Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes
- Hessen -

Vom 15. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 107 vom 19.12.2025)



Aufgrund

  1. des § 27 Abs. 4 Satz 1, des § 91 Abs. 4, des § 92 Abs. 2 Satz 1, des § 98 Abs. 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 114 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 83), und
  2. des § 8 Satz 3 des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57),

verordnet der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium " § 7 Hessisches Polizeipräsidium Einsatz"

b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Prüffristen bei tatverdächtigen Personen " § 15 Prüffristen für die weitere Speicherung der Daten"

2. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe " § 18 Abs. 2 Nr. 5" durch " § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "und für Sport" durch ein Komma und die Wörter "für Sicherheit und Heimatschutz" ersetzt.

b) In Nr. 2 Buchst. i wird das Wort "Bereitschaftspolizeipräsidium" durch die Wörter "Polizeipräsidium Einsatz" ersetzt.

4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Landespolizeipräsidium ist für die Durchführung der unmittelbaren Personenschutzaufgaben und für Umfeldmaßnahmen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Landes Hessen zuständig. Es kann auch den Schutz anderer Personen übernehmen. "(2) Das Landespolizeipräsidium koordiniert als zentrale Dienststelle des Landes die polizeiliche Verkehrsprävention."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Besetzung der Leitung der Polizeidirektionen sind. die jeweiligen Kreisordnungsbehörden anzuhören. "Über die Besetzung der Leitung der Polizeidirektionen sind die jeweiligen Kreisordnungsbehörden zu informieren."

b) Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) Die Aufgaben des Personenschutzes und des Zeugenschutzes werden dienstbereichsübergreifend wahrgenommen. "(8) Die Aufgabe des Zeugenschutzes wird dienstbereichsübergreifend wahrgenommen."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen
  1. in den Fällen des überörtlich organisierten, ungesetzlichen Handels mit Betäubungsmitteln, Waffen, Munition und Sprengstoff,
  2. in Fällen der organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld und totalgefälschten unbaren Zahlungsmitteln,
  3. bei Umweltstrafsachen von überörtlicher Bedeutung, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen zu erwarten sind und soweit nicht das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium zuständig ist,
  4. in Fällen der Nuklearkriminalität,
  5. bei Ersuchen des Generalbundesanwalts oder des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in Verfahren, in denen der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt,
"3. die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen
  1. in den Fällen des überörtlich organisierten, ungesetzlichen Handels mit Betäubungsmitteln, Waffen, Munition und Sprengstoff,
  2. in Fällen der organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld und total gefälschten unbaren Zahlungsmitteln,
  3. bei Umweltstrafsachen von überörtlicher Bedeutung, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen zu erwarten sind und soweit nicht das Hessische Polizeipräsidium Einsatz zuständig ist,
  4. in Fällen der Nuklearkriminalität,
  5. bei Ersuchen des Generalbundesanwalts oder des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in Verfahren, in denen der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt,
  6. in Fällen der Cyberkriminalität im engeren Sinne und von überörtlicher Bedeutung, wenn besonders umfangreiche und schwierige Ermittlungen zu erwarten sind,"

bbb) Nr. 9

9. den Einsatz der hessischen Spezialeinheiten und -kräfte zu koordinieren und sicherzustellen, dass im Bedarfsfall besondere Führungs- und Einsatzmittel zur Verfügung stehen,

wird aufgehoben.

ccc) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 9 und die Angabe "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" wird jeweils durch "Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171)" ersetzt.

bb) Satz 2

Es koordiniert als zentrale Dienststelle des Landes die Verkehrsprävention.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "auf Auskunft oder" eingefügt.

c) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 eingefügt:

"(3) Bei Sonderlagen übt das Hessische Landeskriminalamt die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden und die damit verbundene Qualifizierung der Polizeiführerinnen und Polizeiführer aus. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums, insbesondere bei Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Führung und Bewältigung von Sonderlagen, bleibt unberührt."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium

(1) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium nimmt über die ihm nach § 93 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung übertragenen Aufgaben hinaus die Aufgaben der Wasserschutzpolizei, der Polizeifliegerstaffel Hessen und der Polizeireiterstaffel wahr.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserschutzpolizei ist eine Wasserschutzpolizeiabteilung errichtet mit einem festgelegten Dienstbereich. Der Dienstbereich ist in mehrere regionale Dienstbezirke aufgeteilt, für die jeweils Wasserschutzpolizeistationen oder Wasserschutzpolizeiposten zuständig sind. Das Landespolizeipräsidium errichtet die Wasserschutzpolizeistationen und legt die regionalen Dienstbezirke fest.

(3) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium hat bei Aufgaben des Gewässerschutzes alle mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verstöße gegen Umweltvorschriften auf den Wasserflächen des Dienstbereichs zu bearbeiten.

(4) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium unterhält einen Polizeiärztlichen Dienst, dessen Leitung der Leitenden Polizeiärztin oder dem Leitenden Polizeiarzt obliegt. Es übt die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden in grundsätzlichen polizeiärztlichen Angelegenheiten aus. Es kann dabei die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.

" § 7 Hessisches Polizeipräsidium Einsatz

(1) Das Hessische Polizeipräsidium Einsatz nimmt über die ihm nach § 93 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und nach dem Gesetz zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471) übertragenen Aufgaben hinaus die Aufgaben der Wasserschutzpolizei, der Polizeifliegerstaffel Hessen und der Polizeireiterstaffel wahr. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die zentrale Kräftekoordination eingerichtet.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserschutzpolizei ist eine Direktion Wasserschutzpolizei errichtet mit einem festgelegten Dienstbereich. Der Dienstbereich ist in mehrere regionale Dienstbezirke aufgeteilt, für die jeweils Wasserschutzpolizeistationen oder Wasserschutzpolizeiposten zuständig sind. Das Landespolizeipräsidium errichtet die Wasserschutzpolizeistationen und legt die regionalen Dienstbezirke fest.

