FBerV - Bayerische Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
- Bayern -
Vom 8. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 20 vom Okt. 2009 S. 510; ...; 19.07.2011 S. 342)
Gl.-Nr.: 9210-8-I
Es erlassen auf Grund von
die Bayerische Staatsregierung
das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:
§ 1 Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt. Die Fahrberechtigung gilt nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen. Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber eine Ausbildung absolviert hat, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t oder einer Fahrzeugkombination, deren Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zum Gegenstand hat, und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.
(2) Die Fahrberechtigung nach Abs. 1 Sätze 1 und 4 wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt.
§ 2 Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen der in § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 genannten Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach Anlage 2.
(2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung ausbildungsberechtigte Personen. Die Ausbildung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.
(3) Ausbildungsberechtigt sind Fahrlehrer im Sinn des Fahrlehrergesetzes sowie Personen, die
Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu von der betreffenden Person die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
(4) Die praktische Ausbildung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, nachdem sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass der Bewerber das Führen des jeweiligen Ausbildungsfahrzeugs gemäß Nr. 3 der Anlage 2 beherrscht.
§ 3 Prüfung
Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 3 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmt und nehmen die Prüfung ab. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Prüfperson und ausbildungsberechtigte Person dürfen nicht identisch sein. Satz 5 gilt nicht, wenn die Ausbildung durch einen Fahrlehrer im Sinn des Fahrlehrergesetzes durchgeführt wurde.
§ 4 Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung
Der Abschluss der Ausbildung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung, die den Anforderungen der Anlage 4 entsprechen muss, bestätigt. Die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung ist der zur Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Stelle auszuhändigen.
§ 5 Zuständigkeiten
Zuständig für die Erteilung der Fahrberechtigungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 sind die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 6 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung erlischt
(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.
§ 7 Übergangsregelung
Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die vor dem 1. September 2011 erteilt worden sind, bleiben im bisherigen Umfang bestehen. Im Rahmen der ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung berechtigen die in Satz 1 genannten Fahrberechtigungen auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt.
§ 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 16. Oktober 2009 in Kraft.
| Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | Anlage 1 |
| Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
Name, Vorname ........................... Geboren am ................. in ............................. ist berechtigt, im Rahmen der ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten de Katastrophenschutzes mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
zu führen. Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Behörde: ..................... Ort: .......................... Ausgehändigt am: ................................ (Datum)
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| Ausbildung | Anlage 2 |
1. Ausbildungsinhalt
In der Ausbildung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
2. Umfang
Der Mindestumfang der Ausbildung beträgt
3. Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug
Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sofern die Ausbildung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt wird, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse in der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, zu verwenden.
Sofern die Ausbildung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt wird, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse in der Kombination mehr als 4,75 t bis 7,5 t beträgt, zu verwenden.
c) Die Ausbildungsfahrzeuge nach Buchst. a und b müssen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
| Prüfung für eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | Anlage 3 |
1. Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
1.1 Grundfahraufgaben
oder
1.2 Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll der Bewerber auch zeigen, dass es über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.
2. Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit betragen mindestens
| Prüfungsdauer insgesamt | davon reine Fahrzeit (d. h. ohne Vor- und Nachbereitung) |
| 60 Minuten, | 45 Minuten, |
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass es den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
3. Bewertung der Prüfung
3.1 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
3.2 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
3.3 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so ist es bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüfperson hiervon zu unterrichten.
4. Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Das Prüfungsfahrzeug muss die jeweiligen Anforderungen der Anlage 2 Nr. 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die Prüfperson, die ausbildungsberechtigte Person und den Bewerber bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüfperson alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
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| Anforderungen an die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung | Anlage 4 |
Die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
| ENDE |