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KSRKern - Katastrophenschutzrichtlinien kerntechnische Anlagen
Richtlinien für die Erstellung objektbezogener Katastrophenschutz-Sonderpläne für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen
sowie für Maßnahmen des Katastrophenschutzes bei kerntechnischen Unfällen

- Bayern -

Vom 4. November 2015
(AllMbl. Nr. 11 vom 30.11.2015 S. 471)



1. Allgemeines

1.1 Einführung

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) als der in Bayern zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde die folgenden Richtlinien für die Erstellung objektbezogener Katastrophenschutz-Sonderpläne für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen sowie für Maßnahmen des Katastrophenschutzes bei kerntechnischen Unfällen.

1.2 Anlass

Nach den bundeseinheitlichen Vorgaben der von der Strahlenschutzkommission (SSK) am 19./20. Februar 2015 gebilligten Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen (Rahmenempfehlungen) sowie der Empfehlung der SSK "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken" (Planungsgebiete) vom 13./14. Februar 2014 wurden die in Bayern bisher maßgebenden Leitsätze für die Erstellung objektbezogener Alarm- und Einsatzpläne sowie für Maßnahmen des Katastrophenschutzes bei kerntechnischen Unfällen novelliert. Im Rahmen der Novellierung wurde insbesondere der Erfahrungsrückfluss aus dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima Daiichi infolge des Tsunamis vom 11. März 2011 berücksichtigt. Die Ereignisse in Fukushima und die von der SSK empfohlenen neuen Planungsgebiete für die Planungen des Katastrophenschutzes in der Umgebung von Kernkraftwerken machen deutlich, dass es für die Bewältigung eines kerntechnischen Unfalls eines funktionierenden gesamtstaatlichen Zusammenwirkens bedarf. Auf alle bayerischen Katastrophenschutzbehörden können daher im Fall eines kerntechnischen Unfalls in der einen oder anderen Weise Aufgaben nach diesen Richtlinien zukommen. Diese Richtlinien regeln, in welcher Weise sich die Katastrophenschutzbehörden auf die Bewältigung eines solchen Ereignisses vorbereiten sollten.

1.3 Planungsziel

Vorrangiges Ziel der Planungen ist es, unmittelbare Folgen von Auswirkungen eines kerntechnischen Unfalls auf die Bevölkerung zu verhindern oder zu begrenzen. Dabei sollen als vorrangiges Ziel schwerwiegende deterministische Effekte durch Maßnahmen zur Beschränkung der individuellen Strahlendosis auf Werte unter den Schwellendosen für diese Effekte vermieden werden. Neben der Vermeidung deterministischer Effekte soll das Risiko stochastischer Effekte für die Einzelpersonen durch geeignete Maßnahmen herabgesetzt und hinreichend begrenzt werden.

1.4 Überarbeitung

Die für die Umgebung kerntechnischer Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (AtG) von den örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörden erstellten objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderpläne sowie die sonstigen für solche Ereignisse erstellten Katastrophenschutz-Sonderpläne sind nach Maßgabe der SSK-Rahmenempfehlungen und der vorliegenden Richtlinien schrittweise zu überarbeiten. Dabei sind auch die eigenen Erkenntnisse aus den zurückliegenden Katastrophenschutzübungen zu berücksichtigen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Pläne sind die bisherigen nach der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern zu vernichten. Die Katastrophenschutz-Sonderpläne sind laufend fortzuschreiben und mindestens jährlich auf ihre Aktualität zu überprüfen.

2. Vorschriften für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen

2.1 Rahmenempfehlungen

Die von der SSK unter Mitwirkung von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen (Rahmenempfehlungen) enthalten bundeseinheitliche Vorgaben für organisatorische Regelungen und die planmäßige Vorbereitung von Notfallschutzmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden.

2.2 Radiologische Grundlagen

Ergänzend hierzu wurden von der SSK als Entscheidungshilfe für die Fachberatung im Strahlenschutz "Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden" (Radiologische Grundlagen) verabschiedet.

2.3 Planungsgebiete

Mit der SSK-Empfehlung "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken" (Planungsgebiete) werden geänderte Planungsgebiete für den Notfallschutz in Deutschland empfohlen. Diese Empfehlung bildet die Grundlage für die besondere Katastrophenschutzplanung für Kernkraftwerke im Leistungsbetrieb. Die SSK-Empfehlung "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung stillgelegter Kernkraftwerke" regelt ergänzend die Planungsgebiete für Kernkraftwerke, die sich nicht mehr im Leistungsbetrieb befinden.

2.4 Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit

Darüber hinaus wurde von der SSK für das im Rahmen der Katastrophenschutzplanung zu erstellende Konzept zur Information der Öffentlichkeit ein "Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit in kerntechnischen Notfällen" verabschiedet.

2.5 Anwendung

Sowohl bei der Erstellung aller Katastrophenschutz-Sonderpläne für die kerntechnischen Anlagen in Bayern als auch für die bei kerntechnischen Unfällen ggf. veranlassten Notfallschutzmaßnahmen sind die unter Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 genannten Rahmenempfehlungen, die Radiologischen Grundlagen und die Planungsgebiete maßgebend, soweit diese Richtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten. Die Regelungen dieser Richtlinien werden durch die folgenden Vorgaben (in der jeweils geltenden Fassung) ergänzt:

die in Bayern bestehenden Zuständigkeiten für den Vollzug des Atomgesetzes ( AtG) und des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ( StrVG),

3. Maßnahmen des Betreibers der kerntechnischen Anlage

3.1 Unterstützung bei Planung, Ausbildung und Übungen

Neben der Meldepflicht bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen nach § 51 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist der Betreiber einer kerntechnischen Anlage gemäß § 53 Abs. 2 StrlSchV unter anderem verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Planung von Notfallschutzmaßnahmen umfassend zu beraten. Bei Katastrophenschutzübungen (siehe Nr. 23) wirkt er auf Anforderung der zuständigen Katastrophenschutzbehörden oder des StMUV mit.

3.2 Infobroschüren für Anwohner

Der Betreiber ist gemäß § 53 Abs. 5 StrlSchV verpflichtet, die Bevölkerung, die von einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, unaufgefordert mindestens alle fünf Jahre über die Katastrophenschutzplanungen der Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten. Die entsprechende Information muss jedermann zugänglich gemacht werden. Die Art und Weise der Information ist vom Betreiber mit den zuständigen Katastrophenschutzbehörden abzustimmen. Das StMI koordiniert für alle bayerischen Kernkraftwerke die Abstimmung mit den Betreibern. Die Regierung von Oberbayern stimmt zusammen mit dem Landratsamt München die entsprechende Information für den Forschungsreaktor FRM II mit dem Betreiber ab.

3.3 Innerbetrieblicher Alarmplan

Die vom Betreiber gemäß § 53 Abs. 1 StrlSchV bei Unfällen und Störfällen für die Gefahrenabwehr innerhalb des Kontrollbereichs und des betrieblichen Überwachungsbereichs zu veranlassenden Maßnahmen sind in einem sogenannten "Innerbetrieblichen Alarmplan" (Alarmordnung) zusammengefasst. Dieser regelt insbesondere, welche Sofortmaßnahmen Werksangehörige bei drohender Gefahr und bei bereits eingetretenen Störfällen oder Unfällen durchzuführen haben. Festgelegt ist dort ferner die Unterrichtung der zuständigen Behörden nach Maßgabe des Katastrophenschutz-Sonderplans.

3.4 Alarmierungsweg

Die Alarm- und Meldewege sowie die Funktionsfähigkeit der hierfür vorgesehenen Kommunikationsmittel auch in den Notsteueranlagen des Betreibers sind wiederkehrend vom Betreiber zu prüfen (siehe Empfehlung der Strahlenschutzkommission und der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) - Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken - in der jeweils geltenden Fassung 1). Die örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden unterstützen den Betreiber im Benehmen mit der Polizei und den zuständigen Integrierten Leitstellen bei der regelmäßig wiederkehrenden Prüfung der externen Alarmierung.

3.5 Weitere Aufgaben des Betreibers

Die übrigen Aufgaben des Betreibers im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Katastrophenschutzbehörden ergeben sich aus Nr. 2 der Rahmenempfehlungen.

4. Objektbezogene Planungen der Katastrophenschutzbehörden

4.1 Allgemeiner Katastrophenschutzplan

Einsatzgrundlage für von den Katastrophenschutzbehörden in Bayern zu veranlassende Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist der allgemeine Katastrophenschutzplan, der von den Kreisverwaltungsbehörden und den Regierungen nach dem vom StMI eingeführten einheitlichen Muster aufzustellen ist.

4.2 Objektbezogene Katastrophenschutz-Sonderpläne

Die besonderen nuklearspezifischen Gefahren, die dadurch entstehen, dass nach einem Unfall in einer kerntechnischen Anlage möglicherweise radioaktive Stoffe in die Umgebung freigesetzt werden, erfordern zusätzliche Schutz- und Abwehrmaßnahmen des Katastrophenschutzes. Sie sind in einem besonderen, objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderplan entsprechend Nr. 3 der Rahmenempfehlungen zusammenzufassen. Die Gliederung aller objektbezogenen Sonderpläne ergibt sich aus der Anlage 1. Liegen mehrere kerntechnische Anlagen innerhalb eines Radius von einem Kilometer, so ist für diese Objekte ein gemeinsamer Plan zu erstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die jeweiligen Alarm- und Meldewege und anlagenspezifischen Schutz- und Abwehrmaßnahmen für jede kerntechnische Anlage gesondert berücksichtigt werden.

4.3 Zuständigkeiten für die objektbezogene Katastrophenschutz-Sonderplanung

4.3.1 Einsatzleitende Katastrophenschutzbehörden

4.3.1.1 Einsatzleitende Kreisverwaltungsbehörde

Der Kreisverwaltungsbehörde, auf deren Gebiet sich die kerntechnische Anlage befindet, obliegt entsprechend Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) die Einsatzleitung für den Fall eines kerntechnischen Unfalls, bei dem möglicherweise radioaktive Stoffe in die Umgebung freigesetzt werden (einsatzleitende Kreisverwaltungsbehörde). Die einsatzleitende Kreisverwaltungsbehörde hat zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Katastrophenschutz-Sonderplan aufzustellen.

4.3.1.2. Einsatzleitende Regierung

Sobald die für das Gebiet der kerntechnischen Anlage zuständige Regierung die Einsatzbereitschaft hergestellt hat, soll die Regierung die Einsatzleitung entsprechend Art. 2 Abs. 2 BayKSG übernehmen (einsatzleitende Regierung). Die Übernahme der Einsatzleitung ist unverzüglich dem Betreiber der betroffenen kerntechnischen Anlage sowie allen an der Bewältigung des Einsatzes beteiligten Katastrophenschutzbehörden, polizeilichen Stellen und sonstigen beteiligten Stellen bekannt zu geben. Die einsatzleitende Regierung soll sich, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung der Einsatzleitung auf die überörtliche Koordinierung des Einsatzgeschehens sowie alle grundsätzlich zu treffenden Einsatzentscheidungen beschränken. Sie kann den Kreisverwaltungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Aufträge zur Durchführung von Einsatzmaßnahmen erteilen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die einsatzleitende Regierung einen eigenen Katastrophenschutz-Sonderplan aufzustellen. Der Plan soll insbesondere die erforderlichen Auftragsblätter und Vorbereitungen enthalten, die notwendig sind, damit die einsatzleitende Regierung im Ereignisfall die Einsatzleitung übernehmen kann und die Maßnahmen nach den Nrn. 11 bis 22 dieser Richtlinien in ihrem Zuständigkeitsbereich durchführen könnte. Die konkrete Planung für die Umsetzung der Einsatzmaßnahmen obliegt den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. Die Aufgaben der einsatzleitenden Regierung werden beim Forschungsreaktor FRM II, sofern im Weiteren nicht ausdrücklich anders bestimmt, vom Landratsamt München wahrgenommen.

