Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hafensicherheitsgesetzes

Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 23 vom 29.07.2007 S. 169)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

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§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Sicherheit des Hamburger Hafens, dem Schutz insbesondere vor terroristischen Anschlägen; es dient gleichzeitig der Ausführung der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code) sowie der Verordnung Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EG Nummer L 129 S. 6).

(2) Dieses Gesetz gilt in den Grenzen des Hafennutzungsgebiets im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Hafenentwicklungsgesetzes sowie im Mühlenberger Loch und in der Este.

" § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Sicherheit im Hamburger Hafen, insbesondere dem Schutz vor terroristischen Anschlägen, der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung und der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umschlag, der Bereitstellung und der Beförderung gefährlicher Güter. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6) sowie der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28).

(2) Dieses Gesetz gilt in den Grenzen des Hafennutzungsgebiets im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 14. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 3), sowie im Mühlenberger Loch, auf der Este und den daran landseitig angrenzenden Hafenanlagen gemäß § 5 Absatz 1."

2. Die Überschrift des ersten Teils erhält folgende Fassung:

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Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr "Polizeiliche Befugnisse".

3. § 2 erhält folgende Fassung:

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§ 2 Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen

  1. zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben,
  2. zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet oder des unerlaubten Aufenthalts oder
  3. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

(2) § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 2 Nummern 1 bis 6 und Satz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 428), gilt entsprechend.

" § 2 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen

  1. zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet oder des unerlaubten Aufenthalts,
  2. zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Transports gefährlicher Güter oder
  3. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

§ 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 2 Nummern 1 bis 6 und Satz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), gilt entsprechend.

(2) Die Polizei darf ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug sowie Ladungsbehältnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 betreten, besichtigen und alle auf die Ladung bezogenen Beförderungspapiere und sonstigen Unterlagen einsehen. Die Fahrzeugführer oder sonst für die Ladung Verantwortliche sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, Beförderungspapiere und sonstige Unterlagen vorzulegen, Räume und Behältnisse zu öffnen und gegebenenfalls die Entnahme von Proben der Ladung zu ermöglichen."

4. § 3 erhält folgende Fassung:

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§ 3 Betreten, Besichtigen und Durchsuchen

(1) Die Polizei darf ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 betreten und besichtigen. Die Fahrzeugführer sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, Räume und Behältnisse zu öffnen und gegebenenfalls die Entnahme von Proben der Ladung zu ermöglichen.

(2) Soweit die Polizei die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs wahrnimmt, darf sie

  1. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, Grundstücke und schwimmende Anlagen mit ihren Zugängen jederzeit betreten,
  2. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge im Rahmen der Grenzfahndung nach Personen und Sachen durchsuchen.
§ 3 Vorschriften für die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung

(1) Soweit die Polizei die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs wahrnimmt, darf sie

  1. die Identität einer Person feststellen,
  2. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, darauf befindliche Ladungsbehältnisse sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen mit ihren Zugängen jederzeit betreten,
  3. Land-, Wasser-, Luftfahrzeuge und darauf befindliche Ladungsbehältnisse im Rahmen der Grenzfahndung nach Personen und Sachen durchsuchen,
  4. die Aushändigung aller hierfür erforderlichen Papiere, insbesondere der Grenzübertrittspapiere, Besatzungs- und Fahrgastlisten verlangen.

Die Fahrzeugführer sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die mit polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamtinnen und Beamten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern."

5. § 4 erhält folgende Fassung:

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§ 4 Ergänzende Vorschriften für die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung

(1) Soweit die Polizei die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs wahrnimmt, darf sie die Aushändigung aller hierfür erforderlichen Papiere, insbesondere der Grenzübertrittspapiere, Besatzungs- und Fahrgastlisten verlangen.

(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die mit polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamtinnen und Beamten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern.

