Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung für Häfen
- Hessen -
Vom 2. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 50 vom 10.12.2021 S. 782)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, soweit nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Gefahrenabwehrverordnung erlassen wird, im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Die Gefahrenabwehrverordnung für Häfen vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1031), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2015 (GVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zur Überschrift zum Ersten Teil werden die Wörter "und Binnenwasserstraßen" angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Zuständigkeiten im Geltungsbereich des § 1 Abs. 2"
c) Der Angabe zu § 12 werden die Wörter "und der Binnenwasserstraßen" angefügt.
d) In der Angabe zu § 45 werden die Wörter "der Verordnung" gestrichen.
2. Der Überschrift des Ersten Teils werden die Wörter "und Binnenwasserstraßen" angefügt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2)1 Die §§ 3, 6, 12 und 46 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 10 und 11 und Abs. 3 gelten
1) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. II 2003 S. 1800) "
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
4. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. a wird die Angabe "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "20. Mai 2021 (BGBl. II S. 442)" ersetzt.
bb) Buchst. b
b) die Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2010 I S. 380),
wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Buchst. c wird Buchst. b und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| b) die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), | "b) die Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. II S. 907)," |
b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. a wird die Angabe "13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142)" durch "22. September 2021 (BGBl. I S. 4371)" ersetzt.
bb) In Buchst. b wird die Angabe "6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch "21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032)" und die Angabe "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518)" ersetzt.
cc) In den Buchst. c und d wird die Angabe "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" jeweils durch "21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.
c) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. a wird die Angabe "vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295)" ersetzt.
bb) Buchst. b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| b) die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), | "b) die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518)," |
cc) In Buchst. c wird die Angabe "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)." durch "21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)," ersetzt.
dd) Als Buchst. d wird angefügt:
"d) § 1.10 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. II S. 442)."
5. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter "zuständige Polizeibehörde" durch das Wort "Wasserschutzpolizei" ersetzt.
6. Nach § 3 wird als § 3a eingefügt:
" § 3a Zuständigkeiten im Geltungsbereich des § 1 Abs. 2
(1) Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ist
zuständig.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für die Überwachung
zuständig.
(3) Für die Genehmigung des Bedarfsplans nach § 4 Abs. 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ist die Hafenbehörde zuständig. Sie kann bestimmen, wer die Koordination des Bedarfsplans übernimmt. Betrifft ein Bedarfsplan mehrere Häfen, Umschlaganlagen oder Liegeplätze, ist die Obere Hafenbehörde zuständige Behörde und bestimmt die koordinierende Stelle.
(4) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 1 bis 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ist im Bereich der Landeswasserstraßen die nach der Anlage zur Landeswasserstraßenverordnung vom 26. November 2015 (GVBl. S. 550), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2019 (GVBl. S. 141, 182), jeweils zuständige Behörde, im Übrigen die Hafenbehörde."
(3) Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach § 10.05 Nr. 2 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung tragen
wird aufgehoben.
8. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458)" ersetzt.
9. In § 11 Satz 2 wird die Angabe "Meldepflicht nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und der Binnenwasserstraßen" angefügt.
b) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Häusliches Abwasser nach dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) vom 9. September 1996 (BGBl. 2003 II S. 1800) aus Binnenschiffen darf nicht in das Hafengewässer eingeleitet werden. | "Im Übrigen gelten für die Reinhaltung der Häfen und der Binnenwasserstraßen die Regelungen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes sowie die aufgrund dessen § 2 erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung." |
c) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Meldepflicht nach § 47 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes bleibt unberührt. | "Die Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt unberührt." |
d) Abs. 3
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage ist verpflichtet, Umschlagsrückstände und Waschwässer aufzunehmen, die beim Waschen von besenreinen und vakuumreinen Laderäumen oder nachgelenzten Ladetanks anfallen.
wird aufgehoben.
11. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Feuerlöschfahrzeuge" durch "Feuerwehrfahrzeuge" ersetzt.
12. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt.
13. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat von den ladenden und löschenden Schiffen die Restladung der Ladung hinzuzufügen. Umschlagrückstände sind zu entfernen. Ladungsrückstände wie Wasch- und Schmutzwasser sowie der Hausmüll und der Sonderabfall sind nach dem CDNI, dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753), und dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80) zu entsorgen.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden Abs. 4 und 5.
14. In § 31 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 8" durch "Nr. 9" ersetzt.
15. In § 35 Abs. 2 wird nach der Angabe "Gase der Klasse 2" die Angabe "nach Teil 2 Kapitel 2.2 Nr. 2.2.2 der als Anlage beigefügten Verordnung" eingefügt und wird die Angabe "Binnenstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. II S. 1344)" durch "Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2020 (BGBl. II S. 1035)" ersetzt.
16. In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Abschnitt 8.6.3 des ADN" durch "Teil 8 Kapitel 8.6 Nr. 8.6.3 der als Anlage beigefügten Verordnung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)" ersetzt.
17. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) In Abs. 4 wird die Angabe "einer Lüftungs- und Überdruckanlage nach Abs. 9.3.1.52.3 Buchst. b (iv), Abs. 9.3.2.52.3 Buchst. b (iv) und Abs. 9.3.3.52.3 Buchst. b (iv) des ADN" durch "einem Lüftungssystem nach Teil 9 Kapitel 9.3 Nr. 9.3.1.12.4, 9.3.2.12.4 oder 9.3.3.12.4 der als Anlage beigefügten Verordnung des Europäischen Obereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)" ersetzt.
18. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. sich an Binnenwasserstraßen mindestens der Klasse IV befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedsstaates verbunden sind, | "1. an den Bundeswasserstraßen Rhein, Main oder Weser gelegen sind," |
bb) Die Nr. 2 und 3
2. zu dem Binnenwasserstraßennetz in Anhang I Abschnitt 4 der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III (ABl. EG Nr. L 185 S. 1, Nr. L 288 S. 53) gehören,3. an andere transeuropäische Verkehrswege nach Anhang I der in Nr. 2 genannten Entscheidung angeschlossen sind,
werden aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nr. 4 und 5 werden die Nr. 2 und 3.
b) Satz 2
Die Klasse einer Binnenwasserstraße ergibt sich nach Art. 2 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), aus der in der Entschließung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vom 12. November 1992 festgelegten Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen.
wird aufgehoben.
19. § 43 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 43 Pflichten
(1) Für den Hafenbereich stellt die Betreiberin oder der Betreiber des Hafens den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste folgende Informationsdienste bereit und macht diese in einem elektronischen Format zugänglich:
Die Betreiberin oder der Betreiber des Hafens stellt sicher, dass Meldungen von den Schiffen auf elektronischem Wege empfangen werden können, soweit Bundes- oder landesgesetzliche oder internationale Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen. (2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG und in dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 164/2010 festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der unter Abs. 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen. | " § 43 Pflichten
(1) Für den Hafenbereich stellt die Betreiberin oder der Betreiber des Hafens sicher, dass
(2) Für den Betrieb der unter Abs. 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen." |
20. § 45 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 45 Aushang der Verordnung
Die Hafenbetreiberin oder der Hafenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass diese Verordnung im Hafenbereich gut sichtbar ausgehängt wird. | " § 45 Aushang
Die Hafenbetreiberin oder der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass
|
21. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 12
12. § 12 Abs. 3 Rückstände und Waschwässer nicht aufnimmt,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nr. 13 bis 50 werden Nr. 12 bis 49.
c) Nach Nr. 49 wird als neue Nr. 50 eingefügt:
"50. § 27 Abs. 3 Satz 1 mit seinem Fahrzeug den Umschlag, den Bahn- oder Straßenverkehr im Hafen behindert,"
d) Nr. 53
53. § 27 Abs. 4 Restladungen nicht der Ladung hinzufügt, Umschlagrückstände nicht unverzüglich entfernt, Ladungsrückstände wie Waschwasser und Schmutzwasser sowie den Hausmüll und den Sonderabfall nicht nach dem CDNI, dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz entsorgt,
wird aufgehoben.
e) Die bisherige Nr. 54 wird Nr. 53 und die Angabe "Abs. 5" wird durch "Abs. 4" ersetzt.
f) Die bisherige Nr. 55 wird Nr. 54 und die Angabe "Abs. 6" wird durch "Abs. 5" ersetzt.
g) Die bisherigen Nr. 56 bis 71 werden die Nr. 55 bis 70.
h) Die bisherige Nr. 72 wird Nr. 71 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 71. § 35 Abs. 1 gefährliche Güter lädt oder löscht, | "71. den Vorgaben des § 35 Abs. 1 für das Laden und Löschen gefährlicher Güter handelt," |
i) Die bisherigen Nr. 73 bis 97 werden die Nr. 72 bis 96.
j) Die bisherige Nr. 98 wird Nr. 97 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 97. § 45 die Verordnung nicht gut sichtbar aushängt. | "97. § 45 nicht sicherstellt, dass das Hafengebiet nach § 1 Abs. 1 vor Ort mittels Beschilderung gekennzeichnet ist oder dass diese Verordnung im Hafengebiet gut sichtbar aushängt." |
22. In § 47 Satz 2 wird die Angabe "2023" durch "2031" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 212673
| ENDE |