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VollzBekBayFwG - Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
- Bayern -
Vom 28. September 2020
(AllMBl. Nr. 597 vom 21.10.2020; 29.08.2023 Nr. 464 23 i.K.)
Az. D1-2211-4-2
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
Staatliche Feuerwehrschulen
Polizeidienststellen
nachrichtlich Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Betreiber der Integrierten Leitstellen
Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst sind Pflichtaufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis ( Art. 83 Abs. 1 der Verfassung, Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG). Auch die Pflichtaufgaben der Landkreise nach Art. 2 BayFwG gehören zu deren eigenem Wirkungskreis. Die nachstehende Bekanntmachung enthält daher, soweit sie die Gemeinden und Landkreise anspricht, Hinweise auf die Rechtslage und Empfehlungen.
1. Zu Art. 1 Aufgaben der Gemeinden
1.1 Feuerwehrbedarfsplanung
Die Gemeinden haben für die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten; um dabei das örtliche Gefahrenpotential ausreichend zu berücksichtigen und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindlichen Feuerwehren zu gewährleisten, sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) gibt den Gemeinden Hinweise zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes in Form eines Merkblattes. Es wird empfohlen, den zuständigen Kreisbrandrat oder die zuständige Kreisbrandrätin bei der Erstellung der Feuerwehrbedarfspläne zu beteiligen. Feuerwehrbedarfspläne sind fortzuschreiben und der Entwicklung in den Gemeinden anzupassen.
1.2 Hilfsfrist
Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen sowie technische Hilfe leisten können. Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist). Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr. Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.
1.3 Löschwasserversorgung
1.3.1 Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vergleiche Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit - zum Beispiel bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes - Teil der Erschließung im Sinne von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ( BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge und den Festlegungen zu Entnahmestellen (Hydranten) die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung - Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) sowie die gemeinsame Fachempfehlung "Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen" der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes in Abstimmung mit dem DVGW anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sogenannten Grundschutzes im Sinne dieser Veröffentlichungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen braucht. Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne Weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vergleiche OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten.
1.3.2 Für privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB genügt eine ausreichende Erschließung; dies kann dazu führen, dass die Löschwasserversorgung in Ausnahmefällen (zum Beispiel Einödhöfe, Berghütten) hinter den sonst üblichen Anforderungen zurückbleibt. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 124 BauGB kann die Gemeinde hier ein zumutbares Angebot des Bauherrn, sein im Außenbereich gelegenes Grundstück selbst zu erschließen, nicht ohne Weiteres ablehnen, ohne selbst erschließungspflichtig zu werden.
1.3.3 Die Erschließungslast der Gemeinden gemäß § 123 Abs. 1 BauGB begründet in der Regel keinen subjektiven Anspruch auf Erschließung und damit auf Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgung durch die Gemeinde im Einzelfall (vergleiche § 123 Abs. 3 BauGB).
1.4 Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden
Zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden gehört auch, eine ausreichende Aus- und Fortbildung der Feuerwehrdienstleistenden sicherzustellen. Dies kann insbesondere auch in kommunaler Zusammenarbeit erfolgen.
1.5 Fürsorgepflicht der Gemeinde
Zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden gehört auch, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden ausreichend Sorge zu tragen. Insbesondere haben die Gemeinden sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Feuerwehrdienstvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften (vergleiche DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren") eingehalten werden. Die Gemeinden stellen in diesem Rahmen auch sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Prävention psychischer Belastungen getroffen werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sie sich durch geeignete psychosoziale Fachkräfte beraten lassen.
1.6 Berichte der Gemeinden
Die kreisangehörigen Gemeinden berichten dem zuständigen Landratsamt bis zum 15. Januar über ihre Stärke und Ausrüstung nach dem Stand vom 31. Dezember des vorherigen Jahres. Hierfür ist die landesweit vorgegebene und einheitliche webbasierte Stärkemeldung zu nutzen. Die kreisangehörigen Gemeinden überprüfen hierbei die im System hinterlegten Daten ihres Zuständigkeitsbereichs auf Plausibilität und Aktualität und ergänzen diese gegebenenfalls. Die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden verfahren ebenso und melden bis spätestens 15. Februar an die zuständige Regierung. Die Regierungen überprüfen die im System hinterlegten Daten ihres Zuständigkeitsbereichs auf Plausibilität und Aktualität, veranlassen gegebenenfalls Korrekturen durch die zuständigen Stellen und melden dies bis spätestens 1. März an das Staatsministerium.
1.7 Kommunale Zusammenarbeit
1.7.1 Gemeinden können Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG teilweise oder vollständig auf Zweckverbände und durch Zweckvereinbarung auf Verwaltungsgemeinschaften oder andere Gemeinden übertragen und auch gemeindeübergreifende Feuerwehren gründen.
1.7.2 Eine Erledigung der Aufgaben im Wege kommunaler Zusammenarbeit ist nur zulässig, wenn der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst auf dem gesamten Gebiet, auf das sich die Kooperation erstreckt, ausreichend gewährleistet sind; insbesondere muss die Hilfsfrist grundsätzlich eingehalten werden können, vergleiche Nr. 1.2.
1.7.3 Die Regelungen des BayFwG und der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung ( AVBayFwG) sind im Fall der Übertragung der Aufgaben auf einen Zweckverband oder im Wege der Zweckvereinbarung entsprechend anzuwenden. Sofern das Gesetz oder die Verordnung der Gemeinde Aufgaben oder Befugnisse zuweisen, sind diese vom Zweckverband beziehungsweise der Verwaltungsgemeinschaft wahrzunehmen. Soweit das Gesetz oder die Verordnung auf das Gemeindegebiet einer einzelnen Gemeinde Bezug nimmt, ist auf das gesamte Gebiet, auf das sich die Kooperation erstreckt, abzustellen.
1.7.4 Soweit eine gemeindeübergreifende Feuerwehr durch Zusammenschluss vormalig eigenständiger Feuerwehren zustande kommen soll, muss der Zusammenschluss - wie bei Zusammenschlüssen von Ortsfeuerwehren innerhalb einer Gemeinde - freiwillig sein, vergleiche Art. 1 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 BayFwG.
1.7.5 Sind Gemeinden aus unterschiedlichen Landkreisen oder eine kreisfreie Gemeinde Mitglied in einem Zweckverband oder an einer Zweckvereinbarung beteiligt, durch die Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG ganz oder teilweise übertragen werden, müssen klare Führungsstrukturen gewährleistet sein. Hierzu müssen die beteiligten Kreisverwaltungsbehörden und/oder kreisfreien Gemeinden unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und nach Anhörung der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die Zuständigkeit besonderer Führungsdienstgrade gemeinsam festlegen. Aufbauend auf dieser Festlegung ist von den beteiligten Kreisverwaltungsbehörden und kreisfreien Gemeinden gemeinsam zu bestimmen, für welche besonderen Führungsdienstgrade der Kommandant einer landkreisübergreifenden Feuerwehr aktiv und passiv wahlberechtigt ist.
2. Zu Art. 2 Aufgaben der Landkreise
2.1 Überörtlich erforderliche Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen
Überörtlich erforderlich können insbesondere folgende Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen sein:
Die Landkreise haben insoweit unter anderem auch Sorge dafür zu tragen, dass für den Einsatz überörtlich erforderlicher Fahrzeuge ausreichend Personal mit der erforderlichen Aus- und Fortbildung zur Verfügung steht. Den Landkreisen wird empfohlen, für die überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen eine Bedarfsplanung zu erstellen.
2.2 Aus- und Fortbildungen
Die Landkreise können die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe, Feuerwehrdienstleistende aus- und fortzubilden, unterstützen, indem sie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Leistungsprüfungen durchführen, unterstützen oder koordinieren. Es wird empfohlen, dass Landkreise und beteiligte Gemeinden Regelungen insbesondere zu Zuständigkeit, Finanzierung und Haftung vereinbaren.
3. Zu Art. 3 Aufgaben des Staates
Zur Unterstützung der Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr oder ohne Ständige Wachen ist bei den Landesfeuerwehrschulen ein Technischer Prüfdienst eingerichtet. Der Technische Prüfdienst überprüft im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten möglichst in regelmäßigen Abständen die Feuerwehrfahrzeuge und -geräte der Freiwilligen und der Pflichtfeuerwehren sowie deren Unterbringung, Wartung und Pflege. Die Überprüfung ist für die Gemeinden bis auf Weiteres kostenlos. Die Gemeinden sorgen dafür, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Die Kreisverwaltungsbehörden erhalten Abdruck der Prüfungsberichte; die Landratsämter überwachen die Beseitigung der Mängel, die bei Feuerwehren kreisangehöriger Gemeinden festgestellt wurden.
4. Zu Art. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren
4.1 Brandwache
Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren im abwehrenden Brandschutz gehört auch eine notwendige Brandwache. Eine Brandwache ist notwendig, wenn nach Beendigung der Löscharbeiten die Gefahr eines Wiederaufflammens nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Sie ist Teil des Brandeinsatzes und keine Sicherheitswache im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG.
4.2 Technischer Hilfsdienst
Die Feuerwehren haben technische Hilfe bei Unglücksfällen oder Notständen zu leisten. Unglücksfall ist jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das einen nicht nur unbedeutenden Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet. Ein Notstand liegt vor, wenn die Allgemeinheit bedroht ist. Die gemeindlichen Feuerwehren leisten in diesen Fällen aber nur dann technische Hilfe, wenn am Tätigwerden der Feuerwehr ein öffentliches Interesse besteht ( Art. 1 Abs. 1 BayFwG). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn Selbsthilfe einschließlich gewerblicher Leistungen wegen Gefahr im Verzug oder wegen nur bei der Feuerwehr vorhandener technischer Hilfsmittel oder Fachkenntnisse nicht möglich ist. Ein Handeln der Gemeinden und damit auch der Feuerwehren als deren unselbstständige Einrichtungen setzt im Übrigen auch bei freiwilligen Leistungen einen öffentlichen Zweck voraus. Tätigkeiten, mit denen eine Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck ( Art. 87 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung - GO). Gemäß Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und gemäß dem Rechtsgedanken des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GO dürfen die Gemeinden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen nur erbringen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können. Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten. Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt unberührt. Deshalb bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, insbesondere bevor die gemeindlichen Feuerwehren
tätig werden, ob ein sonstiger Unglücksfall gegeben ist und ob ein öffentliches Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr besteht.
4.3 Katastrophenhilfe
Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehört auch die Katastrophenhilfe ( Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes - BayKSG).
