durch das Landesamt für Statistik maßgeblich.

.

Rahmenempfehlung für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region
(RE Evakuierungsplanung)

AG Fukushima
UAG Evakuierungsplanung
Stand: 25.08.2014
Anlage

Vorbemerkung

Bei großräumigen Evakuierungen handelt es sich um komplexe Vorhaben, die eine hohe Organisationsintensivität verlangen sowie höchste Anforderungen an die Führungsorgane und Einsatzkräfte stellen. Jede Evakuierung bezieht sich auf eine konkrete Gefährdungslage, die eine speziell auf das jeweilige Szenario abgestimmte Evakuierungsplanung erfordert.

Die Katastrophenschutz- und Evakuierungsplanung fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer, wobei der Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden wahrgenommen wird.

Ereignisse, die eine großräumige oder sogar länderübergreifende Evakuierung erfordern, verlangen nach einem grenz- und ressortübergreifenden partizipativen Ansatz in der Planung und Aufgabenwahrnehmung sowie in der Beachtung vorhandener Schnittstellen.

Die "Rahmenempfehlung für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region" bündelt die unter den Ländern abgestimmten konzeptionellen Grundlagen zur Vorbereitung der im Katastrophenschutz und in der Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Organisationen und soll den zuständigen Stellen die Disposition und Realisierung von Evakuierungen erleichtern. Soweit für den Vollzug der §§ 51 - 53 und 59 StrlSchV nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen nicht die Katastrophenschutzbehörde sondern eine andere Gefahrenabwehrbehörde zuständig ist, sind die jeweiligen Planungen und Maßnahmen aufeinander abzustimmen. Dabei soll diese Rahmenempfehlung als gemeinsame Planungsgrundlage für alle Vorkehrungen und Maßnahmen der länder- und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Evakuierungsfall dienen, die ein Zusammenwirken aller nationalen und internationalen Akteure im Sinne des Schutzes der Bevölkerung gewährleistet.

Die Evakuierung einer erweiterten Region mit einer deutlich größeren Anzahl von zu evakuierenden Menschen erfordert flexible Lösungen. Dabei geht es darum, den Betroffenen, die sich selbstständig aus dem Evakuierungsgebiet begeben, eine zügige Abreise zu ermöglichen, sie mit den nötigen Informationen zu den für sie in Betracht kommenden Aufnahmestellen zu versorgen und genügend Aufnahmekapazitäten bereitzustellen. Daneben muss der Transport von Betroffenen, die sich nicht selbst helfen können, gewährleistet werden. Die Erreichung dieser Ziele soll mit der Rahmenempfehlung ermöglicht werden.

Die Inhalte der Rahmenempfehlung fördern zugleich ein gleiches Verständnis aller Aufgabenträger im Bevölkerungsschutz zur Bewältigung von Evakuierungslagen und bieten einen Orientierungsrahmen der möglichen Planungs- und Einsatzmaßnahmen.

Die Rahmenempfehlung setzt die Beschlüsse des Arbeitskreises V der Innenministerkonferenz zu Tagesordnungspunkt 8.1 vom 24./25.10.2012 und der Innenministerkonferenz zu Tagesordnungspunkt 26 vom 06./07.12.2012 um, nach denen in der Folge des Unfalls von Fukushima das Erfordernis besteht, eine kreis- und länderübergreifende Rahmenempfehlung für die Evakuierung einer erweiterten Region zu erstellen.

Der Unfall von Fukushima hat neue Erkenntnisse zur Aufgabenstellung der zuständigen Stellen bei großräumigen Evakuierungen gebracht, die bei der Planung und Durchführung von Evakuierungen beachtet werden sollen. Die Rahmenempfehlung bezieht sich auf Unfälle in kerntechnischen Anlagen, ist aber dem Grunde nach auch auf andere großräumige Evakuierungen anwendbar.

Im Evakuierungsfall ist grundsätzlich mit begrenzten Ressourcen zu rechnen, weshalb darauf hinzuwirken ist, dass der Evakuierungsprozess möglichst selbststeuernd organisiert wird.

Die auf Grundlage dieser Rahmenempfehlung festgelegten Evakuierungsplanungen sind jeweils Bestandteil der Katastropheneinsatzpläne.

1 Allgemeines

1.1 Ziel

Diese Rahmenempfehlung soll den zuständigen Gefahrenabwehrbehörden als Grundlage für angemessene, strukturierte Planungen und Maßnahmen im Falle einer notwendigen, großräumigen Evakuierung der betroffenen Bevölkerung dienen.

Die Rettung von Menschenleben hat Vorrang vor dem Schutz von Gebäuden, anderen Sachwerten und von Tieren. Entscheidend ist der insgesamt wirkungsvollste Einsatz der verfügbaren Ressourcen.

1.2 Evakuierung (Definition)

Evakuierung ist die organisierte Verlegung von Menschen aus einem akut gefährdeten in ein sicheres Gebiet, wo sie vorübergehend untergebracht, verpflegt und betreut werden (Aufnahme).

1.3 Räumung (Definition)

Räumung ist das angeordnete sofortige oder kurzfristige Verlassen bzw. Freimachen eines gefährdeten Bereichs (Objektes oder Gebietes) bei akuter Gefahr.

1.4 Umfang der Evakuierungsplanung

Die Evakuierungsplanung umfasst die gesamte Bevölkerung und erstreckt sich insbesondere auch auf die notwendigen Maßnahmen zur Evakuierung von Kranken, hilfs- und pflegebedürftigen Personen, Personen in entsprechenden Unterbringungs- und Pflegeeinrichtungen und den Insassen von Justizvollzugsanstalten. Sie kann darüber hinaus auch Maßnahmen für den Nutztierbestand eines Evakuierungsgebietes umfassen.

1.5 Inhalt der Evakuierungspläne 1

Es wird empfohlen, für die Durchführung der Evakuierung Evakuierungspläne mit folgenden Inhalten aufzustellen:

  1. betroffene Gemeinden bzw. Gemeindeteile mit Anzahl der zu evakuierenden Personen unter Berücksichtigung struktureller Gegebenheiten, z.B. Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeeinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Justizvollzugsanstalten
  2. gegebenenfalls Einteilung des Evakuierungsgebietes in Evakuierungs-/ Räumungsbezirke
  3. Festlegung von Sammelstellen und Aufnahmestellen
  4. Transportraum für Sammelbeförderung (Art der Transportmittel, Zahl der Plätze, Erreichbarkeit)
  5. Warnmittel (z.B. Sirenen, Modulares Warnsystem (MoWaS), geeignete Lautsprecherfahrzeuge)
  6. Informationsmittel (z.B. Internet, Rundfunk, Bürgertelefon),
  7. Evakuierungsrouten /-wege
  8. Maßnahmen des Verkehrsmanagements
  9. Hinweise auf begleitende Infrastruktur der Evakuierung veröffentlichen (z.B. Notfallstationen, Bürgertelefon, Evakuierungsrouten etc.)
  10. besondere Vorkehrungen zur Evakuierung von Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen, in denen sich Personen aufhalten, die evakuiert werden müssen
  11. Maßnahmen der Sicherung des Evakuierungsgebietes und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
  12. Maßnahmen der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der Evakuierten in Aufnahmegebieten
  13. Schaffung von Schnittstellen zum Austausch von Informationen zwischen Evakuierungsgebiet und Aufnahmegebiet
  14. Registrierung / Sicherstellung der Personen-/Vermisstensuche

1.6 Evakuierungskarten

Es wird empfohlen, die Planungen auf Evakuierungskarten darzustellen.

1.7 Rechts- und Planungsgrundlagen

Die Rechts- und Planungsgrundlagen sind abhängig von den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen. In Bezug auf kerntechnische Unfälle und andere radiologische Notfälle sind ergänzend die §§ 51 - 53 und 59 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) und deren Anlage XIII (zu §§ 51 und 53) zu beachten. Inhaltlich orientieren sich die jeweiligen landesspezifischen Regelungen an den "Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen".

Der Betreiber hat den zuständigen Behörden, den Feuerwehren und den Hilfsorganisationen die notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu geben.

1.8 Gliederung der Rahmenempfehlung

Zur Gewährleistung der Übersichtlichkeit und Steigerung der Anwenderfreundlichkeit ist die Rahmenempfehlung in folgende drei Bereiche gegliedert:

1.9 Erhebungsintervalle

Die Planungsgrundlagen sind regelmäßig, spätestens aber nach drei Jahren zu aktualisieren.

2 Planungsgrundlagen

Zur Gewährleistung einer schnellen und lageadäquaten Entscheidungsfindung durch die zuständigen Behörden sollte auf Grundlage der nachfolgenden Planungsdetails bereits im Vorfeld eine ausreichende Datenbasis für eine erforderliche Evakuierung erhoben werden. Dazu sind die Zielgruppen und die Bevölkerungsstrukturen zu definieren und die beplanten Gebiete zu beschreiben.

2.1 Bevölkerung im Evakuierungsgebiet (Definitionen)

2.1.1 Sich selbstständig Evakuierende

Personen, die sich mit eigenen Transportmitteln selbstständig aus dem Evakuierungsgebiet begeben.

2.1.2 Sich unselbstständig Evakuierende

Personen aus dem Evakuierungsgebiet, die auf organisierte Transportmittel angewiesen sind, und/oder spezielle Transportmittel sowie Begleitung benötigen.

2.1.3 Verbleibende

Personen, die das Evakuierungsgebiet lageabhängig nicht verlassen.

Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass Personen, die nicht aus dem zu evakuierenden Gebiet stammen, sich auf eigenen Entschluss und selbstständig in die für die Aufnahme von Evakuierenden vorgesehenen sicheren Gebiete begeben.

