BVSVO - Brandverhütungsschauverordnung
Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau

- Hamburg -

Vom 1. Dezember 2009
(HmbGVBl Nr. 53 vom 11.12.2009 S. 403; 17.01.2012 S. 8 12; 19.08.2025 25 i.K)
Gl.-Nr.: 2191-1-3



Archiv 1977

Auf Grund von § 6 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird verordnet:

§ 1 25

(1) Brandverhütungsschauen sind bei folgenden Objekten durchzuführen:

  1. Gebäuden im Sinne von § 2 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 1. bei denen auf einer Nutzfläche von mehr als 2.000 m2 explosionsgefährliche, hoch entzündliche, leicht entzündliche oder brandfördernde gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht nur zufällig oder beiläufig hergestellt, gelagert, bearbeitet, verarbeitet, wiedergewonnen, verwendet oder vernichtet werden,
  3. 2. bei denen auf einer Nutzfläche von mehr als 2.000 m2 und mehr als 1.000 m2 Nutzfläche je Geschoss Güter aus oder mit brennbaren Bestandteilen oder Verpackungen nicht nur zufällig oder beiläufig hergestellt, gelagert, bearbeitet, verarbeitet, wiedergewonnen, verwendet oder vernichtet werden,
  4. Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 375), geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 509), in der jeweils geltenden Fassung sowie in nicht ebenerdigen Versammlungsräumen, die einer Nutzung von mehr als 100 Personen und dem Gaststättengewerbe dienen und in denen regelmäßig Tanzveranstaltungen durchgeführt werden,
  5. Verkaufsstätten im Sinne der Verkaufsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 368 in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als fünf Geschossen und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 10.000 m2,
  7. Krankenhäusern und Heimen, wie Alten-, Pflege-, Behinderten-, Kinder- und Jugendheimen, Kindertagesstätten, sowie Ausbildungsstätten und Werkstätten für Behinderte,
  8. Hotels und Beherbergungsstätten im Sinne der Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch für Gemeinschaftsunterkünfte mit insgesamt mehr als zwölf Gastbetten in einem Gebäude,
  9. Gebäuden auf Flughäfen mit Verkaufsstätten, die mehr als 500 m2 Nutzfläche besitzen,
  10. Ausbildungsstätten und Hochschulen mit mehr als 100 Personen in einem Raum oder mehr als 200 Personen im jeweiligen Gebäude, sowie allgemein- und berufsbildende Schulen,
  11. Hochhäusern im Sinne der Hamburgischen Bauordnung mit Ausnahme der in den jeweiligen Hochhäusern befindlichen Wohnungen,
  12. Haftanstalten,
  13. Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen und besonders brandgefährdet sind, und Museen,
  14. Objekten mit radioaktiven Stoffen ab Gefahrengruppe III nach der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. 2018 I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324 S. 1, 24), in der jeweils geltenden Fassung, Objekten mit Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Risikogruppe 2 nach der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384 S. 1, 16), in der jeweils geltenden Fassung sowie Objekten mit gentechnischen Anlagen ab Sicherheitsstufe 2 (Genlabore) nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung,
  15. unterirdischen Verkehrsanlagen mit Verkaufsstätten, die mehr als 500 m2 Nutzfläche besitzen,
  16. unterirdischen Großgaragen im Sinne der Garagenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361) in der jeweils geltenden Fassung, die mit anderen Objekten nach dieser Verordnung in Verbindung stehen.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Objekten ist eine Brandverhütungsschau durchzuführen, wenn bei ihnen Gefahren im Sinne des § 6 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes bestehen.

§ 2

(1) Die Brandverhütungsschau soll bei den unter § 1 Absatz 1 genannten Objekten möglichst wie folgt durchgeführt werden:

  1. in Zeitabständen von drei Jahren bei den Objekten der Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 13,
  2. in Zeitabständen von fünf Jahren bei den Objekten der Nummern 1, 4, 8, 9, 11, 12 und 14.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in Absatz 1 genannten Fristen verkürzen, wenn dies wegen der besonderen Beschaffenheit, Verwendung oder Lage des Objekts zur Abwehr von Brand- oder Explosionsgefahren erforderlich ist.

(3) Bei Objekten im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmen sich die Zeitabstände, in denen die Brandverhütungsschau durchgeführt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 3 25

(1) Der Termin für die Brandverhütungsschau ist dem Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten unddem Besitzer des Objekts (Betroffene) spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. Zu der Brandverhütungsschau sollen die Betroffenen oder ein von ihnen beauftragter Vertreter hinzugezogen werden.

(2) Für Objekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2, die gleichzeitig Betriebsbereiche nach § 1 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1, 10), in der jeweils geltenden Fassung sind, ist die Brandverhütungsschau in enger Abstimmung mit der zuständigen Überwachungsbehörde nach § 16 der Störfall-Verordnung durchzuführen.

§ 4

(1) Die bei der Brandverhütungsschau festgestellten brandschutzgefährdenden Zustände sind, soweit sie nicht sofort beseitigt werden, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Betroffenen oder ein von ihnen beauftragter Vertreter sind über das Ergebnis der Brandverhütungsschau zu unterrichten.

(2) Ist ein bei der Brandverhütungsschau festgestellter brandschutzgefährdender Zustand nicht sofort beseitigt worden, so ist nach Ablauf einer angemessenen Frist durch eine Nachschau oder andere geeignete Maßnahmen zu prüfen (Nachprüfung), ob der brandschutzgefährdende Zustand behoben worden ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Ergebnis der Nachprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 5

Sind die bei der Brandverhütungsschau festgestellten brandschutzgefährdenden Zustände im Zeitpunkt der Nachprüfung nicht behoben, so entscheidet die für die Mängelbeseitigung zuständige Behörde über die weiteren Maßnahmen.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE