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Hinweise zur direkten Anwendung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie) sowie zu § 50 BImSchG für die Planung und Zulassung von öffentlichen Straßen

Vom 27. Oktober 2015
(StAnz. Nr. 46 vom 09.11.2015 S. 1147)



Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (sogenannte Seveso-III-Richtlinie) ist am 13. August 2012 in Kraft getreten und sollte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Erforderlich sind dazu Änderungen im Bundes- und im Landesrecht (unter anderem Hessisches Straßengesetz), die bislang nicht erfolgt sind. Daher gelten die inhaltlich unbedingten und hinreichend bestimmten Regelungen der Richtlinie mit Ablauf dieser Frist unmittelbar.

Die Richtlinie enthält Regelungen für die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden können, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt; diese Regelungen stellen nicht nur an die Errichtung und den Betrieb von Störfallbetrieben, sondern auch an neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Störfallbetrieben, durch die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können, bestimmte Anforderungen wie unter anderem Information und Beteiligung der Öffentlichkeit, Bekanntmachung von Entscheidungen und Zugang zu den Gerichten auch für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit. Unter die Fallgruppe der "neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft" fallen auch Infrastrukturvorhaben wie zum Beispiel der Bau oder die Änderung von öffentlichen Straßen.

Auf Bundesebene ist geplant, das Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG), das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ( UmwRG) und die Störfall-Verordnung (StörfallV - 12. BImSchV) zu ändern. Auf Landesebene ist unter anderem geplant, § 33 des Hessischen Straßengesetzes um eine Regelung zur Vorprüfung des Einzelfalls nach der Seveso-III-Richtlinie zu ergänzen.

Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen Gesetzesänderungen sind die folgenden Regelungen der Seveso-III-Richtlinie sowohl bei der Planung als auch bei der Zulassung von öffentlichen Straßen in Ihrem Zuständigkeitsbereich zu beachten.

1. Sicherheitsabstand

Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür sorgen, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben (Anmerkung: Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a des BImSchG) einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Der notwendige Schutz für diese Nutzungen ist sowohl im Rahmen von raumbedeutsamen Planungen als auch bei der Zulassung konkreter Projekte sicherzustellen.

Nach hiesiger Auffassung lässt die Richtlinie eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Hauptverkehrswege und damit auf sogenannte "wichtige Verkehrswege" im Sinne der zwischen den Mitgliedsstaaten und der EU-Kommission abgestimmten Auslegungshilfe zur Vorgängerregelung ("Seveso-II-Richtlinie") "Richtlinie 96/82/EG des Rates - Fragen und Antworten" (Ref.Nr. B - 18) - nicht zu. Unabhängig davon, dass es in Hessen sowohl Landes- als auch Kreisstraßen gibt, die über eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke > 10.000 Kfz/24h verfügen, und nach der Auslegungshilfe nicht von vornherein als "wichtiger Verkehrsweg" ausgeschlossen werden können, ginge eine Einschränkung auf Hauptverkehrswege zu weit, da die Erhöhung des Risikopotentials durch neue Entwicklungen unabhängig von der Verkehrsdichte eintreten kann. Auch der Verweis in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie spricht nicht für eine derartige Einschränkung. Im Sinne eines möglichst hohen Maßes an Rechtssicherheit für künftige Planungsverfahren wird ein entsprechender Regelungsbedarf für alle öffentlichen Straßen gesehen.

Bei der Planung eines öffentlichen Straßenbauvorhabens ist daher frühzeitig zu prüfen, ob dieses innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Seveso-Betriebsbereich liegt.

Das in Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie formulierte Abstandsgebot ist nicht neu; es war bereits in Art. 12 Abs. 1 Satz 3 der Seveso-II-Richtlinie geregelt und ist durch Novellierung des § 50 BImSchG umgesetzt worden. § 50 Satz 1 BImSchG macht jedoch keine Vorgaben, was konkret unter angemessenen Abständen im Sinne des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie zu verstehen ist. Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat daher im November 2010 den sogenannten KAS-18-Leitfaden 1 verabschiedet, der Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallV und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung (§ 50 BImSchG) enthält. Die Abstandsempfehlungen für die Planung ohne Detailkenntnisse, die als Achtungsabstände bezeichnet werden, können bei der Prüfung, ob ein Straßenbauvorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Seveso-Betriebsbereich liegt, als erster Anhaltspunkt herangezogen werden. Liegt das Vorhaben außerhalb des pauschalen, rein anlagenbezogenen Achtungsabstandes, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem Abstandsgebot nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Seveso-III-Richtlinie entsprochen wird. Liegt das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstandes, ist weiter zu ermitteln, welcher Sicherheitsabstand im konkreten Planungsfall angemessen ist und ob es innerhalb dieses Abstands liegt.