2.2 Beschreibung der Bevölkerungsstruktur und des Evakuierungsgebietes

2.2.1 Anwesenheitsbevölkerung

Zur Feststellung der absoluten Evakuierungszahlen ist die Erhebung von Basisdaten der "Anwesenheitsbevölkerung" im beplanten Bereich erforderlich. Dazu gehören anteilig folgende Kategorien:

Zur Ermittlung der Basisdaten sind folgende Parameter zu erheben:

Ein Großteil des benötigten Datenmaterials kann im Regelfall über die jeweiligen für statistische Angelegenheiten zuständigen Stellen (z.B. Statistische Landesämter) oder kommunale Behörden bezogen werden.

Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind folgende Einrichtungen besonders zu betrachten:

Eine Vielzahl von Menschen befindet sich in Maßnahmen der sogenannten "Häuslichen Pflege". Die Möglichkeit zur freiwilligen Meldung und Erfassung betroffener Personen sollte, ggf. unter Einbeziehung ambulanter Pflegedienste, geprüft werden.

2.2.2 Struktur des Evakuierungsgebietes

Zur Anpassung der Planungstiefe für den Evakuierungsfall ist eine Kurzbeschreibung des Evakuierungsgebiets zweckmäßig, die sich aus folgenden Faktoren zusammensetzt:

2.2.3 Umgang mit Tieren

Abhängig von den landesspezifischen Regelungen und den zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ressourcen im Ereignisfall, sollten in der Planungsphase Abstimmungen mit den zuständigen Ressorts über den Umgang mit Nutztieren und deren Versorgung im Evakuierungsfall getroffen werden.

Soweit eine Evakuierung von Nutztieren geplant wird, sind die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe sowie die Anzahl der betroffenen Tiere zu erheben, um den erforderlichen Transportbedarf festzustellen. Darüber hinaus sollten Überlegungen zu den vorhandenen Transportkapazitäten, Aufnahmegebieten und -möglichkeiten und zur Notversorgung der nicht evakuierten Tiere getroffen werden.

Nutztiere, die nicht evakuiert werden, sollten insbesondere im Fall eines kerntechnischen Unfalls grundsätzlich in Stallungen untergebracht werden.

Es ist damit zu rechnen, dass Haustiere mitgeführt werden.

2.3 Verkehrsmanagement

2.3.1 Berücksichtigung spontaner Bevölkerungsbewegungen

Bei tatsächlichen oder angenommenen Gefährdungen ist damit zu rechnen, dass große Teile der Bevölkerung versuchen werden, aus eigenem Entschluss und mit eigenen Mitteln das betreffende Gebiet zu verlassen. Dies wird häufig schon der Fall sein, bevor die Behörden eine Entscheidung über die Evakuierung getroffen haben. Andererseits ist mit gegenläufigen Verkehrsbewegungen von Personen zu rechnen, die ihre Familienangehörigen aus dem zu evakuierenden Gebiet abholen wollen. Bei der Evakuierungsplanung ist dies, ggf. durch die Einrichtung von kontrollierten Zufahrtsmöglichkeiten zur Abholung von Angehörigen, zu berücksichtigen.

Die Evakuierungsplanung muss ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrslenkung vorsehen, um zu gewährleisten, dass einerseits die spontane Bevölkerungsbewegung ermöglicht und nicht behindert und andererseits die gelenkte Evakuierung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird.

2.3.2 Verkehrsplanung / -lenkung

Es wird angeregt, mit den für den Straßenverkehr zuständigen Stellen, für die überörtlichen Straßen (Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), Verkehrslenkungs- und Absperrpläne zu erstellen. Um einen möglichst reibungslosen Ablauf im Evakuierungsfall zu gewährleisten, sollen die zuständigen Polizeidienststellen in die Planung eingebunden werden.

Zur Sicherstellung einer zügigen Evakuierung und zur Kanalisierung der Bevölkerungsbewegungen sind leistungsfähige Verkehrsachsen 2 zu definieren und im Evakuierungsfall als Evakuierungsrouten bekannt zu geben. Zur effizienten Verkehrslenkung wird dabei unterschieden in:

Soweit erforderlich ist der grenzüberschreitende / länderübergreifende Verkehr in die Planungen aufzunehmen und abzustimmen.

Entlang der Evakuierungsrouten sollte die notwendige Logistik zur Versorgung mit Nahrungsmitteln und Treibstoff als Aspekt in die Überlegungen mit einbezogen werden.

3 Allgemeine Evakuierungsplanung

Die zuständigen Behörden sollen die planerischen Vorbereitungen treffen, um bei jeder Gefahrenlage, die zu Evakuierungen führen könnte, die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu können.

Die allgemeine Evakuierungsplanung enthält mindestens folgende Planungsinhalte/ Festlegungen, die für den gesamten Bereich der zuständigen Behörde zu ermitteln sind.

3.1 Gliederung des Evakuierungsgebietes

3.1.1 Evakuierungsbezirke

Das Evakuierungsgebiet sollte in Evakuierungsbezirke gegliedert werden. Für diese ist die Bevölkerungszahl zu ermitteln. Jedem Evakuierungsbezirk ist mindestens eine Sammelstelle zuzuordnen, an dem die Bevölkerung von bereitgestellten Transportmitteln aufgenommen werden kann.

3.1.2 Sammelstellen

Sammelstellen sind Orte, an denen Personen zusammenkommen, die keine eigenen Transportmöglichkeiten nutzen können. Diese sind in die Evakuierungsplanung aufzunehmen. Die dort eintreffenden Personen sollen mit organisierten Transportmitteln evakuiert werden.

Sammelstellen sollten so geplant werden, dass deren Standort für die zu Evakuierenden im Regelfall leicht zu Fuß und möglichst barrierefrei erreichbar ist. Eine ausreichende Kapazität zur An- und Abfahrt sowie zur Aufnahme von Transportfahrzeugen (v. a. Busse) ist dabei zu beachten. Soweit es die Lage und die Transportkapazitäten zulassen, können neben den definierten Sammelstellen auch Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs genutzt werden. Die Standorte der Sammelstellen sind der betroffenen Bevölkerung bekannt zu geben und soweit erforderlich entsprechend zu kennzeichnen.

3.2 Transport

3.2.1 Transportmittel

Transportmittel sind Busse, Bahnen, Taxen, Liegendtaxi, Fahrdienste für Menschen mit Behinderung sowie sonstige geeignete öffentliche und private Transportmittel. Die im Planungsgebiet zur Verfügung stehenden Transportmittel sollten im Vorfeld erhoben werden, dabei ist mit der Mitführung von Handgepäck und Haustieren zu rechnen. Zu berücksichtigen ist ferner die tatsächliche Erreichbarkeit und Verfügbarkeit sowie die Zeit bis zur Bereitstellung des Transportmittels.

Zur Gewährleistung des Transports von Erkrankten bzw. liegend zu transportierenden und von mobilitätseingeschränkten oder anderweitig körperlich beeinträchtigten Personen wird eine Erfassung von Rettungswagen (RTW) und Krankentransportwagen (KTW) empfohlen.

3.2.2 Bedarfsermittlung

Zur Bedarfsermittlung der erforderlichen Transportmittel für die Evakuierung der Bewohner aus dem Evakuierungsgebiet kann nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts davon ausgegangen werden, dass aktuell rund 77 Prozent der privaten Haushalte in Deutschland mit mindestens einem Personenkraftwagen ausgestattet sind (gemeldeter Fahrzeugbestand) 3. Einige Haushalte besitzen zwei oder mehr Fahrzeuge.

Der regionsspezifische PKW-Bestand kann über das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erhoben werden.

Das Evakuierungsverhalten mit Nutzung von Personenkraftwagen basiert auf Feststellungen im Zusammenhang mit Orkanereignissen in den USA. Dabei konnte eine konstante Nutzung eigener Personenkraftwagen festgestellt werden (65 - 75%) 4 , die zur Evakuierung genutzt werden (potenzielle Selbstfahrer).

Weitere Personen werden das Gebiet selbstständig mit öffentlichen bzw. mit speziell bereit gestellten Verkehrsmitteln oder auf sonstige Weise (z.B. Mitfahrgelegenheit) verlassen. Dieser Anteil kann sich ortsabhängig erheblich unterscheiden.

Erfahrungsgemäß versuchen Haushaltsmitglieder, das zu evakuierende Gebiet mehrheitlich als Familieneinheit zu verlassen 5.

Bei der Bemessung der speziell bereit gestellten Transportmittel sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. In einem großstädtisch geprägten Ballungsraum stehen im Regelfall öffentliche Transportmittel mit einem engmaschigen Netz von Haltestellen in größerem Umfang zur Verfügung. Im ländlichen Raum ist der öffentliche Personenverkehr dagegen wesentlich geringer ausgebaut.

In die Planung sind einerseits die unterschiedlichen Zeiten, an denen sich die Bevölkerung überwiegend zu Hause aufhält (z.B. zur Nachtzeit und an arbeitsfreien Tagen) und darüber hinaus die Zeiten einzubeziehen, an denen sich ein großer Teil der Privatfahrzeuge beispielsweise an externen Arbeitsplätzen befindet.

3.3 Warnung / Informationsmanagement

Vor einer Evakuierung erfolgt die Warnung und Erstinformation der betroffenen Bevölkerung im Rahmen einer Gefahrendurchsage oder über andere zur Verfügung stehende Mittel. Die Information der Bevölkerung erfolgt - erforderlichenfalls mehrsprachig - nach den geltenden Regelungen der jeweiligen Gefahrenabwehrplanung. Auf die besonderen Herausforderungen bei der erforderlichen Warnung und Information Gehörloser und anderer Menschen mit Hörbeeinträchtigung wird hingewiesen.

3.3.1 Verfahren zur Warnung der Bevölkerung

Für eine schnelle Übermittlung der Warnungen stehen die Rundfunkmedien bzw. Presseagenturen zur Verfügung. Die Ansteuerung bzw. Übermittlung kann ggf. über das Modulare Warnsystem (MoWaS) 6 erfolgen. In einigen Bundesländern werden für die Warnung der Bevölkerung in bestimmten Gebieten bzw. in der Umgebung von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential (z.B. Hochwassergebiete, kerntechnische Anlagen, Störfallbetriebe) auch Sirenen eingesetzt. Zur Warnung der Bevölkerung stehen darüber hinaus Lautsprecherfahrzeuge sowie sonstige regionale Warnmittel zur Verfügung.