4.4 Amtshilfe der gemeindlichen Feuerwehren
4.4.1 Die Gemeinden können mit ihren Feuerwehren als unselbstständigen Einrichtungen nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz ( BayVwVfG) zur Amtshilfe verpflichtet sein. Der Begriff der Amtshilfe setzt voraus, dass
Die Gemeinde darf mit ihrer Feuerwehr Amtshilfe nur leisten, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird ( Art. 4 Abs. 3 BayFwG). Sie kann die Hilfeleistung gemäß Art. 5 Abs. 3 BayVwVfG ablehnen, wenn
Die weiteren Voraussetzungen und Folgen der Amtshilfe sind allgemein in den Art. 4 bis 8 BayVwVfG geregelt. Bei Amtshilfe gegenüber der Polizei braucht die Gemeinde nicht zu prüfen, ob die Polizei wegen Unaufschiebbarkeit der Maßnahme tatsächlich zuständig ist (vergleiche Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
4.4.2 Hilfeleistungen gemeindlicher Feuerwehren im Rahmen der Amtshilfe sind Einsätze im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayFwG und damit Feuerwehrdienst, der vom Kommandanten angeordnet werden kann.
4.4.3 Leistet die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr Amtshilfe, so kann die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG Ersatz ihrer besonderen Aufwendungen verlangen. Das sind insbesondere Wegstreckenentschädigungen für Fahrzeuge, Ersatz verbrauchter Hilfsmittel bei der Entfernung von Schmierschriften oder Ersatz des von der Gemeinde gezahlten Verdienstausfalls für die eingesetzten Feuerwehrleute. Die besonderen Aufwendungen können, sofern keine Einzelberechnung möglich ist, nach Anlage 6 ermittelt werden.
4.4.4 Amtshilfe der Feuerwehr zur Unterstützung der Polizei ist nur zulässig, soweit die Tätigkeit nicht die Ausübung von Befugnissen erfordert, die allein der Polizei zustehen.
4.5 Freiwillige Tätigkeit
4.5.1 Neben den Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die gemeindlichen Feuerwehren auch sogenannte freiwillige Tätigkeiten übernehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden und damit auch die Feuerwehren außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen durch die Übernahme freiwilliger Leistungen nur erbringen dürfen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können. Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten. Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt unberührt.
4.5.2 Bei den Freiwilligen Feuerwehren ist zu unterscheiden, ob diese Tätigkeiten allein dem Vereinsleben zuzuordnen sind oder ob die Feuerwehr zumindest auch als gemeindliche Einrichtung tätig wird. Im ersten Fall (zum Beispiel Ausrichten von Feuerwehrfesten) gilt ausschließlich Vereinsrecht. Im zweiten Fall (zum Beispiel Brandschutzerziehung und -aufklärung) muss die (allgemein oder für den Einzelfall erteilte) Einwilligung der Gemeinde vorliegen (vergleiche Anlage 1 § 2 Abs. 3). 4Eine freiwillige Tätigkeit der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung ist hierbei schon immer dann gegeben, wenn Geräte der Feuerwehr verwendet werden (zum Beispiel Anbringen von Dekorationen mit Feuerwehrleitern).
4.5.3 Für freiwillige Tätigkeiten gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG nicht. Zu den freiwilligen Leistungen der Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen gehören insbesondere - jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten - das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist.
4.6 Gliederung der gemeindlichen Feuerwehren
Die in § 3 Abs. 2 AVBayFwG festgelegte Mindeststärke des Zugs mit dem Zugführer und 16 Feuerwehrleuten entspricht den Verhältnissen bei den Berufsfeuerwehren. Nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 (FwDV 3), die den bayerischen Feuerwehren mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. August 2008 (AllMBl. S. 439) zur Anwendung empfohlen wurde, besteht der Zug aus dem Zugführer, dem Zugtrupp und aus Gruppen, Staffeln und/oder selbstständigen Trupps. Der Zug hat in der Regel eine Mannschaftsstärke von 22. Für besondere Aufgaben kann der Zug um einen Trupp, eine Staffel oder eine Gruppe erweitert werden.
4.7 Leistung von Erster Hilfe
Die Leistung von Erster Hilfe durch die Feuerwehr, auch in Form der organisierten Ersten Hilfe im Sinne von Art. 2 Abs. 17 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes ( BayRDG) und Art. 2 Abs. 6 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes (ILSG) (First Responder), ohne unmittelbaren Zusammenhang zu einem Einsatz im abwehrenden Brandschutz oder in der technischen Hilfeleistung ist grundsätzlich keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, sondern eine freiwillige Aufgabe gemäß Art. 4 Abs. 3 BayFwG. Feuerwehren, die nicht als First Responder alarmiert werden, werden zu Einsätzen der Ersten Hilfe als Einsatzmittel im Sinne von § 4 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes ( AVBayRDG) nur alarmiert, wenn sie sich zuvor dazu bereit erklärt haben. Andere Rechtsgrundlagen und Notstandsregeln bleiben ebenso unberührt wie sonstige mögliche Verpflichtungen zur Hilfeleistung (etwa aufgrund von § 323c StGB).
5. Zu Art. 5 Freiwillige Feuerwehr
5.1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung
Die Gemeinden sollen für ihre Feuerwehren eine öffentlich-rechtliche Satzung gemäß Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO erlassen (vergleiche Mustersatzung in Anlage 1).
5.2 Feuerwehrvereine
5.2.1 Die innere Organisation der Feuerwehrvereine wird durch das BayFwG nicht erfasst und kann auch durch Satzungen gemäß Nr. 5.1 nicht geregelt werden. Einschlägig sind vielmehr die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In diesem Rahmen können die Mitglieder der Feuerwehrvereine ihr Vereinsleben selbstständig und eigenverantwortlich gestalten (vergleiche das Muster einer Vereinssatzung in Anlage 2). Die Mustersatzung geht von einem gemeinnützigen Verein aus, damit für die satzungsmäßigen Zwecke steuerbegünstigte Zuwendungen entgegengenommen werden können. Solche Zuwendungen, für die der Verein Spendenbescheinigungen ausstellt, müssen in Einnahmen und Ausgaben besonders nachgewiesen und dürfen nur für die in der Satzung des Vereins geregelten und als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden.
5.2.2 Die rechtliche Trennung zwischen der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr und dem privatrechtlichen Feuerwehrverein bedeutet auch, dass zwischen Vereinsmitgliedschaft und Zugehörigkeit zur öffentlichen Einrichtung unterschieden werden muss. Die Aufnahme in den Feuerwehrverein erfolgt auf Antrag durch das satzungsmäßig festgelegte Vereinsorgan und ist streng von der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr zu unterscheiden, über die der Kommandant zu entscheiden hat. Die Feuerwehrdienstleistenden haben die sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten unabhängig von ihren Rechten und Pflichten als Vereinsmitglieder.
5.3 Dienstgrade
Die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade soll der in Anlage 3 enthaltenen Übersicht entsprechen. Die Übersicht geht von der dreifachen Besetzung der Fahrzeuge und Geräte aus ( § 4 Abs. 1 Satz 2 AVBayFwG). Die Führungsfunktionen von Feuerwehren mit mehr als zwei Gruppen sind in der Übersicht zweifach besetzt. Die beiden Mannschaftsdienstgrade des Zugtrupps nach der FwDV 3 wurden nicht berücksichtigt.
6. Zu Art. 6 Feuerwehrdienst
6.1 Doppelmitgliedschaft
6.1.1 Für Feuerwehrdienstleistende, die Mitglied verschiedener Feuerwehren sind, ist bei jeder Feuerwehr durch die jeweilige Gemeinde die erforderliche Schutzkleidung vorzuhalten. Bei der Frage, welche Gemeinde für die Ausbildung von Feuerwehrdienstleistenden und deren Finanzierung verantwortlich ist, ist zunächst auf die zeitliche Verfügbarkeit der Feuerwehrdienstleistenden und den damit verbundenen Nutzen für die Feuerwehr abzustellen. Dies wird in der Regel zu dem Ergebnis führen, dass Stammfeuerwehr der Feuerwehrdienstleistenden die Feuerwehr ihrer Wohnsitzgemeinde ist; diese hat grundsätzlich für die Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden zu sorgen. Bei Lehrgängen, die Feuerwehrdienstleistende für die Übernahme einer ganz speziellen Funktion bei nur einer der Feuerwehren vorbereiten sollen, trägt die Kosten in der Regel diejenige Gemeinde, in deren Feuerwehr die spezielle Funktion übernommen werden soll. In jedem Fall bedarf es einer vorherigen Abstimmung beider Gemeinden. Für statistische Zwecke sollen Feuerwehrdienstleistende bei der Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde erfasst werden. Feuerwehrdienstleistende, die aktiv in einer weiteren Feuerwehr Feuerwehrdienst leisten, sollen bei dieser Feuerwehr ausschließlich als Doppelmitglied erfasst werden.
6.1.2 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sollen nicht bereits Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 BayKSG zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein ( § 9 Satz 3 AVBayFwG). Dies gilt in besonderem Maße bei Führungsdienstgraden.
6.1.3 Doppelmitgliedschaften sind nicht möglich, soweit sie zu Pflichtenkollisionen führen. Zu erwartende Pflichtenkollisionen können in geeigneten Fällen durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Feuerwehren ausgeschlossen werden. Doppelmitglieder können in höchstens einer Feuerwehr das Amt des Kommandanten oder des stellvertretenden Kommandanten übernehmen. In der Regel wird dies die Feuerwehr am Wohnsitz des Doppelmitglieds sein (vergleiche § 9 Satz 4 AVBayFwG).
6.2 Feuerwehrdiensttauglichkeit
Feuerwehrdienstleistende dürfen nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig tauglich sind. Der Kommandant hat sich Vorliegen und Umfang der Tauglichkeit in der Regel ärztlich bestätigen zu lassen, wenn hieran aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel bestehen. Entsprechendes gilt, wenn jemand weiter Feuerwehrdienst leisten will, obwohl ihn der Kommandant wegen Zweifeln an seiner körperlichen oder geistigen Tauglichkeit vom Feuerwehrdienst ganz oder teilweise entbunden hat.
6.3 Bereitschaftsdienst
Ein Bereitschaftsdienst gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG kann nicht nur bei besonderen Gefahren, sondern auch dann notwendig sein, wenn sonst die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht gewährleistet wäre.
6.4 Fachberater Feuerwehr; Feuerwehrarzt
Den Freiwilligen Feuerwehren wird empfohlen, sich um die Mitarbeit fachlich besonders qualifizierter Personen (zum Beispiel Ingenieure, Chemiker, Statiker, Ärzte, psychosoziale Fachkräfte, Lehrer) besonders zu bemühen. Solche Feuerwehrdienstleistenden können insbesondere die Funktionsbezeichnung "Technische Fachberaterin Feuerwehr/Technischer Fachberater Feuerwehr", "Fachberaterin ABC/Fachberater ABC",
"Feuerwehrärztin/Feuerwehrarzt" oder "Fachberaterin PSNV-E/Fachberater PSNV-E" führen.
Sie haben vor allem die Aufgabe, die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatz fachlich zu beraten und sie bei der Ausbildung zu unterstützen.
6.5 Ausbildung an den Landesfeuerwehrschulen
6.5.1 Zu den Lehrgängen an den Landesfeuerwehrschulen kann nur zugelassen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist.
6.5.2 Die Zulassung zu Lehrgängen für Führungskräfte setzt grundsätzlich folgenden Ausbildungsstand voraus:
| Lehrgang für Gruppenführerinnen und Gruppenführer | abgeschlossene modulare Truppausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung |
| Lehrgang für Zugführerinnen und Zugführer | abgeschlossene Gruppenführerausbildung |
| Lehrgang für Verbandsführerinnen und Verbandsführer | abgeschlossene Zugführerausbildung |
| Lehrgang für Leiterinnen und Leiter einer Feuerwehr | mindestens abgeschlossene Gruppenführerausbildung (je nach Stärke der Feuerwehr). |
Die Zulassungsvoraussetzungen für die übrigen Lehrgänge werden jährlich vom Staatsministerium auf der Internetseite und in dem Lehrgangskatalog der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg mitgeteilt. Lehrgangsteilnehmer, die trotz fehlender Zulassungsvoraussetzungen zu einem Lehrgang anreisen, können von der Ausbildung ausgeschlossen werden.
6.5.3 Die Landesfeuerwehrschulen stellen über den Besuch des Lehrgangs eine Bestätigung oder ein Zeugnis aus.
6.5.4 Die Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie die besonderen Führungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG erhalten während der Teilnahme an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft. Die Schulen erstatten den Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie den besonderen Führungsdienstgraden nach Art. 19 BayFwG darüber hinaus für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, die notwendigen und nachgewiesenen Fahrtkosten bis zu den Kosten der zweiten Klasse einschließlich der Auslagen für Zu- und Abgang mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln. Für Strecken, die mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, wird den Lehrgangsteilnehmern im Sinne von Satz 2 eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer zurückgelegter Wegstrecke gewährt. Sind andere Lehrgangsteilnehmer in diesem Sinne von einer Lehrgangsteilnehmerin oder einem Lehrgangsteilnehmer mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung mitgenommen worden, so kann für die mitgenommenen Lehrgangsteilnehmer eine Mitnahmeentschädigung je Kilometer geltend gemacht werden. Mitgenommene Lehrgangsteilnehmer selbst haben keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung. Reisen Lehrgangsteilnehmer im Sinne von Satz 2 mit einem Dienstfahrzeug an, wird auf Antrag dem Träger der jeweiligen Dienststelle die Wegstreckenentschädigung erstattet. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung richtet sich nach Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes ( BayRKG), die der Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 2 BayRKG, jeweils in der gegebenenfalls durch Rechtsverordnung nach Art. 25 Nr. 1 BayRKG an geänderte wirtschaftliche oder steuerliche Verhältnisse angepassten Höhe.
6.6 Leistungsprüfung
Die Kreis- und Stadtbrandräte beziehungsweise die Leiter der Berufsfeuerwehren veranstalten Leistungsprüfungen zur Kontrolle des Ausbildungsstandes der Feuerwehrleute in den Grundlagen des Feuerwehreinsatzes. Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien zur Durchführung der Jugendleistungsprüfung, der Leistungsprüfung "Die Gruppe im Löscheinsatz" und der Leistungsprüfung "Die Gruppe im Hilfeleistungseinsatz".
6.7 Entbindung und Ausschluss vom Feuerwehrdienst
Wer die Eignung zum Feuerwehrdienst (insbesondere körperliche und geistige Befähigung sowie erforderliche Zuverlässigkeit, vergleiche § 9 Satz 1 AVBayFwG) ganz oder teilweise verloren hat, ist in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden ( Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG). Die Unzuverlässigkeit kann sich aus verschiedenen dienstlichen oder außerdienstlichen Umständen oder Verfehlungen ergeben. Wer seine Dienstpflichten gröblich verletzt, kann vom Kommandanten vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden ( Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG). Der Ausschluss hat, anders als die Entbindung, Sanktions- und Disziplinierungscharakter. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen darf der Ausschluss nur erfolgen, wenn dem Feuerwehrdienstleistenden ein so schwerer Verstoß gegen seine Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind oder sich bereits als erfolglos erwiesen haben. Der Kommandant muss seine Ermessenserwägungen unter Angabe der Rechtsgrundlage im Entbindungs- beziehungsweise Ausschlussbescheid darlegen und begründen.
7. Zu Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr
Die Jugendarbeit, die letztlich der Nachwuchsgewinnung und damit dem Fortbestand der Freiwilligen Feuerwehren dient, ist besonders zu unterstützen. Deshalb sieht Art. 7 BayFwG die Bildung von Kindergruppen und die Möglichkeit des Anwärterdiensts bei den Freiwilligen Feuerwehren vor. In welchem Umfang und ab welchem Alter Kinder und Jugendliche in eine Feuerwehr aufgenommen werden, wird nach den örtlichen Gegebenheiten (Zahl der Feuerwehrdienstleistenden, vorhandene Betreuer, geeignete Räumlichkeiten) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Altersgrenze entschieden. Es wird empfohlen, die von Feuerwehranwärtern gebildeten Jugendgruppen nach einer Jugendordnung zu organisieren. Die Jugendfeuerwehr Bayern im Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. stellt hierfür auf ihrer Internetseite ein Muster zur Verfügung. Kinder in Kindergruppen der Feuerwehr müssen in geeigneter, ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand entsprechender Form betreut und beaufsichtigt werden. Die Betreuer müssen über die hierfür erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügen. Der Übergang von der Kinderabteilung in die Feuerwehranwartschaft in der Jugendgruppe vollzieht sich nicht automatisch bei Vollendung des zwölften Lebensjahres kraft Gesetzes. Es ist ein ausdrücklicher Antrag auf Aufnahme in die Jugendfeuerwehr mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Daneben können potentielle Nachwuchskräfte für die Feuerwehren auch über Kinder- und Jugendgruppen und Aktivitäten des Feuerwehrvereins gewonnen werden. Anders als Feuerwehranwärter und Mitglieder in Kindergruppen der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr stehen Mitglieder von Kinder- und Jugendgruppen des Feuerwehrvereins nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Feuerwehrverein kann jedoch für sie eine private Unfall-Zusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abschließen.
8. Zu Art. 8 Feuerwehrkommandant
8.1 Aufgaben der Gemeinden
8.1.1 Die Wahl der Kommandanten wird von der Gemeinde möglichst rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kommandantin oder des bisherigen Kommandanten anberaumt. Die Bürgermeisterin, der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter ( Art. 39 GO) soll die Wahl leiten. Einzelheiten sind in der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren ( Anlage 1) zu regeln. Die Kandidaten für das Kommandanten- oder Stellvertreteramt müssen nicht in der Wahlversammlung anwesend sein; sie können die Wahl auch bereits im Voraus schriftlich annehmen. Wurden Wahlbestimmungen ( Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG, Vorschriften einer gemeindlichen Satzung) verletzt und konnte dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Gleiches gilt, wenn die Vorschriften über die Wählbarkeit (Mindestalter, Mindestdienstzeit gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG) nicht beachtet wurden.
8.1.2 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Neu- oder Wiederwahl der Kommandantin oder des Kommandanten und deren Bestätigung rechtzeitig vor dem Ende der laufenden Amtszeit erfolgen kann. Damit genügend Nachwuchskräfte vorhanden sind, haben sie darauf hinzuwirken, dass geeignete Feuerwehrdienstleistende die notwendigen Führungslehrgänge besuchen.
8.2 Bestätigung
8.2.1 Für die Bestätigung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
8.2.2 Zur Eignung gehört auch, dass die gewählte Person die durch § 7 Abs. 1 AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat oder dass der Ausnahmefall des Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayFwG vorliegt. In diesem Fall ist die Bestätigung unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass die gewählte Person die vorgeschriebenen Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besucht. Die Frist soll ein Jahr nicht überschreiten.
8.2.3 Vergrößert sich die Feuerwehr, kann es sein, dass die Kommandantin oder der Kommandant deswegen einen zusätzlichen Lehrgang besuchen muss ( Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG, § 7 Abs. 1 Satz 2 AVBayFwG). Die Gemeinde soll hierfür eine Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Bestätigung zu widerrufen ist (vergleiche Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG).
8.2.4 Angehörige Freiwilliger Feuerwehren, die gleichzeitig hauptberufliche Mitglieder anderer Feuerwehren sind, sind für das Amt der Kommandanten nur geeignet, wenn mögliche Pflichtenkollisionen durch geeignete Maßnahmen, insbesondere zur Sicherstellung der Stellvertretung, ausgeschlossen werden.
8.2.5 Die Bestimmungen über die Bestätigung gelten auch für die Wiederwahl von Kommandanten.
8.3 Wahlperiode und Amtszeit
Die Amtszeit der Feuerwehrkommandanten dauert sechs Jahre ( Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG); sie beginnt mit der Zustellung des Bestätigungsschreibens der Gemeinde an die gewählte Person, jedoch nicht vor dem Ende der laufenden Amtszeit.
8.4 Stellvertreter der Feuerwehrkommandanten
Hat der Kommandant gemäß Art. 8 Abs. 5 Satz 1 BayFwG zwei Stellvertreter, ist die Stellvertretung insbesondere bei der Einsatzleitung zweifelsfrei, zum Beispiel durch Festlegung einer Rangfolge oder bestimmter Zuständigkeitsbereiche, zu regeln und bekannt zu geben. Die Satzung der Feuerwehr ist entsprechend anzupassen. Die Nrn. 8.1 bis 8.3 gelten für die Stellvertreter der Feuerwehrkommandanten entsprechend.
9. Zu Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
9.1 Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung
Die Teilnahme an Einsätzen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG kann - soweit erforderlich - auch die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Geräten umfassen. Für die Ermittlung des angemessenen Zeitraums nach Einsätzen, in dem keine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht ( Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG), ist zwischen Tages- und Nachteinsätzen zu unterscheiden. Ob der Feuerwehrdienstleistende nach Tageseinsätzen eine Ruhezeit benötigt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Nach Nachteinsätzen (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) soll die Ruhezeit der Zeit der geopferten Nachtruhe entsprechen (zum Beispiel endet bei einem Einsatz bis 23.00 Uhr die Ruhezeit um 7.00 Uhr). Ausgehend vom Benachteiligungsverbot des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayFwG ist Arbeitnehmern mit Gleitzeitregelung ein während der arbeitsvertraglichen Rahmenarbeitszeit geleisteter Feuerwehrdienst soweit als Arbeitszeit anzurechnen, wie sie in dieser Zeit ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst voraussichtlich ihre Arbeitsleistung erbracht hätten. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird im Regelfall eine typisierende Betrachtung in Form einer Anrechnung bis zur Höhe der vorgeschriebenen Soll-Arbeitszeit zweckdienlich sein, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für eine andere Dauer der entfallenen Arbeitszeit vorliegen. Eine generelle Beschränkung der Anrechnung auf die deutlich kürzeren Kernzeiten ist mit dem Benachteiligungsverbot nicht in Einklang zu bringen.
9.2 Erstattung des Verdienstausfalls
Verdienstausfall beruflich selbstständiger Feuerwehrleute gemäß Art. 9 Abs. 3 BayFwG, § 10 AVBayFwG wird nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist über die Feuerwehrkommandanten an die Gemeinde zu richten. Die Feuerwehrkommandanten überprüfen die Angaben der Antragsteller über die Teilnahme am Feuerwehrdienst. Dem Antrag sind die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Als Grundlage für die Berechnung des Verdienstausfalls genügt in der Regel der neueste Nachweis über die Einkünfte eines Kalenderjahres. Kann der Nachweis nur für einen Teil eines Kalenderjahres erbracht werden, ist für die Berechnung von den daraus folgenden mutmaßlichen Jahreseinkünften auszugehen. Ersatzleistungen für Verdienstausfall gehören steuerrechtlich zu den Einkünften, deren zeitweisen Ausfall sie ersetzen sollen ( § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes - EStG).
9.3 Reisekosten
Es wird empfohlen, bei der Erstattung von Reisekosten (vergleiche Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG) § 11 Abs. 7 und § 13 Abs. 4 AVBayFwG entsprechend anzuwenden.
9.4 Verpflegung
Für die Verpflegung der Angehörigen von Feuerwehren, die überörtliche Hilfe leisten ( Art. 17 Abs. 1 BayFwG), hat unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG die für die Einsatzstelle zuständige Gemeinde aufzukommen.
9.5 Unfall- und Haftpflichtversicherung
Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayFwG betrifft nur Sachschäden, die den Feuerwehrdienstleistenden entstehen. Der Unfallversicherungsschutz der Feuerwehrdienstleistenden ist durch die Kommunale Unfallversicherung Bayern gewährleistet. Die Gemeinden können zudem als Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Unfall-Zusatzversicherungen abschließen. Schädigen Feuerwehrdienstleistende in Ausübung ihres Amtes bei der Feuerwehr Dritte, haftet hierfür die Gemeinde nach den Grundsätzen der Amtshaftung ( Art. 34 Abs. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB). Dies gilt nicht für Schädigungen nur bei Gelegenheit der Amtsausübung. Fällt Feuerwehrdienstleistenden hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, kann die Gemeinde sie in Regress nehmen. Die Gemeinden selbst können sich durch eine kommunale Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche absichern; der Umfang der Absicherung richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Dabei sind in der Regel auch die Haftungsrisiken der Feuerwehrdienstleistenden bei grob fahrlässigen Schädigungen im Rahmen der Erfüllung von Pflichtaufgaben der Feuerwehren abgesichert.
9.6 Hauptamtliche Kräfte
Art. 9 Abs. 5 BayFwG gilt nicht für die hauptamtliche Tätigkeit von Feuerwehrdienstleistenden (vergleiche für Beamte die besonderen dienstrechtlichen Vorschriften, insbesondere zum Beispiel das Reisekostenrecht sowie Art. 45 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) in Verbindung mit Art. 98 des Bayerischen Beamtengesetzes ( BayBG) und Abschnitt 13 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)).
9.7 Sterbegeldversicherung
Den Gemeinden wird empfohlen, zur weiteren Absicherung der nicht hauptberuflich tätigen Angehörigen von Freiwilligen und Pflichtfeuerwehren Sterbegeldversicherungen abzuschließen.
10. Zu Art. 10 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
10.1 Umfang des Erstattungsanspruchs gemäß Art. 10 Satz 1 Nr. 1 BayFwG
Dem erstattungsfähigen Arbeitsentgelt sind neben den Bruttobezügen und anderen Aufwendungen auch Vorteile zuzurechnen, die den Arbeitnehmern aufgrund Gesetzes, Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Bestimmung aus ihrer Tätigkeit zufließen. Wenn nur die Leistung letztlich den Arbeitnehmern zugutekommt, ist im Übrigen unerheblich, ob sie zum Lohn oder zu lohngebundenen Leistungen gehört und ob der Arbeitgeber sie durch Zahlung unmittelbar an die Arbeitnehmer oder an Dritte erbringt. Die Gemeinde kann geeignete Nachweise über die tatsächliche Leistung und die Höhe der beantragten Erstattung verlangen.
10.1.1 Zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt gehören folgende Leistungen:
10.1.2 Erstattungsfähig sind auch die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit. Dazu gehören:
10.1.3 Folgende Leistungen gehören nicht zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt:
10.2 Berechnung des Erstattungsbetrags
Der auf die Dauer des Feuerwehrdienstes entfallende Teil des Arbeitsentgelts wird für Arbeitnehmer, die Wochen- oder Stundenlohn erhalten, aufgrund der Angaben des Arbeitgebers ohne Weiteres berechnet werden können. Bei Arbeitnehmern, die Monatslohn oder -gehalt beziehen, kann - sofern Arbeitgeber dazu keine Angaben machen - der zu erstattende Anteil des Arbeitsentgelts (Entsprechendes gilt für die sonstigen fortgewährten Leistungen) wie folgt berechnet werden:
10.3 Antragsformular, Merkblatt
Den Gemeinden wird empfohlen, ein Antragsformular ( Anlage 4) und ein Merkblatt für Arbeitgeber ( Anlage 5) zur Erleichterung des Antragsverfahrens bereitzuhalten.
11. Zu Art. 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender
Der in § 11 Abs. 5 AVBayFwG für die Entschädigungen gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayFwG festgelegte Satz gilt nur für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende.
12. Zu Art. 12 Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren; Ständige Wachen
12.1 Befugnisse der Feuerwehrkommandanten
Die Befugnisse der Feuerwehrkommandanten nach dem BayFwG und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften bestehen auch gegenüber hauptberuflichen Kräften und Angehörigen Ständiger Wachen. Die dienstrechtlichen Befugnisse der Gemeinden bleiben unberührt.
12.2 Stärke der Ständigen Wachen
Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayFwG regelt die absolute Mindeststärke der Ständigen Wachen; die Regelung schließt aber nicht aus, dass in der konkreten Gemeinde eine Ständige Wache mit einer größeren Stärke erforderlich ist. Die tatsächlich erforderliche Stärke einer ständigen Wache richtet sich stets nach dem örtlichen Gefahrenpotential und der gemeindlichen Feuerwehrbedarfsplanung.
12.3 Hauptamtliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren
Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und unterhalb der Schwelle zu Ständigen Wachen können zur besseren Überwachung der feuerwehrtechnischen Einrichtungen und zur Verstärkung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung hauptberufliche Kräfte beschäftigen. Diese sollen in der Regel nach den Grundsätzen der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) eingestellt und ausgebildet werden. Sie sollen vorzugsweise als Beamte im Bereich der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, beschäftigt werden.
13. (nicht belegt)
14. (nicht belegt)
15. Zu Art. 15 Werkfeuerwehr
15.1 Personal und Stärke der Werkfeuerwehren
Hauptberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehren sollen
Nebenberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehren sollen mindestens über eine abgeschlossene modulare Truppausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen. Die Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn die Qualifikation "Truppführer" erlangt wurde. Weiter gehende Ausbildungen müssen funktionsbedingt nach den Ausbildungsgrundsätzen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen. Nicht hauptamtliche Leiter von Werkfeuerwehren und deren Stellvertreter müssen mindestens den Ausbildungsanforderungen an Zugführer Freiwilliger Feuerwehren genügen.
15.2 Einsatz der Werkfeuerwehr
15.2.1 Die Hilfsfrist ist risikobedingt im Einzelfall festzulegen. Dabei ist auch festzulegen, welche Funktionsträger innerhalb dieser Hilfsfrist am Schadensort eintreffen müssen. Die Hilfsfrist sollte bei Werkfeuerwehren mit hauptberuflichen Einsatzkräften in Staffelstärke (1/5) deutlich unter der Hilfsfrist von zehn Minuten der gemeindlichen Feuerwehren liegen. Ein Wert von fünf Minuten kann dabei eine Richtgröße darstellen. Innerhalb von insgesamt zehn Minuten ist diese hauptberufliche Staffel um drei nebenberufliche Einsatzkräfte aufzustocken. Die rein nebenberuflichen Werkfeuerwehren sollten die Gruppenstärke (1/8) nach zehn Minuten sicherstellen. Daraus ergibt sich eine Mindestfunktionsstärke einer Werkfeuerwehr von mindestens neun Einsatzkräften. Die tatsächliche Stärke der Werkfeuerwehr kann durch ein besonderes Gefährdungspotential und betriebliche Sonderaufgaben deutlich über der Mindeststärke liegen, um die im Einzelfall notwendigen zusätzlichen Funktionen zu erfüllen (Funktionsstärke). Ebenso sind bei der Bemessung der erforderlichen Stärke die Leistungsfähigkeit der zuständigen gemeindlichen Feuerwehr zu beachten sowie die Bevölkerungsdichte und das Vorhandensein besonders schützenswerter Objekte in der Umgebung des Betriebs mit Werkfeuerwehr. In Betrieben, die nach Industriebaurichtlinie oder anderen Rechtsgrundlagen errichtet oder betrieben werden, sind die dort festgelegten strengeren Hilfsfristen zu beachten. Die erforderlichen Einsatzkräfte müssen im Betrieb oder der Einrichtung unmittelbar alarmierbar sein und ihren Arbeitsplatz ohne Weiteres verlassen können.
15.2.2 Das Tätigwerden der Werkfeuerwehren außerhalb des Betriebsgeländes kann nur Unterstützungscharakter haben, insbesondere ist hier die Unterstützung der gemeindlichen Feuerwehren mit Spezialgerät zu nennen. Die personelle Nachbesetzung der Werkfeuerwehr ist für diese Fälle im Voraus zu regeln. Werkfeuerwehren, die über eigene Einsatzzentralen verfügen, die ständig mit zwei Personen besetzt sind, von denen eine mindestens die Qualifikation eines Gruppenführers der Freiwilligen Feuerwehr aufweist, können die Alarmverfolgung beim Auslösen einer notwendigen Brandmeldeanlage im Betriebsbereich eigenständig durchführen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Mindestbesetzung der Einsatzzentralen zulassen. Das in der Einsatzzentrale vorgehaltene Personal kann nicht auf die erforderliche Funktionsstärke der Werkfeuerwehr angerechnet werden.
15.3 Bescheid über die Anerkennung oder Anordnung einer Werkfeuerwehr
Der Bescheid soll - im Hinblick auf seine inhaltliche Bestimmtheit - insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
Vor der Aufhebung eines Anerkennungs- oder Anordnungsbescheides einer Werkfeuerwehr soll auch die Behörde informiert werden, die federführend für die Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs der Einrichtung war. Verbesserungen im gemeindlichen Brandschutz, die ursächlich für die Aufhebung waren, sind von der Gemeinde zu dokumentieren.
15.4 Überprüfung der Werkfeuerwehr
Die nach Art. 15 Abs. 2 BayFwG zuständigen Behörden sollen die Werkfeuerwehren spätestens alle fünf Jahre überprüfen. Der Kreisbrandrätin oder dem Kreisbrandrat - in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr der Stadtbrandrätin oder dem Stadtbrandrat - und der für die Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die Überprüfung kann auch durch eine unangekündigte Alarmierung erfolgen; die generelle Vorgehensweise ist jedoch im Vorfeld mit den Beteiligten abzustimmen.
