Änderungstext
Änderung der Richtlinien für Evakuierungsplanungen
- Bayern -
Vom 17. Februar 2026
(BayMBl. Nr. 80 vom 25.02.2026)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 17. Februar 2026, Az. D4-2253-16-1
1. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Richtlinien für Evakuierungsplanungen vom 12. Januar 2016 (AllMBl. S. 35) wird wie folgt geändert:
1.1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"Diese Richtlinien gelten auch für Maßnahmen der Aufenthaltsregelung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) zum Schutz der Bevölkerung vor kriegsbedingten Einwirkungen beziehungsweise zum Zwecke der Verteidigung. Die allgemeine Aufnahmeplanung nach Nr. 5 kann auch für Zwecke des Zivilschutzes eingesetzt werden."
1.1.2 Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
1.2 In Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Bau und Verkehr" durch die Angabe "Sport und Integration" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
1.3 Der Nr. 5.2.1 wird folgende Angabe angefügt:
"Kreisverwaltungsbehörden mit mehr als 300.000 Einwohnern für 3.000 Personen. Soweit darüber hinausgehend geeignete Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind, sind diese im Rahmen der allgemeinen Katastrophenschutzplanung bei Kennziffer 4.1.1.2 in der Fachanwendung GeoKAT zu erfassen."
1.4 In Nr. 7 Satz 2 wird die Angabe "28. Februar 2026" durch die Angabe "29. Februar 2036" ersetzt.
2. Diese Bekanntmachung tritt am 28. Februar 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Nr. 1.3 am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID: 260502
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