Es wird zusätzlich angeregt,

Der Einsatz von vorbereiteten Tonaufnahmen /-trägern kann hilfreich sein.

3.3.2 Information besonderer Einrichtungen

Zur Vorbereitung einer geordneten Evakuierung sollten insbesondere folgende Betriebe und Einrichtungen zeitnah über bevorstehende Evakuierungsmaßnahmen informiert werden:

3.3.3 Informationsmittel

Nach der Warnung der Bevölkerung kommen folgende Übertragungswege zur Informationsweitergabe in Betracht:

3.3.4 Warnbezirke

Die besiedelten Gebiete der Städte und Gemeinden können in Warnbezirke eingeteilt werden. Sollte ein Warnbezirk durch einen Schadensfall gefährdet sein, soll dieser mit geeigneten Lautsprecherfahrzeugen auf bereits festgelegten Routen durchfahren werden. Die Nutzung weiterer vorhandener stationärer Warneinrichtungen ist möglich. Sofern die Wiedergabe vorab eingespielter Textdurchsagen technisch nicht möglich ist, sollten szenarienabhängige Textvorschläge für die Besatzungen der Lautsprecherfahrzeuge bereitgestellt werden.

3.4 Versorgung und Betreuung

Bei einer großflächigen Evakuierung ist die Versorgung und Betreuung der betroffenen Personen sicherzustellen. Hier sollten insbesondere Einheiten und Mittel des Katastrophenschutzes, in erster Linie die Einheiten des Betreuungs- und Sanitätsdienstes sowie ggf. weitere Kräfte der Hilfsorganisationen und ggf. Kräfte der Gebietskörperschaften für unterstützende Maßnahmen herangezogen werden.

3.5 Medizinische Versorgung

Zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der betroffenen Bevölkerung im Ereignisfall sollten die zur Verfügung stehenden Ressourcen und deren Erreichbarkeit im Vorfeld erhoben werden.

Insbesondere die nachfolgenden Einrichtungen sind dabei von besonderem Interesse:

3.6 Registrierung

Bei der Evakuierung einer erweiterten Region kann es zu einer vorübergehenden Trennung von Familien bzw. Angehörigen kommen. Zur Sicherstellung der Familienzusammenführung und zur Unterstützung der Vermisstensachbearbeitung wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden in den vom Evakuierungsanlass betroffenen Ländern sowie die Behörden in den Aufnahmegebieten eine Registrierung (z.B. durch die Kreisauskunftsbüros) der von der Evakuierung betroffenen Personen durchführen und eine Personenauskunftsstelle einrichten. Die länderspezifischen Regelungen zur Personenauskunft bleiben davon unberührt. Für Zwecke der Personenauskunft bzw. zur Vermisstensachbearbeitung stimmen sich die betroffenen Länder ereignisabhängig ab.

3.7 Unterbringung

In einem Ereignisfall muss grundsätzlich die lageabhängige Evakuierung der gesamten Bevölkerung im Evakuierungsgebiet berücksichtigt werden. Dazu sollten von allen zuständigen Behörden entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten geplant werden.

Je nach Schadensereignis muss mit einer Zahl an zu evakuierenden Personen gerechnet werden, die die Aufnahmefähigkeit eines einzelnen Bundeslandes übersteigt. Es ist deshalb für die längerfristige Aufnahme und Unterbringung evakuierter Personen eine länderübergreifende, auf einem einheitlichen Aufnahmeschlüssel basierende Verteilung mit einer vorgeplanten Zahl an Unterbringungsplätzen vorzusehen, auf die in einem Ereignisfall kurzfristig zurückgegriffen werden kann (Anlage 4). Die Länder regeln die dezentrale Verteilung der aufzunehmenden Evakuierten innerhalb des jeweiligen Bundeslandes in eigener Zuständigkeit.

Die Unterbringungsmöglichkeiten sollten dabei für eine vorübergehende Erst-Unterbringung (mindestens 48 Stunden) geeignet sein. In Frage kommen beispielsweise Schulgebäude, Turn- und Festhallen, Gemeindehäuser, Veranstaltungsstätten sowie Messehallen etc.

Empfehlungen für die Auswahl und die Mindestausstattung von Unterbringungsmöglichkeiten sowie daraus resultierende Richtwerte sind in der Anlage 3 aufgeführt.

3.8 Evakuierung besonderer Einrichtungen und hilfsbedürftiger Menschen

Im Evakuierungsfall sind viele Personen auf Hilfe und Unterstützung angewiesen, die nicht in der Lage sind, sich selbstständig zu evakuieren. Dabei handelt es sich zum einen um Menschen, die sich in besonderen Einrichtungen (siehe 3.8.1) aufhalten, zum anderen um Personen, die in Privatunterkünften leben, sich aber nicht selbst evakuieren können. Die Einrichtung einer freiwilligen zentralen Registrierung für hilfsbedürftige Personen, die in Privatunterkünften leben, wird empfohlen.

Vor Einleitung der Evakuierungsmaßnahmen ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um gehfähige, mobilitätsbeeinträchtigte, liegend zu transportierende oder betreuungsbedürftige Menschen handelt.

3.8.1 Besondere Einrichtungen

Die Räumung bzw. Evakuierung besonderer Einrichtungen ist primär Aufgabe der jeweiligen Betreiber. Die Konzepte der Gefahrenabwehrbehörden berücksichtigen die Räumungs- bzw. Evakuierungsmaßnahmen der Betreiber. Zu den besonderen Einrichtungen gehören:

Für die Evakuierung von Krankenhäusern sind Aufnahmekrankenhäuser und Ausweichobjekte (z.B. Lazaretteinrichtungen der Bundeswehr) zu bestimmen, die in einem nicht mehr gefährdeten Bereich liegen.

3.8.2 Hilfsbedürftige Menschen

Bei den Planungen zur Warnung der Bevölkerung, sollte auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen, speziell bei der Warnung von Blinden und Sehbehinderten sowie Gehörloser und anderer Menschen mit Hörbehinderung eingegangen werden.

Mögliche Mobilitätsbeeinträchtigungen bei der Durchführung von Evakuierungen sind bei den Planungen in Betracht zu ziehen. Hierbei sind die persönlichen Bewältigungsmöglichkeiten behinderter Menschen besonders zu berücksichtigen. Zum Transport mobilitätseingeschränkter Personen sind ausreichend geeignete Transportmittel einzuplanen.

Bei der Planung von Unterkünften sind die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sowie von blinden und sehbehinderten Menschen zu berücksichtigen. Bei der Auswahl sollte unter anderem beachtet werden:

3.9 Aufnahmeorte /-gebiete

Für die zu evakuierende Bevölkerung sind Aufnahmeorte/ -gebiete in angemessener Entfernung zum Evakuierungsgebiet und in angemessener Zahl, unter Berücksichtigung ihrer Aufnahmekapazität, festzulegen. Die Zuordnung der Evakuierten zu den jeweiligen Aufnahmeorten/-gebieten ist lageabhängig vorzusehen. Aufnahmegebiete werden eingerichtet, um die evakuierte Bevölkerung unterzubringen, wobei sich ein Aufnahmegebiet auf eine oder mehrere Gebietskörperschaften (Land-/Stadtkreise / Kommunen) erstrecken kann. Die Gebietskörperschaften, in deren Zuständigkeitsgebiet Aufnahmeorte /-gebiete liegen, sollten Maßnahmen zur Aufnahme von Evakuierten vorbereiten. Dazu gehören folgende planerische Vorbereitungen und Aufgabenstellungen:

3.10 Verkehrsmanagement

Für den Straßenverkehr sollten im Vorfeld Verkehrslenkungskonzepte erstellt sowie erforderliche Verbotsstrecken/Verbotsbereiche definiert werden. Das überörtliche Straßennetz (Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) ist einzubeziehen, grenzüberschreitende Absprachen sind zu treffen. Bei der Erstellung von Verkehrslenkungskonzepten sind die zuständige Verkehrsbehörde und die zuständige Polizeidienststelle zu beteiligen.

Im Einsatzfall sind die Maßnahmen in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und Aufgabenträgern abzustimmen.

3.11 Festlegung der Evakuierungsrouten

Die Festlegung der Evakuierungsrouten orientiert sich an der Leistungsfähigkeit der Verkehrswege und dem Verhältnis zwischen den zu evakuierenden Gebietskörperschaften und den Aufnahmeorten /-gebieten. Der Verkehr wird grundsätzlich auf dem kürzesten gefährdungsfreien Weg aus dem Evakuierungsgebiet herausgeführt, lageabhängige Änderungen bleiben vorbehalten. Zur besseren Orientierung sollten die Evakuierungsrouten nach Möglichkeit mit speziellen Beschilderungen gekennzeichnet werden.

3.12 Sicherstellung der Verkehrsträger

Die Bundesländer können zur Sicherstellung von ausreichenden Verkehrsleistungen bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen - einschließlich eines terroristischen Anschlags - Amtshilfe des Bundes gemäß dem Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetz - VerkLG) anfordern. Das VerkLG greift, wenn eigene Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen.

Die Bundesländer können die erforderlichen Leistungen im Bedarfsfall über eine anforderungsberechtigte Behörde anfordern, die im VerkLG aufgeführt ist. Dazu ist der Antrag an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zu richten. Den Ländern steht als Ansprechpartner (24/7) das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum (GMLZ) beim BBK zur Verfügung, welches die erforderlichen Informationen an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) als koordinierende Behörde weiterleitet. Diese legt fest, welcher Verkehrsträger die Verkehrsleistung zu erbringen hat und übermittelt die Anforderung an die zuständige Behörde. 8

3.12.1 Bahnverkehr

Der Schienenbahnverkehr kann im Evakuierungsfall zur schnellen Verbringung einer großen Personenanzahl, auch über weite Entfernungen, dienen. Im Evakuierungsfall wird eine Vielzahl von zu evakuierenden Personen die Bahn als Verkehrsmittel wählen bzw. werden Bahnverkehrsmittel als behördliches Transportmittel genutzt. Im

Bundesgebiet gibt es eine Vielzahl von Bahnverkehrsunternehmen, die eine koordinierte Anforderung von Verkehrsleistungen zur Evakuierung erforderlich machen. Der Bahnverkehr in das Evakuierungsgebiet ist lageabhängig zu unterbinden.

3.12.2 Luftverkehr

Im Evakuierungsfall sind die Betreiber der in der Nähe gelegenen Flughäfen zu informieren, da ein Teil der zu evakuierenden Personen den Luftverkehr als Evakuierungsmöglichkeit nutzen wird. Der Luftverkehr in das Evakuierungsgebiet ist lageabhängig zu unterbinden.

3.12.3 Bundeswasserstraßen

Nach Artikel 89 des Grundgesetzes verwaltet der Bund die Bundeswasserstraßen und nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt sowie die Aufgaben der Seeschifffahrt, die ihm durch Gesetz übertragen worden sind, wahr. Die hierfür zuständigen bundeseigenen Behörden sind die Wasser- und Schifffahrtsbehörden.

Lageabhängig bieten sich die Bundeswasserstraßen zur Evakuierung an, sofern die erforderlichen Kapazitäten und geeignete Mittel zum Personentransport zur Verfügung stehen. Die zuständigen Wasser- und Schifffahrtsbehörden sind entsprechend zu unterrichten. Ein Schiffsverkehr in das Evakuierungsgebiet ist lageabhängig zu unterbinden.

3.13 Sicherheit und Ordnung

Die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung bei Evakuierungen erfolgt durch die Gefahrenabwehrbehörden. Die gesetzlichen Regelungen nach den jeweiligen Landesgesetzen bleiben davon unberührt. Unter Berücksichtigung der personellen und materiellen Möglichkeiten unterstützt der Polizeivollzugsdienst die originär zuständigen Behörden im Evakuierungsfall und wirkt insbesondere bei der Räumung des Evakuierungsgebietes mit 9.

Im Rahmen einer Evakuierung ist mit Plünderungen zu rechnen. Das evakuierte Gebiet muss deshalb gesichert und bewacht werden, d. h. die Zufahrtsstraßen und andere Zugänge müssen gesperrt werden. Ein kontrollierter Zugang zum Evakuierungsgebiet ist lageabhängig, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, für Einsatzkräfte und bestimmte Personengruppen (z.B. Landwirte für die Versorgung von Nutztieren sowie Bedienpersonal kritischer Infrastrukturen) zu gewährleisten. Der Schutz wichtiger Infrastruktureinrichtungen obliegt primär den Betreibern.

Im Ereignisfall ist darüber hinaus mit Rückkehrern (Arbeitspendlern) in das Evakuierungsgebiet zu rechnen, die ihre Familien abholen wollen. Darüber hinaus werden Schaulustige versuchen, das Gebiet zu erreichen.

Die Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Evakuierungen sind in Abstimmung mit der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde zu planen und in den Evakuierungsplan aufzunehmen. Die Polizei führt die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Evakuierungsanordnung und vorbehaltlich abweichender Weisungen der Gefahrenabwehrbehörde in eigener Zuständigkeit durch.

Zur Unterstützung der Evakuierung kommen für den Polizeivollzugsdienst insbesondere folgende Aufgaben und Maßnahmen in Betracht:

Abhängig von den länderspezifischen Regelungen können im Bedarfsfall Einsatzkräfte anderer Organisationen zur Unterstützung der Sicherungsmaßnahmen herangezogen werden.

Alle Einsatzmaßnahmen erfolgen lageangepasst und stehen unter dem Vorbehalt der Eigensicherung. Bei den Einsatzkräften, die innerhalb des Evakuierungsgebietes zum Einsatz kommen, ist konsequent auf deren Selbstschutz zu achten.

4 Anordnung der Evakuierung

4.1 Prüfung der Notwendigkeit

Eine Evakuierung stellt grundsätzlich einen erheblichen Eingriff in die Grund- und Bürgerrechte dar, weshalb vor der Anordnung der Evakuierung die Verhältnismäßigkeit der den Bürger belastenden Maßnahme in Bezug zur bestehenden Gefahrenlage zu prüfen ist. Wegen der beträchtlichen Auswirkungen sollten Evakuierungsmaßnahmen nur durchgeführt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint und zur Katastrophenabwehr erforderlich ist.

Die Nutzung von Instrumenten der Risikoanalyse zur Eingrenzung von Evakuierungsanlässen und der voraussichtlichen räumlichen Ausbreitung im jeweiligen betrachteten Raum kann vorgeschaltet werden bzw. in Kombination eingesetzt werden.

4.2 Anordnung der Evakuierung

Die Entscheidung über die Anordnung der Evakuierung treffen die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden auf der Grundlage von Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden. Die Anordnung der Evakuierung erfolgt abhängig von der Lage und aufgrund der länderspezifischen Vorschriften durch die zuständigen Behörden / Gefahrenabwehrbehörden.

4.3 Evakuierungsaufruf

Die Anordnung zur Evakuierung der Bevölkerung aus den betroffenen Gebieten wird durch Bekanntgabe mittels Aufruf an die Bevölkerung öffentlich ausgesprochen. Hierzu können die Empfehlungen der SSK im "Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit in kerntechnischen Notfällen" 10 als Orientierung dienen.

5 Zwangsmaßnahmen

Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren ist Teil der sich an den Grundrechten orientierenden Schutzpflichten des Staates. Insbesondere der Schutz des Individualrechtsguts auf körperliche Unversehrtheit (Leib und Leben) kann im Evakuierungsfall mit anderen Individualrechtsgütern konkurrieren. Die Pflicht des Staates und seiner Organe zum Schutz des vorgenannten Individualrechtsguts leitet sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ab und realisiert sich im schützenden Einschreiten gegenüber dem Bürger.

Prinzipiell gilt, dass alle im Katastrophengebiet oder an einem Einsatzort anwesenden Personen die Anordnungen der Gefahrenabwehrbehörde oder ihres Beauftragten über Räumung, Absperrung oder Sicherung des Katastrophengebietes oder des Einsatzortes unverzüglich zu befolgen haben.

Die Durchführung der Evakuierung erfolgt grundsätzlich ohne Zwang. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen bei Evakuierungen erfolgt nur im Ausnahmefall und nur nach pflichtgemäßem Ermessen zur Abwendung einer konkreten Gefahr für das Individualrechtsgut körperliche Unversehrtheit.

6 Schutz der Einsatzkräfte

Bei allen Einsatzkräften, die innerhalb des Evakuierungsgebietes zum Einsatz kommen, ist konsequent auf deren Eigenschutz zu achten. Eine Eigengefährdung ist soweit wie möglich auszuschließen, dies gilt vor allem in Gebieten, die von Kontamination betroffen sind oder betroffen sein könnten. Auf die aktuell gültige Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden" 11, Ziffer 7 - Strahlenschutz der Einsatzkräfte und die Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz" (FwDV 500) sowie den Polizei-Leitfaden 450 "Gefahren durch chemische, radioaktive und biologische Stoffe", wird hingewiesen.

Hinsichtlich des Schutzes der Einsatzkräfte sind ergänzend die Vorgaben der §§ 31, 53 Abs. 2 und 3 sowie des § 59 StrlSchV zu beachten.

7 Aufhebung der Evakuierung

Die Frage der Rückkehr der Evakuierten bzw. der Übergang zu einer Umsiedlung ist jeweils lageabhängig und einzelfallbezogen zu entscheiden. Die Aufhebung der Evakuierung wird durch die zuständige Gefahrenabwehrbehörde verfügt.

8 Besondere Evakuierungsplanung am Beispiel kerntechnischer Anlagen

Besondere Evakuierungsplanungen können für Gebiete erforderlich sein, die in der Umgebung von Einrichtungen liegen, die über ein besonderes Gefahrenpotenzial verfügen, bei dessen Realisierung Leben und Gesundheit der Menschen in diesen Gebieten bedroht sein können (z.B. Kernkraftwerke, Störfallbetriebe etc.). Eine Notwendigkeit kann sich außerdem für Gebiete ergeben, in denen sich erfahrungsgemäß Naturkatastrophen ereignen können.

Ob ein besonderer Evakuierungsplan aufzustellen ist, entscheidet grundsätzlich die zuständige Gefahrenabwehrbehörde nach Beurteilung des Gefahrenpotenzials. Für die Evakuierungsplanungen in der Umgebung kerntechnischer Anlagen gelten die Festlegungen der Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen vom 21.09.2008 unter Berücksichtigung der SSK-Empfehlung "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken" vom 13./14. Februar 2014.

8.1 Evakuierungszonen und Planungsgebiete

8.1.1 Evakuierungszonen

Die Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken sind in den " Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen" festgelegt. Die Rahmenempfehlungen wurden zuletzt im Jahr 2008 dem Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Sie finden Anwendung auf deutsche kerntechnische Anlagen und solche ausländische Anlagen, die wegen ihrer grenznahen Lage Planungen auf deutschem Gebiet erfordern.

Planungsgebiete sind Bereiche in der Umgebung der kerntechnischen Anlage, in denen Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung vorbereitet werden müssen. Sie werden in den Rahmenempfehlungen als "Planungszonen" bezeichnet.

Für alle Zonen außer der Zentralzone ist eine Einteilung in Sektoren von 30° vorgeschrieben, wobei diese im Uhrzeigersinn durchnummeriert werden und der Sektor 1 symmetrisch zur Nordrichtung liegt. Abweichende Regelungen in Nachbarstaaten sind hierbei zu beachten.

In der 268. Sitzung am 13./14. Februar 2014 hat die Strahlenschutzkommission (SSK) die ergänzende Empfehlung "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken" verabschiedet. Die Innenministerkonferenz hat die SSK-Empfehlung in der 199. Sitzung vom 11. bis 13.06.2014 zur Kenntnis genommen und war sich darüber einig, diese bei den Planungen des Katastrophenschutzes in der Umgebung kerntechnischer Anlagen zu berücksichtigen. Aus der Empfehlung ergeben sich geänderte Planungsgebiete 12 und Evakuierungsradien sowie die erforderlichen Maßnahmen. Die für das Evakuierungskonzept maßgeblichen Inhalte sind nachfolgend aufgeführt:

8.1.2 Planungsgebiete

Planungsgebiet "Zentralzone"

Die Zentralzone ist ein Planungsgebiet, in dem die (nach BMU 2008) vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung insbesondere "Aufenthalt in Gebäuden", Verteilung und "Einnahme von Iodtabletten" sowie "Evakuierung" vorzubereiten sind. Die Zentralzone erstreckt sich bei Kernkraftwerken im Leistungsbetrieb bis zu einer Entfernung von etwa 5 km von der Anlage.

Örtliche Gegebenheiten wie Geländestruktur, Besiedlungsverhältnisse und Verwaltungsstrukturen sind bei der Festlegung des Planungsgebietes zu berücksichtigen.

Maßnahmen in der Zentralzone sind wegen der Nähe zur kerntechnischen Anlage besonders dringlich und werden unabhängig von der Ausbreitungsrichtung radioaktiver Stoffe durchgeführt.

Für die Zentralzone sollen die Maßnahmen so vorbereitet werden, dass sie möglichst vor dem Beginn einer unfallbedingten Freisetzung durchgeführt werden können.

Die Evakuierung der gesamten Bevölkerung aus der Zentralzone soll daher innerhalb von etwa 6 Stunden nach der Alarmierung der zuständigen Behörden abgeschlossen sein können.

Die Maßnahmen zur Vorbereitung der Iodblockade, d. h. die Verteilung der Iodtabletten an alle Personen, für die eine Iodblockade vorzusehen ist, sollen im selben Zeitraum abgeschlossen werden können.

Planungsgebiet "Mittelzone"

Die Mittelzone umschließt die Zentralzone; bei Kernkraftwerken im Leistungsbetrieb beträgt der äußere Abstand von der kerntechnischen Anlage etwa 20 km.

Örtliche Gegebenheiten wie Geländestruktur, Besiedlungsverhältnisse und Verwaltungsstrukturen sind bei der Festlegung des Planungsgebietes zu berücksichtigen.

Für dieses Gebiet sind wie auch für die Zentralzone Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung vorzubereiten. Sie umfassen insbesondere die Maßnahmen "Aufenthalt in Gebäuden", Verteilung und "Einnahme von Iodtabletten" sowie "Evakuierung". Maßnahmen in der Mittelzone können in Abhängigkeit von der prognostizierten bzw. der festgestellten Ausbreitungsrichtung radioaktiver Stoffe durchgeführt werden, sofern ausreichende Informationen zur Beurteilung der radiologischen Lage vorliegen.

Die Evakuierung ist so zu planen, dass sie in der Mittelzone innerhalb von 24 Stunden nach der Alarmierung der zuständigen Behörden abgeschlossen werden kann. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Iodblockade, d. h. die Verteilung der Iodtabletten an alle Personen, für die eine Iodblockade vorzusehen ist, sollen innerhalb von 12 Stunden geschaffen werden können.

Die bisherige Sektoreneinteilung (12 Sektoren zu je 30 Grad, Sektor 1 in Nordrichtung) kann beibehalten werden.

Planungsgebiet "Außenzone"

Die Außenzone umschließt die Mittelzone. Die äußere Begrenzung dieses Planungsgebietes liegt für Kernkraftwerke im Leistungsbetrieb etwa 100 km von der kerntechnischen Anlage entfernt.

Örtliche Gegebenheiten wie Geländestruktur, Besiedlungsverhältnisse und Verwaltungsstrukturen sind bei der Festlegung des Planungsgebietes zu berücksichtigen.

In diesem Planungsgebiet sollen Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung der radiologischen Lage vorbereitet werden, die es ermöglichen, die Notwendigkeit für weitere Maßnahmen festzustellen. Neben den Messprogrammen zur Ermittlung der radiologischen Lage sind die Maßnahme "Aufenthalt in Gebäuden" und die Verteilung von Iodtabletten an alle Personen, für die eine Iodblockade vorzusehen ist und die Warnung der Bevölkerung vor dem Verzehr frisch geernteter Lebensmittel vorzubereiten. Maßnahmen in der Außenzone werden im Allgemeinen in Abhängigkeit von der prognostizierten oder durch Messungen bestimmten Ausbreitungsrichtung radioaktiver Stoffe durchgeführt.

Die bisherige Sektoreneinteilung (12 Sektoren zu je 30 Grad, Sektor 1 in Nordrichtung) kann beibehalten werden.

8.2 Evakuierungskonzept

  1. Die Evakuierung der gesamten Bevölkerung in einem Radius von ca. 5 km um das Kernkraftwerk im Leistungsbetrieb soll unmittelbar nach der Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch den Betreiber möglich sein. Die Evakuierung soll innerhalb von etwa 6 Stunden abgeschlossen sein, um deterministische Effekte auf die Bevölkerung auszuschließen.
  2. Die Evakuierung des Bereichs bis 20 km um die kerntechnische Anlage im Leistungsbetrieb soll konkret vorgeplant werden. Die Evakuierung soll innerhalb von etwa 24 Stunden nach der Alarmierung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein, um das Risiko von stochastischen Effekten auf die Bevölkerung möglichst zu minimieren.
  3. Bei noch im Leistungsbetrieb befindlichen Anlagen sollen sich die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden darauf vorbereiten, in Gebieten außerhalb des 20 km Radius um die kerntechnische Anlage Evakuierungen in begrenztem Umfang durchzuführen, um die Überschreitung von Eingreifrichtwerten für die Bevölkerung zu vermeiden und somit das Risiko von stochastischen Effekten auch in diesem Bereich zu minimieren (sog."Hot Spots" 13),

Nach den Empfehlungen der SSK sind die vorgenannten Entfernungen (Radien) für die Evakuierungsvorplanungen ausreichend. Soweit Gebiete mit einem Radius von größer 20 km um eine kerntechnische Anlage im Leistungsbetrieb evakuiert werden müssen, kann dies ohne weitere, konkrete Detailplanungen erfolgen.

8.3 Abgestufte Planungsintensität

Grundsätzlich sind bei einer befürchteten oder erfolgten Freisetzung radioaktiver Stoffe Art und Umfang der vorgesehenen Maßnahmen abhängig von der Entfernung zur Anlage und der herrschenden Wettersituation. Die Intensität der Freisetzung, das betroffene Gebiet und die mögliche Gefährdung der Bevölkerung korrelieren dabei mit den einzuleitenden Maßnahmen, die unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Ressourcenlage ein abgestuftes Planungskonzept erfordern. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Evakuierungsradien ist daher ein abgestuftes und sequentielles Maßnahmenbündel vorzuplanen und im Bedarfsfall lageabhängig sukzessiv umzusetzen.

In einem Radius von 5 km um die kerntechnische Anlage werden Adhoc-Evakuierungen der gesamten Bevölkerung grundsätzlich vor einer Freisetzung als erforderlich erachtet. Sequenzielle Evakuierungszonen sollen sich bis zu einem 20 km Radius um das jeweilige KKW erstrecken. Die darüber hinaus möglichen "Hot Spots", in denen die Überschreitung von Eingreifrichtwerten möglich ist und die in einem Radius größer 20 km um die kerntechnische Anlage eintreten, können nach den radiologischen Grundlagen und Rahmenempfehlungen ohne konkrete Vorplanungen evakuiert werden.

Die Planungen berücksichtigen die lageangepasste Ausweitung der Evakuierungsmaßnahmen, so dass sich diese nicht gegenseitig behindern.

8.3.1 Evakuierung Planungsgebiet Zentralzone - Nahbereich der Anlage -

Eine sofortige Evakuierung ist im unmittelbaren Nahbereich für das Planungsgebiet Zentralzone der kerntechnischen Anlage (kreisförmig) vorzuplanen.

8.3.2 Evakuierung Planungsgebiet Mittelzone

Eine Evakuierung des Planungsgebiets Mittelzone kann abhängig von der Freisetzung und den daraus resultierenden Eingreifrichtwerten und den herrschenden Witterungsverhältnissen erforderlich sein. Dabei sind die Sektoren vorrangig zu evakuieren, in denen sich die Freisetzung aufgrund der Wetterprognosen primär ausbreitet. Soweit eine Gefährdung der Bevölkerung im Evakuierungssektor vorläufig ausgeschlossen werden kann und die notwendigen Ressourcen nicht ausreichen, können die Sektoren auch sequenziell /partiell evakuiert werden.

8.3.3 Evakuierung Planungsgebiet Außenzone

Eine erforderlich werdende Evakuierung des Planungsgebiets Außenzone sowie darüber hinaus orientiert sich im Grundsatz an den Maßgaben für die Evakuierung des Planungsgebiets Mittelzone. In der Außenzone gelegene Aufnahmeeinrichtungen sollten dabei berücksichtigt werden.

8.3.4 Evakuierung aufgrund Überschreitung der Eingreifrichtwerte

In den "Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingter Freisetzung von Radionukliden" der SSK vom 21.09.2008 wird zwischen Eingreifrichtwerten und Eingreifwerten unterschieden. Eingreifrichtwerte sind Planungswerte, Eingreifwerte sind die im Ereignisfall zur Anwendung gelangenden Werte.

8.4 Eingreifrichtwerte für Maßnahmen Aufenthalt in Gebäuden, Evakuierung

Maßnahme Eingreifrichtwerte
effektive Dosis Integrationszeiten und Expositionspfade
Aufenthalt in Gebäuden 10 mSv Äußere Exposition in 7 Tagen und effektive Folgedosis durch die in diesem Zeitraum inhalierten Radionuklide bei unterstelltem Daueraufenthalt im Freien
Evakuierung 100 mSv Äußere Exposition in 7 Tagen und effektive Folgedosis durch die in diesem Zeitraum inhalierten Radionuklide bei unterstelltem Daueraufenthalt im Freien

Zur Beurteilung der Notwendigkeit von Schutz- und Gegenmaßnahmen werden grundsätzlich die Eingreifrichtwerte angewandt 14.

8.5 Medizinische Maßnahmen nach kerntechnischen Unfällen

Wird die Bevölkerung als Folge eines kerntechnischen Unfalls einer erhöhten Strahlenexposition ausgesetzt oder ist dies zu erwarten, werden die für die Festlegung der Katastrophenschutzmaßnahmen zuständigen Behörden auf Grundlage der Prognosen der radiologischen Lagezentren/der zuständigen Ansprechstellen tätig.

Darüber hinaus richten sich die medizinischen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem kerntechnischen Unfall nach dem Leitfaden "Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen" 15 der SSK. Der Leitfaden erläutert die erforderlichen medizinischen Maßnahmen vor dem Hintergrund der bereits durch die zuständigen Behörden getroffenen organisatorischen Maßnahmen und beinhaltet Vorschläge für eine optimale Betreuung und Versorgung einer größeren Anzahl strahlenexponierter Personen. Kernpunkt der notfallmedizinischen Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen ist die Notfallstation, in der Betroffene medizinisch erstversorgt, beurteilt und weitergeleitet werden sowie die Veranlassung weiterer ambulanter und stationärer medizinischer Maßnahmen, entsprechend den Konzeptionen der Länder.

Aussagen zur sog. Sequenzialdiagnostik (Feststellung des klinischen Verlaufs der Reaktion des Patienten auf die Bestrahlung) sind in Band 32 der SSK, "Der Strahlenunfall" 16 enthalten.

8.6 Evakuierungsarten

8.6.1 Vorsorgliche Evakuierung

Unter den möglichen Notfallschutzmaßnahmen ist die Evakuierung eines gefährdeten Gebietes vor der Freisetzung radioaktiver Stoffe (vorsorgliche Evakuierung) eine sehr wirksame Schutzmaßnahme, um deterministische Effekte zu verhindern und stochastische Effekte zu vermeiden. Die vorsorgliche Evakuierung erfolgt nur dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie rechtzeitig vor einer Freisetzung abgeschlossen sein wird.

Lageabhängig ist abzuwägen, ob der Aufenthalt in Gebäuden als geeignete Maßnahme zur Reduzierung der äußeren Strahlenexposition durch Abschirmung und zur Verringerung der Inhalation eventuell kontaminierter Atemluft empfohlen wird. Hierdurch herrscht zunächst eine geringere Strahlenbelastung für die betroffenen Personen, als dies bei einer Evakuierung der Fall wäre.

Die vorsorgliche Evakuierung erfolgt auf der Grundlage einer Prognose des radiologischen Lagezentrums. Wichtige Entscheidungsfaktoren sind die Entwicklung des Ereignisses im Kernkraftwerk, die zu erwartende Dosis, die zur Verfügung stehende Zeit und die Situation in der Umwelt. Während der Evakuierung darf keine Freisetzung von radioaktiven Stoffen zu erwarten sein.

8.6.2 Nachträgliche Evakuierung

Eine Evakuierung nach Freisetzungsbeginn, während und nach erfolgtem Durchzug der radioaktiven Wolke ist nur nach besonderer Abwägung durchzuführen, da sie Nachteile für die Betroffenen wie auch für die Umwelt (z.B. Verschleppung der Kontamination, Kontamination auf Gesicht, Haut und Kleidung mit der Gefahr der Inkorporation, ungeschützte Exposition durch Direktstrahlung aus der Wolke und vom Boden) haben kann.

Insbesondere die Zielsetzung der Vermeidung einer äußeren und inneren Strahlenexposition wird ggf. nicht erreicht.

Eine nachträgliche Evakuierung ist unter den möglichen Notfallschutzmaßnahmen durchzuführen, wenn die vorsorgliche Evakuierung nicht mehr abgeschlossen werden kann und die Zielsetzung der Minimierung der äußeren Bestrahlung vom Boden und der Inhalation auf Grundlage einer prognostischen Lageermittlung erreicht werden kann.

Somit ist die nachträgliche Evakuierung als wirksame Notfallschutzmaßnahme immer im Zusammenhang mit der Maßnahmenkombination "Aufenthalt in Gebäuden" und "Einnahme von Iodtabletten" zu bewerten, da stets der Maßnahme Vorrang zu geben ist, bei der insgesamt eine geringere Strahlenexposition der Betroffenen zu erwarten ist.

Insbesondere bei länger andauernden Freisetzungen kann einer Evakuierung auch "unter der Wolke" Vorrang vor der Maßnahmenkombination "Aufenthalt in Gebäuden" und "Einnahme von Iodtabletten" gegeben werden, wenn durch den zeitlichen Verlauf der Evakuierung die Reduzierung der verbleibenden Dosis in einem günstigen Verhältnis zu erhaltenen Dosis steht.

Die nachträgliche Evakuierung erfolgt auf der Grundlage des radiologischen Lagebildes.

8.7 Einrichtung und Betrieb von Notfallstationen

Über die Einrichtung von Notfallstationen entscheiden die Länder anlassbezogen. Die Notfallstation ist eine Einrichtung zur medizinischen Sichtung und Erstversorgung sowie zur Dekontamination von Personen, die von einem Unfall in einer kerntechnischen Anlage unmittelbar betroffen sind. Für die Einrichtung von Notfallstationen geten die landesspezifischen Regelungen.

____
1) In Anlehnung an die Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen vom 21.09.2008, Ziffer 4.8

2) Weitere Bezeichnungen: Evakuierungsrouten /-verkehrwege /-straßen

3) Veröffentlichung Statistisches Bundesamt, "Verkehr auf einen Blick 2013", Seite 26, Ziffer 2.3
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Transport Verkehr/Querschnitt/Broschuere VerkehrBlick0080006139004.pdf?blob=publication File

4) Verbundabschlussbericht zum Forschungsvorhaben "EvaSim - Gekoppelte Verkehrs- und Hydrauliksimulation zur Steuerung von Verkehr bei Evakuierungsmaßnahmen", April 2013, AP 4: Verhalten der Bevölkerung, Seite 24, Ziffer 1.1,
http://edok01.tib.unihannover.de/edoks/e01fb13/76707520X.pdf

5) Verbundabschlussbericht zum Forschungsvorhaben "EvaSim - Gekoppelte Verkehrs- und Hydrauliksimulation zur Steuerung von Verkehr bei Evakuierungsmaßnahmen", April 2013, AP 4: Verhalten der Bevölkerung, Seite 24, Ziffer 1.1,
http://edok01.tib.unihannover.de/edoks/e01fb13/76707520X.pdf

6) Abhängig von den landesspezifischen Regelungen, alternativ nutzen einige Bundesländer den Verkehrswarndienst

7) In Bezug auf die besondere Evakuierungsplanung in der Umgebung kerntechnischer Anlagen gem. Ziffer 8 der Rahmenempfehlung Evakuierungsplanung

8) Formeller Anforderungsweg, Sachstand im April 2014

9) Gemäß Polizeidienstvorschrift 100 - Führung und Einsatz der Polizei (PDV 100)

10) Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit in kerntechnischen Notfällen, Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 220. Sitzung am 05./06. Dezember 2007

11) Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden", verabschiedet in der 268. Sitzung der SSK am 13./14.02.2014

12) Die SSK-Empfehlung "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken" bezeichnet Planungszonen als Planungsgebiete

13) Hot Spots sind lokal begrenzte Gebiete, in denen es zu kleinflächigen Oberflächenablagerungen radioaktiver Stoffe kommen kann, die durch Phänomene der Ausbreitung oder durch atmosphärische/wetterbedingte Aktivitätsverlagerungen transportiert werden.

14) Quelle: Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingter Freisetzung von Radionukliden" der SSK vom 14.10.2013, Auszug aus Tabelle 4.3, Seite 35

15) "Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen", Leitfaden für Ärzte, Veröffentlichung der SSK, Band 4, 2006

16) "Der Strahlenunfall" Veröffentlichung der SSK, Band 32, 2008

.

Maßnahmen bei einer Evakuierung
- Checkliste -

Stand: 25.08.2014
Anlage 1

Vorbemerkung

Eine Evakuierung erfordert von den zuständigen Behörden Entscheidungen und die Durchführung von umfangreichen Maßnahmen. Diese Checkliste soll den Katastrophenschutzbehörden eine Unterstützung zur Lagebewältigung sein, um regelmäßig wiederkehrende Erfordernisse auf einen Blick bereitzustellen, Entscheidungen herbei zu führen und Handlungsfelder abzuarbeiten.

Dazu kommen erfahrungsgemäß folgende Handlungsfelder in Betracht:

  1. Evakuierungsentscheidung
  2. Alarmierung der Einheiten des Katastrophenschutzes und sonstiger Kräfte
  3. Warnung und Information der Bevölkerung
  4. Maßnahmen im Evakuierungsgebiet
  5. Transportmittel-Einsatz
  6. Verkehrslenkung
  7. Maßnahmen in den Aufnahmeorten

Die Checkliste dient als Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Maßnahmen.

1 Evakuierungsentscheidung
[ ]
• Prüfung der Evakuierung [ ]
o Reichen die vorliegenden Meldungen und Informationen zur Anordnung der Evakuierung aus?
o Wenn nein: Welche weiteren Informationen müssen angefordert werden? (Erkundungsauftrag)
[ ]
• Ist eine Evakuierung erforderlich? [ ]
o Wenn nein: Welche anderen Schutzmaßnahmen sind erforderlich und müssen angefordert werden?
[ ]
o Wenn ja: Welches Gebiet ist zu evakuieren?
[ ]
• Festlegung des Evakuierungsgebiets [ ]
• Feststellung und Anordnung der Evakuierung und des Evakuierungsumfangs (örtlich/überörtlich/großräumig) [ ]
• Inbetriebnahme der Sammelstellen [ ]
• Prüfung Zwangsmaßnahmen [ ]
• Evakuierungsaufruf (siehe Ziffer 3 Warnung/Information Bevölkerung) [ ]
• Information anderer zuständiger Behörden und Stellen [ ]
o auch länder- / grenzüberschreitend
2 Alarmierung der Einheiten des Katastrophenschutzes und sonstiger Kräfte
• Alarmierung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes [ ]
• Alarmierung sonstiger Kräfte [ ]
• Alarmierung der Krankenhäuser [ ]
• Reichen die alarmierten Einheiten und sonstigen Kräfte aus? [ ]
• Wenn nein: Anforderung bei anderen Behörden, die für den Katastrophenschutz zuständig sind [ ]
• Vorbereitung von Aufträgen an die Einsatzkräfte [ ]
• Auftragserteilung, nachdem sich die Kräfte einsatzbereit gemeldet haben [ ]
• Abstimmung von Maßnahmen mit den Katastrophenschutzbehörden benachbarter Verwaltungseinheiten [ ]
3 Warnung / Information der Bevölkerung
• Bestimmung der Warnbezirke (-routen) (falls nicht bereits festgelegt) [ ]
• Festlegung des Warnungstextes (falls nicht bereits vorhanden) [ ]
• Anordnung des Einsatzes von Lautsprecherfahrzeugen - Anforderung [ ]
• Rundfunkdurchsage veranlassen [ ]
o Nutzung von MoWaS
o Verkehrswarndienst (gem. landesspezifischen Regelungen)
• Entscheidung über Einsatz sonstiger Warnmittel (z.B. Sirenen (soweit vorhanden) [ ]
• Warnung von Betrieben und Institutionen [ ]
• Information der Presse / Medien (ggf. über MoWaS) [ ]
• Evakuierungsaufruf [ ]
• Information der Bevölkerung (nach der Warnung) [ ]
• Information über Rundfunk (z.B. Verkehrswarndienst) und Fernsehen
o Presseinformation
o Internetinformation
o Nutzung sozialer Netzwerke
o Lautsprecherfahrzeuge
o Bürgertelefon / -hotline (ggf. Behördennummer 115 informieren)
o "Tür zu Tür-Information" (Aufforderung zur Information von Nachbarn und Mitbewohnern)
o Handzettel (mehrsprachig)
o Sonstige Warnmöglichkeiten
4 Maßnahmen im Evakuierungsgebiet
• Bestimmung einer örtlichen Einsatzleitung und Festlegung des Standorts [ ]
• Festlegung von [ ]
o Evakuierungs-/ Räumungsbezirken (soweit noch nicht geschehen)
o Sammelstellen (soweit noch nicht geschehen)
• Evakuierung besonderer Einrichtungen [ ]
o Evakuierung von Personengruppen, die geschlossen zu evakuieren sind (soweit nicht bereits geschehen)
o Evakuierung hilfsbedürftiger Personen
• Ermittlung der Anzahl der in den Räumungsbezirken zu evakuierenden Personen (soweit nicht bereits geschehen) [ ]
• Umgang mit Tieren [ ]
• Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung [ ]
o Einbindung Polizeibehörden / Polizeivollzugsdienst
o Absperrung und Sicherung des geräumten Gebietes
• Versorgung und Betreuung der Evakuierten [ ]
• Medizinische Betreuung [ ]
• Zuweisung der Unterbringungsmöglichkeiten [ ]
• Schutz der Einsatzkräfte [ ]
5 Transportmittel-Einsatz
• Bedarfsermittlung (soweit noch nicht geschehen)
• Feststellung der tatsächlich vorhandenen Transportkapazität [ ]
• Reicht die verfügbare Transportkapazität aus? [ ]
o Wenn nein: Anforderung bei benachbarten Behörden, die für den Katastrophenschutz zuständig sind
[ ]
• Erstellung Transportplan [ ]
o Welche und wie viel Transportfahrzeuge zu welchen Sammelstellen?
o Welche und wie viel Transportfahrzeuge zu welchen Personenansammlungen?
o Welche und wie viel Sonderfahrzeuge (z.B. Notarztwagen und Krankentransportfahrzeuge) sowie Busse zu welchen Krankenhäusern?
o Auftragserteilung an die Fahrer der Transportfahrzeuge
• Anordnung Transportmittel zu den Sammelstellen [ ]
6 Verkehrsmanagement
• Entscheidung über Evakuierungsrouten (soweit nicht bereits geschehen) [ ]
• Freihalten von Evakuierungsrouten und Rettungsachsen [ ]
• Verkehrsregelung, Festlegung der Verkehrslenkungspunkte (soweit nicht bereits geschehen) [ ]
• Auftragserteilung zur Verkehrslenkung [ ]
7 Maßnahmen in den Aufnahmeorten / -gebieten
• Zuordnung von Aufnahmeorten zu den Räumungsbezirken (soweit nicht bereits geschehen) [ ]
• Veranlassung der Erweiterung der Bettenkapazität bei den Krankenhäusern in den Aufnahmegebieten [ ]
• Festlegung und Einrichtung von Aufnahmestellen (soweit nicht bereits geschehen) [ ]
• Anordnung zur Durchführung einer einheitlichen Registrierung [ ]
• Festlegung von Unterkünften (soweit nicht bereits geschehen) [ ]
• Anordnungen, die Unterkünfte bereitzustellen [ ]
• Maßnahmen zur Versorgung und Betreuung der evakuierten Bevölkerung [ ]
• Medizinische Betreuung der evakuierten Bevölkerung [ ]

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Rahmenempfehlung Evakuierungsplanung
Stand: 08/2014
Anlage 2

Druck- und Lokalversion

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Empfehlungen für die Bereitstellung von
Unterbringungsmöglichkeiten

Stand: 25.08.2014
Anlage 3

1 Allgemeines

Im Falle einer großräumigen Evakuierung sollen evakuierte Personen,

außerhalb des betroffenen Gebietes unterkommen, nach einer möglichst kurzen Zeit in "Notunterkünften" Aufnahme finden können. Notunterkünfte sind provisorische Unterbringungsmöglichkeiten, die durch die zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Dabei können auch Beherbergungsbetriebe berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß sucht nur ein Teil der betroffenen Bevölkerung Notunterkünfte auf.

Die in die Planung einbezogenen Unterbringungsmöglichkeiten müssen unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden und sollen eine menschenwürdige Unterbringung gewährleisten. Für besondere Personengruppen, wie kranke und gebrechliche Menschen sowie Menschen mit Behinderungen, kommen Massenunterkünfte nicht oder nur bedingt in Frage.

Die zeitliche Komponente bis zur einsatzfähigen Bereitstellung der Unterkünfte orientiert sich an

Bei Objekten, die in der Standardnutzung nicht über die vorgenannte Ausstattung verfügen, sollten Maßnahmen zur Ausstattungsbeschaffung im Vorfeld geplant werden.

2 Objektauswahl und Klassifizierung 1

Bei der Auswahl geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten/Gebäude sind grundsätzlich Gebäude in fester Bauweise zu bevorzugen, wobei folgende Gebäude aufgrund der Bauart und normalen Nutzung zu bevorzugen sind, da eine große Anzahl von Menschen untergebracht werden kann:

Daraus können sich objektabhängig folgende Vorteile ergeben:

Darüber hinaus sollten die Gebäude,

Die Unterbringungsmöglichkeiten sollten für eine vorübergehende Erst-Unterbringung von mindestens 48 Stunden geeignet sein. Es wird empfohlen, die Unterbringungsmöglichkeiten im Vorfeld hinsichtlich der voraussichtlichen Nutzungsdauer gestaffelt zu klassifizieren. Dabei sollte unterschieden werden in Unterkünfte für eine Unterbringungsdauer bis 48 Stunden, von 2 bis 7 Tagen und länger als 7 Tage.

3 Qualität und Ausstattung

Für die festgelegten Unterbringungsmöglichkeiten sollten beispielhaft die folgenden Qualitätsanforderungen gelten:

Darüber hinaus können aus vorliegenden praktischen und wissenschaftlichen Erfahrungen folgende Orientierungswerte abgeleitet werden:

Es wird darüber hinaus empfohlen, die Unterbringungsmöglichkeiten für die von der Evakuierung Betroffenen im Vorfeld festzulegen und in einem Unterkunftsverzeichnis zu erfassen. Die Unterbringungsmöglichkeiten sollten dabei unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden, wobei nach Erstunterbringung und längerfristiger Unterbringung zu unterscheiden ist.

4 Erfassung und Bekanntgabe

Die Unterkunftsverzeichnisse sollten die Anzahl der Gebietskörperschaften sowie folgende Mindestangaben umfassen:

Die vorliegenden Informationen zu den Unterbringungsmöglichkeiten sollten den jeweiligen Innenressorts der Länder zur Verfügung gestellt werden.

Der evakuierten Bevölkerung sollten die Standorte der vorgesehenen Unterkünfte in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.

5 Sonstiges

Abhängig vom Ausmaß der Evakuierung kann auch die Unterbringung von Evakuierten in anderen Bundesländern sowie in Nachbarstaaten erforderlich sein. Die hierzu erforderlichen bilateralen Absprachen sind zu treffen.