" § 4 Vorschriften zur Überprüfung der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umschlag, der Bereitstellung und Beförderung gefährlicher Güter

(1) Soweit die Polizei Maßnahmen zur Überprüfung der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umschlag, der Bereitstellung und Beförderung gefährlicher Güter wahrnimmt, darf sie

  1. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, Grundstücke und schwimmende Anlagen mit ihren Zugängen sowie Ladungsbehältnisse jederzeit betreten und besichtigen,
  2. vom Fahrzeugführer oder seinem Beauftragten die Vorlage aller Papiere, die sich auf gefährliche Güter als Ladung beziehen, verlangen,
  3. zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer die erforderlichen Maßnahmen treffen, notfalls die Fortsetzung einer Arbeit untersagen,
  4. verlangen, dass Fahrzeuge, die durch ihren Zustand oder ihre Ladung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören oder gefährden, verholt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden und die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Papiere vorzulegen."

6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Bezeichnung " §§ 6 bis 19" durch " §§ 6 bis 11" ersetzt.

7. In der Überschrift zu § 7 werden die Wörter "für die Hafenanlage" angefügt.

8. In der Überschrift zu § 8 werden die Wörter "in der Hafenanlage" angefügt.

9. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung " § 12" durch " § 16" ersetzt.

10. Hinter § 11 wird der Abschnitt II eingefügt.

11. Der bisherige § 18 wird § 12.

12. Hinter dem neuen § 12 wird der neue Dritter Teil eingefügt.

13. Hinter dem neuen § 15 wird der Vierter Teil eingefügt.

14. Die bisherigen §§ 12 bis 17 werden § § 16 bis 21 .

15. Der neue § 16 wird wie folgt geändert:

15.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

15.1.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort "Hafenanlage" die Textstelle "nach § 9" eingefügt.

15.1.2 In Nummer 2 wird hinter dem Wort "Gefahrenabwehr" die Textstelle "nach § 10" eingefügt.

15.1.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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3. auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan haben oder sich den Zugang verschaffen können, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält. "3. auf Grund ihrer Tätigkeit

a) Zugang zu der Risikobewertung nach § 7 und dem Gefahrenabwehrplan nach § 8 haben oder sich den Zugang verschaffen können oder

b) in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält."

15.2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

15.2.1 In Nummer 3 wird die Bezeichnung " § 13" durch " § 17" ersetzt.

15.2.2 In Nummer 4 wird die Bezeichnung " § 15" durch " § 19" ersetzt.

15.2.3 In Nummer 5 wird die Bezeichnung " § 16" durch " § 20" ersetzt.

15.3 In Absatz 5 Satz 2 wird die Bezeichnung " § 13" durch " § 17" ersetzt.

15.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

15.4.1 Die Textstelle "Nummern 1 und 2" wird durch "Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe b" ersetzt.

15.4.2 Die Textstelle "Nummer 3" wird durch "Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

16. Im neuen § 18 Absatz 1 wird die Bezeichnung " § 13" durch " § 17" ersetzt.

17. Im neuen § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung " § 12" durch " § 16" ersetzt.

18. Der neue § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

18.1 In Nummer 1 Buchstaben a und b wird die Bezeichnung " § 12" jeweils durch " § 16" ersetzt.

18.2 In Nummer 2 wird die Bezeichnung " § 13" durch " § 17" und die Bezeichnung " § 16" durch " § 20" ersetzt.

19. Die Abschnittsbezeichnung hinter dem neuen § 21

Abschnitt II
Vorschriften für Schiffe

wird gestrichen.

20. Der bisherige Dritte Teil mit den §§ 19 bis 22 wird Fünfter Teil mit den § 22 bis 25.

21. Der neue § 22 wird wie folgt geändert:

21.1 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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1.über Maßnahmen zur Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und "1. über Maßnahmen zur Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umschlag, der Bereitstellung und Beförderung gefährlicher Güter und".