4.3.2 Benachbarte Katastrophenschutzbehörden der Zentral- und Mittelzone

Die Kreisverwaltungsbehörden, deren Gebiet ganz oder teilweise im Bereich der Zentral- und Mittelzone (Nr. 4.4.2) um die kerntechnische Anlage liegt (benachbarte Kreisverwaltungsbehörden), haben nach den gleichen Vorgaben wie die einsatzleitende Kreisverwaltungsbehörde objektbezogene Katastrophenschutz-Sonderpläne zur Umsetzung der ihnen zugewiesenen Aufgaben aufzustellen und fortzuführen. Diese sind mit den einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörden abzustimmen, siehe Nr. 4.3.1.

4.3.3 Katastrophenschutzbehörden in der Außenzone

Kreisverwaltungsbehörden, deren Gebiet ganz oder teilweise in der Außenzone (Nr. 4.4.2) um die kerntechnische Anlage liegt, haben auf der Grundlage des Katastrophenschutz-Sonderplans der einsatzleitenden Regierung (Nr. 4.3.1.2) zur Umsetzung der ihnen darin zugewiesenen Aufgaben Anschlusspläne aufzustellen. Soweit Kreisverwaltungsbehörden aus anderen Regierungsbezirken betroffen sind, ist die Planung durch die zuständige Regierung in Abstimmung mit der einsatzleitenden Regierung zu koordinieren.

4.3.4 Alle Katastrophenschutzbehörden in Bayern

Alle Kreisverwaltungsbehörden in Bayern haben Kaliumjodidtabletten -Verteilungspläne nach dem Konzept zur Bevorratung und Verteilung von Kaliumjodidtabletten in Bayern zu erstellen.

4.3.5 Unterstützende Katastrophenschutzbehörden

Kreisverwaltungsbehörden, deren Gebiet außerhalb der Außenzone (Nr. 4.4.2) liegt und die ggf. von den einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörden (Nr. 4.3.1) für personelle und materielle Hilfeleistungen planmäßig vorgesehen sind, fassen die aus ihrem Bereich erwarteten Hilfemaßnahmen in einem objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderplan, der mit dem Kaliumjodidtabletten -Verteilungsplan verknüpft werden kann, oder in einer Anlage zum allgemeinen Katastrophenschutzplan zusammen (siehe Nr. 4.1).

4.3.6 Koordinierung der Planungen

Die Koordinierung der objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderpläne obliegt der einsatzleitenden Regierung (Nr. 4.3.1.2) für ihren Zuständigkeitsbereich. Bei der koordinierenden Planung sind Planungsgrundsätze und grundlegende Abläufe vorzugeben, die Belange der Katastrophenschutzbehörden nach den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.5 sind zu berücksichtigen und die objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderpläne sind aufeinander abzustimmen. Andere betroffene Behörden, Dienststellen und Organisationen sind zu beteiligen.

4.3.7 Regierungsbezirksübergreifende Koordinierung der Planungen

Dem StMI obliegt die Koordinierung der regierungsbezirksübergreifenden Planungen. Zur notwendigen Abstimmung der planmäßigen Vorbereitungen setzt es eine Arbeitsgruppe ein, der unter Vorsitz des StMI alle Regierungen angehören. Weitere betroffene Stellen und Organisationen werden einzelfallbezogen beteiligt. Die Arbeitsgruppe tagt mindestens einmal jährlich. Koordinierungsbedürftige Anliegen sind dem StMI laufend zu übermitteln. Einfache Angelegenheiten ohne grundsätzliche Bedeutung für die Grundzüge der Planungen sollen direkt zwischen den zuständigen Katastrophenschutzbehörden abgestimmt werden. Das StMI ist jedoch über das Ergebnis der Abstimmungen zu informieren.

4.3.8 Länderübergreifende Koordinierung der Planungen

Soweit das Planungsgebiet für kerntechnische Anlagen auch Gebiete außerhalb des Freistaats Bayern berührt, führt das StMI unter Beteiligung der einsatzleitenden Regierung (Nr. 4.3.1.2) und ggf. weiterer betroffener Regierungen Verhandlungen mit den dort zuständigen Katastrophenschutzbehörden. Entsprechende koordinierungsbedürftige Anliegen sind dem StMI zu übermitteln. Einfache Angelegenheiten ohne grundsätzliche Bedeutung für die Grundzüge der Planung sollen direkt zwischen den zuständigen Katastrophenschutzbehörden abgestimmt werden. Das StMI ist in diesem Fall über das Ergebnis der Abstimmung zu informieren.

4.4 Planungsgebiete

Für die objektbezogenen Pläne nach den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.3 werden unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials und der Planungszonen in Anlehnung an die Umgebungseinteilung nach Nr. 3.7 der SSK-Rahmenempfehlungen Planungsgebiete für die Maßnahmenplanung definiert.

4.4.1 Grundsätze zur Festlegung der Planungsgebiete

Die konkreten Planungsgebiete sind durch die einsatzleitende Regierung (Nr. 4.3.1.2) anlagenbezogen festzulegen. Die Planungsgebiete müssen so definiert sein, dass im Fall eines kerntechnischen Unfalls die Bevölkerung der Planungsgebiete auf einfache Art und Weise über die zu ergreifenden Maßnahmen informiert werden kann. Hierzu sind örtliche Gegebenheiten wie die Geländestruktur, Besiedlungsverhältnisse und Verwaltungsstrukturen bei der Festlegung der Planungsgebiete zu berücksichtigen. Die örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden sind bei der Festlegung der Planungsgebiete zu beteiligen. Bei der Festlegung der Zentral- und Mittelzone können auch die betroffenen Gemeinden vor der Festlegung des Planungsgebiets angehört werden.

4.4.2 Planungszonen Kernkraftwerke

Um Kernkraftwerke, die sich noch im Leistungsbetrieb befinden bzw. deren Beendigung des Leistungsbetriebs nicht länger als drei Jahre zurückliegt, sind folgende Planungszonen zu berücksichtigen:

Zone Abstand vom Kernkraftwerk im Radius von
Zentralzone 0 Kilometer bis ca. 5 Kilometer
Mittelzone an Zentralzone anschließend bis ca. 20 Kilometer
Außenzone an Mittelzone anschließend bis ca. 100 Kilometer

Kernkraftwerke, deren Leistungsbetrieb bereits länger als drei Jahre zurückliegt, siehe Nr. 24.

4.4.3 Planungszonen Forschungsreaktor FRM II

Um den Forschungsreaktor FRM II sind folgende Planungszonen zu berücksichtigen:

Zone Abstand vom Kernkraftwerk im Radius von
Zentralzone Forschungsgelände der Technischen Universität München um den FRM II
Mittelzone an Zentralzone anschließend bis ca. 2 Kilometer

4.4.4 Sektoreneinteilung

Die Planungszonen Mittelzone und Außenzone sind in Sektoren von 30° zu unterteilen, wobei diese im Uhrzeigersinn durchnummeriert werden und Sektor 1 symmetrisch zur Nordrichtung liegt.

4.5 Ausweichführungsstellen

Soweit sich die Führungsstellen der Katastrophenschutzbehörden nach den Nrn. 4.3.1 und 4.3.2 im Gebiet der Zentral- und Mittelzone befinden, ist für den Fall etwaiger Evakuierungen der Zentral- und Mittelzone die Einrichtung von Ausweichführungsstellen in geeigneten Objekten und in ausreichender Entfernung außerhalb dieser Zonen in den Planungen vorzusehen. Die Ausweichführungsstelle soll sich in ausreichender Entfernung zum Kernkraftwerk befinden, mindestens 60 Kilometer, und soll bei Betrachtung der durchschnittlichen Wetterlage am Kernkraftwerksstandort nicht in einer der Windrichtungen liegen, in die der Wind im Jahresmittel am häufigsten weht.

4.6 Planungsunterlagen

Zusätzlich zu den anlagenbezogenen Katastrophenschutz-Sonderplänen haben die Katastrophenschutzbehörden Planungsunterlagen entsprechend der Vorgabe der Anlage 2 vorzuhalten.

5. Alarmstufen

Die Rahmenempfehlungen sehen folgende Alarmstufen vor (vergleiche Alarmstufen Nr. 3.8 der Rahmenempfehlungen):

5.1 Voralarm

Voralarm wird ausgelöst, wenn bei einem Ereignis in der kerntechnischen Anlage bisher noch keine oder nur eine im Vergleich zu den Auslösekriterien für den Katastrophenalarm geringe Auswirkung auf die Umgebung eingetreten ist, jedoch aufgrund des Anlagenzustands nicht ausgeschlossen werden kann, dass Auswirkungen, die den Auslösekriterien für den Katastrophenalarm entsprechen, eintreten könnten. Das Musteralarmierungsschema für den Voralarm befindet sich in der Anlage 3.

5.2 Katastrophenalarm

Katastrophenalarm wird ausgelöst, wenn bei einem Unfall in der kerntechnischen Anlage eine gefahrbringende Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung festgestellt worden ist oder droht. Das Musteralarmierungsschema für den Katastrophenalarm befindet sich in der Anlage 4.

5.3 Schnell ablaufendes Ereignis

Der Betreiber der kerntechnischen Anlage hat bei Ereignissen, für die er die Einstufung in die Alarmstufe Katastrophenalarm vorschlägt, zusätzlich darauf hinzuweisen, dass es sich ggf. um ein schnell ablaufendes Ereignis handelt. Bei einem schnell ablaufenden Ereignis handelt es sich um einen Ereignisablauf in einer kerntechnischen Anlage, bei dem als Folge eines Unfalls eine nennenswerte Freisetzung kurzfristig, das heißt innerhalb von weniger als sechs Stunden, erfolgt oder erfolgen kann.

5.4 Alarmierungsverfahren

Der Betreiber verständigt bei Eintritt der in den Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen 2 geschilderten Ereignisse sofort das zuständige Polizeipräsidium (Einsatzzentrale) und die zuständige Integrierte Leitstelle. Mit dieser sogenannten "Sofortmeldung" empfiehlt er der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde (siehe Nr. 4.3.1) auch die Auslösung einer bestimmten Alarmstufe. Die Entscheidung über die tatsächliche Auslösung einer Alarmstufe obliegt der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde. Das zuständige Polizeipräsidium (Einsatzzentrale), die zuständige Integrierte Leitstelle und das Lagezentrum Bayern alarmieren, ohne die Entscheidung der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde über die Auslösung der Alarmstufe abzuwarten, die im Alarmierungsplan vorgesehenen, von ihnen direkt zu alarmierenden Stellen und leiten die Sofortmeldung des Betreibers an diese Stellen weiter. Die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde hat jede Entscheidung über die Auslösung oder Aufhebung einer Alarmstufe sofort allen am Einsatz beteiligten Stellen bekannt zu geben (siehe Nrn. 8.1.2, 8.2).

5.5 Informationen des Betreibers

Für alle weiteren Maßnahmen muss der Betreiber der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde und dem Radiologischen Stab je nach Freisetzungsphase mindestens folgende Informationen zur Verfügung stellen. Soweit diese Informationen noch nicht vorhanden sind, sind sie durch Rückfragen nach vorbereiteten Checklisten einzuholen.

5.5.1 Vorfreisetzungsphase

Informationen, die vor dem Beginn der Freisetzung radioaktiver Stoffe aus der Anlage die Entscheidung über die Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen ermöglichen sollen:

5.5.2 Freisetzungsphase

Informationen, die während der Freisetzung radioaktiver Stoffe die Entscheidungsfindung unterstützen sollen:

5.5.3 Aktualisierungspflicht

Die übermittelten Informationen sind durch den Betreiber ständig zu aktualisieren.

6. Vorbereitung von Alarmmaßnahmen

Im Rahmen der planmäßigen Vorbereitung der Alarmmaßnahmen nach Nr. 3.10 der Rahmenempfehlungen sind die betroffenen Behörden, Dienststellen und Organisationen und - soweit erforderlich - private Stellen zu beteiligen. Die in den Alarmstufen "Katastrophenalarm", "Katastrophenalarm/Schnell ablaufendes Ereignis" und "Voralarm" nach den Nrn. 3.9.1, 3.10.1, 3.10.2 und 4.2 der Rahmenempfehlungen jeweils vorzubereitenden und im Einsatzfall in Erwägung zu ziehenden Alarmmaßnahmen 1 und 2 sind in einem Maßnahmenkatalog, bezogen auf die jeweilige Alarmstufe, zusammenzufassen. Soweit möglich, sind die Texte von Alarmierungsmeldungen, Lautsprecher- und Rundfunkdurchsagen, Anordnungen, Hinweisen und Mitteilungen an andere Stellen als Auftragsblätter vorzubereiten. Die bei einem schnell ablaufenden Ereignis erforderlichen Sofortmaßnahmen sind soweit möglich so vorzuplanen, dass die zuständige Integrierte Leitstelle diese Maßnahmen, nach entsprechender Veranlassung durch die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1), selbstständig auslösen kann. Bei der Planung der Alarmmaßnahmen sind insbesondere Betriebe im Sinne des Art. 3a BayKSG zur Vermeidung etwaiger Dominoeffekte zu berücksichtigen.

7. Sicherstellung der Erreichbarkeit

Die fernmündliche Erreichbarkeit der wichtigsten Führungskräfte und Sachverständigen ist durch eine entsprechende Erfassung in den Alarmunterlagen sicherzustellen. Die für die fachliche Beratung der Führungsgruppe Katastrophenschutz wichtigsten Sachverständigen, die Fachberater ABC und der Sanitätsdienst sowie die Führungskräfte des Brand- und Katastrophenschutzes und der Polizei sind bereits in der Alarmstufe Voralarm vorsorglich zu alarmieren und zu ersuchen, sich für weitere Maßnahmen auf Abruf bereitzuhalten, soweit die Führungsgruppe Katastrophenschutz nicht sofort einberufen wird.

8. Führungsgruppen Katastrophenschutz (FüGK)

8.1 Maßnahmen bei Voralarm

8.1.1 Einzuberufende FüGK

Alle Katastrophenschutzbehörden in Bayern haben nach der Auslösung der Alarmstufe " Voralarm" die FüGK in der hierzu erforderlichen Besetzung einzuberufen.

8.1.2 Information umliegender Katastrophenschutzbehörden

Alle Katastrophenschutzbehörden in Bayern sind unverzüglich über die Auslösung oder Aufhebung der Alarmstufe "Voralarm" zu verständigen. Die Information wird auf dem Meldeweg sofort weitergegeben (siehe Anlage 5). Außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten kann dies über die Ansprechpartner der Führungsgruppe Katastrophenschutz erfolgen. Das StMI ist in diesem Fall über das Lagezentrum Bayern im StMI (LzBy) zu verständigen. Alle informierten Stellen haben ihre Erreichbarkeiten und die Erreichbarkeiten der ihnen nachgeordneten Behörden über das Einsatzprotokollsystem EPSweb an die ihnen übergeordnete Katastrophenschutzbehörde mitzuteilen, die Lageentwicklung zu verfolgen und sich auf das weitere Einsatzgeschehen vorzubereiten.

8.1.3 Abweichung Forschungsreaktor

Bei einem Zwischenfall im FRM II, der zur Auslösung des Voralarms führt, sind davon abweichend vom Landratsamt München nur die benachbarten Katastrophenschutzbehörden, deren Gebiet sich innerhalb eines Radius von 20 Kilometern um den Forschungsreaktor FRM II befindet, zu verständigen, sowie die Regierung von Oberbayern, das Polizeipräsidium München (Einsatzzentrale) und das StMI (LzBy).

8.2 Maßnahmen bei Katastrophenalarm

8.2.1 Einzuberufende FüGK

Alle Katastrophenschutzbehörden in Bayern haben im Fall der direkten Auslösung der Alarmstufe "Katastrophenalarm" die FüGK in der hierzu erforderlichen Besetzung einzuberufen.

8.2.2 Information anderer Katastrophenschutzbehörden

Die Ausführungen unter Nr. 8.1.2 sind entsprechend anzuwenden.

8.2.3 Abweichung Forschungsreaktor

Abweichend von Nr. 8.2.2 sind im Fall eines Katastrophenalarms beim Forschungsreaktor FRM II alle Katastrophenschutzbehörden in Oberbayern sowie das StMI und das Polizeipräsidium München (Einsatzzentrale) zu verständigen. Die Information wird vom Landratsamt München auf dem Meldeweg sofort weitergegeben.

9. Fachberatung

9.1 Verbindungspersonen

Die sachkundige Verbindungsperson des Betreibers und die sachkundige Verbindungsperson des Radiologischen Stabs beraten die jeweils einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1). Im Fall eines Unfalls in einem Kernkraftwerk suchen diese Verbindungspersonen auf direktem Weg die einsatzleitende Regierung (Nr. 4.3.1.2) auf und sind über diese zu erreichen. Grundlage für die Beratungstätigkeit sind die fachtechnischen Erkenntnisse aus der Schadensentwicklung und das vom Radiologischen Stab jeweils aktuell erstellte radiologische Lagebild. Entscheidungen der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde, die aufgrund von Empfehlungen dieser Verbindungspersonen getroffen werden, sind sofort auf dem Meldeweg den übrigen nach den Nrn. 8.1 und 8.2 am Ereignis beteiligten Katastrophenschutzbehörden und dem Radiologischen Stab zu übermitteln.

9.2 Radiologisches Lagebild

Der Radiologische Stab erstellt aus den zur Verfügung stehenden Daten und Prognosen das radiologische Lagebild. Dieses enthält auch eine Bewertung der radiologischen Lage und Maßnahmenempfehlungen. Das Lagebild bezieht sich auf das gesamte betroffene Gebiet und endet nicht an Regierungsbezirks- bzw. Landesgrenzen. Es wird unverzüglich an folgende Adressaten übermittelt:

Der Radiologische Stab setzt sich aus entsprechenden Sachverständigen des StMUV sowie des Landesamts für Umwelt (LfU) zusammen. Im Bedarfsfall können weitere Experten (z.B. Verbindungsperson vom Betreiber, der Deutsche Wetterdienst, Strahlenschutzärzte) zur Unterstützung hinzugezogen werden. Falls auf Bundesebene ein nationales radiologisches Lagezentrum eingerichtet wird, soll der Radiologische Stab bei der Lagebeurteilung mit diesem zusammenzuarbeiten.

10. Einsatzkräfte

10.1 Vorplanung von Einrichtungen für regionale und überregionale Einsatzkräfte

Für die regional und überregional anrückenden Kräfte sind in den Katastrophenschutz-Sonderplänen geeignete

Da das gefährdete Gebiet vorwiegend von der Windrichtung abhängt, sind hierfür geeignete Orte unter Berücksichtigung der wichtigsten Zufahrtsstraßen vorsorglich in jeder der vier Himmelsrichtungen vorzuplanen und in einem Lageplan mit Kurzbeschreibung festzuhalten.

10.1.1 Lotsenstellen

Für die Einsatzkräfte sind schriftliche Informationen über den Bereitstellungsraum, den Einsatzauftrag und das Einsatzgebiet sowie die Digitalfunkeinsatzskizzen und eine Übersicht über die Fernmeldeverbindungen der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörden und Örtlichen Einsatzleitungen vorzubereiten. Diese Einsatzunterlagen sind den ortsfremden Hilfskräften an den Lotsenstellen zu übergeben.

10.1.2 Sammel- bzw. Bereitstellungsräume

Für die Unterbringung ankommender und der aus dem Einsatz herausgelösten Kräfte sind in den Katastrophenschutz-Sonderplänen Sammel- und Bereitstellungsräume zu erfassen. Als Sammel- und Bereitstellungsräume für Einsatzkräfte sind für die verschiedenen Einsatzszenarien Örtlichkeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Mittelzone vorzuplanen, die eine angemessene Versorgung und Unterbringung von Personen und Einsatzfahrzeugen gewährleisten.

10.2 Vorzuplanender Einsatzmittel- und Einsatzkräftebedarf

10.2.1 Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung vor Ort

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren mit mobilen Sirenenanlagen und elektronischen Zusatzeinrichtungen für Lautsprecherdurchsagen sowie Einsatzfahrzeuge der Polizei, des Brand- und Katastrophenschutzes und der freiwilligen Hilfsorganisationen mit Außenlautsprechern.

10.2.2 Absperrung und Schutz des Gefahrenbereichs

In erster Linie Einsatzkräfte der Polizei, im Bedarfsfall weitere katastrophenhilfspflichtige Organisationen.

10.2.3 Einrichtung und Betrieb von Kontrollstellen

In erster Linie Einsatzkräfte der Polizei, im Bedarfsfall weitere katastrophenhilfspflichtige Organisationen (zur Aufgabe der Kontrollstellen siehe auch Anlage 6).

10.2.4 Einrichtung und Betrieb von Notfallstationen

Die hierzu vorgesehenen bayerischen Notfallstationseinheiten.

10.2.5 Einrichtung und Betrieb von Dekontaminationsplätzen für Einsatzfahrzeuge und -geräte

Einsatzkräfte der Feuerwehren, soweit diese über Strahlenschutz-Sonderausrüstung verfügen, sowie ggf. Kräfte der Bundeswehr, des THW und der Bundespolizei.

10.2.6 Mess- und Probenahmeprogramme

Strahlenspürtrupps der Feuerwehr und ggf. der Bundeswehr.

10.2.7 Transport von Hilfsbedürftigen

Einsatzkräfte des Sanitätsdienstes und ggf. der Bundeswehr.

10.2.8 Betreuung betroffener Personen

Einsatzkräfte der freiwilligen Hilfsorganisationen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

10.3 Dosisgrenzwerte für Einsatzkräfte

Soweit in anderen Vorschriften keine besonderen Schutzbestimmungen für Einsatzkräfte enthalten sind, gelten für sie die in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 vorgesehenen Dosisrichtwerte (siehe Anlage 7).

11. Mess- und Probenahmeprogramme

11.1 Grundsätzliches

Da die Beurteilung der radiologischen Gefahrenlage für die von den Katastrophenschutzbehörden zu veranlassenden Notfallschutzmaßnahmen von entscheidender Bedeutung ist, werden bei einem kerntechnischen Unfall neben der ständigen Umgebungsüberwachung durch

folgende zusätzliche Messprogramme mit Messfahrzeugen abgewickelt.

11.2 Messprogramm des Betreibers

Die Messtrupps der Betreiber und der Kerntechnischen Hilfsdienst GmbH (KHG) werden zunächst im Gebiet mit einem Radius von 2 Kilometern um die Anlage und in drei hauptbeaufschlagten Sektoren der Zone bis zum 10-Kilometer-Radius tätig.

11.3 Mess- und Probenahmeprogramme der Feuerwehr

Die Strahlenspürtrupps der Feuerwehr führen ergänzend zum Messprogramm des Betreibers weitere Messungen durch. Die Strahlenspürtrupps der Feuerwehr werden entsprechend der Lageentwicklung durch den Radiologischen Stab eingesetzt. Für die Messungen der Strahlenspürtrupps der Feuerwehr sind mehrere alternative Messleitstellenobjekte und Probensammelstellenobjekte für die verschiedenen Windrichtungen vorzuplanen. Es sollen hierzu drei entsprechende Objekte bei den Kernkraftwerken außerhalb des 20-Kilometer-Radius (Mittelzone) vom Kernkraftwerk vorgeplant werden. Beim FRM II sind bis zu drei Objekte außerhalb des Forschungsgeländes der TU München in verschiedenen Windrichtungen vorzuplanen. Die Messleitstelle hat die Aufgabe, die Durchführung der Mess- und Probenahmeaufträge durch die Strahlenspürtrupps der Feuerwehr zu koordinieren. Die Mess- und Probenahmeaufträge erhält die Messleitstelle direkt vom Radiologischen Stab. An der Probensammelstelle werden die im Rahmen der Probenahmeprogramme gesammelten Proben gesammelt. Die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde organisiert den Transport der Proben zu den Auswertestellen in Abstimmung mit dem Radiologischen Stab. Das Nähere hierzu regelt die "Mess- und Probenahmerichtlinie Feuerwehr".

