Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 904)



Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Gebührenordnung für das Glücksspielwesen

§ 1

(1) Für Amtshandlungen auf der Grundlage des § 9a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 27p Absatz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 23. Oktober bis 29. Oktober 2020 (HmbGVBl. 2021 S. 79) und § 6 des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes (HmbGlüStVAG) vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), werden die in § 9a Absatz 4 GlüStV 2021 festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

(2) Für die nicht unter Absatz 1 fallenden Amtshandlungen auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2021, des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes und des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), in der jeweils geltenden Fassung, werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

(3) Die Erteilung einer Erlaubnis an gemeinnützige Veranstalterinnen und Veranstalter zur Durchführung kleiner Lotterien gemäß § 18 GlüStV 2021 ist gebührenfrei.

§ 2

(1) Spielumsatz ist der Bruttospiel- oder Wetteinsatz vor Steuern und Abzügen.

(2) Bemisst sich die Gebühr auf den Spielumsatz und ist dieser bei der Erlaubniserteilung noch nicht bekannt, so ist die Summe der zu erwartenden Einsätze zur Ermittlung der Gebühr von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen.

(3) Werden einer Veranstalterin oder einem Veranstalter für einen zusammenhängenden Veranstaltungszeitraum mehrere Lotterien oder Ausspielungen gleichzeitig genehmigt, so ist Bemessungsgrundlage für die Gebühr der Gesamtspielumsatz dieser Lotterien oder Ausspielungen. § 9a Absatz 4 Satz 4 GlüStV 2021 bleibt unberührt.


Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen
1.1 durch Veranstalterinnen und Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 sowie § 4 Absätze 1, 2 und 4 HmbGlüStVAG
1.1.1 Erlaubniserteilung 2 vom Tausend des Spielumsatzes, mindestens 550,- höchstens 40.000,-
1.1.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 220,-
bis 22.000,-
1.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages

bis

550,-

5.500,-

1.2 durch private Veranstalter gemäß §§ 12 und 18 GlüStV 2021 sowie § 14 Absätze 1 und 2 HmbGlüStVAG
1.2.1 als Lotterien in Form des Gewinnsparens (§ 12 Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 1 HmbGlüStVAG)
1.2.1.1 Erlaubniserteilung 10.000,-
1.2.1.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 220,-
bis 5.000,-
1.2.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 220,-
bis 2.200,-
1.2.2 als sonstige Lotterien im Sinne von § 12 Absatz 1 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 1 HmbGlüStVAG
1.2.2.1 Erlaubniserteilung 2 vom Tausend des Spielumsatzes, mindestens 500,- höchstens 10.000,-
1.2.2.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 250,-
bis 5.000,-
1.2.2.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 200,-
bis 2.000,-
1.2.2.4 Beauftragung einer Gutachterin oder eines Gutachters oder Verpflichtung der Veranstalterin oder des Veranstalters zur Beauftragung einer Gutachterin oder eines Gutachters zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie (§ 15 Absatz 4 GlüStV

2021)

5,-
bis 1.000,-
1.2.3 als kleine Lotterien und Ausspielungen (§ 18 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 2 HmbGlüStVAG)
1.2.3.1 Erlaubniserteilung 50,-
1.2.3.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 40,-
1.2.3.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 30,-
2 Vermittlung staatlicher Lotterieangebote im Sinne von § 10 Absatz 2 GlüStV 2021
2.1 durch gewerbliche Spielvermittler (§ 3 Absatz 8 und § 19 GlüStV 2021 sowie § 7 HmbGlüStVAG)
2.1.1 Erlaubniserteilung

bis

500,-

20.000,-

2.1.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis

bis

250,-

10.000,-

2.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages

bis

200,-

2.000,-

2.2 durch Annahmestellen der staatlichen Veranstalter (§ 3 Absatz 5 GlüStV 2021 sowie § 5 HmbGlüStVAG)
2.2.1 Erlaubniserteilung 120,-
2.2.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 60,-
2.2.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 30,-
3 Nachschauen und Anordnungen der Glücksspielaufsicht
3.1 Nachschauen nach vorheriger Beanstandung der Glücksspielaufsicht . .

bis

100,-

250,-

3.2 Anordnung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2 GlüStV 2021, wenn diejenige oder derjenige, an die oder den sich die Anordnung richtet, oder eine Dritte bzw. ein Dritter, deren oder dessen Verhalten ihr oder ihm zuzurechnen ist, besonderen Anlass zu der Anordnung gegeben hat

bis

50,-

10.000,-

3.3 Amtshandlungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021, wenn diejenige oder derjenige, an die oder den sich die Anordnung richtet, oder eine Dritte bzw. ein Dritter, deren oder dessen Verhalten ihr oder ihm zuzurechnen ist, besonderen Anlass zu der Anordnung gegeben hat, oder sonstige Anordnungen zur Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, sowie Werbung hierfür gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 oder zur Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GlüStV 2021 100,-
3.4 Untersagung einer allgemein erlaubten Veranstaltung gemäß § 14 Absatz 3 HmbGlüStVAG

bis

50,-

100,-

4 Wettvermittlungsstellen (§ 8 HmbGlüStVAG)
4.1 Erlaubniserteilung

bis

2.500,-

20.000,-

4.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis

bis

1.250,-

10.000,-

4.3 Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle oder Erteilung eines Änderungsbescheids 1.250,-
5 Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
5.1 Erlaubnis zum Betrieb gemäß § 2 Absatz 1 50.000,-
5.2 Änderung der Erlaubnis (§ 2 Absatz 9 Satz 2)

bis

500,-

20.000,-

5.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages

bis

125,-

12.500,-

5.4 Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, das aufgrund der Konzession einer Zustimmung bedarf

bis

150,-

1.000,-

5.5 Genehmigung von Konzepten und
Unterlagen, die nach den Konzessionsbestimmungen der vorherigen Zustimmung bedürfen

bis

550,-

5.000,-

5.6 Genehmigung von Änderungen von Konzepten und Unterlagen, die nach den Konzessionsbestimmungen der vorherigen Zustimmung bedürfen

bis

550,-

2.500,-

5.7 Prüfung der Zuverlässigkeit und Zustimmung zum Austausch von Personen, die nach den Konzessionsbestimmungen nur mit vorheriger Zustimmung ausgetauscht werden dürfen

bis

550,-

5.000,-

5.8 Nachschauen auf Grund von Beanstandungen bezüglich der Einhaltung der Vorgaben der Konzession oder der Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

bis

400,-

5.000 -

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S.37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten

§ 1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 682), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1.3 wird der Gebührensatz "14,50" durch den Gebührensatz "15,-" ersetzt.

2. Hinter Nummer 1.1.4 wird folgende Nummer 1.1.5 eingefügt:

"1.1.5 Datenübermittlungen von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland, wenn die andere öffentliche Stelle die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs oder der elektronischen Daten-Übertragung zu verantworten hat (§ 34 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 BMG) 12,-".

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz
und dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 406), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 682), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.4 9,-
Nummer 11.3 9,-
Nummer 14 28,-
Nummer 19 19,-

§ 3
Änderung der Dolmetschergebührenordnung

In der Anlage der Dolmetschergebührenordnung vom 23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11, 16), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 682), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.5 33
Nummer 2.1 95
Nummer 2.2 40
Nummer 3.2 17
Nummer 3.3 22
Nummer 3.5 53

§ 4
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts vom 14. Juni 2016 (HmbGVBl. S. 238), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 682), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1 erster Gebührensatz 70,-

Nummer 4 zweiter Gebührensatz 640,-

2. In Nummer 5.5 wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 6" ersetzt.

3. In Nummer 5.8 wird der Gebührensatz "174,-" durch den Gebührensatz "175,-" ersetzt.

4. In Nummer 6.1 wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 6" ersetzt.

5. Nummer 6.4 erhält folgende Fassung:

"6.4 Eintragung einer Waffe in die WBK gemäß § 10 Absatz 1 WaffG, § 20 Absatz 2 WaffG, § 37g WaffG" 31,-".

6. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 12 48,-

Nummer 13 zweiter Gebührensatz 250,-

7. In Nummer 14 wird die Textstelle " § 14 Absatz 2 Satz 3" durch die Textstelle " § 14 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

8. In Nummer 15 wird die Textstelle "Absatz 3" durch die Textstelle "Absatz 5" ersetzt.

9. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 16.1.112,-

Nummer 16.2.112,-

10. Nummer 18 erhält folgende Fassung:

alt neu
"18 Eintragung beziehungsweise Austragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 3 WaffG in Verbindung mit § 37g WaffG 31,-".