21.2 In Absatz 2 wird die Bezeichnung " §§ 10 und 18" durch " §§ 10 und 12" ersetzt.

22. Der neue § 23 erhält folgende Fassung:

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§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a den Zutritt zu einer Hafenanlage nicht gewährt,
  2. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b die Besichtigung der Hafenanlage nicht ermöglicht,
  3. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a eine Auskunft nicht erteilt,
  4. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Unterlagen und Daten nicht zugänglich macht,
  5. seiner Unterrichtungspflicht nach § 7 Absatz 3 nicht nachkommt,
  6. entgegen § 8 Absatz 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht ausarbeitet oder fortschreibt,
  7. entgegen § 8 Absatz 5 die ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegende Maßnahme nicht durchführt,
  8. entgegen § 9 eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht benennt,
  9. der Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt,
  10. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 3 wahrheitswidrige Angaben macht, nachdem er gemäß § 12 Absatz 5 Satz 5 belehrt worden ist,
  11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ihre oder seine Nachberichtspflicht nicht, nicht unverzüglich oder nicht vollständig erfüllt, nachdem sie oder er über die Nachberichtspflicht belehrt worden ist,
  12. einer Rechtsverordnung nach § 8 Absätze 2 und 5 sowie § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

" § 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 2 Überprüfungsmaßnahmen behindert oder Unterstützungshandlungen unterlässt,
  2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Überprüfungsmaßnahmen behindert oder Unterstützungshandlungen unterlässt,
  3. entgegen § 3 Absatz 2 der unentgeltlichen Beförderungspflicht nicht nachkommt,
  4. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 ein Fahrzeug nicht verholt,
  5. entgegen § 4 Absatz 2 Überprüfungsmaßnahmen behindert oder Unterstützungshandlungen unterlässt,
  6. entgegen § 7 Absatz 2
  1. Nummer 1 Buchstabe a den Zutritt zu einer Hafenanlage nicht gewährt,
  2. Nummer 1 Buchstabe b die Besichtigung der Hafenanlage nicht ermöglicht,
  3. Nummer 2 Buchstabe a eine Auskunft nicht erteilt,
  4. Nummer 2 Buchstabe b Unterlagen und Daten nicht zugänglich macht,
  1. entgegen § 7 Absatz 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,
  2. entgegen § 8 Absatz 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht ausarbeitet oder fortschreibt,
  3. entgegen § 8 Absatz 5 die ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegende Maßnahme nicht durchführt,
  4. entgegen § 9 Absatz 1 eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht benennt,
  5. entgegen § 11 Absatz 2 der Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht zuwiderhandelt,
  6. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2
  1. Nummer 1 Buchstabe a den Zutritt zu einem Betrieb, einer Anlage oder einem Fahrzeug nicht gewährt,
  2. Nummer 1 Buchstabe b die Besichtigung eines Betriebes, einer Anlage oder eines Fahrzeugs nicht ermöglicht,
  3. Nummer 2 Buchstabe a eine Auskunft nicht erteilt,
  4. Nummer 2 Buchstabe b Unterlagen und Daten nicht zugänglich macht,
  1. entgegen § 13 Absatz 4 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,
  2. entgegen § 15 Absatz 2 seiner Mitwirkungspflicht bei Übungen nicht nachkommt,
  3. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 3 wahrheitswidrige Angaben macht, nachdem er gemäß § 16 Absatz 5 Satz 5 belehrt worden ist,
  4. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ihre oder seine Nachberichtspflicht nicht, nicht unverzüglich oder nicht vollständig erfüllt, nachdem sie oder er über die Nachberichtspflicht belehrt worden ist,
  5. einer Rechtsverordnung nach § 8 Absätze 2 und § sowie § 22 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden."

23. Der neue § 25 erhält folgende Fassung:

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§ 25 Fortgeltende Verordnungsermächtigung

Die Hafensicherheitsverordnung vom 4. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 87) gilt als auf Grund von § 19 dieses Gesetzes erlassen.

" § 25 Fortgeltende Verordnungsermächtigung

Die Landesgefahrgutverordnung Hafen Hamburg vom 4. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 87), geändert am 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 21, 22), gilt als auf Grund von § 22 dieses Gesetzes erlassen."

24. Der bisherige § 23

§ 23 Übergangsbestimmung

Für Personen, bei denen nach § 12 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 6 eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorgeschrieben ist und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in dieser Funktion bereits tätig sind, ist die Zuverlässigkeit bis spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des Gesetzes festzustellen.

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.