11.4 Übermittlung Messergebnisse

Die von den mobilen Messtrupps nach den Nrn. 11.2 und 11.3 ermittelten Messergebnisse werden direkt dem Radiologischen Stab zur Verfügung gestellt und dort zusammen mit anderen Informationen ausgewertet und zur Erstellung des radiologischen Lagebilds verwendet. Dieses wird wiederum der einsatzleitenden FüGK und weiteren Stellen (siehe Nr. 9.2) zur Verfügung gestellt und bildet die Grundlage für die zu veranlassenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

12. Abgrenzung des Gefahrenbereichs

12.1 Grundsätzliches

Die Festlegung des potenziell gefährdeten Gebietes (Gefahrenbereich 3) gehört zu den ersten Maßnahmen der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1). Dabei kommt der Beurteilung der Schadensentwicklung durch den Betreiber in der Anfangsphase (siehe Nr. 5.5) sowie ggf. der Auswertung der ersten Messergebnisse bzw. im weiteren Verlauf der Beurteilung des Radiologischen Stabs entscheidende Bedeutung zu.

12.2 Festlegung

Der Gefahrenbereich richtet sich nach den bereits eingetretenen oder noch zu erwartenden radiologischen Auswirkungen. Er ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse wie Geländestruktur, Besiedlungsverhältnisse und Verwaltungsstrukturen möglichst einfach für die Öffentlichkeit darstellbar festzulegen. Die Abgrenzung des Gefahrenbereichs ist der Schadensentwicklung anzupassen. Wird im Einzelfall nichts anderes entschieden, so gilt als Richtwert für die Abgrenzung des Gefahrenbereichs eine Dosis von 10 mSv (Eingreifrichtwert für Aufenthalt in Gebäuden). In welchen Gebieten dieser Wert erreicht wird, ergibt sich aus dem Radiologischen Lagebild. Sollte der Radiologische Stab in Ausnahmefällen kein Lagebild erstellen können, ist der Gefahrenbereich hilfsweise nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 abzugrenzen und so zu legen, dass außerhalb des Gefahrenbereichs eine Gammadosisleistung von 25 µ Sv/h nicht überschritten wird. Der Gefahrenbereich beschränkt sich nicht auf das Evakuierungsgebiet, für das besondere Kriterien gelten (siehe Nr. 19). Auch wenn die Dosisrichtwerte für die als äußerste Schutzmaßnahme anzusehende Evakuierung (nach Nr. 8.2 (Tabelle) der Rahmenempfehlungen) nicht erreicht werden, können Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung in einem erweiterten Gefahrenbereich veranlasst sein. Die Abgrenzung des Gefahrenbereichs ist den beteiligten Einsatzkräften laufend mitzuteilen und auch der Öffentlichkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt zu geben.

12.3 Sonderregelung für schnell ablaufende Ereignisse

Bei schnell ablaufenden Ereignissen wird vorläufig die Zentralzone als Gefahrenbereich festgelegt.

13. Warnung der Bevölkerung und von besonderen Einrichtungen

Die gefährdete Bevölkerung in der Zentral- und Mittelzone ist bereits während der Alarmstufe "Voralarm" zu informieren. Hierzu können Sirenen, Lautsprecherfahrzeuge und sonstige vorhandene Warninstrumente eingesetzt werden. Eine entsprechende Planung ist zu erstellen. Ergänzend sollen insbesondere folgende sich ggf. im gefährdeten Gebiet befindlichen Einrichtungen gesondert gewarnt und dazu angehalten werden, sich auf evtl. weitere notwendige Maßnahmen vorzubereiten:

Hierfür sind in geeigneter Weise Vorplanungen zu treffen (Checkliste).

14. Warnung vor dem Verzehr frisch geernteter bzw. kontaminierter Lebensmittel

Die einsatzleitende Regierung veranlasst in allen Planungszonen im hauptbeaufschlagten Sektor und seinen jeweils zwei Nachbarsektoren (hauptbeaufschlagter Sektor + die zwei rechts davon liegenden Nachbarsektoren + die zwei links vom hauptbeaufschlagten Sektor liegenden Nachbarsektoren = fünf Sektoren) die vorsorgliche Warnung der Bevölkerung vor dem Verzehr frisch geernteter Nahrungsmittel und möglicherweise kontaminierter Lebensmittel. Für dasselbe Gebiet ist auch vorsorglich der Hinweis herauszugeben, das Vieh nicht mit frisch geernteten Futtermitteln zu versorgen (entsprechend Nr. 4.11 der Rahmenempfehlungen). Das StMI gibt die Warnung per Rundfunk auf Veranlassung durch die einsatzleitende FüGK für den gesamten innerhalb Bayerns liegenden Bereich heraus.

15. Information der Bevölkerung

Von erheblicher Bedeutung für die Bewältigung des Einsatzgeschehens ist es, die Bevölkerung möglichst frühzeitig und objektiv über den Unfallablauf zu informieren. Es sind daher entsprechende Vorplanungen notwendig, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung im Verlauf des Einsatzgeschehens gerecht zu werden. Um diese Aufgabe zu bewerkstelligen ist es notwendig, die vorhandenen Kapazitäten auf allen Ebenen des bayerischen Behördenaufbaus zu nutzen. Die Zuständigkeiten zur aktiven Information der Bevölkerung werden wie folgt abgegrenzt:

15.1 Zuständigkeit der betroffenen Kreisverwaltungsbehörde

Die Kreisverwaltungsbehörden sind für die Information der unmittelbar betroffenen Bevölkerung über die Einsatzmaßnahmen zuständig. Sie warnen die betroffene Bevölkerung und betreiben insbesondere ein Bürgertelefon, an das sich unmittelbar Betroffene wenden können.

15.2 Zuständigkeit der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde

Die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde informiert die Bevölkerung unter anderem durch Rundfunkdurchsagen über die vorgesehenen Einsatzmaßnahmen und erteilt die angezeigten Verhaltensempfehlungen.

15.3 Zuständigkeit der einsatzleitenden Regierung

Während des Einsatzes betreibt die einsatzleitende Regierung ein zentrales Pressezentrum. In diesem Pressezentrum soll im Verlauf der Einsatzbewältigung in der Regel zweimal täglich eine Pressekonferenz stattfinden, bei der die Regierung unter Hinzuziehung der notwendigen Institutionen über das aktuelle Gesamtlagebild informiert. Nach Möglichkeit ist der Betreiber der kerntechnischen Anlage zu beteiligen. Auf jeden Fall ist es durch die Etablierung eines Abstimmungsmechanismus zu vermeiden, dass etwaige Presseäußerungen des Anlagenbetreibers den Äußerungen der Behörden auf der zentralen Pressekonferenz widersprechen. Falls unterschiedliche Auffassungen zwischen den Behörden und dem Anlagenbetreiber bestehen und keine Einigung erzielt werden konnte, sollen die Behörden hierauf ausdrücklich hinweisen. Die einsatzleitende Regierung soll die Einrichtung des zentralen Pressezentrums an zwei Standorten in unterschiedlicher Entfernung zum Kernkraftwerk vorplanen. Im Internet informiert sie während der Einsatzbewältigung über die Lageentwicklung und die eingeleiteten Einsatzmaßnahmen. Um dies zu ermöglichen, bereitet sich die einsatzleitende Regierung durch die Erstellung von Darksites im Internet hierauf vor. Die Darksites sollen so gestaltet werden, dass sie im Einsatzfall schnell aktiviert und mit aktuellen Informationen befüllt werden können. Es muss gewährleistet sein, dass sie den erwarteten Nutzerzahlen standhalten.

15.4 Ausnahme FRM II

Die Ausführungen unter Nr. 15.3 gelten nicht für den Forschungsreaktor FRM II. Das Landratsamt München hat in geeigneter Weise die Information der Öffentlichkeit für den Fall eines Unfalls im FRM II sicherzustellen, der Maßnahmen des Katastrophenschutzes erforderlich machen sollte.

15.5 Zuständigkeit der obersten Landesbehörden

Die obersten Landesbehörden stellen hauptsächlich allgemeine Grundlageninformationen bereit, die im Zusammenhang mit kerntechnischen Unfällen relevant sind.

16. Verkehrslenkung und -beschränkung

16.1 Anwendung

Der Gefahrenbereich (Nr. 12) ist soweit möglich gegen einfließenden Verkehr abzusperren. Falls der Gefahrenbereich die Zentralzone überschreitet, können die Absperrmaßnahmen beim Fehlen der notwendigen Einsatzkräfte auf die Autobahnen, Bundes- und Staatsstraßen beschränkt werden. In den Gefahrenbereich sind lediglich Anlieger (die auf die Gefahrensituation hinzuweisen sind) sowie befugte, erforderlichenfalls mit der notwendigen Strahlenschutzausrüstung ausgestattete Einsatzkräfte des Brand- und Katastrophenschutzes und andere zur Katastrophenabwehr beauftragte Kräfte einzulassen (siehe Anlage 6).

16.2 Einzuplanende Einsatzkräfte

Für die Verkehrslenkung sind Einsatzkräfte der Polizei einzuplanen, ggf. können auch andere Kräfte des Katastrophenschutzes zu diesem Zweck eingesetzt werden, soweit nicht ausreichend Einsatzkräfte der Polizei zur Verfügung stehen (Art. 10 BayKSG).

16.3 Verkehrslenkungspläne

Es sind durch die Polizeipräsidien in Abstimmung mit den zuständigen Katastrophenschutzbehörden und unter Einbeziehung der Autobahndirektionen und staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben abgestufte Verkehrslenkungspläne mit großräumigen Verkehrsumleitungen jeweils für folgende Bereiche um die kerntechnische Anlage vorzubereiten:

bei den Kernkraftwerken:

beim Forschungsreaktor FRM II:

Falls der Betreiber das Ereignis als schnell ablaufendes Ereignis meldet oder wenn eine drohende oder bereits eingetretene Freisetzung radioaktiver Stoffe als Sofortmaßnahme die Absperrung der unmittelbaren Umgebung durch die Polizei erfordert, ohne dass eine entsprechende fachliche Gefahrenbeurteilung vorliegt, so sind hierzu Maßnahmen der Verkehrslenkung und Verkehrsbeschränkung für folgende Bereiche planmäßig vorzubereiten (Regelumleitung):

17. Kaliumjodidtabletten

17.1 Zweck

Durch die rechtzeitige Einnahme von nicht radioaktivem Jod kann die Aufnahme radioaktiven Jods, das bei einem kerntechnischen Unfall freigesetzt wird, und damit die Strahlenbelastung der Schilddrüse weitgehend verhindert werden.

17.2 Konzept Bevorratung und Verteilung von Kaliumjodidtabletten in Bayern

Das Nähere hierzu regelt das Konzept Bevorratung und Verteilung von Kaliumjodidtabletten in Bayern.

18. Aufenthalt in Gebäuden

Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen kann sowohl bei einer plötzlichen als auch bei einer nur vorübergehenden Freisetzung radioaktiver Stoffe die erste und/oder die zweckmäßigste Schutzmaßnahme darstellen; diese ist ferner angebracht, wenn die zu erwartende Strahlenbelastung relativ gering ist und eine vorsorgliche Evakuierung des betroffenen Gebietes nicht gerechtfertigt wäre. Die Entscheidung über den Aufenthalt im Gebäude ist in der Regel auf der Grundlage des radiologischen Lagebilds oder der Einschätzung der Verbindungsperson des Betreibers zu treffen. Bei der Entscheidung über die Anordnung des Aufenthalts im Gebäude sind insbesondere die Grenzen dieser Maßnahme zu berücksichtigen. Der Aufenthalt im Gebäude kann nur wenige Tage aufrechterhalten werden und ist anschließend wieder aufzuheben. Zur Durchführung dieser Maßnahme sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, z.B. Rundfunkdurchsagen mit Hinweisen für die betroffene Bevölkerung. Entsprechende Rundfunkdurchsagen sind durch die einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörden (Nr. 4.3.1) vorzubereiten (Auftragsblätter).

19. Evakuierung

19.1 Entscheidung

Die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) ist grundsätzlich für die Entscheidung über Art und Umfang eventueller Evakuierungsmaßnahmen zuständig.

