Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Inneren Sicherheit in Hessen
- Hessen -

Vom 13. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 83 vom 18.12.2024)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15c werden folgende Angaben eingefügt:

" § 15d Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen"

" § 15e Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme"

b) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31a Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten " § 31a Elektronische Aufenthaltsüberwachung"

c) Nach § 43b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43c Opferschutzmaßnahmen"

1a. In § 1 wird als Abs. 7 angefügt:

"(7) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden kommen der Kriminalprävention, der Demokratieförderung, der Extremismusprävention und der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung besondere Bedeutung zu."

1b. In § 10 wird vor dem Wort "Unverletzlichkeit" die Angabe "informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen)," eingefügt.

2. In § 12a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "nach" die Angabe " § 14 Abs. 6 Satz 3," eingefügt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" ein Komma und die Wörter "insbesondere durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen," und wird nach dem Wort "Personen" ein Komma eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "und die personenbezogenen Daten" und nach dem Wort "vernichten" die Wörter "oder zu löschen" eingefügt."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. "Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können öffentlich zugängliche Orte
  1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, oder
  3. sofern diese Orte aufgrund ihrer konkreten Lage, Einsehbarkeit und Frequentierung günstige Tatgelegenheiten für Straftaten mit erheblicher Bedeutung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 bieten und deshalb anzunehmen ist, dass sie gemieden werden,

mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, haben die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden auf der Grundlage einer ortsbezogenen Lagebeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln und zu dokumentieren."

c) Abs. 3a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Diese Vermutung gilt auch für öffentlich zugängliche Bereiche in unmittelbarer Nähe von Flughäfen."

bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt" durch "Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Räumlichkeiten" die Wörter "oder besonders gefährdeter Religionsstätten" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 2 und 3" durch "Abs. 3 Satz 3 und 4" ersetzt.

e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bild- und Tonübertragung
  1. kurzfristig offen technisch erfassen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich erscheint,
  2. offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist.
"Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person mittels Bild- und Tonübertragung durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel
  1. kurzfristig offen technisch erfassen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Beschäftigten der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden oder von Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich erscheint,
  2. offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Beschäftigten der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden oder von Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In Wohnungen sind Maßnahmen nach Satz 1 nur durch die Polizeibehörden und nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässig."

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib und Leben von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten möglich ist. Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 5, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung durch eine Maßnahme nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Dokumentation ist am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen. Eine Verwertung der nach Satz 3 erlangten Erkenntnisse ist zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3."

f) Nach Abs. 6 wird als Abs. 7 angefügt:

"(7) Auf Maßnahmen nach Abs. 1 oder 6 ist in geeigneter Weise hinzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind oder Gefahr im Verzug besteht."

(Gültig ab 02.02.2025 siehe =>)
g) Als Abs. 8 bis 11 werden angefügt:

"(8) Bei den Maßnahmen nach Abs. 1, 3, 3a und 4 dürfen automatisierte Anwendungen zur Datenverarbeitung zur Erkennung und Auswertung von

  1. Bewegungsmustern, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, oder
  2. Mustern bezogen auf Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes, Messer und gefährliche Gegenstände

verwendet werden.

Sofern Muster nach Satz 1 erkannt werden, prüfen die Polizeibehörden unverzüglich, ob mit Straftaten mit erheblicher Bedeutung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 2 vor, können die Polizeibehörden eine automatisierte Nachverfolgung der für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 verantwortlichen Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen und -aufzeichnungen vornehmen.

Die Polizeibehörden können in Bezug auf die jeweils nachverfolgten Personen nach Satz 3 eine biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen anhand des Datenbestandes der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme durchführen, wenn eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person vorliegt, sofern die Abwehr dieser Gefahr auf diese Weise unbedingt erforderlich ist.

(9) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer tatsächlichen und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr einer terroristischen Straftat bei den Maßnahmen nach Abs. 1, 3, 3a und 4 die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zur gezielten Suche nach Personen, die diese Gefahr verursachen, durchführen, soweit die Abwehr dieser Gefahr auf diese Weise unbedingt erforderlich ist. Die Polizeibehörden können bei den Maßnahmen nach Abs. 1, 3, 3a und 4 die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen auch zur gezielten Suche nach im Datenbestand der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme gespeicherten bestimmten Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und vermissten Personen durchführen, soweit die Suche auf diese Weise unbedingt erforderlich ist. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung nach Satz 1 und 2 darf nur zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt erfolgen.

(10) Die Durchführung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung unterliegt der ständigen Protokollierung, die die Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, den Zeitpunkt ihres Einsatzes sowie die Organisationseinheit, einschließlich einer individuellen Kennung der Person, die die Maßnahme durchführt, enthalten muss. Jeder Fall der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung ist von der Anwenderin oder dem Anwender zu begründen. Die Einzelheiten des notwendigen Inhalts der Begründung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die zu veröffentlichen ist. Für die Maßnahmen nach Abs. 8 und 9 gilt Abs. 3 Satz 3 entsprechend.

(11) Maßnahmen nach Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 und 2 dürfen nur nach richterlicher Anordnung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (KI-VO) auf Antrag der Behördenleitung oder einer oder eines von dieser beauftragten Bediensteten durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen nach Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 und 2 durch die Polizeibehörden angeordnet werden, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Maßnahmen nach Abs. 9 Satz 1 und 2 durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten erfolgt. Hat die Polizeibehörde bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragt die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, die richterliche Bestätigung der Anordnung.

Die Anordnung tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. Wird die Anordnung nicht richterlich bestätigt, werden die Maßnahmen nach Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 und 2 mit sofortiger Wirkung eingestellt und alle Daten sowie die Ergebnisse und Ausgaben dieser Maßnahmen unverzüglich gelöscht. In der Begründung des Antrags auf Erlass einer richterlichen Anordnung sind die Voraussetzungen für die Maßnahmen nach Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 und 2 und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen die bestimmten Tatsachen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 und 2 begründen, und die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme darzustellen. Im Übrigen gilt für das Verfahren § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Das Nähere zu dem technischen Verfahren wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt."

4. Nach § 15c werden folgende § 15d und § 15e eingefügt:

" § 15d Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen

(1) Bei den nachfolgenden Maßnahmen dürfen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme erhoben werden:

  1. offene Beobachtung und Aufzeichnung mittels Bildübertragung nach § 14 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 und 3,
  2. Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel nach § 15 Abs. 1 und 2,
  3. Datenerhebung durch Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach § 15 Abs. 4,
  4. Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung nach § 15a,
  5. Telekommunikationsüberwachung an informationstechnischen Systemen nach § 15b,
  6. verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme nach § 15c.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. In diesen Fällen soll auf die Verwendung unbemannter Luftfahrtsysteme gesondert hingewiesen werden.

(3) Soweit in den Fällen des Abs. 1 eine richterliche Anordnung erforderlich ist, muss diese auch den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen umfassen.

(4) Diese unbemannten Luftfahrtsysteme dürfen nicht bewaffnet und nur mit der Ausrüstung, die technisch zur Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 notwendig ist, ausgestattet werden.

§ 15e Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme

Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, können die Polizeibehörden geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahren können die Polizeibehörden technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen."

5. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. a Doppelbuchst. cc wird nach dem Komma das Wort "oder" gestrichen.

b) In Buchst. b wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Als Buchst. c wird angefügt:

"c) für den durch eine Gefahrenabwehrverordnung nach § 71 das Führen von gefährlichen Gegenständen verboten oder beschränkt worden ist,"

5a. § 21 Abs. 4

(4) Die Übermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420), führen, die von Eintragungen Kenntnis erhalten, und muss die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes berücksichtigen.

wird aufgehoben.

5b. § 25a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "und läuft regelbasiert auf einer von Menschen definierten Abfolge von Analyse- und Verarbeitungsschritten ab" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Verkehrsdaten" durch die Wörter "Verkehrs- sowie Telekommunikationsdaten" ersetzt.

c) Als Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Die Polizeibehörden haben sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden."

5c. In § 27 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe "184d und 184e" durch die Angabe "184f und 184g" ersetzt.

6. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe "kann mit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Sinne des § 31a Abs. 1 verbunden werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich die betroffene Person der Maßnahme nach Satz 1 oder 2 widersetzen wird, und" gestrichen.

b) Satz 6

Für die elektronische Aufenthaltsüberwachung gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 31a entsprechend.

wird aufgehoben.

