Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes
- Hamburg -

Vom 22. Januar 2025
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 04.02.2025 S. 181)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hamburgische Hafensicherheitsgesetz vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden hinter dem Eintrag zu § 25 folgende Einträge eingefügt:

"Teil 4a
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen

§ 25a Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens von Containern

§ 25b Datenzugriff".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein "Komma" ersetzt.

2.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

2.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 Hinter Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

Management Platformch von Daten über die Auslieferbereitschaft und über das Recht zur Abholung des Containers. Zweck ist die einheitliche Erzeugung eines Datensatzes, der so gesichert ist, dass er in jeder Phase des Importprozesses (bis zum Gate out) eindeutig ist (Audit Trail) und ein speziell gesichertes digitales Abholrecht für den betreffenden Container erzeugt.

(1b) Systembetreiber bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder Institution, die die Kontrolle, Verwaltung und Verantwortung für den Betrieb eines technischen EDV-Systems innehat. Dies umfasst die Aufgaben der Installation, Konfiguration, Wartung, Überwachung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems, sowie die Umsetzung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems. Die Erfüllung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems wird angenommen, wenn der Systembetreiber die Anforderungen erfüllt, die im BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S.1982, 2001), in der jeweils geltenden Fassung an die Betreiber Kritischer Infrastrukturen gestellt werden oder wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachgewiesen wird."

3.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) IMDG-Code bezeichnet die Vorschriften des International Maritime Dangerous Goods Code in der Fassung vom 13. November 2018 (Verkehrsblatt S. 847). "(5) IMDG-Code bezeichnet die Vorschriften des International Maritime Dangerous Goods Code vom 16. November 2022 (Verkehrsblatt S. 829) in der jeweils geltenden Fassung."

3.3 Es werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) Seeschiff bezeichnet ein Schiff, welches Güter beziehungsweise Personen auf hoher See befördert oder befördern kann.

(9) Umschlag bezeichnet das Be- und Entladen von Transportmitteln jeder Art, davon ausgenommen sind die Übernahme und die Übergabe von Ausrüstung einschließlich Schiffsbetriebsstoffen sowie Umstaumaßnahmen."

4. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Message Plattform" durch die Wörter "Management Platform" ersetzt.

5. Hinter § 25 wird folgender Teil 4a eingefügt:

"Teil 4a
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen

§ 25a Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens von Containern

(1) Zur Gewährleistung eines sicheren und integralen Umschlagsprozesses, sind alle am Containerumschlag beteiligten Akteure, insbesondere Reedereien, Terminals, Speditionen und Transportunternehmen, zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens von Containern verpflichtet, das eine Abholung von Containern am Terminal nur bei Vorlage eines speziell gesicherten digitalen Abholrechts ermöglicht.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt, wenn ein Seeschiff einen oder mehrere Container transportiert, um eine Entladung an einem Terminal vorzunehmen und anschließend ein Weitertransport mit dem Binnenschiff, dem Lastkraftwagen oder der Eisenbahn erfolgen soll oder erfolgt.

§ 25b Datenzugriff

(1) Die Behörden nach Absatz 3 erhalten im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, Zugang zu den im EDV-System der digitalisierten Freistellungsverfahren ausgetauschten und generierten Daten.

(2) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenzugriffs. Sie hat den Grund ihres systemseitigen Datenzugriffs aktenkundig zu machen.

(3) Behörden im Sinne der Vorschrift sind Polizei- und Zollbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Bundeskriminalamts als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. 2017 I S. 1354, 2019 I S. 400), zuletzt geändert am 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 255 S. 1, 3), und der Zollfahndungsdienst im Rahmen seiner Befugnisse nach dem Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 32), sowie die weiteren Zollbehörden im Sinne des § 1 Nummern 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 848, 1202), zuletzt geändert am 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 205 S. 1, 7), im Rahmen ihrer Aufgabe der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.

(4) Der Systembetreiber hat gegenüber den berechtigten Anfragen der Behörden eine Mitwirkungspflicht, indem ein Zugriff auf die zum Freistellungsverfahren gehörenden Daten zu gewährleisten ist.

(5) Der Systembetreiber erstellt zu jedem Datenzugriff einer Behörde ein Protokoll. Das Protokoll muss folgende Daten enthalten:

  1. eine eindeutige Nutzerkennung,
  2. das Datum und die Uhrzeit des Datenzugriffs,
  3. das Aktenzeichen,
  4. den Zweck des Datenzugriffs und
  5. die Referenzen, mit denen der Datenzugriff erfolgte.

(6) Die Protokolldaten dürfen nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, durch eine dazu befugte öffentliche Stelle, sowie für die Eigenüberwachung, der Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für Strafverfahren verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Generierung folgenden Jahres zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.

(7) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der für die Rechtmäßigkeit der Abrufe zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen."

6. § 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen über weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Pflicht zur Anmeldung von gefährlichen Gütern zu erlassen. "(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen über weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen, bei der Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Pflicht zur Anmeldung von gefährlichen Gütern, über weitere Maßnahmen zur besonderen Gefahrenabwehr zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen vor terroristischen Anschlägen sowie Vorschriften zur Gewährleistung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu erlassen."

§ 2

In § 1 treten die Nummern 1 bis 3.1, 3.3. und 5 am 1. Oktober 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung (05.02.2025) in Kraft.

ID: 250273


ENDE