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OrtsGöO - Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
- Bremen -
Vom 27. September 1994
(Brem.GBl. S. 277; 26.01.2006 S. 51; 17.05.2011 S. 371 11; 30.03.2021 S. 303 21; 30.03.2021 S. 305 21a; 18.06.2024 S. 223 24; Ber. S. 44; 25.02.2025 S. 52 25a1 25a2; ber. S. 71; 24.03.2026 S. 310 26 i.K.)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft nach § 3a des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 - 2012-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 123) geändert worden ist, sowie § 6 Abs. 4 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), die zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147-45-c-1), beschlossene Ortsgesetz:
§ 1 Missbräuchliche Formen der Bettelei 24
(1) Die Bettelei in Begleitung von Kindern oder durch Kinder ist untersagt.
(2) Das organisierte oder bandenmäßige Betteln ist untersagt.
(3) Ferner ist aufdringliches und aggressives Betteln untersagt. Aufdringliches oder aggressives Betteln liegt insbesondere vor, wenn
§ 2 Betäubungsmittelkonsum auf öffentlichen Flächen
Das Lagern sowie das dauerhafte Verweilen von Personen auf öffentlichen Flächen in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz ist untersagt.
§ 3 Verhalten auf Straßen und in der Öffentlichkeit
Es ist untersagt,
§ 3a Fütterung wildlebender Tiere (gültig bis 31.12.2027 und verwilderter Haustauben ) 25a1 25a2
(1) Es ist verboten, Tiere wildlebender Arten auf öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt (s. Anlage) zu füttern. Dieses Verbot umfasst auch das Ausbringen von Futter- und Lebensmitteln auf öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt. Das Ausbringen geringfügiger Futtermengen auf Flächen öffentlicher Einrichtungen, die für umweltpädagogische Zwecke genutzt werden, ist von dem Verbot ausgenommen.
(Gültig bis 31.12.2027)
(2) Es ist verboten, verwilderte Haustauben auf öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt zu füttern.
Dieses Verbot erfasst auch das Ausbringen von Futter- und Lebensmitteln auf diesen Flächen.
Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann öffentlich zugängliche Flächen der Innenstadt von dem Verbot nach Satz 1 ausnehmen und dabei Auflagen für die Fütterung erlassen, soweit dies erforderlich ist. Die nach Satz 3 bestimmten Flächen und die Auflagen für die Fütterung werden amtlich bekanntgemacht.
(Gültig bis 31.12.2027)
(3) Jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(Gültig ab 01.01.2028)
(2) Jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 4 Kennzeichnung von Wegen und Gärten und Kleingartengebieten
(1) Wege in Kleingartengebieten sind mit einem unverwechselbaren Namen zu kennzeichnen. Die Bezeichnung des Weges muss mindestens am Anfang und am Ende des Weges, bei Wegekreuzungen auch dort, durch ein deutlich lesbares und gut einsehbares Schild kenntlich gemacht werden. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Kleingartenvereine oder, soweit nicht vorhanden, die Pächter oder Wegeeigentümer verpflichtet.
(2) Der Kleingartenverein oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Pächter oder der Wegeeigentümer hat die Kleingärten für jeden Weg, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren und die Nummern den Besitzern zuzuteilen. Am Eingang der Gärten sind Schilder mit den zugeteilten Kleingartennummern sowie mit Vor- und Zunamen der Besitzer deutlich lesbar anzubringen. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Besitzer verpflichtet.
(3) § 38 des Bremischen Landesstraßengesetzes bleibt unberührt.
Straßenmusikanten müssen nach spätestens 30 Minuten ihren Darbietungsort wechseln. Der neue Darbietungsort muss so weit entfernt sein, dass eine Geräuschbelästigung am vorherigen Darbietungsort ausgeschlossen ist; in jedem Fall muss ein Abstand von mindestens 100 m eingehalten werden. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die andere Personen erheblich belästigt oder gestört werden. § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes bleibt unberührt.
§ 5a Benutzung von Rundfunkgeräten, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und dergleichen 24
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen auf Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen zur persönlichen Unterhaltung nur in solcher Lautstärke betrieben oder abgespielt werden, dass andere nicht erheblich belästigt oder gestört werden.
(2) In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist es verboten im Umkreis von 40 Metern zu bewohnten Gebäuden die in Absatz 1 genannten Geräte auf Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen zu betreiben oder zu spielen. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung so leise geschieht, dass die Nachtruhe anderer Personen dadurch nicht gestört werden kann.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen, Veranstaltungen im Sinne des § 1 des Ortsgesetzes über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys, nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltungen, sonstige Sport- oder Brauchtumsveranstaltungen sowie für erlaubte Sondernutzungen nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes und § 29 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege und amtliche Durchsagen.
(1) Tiere sind so zu halten, dass
(2) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, dass das Tier
(3) In Fußgängerzonen und in öffentlichen Grünanlagen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege und im Park links der Weser ( Anlage) dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Auf dem Weserdeich im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven von der Stadtgrenze Bremerhavens bis zur Kaiserschleuse sind Hunde in der Zeit vom 1. April bis 30. September angeleint zu führen.
(4) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden; auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mitgenommen werden.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Blindenführhunde oder Diensthunde öffentlicher Stellen. Absatz 3 gilt ferner nicht für solche Flächen, die von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufgebiet ausgewiesen sind. § 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden bleibt unberührt.
(6) Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin kastrieren zu lassen. Der Nachweis über die Kastration ist auf Verlangen der Ortspolizeibehörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von fünf Monaten.
(6a) Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese spätestens nach Vollendung des dritten Lebensmonats fälschungssicher und dauerhaft mittels eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm 11784 oder 11785 kennzeichnen zu lassen. Die Tatsache der fälschungssicheren und dauerhaften Kennzeichnung ist unter Angabe der Chipnummer der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. Wurde die Katze noch nicht kastriert und hat eine Kastration gemäß Absatz 6 zu erfolgen, hat die Kennzeichnung der Katze während der für die Kastration eingeleiteten Narkose zu erfolgen. Katzen, die bereits durch eine dauerhafte Tätowierung gekennzeichnet sind, sind von der Kennzeichnungspflicht nach Satz 1 ausgenommen.
(6b) Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese unverzüglich nach Aufnahme der Haltung in einem anerkannten Haustierregister unter Angabe der Chipnummer nach Absatz 6a Satz 1 zu registrieren. Satz 1 gilt nicht für Katzen, die nachweislich den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet haben. Die Registrierung ist der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. Private Haustierregister werden von der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport als Haustierregister im Sinne des Satzes 1 anerkannt und auf der Internetseite der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport veröffentlicht, wenn sie sich verpflichten, die Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen und das geltende Datenschutzrecht einzuhalten. Freilebende Katzen, die von niemandem gehalten werden, können von der Person, die sie hat kennzeichnen lassen, in einem von der oder dem Landesbeauftragten für den Tierschutz bei der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hierfür bereitgestellten öffentlichen Register registriert werden.
(7) Für die Zucht von Katzen können auf Antrag bei der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 6 Satz 1 zugelassen werden, sofern die züchterische Tätigkeit sowie die Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird
§ 7 Abbrennen von Fackeln
Fackeln dürfen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde abgebrannt werden; soweit das Abbrennen von Fackeln im Rahmen von Veranstaltungen erfolgt, genügt es, die Erlaubnis nur dem Veranstalter zu erteilen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Sie ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei vorzuweisen. Innerhalb des Hafenbereichs ist das Abbrennen von Fackeln verboten.
§ 8 Osterfeuer
(1) Osterfeuer und sonstige im Zusammenhang mit dem Osterfest stehende Feuer dürfen nur am Ostersonnabend und am Ostersonntag in der Zeit von 19 bis 24 Uhr abgebrannt werden. Die Feuer dürfen nur in einem Abstand von mindestens 200 m von Gebäuden oder brennbaren Gegenständen entzündet werden; bis zum Erlöschen des Feuers ist durch den Veranstalter eine Brandwache zu stellen, die mit feuerbekämpfenden Gerätschaften auszustatten ist. Für die Feuer dürfen lediglich Gestrüpp, Äste, Zweige und Stämme verwendet werden. Mit dem Aufschichten der Haufen darf frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen begonnen werden. Die aufgeschichteten Haufen sind unmittelbar vor dem Anzünden, frühestens am Tag zuvor umzuschichten; dabei gefundene Tiere sind an einen sicheren Platz zu verbringen. Das Abbrennen von Feuern ist der Ortspolizeibehörde spätestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 zulassen. Sie kann ferner Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 zulassen, wenn aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 6. September 1976 (Brem.GBl. S. 196 - 2129-e-3) bleiben unberührt.
§ 8a Grillen in öffentlichen Grünanlagen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen 21a
(1) Das Grillen in öffentlichen Grünanlagen ist untersagt, soweit durch die Inbetriebnahme des Grillgerätes für andere Personen oder die Umgebung erhebliche Brandgefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen durch Rauch oder Flugasche ausgehen.
(2) Das Grillen in öffentlichen Grünanlagen
(3) Die Benutzung von Einweggrills in öffentlichen Grünanlagen auf Grünflächen ist untersagt.
(4) Das Grillen oder Entfachen offener Feuer auf öffentlichen Kinderspielplätzen ist untersagt.
(5) In öffentlichen Grünanlagen sind beim Verlassen des Grillplatzes Müll und Asche ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 9 Werksignale
Werksignale dürfen außerhalb des Werkbereichs nicht störend hörbar sein. Sie dürfen nicht zur Verwechslung mit den durch amtliche Bekanntmachung bekannt gegebenen Signalen für Feuer-, Katastrophen- und sonstige Alarme Anlass geben.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten 11 21a 24 25a1 25a2 26
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500 Euro geahndet werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ortsgesetz.
(Gültig bis 31.12.2027)
§ 10a Auswertung und Bericht 25a1 25a2
Der Senat berichtet der Stadtbürgerschaft bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des Fütterungsverbots für verwilderte Haustauben ( § 3a Absatz 2) auf die Entwicklung der Taubenpopulation in der Innenstadt.
(Gültig ab 01.01.2028)
§ 10a (aufgehoben)
§ 11 Aufhebung von Vorschriften
Die §§ 5, 6, 14 bis 29 und 31 bis 42 der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 - 2183-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1992 (Brem.GBl. S. 296), werden aufgehoben.
§ 12 In-Kraft-Treten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
| Leinenzwang im Park links der Weser | Anlage 21 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1) |
| Stadtplan Fütterungsverbot Innenstadt | Anlage 25a1 (zu § 3a Absatz 1Satz 1) |
| ENDE | |