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Daten und Karten zu Seveso-Betriebsbereichen in Hessen (Stand Juli 2014) zusammengestellt, denen auch die oben genannten Achtungsabstände zu entnehmen sind. Diese Daten und Karten sind auf der Basis der Seveso-II-Richtlinie erstellt worden; aufgrund der aktuellen Seveso-III-Richtlinie können sich noch Änderungen ergeben. Daher wird empfohlen, bei der Planung von öffentlichen Straßen in der Nähe von Seveso-Betriebsbereichen bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium die zuständigen Immissionsschutzbehörden bei den Regierungspräsidien zu beteiligen. Diese verfügen über die entsprechenden Informationen hinsichtlich des jeweils zu beurteilenden Störfallbetriebs, unter anderem aufgrund des ihnen vorliegenden Sicherheitsberichts nach § 9 StörfallV. So muss der Sicherheitsbericht unter anderem eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten, enthalten.

Wegen der Einzelheiten zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands im Einzelfall kann ebenso die Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz "Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben", beschlossen am 11. März 2015, herangezogen werden 2.

2. Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) der Seveso-III-Richtlinie ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wenn neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben - im Sinne von Art. 13 - die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

Für die Öffentlichkeitsbeteiligung macht die Richtlinie in Art. 15 Abs. 1 bis 5 und 7 detaillierte Vorgaben, die dem Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 9 UVPG entsprechen; daher ist ein Verfahren entsprechend der Vorgaben des UVPG, die ohnehin bei der Planung und Zulassung von Straßenbauvorhaben zu beachten sind, geeignet und zweckmäßig.

Hat die Prüfung nach Ziff. 1. ergeben, dass ein Straßenbauvorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG liegt, ist daher im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG zusätzlich zu untersuchen, ob aufgrund der Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nr. 3 StörfallV eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können. Die für diese Prüfung benötigten störfallanlagenbezogenen Informationen stellen der Betreiber oder die jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde zur Verfügung.

Das Prüfergebnis ist schriftlich zu dokumentieren und im Zulassungsverfahren der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Kann danach ein Störfallrisiko, dessen Erhöhung oder schlimmere Folgen ausgeschlossen werden, ist diese Feststellung durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen (vergleiche § 3a Satz 2 UVPG). Als zuständige Behörde ist die über die Zulassung des Straßenbauvorhabens entscheidende Behörde anzusehen. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (vergleiche § 3a Satz 3 UVPG, § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung). Zudem sind gegebenenfalls weitere entscheidungserhebliche Informationen der Öffentlichkeit nach den Regelungen des Hessischen Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen (vergleiche auch Art. 15 Abs. 3 Buchst. b)).

Kann nach dem Prüfergebnis ein Störfallrisiko, dessen Erhöhung oder schlimmere Folgen nicht ausgeschlossen werden, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; es ist dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung und somit ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens auszulegenden Unterlagen müssen aussagekräftige Informationen zur Bewertung des Störfallrisikos und zu etwaigen störfallverhindernden und störfallauswirkungsbegrenzenden Vorkehrungen (§ 3 Abs. 1, 3 StörfallV) enthalten.

Soll der Bau oder die Änderung einer öffentlichen Straße über einen die Planfeststellung ersetzenden Bebauungsplan nach § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) zugelassen werden, werden die Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Seveso-III-Richtlinie durch die Vorschriften des BauGB gewährleistet.

Die Vorabprüfung der Lage des Vorhabens innerhalb des im Einzelfall angemessenen Sicherheitsabstandes sowie die Durchführung einer entsprechenden allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Bewertung des Störfallrisikos (siehe oben) obliegen der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde. Sie hat die Gestaltung des Vorhabens unter Beachtung einschlägiger Vorschriften und des Abwägungsgebots in den Planunterlagen des gewählten Zulassungsverfahrens nachvollziehbar zu begründen, ebenso ihre Entscheidung zum Verfahren.

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1 abrufbar unter www.kasbmu.de → Publikationen → KAS → KAS-18
2 abrufbar unter www.wirtschaft.hessen.de → Bauen und Wohnen →Baurecht → Bauplanungsrecht


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