11. In Nummer 19 wird die Textstelle "Absatz 7" durch die Textstelle "Absatz 6" ersetzt.

12. In Nummer 21 wird der Gebührensatz "80,-" durch den Gebührensatz "70,-" ersetzt.

13. In Nummer 22 wird die Textstelle " § 25 Absatz 2" durch die Textstelle " § 25a" ersetzt.

14. In Nummer 24.1 wird der Gebührensatz "420,-" durch den Gebührensatz "410,-" ersetzt.

15. Hinter Nummer 25 werden folgende neue Nummern 26 und 27 eingefügt:

"26 Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte nach § 27a Absatz 1 WaffG 170,- bis 1.120,-
27 Untersagung der Benutzung der Schießstätte nach § 27a Absatz 2 WaffG 70,- bis 250,-".

16. Die bisherigen Nummern 26 bis 46 werden Nummern 28 bis 48.

17. In den nachstehend genannten neuen Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 30.2 70,-

Nummer 30.3 70,-

18. In der neuen Nummer 31 wird die Textstelle " § 29, § 30 Absätze 1 und 2 und § 31 Absatz 1 WaffG" durch die Textstelle " §§ 29 und 30 WaffG" ersetzt.

19. In der neuen Nummer 31.2 wird die Textstelle "Nummer 29.1" durch die Textstelle "Nummer 31.1" ersetzt.

20. In der neuen Nummer 32 wird die Textstelle " § 31 Absatz 2" durch die Textstelle " § 30" ersetzt.

21. In der neuen Nummer 34 wird die Textstelle " § 34 Absatz 2" durch die Textstelle " § 37g" ersetzt.

22. In der neuen Nummer 36.1 wird der Gebührensatz "80,-" durch den Gebührensatz "90,-" ersetzt.

23. In der neuen Nummer 37 wird die Textstelle " § 37 Absatz 1" durch die Textstelle " § 37c" und der Gebührensatz "1.030,-" durch den Gebührensatz "1.010,-" ersetzt.

24. In den nachstehend genannten neuen Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 40 erster Gebührensatz 120,-
zweiter Gebührensatz 250,-
Nummer 42 zweiter Gebührensatz 240,-
Nummer 43 zweiter Gebührensatz 700,-
Nummer 44.1 zweiter Gebührensatz 250,-
Nummer 44.2 zweiter Gebührensatz 250,-
Nummer 45 erster Gebührensatz 100,-
zweiter Gebührensatz 430,-
Nummer 47 erster Gebührensatz 70,-
zweiter Gebührensatz 250,-
Nummer 48 erster Gebührensatz 70,-
zweiter Gebührensatz 250,-

25. Die bisherigen Nummern 47 und 48 werden gestrichen.

26. In Nummer 53 wird der Gebührensatz "210,-" durch den Gebührensatz "200,-" ersetzt.

Artikel 3

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 383, 386), wird wie folgt geändert:

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 10.2 16,90 17,30
Nummer 10.3 31,60 32,50
Nummer 20.1.1 39,70 40,50
Nummer 20.1.2 35,60 39,10
Nummer 20.2.1 1,80 1,80
Nummer 20.2.2 0,90 0,90
Nummer 20.2.3 erster Gebührensatz 0,90 0,90
zweiter Gebührensatz 9,- 9,-
Nummer 20.4.2.2.1 108,90 113,10

1.2 Die bisherigen Nummern 20.5 bis 20.5.2 werden durch die folgenden Nummern 20.5 bis 20.5.3 ersetzt:

Alt:

"20.5 Einsatz infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung gemäß § 2 Absatz 2... 26,- bis 2600,-
20.5.1 Einsatz infolge Fehlalarms einer Überfall- oder Einbruchmeldeanlage ... 230,-
20.5.2 Einsatz infolge Fehlalarms einer Brandmeldeanlage 170,-

Neu:

"20.5 Einsätze, für die kein Anlass bestand bzw. auf Grund von Fehlalarmen
20.5.1 Einsatz infolge vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verursachung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1
90,-
bis 12 900,-
20.5.2 Einsatz infolge Fehlalarms einer Überfall- oder Einbruchmeldeanlage 250,-
20.5.3 Einsatz infolge Fehlalarms einer Brandmeldeanlage. . . 180,-

"

1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:


Alt: Neu:
Nummer 20.6.1 erster Gebührensatz 31,- 32,50
zweiter Gebührensatz 310,- 324,-
Nummer 21 erster Gebührensatz 80,- 85,-
zweiter Gebührensatz 3620,- 3550,-
Nummer 22 erster Gebührensatz 0,90 0,90
zweiter Gebührensatz 31,60 32,50
Nummer 25.1 69,20
Nummer 25.2 87,80
Nummer 26.1.1 15,- 18,50
Nummer 26.2.1 37,40 46,20
Nummer 26.3.1 74,90 92,30
Nummer 26.4.1 112,30 138,40
Nummer 26.5.1 149,80 184,60
Nummer 26.6.1 299,50 369,20
Nummer 27.1 162,80 193,20
Nummer 27.2 105,20 106,30
Nummer 28 90,- 87,80

27. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 2 erster Gebührensatz 15,- 32,50
zweiter Gebührensatz 100,- 132,-
Nummer 3.1 erster Gebührensatz 26,- 32,50
zweiter Gebührensatz 100,- 132,-
Nummer 3.2 33,70 34,50
Nummer 4 11,90 12,-
Nummer 5 erster Gebührensatz 5,- 32,50
zweiter Gebührensatz 260,- 330,-
Nummer 6.1.1 76,70 77,80
Nummer 6.1.2 191,60 194,50
Nummer 6.2 erster Gebührensatz 75,- 74,-
zweiter Gebührensatz 320,- 333,-
Nummer 6.3 erster Gebührensatz 75,- 74,-
zweiter Gebührensatz 320,- 333,-

2.2 In Nummer 6.4 wird der Gebührensatz "114,50" durch den Gebührenrahmen "100,- bis 600,-" ersetzt.

2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 6.5 erster Gebührensatz 75,- 74,-
zweiter Gebührensatz 750,- 790,-
Nummer 6.6.1 erster Gebührensatz 75,- 74,-
zweiter Gebührensatz 500,- 530,-
Nummer 6.6.2 erster Gebührensatz 225 220,-
zweiter Gebührensatz 1500,- 1600,-
Nummer 6.7.1 76,70 77,80
Nummer 6.7.2 153,30 155,60
Nummer 6.7.3 191,60 194,50
Nummer 6.8.1 87,90 89,30
Nummer 6.8.2 175,80 178,60
Nummer 6.8.3 219,70 223,20
Nummer 7 90,- 87,80

Artikel 4

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit § 7 Absatz des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137 zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), und § 3 Absatz 3 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Jun 2020 (HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr

Die Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S.530), zuletzt geändert am 29. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 723), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Die Anlage erhält folgende Fassung:

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Technische Hilfeleistung und Brandschutz
1.1 Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen
1.1.1 Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen je angefangene halbe Stunde, soweit nicht gesondert in den nachstehenden Gebühren geregelt 36,70
1.1.2 Pauschale je Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr neben der Gebühr nach Nummer 1.1.1 200,-
1.2 Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrfahrzeugen (Landfahrzeuge und Kleinboote) einschließlich Ausrüstung, ausschließlich Personal, je angefangene halbe Stunde
1.2.1 Einsatzleitwagen oder Kleinlöschfahrzeug . 60,-
1.2.2 Löschfahrzeug (auch Tank-/Hamburger Löschfahrzeug) 115,-
1.2.3 Rüstwagen, Rüstgerätewagen, Gerätekraftwagen 120,-
1.2.4 Wechselladerfahrzeug (ohne Abrollbehälter) 77,-
1.2.5 je Abrollbehälter 67,50
1.2.6 Feuerwehrkranwagen 175,-
1.2.7 Drehleiter oder Teleskopmastfahrzeug 180,-
1.2.8 Befehlswagen oder Gerätewagen Führung und Kommunikation 200,-
1.2.9 Löschunterstützungsfahrzeug 62,50
1.2.10 Gerätewagen Taucher 65,-
1.2.11 sonstige Gerätewagen 45,-
1.2.12 Großrettungswagen 160,-
1.2.13 Vorausrüstwagen-Tunnel 65,-
1.2.14 Kleinboot 54,50
1.3 Pauschale für den Einsatz oder die Gestellung von Rettungsdienstfahrzeugen einschließlich Ausrüstung und Personal, außerhalb von Rettungsdiensteinsätzen
1.3.1 Rettungswagen oder Krankentransportwagen 158,70
1.3.2 Notarzteinsatzfahrzeug/arztbesetztes Rettungsmittel 158,70
1.4 Einsatz oder Gestellung von Löschbooten einschließlich Ausrüstung und Personal je angefangene halbe Stunde
1.4.1 Löschboot, mittel (LB 30) 258,60
1.4.2 Löschboot, groß (LB 40) 369,70
1.5 Nutzung oder Gestellung von Ausstattungs- oder Ausrüstungsgegenständen
1.5.1 Chemikalienschutzanzug (CSA), Körperschutz Form 2 gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz" 21,-
1.5.2 Chemikalienschutzanzug (CSA), Körperschutz Form 3 gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz" 3.160,-
1.6 Gestellung von Feuerwehrfahrzeugen oder von Ausrüstungsgegenständen für Film- und Fernsehaufnahmen jeweils die Hälfte der Gebühr nach den Nummern 1.2.1 bis 1.5.2
1.7 Einsatz in Folge eines Fehlalarms durch eine automatische Warn-, Melde- oder Alarmierungsanlage
1.7.1 Einsatz eines Fahrzeugs einschließlich Personal 370,-
1.7.2 Einsatz je Löschgruppe 800,-
1.7.3 Einsatz je Löschzug einschließlich weiterer Fahrzeuge und Personal 1.500,-
1.8 Einsatz von Feuerwehrangehörigen und- fahrzeugen einschließlich Ausrüstung im Rahmen von Türöffnungen
1.8.1 eine Türöffnung werktags in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr 163,40
1.8.2 eine Türöffnung an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie werktags in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 213,40
2 Vorbeugender Brandschutz - Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen
2.1 als Brandsicherheitswache je Feuerwehrangehöriger
2.1.1 je Vorstellung oder Veranstaltung bis zur Dauer von 4 Stunden 325,-
2.1.2 je weitere angefangene halbe Stunde 36,70
2.1.3 bei Nichtabsage einer nicht stattfindenden Veranstaltung 146,80
2.2 Gestellung einer Verbindungsbeamtin oder eines Verbindungsbeamten insbesondere für die Barclaycard Arena, das Volksparkstadion sowie das Millerntorstadion, je angefangene halbe Stunde 39,-
2.3 Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen im Zusammenhang mit Brandverhütungsschauen, Nachschauen, feuersicherheitlichen Überprüfungen, Genehmigung nach Sprengstoffgesetz und Abnahme am Ort der Vorführung sowie sonstigen Fällen
2.3.1 für die Brandverhütungsschau oder
Nachschau nach der Brandverhütungsschauverordnung vom 1. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 403), geändert am 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Wegezeit, Büroarbeit und Schlussbesprechung je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger
53,-
2.3.2 für die Durchführung einer feuersicherheitlichen Überprüfung in betrieblicher Hinsicht und der Nachschau nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung bei den in § 51 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 HBauO genannten baulichen Anlagen und Räumen bei festgestellten Mängeln einschließlich Wegezeit, Büroarbeit und Besprechungszeit je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 53,-
2.3.3 für die Genehmigung zur Vorführung von pyrotechnischen Effekten nach § 23 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (BAnz. AT 21.12.2020 V1), in der jeweils geltenden Fassung, sowie vergleichbare Vorführungen anderer pyrotechnischer Effekte vor Publikum einschließlich Wegezeit, Büroarbeit und Abnahme am Ort der Vorführung je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 53,-
2.3.4 in sonstigen Fällen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger einschließlich Wegezeit, Büroarbeit und Besprechungszeit 53,-
2.4 Fahrtkostenpauschale je Tatbestand nach den Nummern 2.1 bis 2.3 8,10
3 Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV) und Kampfmittelräumdienst (KRD)
3.1 Antragsgebundene Prüfung von Luftbildern und anderen Unterlagen auf Kampfmittel sowie Auskünfte aus vorhandenen Unterlagen und Verzeichnissen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 88,-
3.2 sonstige Beratungsleistungen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 53,-
4 Einsatz von Rettungsfahrzeugen einschließlich Personal
4.1 Notfallbeförderung mit einem Rettungswagen, Babyintensivtransportwagen, Infektionsrettungswagen, Schwerlastrettungswagen oder Großrettungswagen 616,-
4.2 Einsatz eines Rettungswagens, Babyintensivtransportwagens, Infektionsrettungswagens, Schwerlastrettungswagens oder Großrettungswagens ohne Beförderung 516,-
4.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges oder arztbesetzten Rettungsmittels
4.3.1 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges, Notarztwagens oder Intensivtransportwagens 443,-
4.3.2 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges, Notarztwagens oder Intensivtransportwagens mit Behandlung
durch eine Notärztin oder einen Notarzt
501,-
4.3.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges, Notarztwagens oder Intensivtransportwagens mit Behandlung und Begleitung durch eine Notärztin oder einen Notarzt 628,-
4.4 Krankenbeförderung innerhalb Hamburgs 635,-
4.5 Einsatz eines Rettungshubschraubers
4.5.1 Einsatz eines Rettungshubschraubers innerhalb Hamburgs, je Abflug 947,-
4.5.2 Einsatz eines Rettungshubschraubers von Hamburg nach außerhalb und umgekehrt, je Flugminute zuzüglich der Gebühr nach Nummer 4.5.1 44,-
4.6 Alleinige Beförderung von Blutkonserven, Arzneimitteln, Sauerstoffflaschen oder anderen dem Gesundheitsdienst dienenden Gegenständen sowie alleinige Beförderung von medizinischem Personal oder Blutspenderinnen und Blutspendern innerhalb Hamburgs 160,-
4.7 Einsätze gemäß den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 von Hamburg nach außerhalb und umgekehrt
4.7.1 für die ersten 20 Kilometer Gebühr nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6
4.7.2 für jeden weiteren Kilometer 3,55
4.8 Einfache Hilfeleistungen im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes (Tragehilfe) ohne den Einsatz von technischem Gerät 220,-
5 Genehmigungen nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331), in der jeweils geltenden Fassung
5.1 Genehmigung für das Betreiben von Notfallrettung
5.1.1 mit Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 955,-
5.1.2 ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 515,-
5.2 Genehmigung für das Betreiben von Krankentransport
5.2.1 mit Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 547,-
5.2.2 ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 521,-
5.3 Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung eines Betriebes
5.3.1 mit Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 172,-
5.3.2 ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 145,-
5.4 Genehmigung für den Austausch beziehungsweise die erstmalige Inbetriebnahme von Krankenkraftwagen sowie Luft- und Wasserfahrzeugen je Fahrzeug 253,-
5.5 Berichtigung der Genehmigungsurkunde 93,-
5.6 Bestätigung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder deren bzw. dessen Stellvertretung oder Bestätigung der Vertreterin oder des Vertreters des auswärtigen Unternehmens 226,-
5.7 Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten oder eines Teils des genehmigten Betriebes 119,-
5.8 Widerruf einer Genehmigung 330,-
6 Zuschläge (Abrechnungs- und

Leitstellenpauschale)

6.1 Zusätzliche Bearbeitungspauschale je Einsatz oder Abrechnungsfall (Abrechnungspauschale)
6.1.1 nach den Nummern 1.1, 1.8 und 4.8 45,50
6.1.2 nach den Nummern 1.3, 2, 3, 5, 7 und 8 28,50
6.2 Zusätzliche Bearbeitungsgebühr je von der Leitstelle disponiertem einsatzbezogenen Abrechnungsfall nicht jedoch bei Rettungsdiensteinsätzen gemäß Nummer 4 (Leitstellenpauschale) 145,-
7 Brandmeldeanlagen (im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes)
7.1 Erstellung der erforderlichen Unterlagen zum Erwerb und dem Einbau einer Brandmeldeanlage (BMA) mit Feuerwehrschlüsseldepot der Sicherheitsstufe A (FSD A) oder B (FSD B) zur Inbetriebnahme, einschließlich Vorabsprachen mit der Bauträgerin oder dem Bauträger 245,-
7.2 In- und Außerbetriebnahme einer Brandmeldeanlage mit oder ohne Schlüsseldepot (FSD A) 202,-
7.3 In- und Außerbetriebnahme eines
Schlüsseldepots (FSD B) ohne Anbindung einer Brandmeldeanlage. .
202,-
7.4 Schlüsseltausch oder Neueinlage bei einem FSD A oder FSD B 82,-
7.5 Öffnung einer Feuerwehrschließung (Überprüfung des Freischaltelementes der FSD A, der FSD B, des Schließsystems ABLOY und weiterer Feuerwehrschließungen) 202,-
8 Gebäudefunkanlagen/Objektversorgungsanlagen
8.1 Antragsbearbeitung für die Genehmigung einer geforderten Objektversorgungsanlage einschließlich funktionalem Praxistest 969,-
8.2 Folgetermin zur Nachprüfung von Objektversorgungsanlagen 294,-
8.3 sonstige Beratungsleistungen je angefangene halbe Stunde 61,-".

Artikel 5

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 4 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Artikel 2 § 1 Nummer 2 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Die Gebührenordnung für das Glücksspielwesen vom 13. August 2013 (HmbGVBl. S. 352) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 212770

ENDE