(3) Das Hessische Polizeipräsidium Einsatz hat bei Aufgaben des Gewässerschutzes alle mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verstöße gegen Umweltvorschriften auf den Wasserflächen des Dienstbereichs zu bearbeiten.

(4) Das Hessische Polizeipräsidium Einsatz unterhält einen Polizeiärztlichen Dienst, dessen Leitung der Leitenden Polizeiärztin oder dem Leitenden Polizeiarzt obliegt.

(5) Das Hessische Polizeipräsidium Einsatz koordiniert den Einsatz der hessischen Spezialeinheiten und -kräfte und sorgt im Bedarfsfall dafür, dass besondere Führungs- und Einsatzmittel zur Verfügung stehen. Es hat darüber hinaus die unmittelbare Personenschutzaufgabe und führt Umfeldmaßnahmen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Landes Hessen durch. Es kann auch den Schutz anderer Personen übernehmen.

(6) Das Hessische Polizeipräsidium Einsatz übt über die Polizeibehörden die Fachaufsicht aus bezüglich der Aus- und Fortbildung im Bereich

  1. des Einsatztrainings,
  2. des Diensthundwesens,
  3. der Qualifizierung geschlossener Einheiten sowie
  4. der Spezialeinheiten.

Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt."

8. In § 8 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und als neue Nr. 4 angefügt:

"4. die Prüfung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Forderungen aus übergegangenem Recht im Polizeibereich des Landes Hessen."

9. In § 9 Abs. 1 S. 1 werden nach den Wörtern "der Aus- und Fortbildung aus" ein Komma und die Wörter "soweit dies in der Verordnung nicht anders bestimmt ist" eingefügt.

10. § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Prüffristen bei tatverdächtigen Personen

(1) Bei Daten tatverdächtiger Personen betragen die Prüffristen:

  1. bei Kindern zwei Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
  3. bei Personen über siebzig Jahre fünf Jahre,
  4. bei anderen Personen zehn Jahre.

Bei Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist bei Kindern auf ein Jahr, bei Jugendlichen auf zwei Jahre, im Übrigen auf drei Jahre.

(2) Automatisiert verarbeitete Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sowie die Akten sind zu vernichten, wenn kein Anlass für eine erneute Aufnahme in die Datensammlung entstanden ist.

(3) Die Löschung und die Vernichtung können unterbleiben, wenn es sich um eine Straftat mit erheblicher Bedeutung handelt und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Spätestens nach zwei Jahren, bei Kindern nach einem Jahr, hat eine erneute Prüfung nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen.

(4) Löschung und Vernichtung können auch unterbleiben:

  1. bei einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, ausgenommen den §§ 183a, 184, 184f und 184g des Strafgesetzbuches, oder
  2. bei einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§ 211 bis 213 und 223 bis 228 des Strafgesetzbuches. Spätestens nach fünf Jahren, bei Kindern nach zwei Jahren, hat eine Überprüfung nach Abs. 3 zu erfolgen.

(5) Tatverdächtige Person ist eine Person, die im Verdacht steht, eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches begangen zu haben, vorzubereiten oder vorbereitet zu haben.

" § 15 Prüffristen für die weitere Speicherung der Daten

(1) Bei Daten von Personen, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, betragen die Prüffristen:

  1. bei Kindern zwei Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
  3. bei Erwachsenen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, fünf Jahre und
  4. bei anderen Erwachsenen zehn Jahre.

Bei Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist bei Kindern auf ein Jahr, bei Jugendlichen auf zwei Jahre, bei Erwachsenen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, auf drei Jahre und bei anderen Erwachsenen auf fünf Jahre.

(2) Bei Kindern und Jugendlichen können die Löschung und die Vernichtung unterbleiben, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird. Jeweils nach einem Jahr bei Kindern und nach zwei Jahren bei Jugendlichen hat eine erneute Prüfung der Voraussetzungen des Satz 1 zu erfolgen.

(3) Bei Erwachsenen können die Löschung und die Vernichtung unterbleiben bei

  1. einer terroristischen Straftat im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
  2. einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, ausgenommen die §§ 183a, 184, 184f und 184g des Strafgesetzbuchs,
  3. einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§ 211 bis 213 und 223 bis 228 des Strafgesetzbuchs oder
  4. einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Bei fortbestehendem Verdacht der Straftaten nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Frist nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 um fünf Jahre und nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 um zehn Jahre verlängert werden. Bei fortbestehendem Verdacht einer Straftat nach Satz 1 Nr. 4 kann die Frist nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 um drei Jahre und nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 um fünf Jahre verlängert werden. Weitere Verlängerungen

  1. der Frist des Satzes 2 Alt. 1 um jeweils drei Jahre und der Frist des Satzes 2 Alt. 2 um jeweils fünf Jahre sowie
  2. der Frist des Satzes 3 Alt. 1 um jeweils ein Jahr und der Frist des Satzes 3 Alt. 2 um jeweils zwei Jahre

sind nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird.

(4) Automatisiert verarbeitete Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sowie die Akten zu vernichten, wenn kein Anlass für eine erneute Aufnahme in die Datensammlung entstanden ist. Die Beachtung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Die Gründe für die Verlängerung der Frist nach Abs. 2 und 3 sind aktenkundig zu machen."

11. In § 20 wird nach dem Wort "von" das Wort "mindestens" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (20.12..2025) in Kraft.

ID 253127

ENDE