16. Zu Art. 16 Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde
Im Falle des Art. 16 Abs. 2 BayFwG entscheidet die Gemeinde, ob die Einsatzmittel einer gemeindlichen Feuerwehr die jeder anderen Feuerwehr überwiegen und um welche Feuerwehr es sich dabei handelt. Kreisangehörige Gemeinden sollen vorher die Kreisbrandrätin oder den Kreisbrandrat hören.
17. Zu Art. 17 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren
17.1 Hilfe in anderen Bundesländern
Die gemeindlichen Feuerwehren haben bei Bedarf auch Hilfe in anderen Bundesländern zu leisten (vergleiche Art. 35 Abs. 1 GG). Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn bayerische Feuerwehren in Alarmpläne von Gemeinden angrenzender Länder/Staaten aufgenommen werden. Umgekehrt sind bei der Alarmplanung für bayerische Feuerwehren (vergleiche Alarmierungsbekanntmachung) auch die Hilfemöglichkeiten benachbarter Feuerwehren dieser Bundesländer zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ist die überörtliche Hilfe gemeindlicher Feuerwehren in angrenzenden Bundesländern unter den gleichen Voraussetzungen kostenlos wie in Bayern.
17.2 Kosten der überörtlichen Hilfe
Aufwendungen, die nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BayFwG zu erstatten sind, können (anders als im Fall des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Zu ihrer Berechnung können jedoch geltende Pauschalsätze (vergleiche Art. 28 Abs. 4 BayFwG) herangezogen werden. Für die Hilfeleistung in gemeindefreien Gebieten kann Kostenersatz nur in den Fällen verlangt werden, in denen sich die gemeindliche Feuerwehr Dritter oder Einsatzmittel Dritter bedient (vergleiche Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayFwG). Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG bleibt unberührt (vergleiche VG Würzburg, Urteil vom 18. November 1999, W 5 K 98.1113).
17.3 Zuweisung von Einsatzbereichen
Durch die Zuweisung eines Einsatzbereichs ( Art. 17 Abs. 3 BayFwG) werden die Pflichten einer bis dahin örtlich allein zuständigen Feuerwehr für dieses Gebiet grundsätzlich nicht aufgehoben, sondern - je nach dem Umfang der Zuweisung - nur modifiziert. Diese Feuerwehr leistet daher in dem der Feuerwehr einer anderen Gemeinde zugewiesenen Gebiet nicht etwa überörtliche Hilfe. Die inhaltliche Bandbreite der Zuweisung kann von einer praktisch lückenlosen Aufgabenübertragung bis zur Regelung einer gleichgewichtigen Zusammenarbeit beider oder auch mehrerer Feuerwehren reichen. Der Bescheid über die Zuweisung muss deren Tragweite genau festlegen. Wird ein Einsatzbereich zugewiesen, der zum Gebiet einer anderen Gemeinde gehört, ist insbesondere das Verhältnis zwischen der ursprünglich allein zuständigen und der neu hinzutretenden Feuerwehr zu regeln (Beschaffung besonderer Ausrüstung, Alarmierung, Einsatzleitung gemäß Art. 18 Abs. 2 BayFwG). Vor der Zuweisung sind sowohl die Gemeinde, deren Feuerwehr Hilfe leisten soll, als auch die Gemeinde, in deren Gebiet der zuzuweisende Einsatzbereich liegt, zu hören. Bei gemeindefreien Gebieten ist der Eigentümer zu hören.
18. Zu Art. 18 Einsatzleitung
18.1 Rechtsgeschäfte der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters
Die Einsatzleitung ist eine den Aufgaben der Gemeinde gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG zuzurechnende Funktion. Aufgrund von Art. 18 Abs. 1 BayFwG ist die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter berechtigt, zu diesem Zweck auch Rechtsgeschäfte (zum Beispiel Beschaffung von Einsatzverpflegung, vergleiche Art. 9 Abs. 5 Nr. 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) im Namen der für den Schadensort zuständigen Gemeinde abzuschließen.
18.2 Einsatzberichte
Die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren in den Landkreisen erstatten der Kreisbrandrätin oder dem Kreisbrandrat über jeden Einsatz im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst einen "Einsatzbericht - Brand", "Einsatzbericht - Technische Hilfeleistung" oder "Einsatzbericht - ABC-Einsatz". Über Fehlalarme, böswillige Alarme und Sicherheitswachen ist ebenfalls zu berichten. Die Werkfeuerwehren berichten an die Kreisbrandrätin oder den Kreisbrandrat, die Leitung der Berufsfeuerwehr oder die Stadtbrandrätin oder den Stadtbrandrat. Sofern die Kreisbrandräte, Stadtbrandräte oder die Leitungen der Berufsfeuerwehren keinen früheren Termin festlegen, stellen die Gemeinden sicher, dass ihre Feuerwehren die Einsatzberichte spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres fertiggestellt haben. Für die Werkfeuerwehren gilt diese Frist für die Fertigstellung ihrer Berichte entsprechend. Die Kreisbrandräte, Stadtbrandräte und Leitungen der Berufsfeuerwehren stellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass die in der webbasierten Einsatznachbearbeitung über die Integrierten Leitstellen erfassten Einsatzberichte spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres auf Plausibilität, Vollständigkeit und Unterschriften - zumindest in Auszügen - geprüft sind und melden dies an die Regierungen. Die Regierungen prüfen, ob die Meldungen für Einsatzberichte aus ihrem Zuständigkeitsbereich vorliegen und prüfen die Berichte auf Plausibilität, Vollständigkeit sowie Unterschriften - zumindest in Auszügen - und melden dies bis spätestens 1. März an das Staatsministerium. Um aktuelle Daten auch zwischen den Stichtagen zu erhalten, ist eine kontinuierliche Eingabe und Abschluss der in der webbasierten Einsatznachbearbeitung hinterlegten Einsatzberichte notwendig. Hierfür sollte angestrebt werden, dass ein im System hinterlegter Einsatzbericht in der Regel innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen wird.
18.3 Einsatzberichte in besonderen Fällen
Bei Großbränden, Bränden mit bemerkenswerten Vorkommnissen und sonstigen besonderen Einsätzen ist auf Anforderung des Staatsministeriums oder der zuständigen Regierung ein Gesamtbericht mit zusätzlichen Erläuterungen zu erstellen. Bei Einsätzen oder Übungen, bei denen Einsatzkräfte schwer verletzt oder getötet werden, ist der zuständigen Regierung und dem Staatsministerium unverzüglich formlos zu berichten.
19. Zu Art. 19 Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister
19.1 Aufgaben der Kreisbrandräte
19.1.1 Die Organisation und Leitung der Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden ist in erster Linie Aufgabe der Kommandanten (vergleiche Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Die Kreisbrandräte haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die auf örtlicher Ebene durchgeführten Lehrgänge einheitlichen Anforderungen auf Grundlage der Ausbilderleitfäden und Feuerwehrdienstvorschriften entsprechen. Dies gilt insbesondere für die modulare Truppausbildung sowie die Ausbildung zur Atemschutzgeräteträgerin/zum Atemschutzgeräteträger und zur Maschinistin/zum Maschinisten. Den Kreisbrandräten sind auf Verlangen die Ausbildungspläne vorzulegen sowie Gelegenheit zur Inspektion des Ausbildungsbetriebs und zur Abnahme der Prüfung zu geben. Die Kreisbrandräte können zur Unterstützung bestimmte Fachaufgaben im Bereich der Ausbildung an die Kreisbrandinspektoren bzw. Kreisbrandmeister übertragen (vergleiche Nr. 19.5.2).
19.1.2 Die Kreisbrandräte nehmen im Rahmen ihrer beratenden und unterstützenden Funktion nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG auch bestimmte Aufgaben der Brandschutzdienststelle wahr (vergleiche zum Beispiel Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung, Garagen- und Stellplatzverordnung). Sie vertreten insoweit die Belange des abwehrenden Brandschutzes insbesondere mit Stellungnahmen zu den Bereichen
Die Kreisbrandräte müssen die Aufgaben im Bereich der Brandschutzdienststelle nicht zwingend persönlich wahrnehmen. Sie können hierzu, wie bei allen anderen Aufgaben auch, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister zu ihrer Unterstützung heranziehen.
19.2 Wahl der Kreisbrandräte
19.2.1 Wahltermin, Ladungsfrist
Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und der Leiter der Werkfeuerwehren des Landkreises statt. Sie ist vom Landratsamt möglichst rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kreisbrandrätin oder des bisherigen Kreisbrandrats anzuberaumen. Das Landratsamt hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag einzuladen.
19.2.2 Leitung der Wahlversammlung, Wahlausschuss
Das Landratsamt leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Die Wahlleitung und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe des Wahlvorschlags ( Nr. 19.2.4) gebildet.
19.2.3 Stimmrecht, Stellvertretung
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Ist ein Wahlberechtigter verhindert, kann er sich durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei der Wahl vertreten lassen. Die Vertretung ist an Weisungen des Wahlberechtigten nicht gebunden. Im Übrigen ist Stellvertretung unzulässig.
Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kreisbrandrätin oder des Kreisbrandrats dar.
19.2.4.1 Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl 23
Die Landrätin oder der Landrat gibt der Wahlversammlung einen Wahlvorschlag bekannt. Der Wahlvorschlag kann mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Der Vorschlag kann mündlich begründet werden; über ihn kann auch eine Aussprache stattfinden. Den durch die Landrätin oder den Landrat vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt. Gewählt werden kann nur, wer durch die Landrätin oder den Landrat für den konkreten Wahlgang zur Wahl vorgeschlagen wurde. Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel, soweit diese nicht schon vorbereitet sind, die Namen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine Person vorgeschlagen, ist auf den Stimmzetteln zu dem angegebenen Namen die Auswahlmöglichkeit "Ja" oder "Nein" vorzusehen.
19.2.4.2 Wahlgang, Stimmabgabe 23
Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge durch Ankreuzen oder eine vergleichbare positive Willensbekundung eindeutig gekennzeichnet wird. Streichungen sind daher nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerberinnen oder Bewerber zu werten. Wird nur eine Person vorgeschlagen, ist der Stimmzettel mit "Ja" oder "Nein" eindeutig zu kennzeichnen. Stimmzettel, die nicht oder nicht in der in den Sätzen 2 und 4 vorgesehenen Weise gekennzeichnet sind, sind als ungültige Stimmen zu werten. Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem von dieser bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat das Landratsamt hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so sind die Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
19.2.4.3 Feststellung des Wahlergebnisses 23
Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Steht nur eine Person zur Wahl, ist sie gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmzettel gültig mit "Ja" gekennzeichnet ist. Andernfalls ist die Wahl zu wiederholen, wobei die Landrätin oder der Landrat neue Wahlvorschläge bekannt geben kann. Stehen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber zur Wahl, ist die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen, wobei die Landrätin oder der Landrat neue Wahlvorschläge bekannt geben kann. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.
