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HafenGefabwVO - Gefahrenabwehrverordnung für Häfen
- Hessen -
Vom 19. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 30.12.2008 S. 1031; 05.09.2009 S. 363; 12.11.2013 S. 640 13; 21.11.2015 S. 435 15; 02.12.2021 S. 782 21)
Aufgrund
Erster Teil 21
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und der Binnenwasserstraßen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung gilt für Häfen, die als solche unter Festlegung ihres Gebietes im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekanntgemacht sind und zur Abwicklung von gewerblichem Güter- oder Personenverkehr mit See- oder Binnenschiffen dienen. Für Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
(2) 1 Die §§ 3, 6, 12 und 46 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 10 und 11 und Abs. 3 gelten
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften 13 15 21
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtsrechtlichen Vorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend:
(2) Soweit Häfen ganz oder teilweise Teile einer Bundeswasserstraße sind, bleiben die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes unberührt.
§ 3 Zuständigkeiten, Hafenbehörde 21
(1) Oberste Hafenbehörde ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde. Obere Hafenbehörde ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Hafenbehörde ist die Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder der Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörde.
(2) Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren,
(3) Die Wasserschutzpolizei hat die Aufgabe, die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften im Hafen zu überwachen.
§ 3a Zuständigkeiten im Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 21
(1) Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ist
zuständig.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für die Überwachung
zuständig.
(3) Für die Genehmigung des Bedarfsplans nach § 4 Abs. 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ist die Hafenbehörde zuständig. Sie kann bestimmen, wer die Koordination des Bedarfsplans übernimmt. Betrifft ein Bedarfsplan mehrere Häfen, Umschlaganlagen oder Liegeplätze, ist die Obere Hafenbehörde zuständige Behörde und bestimmt die koordinierende Stelle.
(4) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 1 bis 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ist im Bereich der Landeswasserstraßen die nach der Anlage zur Landeswasserstraßenverordnung vom 26. November 2015 (GVBl. S. 550), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2019 (GVBl. S. 141, 182), jeweils zuständige Behörde, im Übrigen die Hafenbehörde.
§ 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Wer im Hafenbereich Hoheitsaufgaben wahrnimmt, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen 15 21
(1) Jeder hat sich im Hafenbereich so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird sowie Gewässer und Boden nicht verunreinigt werden.
(2) Unbefugte dürfen den Hafenbereich außerhalb der öffentlichen Straßen- und Zugänge nur mit Erlaubnis der Betreiberin oder des Betreibers des Hafens betreten oder befahren.
§ 6 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
(1) Die Dienstkräfte der Hafenbehörde, der Polizeibehörde und sonstiger Behörden sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren.
(2) Schiffsführerinnen und Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen auf Verlangen den in Abs. 1 genannten Berechtigten Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen und Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, ist auf Verlangen der Schiffsführerinnen und Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen hierüber eine Quittung auszustellen.
(3) Schiffsführerinnen und Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen haben den in Abs. 1 genannten Berechtigten auf Anforderung beim An-Bord-Kommen und Von-Bord-Gehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein, bei der Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
§ 7 Verkehrsstörende Einrichtungen
An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, vorhanden sein.
§ 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung
(1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für alle oder bestimmte Fahrzeugarten sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird.
(2) Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen 13 15 21
(1) Der Umschlag und die Lagerung von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen ist nur gestattet, wenn die Hafenbehörde den Hafen oder Teile des Hafens hierfür freigegeben hat.
(2) Soweit Umschlaganlagen nicht den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458), und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen unterliegen, ist ein Umschlag nur mit Zustimmung der Hafenbehörde gestattet.
§ 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
Es ist verboten, im Hafenbereich ohne Erlaubnis der Hafenbehörde
§ 11 Meldung besonderer Vorfälle 13 21
Die Hafenbehörde oder die Polizeibehörde ist unverzüglich zu informieren, wenn im Hafen
Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und die Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), bleiben unberührt.
