Änderungstext
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung
- Bremen -
Vom 24. März 2026
(Brem.GBl. Nr. 45 vom 17.04.2026 S. 310)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 3a Nummer 4 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 222) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung
(Gültig ab 17.07.2026 siehe=>)
Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Ortsgesetzes vom 25. Februar 2025 (Brem.GBl. S. 52, 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a und 6b eingefügt:
"(6a) Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese spätestens nach Vollendung des dritten Lebensmonats fälschungssicher und dauerhaft mittels eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm 11784 oder 11785 kennzeichnen zu lassen. Die Tatsache der fälschungssicheren und dauerhaften Kennzeichnung ist unter Angabe der Chipnummer der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. Wurde die Katze noch nicht kastriert und hat eine Kastration gemäß Absatz 6 zu erfolgen, hat die Kennzeichnung der Katze während der für die Kastration eingeleiteten Narkose zu erfolgen. Katzen, die bereits durch eine dauerhafte Tätowierung gekennzeichnet sind, sind von der Kennzeichnungspflicht nach Satz 1 ausgenommen.
(6b) Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese unverzüglich nach Aufnahme der Haltung in einem anerkannten Haustierregister unter Angabe der Chipnummer nach Absatz 6a Satz 1 zu registrieren. Satz 1 gilt nicht für Katzen, die nachweislich den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet haben. Die Registrierung ist der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. Private Haustierregister werden von der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport als Haustierregister im Sinne des Satzes 1 anerkannt und auf der Internetseite der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport veröffentlicht, wenn sie sich verpflichten, die Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen und das geltende Datenschutzrecht einzuhalten. Freilebende Katzen, die von niemandem gehalten werden, können von der Person, die sie hat kennzeichnen lassen, in einem von der oder dem Landesbeauftragten für den Tierschutz bei der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hierfür bereitgestellten öffentlichen Register registriert werden."
2. In § 10 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe f wird durch folgenden Buchstaben f ersetzt:
| alt | neu |
| f) entgegen § 6 Absatz 6 eine Katze nicht kastrieren lässt, | "f) entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 eine Katze nicht kastrieren lässt," |
b) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g) bis k) eingefügt:
"g) entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 den Nachweis über die Kastration auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nicht vorlegt,
h) entgegen § 6 Absatz 6a Satz 1 ihre oder seine Katze nicht fälschungssicher und dauerhaft kennzeichnen lässt,
i) entgegen § 6 Absatz 6a Satz 2 die Tatsache der fälschungssicheren und dauerhaften Kennzeichnung unter Angabe der Chipnummer der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nicht nachweist,
j) entgegen § 6 Absatz 6b Satz 1 ihre oder seine Katze nicht registriert,
k) entgegen § 6 Absatz 6b Satz 3 die Registrierung der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nicht nachweist,"
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am 17. Juli 2026 in Kraft.
ID: 261019
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