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1)

  1. DRK-Dienstvorschrift 600 - Der Betreuungseinsatz, Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Westfalen-Lippe, inhaltlich zitiert
  2. SEGmente - Band 8, Der Betreuungsplatz, Maurer, Mitschke, Peter, Pesch, & Rheinfelder, 2010, S+K Verlagsgesellschaft mbH, inhaltlich zitiert

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Empfehlung
Länderübergreifender Aufnahmeschlüssel für die Aufnahme von Betroffenen einer großräumigen Evakuierung

Stand: 25.08.2014
Anlage 4

1 Allgemeines

Die allgemeine Gefahrenvorsorge ist eine umfassende Aufgabe, die alle Behörden mit Gefahrenabwehraufgaben betrifft. Evakuierungen in Schadensfällen und im Katastrophenfall sind komplexe Aufgabenstellungen für die planenden Behörden. Evakuierungen können aus unterschiedlichen Gründen erforderlich sein und sind im Regelfall örtlich auf den Bereich der jeweiligen Verwaltungseinheit begrenzt. Im Rahmen der Gefahrenvorsorge für die Bevölkerung haben sich die zuständigen Behörden grundsätzlich auf die Erfordernisse einer anlassbezogenen Evakuierung mit der notwendigen Planungstiefe vorzubereiten. Dazu gehören insbesondere die Vorplanung von Unterkünften zur Aufnahme von Evakuierten und die daraus resultierenden Anforderungen.

Darüber hinausgehende Regelungen der Länder bleiben von dieser Empfehlung unberührt. Allgemein wird die Evakuierung aufgrund der jeweiligen Landesgesetze von den zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen, als Maßnahme der Gefahrenabwehr angeordnet. Dabei bringen die Bundesländer die zu Evakuierenden im Regelfall zunächst in Aufnahmegebieten des eigenen Bundeslandes unter.

Die Anordnung unaufschiebbar notwendiger Maßnahmen der Gefahrenabwehr durch die Gefahrenabwehrbehörden sowie die allgemeinen Grundsätze zur Unterbringung von Wohnungslosen bleiben hiervon unberührt.

In Einzelfällen kann die Evakuierung einer großen Anzahl an Personen erforderlich sein (z.B. Unfälle an Kernkraftwerken, Sturmflut), die die Aufnahmekapazitäten der zuständigen Verwaltungseinheiten übersteigt, so dass benachbarte Stadt- und Landkreise um Unterstützung gebeten werden müssen. Abhängig von der Ausdehnung des Evakuierungsgebietes und der Anzahl der zu Evakuierenden kann die Situation eintreten, dass die Aufnahmekapazität eines Bundeslandes nicht ausreicht und andere Bundesländer um Unterstützung und Aufnahme der zu Evakuierenden ersucht werden müssen. In diesem Fall kann auf die vorbereiteten Unterbringungsplanungen der Behörden im Aufnahmegebiet zurückgegriffen werden.

Insbesondere im Fall eines kerntechnischen Unfalls kann die großräumige Evakuierung einer erweiterten Region - auch länderübergreifend - notwendig sein. Unabhängig von der Personenanzahl, die sich selbstständig in andere Bundesländer begibt, können die vorhandenen Unterbringungsressourcen der betroffenen Länder schnell erschöpft sein. Die "Empfehlung Länderübergreifender Aufnahmeschlüssel für die Aufnahme von Betroffenen einer großräumigen Evakuierung" orientiert sich an den Festlegungen der "Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen vom 21.09.2008" 1 und der ergänzenden SSK-Empfehlung "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken", verabschiedet am 13./14. Februar 2014. Die länderübergreifende Planung von Aufnahmegebieten ist für die örtlich zuständigen Behörden, die für die Erstellung der Katastropheneinsatzpläne für kerntechnische Anlagen zuständig sind, nicht möglich.

Im Zuge der Nachbereitung der Ereignisse von Fukushima hat sich der AK V der Innenministerkonferenz in seiner Sitzung vom 06./07.11.2013 für die Einführung eines einheitlichen Aufnahmeschlüssels ausgesprochen, nach dem für den Fall der Notwendigkeit einer länderübergreifenden Aufnahme jeweils ein angemessener Anteil an Unterbringungsplätzen für evakuierte Betroffene vorzuplanen ist.

2 Unterbringungsbedarf

Erfahrungsgemäß ist in der Evakuierungsplanung zu unterscheiden zwischen Personen, die die behördlichen Angebote zur Unterbringung annehmen (sog. behördlich zu Evakuierende) und Personen, die sich selbst evakuieren und eigenständig andere Orte aufsuchen, um bei Verwandten, Bekannten und in Beherbergungsbetrieben Unterkunft zu finden (sog. sich selbstständig Evakuierende). Darüber hinaus ist es wahrscheinlich, dass einige auch selbstständig in anderen Bundesländern und im benachbarten Ausland Aufnahme suchen.

Der Personenkreis der sich selbstständig Evakuierenden wird nur zum Teil auf die behördlichen Angebote zur Unterbringung zurückgreifen. Eine Erfassung durch die für die Evakuierung zuständigen Behörden (sog. behördliche Erfassung) und die konkrete Mitteilung zum Bedarf an Unterbringungsplätzen ist daher nur möglich, wenn diese sich bei der zuständigen Behörde gemeldet haben.

Es ist nicht auszuschließen, dass einige der sich selbst Evakuierenden an den von ihnen aufgesuchten Orten keine Unterkunft finden, weil die zur Verfügung stehenden Unterkünfte, z.B. bei Bekannten oder Verwandten, bereits belegt sind. Für diesen Fall treffen die zuständigen Behörden in den Aufnahmegebieten die erforderlichen Vorbereitungen für die Zuweisung von Unterkünften.

3 Unterbringungskapazität und Verteilung

Eine länderübergreifende Unterbringung von Evakuierten kommt nur dann in Betracht, wenn die in dem betroffenen Land zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze nicht ausreichen und ein entsprechendes Hilfeleistungsersuchen an die anderen Länder gestellt wurde, oder wenn das abgebende Land im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung mit anderen Ländern geschlossen hat.

Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass in den Bundesländern die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um im Bedarfsfall Unterbringungsplätze in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Diese Unterbringungsplätze sollen den Anforderungen der "Rahmenempfehlung für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region" entsprechen und möglichst innerhalb von 24 Stunden ab Anforderung zur Verfügung stehen.

Eine geeignete Planungsgröße könnte dabei sein, generell Unterbringungsmöglichkeiten für eine Größenordnung von 1 % der Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes vorzuplanen (Grundverfügbarkeit). Die Länder regeln die landesinterne Verteilung evakuierter Personen in eigener Zuständigkeit, wobei eine flächendeckende Ausweisung von Aufnahmegebieten, die sich an den Verwaltungsstrukturen orientieren angeregt wird.

In die Planung sollen primär bereits vorhandene Unterkünfte wie bestehende Notunterkünfte und Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Ferienunterkünfte, Jugendherbergen usw. einfließen. Soweit erforderlich können darüber hinaus geeignete Sport- und Versammlungshallen, Schulen, Betreuungsstellen, Zeltstädte etc. als weitere mögliche Unterkünfte vorgemerkt werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese bereits über die für Unterbringungszwecke erforderliche ereignisabhängige Ausstattung (z.B. Schlafmöglichkeiten) verfügen. Diese Einrichtungen wären erst im Bedarfsfall mit der notwendigen Ausstattung zu versorgen.

4 Planungsbedarf

Zur Gewährleistung einer schnellen Verfügbarkeit wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden für die Aufnahmegebiete mit geeigneten Maßnahmen die in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten erheben und die Verteilung soweit möglich vorplanen.

5 Verfahrensablauf

  1. Hilfeersuchen an die Länder (verantwortlich abgebendes Land)
  2. Es wird empfohlen, die behördlich zu Evakuierenden an den Anlaufstellen zu registrieren (verantwortlich abgebendes Land)
  3. Zusage der Zahl von Evakuierten, die die aufnehmenden Länder aufnehmen
  4. Einrichtung von Anlaufstellen in den aufnehmenden Ländern zur Erfassung sich selbst evakuierender Personen und behördlich evakuierter Personen sowie bedarfsabhängige Zuweisung von Unterkünften. Die Standorte der Aufnahmestellen sind durch die Aufnahmeländer festzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu geben (verantwortlich aufnehmendes Land)
  5. Notwendige Vorplanung der benötigten Transportkapazitäten (verantwortlich abgebendes Land)
  6. Mitteilung der vorgesehenen Evakuierungsrouten, der behördlich eingesetzten Transportmittel, des Zeitpunkts der Evakuierung und der Anzahl der zu Evakuierenden an die auf der Evakuierungsroute liegenden Länder sowie an das aufnehmende Land (verantwortlich abgebendes Land)
  7. Evakuierung der Betroffenen per behördlich bereit gestellten Transportmitteln bzw. Mitteilung des Evakuierungsziels an die sich mit eigenem Transportmittel Evakuierenden. Mitteilung von Ort und Zeitpunkt des Eintreffens der behördlich Evakuierten in den aufnehmenden Ländern Die Evakuierten sollten bis zur Anlaufstelle im aufnehmenden Land begleitet werden (verantwortlich abgebendes Land)
  8. Übergabe der behördlich Evakuierten an das aufnehmende Land an der mitgeteilten Anlaufstelle im aufnehmenden Land
  9. Weiterverteilung, Unterbringung und Versorgung der Evakuierten (verantwortlich aufnehmendes Land)

Für den Fall einer länderübergreifenden Verteilung der zu Evakuierenden planen die Länder Anlaufstellen. Eine bedarfabhängige dezentrale Verteilung der aufzunehmenden Evakuierenden regeln die Länder in eigener Zuständigkeit.

Soweit die Länder für bestimmte Ereignisse Vereinbarungen zur Aufnahme von Evakuierten schließen, empfiehlt es sich, für die Evakuierung entsprechende Vorplanungen zu erstellen.

Die Vorplanungen (z.B. Evakuierungsrouten, Transportmittel) sollten im Ereignisfall mit allen beteiligten Stellen (abgebende Stelle, aufnehmende Stelle, an den Evakuierungsrouten liegende Stellen, zuständigen Behörden und Einrichtungen etc.) abgestimmt werden.

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1) Rahmenempfehlung für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, Ziffer 4.8 Evakuierung "Evakuierung im Sinne dieser Empfehlung ist die rasche organisierte Verlegung von Menschen aus einem gefährdeten in ein sicheres Gebiet (Aufnahmegemeinden), wo sie vorübergehend untergebracht, verpflegt und betreut werden."

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