Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
- Bayern -
Vom 3. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 23 vom 15.12.2025 S. 613)
Auf Grund des Art. 4 Abs. 2 und des Art. 60 Nr. 1, 3, 4, 6, 10, 12, 13, 14 und 21 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes ( BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 636) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes ( AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Angabe "Notfälle" durch die Angabe "die dem Ort eines Notfalls nächstgelegene Stelle an einer öffentlichen Straße" und die Angabe "können" durch die Angabe "kann" ersetzt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Bei der Berechnung und Überprüfung sind nur solche Notfalleinsätze zu berücksichtigen, in denen nach dem Meldebild höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."
b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Zur Absicherung vorübergehend unterversorgter Gebiete können Krankenkraftwagen aus einsatztaktischen Gründen vorübergehend auch außerhalb von Rettungswachen und Stellplätzen stationiert werden."
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn an einem Notarztstandort Besetzungsprobleme in erheblichem Umfang bestehen."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Abs. 1.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes, die mit Geräten zur Teilnahme am Telenotarztsystem ausgerüstet sind, müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach von der obersten Rettungsdienstbehörde landesweit festzulegenden Vorgaben zu Zwecken der Einsatzabwicklung und Qualitätssicherung über das Telenotarztsystem an die Betreiber der Telenotarztstandorte senden."
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Wenn Patienten während des Transports aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch eine besonders qualifizierte Fachärztin oder einen besonders qualifizierten Facharzt bedürfen, kann der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung im Einvernehmen mit der KVB und den Sozialversicherungsträgern festlegen, dass die Arztbegleitung durch andere Ärzte als Verlegungsärzte sichergestellt wird. | "(2) Wenn Patienten während des Transports aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch eine besonders qualifizierte Fachärztin oder einen besonders qualifizierten Facharzt bedürfen, kann die Arztbegleitung anstelle von Verlegungsärzten durch andere Ärzte ohne Notarztqualifikation erfolgen. Die Einzelheiten kann der ZRF im Einvernehmen mit den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und den Sozialversicherungsträgern in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren." |
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Satznummerierung "1" wird gestrichen.
bbb) In Nr. 2 wird die Angabe "zwischen dem Eingang" durch die Angabe "von" ersetzt.
ccc) In dem Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe "auszuwerten und" gestrichen und nach der Angabe "unterwerfen" wird die Angabe "und dem ÄLRD oder einer Stelle, die mit der fachlichen Unterstützung der ÄLRD beauftragt worden ist, zur Verfügung zu stellen" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Dabei sind mindestens die Werte für den Median und das 90. Perzentil auszuwerten. Die Integrierten Leitstellen legen den Durchführenden des Rettungsdienstes und der KVB jeweils zum Ende des Kalendervierteljahrs eine Auswertung aus den im Einsatzleitsystem dokumentierten Einsatzdaten vor, denen sich die Werte der Ausrückintervalle gemäß Satz 1 Nr. 2 für die einzelnen Rettungswachen und Notarztstandorte entnehmen lassen.
werden aufgehoben.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 4
Mit dem Bericht ist eine Auswertung der Einsatzdaten vorzulegen, die für das Ausrückintervall auf die einzelnen Rettungswachen und Notarztstandorte bezogen sein muss. Die ÄLRD unterrichten die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung regelmäßig und soweit erforderlich anlassbezogen über die Qualität der Disposition und der Ausrückzeit der Einsatzmittel. Sie legen den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung dazu auch die Berichte und Auswertungen nach den Sätzen 1 und 2 vor.
werden aufgehoben.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Nr. 2 und 4" durch die Angabe "Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.
bbb) In dem Satzteil nach Nr. 7 wird nach der Angabe "stellen" die Angabe "; hierzu zählen neben den für die Notfallrettung relevanten Zeitintervallen auch einsatzbezogene medizinische Daten" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 wird nach der Angabe "Auswertungen, die" die Angabe "den ÄLRD oder" eingefügt.
bbb) In Halbsatz 2 wird die Angabe "nötigenfalls" gestrichen.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
bb) Satz 2
Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als zehn Verletzte oder Erkrankte zu versorgen sind oder mehr als drei Notärzte zum Einsatz kommen.
wird aufgehoben.
b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "koordiniert ihn mit den Kräften" gestrichen.
7. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird nach der Angabe "verfügt" die Angabe ", wobei Sanitätswachdienste im Rahmen von Veranstaltungen alleine nicht ausreichend sind," eingefügt.
8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe "verfügt" die Angabe ", wobei Sanitätswachdienste im Rahmen von Veranstaltungen alleine nicht ausreichend sind," eingefügt.
b) Satz 3
Für Einsatzleiter Rettungsdienst, die auf Grund organisatorischer Regelungen der Durchführenden des Rettungsdienstes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Rettungsdienst mitwirken, sind diese Voraussetzungen spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt nachzuweisen.
wird aufgehoben.
9. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe "nutzen" die Angabe "in der Regel" eingefügt.
10. In § 19 Satz 1 und 2 wird nach der Angabe "Industrie- und Handelskammer" jeweils die Angabe "für München und Oberbayern" eingefügt.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
bb) Satz 2
Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden.
wird aufgehoben.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3
Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu prüfende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Verweisung der zu prüfenden Person an einen anderen Prüfungsausschuss ist zulässig, wenn innerhalb eines Halbjahres weniger als drei Personen zur Prüfung anstehen oder der zu prüfenden Person andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen würden.
werden aufgehoben.
12. In § 21 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter oder der" gestrichen.
13. In § 22 Nr. 4 Buchst. d wird die Angabe "Medizinproduktegesetz (MPG)" durch die Angabe "Medizinprodukterecht" ersetzt.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter bzw. der" gestrichen.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "Industrie- und Handelskammer" die Angabe "für München und Oberbayern" eingefügt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Reichen die Unterlagen zum Nachweis einer angemessenen Tätigkeit nicht aus, kann die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen."
15. In § 25 Abs. 2 wird nach der Angabe "Industrie- und Handelskammer" die Angabe "für München und Oberbayern" eingefügt.
16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Dem Grunde nach stets ansatzfähig sind Kosten, die infolge der Umsetzung von fachlichen Empfehlungen des Rettungsdienstausschusses erforderlich sind."
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Haben sich die Verhältnisse nach Abschluss der Benutzungsentgeltvereinbarung im Sinn des Art. 34 Abs. 3 Satz 1 BayRDG oder der Vereinbarung über die voraussichtlichen Kosten im Sinn des Art. 34 Abs. 5 Satz 3 BayRDG schwerwiegend verändert und wäre die Vereinbarung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden, wenn diese Veränderung bekannt gewesen wäre, soll die Vereinbarung im Entgeltzeitraum unterjährig angepasst werden."
17. Dem § 29 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Kosten für die Leistungsbereiche gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 3 können zusammengefasst werden."
18. In § 32 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "erlässt" durch die Angabe "kann" ersetzt und nach der Angabe "Leistungsnachweise" wird die Angabe "erlassen" eingefügt.
19. In § 34 Abs. 2 Satz 3 wird nach der Angabe "KVB" die Angabe "und den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten" eingefügt.
20. In § 39 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und 2, Satz 3 Halbsatz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "schriftlich" jeweils durch die Angabe "in Textform" ersetzt.
21. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "1.700 Euro" durch die Angabe "2.200 Euro" und die Angabe "700 Euro" durch die Angabe "900 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "1.200 Euro" durch die Angabe "1.550 Euro" und die Angabe "500 Euro" durch die Angabe "650 Euro" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "250 Euro" durch die Angabe "350 Euro" ersetzt.
c) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "500 Euro" durch die Angabe "650 Euro" ersetzt.
22. § 44 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 44 Allgemeine Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen von § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 sowie § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. Für vor dem 1. April 2016 nach § 16 Abs. 1 erstmalig bestellte Einsatzleiter sowie Unternehmer oder bestellte Personen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 gelten § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 in der jeweils am 30. August 2014 geltenden Fassung. | " § 44 Allgemeine Übergangsbestimmungen
Erstmalig vor dem 1. April 2016 bestellte Einsatzleiter Rettungsdienst können bis einschließlich 31. Dezember 2028 im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 anstelle einer Notfallsanitäterin oder eines Notfallsanitäters wiederbestellt werden, wenn sie über die Qualifikation als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent verfügen. Soweit ein Unternehmer vor dem 1. April 2016 erstmalig eine Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung oder arztbegleitetem Patiententransport erhalten hat, gilt § 29 Abs. 2 Satz 1 in der am 30. August 2014 geltenden Fassung für den Nachweis der fachlichen Eignung des Unternehmers oder einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person im Sinn von § 24 Abs. 2 Satz 1." |
§ 45 Übergangsbestimmung zur Festsetzung des Rettungsdienstbereichs Oberpfalz-Nord 13 17a 22 25 25Auf Grund der Neufestsetzung des Rettungsdienstbereichs Oberpfalz-Nord gehen ab 1. Januar 2023 alle Aufgaben, Rechte und Pflichten des ZRF Amberg und des ZRF Nordoberpfalz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den ZRF Oberpfalz-Nord über.
wird aufgehoben.
25. In Anlage 1 wird in der Tabelle in der Spalte "Landkreise/kreisfreie Städte" die Angabe "Erlangen-Hochstadt" durch die Angabe "Erlangen-Höchstadt" ersetzt.
26. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr."I. Abkürzungsverzeichnis" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Zeile "ÄLRD Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" wird folgende Zeile eingefügt:
"DGUV Regel 105-033 DGUV Regel - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst -, Ausgabe Mai 2016, herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV)".
bb) Nach der Zeile "DIN Deutsches Institut für Normung" werden die folgenden Zeilen eingefügt:
"ELRD Einsatzleiter Rettungsdienst
ELWR Einsatzleiter Wasserrettung
ESW Einsatzwagen Wasserrettung".
cc) Die Zeile "GUV-R 2106 GUV-Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst, Ausgabe Oktober 2005, herausgegeben vom Bundesverband der Unfallkassen, München" wird gestrichen.
dd) Die Zeile "ISDN Integrated Services Digital Network" wird gestrichen.
ee) Nach der Zeile "ILS Integrierte Leitstelle" wird folgende Zeile eingefügt:
"IRB Inflatable Rescue Boat".
ff) Nach der Zeile "KTW Krankentransportwagen" wird folgende Zeile eingefügt:
"LNA Leitender Notarzt".
gg) Die Zeile "MPG Medizinproduktegesetz" wird gestrichen.
hh) Nach der Zeile "NEF Notarzt-Einsatzfahrzeug" werden die folgenden Zeilen eingefügt:
"MZF Mehrzweckfahrzeug
OrgL Organisatorischer Leiter
PSNV-E Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte".
b) Die Tabelle der Nr."II. Verzeichnis" wird wie folgt geändert:
aa) Nr."1. Personalkosten" wird wie folgt geändert:
aaa) Die Zeile "Hauptamtliches Personal" wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Kostenarten | Positionen | Erläuterung |
| "Hauptamtliches Personal | Notfallsanitäter, Rettungsassistenten, Rettungssanitäter, NEF-Fahrer, VEF-Fahrer, Pilot, Bordtechniker, Technischer Betriebsleiter, QM-Beauftragter, MPG-Beauftragter, IT-Sicherheitsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Rettungsdienstleitung, Disponenten, Schichtführer, Leitstellenleitung, Systemadministrator, Geschäftsleitung, Verwaltung, Telenotärzte | Löhne, Gehälter, Besoldung inkl. Sozialleistungen und Beihilfe, Zuschüsse, Zulagen, Rückstellungen |
Neu:
| Kostenarten | Positionen | Erläuterung |
| "Hauptamtliches Personal | Notfallsanitäter, Rettungsassistenten, Rettungssanitäter, Fahrer von Rettungsmitteln, Piloten, Bordtechniker, Technische Betriebsleiter, Funktionsbeauftragte (insb. QM-Beauftragte, Beauftragte für Medizinproduktesicherheit, IT-Sicherheitsbeauftragte, Hygienebeauftragte), Rettungsdienstleitungen, Disponenten oder sonstiges Personal mit dispositionsbezogenen Aufgaben, Schichtführer, Leitstellenleitungen, Systemadministratoren, Geschäftsleitung, Verwaltung, TNA-Standortleitungen, Telenotärzte, personelle Ausfallreserve, ELRD, Kosten für die Freistellung für Personalvertretungen | Löhne, Gehälter, Besoldung inkl. Sozialleistungen und Beihilfe, Zuschüsse, Zulagen, Saldo der Veränderungen der Personalrückstellungen". |
bbb) In der Zeile "Nicht hauptamtliches Personal" wird in der Spalte "Positionen" die Angabe "Zivildienstleistende" durch die Angabe "Bundesfreiwilligendienst-Leistende" und in der Spalte "Erläuterung" die Angabe "Zivildienstleistenden" durch die Angabe "Bundesfreiwilligendienst-" ersetzt.
ccc) Die Zeile "Fortbildung" wird wie folgt geändert:
aaaa) Der Wortlaut der Spalte "Positionen" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| - | "Fortbildungen und betriebliche Unterweisungen auch: Fortbildungen für Führungskräfte im Rettungsdienst". |
bbbb) Dem Wortlaut der Spalte "Erläuterung" wird die Angabe ", Kosten für Personalfreistellung" angefügt.
ddd) Nach der Zeile "Fortbildung" werden die folgenden Zeilen eingefügt:
| Kostenarten | Positionen | Erläuterung |
| "Ausbildung | Notfallsanitäter, Disponenten oder sonstiges Personal mit dispositionsbezogenen Aufgaben | wie bei hauptamtlichem Personal |
| Lehrgänge | Rettungssanitäter, TNA | Gebühren, Unterkunft, Kosten für Dozenten". |
eee) In der Zeile "Sonstige Personalkosten" wird in der Spalte "Erläuterung" die Angabe " § 77 SGB IX" durch die Angabe " § 160 SGB IX" und die Angabe "Impfungen" durch die Angabe "Impfungen, betriebliches Gesundheitsmanagement, PSNV-E ergänzt" ersetzt.
bb) Nr."2. Sachkosten" wird wie folgt geändert:
aaa) In der Zeile "Persönliche Schutzausrüstung" wird in der Spalte "Positionen" die Angabe "Kopf-, Augen-, Geschichtsschutz, Schutzkleidung, Handschutz, Fußschutz" gestrichen und in der Spalte "Erläuterung" wird die Angabe "GUV-R 2106" durch die Angabe "DGUV Regel 105-003" ersetzt.
bbb) In der Zeile "Anschaffung Einsatzfahrzeuge" wird in der Spalte "Positionen" die Angabe "Rettungszelle," gestrichen.
ccc) In der Zeile "Unterhalt Einsatzmittel" wird in der Spalte "Positionen" die Angabe "Rettungszelle" durch die Angabe "Reservefahrzeuge" ersetzt.
ddd) In der Zeile "Anschaffung medizinischer Geräte" wird in der Spalte "Positionen" die Angabe "Defibrillator, Pulsoximeter, Kapnometer, Beatmungsgerät, Spritzenpumpe, Inkubator" gestrichen.
eee) In der Zeile "Unterhalt medizinischer Geräte" wird in der Spalte "Erläuterung" die Angabe "MPG-Gebühren" durch die Angabe "Verwaltungsgebühren" ersetzt.
fff) Die Zeile "Anschaffung Funkgeräte" wird wie folgt geändert:
aaaa) In der Spalte "Kostenarten" wird die Angabe "Funkgeräte" durch die Angabe "Kommunikationsgeräte" ersetzt
bbbb) Der Wortlaut der Spalte "Positionen" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Handfunkgeräte, Festfunkgeräte, Meldeempfänger | "Funkgeräte (Handfunkgeräte, Fahrzeugfunkgeräte, Meldeempfänger), Smartphone". |
ggg) In der Zeile "Unterhalt Funkgeräte" wird in der Spalte "Erläuterung" die Angabe "Umquarzung von Funkmeldeempfängern," gestrichen.
hhh) In der Zeile "Unterhalt Leitstellentechnik" wird in der Spalte "Erläuterung" die Angabe "ISDN-Anschlussgebühren" durch die Angabe "Anschlussgebühren für Telekommunikationsanschlüsse" ersetzt.
iii) In der Zeile "Investitionskosten für TNA-Systemtechnik" wird die Spalte "Erläuterung" wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| - | "inklusive Anbindung an Digitalfunk". |
jjj) In der Zeile "Unterhalt TNA-Systemtechnik" wird der Wortlaut der Spalte "Erläuterung" wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| - | "inklusive TNA-Digitalfunkanbindung". |
kkk) In der Zeile "Gebäudekosten, Nebenkosten" wird die Spalte "Positionen" wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Rettungswache, Stellplatz, Leitstelle, Verwaltungsgebäude, Landeplatz, Hangar, Unterbringung von Ärzten, TNA-Standort | "Rettungswachen, Stellplätze, ILS, Verwaltungsgebäude, Landeplätze, Hangars, Unterbringung von Ärzten, TNA-Standorte". |
lll) Die Zeile "Geschäftsbedürfnisse" wird wie folgt geändert:
aaaa) In der Spalte "Positionen" wird die Angabe "Rettungswache" durch die Angabe "Rettungswachen" und die Angabe "TNA-Standort" durch die Angabe "TNA-Standorte" ersetzt.
bbbb) Dem Wortlaut der Spalte "Erläuterung" wird die Angabe ", Datenschutz, Compliance, QM" angefügt.
cc) Nr."3. Sonstige Kosten" wird wie folgt geändert:
aaa) In der Zeile "Gemeinkosten" wird dem Wortlaut der Spalte "Positionen" die Angabe ", Compliance-Management-System" angefügt.
bbb) Folgende Zeile wird angefügt:
| Kostenarten | Positionen | Erläuterung |
| "Zinsen | notwendige Zinsen für erforderliche Betriebsmittelkredite | die Erforderlichkeit ist auf Anforderung der Sozialversicherungsträger diesen gegenüber nachzuweisen". |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 253014
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