§ 12 Reinhaltung des Hafens und der Binnenwasserstraßen 13 15 21
(1) Flüssige, schlammige oder feste Stoffe, insbesondere Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwässer dürfen in das Hafengewässer nicht eingebracht werden. Im Übrigen gelten für die Reinhaltung der Häfen und der Binnenwasserstraßen die Regelungen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes sowie die aufgrund dessen § 2 erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die Aufsichtsperson nach § 37 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich die Hafenbehörde, die Feuerwehr oder die Polizeibehörde zu benachrichtigen und den Weisungen der zuständigen Behörde nachzukommen. Die Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt unberührt.
§ 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern kann, gesunken, sind die Verursacherin oder der Verursacher, die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer verpflichtet,
Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Erlaubnisse
§ 14 Erlaubnis zum Einlaufen 13 15
(1) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage die Erlaubnis zum Einlaufen der Hafenbehörde einholen, wenn das Fahrzeug oder die Anlage
(2) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs, das der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt unterliegt, die Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen einholen, es sei denn, der Hafen oder Teile des Hafens sind nach § 9 Abs. 1 freigegeben oder das einlaufende Fahrzeug hat einen Liegeplatz.
(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführerinnen und Schiffsführern oder den Eigentümerinnen und Eigentümern unverzüglich nach der Ankunft in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.
(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen
§ 16 Besondere Meldepflichten bei Gefahrgutbeförderungen 13
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt unterliegt, muss sich vor der Einfahrt in den Hafen bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage melden und folgende Angaben machen:
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat auf Verlangen der zuständigen Polizeibehörde die Angaben nach Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln. Die Hafenbehörde kann die Betreiberin oder den Betreiber der Umschlaganlage verpflichten, sie in den Meldevorgang einzubeziehen.
§ 17 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung
(1) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt, zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff genutzt werden, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, das stillgelegte Fahrzeug oder die schwimmende Anlage in sicherem Zustand zu halten und der Hafenbehörde eine aufsichtspflichtige Person zu benennen, die jederzeit erreichbar ist.
(2) Sollen Verschrottungsarbeiten oder Reparaturen an Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen ausgeführt werden, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Schiffsführerin oder der Schiffsführer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dies gilt für Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.
(3) Die Erlaubnis nach Abs. 1 oder 2 kann zeitlich befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ihren oder seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Hafenbehörde kann im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Schiffsführerin oder des Schiffsführers den sicheren Zustand wieder herstellen.
Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt
§ 18 Schlepp- und Schubverkehr
(1) Schiffsführerinnen und Schiffsführer dürfen Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn das Fahrzeug von einer Schiffsuntersuchungskommission oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zum Schleppen oder Schieben zugelassen ist. Dies gilt nicht in Notfällen und für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.
(2) Schiffsführerinnen und Schiffsführer dürfen nur Schlepp- und Schubverbände führen, die so bemessen sind, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge.
(3) Schiffsführerinnen und Schiffsführer müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen, wenn Fahrzeuge im Hafen nicht sicher manövriert werden können. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Ausbrechen (Gieren) gesichert werden.
(4) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.
§ 19 Zuweisung der Liegeplätze
(1) Auf Anweisung der Betreiberin oder des Betreibers des Hafens ist
Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Betreiberin oder des Betreibers des Hafens gewechselt werden.
(2) Schiffsbesatzungen der Fahrzeuge auf den nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeit nur bei Gefahr im Verzug zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden.
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Fahrzeugs und die oder der Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass
Das Festmachen über Gleise hinweg und das Aufstoppen an Vorrichtungen zum Festmachen sind verboten. Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.
(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Abs. 1 Satz 1 nicht möglich ist.
(3) Durch das Festmachen nach Abs. 1 Satz 1 oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber des Hafens hat den betriebssicheren Zustand der Vorrichtungen zum Festmachen in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind instand zu setzen oder zu entfernen.
§ 21 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
(1) Schiffsführerinnen und Schiffsführer haben für die Zeit ihrer Abwesenheit eine geeignete Vertretung einzusetzen, die jederzeit erreichbar sein muss. Die in Satz 1 genannten Personen haben der zuständigen Stelle über das Fahrzeug und seine Ladung auf Verlangen Auskunft zu geben. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Vertretung zu benennen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Hafenbehörde und des öffentlichen Dienstes, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sport- und Freizeitschifffahrt.
(3) Schiffsführerinnen und Schiffsführer müssen bei Ortsveränderungen die Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen so ausreichend besetzen, dass sie sicher bewegt werden können.
(4) Die Eigentümerinnen und Eigentümer stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Passagiere aufhalten, haben eine Bordwache zu stellen. Dies kann auch die Vertretung der Schiffsführerin oder des Schiffsführers sein. Die Bordwache hat regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen.
§ 22 Landgänge
(1) Landgänge, insbesondere Brücken, Stege, Treppen, Leitern und Kaimauern, müssen verkehrssicher sein. Für ihren verkehrssicheren Zustand ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Landgangs verantwortlich. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zulässt.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführerinnen und Schiffsführer oder die Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.
§ 23 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder die Bugstrahlanlage nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht
(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlage dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlage muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb der eigenen Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlage gestoppt wird.
§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in gesicherten Feuerstellen in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotten getrennt sind. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.
§ 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
(1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen sowie in der Nähe von entzündlichen und explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers verboten. Hierauf hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlagen durch Verbotsschilder hinzuweisen. In der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff sind das Löten, Schweißen und andere Verfahren mit Brandgefahr sowie jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, verboten.
(2) Arbeitsgeräte und Beleuchtungsquellen, die in den in Abs. 1 Satz 1 genannten Bereichen eingesetzt werden,müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und explosionsgeschützt ausgeführt sein.
§ 26 Versorgung mit Treibstoffen 13 15 21
(1) Flüssige Treibstoffe zum Betrieb von Fahrzeugen dürfen vorbehaltlich von Abs. 2 nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben und übernommen werden.
(2) Das Betanken aus mobilen Tankstellen ist nur unter Beachtung der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), und den dazu erlassenen technischen Regeln unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen erlaubt.
Vierter Abschnitt
Umschlag
§ 27 Benutzung von Hafenanlagen 13 15 21
(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen.
(2) Es ist verboten, Waagen zu überfahren, sich unbefugt innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen aufzuhalten, Gleisanlagen zu betreten oder auf Betriebseinrichtungen einzuwirken, sie zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.
(3) Fahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Die Fahrerin oder der Fahrer des Kraftfahrzeugs darf sich während des Beund Entladens nicht vom Kraftfahrzeug entfernen.
(4) Zur Verhinderung von Emissionen hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Schiffes oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie vom Land aus erfolgt, sofern das Schiff oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden sind. Wahlweise kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine Bordaggregate benutzt werden müssen.
(5) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von der Schädigerin oder dem Schädiger unverzüglich der Hafenbehörde oder der Polizeibehörde zu melden.
§ 28 Beseitigung störender Gegenstände
Gegenstände, die durch den Lade- oder Löschvorgang in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können, sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, hat sie oder er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die Polizeibehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 29 Lagern und Abstellen von Gütern
(1) Güter dürfen nur so abgestellt oder gelagert werden, dass von ihnen keine Gefahr für Personen, die Umwelt oder Sachen ausgeht.
(2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen abgestellt oder gelagert, ist ein Sicherheitsabstand von 2,50 Meter - gerechnet ab Gleismitte - einzuhalten. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 0,80 Meter Breite - gerechnet ab Vorderkante Rampe - freizuhalten. Zwischen dem abgestellten oder gelagerten Gut und bewegten äußeren Teilen schienengebundener, spurgeführter oder ortsfest betriebener Krane ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 Meter im Arbeits- und Verkehrsbereich einzuhalten.
(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.
Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 30 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
Die Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Schiffen, die gefährliche Güteroder wassergefährdende Stoffe befördern, haben
§ 31 Fluchtwege und Evakuierungsmittel 15 21
(1) Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage Fluchtwege und Evakuierungsmittel entsprechend § 23 Abs. 4 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass beim Laden und Löschen die in Abs. 1 genannten Fluchtwege und Evakuierungsmittel ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können. Die Verpflichtung zur Sicherstellung eines zweiten Evakuierungsmittels nach § 19 Abs. 4 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt bleibt unberührt."