19.2.4.4 Wahlannahme
Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.
19.2.5 Niederschrift
Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.
19.3 Eignung
Vertreter der Feuerwehrgeräteindustrie oder Händler, die deren Produkte vertreiben, können wegen der Gefahr von Interessenkollisionen für die Ämter des Kreisbrandrats, des Kreisbrandinspektors und des Kreisbrandmeisters ungeeignet sein.
19.3.1 Vor der Bestätigung der für ein solches Amt gewählten oder bestellten Person ist zu prüfen, ob ihre geschäftlichen Interessen in Widerstreit mit ihrer Aufgabe geraten können, auf eine den jeweiligen örtlichen Verhältnissen angepasste ausreichende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken. Ob solche Interessenkollisionen zu befürchten sind, hängt einerseits vom Umfang der beruflichen Tätigkeit, andererseits von der Art der Aufgaben ab, die die Gewählten oder Bestellten als Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren oder Kreisbrandmeister wahrzunehmen haben. Bei Kreisbrandräten wird die Gefahr von Interessenkollision regelmäßig bestehen, in geringerem Maß bei Kreisbrandinspektoren und bei Kreisbrandmeistern nur, soweit sie (zum Beispiel als Kreisschirrmeister) in größerem Umfang mit Ausrüstungsfragen zu tun haben.
19.3.2 Sind Interessenkollisionen zu befürchten, ist wie folgt zu verfahren:
19.4 Vereinbarkeit mehrerer Führungsfunktionen
Kreisbrandinspektoren dürfen nur dann gleichzeitig Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr oder Leiter einer Werkfeuerwehr sein, wenn sie dieses Amt oder diese Tätigkeit außerhalb ihres Inspektionsbereichs ausüben (Ausnahme von Art. 19 Abs. 5 Satz 4 BayFwG).
19.5 Kreisbrandinspektion
19.5.1 Definition
Die Kreisbrandrätin oder der Kreisbrandrat, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister bilden zusammen die Kreisbrandinspektion.
19.5.2 Aufgaben der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister
Die Kreisbrandräte können den Kreisbrandmeistern zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren Teile von Feuerwehrinspektionsbereichen zuweisen. Sie können den Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern auch bestimmte Fachaufgaben, insbesondere auf folgenden Gebieten, übertragen:
19.5.3 Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Kreisbrandinspektion
Zu den Aufgaben der Landkreise gehört es auch, die ausreichende Ausbildung der Mitglieder der Kreisbrandinspektion sicherzustellen. Außer den durch § 7 Abs. 2 AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgängen sollten Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister auch weitere Fachlehrgänge besuchen. Empfohlen wird die Teilnahme am Lehrgang "Einführung in die Stabsarbeit". Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren mit Fachaufgaben benötigen außerdem die für ihr besonderes Aufgabengebiet erforderliche Qualifikation.
20. (nicht belegt)
21. Zu Art. 21 Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor und Stadtbrandmeister
21.1 Kreisfreie Gemeinden
Stadtbrandräte in kreisfreien Gemeinden können im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu ihrer Unterstützung bestellen und ihnen bestimmte Fachaufgaben entsprechend Nr. 19.5.2 übertragen. Der Leiter einer Berufsfeuerwehr einer kreisfreien Gemeinde lässt sich, soweit er Aufgaben des Kreisbrandrats wahrnimmt, nach internen Regelungen vertreten.
21.2 Große Kreisstädte
Den Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeistern in Großen Kreisstädten kommen aufgrund dieser ihnen gemäß Art. 21 Abs. 4 BayFwG zustehenden Bezeichnung nicht gleichzeitig die Funktionen der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern zu (vergleiche auch Art. 19 Abs. 5 Satz 4 BayFwG und Nr. 19.4). Es kann zweckmäßig sein, dass Kreisbrandräte das Gebiet Großer Kreisstädte als Feuerwehrinspektionsbereich festlegen und sich unmittelbar unterstellen.
21.3 Lehrgänge
Stadtbrandräte, Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister sollen die gleichen Lehrgänge besuchen wie Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister (vergleiche § 7 Abs. 2 AVBayFwG und Nr. 19.5.3).
22. Zu Art. 22 Feuerwehrverbände
22.1 Verbandsanhörung (Benehmen)
Die Feuerwehrverbände werden von den staatlichen Behörden zu grundsätzlichen Fachfragen des Feuerwehrwesens nach Art. 22 BayFwG beteiligt (Benehmen). Hierzu zählen insbesondere
Die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bleibt unberührt.
22.2 Freistellung durch Arbeitgeber
Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung durch Arbeitgeber unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts für die Wahrnehmung von Verbandsaufgaben nicht besteht, so wird doch wegen der besonderen Bedeutung der Verbandstätigkeit auf Landes-, Bezirks- und Kreis-/Stadtebene an alle Arbeitgeber und Dienstherren appelliert, von der Möglichkeit einer Freistellung möglichst großzügig Gebrauch zu machen. Dies gilt besonders für die fachliche Verbandsarbeit.
22.3 Verbindung von Dienstversammlungen auf Regierungsbezirksebene mit Bezirksversammlungen des Landesfeuerwehrverbandes
Die Aufwendungen (Reisekosten) für die Dienstversammlungen der besonderen Führungsdienstgrade auf Regierungsbezirksebene (KBR/SBR und KBI/SBI) tragen die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Gemeinden. Wenn diese Dienstversammlungen mit Bezirksversammlungen des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V. verbunden werden, sollte nur in klar abgrenzbaren Fällen eine Kostenbeteiligung erwogen werden. Auch die Möglichkeit, bei Bedarf die Kreis- und Stadtbrandräte in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen, sollte den Bezirksvorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V., die an die Stelle der bisherigen Sprecher getreten sind, im bisherigen Rahmen eröffnet bleiben.
23. Zu Art. 23 Heranziehung von Personen und Sachen
Die Einsatzleitung kann anstelle einer nach Art. 23 Abs. 1 und 3 BayFwG möglichen Heranziehung oder Verpflichtung auch Rechtsgeschäfte im Namen der für den Schadensort zuständigen Gemeinde abschließen (vergleiche auch Nr. 18.1), wenn dies wirtschaftlich vertretbar und für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
24. (nicht belegt)
25. (nicht belegt)
26. (nicht belegt)
27. (nicht belegt)
28. Zu Art. 28 Ersatz von Kosten
28.1 Allgemeines
28.1.1 Die Erhebung von Kostenersatz liegt im gemeindlichen Ermessen. Das heißt, die Gemeinden können Kostenersatz verlangen, müssen es aber nicht in jedem Fall. Will die Gemeinde Kostenersatz erheben, muss der Kostenbescheid erkennen lassen, dass die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat. In der Begründung des Bescheides müssen die Erwägungen angegeben werden, die für die Gemeinde maßgeblich dafür waren, in dem konkreten Fall Kostenersatz zu erheben. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber in Grundzügen in der Begründung des Bescheides enthalten sein. Allein ein Verweis auf eine erlassene Kostensatzung genügt für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht. Ist in dem Kostenbescheid keine Ermessensbegründung enthalten, so ist der Bescheid fehlerhaft und rechtswidrig. Eine Nachholung der Ermessensbegründung in einem gerichtlichen Verfahren heilt die Fehlerhaftigkeit nicht.
28.1.2 Einsätze oder Tätigkeiten im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes, die der unmittelbaren Menschenrettung dienen, sind jedoch stets kostenfrei. Dabei ist zu differenzieren: Einsätze, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind insgesamt, also inklusive An- und Abfahrt, kostenfrei; werden daneben allerdings weitere Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes oder technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. In diesen Fällen ist insbesondere die An- und Abfahrt kostenpflichtig.
28.2 Billigkeitserwägungen
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG soll in Fällen von Unbilligkeit von Kostenersatz abgesehen werden. Unbilligkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn insbesondere im Fall der umfassenden Halterhaftung die durch das Schadensereignis oder durch den Feuerwehreinsatz veranlasste Kostenregulierung sich auf die Betreffenden äußerst belastend oder existenzbedrohend auswirken könnte, weil kein Versicherungsschutz besteht, oder sonstige persönliche Härten (zum Beispiel familiäres Leid) vorliegen.
28.3 Festsetzung von Pauschalsätzen durch Satzung
Art. 28 Abs. 4 BayFwG enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden, den Kostenersatz für Feuerwehreinsätze durch Satzung zu regeln und Pauschalsätze festzusetzen. Die Gemeinden können in einer Satzung mit einheitlicher Berechnungsgrundlage den Kostenersatz für das gesamte Tätigkeitsfeld ihrer Feuerwehren regeln. Bei der Einbeziehung der Vorhaltekosten im Pflichtaufgabenbereich muss ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde berücksichtigt werden. Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich ( Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) die allgemeinen Vorhaltekosten (insbesondere Abschreibungen) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden im Pflichtaufgabenbereich anteilig entfallenden Vorhaltekosten hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können. Die Gemeinden dürfen den Aufwand für ihre Feuerwehrgerätehäuser jedoch nicht in die Kalkulation der Pauschalsätze einfließen lassen, weil diese Kosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayFwG stehen, sondern zu den allgemeinen Kosten der Einrichtung Feuerwehr zählen. Soweit die Gemeinden den Eigenanteil nicht nur im Pflichtaufgabenbereich, sondern auch im freiwilligen Aufgabenbereich berücksichtigen, können alle Feuerwehrleistungen aufgrund einer einheitlichen Kalkulation abgerechnet werden. Soweit ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde nur bei den Pflichtaufgaben berücksichtigt wird, erfolgt die Kostenberechnung von Pflicht- und freiwilligen Leistungen aufgrund getrennter Kalkulationsgrundlagen. Die Gemeinden können sich bei der Kalkulation der Pauschalsätze an Mustern und Handlungsanleitungen orientieren; dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, eine eigene Kostenkalkulation vorzunehmen.
28.4 Abrechnung freiwilliger Leistungen
Will die Gemeinde Gebühren für die Inanspruchnahme der Feuerwehr für freiwillige Aufgaben ( Art. 4 Abs. 3 BayFwG) erheben, so setzt dies voraus, dass die Gemeinde die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung Feuerwehr durch eine Benutzungssatzung öffentlich-rechtlich geregelt und diese entsprechenden Leistungen einbezogen hat (siehe Nr. 4.5). Die Gebühren werden dann aufgrund einer besonderen, also von der Benutzungssatzung getrennten, Gebührensatzung der Gemeinde erhoben ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BayFwG in Verbindung mit Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG). Gebühren für freiwillige Leistungen und Pflichtaufgaben der Feuerwehr können in einer gemeinsamen Gebührensatzung geregelt werden, vergleiche Mustersatzung in Anlage 6. Die Kosten für die Inanspruchnahme der Feuerwehr werden dann auch für freiwillige Aufgaben ( Art. 4 Abs. 3 BayFwG) durch Gebührenbescheid geltend gemacht. Liegt keine derartige Benutzungssatzung und Gebührensatzung vor, kann die Gemeinde für die Inanspruchnahme der Feuerwehr für freiwillige Aufgaben aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages ein Entgelt verlangen, wenn ein solcher geschlossen wurde. Unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung setzt die Abrechnung freiwilliger Aufgaben die willentliche Inanspruchnahme der gemeindlichen Leistung voraus.
29. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2030 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Oktober 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) vom 28. Mai 2013 (AllMBl. S. 217, 311) außer Kraft.
| Muster für die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren | Anlage 1 (zu Nr. 5.1) |
Muster
für die
Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren
Die Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband 1) ....................... erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung ( GO) folgende
Satzung
I.
Allgemeines
§ 1
Organisation, Rechtsgrundlagen
(1) Die Freiwillige Feuerwehr................ 2 ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung des Vereins "Freiwillige Feuerwehr ................................ e. V.".
(2) Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz ( BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.
§ 2
Freiwillige Leistungen
(1) Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und A rt. 87 GO insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:
(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.
II.
Personal
§ 3
Wahl der Kommandantin oder des Kommandanten
(1) Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Die Gemeinde lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter ( Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
(4) Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin oder des Kommandanten dar.
(5) Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.
§ 4
Verpflichtung
Die Kommandantin oder der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.
§ 5
Übertragung besonderer Aufgaben
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (zum Beispiel Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin oder der Kommandant zuständig.
§ 6
Persönliche Ausstattung
Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
§ 7
Anzeigepflichten bei Schäden
Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin oder dem Kommandanten unverzüglich zu melden
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde infrage kommen, hat die Kommandantin oder der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.
§ 8
Dienstverhinderung
Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes ( Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin oder dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.
§ 9
Pflichtverletzungen
Die Kommandantin oder der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:
§ 10
Austritt und Ausschluss
(1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin oder dem Kommandanten zu erklären.
(2) Die Kommandantin oder der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
Die Kommandantin oder der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.
III.
Besondere Pflichten der Kommandantin oder des Kommandanten
§ 11
Dienst- und Ausbildungsplan
(1) Die Kommandantin oder der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.
(2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.
§ 12
Dienstreisen
Die Kommandantin oder der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vergleiche auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.
§ 13
Jahresbericht
(1) Die Kommandantin oder der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vergleiche Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.
(2) Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.
IV.
Anwendungsbeginn
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ................................. in Kraft.
________
1) Zutreffende Bezeichnung im gesamten Satzungstext einsetzen
2) Bezeichnung gemäß § 2 AVBayFwG
3) Soweit vorhanden; ggf. auch sonstige besondere Einrichtungen angeben
4) Soweit vorhanden
| Muster für die Satzung von Feuerwehrvereinen | Anlage 2 (zu Nr. 5.2.1) |
Muster
für die
Satzung von Feuerwehrvereinen
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr ..................................". Er soll in das Vereinsregister am Amtsgericht ................................. eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in ..................................... .
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr...................................... . Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede Person, die Interesse am Vereinszweck hat, kann Mitglied des Vereins werden. Sie soll ihren Wohnsitz in ............................ haben.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
(4) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Der betroffenen Person ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss besteht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Die Berufung gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
(3) Die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der volljährigen Mitglieder auf sechs Jahre gewählt. Die bzw. der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes seiner Mitglieder ist je einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über ..................... Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10
Sitzung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Sitzungsleiter ist die bzw. der Vorsitzende, bei deren bzw. dessen Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
(2) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(3) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der bzw. des Vorsitzenden oder - bei deren bzw. dessen Verhinderung - der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Zeitung ............................ (Name der Zeitung) einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die nach diesem Zeitpunkt oder erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliedersammlung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt, welches bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der bzw. dem Vorsitzenden als Versammlungsleitung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Sofern auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person der Versammlungsleitung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Waren in der Versammlung mehrere Personen als Versammlungsleitung tätig, unterzeichnet die letzte dieser Personen die ganze Niederschrift.
(7) Die bzw. der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
§ 14
Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
verliehen werden.
§ 15
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde ..............................., die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
(2) Liquidatoren sind die bzw. der Vorsitzende sowie die bzw. der stellvertretende Vorsitzende als jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes bestimmt.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ....................... in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom ...................... mit einem Abstimmungsergebnis von ............. beschlossen. Die Satzung wird der Gemeinde/Stadt ........................, dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.
_______
1) Hier die besonderen Auszeichnungen des Vereins, z.B. Ehrendiplome, Ehrennadeln u. Ä., aufnehmen.
| Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehren | Anlage 3 (zu Nr. 5.3) |
Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehren
| Anzahl der Gruppen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
| Züge 1 | - | 1 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 | 5 | 5 | 6 |
| Verbände | - | - | - | - | - | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 2 |
| Verbandsführer/-in | ||||||||||||
| Hauptbrandmeister/-in | - | - | - | - | - | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 2 |
| Stv. Verbandsführer/-in | ||||||||||||
| Oberbrandmeister/-in | - | - | - | - | - | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 2 |
| Zugführer/-in | ||||||||||||
| Brandmeister/-in | - | 1 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 | 5 | 5 | 6 |
| Stv. Zugführer/-in | ||||||||||||
| Hauptlöschmeister/-in | - | 1 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 | 5 | 5 | 6 |
| Gruppenführer/-in | ||||||||||||
| Oberlöschmeister/-in | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
| Stv. Gruppenführer/-in | ||||||||||||
| Löschmeister/-in | 2 | 4 | 4 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
| Führungsdienstgrade insgesamt | 3 | 8 | 9 | 12 | 14 | 20 | 22 | 26 | 28 | 32 | 34 | 40 |
| Hauptfeuerwehrmann/-frau Oberfeuerwehrmann/-frau Feuerwehrmann/-frau | 21 | 42 | 63 | 84 | 105 | 126 | 147 | 168 | 189 | 210 | 231 | 259 |
| Maschinist/-in (ohne Führungsfahrzeuge) | 3 | 6 | 9 | 12 | 15 | 18 | 21 | 24 | 27 | 30 | 33 | 36 |
| Mannschaftsdienstgrade insgesamt | 24 | 48 | 72 | 96 | 120 | 144 | 168 | 192 | 216 | 240 | 264 | 288 |
| Gesamtstärke | 27 | 56 | 81 | 108 | 134 | 164 | 190 | 218 | 244 | 272 | 298 | 328 |
_________
1) Züge nach FwDV 3
| Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst | Anlage 4 (zu Nr. 10.3) |
| Firma | PLZ, Ort, Datum | |||||||
| .......................................................
....................................................... | ....................................................... | |||||||
| Zutreffendes bitte ankreuzen [X] oder ausfüllen | ||||||||
| [An (Gemeinde) ]
[ ] | (Frei für Einlaufstempel der Gemeinde) | |||||||
| Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst (Art. 9 Abs. 1 Satz 4, Art. 10 BayFwG) | ||||||||
| DIE ARBEITNEHMERIN / DER ARBEITNEHMER* | ||||||||
| Name, Vorname | Geburtsdatum und -ort | |||||||
| Wohnort (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) | ||||||||
| beschäftigt [ ]ständig [ ]vorübergehend | als | seit | ||||||
| * nicht Zutreffendes bitte streichen | ||||||||
| [ ] hat Feuerwehrdienst geleistet | ||||||||
| [ ]war wegen einer auf den Feuerwehrdienst zurückzuführenden Krankheit arbeitsunfähig und ist deswegen in den nachstehend genannten Zeiten der Arbeit ohne Anrechnung auf den Tarifurlaub ferngeblieben: | ||||||||
| Feuerwehrdienst | PRÜFUNGSVERMERKE DER GEMEINDE | |||||||
| für die Feuerwehr...................................... | Feuerwehrdienstleistung | |||||||
| am .......... von .......... Uhr bis .......... Uhr | am .......... von .......... Uhr bis .......... Uhr = .......... Std. | |||||||
| Art des Dienstes: | ||||||||
| am .......... von .......... Uhr bis .......... Uhr | am .......... von .......... Uhr bis .......... Uhr = .......... Std. | |||||||
| Art des Dienstes: | ||||||||
| am .......... von .......... Uhr bis .......... Uhr | am .......... von .......... Uhr bis .......... Uhr = .......... Std. | |||||||
| Art des Dienstes: | ||||||||
| Arbeitsunfähigkeit | ................. | |||||||
| vom .......... bis ........... | Die Krankheit vom .......... bis .......... ist auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen = ..........Tage/Std. | |||||||
| Wir versichern die Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben und werden evtl. entstandene oder noch entstehende Schadensersatzansprüche gegen Dritte ( Art. 10 Satz 2 BayFwG) unverzüglich an die Gemeinde abtreten. | ||||||||
| Die Erstattung des auf der Rückseite errechneten Betrags wird auf folgendes Konto erbeten: | ||||||||
| Bei | IBAN | BIC | ||||||
| (Firmenstempel) | Unterschrift ........................................................................ | |||||||
| BERECHNUNG DER FORTGEWÄHRTEN LEISTUNGEN (vom Arbeitgeber auszufüllen) | ||||||||||||||||||
| 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt.......... Tage .......... Stunden | ||||||||||||||||||
| Im letzten | [ ] Lohn- | [ ] Gehaltszahlungsabschnitt vor der Dienstleistung | ||||||||||||||||
| wurden | [ ] tarif- | [ ] vertragsgemäß gezahlt als |
Prüfungsvermerke | |||||||||||||||
| [ ] Brutto- Monatslohn | [ ] Brutto- Wochenlohn | [ ] Brutto- Stundenlohn Euro | ||||||||||||||||
| [ ] Brutto- Monatsgehalt | ___________ Euro
___________ Euro | ___________ Euro
___________Euro | ||||||||||||||||
| In diesen Bruttobeträgen sind folgende Zulagen enthalten: | ||||||||||||||||||
| _____________________________________________ _____________________________________________ _____________________________________________ | ___________ Euro | ___________ Euro | ||||||||||||||||
| ___________ Euro | ___________ Euro | |||||||||||||||||
| ___________ Euro | ___________ Euro | |||||||||||||||||
| Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung im gleichen Zeitraum | ___________ Euro | ___________ Euro | ||||||||||||||||
| Sonstige fortgewährte Leistungen (ggf. gesondert erläutern) | ||||||||||||||||||
| ___________ Euro | ___________ Euro | |||||||||||||||||
| ___________ Euro | ___________ Euro | |||||||||||||||||
| 2. Für die Dauer des Feuerwehrdienstes und/oder der Arbeitsunfähigkeit, das sind ________Arbeitstage________Arbeitsstunden wurden weiterbezahlt: | ||||||||||||||||||
| [ ] Bruttolohn | [ ] Bruttogehalt | ___________ Euro | ___________ Euro | |||||||||||||||
| Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung | ___________ Euro | ___________ Euro | ||||||||||||||||
| Sonstige Leistungen (ggf. gesondert erläutern) | ||||||||||||||||||
| _____________________________________________ _____________________________________________ _____________________________________________ | | |||||||||||||||||
| ___________ Euro | ___________ Euro | |||||||||||||||||
| ___________ Euro | ___________ Euro | |||||||||||||||||
| ___________ Euro | ___________ Euro | |||||||||||||||||
| zusammen | ___________ Euro | ___________ Euro | ||||||||||||||||
|
Wird von der Gemeinde ausgefüllt! | ||||||||||||||||||
| Gemeinde ...................................................... | PLZ, Ort, Datum ...................................................... | |||||||||||||||||
| Geschäftszeichen ............................................................ | ||||||||||||||||||
| 1. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit wurde überprüft und der Erstattungsbetrag auf...........Euro festgestellt. | ||||||||||||||||||
| 2. Auszahlungsanordnung fertigen | ||||||||||||||||||
| 3. ...................................................... | ||||||||||||||||||
| Unterschrift
........................................................... | ||||||||||||||||||
| Merkblatt für Arbeitgeber | Anlage 5 (zu Nr. 10.3) |
Merkblatt für Arbeitgeber
zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen
im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst
1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz ( BayFwG) enthält Vorschriften über die Lohnfortzahlung an Arbeitnehmer, die Feuerwehrdienst leisten. Private Arbeitgeber haben ihrerseits einen Anspruch auf Erstattung der fortgewährten Leistungen. Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist an die Gemeinde zu richten, für deren Feuerwehr die Arbeitnehmer Feuerwehrdienst geleistet haben.
2. Umfang des Anspruchs auf Erstattung der fortgewährten Leistungen
2.1 Zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt gehören folgende Leistungen:
2.2 Erstattungsfähig sind auch die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit. Dazu gehören:
2.3 Folgende Leistungen gehören nicht zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt:
Diese Leistungen sind nicht erstattungsfähig, weil die Leistungsverpflichtung nicht von der durch die Teilnahme am Feuerwehrdienst ausgefallenen Arbeitsleistung abhängt, weil es sich um Leistungen handelt, die nicht Entgelt für eine Arbeitsleistung sind, weil sie in ihrem Umfang nicht berechenbar oder rein kalkulatorisch sind oder weil sie lediglich eine allgemeine Belastung des Betriebs (zum Beispiel aus sozialem Grunde) darstellen.
3. Rechtsgrundlagen
Bayerisches Feuerwehrgesetz ( BayFwG ) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist
- Auszug -
Art. 9
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
(1) Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten.
(2) - (5) ...
Art. 10
Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten
Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist die Gemeinde zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihr der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
| Muster für die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren | Anlage 6 (zu Nr. 4.4.3) |
Muster
für die
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Die Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband 1) ........... erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende
Satzung
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden, in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 7 BayFwG mit dem Ausrücken, der Feuerwehr.
(2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen ( Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am .......... in Kraft.
_________
1) Zutreffende Bezeichnung im ganzen Satzungstext einsetzen
2) Soweit vorhanden
| zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren | Anlage |
Anmerkung: Die jeweilige Erläuterung der Berechnung ist nicht Teil des Satzungstextes!
Verzeichnis der Pauschalsätze 1
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 bis 3) und den Personalkosten (Nr. 4) zusammen.
| 1. Streckenkosten | |||
| Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für | |||
| a) Lösch- oder Sonderfahrzeuge, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt | ........................... Euro | ||
| b) ein Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter DLAK 23/12, Teleskopgelenkmast TGM 23/12) | ........................... Euro | ||
| c) eine Drehleiter (DLAK 12/9) | ........................... Euro | ||
| d) einen Rüstwagen | ........................... Euro | ||
| e) einen Kranwagen | ........................... Euro | ||
| f) einen Lastkraftwagen (Versorgungs-Lkw, Gerätewagen Logistik, auch als Anhänger, Zugfahrzeug, Absetz- oder Abrollkipper) | ........................... Euro | ||
| g) ein Kleinalarmfahrzeug | ........................... Euro | ||
| h) einen Transporter (Kombi) | ........................... Euro | ||
| i) einen Einsatzleitwagen | ........................... Euro | ||
| j) einen Gerätewagen Gefahrgut | ........................... Euro | ||
| k) einen Kommandowagen oder Pkw | ........................... Euro | ||
| Erläuterung der Berechnung | |||
| Kaufpreis (einschl. feuerwehrtechnischer Beladung und Funkausrüstung) | ........................... Euro | ||
| ./. Staats- und sonstige Zuschüsse | ........................... Euro | ||
| ........................... Euro | |||
| Nutzungsdauer........................... Jahre | |||
| Abschreibung jährlich | ........................... Euro | ||
| Eine angemessene Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten ist vorzusehen. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht die gesamte Abschreibung angesetzt werden. | |||
| ./. Eigenbeteiligung der Gemeinde...........v. H. der jährlichen Abschreibung | ........................... Euro | ||
| zugrunde zu legender Abschreibungsbetrag | ........................... Euro | ||
| Soweit die Gemeinden beim Kostenersatz für freiwillige Aufgaben die Abschreibung uneingeschränkt zum Ansatz bringen wollen, muss insoweit gesondert kalkuliert werden. | |||
| Ob die Abschreibungskosten voll entweder in die Streckenkosten oder in die Ausrückestundenkosten einzubeziehen oder auf beide Kostenarten aufzuteilen sind, hängt davon ab, ob die Abnutzung vor allem durch die Fahrt oder durch den Einsatz des Fahrzeugs mit Gerät und Ausrüstung am Schadensort verursacht wird. In diesem Muster wird von einer gleichmäßigen Aufteilung auf beide Kostenarten ausgegangen. | |||
| 50 v. H. des zugrunde gelegten Abschreibungsbetrages | ........................... Euro | ||
| Treibstoffkosten (durchschnittlicher Verbrauch x durchschnittliche jährliche Fahrleistung) | ........................... Euro | ||
| Versicherungen | ........................... Euro | ||
| Reparatur, Wartung und sonstige Betriebskosten | ........................... Euro | ||
| ........................... Euro | |||
| Durchschnittliche jährliche Fahrleistung ........................... km | |||
| Kosten je Kilometer | ........................... Euro | ||
| 2. Ausrückestundenkosten | |||
| Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. | |||
| Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für | |||
| a) Lösch- oder Sonderfahrzeuge, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt | ........................... Euro | ||
| b) ein Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter DLAK 23/12, Teleskopgelenkmast TGM 23/12) | ........................... Euro | ||
| c) eine Drehleiter (DLAK 12/9) | ........................... Euro | ||
| d) einen Rüstwagen | ........................... Euro | ||
| e) einen Kranwagen | ........................... Euro | ||
| f) einen Lastkraftwagen | ........................... Euro | ||
| g) ein Kleinalarmfahrzeug | ........................... Euro | ||
| h) einen Transporter (Kombi) | ........................... Euro | ||
| i) einen Einsatzleitwagen | ........................... Euro | ||
| j) einen Gerätewagen Gefahrgut | ........................... Euro | ||
| k) einen Kommandowagen oder Pkw | ........................... Euro | ||
| Erläuterung der Berechnung | |||
| 50 v. H. des zugrunde gelegten Abschreibungsbetrages (s. Erläuterung zu Nr. 1) | ........................... Euro | ||
| Reparatur, Wartung und sonstige Betriebskosten von Geräten und Ausrüstung des Fahrzeugs | ........................... Euro | ||
| ........................... Euro | |||
| Ausrückestunden jährlich ............. | |||
| Kosten der Ausrückestunde | ........................... Euro | ||
| 3. Arbeitsstundenkosten | |||
| Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. | |||
| In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. | |||
| Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. | |||
| Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für | |||
| a) einen Beleuchtungsanhänger | ........................... Euro | ||
| b) ein Brennschneidgerät | ........................... Euro | ||
| c) einen Kompressor | ........................... Euro | ||
| d) ein schweres Tauchgerät | ........................... Euro | ||
| e) ein leichtes Tauchgerät | ........................... Euro | ||
| f) ein Räumgerät (Schaufellader) - sein Transport wird gesondert berechnet - | ........................... Euro | ||
| g) eine Tragkraftspritze oder Lenz-Pumpe | ........................... Euro | ||
| h) eine Tauchpumpe (Schmutzwasserpumpe) | |||
| i) ein Unterwasserschneidgerät | ........................... Euro | ||
| j) eine Taucherdruckkammer | ........................... Euro | ||
| k) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät | ........................... Euro | ||
| l) eine Länge Druckschlauch | ........................... Euro | ||
| m) einen Stromerzeuger | ........................... Euro | ||
| Erläuterung der Berechnung | |||
| Kaufpreis | ........................... Euro | ||
| ./. Staats- und sonstige Zuschüsse | ........................... Euro | ||
| ........................... Euro | |||
| Nutzungsdauer...........Jahre | |||
| Abschreibung jährlich | ........................... Euro | ||
| ./. Eigenbeteiligung der Gemeinde...........v. H. der jährlichen Abschreibung | ........................... Euro | ||
| zugrunde zu legender Abschreibungsbetrag | ........................... Euro | ||
| ........................... Euro | |||
| Reparatur, Wartung und sonstige Betriebskosten | ........................... Euro | ||
| durchschnittliche jährliche Arbeitsstunden | ........................... Euro | ||
| Kosten je Arbeitsstunde | ........................... Euro | ||
| 4. Personalkosten | |||
| Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. | |||
| 4.1 Hauptamtliches Personal | |||
| Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet: | |||
| a) Für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehaben | ........................... Euro, | ||
| b) für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehaben | ........................... Euro, | ||
| c) für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 13 innehaben | ........................... Euro, | ||
| d) für sonstige (Arbeitnehmer) | ........................... Euro. | ||
| Erläuterung der Berechnung | |||
| Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden (s. o. Berechnungserläuterung zur Geräteabschreibung). | |||
| 4.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende | |||
| Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: | ........................... Euro | ||
| Erläuterung der Berechnung | |||
| Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, weil der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles ( Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes ( Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG Aufwendungen entstehen. | |||
| Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung der Personalkosten nicht der gesamte Betrag (Schulungskosten, Kommandantenentschädigung o. Ä.) angesetzt werden (s. o.). | |||
| 4.3 Sicherheitswachen | |||
| Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für | |||
| a) Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehaben, | ........................... Euro | ||
| b) sonstige Bedienstete | ........................... Euro | ||
| c) ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (s. § 11 Abs. 5 AVBayFwG) | ........................... Euro | ||
| Abweichend von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. | |||
| Erläuterung der Berechnung | |||
| Der Sicherheitswachdienst wird von hauptberuflichen Feuerwehrdienstleistenden in der Regel in der Freizeit wahrgenommen; ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende sind nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit dazu einzuteilen.
Die den Gemeinden entstehenden Kosten sind daher niedriger als bei anderen Pflichteinsätzen und bei der Festsetzung der pauschalierten Personalkosten entsprechend zu berücksichtigen.
______ | |||
| ENDE | |