19.1.1 Evakuierung Zentralzone

Die Entscheidung über die Evakuierung ist durch die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) für ihr Zuständigkeitsgebiet zu treffen und unverzüglich den benachbarten Katastrophenschutzbehörden (Nr. 4.3.2), der zuständigen Regierung sowie dem StMI mitzuteilen. Ggf. sind auch Katastrophenschutzbehörden in anderen Bundesländern zu informieren, soweit sich ihr Zuständigkeitsbereich in der Zentral- und Mittelzone befindet. Außerdem sind die Kreisverwaltungsbehörden, die die Evakuierten aufnehmen sollen, unverzüglich zu informieren.

19.1.2 Evakuierung Mittelzone

Zuständig für die Entscheidung über die Evakuierung der Mittelzone bzw. von Teilen der Mittelzone ist die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1). Eine solche Entscheidung bedarf jedoch der Zustimmung des StMI. Die Zustimmung ist unverzüglich, noch vor der öffentlichen Bekanntgabe der Entscheidung bei der Führungsgruppe Katastrophenschutz Land Bayern einzuholen. Das StMI informiert, nachdem es die Zustimmung erteilt hat, alle Katastrophenschutzbehörden in Bayern, den Bund sowie die betroffenen Nachbarländer.

19.1.3 Evakuierung von Teilen der Außenzone

Zuständig für die Entscheidung über die Evakuierung von Teilen der Außenzone ist die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1). Die Ausführungen unter Nr. 19.1.2 sind sinngemäß anzuwenden.

19.1.4 Ausnahme FRM II

Die Ausführungen zu den Nrn. 19.1.1 bis 19.1.3 gelten nicht für einen etwaigen kerntechnischen Unfall im FRM II. Für die Entscheidung über Evakuierungsmaßnahmen beim FRM II ist das Landratsamt München zuständig. Die Anwendung von Art. 2 Abs. 3 BayKSG ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.

19.1.5 Entscheidungserhebliche Tatsachen

Bei der Entscheidung über Art und Umfang eventueller Evakuierungsmaßnahmen sind neben den Informationen über das Ausmaß und die typischen Merkmale des Ereignisses sowie die aktuelle Wetterlage (Nr. 5.5) folgende Faktoren von Bedeutung:

19.2 Evakuierungsplanung

19.2.1 Evakuierungsstufen

19.2.1.1 Kernkraftwerke

Für die Kernkraftwerke, die sich noch im Leistungsbetrieb befinden oder innerhalb der letzten drei Jahre endgültig stillgelegt wurden, sind abgestufte Evakuierungsmaßnahmen wie folgt vorzubereiten:

Evakuierungsstufe 1

umfasst die Zentralzone (Bereich bis ca. 5 Kilometer).

Evakuierungsstufe 2

umfasst zusätzlich zur Evakuierungsstufe 1 die Mittelzone (Bereich bis ca. 20 Kilometer). Im Rahmen der Planung ist die Evakuierungsstufe 2 nach eindeutig abgrenzbaren Bereichen zu unterteilen (z.B. Gemeinden, Gemeindeteile und Ähnliches). Es soll dadurch ermöglicht werden, je nach Ausbreitungsrichtung und Wetterlage nur bestimmte Bereiche zu evakuieren bzw. die Priorität bei der Evakuierung auf bestimmte Bereiche in Ausbreitungsrichtung zu legen und das Gebiet aufeinanderfolgend in mehreren Abschnitten zu evakuieren.

Evakuierungsstufe 3

umfasst zusätzlich zur Evakuierungsstufe 2 die Außenzone (Bereich bis ca. 100 Kilometer) und ggf. auch weiter entfernt liegende Gebiete.

19.2.1.2 Forschungsreaktor

Für den Forschungsreaktor FRM II sind im Benehmen mit dem Betreiber folgende abgestufte Evakuierungsmaßnahmen vorzubereiten:

Evakuierungsstufe 1

umfasst das Forschungsgelände der TU München um den FRM II. Hierzu ist eine entsprechende Alarmierungsplanung bei der Integrierten Leitstelle München und bei der Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München zu erstellen, die per Alarmstichwort durch berechtigte Personen der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) ausgelöst werden kann.

Evakuierungsstufe 2

umfasst zusätzliche Gemeinden, Ortsteile und Gehöfte bis zu einer Entfernung von ca. 2 Kilometern.

Evakuierungsstufe 3

ist für diese Anlage nicht vorzusehen.

19.2.2 Schnell ablaufende Ereignisse und Sofortmaßnahmen

Die Evakuierung des Bereichs der Evakuierungsstufe 1 kann bei schnell ablaufenden Ereignissen, bzw. wenn die radiologische Bewertung dies rechtfertigt, auch als vorsorgliche Sofortmaßnahme durch die einsatzleitende Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) veranlasst werden.

19.2.3 Planungsrichtwerte

Bei der Bemessung der erforderlichen Transportkapazitäten ist davon auszugehen, dass ca. 75 % der Gesamtzahl der zu Evakuierenden (ohne Berücksichtigung der besonderen Einrichtungen im Evakuierungsgebiet) selbstständig das Evakuierungsgebiet mit einem eigenen Transportmittel verlassen werden. Bei der Gestellung der Transportmittel für den Teil der zu Evakuierenden, der nicht selbst das Evakuierungsgebiet verlassen kann, ist ein ausreichender Puffer für die Mitnahme von Gepäck einzurechnen. Bei der Bemessung der Transportkapazitäten sind nur zwei Drittel der verfügbaren Kapazität des Transportmittels zu berücksichtigen.

19.2.4 Vorbereitung der Evakuierungsstufe 1

Die Evakuierung in diesem Bereich ist so vorzuplanen, dass sie innerhalb von sechs Stunden nach der Alarmierung durch den Betreiber abgeschlossen werden kann (das bedeutet die zu Evakuierenden haben das Evakuierungsgebiet binnen sechs Stunden zu verlassen). Hierzu ist eine entsprechende Alarmierungsplanung bei der für die kerntechnische Anlage zuständigen Integrierten Leitstelle zu erstellen, die per Alarmstichwort durch berechtigte Personen der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) ausgelöst werden kann. Es sind primär Einsatzkräfte aus dem Gebiet der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzuplanen. Reichen die dort vorhandenen Kräfte nicht aus, so sind im Benehmen mit den unmittelbar angrenzenden Kreisverwaltungsbehörden auch deren Hilfemöglichkeiten zu erfassen. Bei den Durchführungsplanungen für die Evakuierung ist zu berücksichtigen, dass bei Kernkraftwerken Einsatzkräfte aus Gebieten der Mittelzone bei entsprechender Windrichtung und ungünstiger Schadensentwicklung in absehbarer Zeit selbst betroffen sein könnten und für Hilfeleistungen somit nur begrenzt zur Verfügung stehen. Diese Einsatzkräfte sollen soweit möglich vorrangig abgelöst werden.

19.2.5 Vorbereitung der Evakuierungsstufe 2

Die Evakuierung in diesem Bereich ist so vorzuplanen, dass sie im jeweils betroffenen Bereich innerhalb von 24 Stunden nach der Alarmierung durch den Betreiber abgeschlossen werden kann (das bedeutet die zu Evakuierenden haben das Evakuierungsgebiet binnen 24 Stunden zu verlassen). Mit dem Auslösen der Evakuierungsstufe 2 ist in der Regel auch die Anforderung und der Einsatz von regionalen und überregionalen Einsatzkräften zur Unterstützung der örtlichen Kräfte für den Transport in die Aufnahmegebiete und für die Betreuung und den Transport hilfebedürftiger Personen erforderlich. Dies ist bei der planmäßigen Vorbereitung zu berücksichtigen. Die benötigte überörtliche Hilfe ist möglichst frühzeitig anzufordern. Planmäßig zu erfassen sind unter anderem Transportkapazitäten örtlicher und regionaler Omnibusunternehmen, kommunaler Verkehrsbetriebe und regelmäßig vorhandene Transportkapazitäten der Schienenpersonenverkehrsunternehmen.

19.2.6 Vorbereitung der Evakuierungsstufe 3

Für den bei Kernkraftwerken der Evakuierungsstufe 3 zuzuordnenden Bereich der Außenzone (20 bis 100 Kilometer) und für weiter entfernt liegende Gebiete sind gemäß Nr. 7 der Planungsgebiete besondere objektbezogene Evakuierungsmaßnahmen des Katastrophenschutzes nicht planmäßig vorzubereiten. Für die in diesem Bereich ggf. zu veranlassenden Evakuierungen sind Vorbereitungen zu treffen, die sich nach den Vorgaben der Richtlinien für Evakuierungsplanungen in der jeweils geltenden Fassung richten. Die im weiteren Verlauf für dieses Gebiet unter ungünstigen Umständen ggf. erforderliche Evakuierung im Sinne einer vorübergehenden oder dauerhaften "Umsiedlung" von Personen aus stark kontaminierten Gebieten unterscheidet sich von der Evakuierung als Sofortmaßnahme der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) vor allem durch den zur Verfügung stehenden Zeitrahmen (mehrere Tage, Wochen), bis zu dem diese Maßnahme durchgeführt werden müsste, ohne dass bis dahin eine Überschreitung der Eingreifrichtwerte nach Nr. 8.2 (Tabelle) der Rahmenempfehlungen zu erwarten ist. Wenn keine akute Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung besteht, die nur durch die Katastrophenschutzbehörde beseitigt werden könnte (Art. 1 Abs. 1 BayKSG), wird es sich hierbei um Umsiedlungsmaßnahmen nach dem StrVG zur Minimierung der Strahlenbelastung handeln (§ 9 StrVG), die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) oder vom StMUV angeordnet werden und deren Durchführung von den Katastrophenschutzbehörden ggf. in Amtshilfe unterstützt wird.

19.2.7 Evakuierungsverfahren/Verlassen des Evakuierungsgebiets

Im Regelfall soll die Evakuierung über Verteilstellen (Nr. 19.2.8) erfolgen. Der Teil der Bevölkerung, der

Bei der Planung der Evakuierungsstufe 1 bei Kernkraftwerken sowie der Planung der Evakuierungsstufen 1 und 2 beim FRM II kann auch eine direkte Zuweisung der Bevölkerung zu einem festen Aufnahmegebiet erfolgen. Das fest zugewiesene Aufnahmegebiet muss sich in diesem Fall in ausreichender Entfernung zum Kernkraftwerk befinden, mindestens 60 Kilometer, und soll bei Betrachtung der durchschnittlichen Wetterlage am Kernkraftwerksstandort nicht in einer der Windrichtungen liegen, in die der Wind im Jahresmittel am häufigsten weht. Die von der Aufnahme der Bevölkerung betroffenen Katastrophenschutzbehörden müssen in diesem Fall in der Planungsphase der festen Zuweisung der evakuierten Bevölkerung in ihren Zuständigkeitsbereich, sofern die Zahl der zugewiesenen Personen über die Vorgaben für die allgemeine Katastrophenschutzplanung hinausgeht, zustimmen.

19.2.8 Verteilstellen

Für die Bevölkerung, die sich im Planungsgebiet der Evakuierungsstufen 1 und 2 befindet, sind, sofern keine direkte Zuweisung zu einem Aufnahmegebiet erfolgt ist (siehe Nr. 19.2.7), in zwei Ringen um die Kernkraftwerke in einer Entfernung von ca. 40 bis 60 Kilometern und in einer Entfernung von ca. 80 bis 100 Kilometern Verteilstellen vorzuplanen. Im Benehmen mit den dort zuständigen Kreisverwaltungsbehörden sind für den vorübergehenden Aufenthalt und die Versorgung einer größeren Personenzahl geeignete Objekte (Schulen, Sportanlagen und ähnliche Einrichtungen) zu erfassen. Die Verteilstellen sollen für folgende Aufgaben ausgelegt sein:

Die notwendigen Vorkehrungen für den Aufbau und Betrieb einer Verteilstelle sind von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in einem objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderplan vorzuplanen.

19.2.9 Weiterverteilung der Evakuierten und Unterbringung

Um die Verteilstellen nicht zu überlasten, sind bereits frühzeitig Vorkehrungen für die Weiterverteilung der Evakuierten zu treffen. Die Unterbringung der Evakuierten soll bei den Kernkraftwerken entsprechend der Einschätzung der weiteren Lageentwicklung mindestens außerhalb des 60-Kilometer-Radius der betroffenen Anlage erfolgen. Dem StMI sind von der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde (Nr. 4.3.1) unmittelbar nach der Entscheidung über die Evakuierung die Zahl der benötigten Unterbringungsplätze außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde sowie die Erreichbarkeitsdaten der aufgerufenen Verteilstellen mitzuteilen. Das StMI veranlasst die Einrichtung der benötigten Anlaufstellen in den anderen Regierungsbezirken, ggf. werden benachbarte Bundesländer um die Einrichtung weiterer Notunterbringungsplätze gebeten. Für die Aufnahmeplanung gelten die Richtlinien für Evakuierungsplanungen. Der Transport nicht selbstständig zu Evakuierender von den Verteilstellen zu den Anlaufstellen ist gegenüber der Evakuierung aus dem Evakuierungsgebiet nachrangig. Soweit erforderlich sollen die zu Evakuierenden, wenn sie über kein eigenes Transportmittel verfügen, bei der Unterbringung innerhalb Bayerns mit vom aufnehmenden Landkreis organisierten Transportmitteln abgeholt werden. Des Weiteren kommen als weitere Transportmittel auch die regulären Verbindungen des Schienenpersonenverkehrs in Betracht, die zum Transport der Evakuierten in die Aufnahmelandkreise genutzt werden können.

19.2.10 Verkehrslenkungsplan für die Evakuierung

Die zuständigen Polizeipräsidien erstellen für die Fahrtstrecke vom Evakuierungsgebiet zu den Verteilstellen in Abstimmung mit den zuständigen Regierungen und den Autobahndirektionen und Staatlichen Bauämtern mit Straßenbauaufgaben Verkehrslenkungspläne. Auf dieser Grundlage ist ein überregionaler Verkehrslenkungsplan zur Weiterverteilung der Evakuierten durch das StMI in Zusammenarbeit mit der einsatzleitenden Regierung und den anderen zuständigen Regierungen sowie der bayerischen Polizei zu erstellen. Der Verkehrslenkungsplan orientiert sich an der Leistungsfähigkeit der Verkehrswege. Der Evakuierungsverkehr ist grundsätzlich auf dem kürzesten Weg aus dem Evakuierungsgebiet herauszuführen. Für den Verkehr der Einsatzkräfte im Einsatzgebiet sind soweit möglich spezielle Straßen auszuweisen und für den regulären Verkehr zu sperren.

19.2.11 Ausnahme FRM II

Die Ausführung unter Nrn. 19.2.4 bis 19.2.10 gelten nicht für die Planung von etwaigen Evakuierungsmaßnahmen für den Forschungsreaktor FRM II. Für die Evakuierungsplanung beim FRM II sind die Richtlinien für Evakuierungsplanungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Unterbringung der Betroffenen der Evakuierung soll je nach Lageentwicklung mindestens in einer Entfernung von 10 Kilometern erfolgen.

20. Dekontaminationsplätze

20.1 Personendekontamination

Die Dekontamination von Personen erfolgt in der Regel in Notfallstationen (Nr. 21).

20.2 Dekontamination von Einsatzfahrzeugen und -geräten

Für die Dekontamination der Einsatzfahrzeuge und -geräte sind in der Außenzone in einer Entfernung von mehr als 30 Kilometern mehrere geeignete Waschstraßen zu erfassen. Ergänzend sind für die Dekontamination größerer Fahrzeuge an geeigneten Örtlichkeiten sogenannte "Dekontaminationsplätze" einzurichten. Im Benehmen mit der Wasserwirtschaft ist hierfür unter Berücksichtigung einer günstigen Verkehrsanbindung in den vier Himmelsrichtungen in der Außenzone mindestens jeweils ein geeignetes Objekt in einer Entfernung von mehr als 30 Kilometern zu erkunden. Da an diesen Stellen auch radioaktive Abfälle (radioaktives Abwasser, feste Abfälle usw.) anfallen, sind Dekontaminationsplätze nur in Gebieten vorzusehen, die aus Gründen des Gewässerschutzes unbedenklich sind. Wasserschutzgebiete sind in den Einsatzkarten der FüGK als Sperrgebiete für Dekontaminationsplätze zu hinterlegen. Die notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung sind durch die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu erfassen.

21. Notfallstationen

21.1 Zweck der Notfallstationen

Die Einrichtung und Inbetriebnahme von Notfallstationen ist erforderlich, wenn nach einem kerntechnischen Unfall durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe zu besorgen ist, dass eine größere Anzahl von Personen kontaminiert ist oder kann erfolgen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse bei der Bevölkerung aus dem Gefahrenbereich zur Abschätzung der Strahlenexposition besteht. Die alarmplanmäßige Erfassung und Vorbereitung von Notfallstationen soll eine schnellstmögliche Inbetriebnahme sicherstellen, um zu vermeiden, dass betroffene Personen kontaminiert und ohne eine Abschätzung der Strahlenexposition sowie die Feststellung eines etwaigen weiteren medizinischen Behandlungsbedarfs in die Aufnahmegebiete evakuiert werden (siehe auch Anlage 6).

21.2 Vorzuplanende Notfallstationsobjekte

Für die Einrichtung und den Betrieb von Notfallstationen sind bei Kernkraftwerken in den vier Himmelsrichtungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten jeweils fünf bis sieben geeignete Objekte in der Nähe der geplanten Evakuierungsstraßen (Nr. 19.2.10) vorzusehen, davon

Für den FRM II sind davon abweichend drei Objekte in verschiedenen Windrichtungen mindestens in einer Entfernung von 3 Kilometern zur Anlage vorzusehen. Als geeignete Objekte kommen vor allem Anlagen in Betracht, die über eine günstige Verkehrsanbindung und ausreichend Parkplätze verfügen. Geeignet sind Gebäude mit einer Vielzahl von ebenerdigen Räumen und Duschen, z.B. Turnhallen, Schwimmbäder, Schulen, Heime und ähnliche Einrichtungen.

21.3 Notfallstationseinheiten

Zur Besetzung der Notfallstationsobjekte stehen in Bayern Notfallstationseinheiten zur Verfügung. Darüber hinaus können weitere Notfallstationseinheiten aus anderen Bundesländern angefordert werden. Soweit zeitlich möglich, sollen zur Besetzung der Notfallstationsobjekte überregionale Notfallstationseinheiten angefordert werden, um die örtlich vorhandenen Kräfte von dieser Aufgabe freizustellen. Dies ist entsprechend vorzuplanen.

21.4 Modell Notfallstation Bayern

Das Nähere zu den Anforderungen an Notfallstationsobjekte sowie zur Aufstellung und Ausstattung der bayerischen Notfallstationseinheiten regelt das Modell Notfallstation Bayern.

22. Maßnahmen-Überwachung

Während des Einsatzes ist die Zweckmäßigkeit und Konvergenz aller ergangenen Verhaltensempfehlungen und Anordnungen der Katastrophenschutzbehörden und der Strahlenschutzvorsorgebehörden von der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde für den gesamten Gefahrenbereich zu überwachen. Es ist strikt darauf zu achten, dass nicht mehr erforderliche Verhaltensempfehlungen und Anordnungen zeitnah aufgehoben werden und dass die Bevölkerung jeweils in geeigneter Weise über die Aufhebung der Verhaltensempfehlung oder Anordnung informiert wird.

23. Katastrophenschutzübungen

Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der für Notfallschutzmaßnahmen bei kerntechnischen Unfällen einzusetzenden Kräfte ist eine regelmäßige Aus- und Fortbildung erforderlich. Unter Beteiligung aller hierfür vorgesehenen Kräfte sind durchzuführen:

23.1 Notfallstationsübungen

Einrichtung und probeweise Inbetriebnahme von Notfallstationen in den dafür vorgesehenen Objekten. Einzubeziehen sind die Bayerischen Notfallstationseinheiten. Für die Durchführung der Übungen ist die einsatzleitende Regierung (Nr. 4.3.1.2) zuständig. Das LfU und die staatlichen Feuerwehrschulen unterstützen nach Möglichkeit bei der Planung bzw. Durchführung.

23.2 Mess- und Probenahmeübungen

Die einsatzleitende Regierung (Nr. 4.3.1.2) hat Mess- und Probenahmeübungen in Zusammenarbeit mit dem LfU und den staatlichen Feuerwehrschulen durchzuführen, bei denen der Aufbau einer Messleitstelle, einer Probensammelstelle sowie der Einsatz der der kerntechnischen Anlage direkt zugeordneten CBRN-ErkW geübt wird.

23.3 Planbesprechung

Planbesprechungen sind immer dann durchzuführen, wenn die nukleare Katastrophenschutzplanung wesentlich geändert wird, wobei hier auch Besprechungen mit nur einem Teil der betroffenen Behörden, Dienststellen und Organisationen infrage kommen. Die Beurteilung, wann demnach Planbesprechungen erforderlich sind, obliegt der einsatzleitenden Regierung (Nr. 4.3.1.2).

23.4 Stabsrahmenübungen

Zur Schulung der Mitglieder der FüGK der zuständigen Katastrophenschutzbehörden, zur Erprobung der Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden, Dienststellen und Organisationen (einschließlich benachbarter bayerischer und außerbayerischer Stellen) und zur Überprüfung der Kommunikationswege sind Stabsrahmenübungen durchzuführen.

23.5 Übungsszenarien

Für Notfallstationsübungen (Nr. 23.1) und Stabsrahmenübungen (Nr. 23.4) sind als Ausgangslage hypothetische Unfälle in der kerntechnischen Anlage mit einer Freisetzung radioaktiver Stoffe in die unmittelbare Umgebung zugrunde zu legen. Dabei ist der gedachte Schadensverlauf unabhängig von Anlagenkriterien so zu gestalten, dass die Alarmmaßnahmen 1 und 2 der Alarmstufe Katastrophenalarm (vergleiche Nr. 3.10 der Rahmenempfehlungen) behandelt werden können. Das erforderliche Szenario wird vom LfU auf Anforderung ausgearbeitet und zur Verfügung gestellt.

23.6 Zuständigkeit für die Vorbereitung, Organisation und Auswertung der Übungen

Die einsatzleitende Regierung (Nr. 4.3.1.2) ist für die Organisation und Auswertung der Übungen nach den Nrn. 23.1 bis 23.4 bei Kernkraftwerken zuständig. Abweichend hiervon ist beim FRM II die Regierung von Oberbayern für die Organisation der Übungen nach den Nrn. 23.1 und 23.2 und das Landratsamt München für die Organisation der Übungen nach den Nrn. 23.3 und 23.4 zuständig. Das StMI und die Katastrophenschutzbehörden, die einen objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderplan nach diesen Richtlinien zu erstellen haben, sind in die Vorbereitungen miteinzubeziehen. Diese Behörden haben die Übungsvorbereitungen nach ihren Möglichkeiten und Zuständigkeiten zu unterstützen. Dies gilt auch für Katastrophenschutzbehörden, die für die Notfallstationseinheiten und Notfallstationsobjekte und Verteilstellen zuständig sind.

23.7 Übungsrhythmus

Den Mindest-Übungsrhythmus zur Durchführung von Übungen nach den Nrn. 23.1, 23.2 und 23.4 legt die Anlage 8 fest.

24. Nicht im Leistungsbetrieb befindliche Anlagen

Soweit das StMI keine gesonderten Regelungen per IMS trifft, gelten diese Richtlinien auch für Kernkraftwerke, die sich nicht mehr im Leistungsbetrieb befinden und noch nicht kernbrennstofffrei sind. Wenn eine kerntechnische Anlage kernbrennstofffrei ist, kann die Notfallplanung aufgehoben werden. Hierbei ist zu prüfen, ob durch die Notfallplanung auch andere Gefahrenpotenziale mit abgedeckt wurden, z.B. Brennelemente-Zwischenlager. In diesem Fall ist die Planung entsprechend anzupassen.

25. Information der Öffentlichkeit über die Katastrophenschutzplanungen

Sowohl die allgemeinen Katastrophenschutzpläne als auch die objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderpläne für die Umgebung kerntechnischer Anlagen sind wegen der darin enthaltenen Namen, Anschriften und Kommunikationsverbindungen grundsätzlich mit dem Verschlussgrad "VS - Nur für den Dienstgebrauch" einzustufen. Damit soll vor allem der Datenschutz und die notwendige Sicherheit der Kommunikationsverbindungen im Ernstfall gewährleistet sein. Um dem besonderen Interesse der Öffentlichkeit an der Unterrichtung über die geplanten Notfallschutzmaßnahmen des Katastrophenschutzes für die kerntechnischen Anlagen zu entsprechen, sind alle nach diesen Richtlinien anzufertigenden Katastrophenschutz-Sonderpläne in einer aufbereiteten Ausfertigung, das heißt ohne personenbezogene und sicherheitsrelevante Angaben, auf Anforderung zur Einsichtnahme offenzulegen.

26. Verteiler

Vollständige Ausfertigungen der objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderpläne, einschließlich der Alarm- und Einsatz-, Evakuierungs- und Anschlusspläne (ohne die Planungsunterlagen nach Anlage 2) sind an folgende Stellen zu versenden:

Im Fall der Aktualisierung kann der Versand auf die geänderten Unterlagen beschränkt werden. Die Hinweise unter Nr. 25 gelten auch für die auszugsweise Weitergabe von Teilen der Katastrophenschutz-Sonderpläne und ihrer Anlagen.

27. Übergangsregelung

Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden haben ihre objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderpläne nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien zügig zu überarbeiten bzw. neu zu erstellen. Die neuen Sonderpläne sind aufeinander abgestimmt in Kraft zu setzen. Das Inkrafttreten wird von der jeweils zuständigen einsatzleitenden Regierung koordiniert. Hierbei ist darauf zu achten, dass während des Übergangsprozesses zu jeder Zeit sichergestellt ist, dass sich die aktuell gültigen Planungen für den Fall des Eintritts eines Ereignisses nicht widersprechen. Das StMI kann per IMS Fristen zur Umsetzung dieser Richtlinien setzen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Planungen kann die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990 (AllMBl. S. 780, 810) weiterhin übergangsweise angewendet werden.

28. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990 (AllMBl. S. 780, 810) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.


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Mustergliederung für Sonderpläne nach den Katastrophenschutzrichtlinien kerntechnische Anlagen Anlage 1


1. Einführung
1.1 Inhaltsverzeichnis
1.2 Verteiler
1.3 Fortführungsnachweis
1.4 Abkürzungsverzeichnis
1.5 Allgemeines
1.5.1 Grundlagen
1.5.2 Kurzbeschreibung der kerntechnischen Anlage
2. Alarmierung und Entscheidung über Maßnahmen
2.1 Organisation, Gliederung der Planungsgebiete
2.1.1 Zuständigkeitsverteilung
2.1.1.1 Betreiber
2.1.1.1.1 Sofortmeldung
2.1.1.1.2 Verbindungsperson
2.1.1.1.3 Betreiber Messtrupps
2.1.1.1.4 Bewältigung des Ereignisses in der Anlage
2.1.1.2 Katastrophenschutzbehörden
2.1.1.2.1 Einsatzleitende Kreisverwaltungsbehörde
2.1.1.2.2 Einsatzleitende Regierung
2.1.1.2.3 StMI
2.1.1.2.4 Benachbarte Katastrophenschutzbehörden
2.1.1.3 Radiologischer Stab
2.1.1.4 Bund
2.1.2 Gliederung der Planungsgebiete (mit Karte)
2.2 Alarmstufe "Voralarm"
2.2.1 Definition
2.2.2 Alarmierungsschema
2.2.3 Maßnahmenkatalog/Auftragsblätter
2.2.3.1 Entgegennahme Sofortmeldung
2.2.3.2 Auslösung Voralarm
2.2.3.3 Bekanntgabe Voralarm an Katastrophenschutzbehörden/sonstige Stellen
2.2.3.4 Einberufung FüGK
2.2.3.5 Aktualisierung der Informationen zum Anlagenzustand
2.2.3.6 Festlegung gefährdetes Gebiet
2.2.3.7 Festlegung Messorganisation
(Messleitstelle/ Probensammelstelle)
2.2.3.8 Feststellung Katastrophenfall
2.2.3.9 Bevölkerungsinformation und Medienarbeit
2.2.3.10 Information besonderer Einrichtungen
2.2.3.11 Lagemeldung an andere Behörden/Stellen
2.2.3.12 Regelmäßige Überprüfung der Alarmstufe und angeordneter Maßnahmen
2.2.3.13 Übernahme der Einsatzleitung durch übergeordnete Katastrophenschutzbehörde
2.3 Alarmstufe "Katastrophenalarm"
2.3.1 Definition
2.3.2 Alarmierungsschema
2.3.3 Maßnahmenkatalog/Auftragsblätter
2.3.3.1 Entgegennahme Sofortmeldung
2.3.3.2 Auslösung Katastrophenalarm
2.3.3.3 Bekanntgabe Katastrophenalarm an Katastrophenschutzbehörden/sonstige Stellen
2.3.3.4 Einberufung FüGK
2.3.3.5 Aktualisierung der Informationen zum Anlagenzustand
2.3.3.6 Festlegung gefährdetes Gebiet
2.3.3.7 Festlegung Messorganisation (Messleitstelle/Probensammelstelle)
2.3.3.8 Feststellung Katastrophenfall
2.3.3.9 Warnung der Bevölkerung
2.3.3.10 Warnung besonderer Einrichtungen (einschließlich Wassergewinnungsstellen/ -verteilstellen)
2.3.3.11 Bevölkerungsinformation und Medienarbeit
2.3.3.12 Verkehrslenkungsmaßnahmen
2.3.3.13 Aufenthalt in Gebäuden
2.3.3.14 Ausgabe von Kaliumjodidtabletten
2.3.3.15 Einnahme von Kaliumjodidtabletten
2.3.3.16 Evakuierung
2.3.3.17 Einrichtung und Betrieb von Notfallstationen
2.3.3.18 Einsatzkräfte- und Einsatzmittelorganisation
2.3.3.19 Warnung der Bevölkerung vor dem Verzehr frisch geernteter, möglicherweise kontaminierter Lebensmittel
2.3.3.20 Verkehrseinschränkung für Schienenverkehr, Schifffahrt und ggf. Luftverkehr
2.3.3.21 Sperrung kontaminierter Wassergewinnungsstellen
2.3.3.22 Wechsel der Führungsstelle
2.3.3.23 Lagemeldung an andere Behörden/Stellen
2.3.3.24 Regelmäßige Überprüfung der Alarmstufe und angeordneter Maßnahmen
2.3.3.25 Übernahme der Einsatzleitung durch übergeordnete Katastrophenschutzbehörde
2.3.3.26 Weitere Maßnahmen
2.4 Alarmstufe "Katastrophenalarm"/"schnell ablaufendes Ereignis"
2.4.1 Definition
2.4.2 Alarmierungsschema
2.4.3 Maßnahmenkatalog/Auftragsblätter
2.4.3.1 Entgegennahme Sofortmeldung
2.4.3.2 Auslösung Katastrophenalarm/schnell ablaufendes Ereignis
2.4.3.3 Feststellung Katastrophenfall
2.4.3.4 Bekanntgabe Katastrophenalarm/schnell ablaufendes Ereignis an Katastrophenschutzbehörden/sonstige Stellen
2.4.3.5 Einberufung FüGK
2.4.3.6 Veranlassung Evakuierung Zentralzone oder Verteilung Kaliumjodidtabletten und Aufenthalt im Gebäude
2.4.3.7 Warnung der Bevölkerung
2.4.3.8 Warnung besonderer Einrichtungen (einschließlich Wassergewinnungsstellen/ -verteilstellen)
2.4.3.9 Aktualisierung der Informationen zum Anlagenzustand
2.4.3.10 Festlegung des gefährdeten Gebiets
2.4.3.11 Festlegung Messorganisation (Messleitstelle/Probensammelstelle)
2.4.3.12 Bevölkerungsinformation und Medienarbeit
2.4.3.13 Verkehrslenkungsmaßnahmen
2.4.3.14 Aufenthalt in Gebäuden
2.4.3.15 Ausgabe von Kaliumjodidtabletten
2.4.3.16 Einnahme von Kaliumjodidtabletten
2.4.3.17 Evakuierung
2.4.3.18 Einrichtung und Betrieb von Notfallstationen
2.4.3.19 Einsatzkräfte- und Einsatzmittelorganisation
2.4.3.20 Warnung der Bevölkerung vor dem Verzehr frisch geernteter, möglicherweise kontaminierter Lebensmittel
2.4.3.21 Verkehrseinschränkung für Schienenverkehr, Schifffahrt und ggf. Luftverkehr
2.4.3.22 Sperrung kontaminierter Wassergewinnungsstellen
2.4.3.23 Wechsel der Führungsstelle
2.4.3.24 Lagemeldung an andere Behörden/Stellen
2.4.3.25 Regelmäßige Überprüfung der Alarmstufe und angeordneter Maßnahmen
2.4.3.26 Übernahme der Einsatzleitung durch übergeordnete Katastrophenschutzbehörde
2.4.3.27 Weitere Maßnahmen
3. Grundlegende Einsatzaufgaben
3.1 Warnung
3.1.1 Warnung der Bevölkerung
3.1.2 Warnung besonderer Einrichtungen (einschließlich Wassergewinnungsstellen/ -verteilstellen)
3.2 Lagefeststellung
3.2.1 Informationsquellen
(IMIS, KFÜ, RODOS, Betreiber)
3.2.2 Mess- und Probenahmeorganisation
3.2.3 Messleitstellenobjekte
3.2.4 Probensammelstellenobjekte
3.3 Einsatzkräfte- und Einsatzmittelorganisation
3.3.1 Bereitstellungsräume
3.3.2 Lotsenstellen
3.3.3 Dekontaminationsstellen
3.3.4 Versorgung der Einsatzkräfte mit Verpflegung und Betriebsmitteln
3.4 Bevölkerungs-Information und Medienarbeit
3.4.1 Pressezentren
3.4.2 Bereitstellung von Informationen über das Internet
3.4.3 Vorgefertigte Pressemitteilungen
3.4.4 Bürgertelefone
3.4.5 Rundfunkdurchsagen
3.5 Verkehrsregelung und -einschränkung (FRM II abweichend entsprechend Nr. 16.2 KSRKern)
3.5.1 Regelumleitung
3.5.2 20 km
3.5.3 100 km
4. Durchführung von Einzelmaßnahmen
4.1 Aufenthalt in Gebäuden
4.1.1 Grundlagen (Schaubild)
4.1.2 Rundfunk-/Lautsprecherdurchsagen
4.1.3 Information von besonderen Einrichtungen
4.1.4 weitere Maßnahmen
4.2 Warnung der Bevölkerung vor dem Verzehr frisch geernteter, möglicherweise kontaminierter Lebensmittel
4.3 Kaliumjodidtabletten -Verteilung (ggf. gesonderter Kaliumjodid-Verteilungsplan)
4.3.1 Verteilung in der Zentral-/Mittelzone
4.3.2 Verteilung in der Außenzone
4.3.3 Verteilung im restlichen Bayern
4.4 Evakuierung
4.4.1 Zentralzone
4.4.1.1 Verlegungsorganisation
4.4.1.1.1 Planungsdaten (Einwohnerzahlen)
4.4.1.1.2 Sammelstellen
4.4.1.1.3 Transportmittelbedarf
4.4.1.1.4 Information/Warnung der Bevölkerung (Rundfunkdurchsagen, Sirenen usw.)
4.4.1.1.5 Evakuierungsrouten
4.4.1.1.6 Verkehrsmanagement (Absperrung, Kontrollstellen)
4.4.1.1.7 Besondere Einrichtungen
4.4.1.1.8 Maßnahmen der Sicherheit und Ordnung
4.4.1.2 Verteilorganisation
4.4.1.2.1 Verteilstellen
4.4.1.2.2 Betrieb der Verteilstellen
4.4.1.2.3 Verkehrslenkung
4.4.1.3 Aufnahmeorganisation
4.4.1.3.1 Anlaufstellen
4.4.1.3.2 Betrieb der Anlaufstellen
4.4.1.3.3 Unterbringungsobjekte
4.4.1.3.4 Registrierung
4.4.2 Mittelzone
4.4.2.1 Verlegungsorganisation (gegliedert nach Sektoren)
4.4.2.1.1 Planungsdaten (Einwohnerzahl)
4.4.2.1.2 Sammelstellen
4.4.2.1.3 Transportmittelbedarf
4.4.2.1.4 Information/Warnung der Bevölkerung (Rundfunkdurchsagen, Sirenen usw.)
4.4.2.1.5 Evakuierungsrouten
4.4.2.1.6 Verkehrsmanagement (Absperrung, Kontrollstellen)
4.4.2.1.7 Besondere Einrichtungen
4.4.2.1.8 Maßnahmen der Sicherheit und Ordnung
4.4.2.2 Verteilstellenorganisation
4.4.2.2.1 Verteilstellen
4.4.2.2.2 Betrieb der Verteilstellen
4.4.2.2.3 Verkehrslenkung
4.4.2.3 Aufnahmeorganisation
4.4.2.3.1 Aufnahmemöglichkeiten (Landkreise; Länder)
4.4.2.3.2 Allgemeine Aufnahmeplanung
4.4.3 Außenzone (Planungsdaten)
4.5 Notfallstationen
4.5.1 Notfallstationsobjekte
4.5.2 Betrieb Notfallstation (siehe auch Nr. 5.2.4)
4.5.3 Ärzte für Notfallstationen
5. Erreichbarkeiten Einsatzkräfte und Krisenorganisation
(soweit nicht im allgemeinen Katastrophenschutzplan vorhanden)
5.1 Krisenorganisation
5.1.1 Eigene Katastrophenschutzbehörde
5.1.1.1 Führungsstelle
5.1.1.2 Ausweichführungsstelle
5.1.2 Einsatzleitende Regierung
5.1.2.1 Organisation
5.1.2.2 Erreichbarkeiten Führungsstellen/Ausweichführungsstellen
5.1.3 Einsatzleitende Kreisverwaltungsbehörde
5.1.3.1 Organisation
5.1.3.2 Erreichbarkeiten Führungsstellen/Ausweichführungsstellen
5.1.4 Benachbarte Katastrophenschutzbehörden (Zentral-, Mittel- und Außenzone)
5.1.4.1 Regierungen
5.1.4.2 Kreisverwaltungsbehörden
5.1.5 Radiologischer Stab
5.1.5.1 Dienststellen
5.1.5.2 Organisation, Zuständigkeitsverteilung
5.1.5.3 Erreichbarkeiten
5.1.6 Betreiber - Konzernzentrale - Anlagenhersteller
5.1.6.1 Zuständigkeitsverteilung
5.1.6.2 Erreichbarkeiten
5.2 Einsatzkräftepotenziale
5.2.1 Feuerwehr-Hilfeleistungskontingente
5.2.2 Sanitäts-Hilfeleistungskontingente
5.2.3 THW-Kontingente
5.2.4 Notfallstationseinheiten
5.2.5 Sonstige Einsatzkräfte
5.3 Strahlenschutzspezifische Hilfsmöglichkeiten
5.3.1 Strahlenschutztechnische Hilfsmöglichkeiten
5.3.2 Strahlenschutzmedizinische Hilfen
6. Einsatzkarten
7. Besondere Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(nach Anlage 2 der KSRKern)
8. Sonstiges


.

Planungsunterlagen Anlage 2


1. Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, SSK, vom 19. Februar 2015
http://www.ssk.de/SharedDocs/Beratungsergebnisse_PDF/2015/Rahmenempfehlungen_Katastrophenschutz.pdf?__blob=publicationFile
2. Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden, SSK, vom 13. Februar 2014 (BAnz. AT 18. November 2014 B5)
http://www.ssk.de/SharedDocs/Beratungsergebnisse_PDF/2014/Radiologische Grundlagen.pdf?__ blob="publication" File
3. Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit in kerntechnischen Notfällen, SSK, vom 5. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 152a vom 8. Oktober 2008)
http://www.ssk.de/SharedDocs/Beratungsergebnisse_PDF/2007/Leitfaden_Informationder Oeffentlichkeit.pdf?__blob=publicationFile
4. Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken, SSK, vom 13. Februar 2014 (BAnz. AT 21. Mai 2014 B4)
http://www.ssk.de/SharedDocs/Beratungsergebnisse_PDF/2014/Planungsgebiete.pdf?__blob=publicationFile
5. Diese Richtlinien
6. Leitfaden für den Fachberater Strahlenschutz der Katastrophenschutzleitung bei kerntechnischen Unfällen, SSK, Heft 37, 2004
7. Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen, SSK, Band 4, 2007
8. Rahmempfehlungen zu Einrichtung und Betrieb von Notfallstationen, IMK, vom 11./12. Dezember 2014
http://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/ termine/tobeschluesse/14-12-11_12/anlage4zu34.pdf?__ blob="publication" File&v=2
9. Das Modell Notfallstation Bayern
10. Der Strahlenunfall, SSK, Band 32, 2008
11. Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem kerntechnischen Unfall (Jodmerkblätter), SSK, vom 24. Februar 2011 (BAnz. Nr. 135 vom 7. September 2011)
http://www.ssk.de/SharedDocs/Beratungsergebnisse_PDF/2011/2011_02.pdf?__ blob="publication" File
12. Konzept zur Bevorratung und Verteilung von Jodtabletten in Bayern
13. Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen, SSK & RSK, vom 28. Februar 2013 (BAnz. AT 9. Oktober 2014 B1)
http://www.ssk.de/SharedDocs/Beratungsergebnisse_PDF/2013/Alarmierungskriterien_Ergaenzungen.pdf?__ blob="publication" File
14. Auszüge aus der Alarmordnung des Betriebshandbuchs des Betreibers sowie aus anderen für Notfälle vorgesehenen Handbüchern, aus denen auch Zuständigkeiten und Ansprechpartner für die Führungsgruppe Katastrophenschutz und deren Erreichbarkeit entnommen werden können
15. Liste der Ärzte, die sich für den Dienst in Notfallstationen zur Verfügung gestellt haben
16. Die Behandlungszentren für Strahlenunfallverletzte in Bayern, 26. Januar 2010
17. Katalog der Hilfsmöglichkeiten bei kerntechnischen Unfällen, GRS, in der jeweils aktuellen Fassung
18. Richtlinie für die Festlegung von Kontaminationswerten zur Kontrolle von Fahrzeugoberflächen im grenzüberschreitenden Verkehr nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz, SSK, vom 26. Juni 1996 (BAnz. Nr. 2 vom 4. Januar 1997)
http://www.ssk.de/SharedDocs/Beratungsergebnisse_ PDF/199 6/1996_08.pdf?__ blob="publication" File
19. DIN 25700 Oberflächenkontaminationsmessungen an Fahrzeugen und deren Ladungen in strahlenschutzrelevanten Ausnahmesituationen
20. Für den Standort gültige Informationsbroschüren gemäß § 53 Abs. 5 StrlSchV
21. Internationale Nukleare und Radiologische Ereignis-Skala - INES (Quelle: Handbuch für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz, Abschnitt 3.56; BAnz. AT 30. März 2015 B1)
http://www.bfs.de/Shared Docs/Downloads/BfS/DE/rsh/3-bmub/3_56.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
22. Richtlinie zu Messungen und Probenahmen der Strahlenspürtrupps der Feuerwehr im Bereich kerntechnischer Anlagen (Mess- und Probenahmerichtlinie Feuerwehr)
23. Strahlenschutzvorsorgegesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/strvg/gesamt.pdf
24. Atomgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/atg/gesamt.pdf
25. Feuerwehr-Dienstvorschrift 500
http://www.sfs-w.de/lehr-undlernmittel/merkblaetterbroschueren/feuerwehrdienstvorschriftenin-bayern.html
26. Strahlenmesskarte
27. Sonstige Unterlagen
Anlagenbezogene Vorbereitungen anderer Behörden und Dienststellen, z.B. für die Gefahrenabwehr bei Bränden, Hochwasser und anderen Sicherheitsstörungen, sind mit den für die kerntechnische Anlage zuständigen örtlichen Kreisverwaltungsbehörden und der Regierung abzustimmen. Entsprechende Einsatzunterlagen sind den einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörden (Nr. 4.3.1 der Richtlinien) sowie den örtlich zuständigen Polizeipräsidien zur Verfügung zu stellen.

Die meisten der vorgenannten Planungsunterlagen können aus dem Internet in elektronischer Form abgerufen werden. Soweit eine neue Version dieser Planungsunterlagen zur Verfügung steht, wird das StMI die betroffenen Katastrophenschutzbehörden hierüber auf dem Dienstweg informieren.

Darüber hinausgehend wird das StMI die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Planungsunterlagen den genannten Katastrophenschutzbehörden (soweit nicht bereits vorhanden) zur Verfügung stellen.

Alle Katastrophenschutzbehörden, denen die Unterlagen entsprechend der u. g. Tabelle nicht zur Verfügung gestellt werden, müssen diese Unterlagen nicht nach Nr. 4.6 dieser Richtlinien vorhalten.

Nr. einsatzleitende Katastrophen-
schutzbehörde
benachbarte Kreisverwaltungs-
behörden Zentralzone, Mittelzone
Kreis-
verwaltungs-
behörden und Regierungen Außenzone
Kreis-
verwaltungs-
behörden und Regierungen mit Notfall-
stationsobjekten bzw. -einheiten
Kreis-
verwaltungs-
behörden mit CBRN-Erkundungs-
fahrzeug
Übrige Kreis-
verwaltungs-
behörden
5. x x x x x x
6. x
7. x
9. x x x
10. x
12. x x x x x
14. x
15. x x
16. x x x x x
17. x x
18. x x x x
19. x
20. x x x
22. x x x x
26. x x x x


.

Voralarm Anlage 3

Druck- und Lokalversion


.

K-Alarm, ggf. schnell ablaufendes Ereignis

Anlage 4


Druck- und Lokalversion


.

Melde- und Kommunikationsplan

Anlage 5


Druck- und Lokalversion


.


Anlage 6



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Dosisrichtwerte 1 Anlage 7


Da ein Schutz der Einsatzkräfte vor direkter äußerer Gamma(γ)-Strahlung nicht möglich ist, wurden Dosisrichtwerte festgelegt, die das Einsatzrisiko in ein zum Einsatzerfolg vertretbares Verhältnis setzen.

Einsatzanlass Dosisrichtwert
Einsätze zum Schutz von Sachwerten 15 mSv je Einsatz
Einsätze zur Abwehr von Gefahren für Menschen und zur Verhinderung einer wesentlichen Schadenausweitung 100 mSv je Einsatz und Kalenderjahr
Einsätze zur Rettung von Menschenleben 250 mSv je Einsatz und Leben


Zu beachten ist weiter:

Die maximale Körperdosis von 250 mSv darf im Einsatz auf Anweisung des Einsatzleiters nur in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn dies nach Beurteilung einer fachkundigen Person unverzichtbar und vertretbar ist. Die betroffenen Einsatzkräfte müssen auf diese Lage hingewiesen werden. Bei der Aus- und Fortbildung darf die Körperdosis von 1 mSv pro Jahr nicht überschritten werden.


______


1 AFKzV, Feuerwehr-Dienstvorschrift 500, Januar 2012, S. 55


.

Übungsrhythmus Anlage 8


1. Notfallstationsübungen

Alle zwei Jahre pro kerntechnischer Anlage

2. Mess- und Probenahmeübung

Alle zwei Jahre pro kerntechnischer Anlage

3. Planbesprechung

Bei erheblichen Planänderungen

4. Stabsrahmenübung

Alle sechs Jahre pro kerntechnischer Anlage

Unter Berücksichtigung der bisher durchgeführten Stabsrahmenübungen wird folgender Übungsrhythmus festgelegt:

Kernkraftwerk Gundremmingen 2017 usw.
Kernkraftwerk Isar 2018 usw.
Forschungsreaktor München, Garching 2016 usw.


________


1) SSK und RSK: Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken, 21. Oktober 2014.
2) SSK und RSK: Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen, 28. Februar 2013.
3) Entspricht Nr. 4.2 der Rahmenempfehlungen


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