§ 32 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage und die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, zum Beispiel Ölsperren, Ölauffangwannen oder Bindemittel, bereitgehalten werden, die im Schadensfall eine Ausbreitung gefährlicher Güter oder wassergefährdender Stoffe im Hafengewässer und auf den Landanlagen verhindern können.
(2) Sind während des Umschlags gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafenwasser, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage dies unverzüglich der Hafenbehörde, der Feuerwehr oder der Polizeibehörde zu melden. Unbeschadet der selbst durchzuführenden Sofortmaßnahmen hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage nach Weisung der für den Gewässer- oder Bodenschutz zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe unverzüglich zu entfernen.
Zweiter Abschnitt
Aufenthalt
§ 33 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern 13 15
(1) Liegeplätze für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, sind nach den in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.
(2) Fahrzeuge, die nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt einen blauen, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag und blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Abs. 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.
(3) Anderen als den in Abs. 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung der nach Abs. 1 gekennzeichneten Liegeplätze untersagt. Abweichend davon können Fahrzeuge, die keine blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen, die in Abs. 1 genannten Liegeplätze mit Erlaubnis der Hafenbehörde nutzen.
§ 34 Festmachen von Fahrzeugen
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Schiffes, das gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert, hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt.
Dritter Abschnitt
Umschlag
§ 35 Laden und Löschen 13 15 21
(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern
Weitergehende Vorschriften für die Sicherheitszone bleiben unberührt.
(2) Beim Laden oder Löschen von Gasen der Klasse 2 nach Teil 2 Kapitel 2.2 Nr. 2.2.2 der als Anlage beigefügten Verordnung des in Genf am 26. Mai 2000 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenstraßen ( ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2020 (BGBl. II S. 1035), müssen Fahrzeuge, die nicht umschlagen, einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 Metern einhalten, soweit sie nicht zum Umschlagen an- oder danach ablegen.
§ 36 Aufenthalt an Bord
(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern verboten.
(2) Dies gilt nicht für Personen, die
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge, die gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördern, eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Fahrzeugs angehören darf, zu bestellen. Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind.
(2) Über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und auf der Umschlaganlage beim Laden und Löschen von Tankschiffen, die gefährliche Güter befördern, ist die Prüfliste nach Teil 8 Kapitel 8.6 Nr. 8.6.3 der als Anlage beigefügten Verordnung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson nach Abs. 1 Satz 1 jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben. Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, über die sich nach der Prüfliste nur die Schiffsführerin oder der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn, für die Aufsichtsperson ist erkennbar, dass die Angaben nicht zutreffen. Die Prüfliste ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizeibehörde auf Verlangen auszuhändigen.
§ 38 Wache und Alarm
(1) Während des Ladens oder Löschens gefährlicher Güter oder wassergefährdender Stoffe von Tankschiffen ist an Land durch die Betreiberin oder den Betreiber der Umschlaganlage und an Bord durch die Schiffsführerin oder den Schiffsführer je eine Wache aufzustellen, die
(2) Die sprachliche Verständigung zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land durch geeignete technische Einrichtungen muss jederzeit möglich sein.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann das Laden und das Löschen durch geeignete technische Einrichtungen überwacht werden, sofern sichergestellt ist, dass unverzüglich die Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfolgen.
(4) Unter den Voraussetzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 1 hat auch die von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage hiermit beauftragte Person das Bleib-Weg-Signal an der Umschlagstelle auszulösen.
(1) Umschlagleitungen sind feste Rohrleitungen, betriebssichere Schläuche und Gelenkrohre.
