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FwOV - Feuerwehr-Organisationsverordnung
Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren
- Hessen -
Vom 7. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 53 vom 20.12.2021 S. 849)
Gl.-Nr.: 312-27
§ 1 Grundsatzregelung
Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungsplänen und den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden Planungen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe. Die Richtwerte für die Ausrüstung der Feuerwehren entsprechend den Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen werden in Anlage 1 festgelegt. Im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde können kreisfreie Städte andere Verfahren zur Bedarfsermittlung anwenden.
§ 2 Bedarfs- und Entwicklungsplanung
(1) Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden sind alle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse fortzuschreiben. Sie beinhalten
(2) Für die Erstellung von gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplänen können die "Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe der Städte und Gemeinden", Stand 11. Juni 2015, des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V., Kölnische Straße 44 - 46, 34117 Kassel herangezogen werden.
§ 3 Stärke einer Feuerwehr
(1) Die Stärke der Gemeindefeuerwehr für einen Ausrückebereich der niedrigsten Gefährdungsstufe muss mindestens der einer Gruppe im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 "Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz", Stand Februar 2008, zu beziehen bei der Hessischen Landesfeuerwehrschule, Heinrich-Schütz-Allee 62, 34134 Kassel entsprechen. Im Übrigen orientiert sie sich an der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die entsprechend der Eingruppierung in die jeweils zutreffende Gefährdungsstufe zu ermitteln ist, sowie an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung.
(2) Für taktische Einheiten (Zug, Gruppe, Staffel, selbstständiger Trupp) ist eine Personalausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen.
§ 4 Hilfsfrist, Alarm- und Ausrückeordnung
(1) Die Hilfsfrist nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung und bei der Aufstellung der Alarm- und Ausrückeordnung zu Grunde zu legen; unberücksichtigt bleiben hierbei
(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 und 3 wirken die Gemeinden und die zuständigen Brandschutzdienststellen darauf hin, dass bekannte Sicherheitsmängel durch die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes so weit wie möglich behoben werden.
(3) Die Hilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 am gemeldeten Einsatzort eingetroffen ist und wirksame Hilfe einleiten kann. Das Einleiten wirksamer Hilfe erfolgt bereits durch Erkundungsmaßnahmen am Einsatzort. Weitere Einheiten sind bei Bedarf entsprechend den taktischen Erfordernissen zeitnah nachzuführen.
(4) Die ermittelten Fahrzeiten sind im Bedarfs- und Entwicklungsplan in Kartenausschnitten grafisch darzustellen.
(5) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr nach § 12 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes stellt im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde eine Alarm- und Ausrückeordnung nach taktischen Erfordernissen auf. Hierbei sind die Alarm- und Einsatzpläne der Landkreise für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sowie nach dem Gemeinsamen Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungsdiensteinsätze vom 5. November 2015 (StAnz. S. 1198) zu berücksichtigen.
§ 5 Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben
(1) Die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde einer Feuerwehr überörtliche Aufgaben übertragen, wenn sie
(2) Im Rahmen der Vorkehrungen für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe haben die Landkreise Pläne nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeiten, in denen die Standorte und die Ausstattung von Einrichtungen und Anlagen zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren festgelegt werden. Die Pläne sollen auf den Landkreis bezogene Aussagen entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 beinhalten. Sie sind mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde abzustimmen, alle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse fortzuschreiben und den Städten und Gemeinden mitzuteilen.
(3) Die Pläne beinhalten die überörtliche Vorhaltung und Planung von den in Anlage 1 Buchst. B in den Tabellen unter Ausrüstungsstufe 3 benannten Fahrzeuge sowie folgender in Ausrüstungsstufe 2 benannten Fahrzeuge:
(4) Als Vorlage zur Erstellung der überörtlichen Pläne soll von den Landkreisen und kreisfreien Städten das Muster-Inhaltsverzeichnis "Planung der Aufgaben der Landkreise und der kreisfreien Städte für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe im Land Hessen", Stand 5. Februar 2010 des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, https://innen.hessen.de/sicherheit/feuerwehr/infothek-Bereich-Feuerwehr) verwendet werden.
§ 6 Feuerwachen
Die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Gemeinde die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache anordnen, wenn dies nach den örtlichen Gegebenheiten, wegen der Einsatzhäufigkeit oder der Gefahrenschwerpunkte geboten ist.
§ 7 Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen für Feuerwehrführungskräfte
(1) Zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor sowie zur Wehrführerin oder zum Wehrführer darf nur gewählt oder bestellt werden, wer die Pflichtlehrgänge und -seminare nach Anlage 2 bestanden hat und persönlich geeignet ist. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes hinsichtlich der in Anlage 2 mit Fußnoten gekennzeichneten Pflichtlehrgänge und -seminare Ausnahmen zulassen. Die Teilnahme an Bedarfslehrgängen und -seminaren nach Anlage 2 ist von der Stärke und technischen Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr abhängig. Eine Teilnahme ist dann erforderlich, wenn die in den Bedarfslehrgängen und -seminaren vermittelten Kenntnisse aufgrund der spezifischen Aufgabenstellung, Ausrüstung und einsatztaktischen Erfordernisse zur Aufgabenerfüllung in der entsprechenden Funktion benötigt werden. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(2) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen in Sonderstatusstädten darf nur bestellt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(3) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Berufsfeuerwehr darf nur ernannt werden, wer die Ausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat. Dies gilt auch für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(4) Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat und persönlich geeignet ist. Die Vertretungsperson muss der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehören sowie die nach Abs. 1 erforderliche Ausbildung zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor oder zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor besitzen. Von dem Erfordernis des Satz 1 kann bei Vorliegen anderweitiger fachlicher Qualifikationen für dieses Amt abgesehen werden. Insoweit kann das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen anordnen.
(5) Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört. Aufgaben des Brandschutzaufsichtsdienstes darf nur wahrnehmen, wer die nach Abs. 1 erforderliche Ausbildung zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor oder zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor erfolgreich abgeschlossen hat. Die Berufung nach Satz 1 soll befristet erfolgen.
(6) Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung für Jugendleiterinnen und Jugendleiter eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe nachweisen kann oder im Besitz der amtlichen Jugendleiter/in-Card ist. Die Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte der Landkreise und der Gemeinden müssen und die Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile sollen den Lehrgang zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben.
(7) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Kindergruppe darf nur bestellt werden, wer der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Sie sollen die erfolgreiche Teilnahme an einer Jugendleiterschulung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe nachweisen oder im Besitz der amtlichen Jugendleiter/in-Card sein. Die Kinderfeuerwehrwartinnen und Kinderfeuerwehrwarte der Landkreise und der Gemeinden sollen Kenntnisse über die Organisationsstruktur der öffentlichen Feuerwehr haben.
(8) Ämter und Funktionen nach Abs. 1, 5, 6 und 7 können Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr befristet für die Dauer von zwei Jahren auch dann übertragen werden, wenn sie innerhalb der zwei Jahre die erforderliche Ausbildung für die neue Führungsfunktion nachholen. Über weitere Ausnahmen von den Ernennungs- oder Bestellungsvoraussetzungen und eine Verlängerung der Frist nach Satz 1 entscheidet die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde.
(9) Über Ausnahmen zu Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
(10) Eine funktionsbezogene Fortbildung der ehrenamtlichen Funktionsträger auf Landkreis-, Landes- oder Bundesebene ist in regelmäßigen Abständen von längstens sechs Jahren, mindestens einmal pro Wahlperiode, erforderlich.
§ 8 Brandschutzdienststellen
Die zuständige Brandschutzdienststelle untersteht
§ 9 Übergangsbestimmungen
Die in § 7 Abs. 2 bis 5 genannten, am 1. Januar 2009 bereits ernannten oder bestellten Personen sowie deren Vertreterinnen und Vertreter verbleiben bis zum Ablauf ihrer vorgesehenen Amtszeit im Amt, auch wenn sie die Anforderungen nach § 7 nicht erfüllen.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
| Anlage 1 (zu § 1) |
Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Grundanforderungen zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe)
A. Vorbemerkungen
I. Einteilung der Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen
Der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Einsatzmittel einer Feuerwehr werden folgende Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen zugrunde gelegt:
| Gefahrenart | Gefährdungsstufen |
| 1. Brandschutz | B 1 - B 4 |
| II. Allgemeine Hilfe: | |
| 1. Technische Hilfe | TH 1 - TH 4 |
| 2. Atomare, biologische, chemische Gefahren | ABC 1 - ABC 3 |
| 3. Wassernotfälle | W 1 - W 3 |
II. Allgemeine Hinweise
1. Für jeden Ausrückebereich innerhalb einer Gemeinde ist eine Einordnung in die genannten Gefährdungsstufen vorzunehmen. Ein Ausrückebereich ist das Gebiet, das von einem Standort einer Feuerwehr innerhalb der Hilfsfrist erreicht werden kann. Eine Gemeinde hat mindestens einen oder auch mehrere Ausrückebereiche. In der Regel orientiert sich die Festlegung der Ausrückebereiche an den vorhandenen Feuerwehrstandorten. Ein Feuerwehrstandort kann dabei für die Gemarkung eines oder mehrerer Orts- oder Stadtteile zuständig sein. Ebenso können mehrere Feuerwehrstandorte einen gemeinsamen Ausrückebereich abdecken. Maßgeblich für die Einordnung in die jeweiligen Gefährdungsstufen sind in der Regel nicht Einzelobjekte, sondern die Gesamtstruktur in einem Ausrückebereich.
2. In jeder Gemeinde muss ein Einsatzleitwagen ELW 1 vorhanden sein. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit ELW 1 benachbarter Gemeinden im Rahmen einer Einsatzvorbereitung und -planung berücksichtigt werden.
3. Gemeinden, die über Gebäude verfügen, deren Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens eine dreiteilige Schiebleiter vorhalten.
4. Die Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehr für die Ausrüstungsstufen 1 und 2 in Buchst. B der jeweiligen Ausrückebereiche ergibt sich aus den ermittelten Gefährdungsstufen. Die Personalverfügbarkeit und der Ausbildungsstand der Stadt- und Ortsteilfeuerwehren sind bei den Planungen für die Ausrüstung zu berücksichtigen. Dabei ist das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten und es müssen nicht alle Einsatzmittel in allen Ausrückebereichen vorgehalten werden. Die Einsatzmittel der einzelnen Orts- und Stadtteilfeuerwehren haben sich vielmehr daran zu orientieren, ob damit am Schadensort innerhalb der Hilfsfrist wirksame Hilfe eingeleitet werden kann. Auf die Möglichkeit, nach § 4 Abs. 3 Satz 3 weitere taktische Einheiten nachzuführen, wird verwiesen.
5. Die Ausrüstung für die Ausrüstungsstufe 1 in Buchst. B einschließlich des dafür notwendigen Personals ist in der Regel innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort einzusetzen und hat spätestens zu Beginn der Ausrüstungsstufe 2 den vollen Umfang zu erreichen. Die Ausrüstung für die Ausrüstungsstufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten.
6. Die Ausrüstung für die Ausrüstungsstufe 2 in Buchst. B einschließlich des dafür notwendigen Personals ist in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort einzusetzen und hat spätestens zu Beginn der Ausrüstungsstufe 3 den vollen Umfang zu erreichen. Die Ausrüstung für die Ausrüstungsstufe 2 kann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe auch durch andere Gemeinden bereitgehalten werden.
7. Die Ausrüstung für die Ausrüstungsstufe 3 in Buchst. B soll in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort sein. Dabei handelt es sich um Richtwerte, von denen in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten Abweichungen möglich sind. Die Ausrüstung für die Ausrüstungsstufe 3 ist durch die Landkreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. In dieser Ausrüstungsstufe sind auch die durch das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten zugeordneten Fahrzeuge des Katastrophenschutzes enthalten. Besondere in den Gefährdungsstufen nicht erfasste Risiken sind im Einzelfall bezüglich der erforderlichen Einsatzmittel gesondert zu berücksichtigen.
8. Die in der Ausrüstungsstufe 3 in Buchst. B zugeordneten Fahrzeuge des Katastrophenschutzes stehen primär für Einsätze im Rahmen der landesweiten und länderübergreifenden Hilfe zur Verfügung. Sie können auch subsidiär vollumfänglich für Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeine Hilfe genutzt werden. Sie ersetzen jedoch kein erforderliches Fahrzeug nach der kommunalen Bedarfs- und Entwicklungsplanung.
9. Ausnahmen von den Richtwertevorgaben sind mit Zustimmung der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde zulässig.
B. Richtwerte:
I. Richtwerte für die Ausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung des Brandschutzes
| Gefährdungsstufe für Ausrückebereich | Kennzeichnende Merkmale | Ausrüstungsstufe 1 | Ausrüstungsstufe 2 | Ausrüstungsstufe 3 |
| B 1 | - Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe
- weitgehend offene Bauweise - im Wesentlichen Wohngebäude - keine nennenswerten Gewerbebetriebe - keine baulichen Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung | TSF oder TSF-W 1 | LF 10 StLF 20 | GW-A
GW-L1 mit Zusatzbeladung 1.000 m B-Schlauchleitung Subsidiär: durch das Land zugeordnete Fahrzeuge des Katastrophenschutzes: |
| B 2 | - Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe
- überwiegend offene Bauweise (teilw. Reihenbebauung) - überwiegend Wohngebäude (Wohngebiete) - einzelne kleinere Gewerbebetriebe, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe - keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung | TSF-W oder MLF | LF 10 StLF 20 | |
| B 3 | - Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe
- offene und geschlossene Bauweise - Mischnutzung - im Wesentlichen Wohngebäude - kleinere bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung - Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr - landwirtschaftliche Betriebe mit Großställen | MLF oder LF 10 StLF 20 Drehleiter 2 | ELW 1 LF 20 TLF 4000 GW-L1 Hubrettungsfahrzeug 3 | |
| B 4 | - Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe
- zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise - Mischnutzung u.a. mit Gewerbegebieten - große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung - Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr | ELW 1 LF 10 oder LF 20 StLF 20 Drehleitern 2 | StLF 20 LF 20 TLF 4000 GW-L1 Hubrettungsfahrzeug 3 | |
| 1) Ersatzweise KLF oder TSF-L.
2) In Ausrückebereichen, die in die Gefährdungsstufen B 3 oder B 4 eingruppiert sind, sind Drehleitern in der Ausrüstungsstufe 1 nur vorzuhalten, wenn nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde der 2. Rettungsweg nicht anders sichergestellt werden kann. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit Drehleitern benachbarter Gemeinden berücksichtigt werden. Vorhandene Hubrettungsfahrzeuge anderer Bauart müssen nicht ersetzt werden. 3) Es sind Drehleitern vorzuhalten, wenn sie aufgrund einer Brüstungshöhe von über 8 m notwendig und nicht in der Ausrüstungsstufe 1 enthalten sind. Vorhandene Hubrettungsfahrzeuge anderer Bauart können noch bis zu ihrer planmäßigen Ersatzbeschaffung weiterverwendet werden. Werden Hubrettungsfahrzeuge als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung oder bei der Technischen Hilfeleistung verwendet, ist es ausreichend, wenn diese als überörtliche Einsatzmittel nach dem Additionsprinzip in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen. | ||||
II. Allgemeine Hilfe
1. Richtwerte für die Ausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Technischen Hilfe
| Gefährdungsstufe für Ausrückebereich | Kennzeichnende Merkmale | Ausrüstungsstufe 1 | Ausrüstungsstufe 2 | Ausrüstungsstufe 3 |
| TH 1 | - Gemeindestraßen
- kleine Handwerksbetriebe - kleine Gewerbebetriebe | TSF oder TSF-W 1 | HLF 10 | RW Hubrettungsfahrzeug zur Rettung aus Höhen und Tiefen
Subsidiär: durch das Land zugeordnete Fahrzeuge des Katastrophenschutzes: |
| TH 2 | - Kreis- und Landesstraßen
- kleinere Gewerbebetriebe - größere Handwerksbetriebe | TSF-W 2 oder MLF 2 | HLF 20 | |
| TH 3 | - Bundesstraßen
- größere Gewerbebetriebe ohne Schwerindustrie | MLF 2 oder HLF 10 | ELW 1 HLF 20 mit MaZE 3 | |
| TH 4 | - vierspurige Bundesstraßen
- zugewiesene Einsatzbereiche auf Verkehrswegen - Schwerindustrie | ELW 1 HLF 10 oder HLF 20 | HLF 20 mit MaZE 3 GW-L1 | |
| 1) Ersatzweise KLF oder TSF-L.
2) Mit Zusatzbeladung Stromerzeuger, Leitungsroller, Beleuchtungseinrichtung, Säbelsäge- oder Trennschleifmaschine, Motorkettensäge, Kombirettungsgerät. 3) Ersatzweise auch LF 20 und Maschinelle Zugeinrichtung (MaZE) eines RW 1 oder RW, wenn vorhanden. | ||||
2. Richtwerte für die Ausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei ABC-Gefahren
| Gefährdungsstufe für Ausrückebereich | Kennzeichnende Merkmale 1 | Ausrüstungsstufe 1 | Ausrüstungsstufe 2 | Ausrüstungsstufe 3 |
| ABC 1 | A - kein Umgang mit radioaktiven Stoffen, Bereiche mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IA nach FwDV 500 2 zuzuordnen sind, ein Bereich oder wenige Bereiche mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IIA nach FwDV 500 zuzuordnen sind, B - kein Umgang mit biologischen Stoffen | TSF oder TSF-W 3 amtliches Dosimeter und Dosiswarngerät für 4 Einsatzkräfte nach Pkt. 2.4.2.5 der FwDV 500 4 | ELW 1 HLF 10 | GW-G mit Strahlenschutz-Sonderausrüstung nach Pkt. 2.2.3 der FwDV 500 GW-A Subsidiär: durch das Land zugeordnete Fahrzeuge des Katastrophenschutzes: |
| ABC 2 | A - mehrere Bereiche mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IIA nach FwDV 500 zuzuordnen sind,
B - mehrere Bereiche mit biologischen Stoffen, die der Gefahrengruppe MB nach FwDV 500 zuzuordnen sind, C - mehrere Bereiche mit C-Gefahrstoffen, die der Gefahrengruppe IIC nach FwDV 500 zuzuordnen sind. | LF 10
GW-L1 mit Gerätesatz Gefahrgut nach DIN 14800 Teil 19 5 Strahlenschutz-Sonderausrüstung nach Pkt. 2.3.3 der FwDV 500 6 | ELW 1 HLF 20 | |
| ABC 3 | A - Bereiche mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IIIA nach FwDV 500 zuzuordnen sind,
B - Bereiche mit biologischen Stoffen, die der Gefahrengruppe IIIB nach FwDV 500 zuzuordnen sind, C - Bereiche mit C-Gefahrstoffen, die der Gefahrengruppe IIIC nach FwDV 500 zuzuordnen sind. | ELW 1 HLF 10 GW-G Strahlenschutz-Sonderausrüstung nach Pkt. 2.3.3 der FwDV 500 6 | LF 10 TLF 4000 | |
| 1) Die Bereiche mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen als kennzeichnende Merkmale setzen sich kumulativ zusammen.
Das kennzeichnende Merkmal der höchsten Gefährdungsstufe bestimmt die Gefährdungsstufe für die erforderliche Ausrüstung und Planung.
2) Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz", zu beziehen bei der Hessischen Landesfeuerwehrschule, HeinrichSchütz-Allee 62, 34134 Kassel. 3) Ersatzweise KLF oder TSF-L. 4) Nur bei einem Bereich oder wenigen Bereichen mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IIA nach FwDV 500 zuzuordnen sind. 5) DIN 14 800 "Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge - Teil 19: Gerätesatz Gefahrgut", Ausgabe 2016-05. 6) Nur bei Bereichen mit radioaktiven Stoffen, die der Gefahrengruppe IIA oder IIIA nach FwDV 500 zuzuordnen sind. | ||||
3. Richtwerte für die Ausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung bei Gefahren auf Gewässern
| Gefährdungsstufe für Ausrückebereich | Kennzeichnende Merkmale | Ausrüstungsstufe 1 | Ausrüstungsstufe 2 | Ausrüstungsstufe 3 |
| W 1 | - keine nennenswerten Gewässer vorhanden
- kleinere Bäche | TSF oder TSF-W 1 | LF 10 | RW
Subsidiär: durch das Land zugeordnetes Fahrzeug des Katastrophenschutzes: ELW 2 |
| W 2 | - größere Weiher, Badeseen
- Flüsse oder Seen ohne gewerbliche Schifffahrt | LF 10 RTB 1 oder RTB 2 | HLF 20 | |
| W 3 | - Flüsse oder Seen mit gewerblicher Schifffahrt
- zugewiesene Einsatzbereiche auf Bundeswasserstraßen - Flusshäfen oder Hafenanlagen | LF 10 MZB | HLF 20 mit MaZE 2 | |
| 1) Ersatzweise KLF oder TSF-L.
2) Ersatzweise auch LF 20 und Maschinelle Zugeinrichtung (MaZE) eines RW 1 oder RW, wenn vorhanden. | ||||
| Pflichtlehrgänge und -seminare, Bedarfslehrgänge und -seminare | Anlage 2 (zu § 7) |
| Lehrgangsart |
Funktion | ||
|
Wehrführerin/ |
Gemeinde-/Stadtbrandinspektorin/ | ||
| Gruppenführungslehrgang | F-I II | Pflichtlehrgang | Pflichtlehrgang |
| Zugführungslehrgang | F-IV | Bedarfslehrgang | Pflichtlehrgang |
| Lehrgang Verbandsführung | F/B/K-V | - | Bedarfslehrgang |
| Lehrgang Leitung einer Feuerwehr | F-VI | Bedarfslehrgang | Pflichtlehrgang |
| Seminar Führungslehre - Baustein A (Persönlichkeit und Führungsverhalten) | F/B-Fü A-Sem. | Bedarfsseminar | Pflichtseminar |
| Lehrgang Vorbeugender Brandschutz für Führungskräfte | F/B-VB f. Fü | Bedarfslehrgang | Bedarfslehrgang |
| Atemschutzgeräteträgerlehrgang | F-Atr | Pflichtlehrgang 1 | Pflichtlehrgang 1 |
| Lehrgang Technische Hilfeleistung - Verkehrsunfall | F-TH-VU | Pflichtlehrgang 1 | Pflichtlehrgang 1 |
| Lehrgang Technische Hilfeleistung - Bau | F-TH-Bau | - | Bedarfslehrgang |
| Lehrgang GABC für Wehrführerinnen oder Wehrführer | F-III/IV GABC-WeFü | Pflichtlehrgang 1 bei Ortsteilfeuerwehren ohne GW-G oder Gerätesatz Gefahrgut nach DIN 14800 Teil 19 2 | - |
| Grundmodul GABC-Einsatz | F/B/K-GABC-Einsatz I | Pflichtlehrgang 1 bei Ortsteilfeuerwehren mit GW-G oder Gerätesatz Gefahrgut nach DIN 14800 Teil 19 | Pflichtlehrgang 1 |
| Praxismodul GABC-Einsatz | F/B/K-GABC-Einsatz II | Pflichtlehrgang 1 bei Ortsteilfeuerwehren mit GW-G oder Gerätesatz Gefahrgut nach DIN 14800 Teil 19 | - |
| Grundmodul GABC-Führen | F/B/K- GABC-Führen I | Pflichtlehrgang 1 bei Ortsteilfeuerwehren mit GW-G oder Gerätesatz Gefahrgut nach DIN 14800 Teil 19 | Pflichtlehrgang 1 |
| Praxismodul GABC-Führen | F/B/K- GABC-Führen II | Pflichtlehrgang 1 bei Ortsteilfeuerwehren mit GW-G oder Gerätesatz Gefahrgut nach DIN 14800 Teil 19 | - |
| 1) Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Brandschutzaufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (zum Beispiel durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung geregelt ist.
2) DIN 14.800 "Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge - Teil 19: Gerätesatz Gefahrgut", Ausgabe 2016-05. | |||
| Abkürzungsverzeichnis | Anlage 3 |
| AB-Dekon (B): | Abrollbehälter Dekontamination (von Betroffenen) |
| AB-SR: | Abrollbehälter Starkregen |
| AB-HW: | Abrollbehälter Hochwasser |
| AB-SE: | Abrollbehälter Sandsack-Energie |
| ELW 1: | Einsatzleitwagen ELW 1 |
| ELW 2: | Einsatzleitwagen ELW 2 |
| GW-A: | Gerätewagen-Atemschutz |
| GW-ABC-Erk: | Gerätewagen-ABC-Erkundung (des Landes) |
| GW-CBRN-Erk: | Gerätewagen-CBRN-Erkundung (des Bundes) |
| GW-Dekon P: | Gerätewagen Dekontamination Personal |
| GW-G: | Gerätewagen-Gefahrgut |
| GW-L1: | Gerätewagen-Logistik GW-L1 |
| HLF 10: | Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 10 |
| HLF 20: | Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20 |
| KLF: | Kleinlöschfahrzeug |
| LF 10: | Löschgruppenfahrzeug LF 10 |
| LF 20: | Löschgruppenfahrzeug LF 20 |
| MaZE: | Maschinelle Zugeinrichtung |
| MLF: | Mittleres Löschfahrzeug |
| MZB: | Mehrzweckboot |
| RTB 1: | Rettungsboot RTB 1 |
| RTB 2: | Rettungsboot RTB 2 |
| RW: | Rüstwagen |
| StLF 20: | Staffellöschfahrzeug |
| SW KatS: | Schlauchwagen für den Katastrophenschutz |
| TLF 4000: | Tanklöschfahrzeug TLF 4000 |
| TSF: | Tragkraftspritzenfahrzeug TSF |
| TSF-W: | Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W |
| ENDE | |