Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung für Häfen *)

Vom 21. November 2015
(GVBl. Nr. 27 vom 07.12.2015 S. 435)



Aufgrund

  1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. S. 202),

verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,

  1. des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
  2. des § 1 des Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen über Binnenschifffahrtsinformationsdienste vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792, 793), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, soweit nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Gefahrenabwehrverordnung erlassen wird, im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Gefahrenabwehrverordnung für Häfen vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1031), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 31 Fluchtwege und Evakuierungsmittel"

b) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
" § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese Verordnung gilt für Häfen in Hessen, deren räumlich abgegrenzte Bereiche im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht worden sind (Hafenbereich). "Diese Verordnung gilt für Häfen, die als solche unter Festlegung ihres Gebietes im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekanntgemacht sind und zur Abwicklung von gewerblichem Güter- oder Personenverkehr mit See- oder Binnenschiffen dienen."

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. a wird die Angabe "21. Juni 2012 (BGBl. II S. 618)" durch "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

bb) In Buchst. c wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. II S. 618)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. a wird die Angabe "20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)" durch "13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142)" ersetzt.

bb) In Buchst. b wird die Angabe "20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)" durch "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

cc) In Buchst. c wird die Angabe "20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)" durch "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

dd) In Buchst. d wird die Angabe "16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2)" durch "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

c) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. a wird die Angabe "22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110)" durch "30. März 2015 (BGBl. I S. 366), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

bb) In Buchst. b wird die Angabe "Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

cc) In Buchst. c wird die Angabe "2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102)" durch "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

4. Dem § 5 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach § 10.05 Nr. 2 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung tragen

  1. beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
  2. bei Aufenthalt im Beiboot,
  3. bei Arbeiten außenbords oder
  4. bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 Zentimeter Höhe nicht vorhanden oder Geländer nicht durchgehend gesetzt sind."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abwässer aus Fahrgast- und Wohnschiffen dürfen nicht in das Hafengewässer eingeleitet werden. "Häusliches Abwasser nach dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) vom 9. September 1996 (BGBl. 2003 II S. 1800) aus Binnenschiffen darf nicht in das Hafengewässer eingeleitet werden."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber von Umschlaganlagen ist verpflichtet, Rückstände und Waschwässer aufzunehmen, soweit es sich dabei um Rückstände und Waschwässer von Stoffen handelt, die in der jeweiligen Anlage umgeschlagen werden. "(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage ist verpflichtet, Umschlagsrückstände und Waschwässer aufzunehmen, die beim Waschen von besenreinen und vakuumreinen Laderäumen oder nachgelenzten Ladetanks anfallen."

7. § 14 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. besondere gesundheitliche Gefahren für Menschen, Tiere oder Pflanzen auslösen kann
oder
"5. besondere Gefahren für Menschen, Tiere, Pflanzen oder die Umwelt auslösen kann oder"

8. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Als Nr. 3 wird angefügt:

"3. Fahrzeuge nicht ausschließlich mit Pfählen oder Stelzen festgelegt werden, die vom Fahrzeug in die Hafensohle gedrückt werden; ausgenommen hiervon sind Baustellenfahrzeuge."

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "dürfen" die Angabe "vorbehaltlich von Abs. 2" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt, wenn die Bedingungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), erfüllt werden. "(2) Das Betanken aus mobilen Tankstellen ist nur unter Beachtung der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187), und den dazu erlassenen technischen Regeln unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen erlaubt."

10. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat Restmengen an Verladegut nach dem Laden oder Löschen unverzüglich zu entfernen und die beim Laden oder Löschen anfallenden Abfälle sowie den Hausmüll von den ladenden und löschenden Schiffen nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80) zu entsorgen. "(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat von den ladenden und löschenden Schiffen die Restladung der Ladung hinzuzufügen. Umschlagrückstände sind zu entfernen. Ladungsrückstände wie Wasch- und Schmutzwasser sowie der Hausmüll und der Sonderabfall sind nach dem CDNI, dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753), und dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80) zu entsorgen.

11. § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 Fluchtwege

(1) Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage einen festen Fluchtweg jeweils im Bereich des Vorderund Achterschiffs außerhalb des Bereichs der Ladung zur Verfügung zu stellen, soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.

(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass beim Laden und Löschen die in Abs. 1 genannten Fluchtwege ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können.

" § 31 Fluchtwege und Evakuierungsmittel

(1) Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage Fluchtwege und Evakuierungsmittel entsprechend § 23 Abs. 4 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass beim Laden und Löschen die in Abs. 1 genannten Fluchtwege und Evakuierungsmittel ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können. Die Verpflichtung zur Sicherstellung eines zweiten Evakuierungsmittels nach § 19 Abs. 4 Nr. 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt bleibt unberührt."

12. § 33 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keine blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen. "Abweichend davon können Fahrzeuge, die keine blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen, die in Abs. 1 genannten Liegeplätze mit Erlaubnis der Hafenbehörde nutzen."

13. In § 35 Abs. 2 wird die Angabe "3. Dezember 2012 (BGBl. II S. 1386)" durch "15. Dezember 2014 (BGBl. II S. 1344)" ersetzt.

14. In § 39 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)" gestrichen.

15. Dem § 41 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Von der Verpflichtung zur Gaskonzentrationsmessung nach Abs. 1 befreit sind Binnenschiffe, soweit sie mit einer Lüftungs- und Überdruckanlage nach Abs. 9.3.1.52.3 Buchst. b (iv), Abs. 9.3.2.52.3 Buchst. b (iv) und Abs. 9.3.3.52.3 Buchst. b (iv) des ADN ausgerüstet sind und betrieben werden."

16. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 25 werden nach dem Wort "festmacht" ein Komma und die Wörter "ausschließlich durch die Nutzung von Pfählen oder Stelzen festlegt" eingefügt.

b) Nr. 53 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27 Abs. 4 Restmengen an Verladegut nicht unverzüglich entfernt oder Abfälle und Hausmüll nicht entsorgt, "53. § 27 Abs. 4 Restladungen nicht der Ladung hinzufügt, Umschlagrückstände nicht unverzüglich entfernt, Ladungsrückstände wie Waschwasser und Schmutzwasser sowie den Hausmüll und den Sonderabfall nicht nach dem CDNI, dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz entsorgt,"

c) In Nr. 62 und 63 werden jeweils nach dem Wort "Fluchtwege" die Wörter "und Evakuierungsmittel" eingefügt.

17. § 47

§ 47 Weitergeltung von Hafenbereichen

Als Hafenbereiche gelten auch die aufgrund des § 1 Abs. 2 der Hafenpolizeiverordnung vom 29. Juni 1989 (GVBl. I S. 209) in der am 30. Dezember 2008 geltenden Fassung bekannt gemachten Hafenbereiche.

wird aufgehoben.

18. Der bisherige § 48 wird § 47 und in Satz 2 die Angabe "2015" durch "2023" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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*) Ändert FFN 63-9

ID 151743

ENDE