(2) Zum Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere Schläuche und Gelenkrohre verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass die Schläuche spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5-fachen Nenndrucks und die Gelenkrohre spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck unterzogen werden. Die äußeren Prüfungen sind durch eine befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung, die Druckprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle nach der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen. Auf Verlangen der Hafenbehörde sind die Befähigung der prüfenden Person und die Zulassung der prüfenden Überwachungsstelle nachzuweisen. Über die Prüfungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage Nachweise zu führen, die bis zur jeweils nächsten Prüfung aufzubewahren sind.
(4) Die festen Rohrleitungen sind nach dem Lösen unverzüglich mit einem Blindflansch dicht zu verschließen. Die beim Lösen anfallenden Flüssigkeiten sind aufzufangen und schadlos zu entsorgen.
§ 40 Schutzmaßnahmen beim Umschlag entzündbarer flüssiger gefährlicher Stoffe 13
(1) Die nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt hergestellten elektrischen Verbindungen dürfen erst nach dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden.
(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabelverbindungen dürfen während des Ladens oder Löschens von entzündbaren flüssigen gefährlichen Stoffen nicht hergestellt und bestehende elektrische Kabelverbindungen nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden.
(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen von entzündbaren flüssigen gefährlichen Stoffen verboten, soweit nicht Gaspendelleitungen verwendet werden.
§ 41 Verhalten nach dem Umschlag 13 15 21
(1) Auf Fahrzeugen, die nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt einen blauen oder zwei blaue Kegel bei Tag und ein blaues Licht oder zwei blaue Lichter bei Nacht führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrations-Messung zu unterziehen. Das Messergebnis ist schriftlich von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer festzuhalten.
(2) Werden bei der Gaskonzentrations-Messung Gas-Luftgemische von zehn Prozent oder mehr der unteren Explosionsgrenze des umgeschlagenen Stoffes festgestellt, darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Das Hafenunternehmen, die Hafenbehörde und die Polizeibehörde sind sofort zu verständigen.
(3) Werden Gas-Luftgemische nach Abs. 2 Satz 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge die Umschlagstelle unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls die vorgesehenen Liegeplätze aufzusuchen, es sei denn, am Hafenbecken sind sämtliche Anlagen für den Umschlag flüssiger gefährlicher Güter außer Betrieb.
(4) Von der Verpflichtung zur Gaskonzentrationsmessung nach Abs. 1 befreit sind Binnenschiffe, soweit sie mit einem Lüftungssystem nach Teil 9 Kapitel 9.3 Nr. 9.3.1.12.4, 9.3.2.12.4 oder 9.3.3.12.4 der als Anlage beigefügten Verordnung des Europäischen Obereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ausgerüstet sind und betrieben werden.
Dritter Teil
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 42 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 13 21
(1) § 43 gilt für Häfen nach § 1, die
(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt und - sofern technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(3) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind Schiffsführerinnen und Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiberinnen und Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiberinnen und Betreiber von Häfen, Umschlagstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanagerinnen und Flottenmanager, Verladerinnen und Verlader, Absenderinnen und Absender, Empfängerinnen und Empfänger, Frachtmaklerinnen und Frachtmakler sowie Ausrüsterinnen und Ausrüster.
(4) Betreiberin oder Betreiber eines Hafens im Sinne des Dritten Teils ist der Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt. Dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung
(1) Für den Hafenbereich stellt die Betreiberin oder der Betreiber des Hafens sicher, dass
(2) Für den Betrieb der unter Abs. 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.
Vierter Teil
Ausnahmen, Aushang, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 44 Ausnahmen
(1) In begründeten Einzelfällen kann die Hafenbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich von den § § 10, 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § § 21, 27 Abs. 1 und 2, § § 30, 34 und 35 Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Hafenbehörde von § 15 Abs. 1 eine allgemeine Ausnahme zulassen, die an geeigneten Stellen im Hafenbereich bekannt zu geben ist, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.
Die Hafenbetreiberin oder der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass
§ 46 Ordnungswidrigkeiten 15 21
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 2 in hessischen Häfen entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes handelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13 15 21
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
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*) GVBl. II 63-9
1) Die §§ 42, 43 und 46 Abs. 1 Nr. 79 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52).
1) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. II 2003 S. 1800)
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