7. § 31a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31a Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten " § 31a Elektronische Aufenthaltsüberwachung"

b) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "terroristischen Straftaten" werden die Wörter "oder zur Gefahrenabwehr" eingefügt.

bb) In Nr. 1 werden die Wörter "Straftat im oben genannten Sinn begehen wird, oder" durch "terroristische Straftat begehen wird," ersetzt.

cc) In Nr. 2 werden die Wörter "Straftat im oben genannten Sinn begehen wird," durch "terroristische Straftat begehen wird, oder" ersetzt.

dd) Nach Nr. 2 wird als Nr. 3 eingefügt:

"3. im Einzelfall bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Leben, Leib oder Freiheit einer Person erheblich gefährden oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, begehen wird,"

ee) Die Wörter "dieser Straftaten abzuhalten" werden durch "terroristischer Straftaten abzuhalten oder die Effektivität der Gefahrenabwehr zu steigern" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 4 und 5 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.

d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten aufgrund richterlicher Anordnung zu einem Bewegungsbild verbunden werden."

bb) In dem neuen Satz 3 wird nach den Wörtern "des Innern" ein Komma eingefügt und die Wörter "und für Sport" werden durch "für Sicherheit und Heimatschutz" ersetzt.

cc) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Polizeibehörden können mit Einwilligung einer Person, zu deren Schutz gegenüber der betroffenen Person eine Anordnung nach Abs. 2 oder § 1 des Gewaltschutzgesetzes besteht, Daten über deren Aufenthaltsort durch ein von dieser mitzuführendes technisches Mittel automatisiert verarbeiten und mit den nach Abs. 1 Satz 1 erhobenen Daten automatisiert abgleichen."

dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1 Nr. 1 und 2" angefügt.

bbb) Nach Nr. 1 wird als neue Nr. 2 eingefügt:

"2. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,"

ccc) Die bisherigen Nr. 2 bis 4 werden zu Nr. 3 bis 5.

ddd) In der neuen Nr. 3 wird das Komma gestrichen und die Angabe "oder § 1 des Gewaltschutzgesetzes," angefügt.

8. § 32 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Wort "oder" gestrichen.

b) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.

c) Als Nr. 5 wird angefügt:

"5. unerlässlich ist zur Abwehr einer Gefahr für folgende Rechtsgüter:

a) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

b) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

c) die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder

d) Anlagen der kritischen Infrastruktur sowie Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang."

9. § 35 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "sechs" durch "zwölf" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Wort "zehn" durch "zwanzig" ersetzt.

c) In Nr. 3 wird das Wort "zwei" durch "vier" ersetzt.

10. § 43b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "wer" folgende Angabe "wiederholt einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 oder" eingefügt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "nach § 31a Abs. 3 zuständigen Behördenleitung" durch die Angabe "Leitung der nach § 31 Abs. 3 oder § 31a Abs. 3 zuständigen Behörde" ersetzt.

11. Nach § 43b wird folgender § 43c eingefügt:

" § 43c Opferschutzmaßnahmen

(1) Die Polizeibehörden dürfen für eine Person, die Opfer einer Straftat wurde oder bei der davon auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann, Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität herstellen, vorübergehend verändern und die entsprechend geänderten Daten verarbeiten, wenn

  1. dies zu deren Schutz vor einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder für die sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist und
  2. die Person für diese Schutzmaßnahme geeignet ist und ihr zustimmt.

Die zu schützende Person darf unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.

(2) Soweit erforderlich, können Maßnahmen nach Abs. 1 auch auf die Angehörigen einer in Abs. 1 genannten Person oder ihr sonst nahestehenden Personen erstreckt werden.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 darf nur die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter anordnen.

(4) § 16 Abs. 8 Satz 1 und 2 findet auf die mit dem Schutz betrauten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist."

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund des

  1. Art. 1 Nr. 3 können die Grundrechte auf die informationelle Selbstbestimmung ( Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen),
  2. Art. 1 Nr. 4 können die Grundrechte auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ( Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen), auf die informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ( Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen),
  3. Art. 1 Nr. 5 können die Grundrechte auf die Freiheit der Person ( Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen) und auf die informationelle Selbstbestimmung ( Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen),
  4. Art. 1 Nr. 5a und 5b kann das Grundrecht auf die informationelle Selbstbestimmung ( Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen),
  5. Art. 1 Nr. 7 können die Grundrechte auf die Freiheit der Person ( Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen), auf die Freizügigkeit ( Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen), auf die informationelle Selbstbestimmung ( Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen),
  6. Art. 1 Nr. 8 und 9 kann das Grundrecht auf die Freiheit der Person ( Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen)

eingeschränkt werden.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (19.12.2024) in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 3 Buchst. g am 2. Februar 2025 in Kraft.

ID 243085

ENDE