Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern
- Hessen -

Vom 16. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 11 vom 22.07.2009 S. 275; 17.07.2014 S. 202; 25.11.2022 S. 723 22)



Siehe Fn. *, ** Aufgrund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird verordnet:

§ 1 22

In Hessen ist es verboten, ballonartige und leinengeführte ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Flug- oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.

§ 2 22

(1) Ordnungswidrig nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen oder leinengeführten ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 3 22

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

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*) GVBl. II 310-110
**) Gültigkeitsdatum geändert.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE