Richtlinie zur Waldbrandabwehr
- Bayern -

Vom 9. April 2013
(AllMBl Nr. 5 vom 30.04.2013 S. 189)
Gl.-Nr.: 7905.6-L



Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Innern

Az.: F3-7746-1/20 und ID4-2252.15-21

1. Ziele

Gerade auch im Hinblick auf den Klimawandel und die damit verbundene Zunahme von Trockenperioden wird eine Erhöhung des Waldbrandrisikos erwartet. Die Richtlinie zur Waldbrandabwehr dient dazu, die Aktivitäten der Katastrophenschutzbehörden, der Integrierten Leitstellen, der Feuerwehren, der Gemeinden, des Deutschen Wetterdienstes, der unteren Forstbehörden (Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) und der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten aufeinander abzustimmen. Sie sichert damit den reibungslosen Ablauf von Vorsorge, Früherkennung und effektiver Bekämpfung von Waldbränden.

2. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für diese Richtlinie enthalten folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

3. Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung

3.1 Sensibilisierung der Bevölkerung

Die Sensibilisierung der Bevölkerung für Waldbrandgefahr ist eine der wichtigsten Aufgaben zur Verhinderung von Waldbränden. Die Bayerische Forstverwaltung klärt im Rahmen ihrer Dienstaufgaben (Art. 28 BayWaldG) die Bevölkerung über die Gefährdung des Waldes durch Feuer auf. Der Deutsche Wetterdienst stellt hierfür der Bayerischen Forstverwaltung aktuelle Informationen zur Verfügung.

3.2 Waldumbau

Laubbaumreiche Mischwälder sind weitaus weniger waldbrandgefährdet als reine Nadelwälder. Der Umbau von nicht standortgemäßen Nadelwäldern in laubbaumreiche Mischwälder ist somit auch ein Baustein für die langfristige Waldbrandvorsorge.

4. Infrastruktur

Eine erfolgreiche Waldbrandbekämpfung ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Infrastruktur abhängig.

4.1 Alarmierungsplanung

Die Kreisverwaltungsbehörden (KVB) erstellen für alle in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Wälder Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz zur situationsangemessenen, schnellen Alarmierung benötigter Einsatz- und Hilfskräfte nach den Grundsätzen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz vom 14. Juni 1993 (AllMBl S. 856), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. März 2004 (AllMBl S. 104), bzw. nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 540). Soweit sinnvoll, binden sie die örtlich zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden, die örtlichen Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten sowie die privaten und kommunalen Waldbesitzer in das örtliche Alarmierungssystem ein. Das Verfahren zur Alarmierung der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten und eventuell weiterer Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer ist in enger Abstimmung örtlich festzulegen. Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten unterstützen die KVB bei der Alarmierungsplanung. Die KVB leiten die Alarmierungsplanung unverzüglich den zuständigen Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz zur Integration in deren System zu.

4.2 Waldbrandeinsatzkarten

Für die effektive Waldbrandbekämpfung sind den Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz und den Feuerwehren in besonders brandgefährdeten Waldgebieten Waldbrandeinsatzkarten, möglichst als digitale Anwendungskarten mit Gauss-Krüger Koordinatensystem, zur Verfügung zu stellen. Die Erarbeitung, Abstimmung, Herstellung und Verteilung geeigneter Karten erfolgt durch die Regierungen. Je nach örtlicher Gefährdungseinschätzung werden nachfolgende Informationen in den Waldbrandeinsatzkarten benötigt:

Die notwendigen waldbrandspezifischen Karteninformationen für die Waldbrandeinsatzkarten werden von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Forstbetrieben der Bayerische Staatsforsten - ggf. mit Unterstützung der Führung der örtlich zuständigen Feuerwehren - erhoben und an die Regierungen weitergegeben. Durch gegenseitigen Austausch von Informationen und Karten der Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz, Feuerwehren, unteren Forstbehörden und Forstbetrieben der Bayerische Staatsforsten soll das Auffinden von Einsatzorten zur Waldbrandbekämpfung erleichtert werden.

4.3 Löschwasserversorgung

In brandgefährdeten Waldgebieten ist eine ausreichende Löschwasserversorgung für eine erfolgreiche Brandbekämpfung entscheidend. Ein wesentliches Element der Löschwasserversorgung sind natürliche Entnahmestellen - vor allem, wenn sie auch für die Löschwasseraufnahme durch Hubschrauber mit Löschwasseraußenlastbehältern geeignet sind. Von den Trägern des abwehrenden Brandschutzes (Gemeinden bzw. Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in gemeindefreien Gebieten) ist auf eine entsprechende Pflege und ggf. Neuanlage hinzuwirken. Beim Bau von Fernwasserleitungen in besonders brandgefährdeten Waldgebieten wirken die Gemeinden im Benehmen mit den zuständigen Wasserwirtschaftsämtern bei den Betreibern der Wasserversorgungsanlage darauf hin, dass Wasserentnahme stellen (Hydranten) eingerichtet werden. Unterflurwasserentnahmestellen sind im Gelände dauerhaft zu kennzeichnen und - ebenso wie Überflurwasserentnahmestellen - auf den Waldbrandeinsatzkarten (vgl. Nr. 4.2) einzutragen.

4.4 Zufahrtswege

Schranken sollen auf bedeutsamen Zufahrtswegen für die rasche Zugänglichkeit möglichst vermieden werden. Sind zur Sicherung von Zufahrten Schranken dennoch notwendig, sind den zuständigen Dienststellen der Polizei und den nächstgelegenen Feuerwehren Schrankenschlüssel auszuhändigen.

4.5 Übungen

Die örtlich zuständigen Feuerwehren bzw. Feuerwehrführungsdienstgrade machen sich über die örtliche Infrastruktur und die Einsatzgegebenheiten kundig. Sie werden dabei durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten unterstützt. In stark brandgefährdeten Waldgebieten fördern gemeinsame Waldbrandübungen der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, der Polizei, der weiteren Einsatzorganisationen, der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten und ggf. privater und kommunaler Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer die effektive Brandbekämpfung im Ernstfall. Wesentliche Inhalte sind die Einsatztaktik bei Waldbränden, die Sicherung der Löschwasserversorgung, die Zusammenarbeit in der Einsatzleitung und die Verbesserung der Ortskenntnis.

5. Maßnahmen bei erhöhter Waldbrandgefahr

5.1 Waldbrandwarnung durch die Forstbehörden

Bei erhöhter Waldbrandgefahr veröffentlichen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten regional und das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überregional Waldbrandwarnungen. Die Bevölkerung wird über die Medien darauf hingewiesen und ersucht, sich besonders vorsichtig zu verhalten. Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer werden darauf hingewiesen, bei der Aufarbeitung von Holz anfallendes Reisig und Kronenmaterial nicht zu verbrennen, sondern abzutransportieren oder zu häckseln. Bei akuter Waldbrandgefahr können örtlich auch Warnschilder zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden.

5.2 Rufbereitschaft

In erfahrungsgemäß besonders brandgefährdeten Gebieten ist bei erhöhter Waldbrandgefahr eine Rufbereitschaft der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten auch an dienstfreien Tagen einzurichten. Die Rufbereitschaft besteht aus einer Person des Leitungs- oder des Revierdienstes. Auf Art. 74 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) wird hingewiesen. Es ist sicherzustellen, dass während der Rufbereitschaft die eingeteilten Personen bei Bedarf über das mit der KVB vereinbarte Verfahren nach Nr. 4.1 alarmiert werden.

5.3 Früherkennung

Bei hoher bzw. sehr hoher Waldbrandgefahr (Stufen 4 bzw. 5 der Waldbrandgefährdung des Deutschen Wetterdienstes) werden in den betroffenen Gebieten in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Flugbeobachtungsdienst, Luftrettungsstaffel Bayern e. V. Überwachungsflüge zur Früherkennung von Waldbränden durchgeführt. Hierbei werden von den Katastrophenschutzbehörden, den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Forstbetrieben der Bayerische Staatsforsten benannte, ausgebildete Personen zur Luftbeobachtung eingesetzt. Die Flüge werden von den Katastrophenschutzbehörden auf Anregung und unter fachlicher Beratung der Bayerischen Forstverwaltung (durch die dafür zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) veranlasst.

5.4 Waldbrandwarnung durch den Deutschen Wetterdienst

Bei akuter Waldbrandgefahr übermittelt die Agrarmeteorologische Außenstelle des Deutschen Wetterdienstes in Weihenstephan zusätzlich ein Ersuchen um entsprechende Rundfunkdurchsagen an die an den Verkehrswarndienst angeschlossenen Rundfunksender. Die zuständigen Polizeipräsidien und Regierungen, das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie die zuständigen Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz erhalten die Waldbrandwarnungen nachrichtlich zur Kenntnis.

6. Waldbrandbekämpfung

6.1 Alarmierung

Entdeckte Waldbrände sind sofort der örtlich zuständigen Integrierten Leitstelle bzw. erstalarmierenden Stelle im Brand- und Katastrophenschutz unter der Notrufnummer 112 zu melden. Die Integrierte Leitstelle bzw. die erstalarmierende Stelle im Brand- und Katastrophenschutz alarmiert dann die für die Brandbekämpfung vorgesehenen Einsatzmittel, Personen und sonstigen Stellen entsprechend der Alarmierungsplanung (vgl. Nr. 4.1).

6.2 Einsatzleitung

Den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte (Art. 24 Abs. 1 BayFwG) an der Schadensstelle leitet der Einsatzleiter nach Art. 18 BayFwG . Soweit dadurch wegen des Ausmaßes des Schadensereignisses das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird, kann bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ein Örtlicher Einsatzleiter nach Art. 15 BayKSG den Einsatz leiten. Nach Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe (Art. 4 BayKSG) leitet ein Örtlicher Einsatzleiter nach Art. 6 BayKSG alle Einsatzmaßnahmen vor Ort. Ist in besonderen Einsatzsituationen (z.B. unzugängliches Gelände) eine Brandbekämpfung aus der Luft erforderlich, sind die benötigten Hubschrauber über das Lagezentrum Bayern im Staatsministerium des Innern (Tel. 089 2192-20) anzufordern.

7. Unterstützung der Katastrophenschutzbehörden

7.1 Mitwirkung im Katastrophenschutz

Die Bayerische Forstverwaltung und die Bayerische Staatsforsten sind gemäß Art. 7 BayKSG zur Katastrophenhilfe verpflichtet. Katastrophenhilfe ist die auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zu leistende Mitwirkung im Katastrophenschutz. Sie muss geleistet werden, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird (Art. 7 Abs. 1 BayKSG). Sie erstreckt sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 BayKSG auch auf die Vorbereitung der Katastrophenabwehr. Hierunter fallen insbesondere die Unterstützung und Mitwirkung bei der Alarmierungsplanung, bei Übungen und bei der Erstellung der Waldbrandeinsatzkarten. Im Brandfall wird das Heranführen der Einsatzkräfte an den Brandort ggf. durch ortskundiges Personal der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten unterstützt. Ebenso unterstützen sie Einsatzleiterin/Einsatzleiter bzw. den Örtlichen Einsatzleiter und wirken auf deren Anforderung in der Einsatzleitung bzw. der Örtlichen Einsatzleitung mit (§ 16 Abs. 6 AVBayFwG sowie Art. 6, 15 BayKSG).

7.2 Einsatzkosten

Für die Kostentragung gelten die Bestimmungen des bayerischen Feuerwehrrechts (insbesondere Art. 28 BayFwG) bzw. des Art. 11 BayKSG.

8. Zuständigkeiten für Veröffentlichungen

Die regelmäßige Information über die Waldbrandgefahr erfolgt durch den Deutschen Wetterdienst. Die Waldbrandwarnung bei erhöhter Waldbrandgefahr wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bzw. den betroffenen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veranlasst (vgl. Nr. 5.1). Die Information der Medien über Waldbrände erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörden, bei großen Waldbränden durch die zuständige Regierung oder das Staatsministerium des Innern.

9. Berichterstattung und Waldbrandstatistik

Waldbrände ab einer Größe von fünf Hektar sind von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sofort an das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu melden. Brände, die sich zur Katastrophe auszuweiten drohen, sind durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde zusätzlich unmittelbar telefonisch der zuständigen Regierung und dem Lagezentrum Bayern im Staatsministerium des Innern (vgl. Nr. 6.2) mitzuteilen. Für statistische Zwecke führt die Bayerische Forstverwaltung eine Waldbrandstatistik . Zu diesem Zweck übermitteln die Katastrophenschutzbehörden bei Waldbränden umgehend eine Kopie des Brandberichts an das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Innern über Richtlinien zur Waldbrandabwehr vom 31. März 2000 (AllMBl S. 382) außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE