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APVO-Fw - Verordnung über die Ausbildung, die Prüfung und den Aufstieg der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. März 2024
(GVBl. LSA Nr. 5 vom 28.03.2024 S. 46)
Aufgrund von
jeweils in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung, die Prüfung und den Aufstieg für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes in Sachsen-Anhalt.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll die für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes notwendigen berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln. Ebenso soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge gefördert werden.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
(2) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt und
(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt, über einen zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand verfügt und
(4) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt und ein Hochschulstudium in einer naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder einer anderen für die Laufbahn qualifizierenden Studienrichtung mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.
§ 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
(1) Einstellungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind
Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für ihren Bereich nach Maßgabe des § 4. Ihr obliegt die Koordinierung und Überwachung des Vorbereitungsdienstes; sie kann diese Aufgaben auf die Ausbildungsbehörden übertragen.
(2) Ausbildungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind
Den Ausbildungsbehörden obliegt die Durchführung der Ausbildung nach Abschnitt 3.
(3) Ist eine Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie eine Bewerberin oder einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, der Bewerberin oder dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.
Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst
§ 4 Bewerbung, Auswahlverfahren
(1) Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes sind an die Einstellungsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 zu richten. Die Einstellungsbehörde legt fest, welche Nachweise und Unterlagen der Bewerbung beizufügen sind. Sie kann die Beibringung dieser Unterlagen auf elektronischem Weg fordern und die Teilnahme am Auswahlverfahren davon abhängig machen, dass die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und vollständig beigebracht werden.
(2) Vor der Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahngruppe des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind. Das Auswahlverfahren bestimmt die Einstellungsbehörde. Sie kann die Auswahl insbesondere auf der Grundlage der Durchschnittsnote oder der Noten einzelner Fächer der letzten Zeugnisse, eines Eignungstests und von Auswahlgesprächen treffen. In Abhängigkeit von der Anzahl der Bewerbungen kann ein gestuftes Auswahlverfahren durchgeführt werden. Für Bewerberinnen und Bewerber desselben Einstellungstermins ist das gleiche Auswahlverfahren anzuwenden.
§ 5 Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn eingestellt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, dauert für Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung 18 Monate und für Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossene Berufsausbildung 36 Monate. Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, dauert für Bewerberinnen und Bewerber nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 24 Monate und für Bewerberinnen und Bewerber nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 30 Monate. Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, dauert 24 Monate.
(2) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten einer nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Land Sachsen-Anhalt oder gleichwertig absolvierten Rettungssanitäter-Ausbildung als für die Laufbahn qualifizierende Zeiten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das für Brandschutz zuständige Ministerium.
(3) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann die erfolgreiche Teilnahme an der Feuerwehr-Grundausbildung für Angehörige des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß Anlage 1 Modul 2: Grundausbildung Berufsfeuerwehr, angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das für Brandschutz zuständige Ministerium.
(4) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes können Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit und Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes oder der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes bis zu zwölf Monaten angerechnet werden, soweit diese geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder Ausbildungsmodulen ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung trifft das für Brandschutz zuständige Ministerium auf Vorschlag der Einstellungsbehörde.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Ausbildung aus den in § 13 Abs. 4 Nrn. 1, 3 und 4 der Laufbahnverordnung genannten Gründen unterbrochen wurde und die zielgerichtete Fortsetzung oder ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(6) Der Vorbereitungsdienst ist zu verlängern, wenn die Ausbildung aus den in § 26 des Landesbeamtengesetzes oder in § 13 Abs. 4 Nr. 2 der Laufbahnverordnung genannten Gründen unterbrochen wurde und die zielgerichtete Fortführung anderenfalls nicht gewährleistet ist.
§ 7 Ende des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnbefähigung
Der Vorbereitungsdienst endet
Abschnitt 3
Ausbildung
§ 8 Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde bestellt eine persönlich und fachlich geeignete Beamtin zur Ausbildungsleiterin oder einen persönlich und fachlich geeigneten Beamten zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt soll mindestens die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes haben. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt soll mindestens die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie mindestens ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt soll die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes haben. Stehen keine geeigneten Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung, kann eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit einer jeweils gleichwertigen Qualifikation bestellt werden. Als gleichwertige Qualifikation für die Laufbahnausbildung gilt jede Feuerwehrausbildung derselben Qualifikationsebene nach europäischen Qualifikationsrahmen oder deutschen Qualifikationsrahmen. Für die Gleichwertigkeit des Statusamtes A12 ist eine diesem Amt entsprechende Verwendung nachzuweisen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt für jede Anwärterin oder Referendarin und jeden Anwärter oder Referendar einen Ausbildungsplan, in dem der konkrete Ausbildungsablauf geregelt wird.
§ 9 Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt grundsätzlich in die in den Rahmenausbildungsplänen in Anlage 1 und Anlage 2 festgelegten Ausbildungsabschnitte.
(2) Für die Durchführung der Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt gilt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Für einzelne Ausbildungsabschnitte in den Ausbildungen der Laufbahngruppe 2, soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese nach Maßgabe des Ausbildungsplanes bei anderen Ausbildungsstellen zu absolvieren, wenn diese die Anforderungen entsprechend der Rahmenausbildungspläne nach Absatz 1 erfüllen. Diese können auch in Ausbildungsstellen anderer Länder mit deren Einverständnis abgeleistet werden. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter oder die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu.
(4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt stellt für den Ausbildungsabschnitt einen Dienstplan auf.
(5) Abweichungen vom Rahmenausbildungsplan sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung des für Brandschutz zuständigen Ministeriums möglich, soweit hierdurch das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt wird.
§ 10 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen und theoretischen Ausbildung sind am Ende des jeweiligen Abschnittes zu bewerten. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des jeweiligen Ausbildungsabschnittes hat über die Leistungen im praktischen Ausbildungsabschnitt einen Befähigungsbericht ( Anlage 3) zu fertigen. Die Ausbildungsstellen für die theoretische Ausbildung haben den Lernerfolg durch Leistungsnachweise während des Ausbildungsabschnittes festzustellen. Der Befähigungsbericht sowie das Ergebnis der Leistungsnachweise sind den Anwärterinnen oder Anwärtern spätestens am letzten Tag des Ausbildungsabschnitts mitzuteilen und im Rahmen eines Eröffnungs- oder Abschlussgespräches zu erläutern.
(2) Ist ein Leistungsnachweis nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet oder werden in einem Ausbildungsabschnitt, für den ein Befähigungsbericht zu fertigen ist, nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt, bestimmt die Ausbildungsbehörde, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, welche Inhalte der Ausbildung zu wiederholen sind; die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit.
(3) Vor Meldung zur Laufbahnprüfung wird eine Gesamtbewertung ( Anlage 4) erstellt und eine abschließende Gesamtpunktzahl für die absolvierten Ausbildungsabschnitte gebildet. Dazu wird aus den Punkten der Befähigungsberichte und Leistungsnachweise eine Durchschnittspunktzahl mit Punkten nach § 22 gebildet. Absatz 4 gilt entsprechend. Werden die einzelnen Prüfungsteile der Laufbahnprüfung in Form von Modulprüfungen durch - geführt, ist die Gesamtbeurteilung zusammen mit der Meldung zur Laufbahnprüfung mindestens vier Wochen vor dem regulären Ende des Vorbereitungsdienstes beim Prüfungsamt einzureichen.
(4) Eine Abschrift des Befähigungsberichtes sowie das Ergebnis aus den Lernerfolgskontrollen des jeweiligen Abschnitts sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
§ 11 Erholungsurlaub
Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Der Erholungsurlaub soll während der praktischen Ausbildungsabschnitte genommen werden. Sonderurlaub, soweit er nicht gesetzlich zu gewähren ist, und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte sowie während der Prüfungszeit werden nur in Ausnahmefällen gewährt. Die Entscheidung trifft die jeweils zuständige Ausbildungsbehörde.
§ 12 Ordnungen berufsbildender Schulen sowie der Hochschule Magdeburg-Stendal und der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg
(1) Soweit im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Teile einer Ausbildung gemäß der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 12. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) als dualer Ausbildungsgang für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt absolviert werden, bleiben die Festlegungen der jeweiligen berufsbildenden Schule zum Inhalt und Ablauf sowie zu den Prüfungen der Ausbildung unberührt, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Soweit im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der gemeinsame Bachelor-Studiengang Sicherheit und Gefahrenabwehr der Hochschule Magdeburg-Stendal und der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg absolviert wird, bleiben die Ordnungen der Hochschule Magdeburg-Stendal und der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg zum Inhalt und Ablauf sowie zu den Prüfungen des Studiengangs Sicherheit und Gefahrenabwehr unberührt, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
Abschnitt 4
Laufbahnprüfung
§ 13 Prüfungsamt
(1) Dem bei dem für Brandschutz zuständigen Ministerium eingerichteten Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung.
(2) Das Prüfungsamt
(3) Das Prüfungsamt kann organisatorische Aufgaben ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden des für Brandschutz zuständigen Ministeriums übertragen. Diese handeln insoweit im Auftrag des Prüfungsamtes.
§ 14 Prüfungsausschuss
(1) Das Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes bildet für die jeweilige Laufbahn einen Prüfungsausschuss. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitgliedschaft endet mit der Neubestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn eine Voraussetzung für seine Bestellung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat oder das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt oder die entsendende Dienststelle oder das Mitglied es beantragt.
(4) Mitglieder des Prüfungsausschusses aus dem kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst werden dem Prüfungsamt durch die kommunalen Spitzenverbände im Land Sachsen-Anhalt vorgeschlagen.
(5) Dem Prüfungsausschuss für die Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes gehören an:
(6) Dem Prüfungsausschuss für die Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes gehören an:
Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge kann sich durch eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Instituts für Brand und Katastrophenschutz Heyrothsberge vertreten lassen.
Anstelle von Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes können auch Beschäftigte mit jeweils entsprechender Befähigung Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Als befähigt gilt, wer eine Feuerwehrausbildung der gleichen Qualifikationsebene nach europäischen Qualifikationsrahmen oder deutschen Qualifikationsrahmen erfolgreich absolviert hat.
(7) Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt ist vor dem vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss nach den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen abzulegen.
§ 15 Prüfungsteile
Zur Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes wird schriftlich zugelassen, wer die Ausbildungsabschnitte nach den Bewertungen in den Befähigungsberichten ( § 10 Abs. 3) mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen hat. Die Ausbildungsleiter melden hierfür die Beamtinnen und Beamten mindestens vier Wochen vor den festgelegten 50 Terminen zu der Laufbahnprüfung bei dem Prüfungsamt unter Beifügung der Gesamtbeurteilung an. Die Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsaufgaben orientieren sich inhaltlich an den Themengebieten der jeweiligen Ausbildungsmodule gemäß Anlage 1.
§ 16 Schriftlicher Prüfungsteil
(1) Es ist in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt eine Arbeit mit Aufgaben aus Ausbildungsmodulen 2 und 5 gemäß Anlage 1 anzufertigen. Es ist eine Bearbeitungszeit von 90 Minuten anzusetzen.
(2) Es ist durch Anwärterinnen und Anwärter des dualen Ausbildungsganges in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt zum Abschluss des Ausbildungsmoduls 1 zusätzlich eine Arbeit anzufertigen, die dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entspricht.
(3) Es sind in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt drei Arbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 120 Minuten anzufertigen. Die erste Arbeit beinhaltet Aufgaben aus dem Ausbildungsmodul 9, die zweite Arbeit aus dem Ausbildungsmodul 10 und die dritte Arbeit aus dem Ausbildungsmodul 11. Für Anwärterinnen und Anwärter, die gleichzeitig Studierende des gemeinsamen Studiengangs Sicherheit und Gefahrenabwehr der Hochschule Magdeburg-Stendal und der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg sind, besteht die dritte Arbeit lediglich aus Aufgaben des Moduls 11 Teilmodul 2 - Einführung in die Stabsarbeit. Die Bearbeitungszeit beträgt in diesem Fall 60 Minuten. Die Arbeiten sind jeweils innerhalb der vorgenannten Ausbildungsmodule anzufertigen.
(4) Die Plätze in dem Prüfungsraum werden vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit verlost. Die Aufsichtsführende oder der Aufsichtsführende fertigt eine Liste über die Sitzplätze der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen ihre Arbeiten mit einer für sämtliche Aufgaben gleichen Kennziffer, die ihnen durch das Prüfungsamt zugewiesen wurde.
(6) Die Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden abzugeben. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt die Aufsichtsführende oder der Aufsichtsführende fest, welche Anwärterin oder welcher Anwärter keine Arbeit abgegeben hat, und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.
§ 17 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die schriftlichen Arbeiten sind von den vom Prüfungsausschuss bestimmten Erst- und Zweitprüferinnen oder -prüfern unabhängig voneinander zu begutachten und mit je einer Punktzahl nach § 22 zu bewerten. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als drei Punkte ab, ist die Prüfung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Gibt die Anwärterin oder der Anwärter eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese mit der Note "ungenügend" bewertet.
(3) Wer in einer Arbeit des schriftlichen Prüfungsteils nicht mindestens die Note "ausreichend" erhält, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Er ist von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen. Dies wird ihm vom Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt.
§ 18 Praktischer Prüfungsteil
(1) Der praktische Prüfungsteil für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus einer Einsatzübung in der taktischen Einheit Gruppe und je einer Einzelprüfung in den Themengebieten Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung. Diese erfolgen im Ausbildungsmodul 6.
(2) Es ist durch Anwärterinnen und Anwärter des dualen Ausbildungsganges in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt zum Abschluss des Ausbildungsmoduls 1 zusätzlich eine Arbeit anzufertigen, die dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entspricht.
(3) Der praktische Prüfungsteil für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus einer Planübung zum Führen von taktischen Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges von mindestens 20 Minuten innerhalb von Ausbildungsmodul 10. Der Inhalt bestimmt sich nach Anlage 1.
§ 19 Bewertung des praktischen Prüfungsteils
(1) Die Leistungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer im praktischen Prüfungsteil werden vom Prüfungsausschuss einzeln für jede Prüfungsaufgabe mit einer Punktzahl nach § 22 bewertet. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.
(2) Wer für mehr als eine Prüfungsaufgabe des praktischen Prüfungsteils nicht mindestens die Note "ausreichend" erhält, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Er ist von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen. Dies wird ihr oder ihm vom Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt.
(3) Der Anwärterin oder dem Anwärter ist das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils auf Antrag vor dem mündlichen Prüfungsteil bekannt zu geben.
§ 20 Mündlicher Prüfungsteil
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes werden aus den in Anlage 1 genannten Prüfungsgebieten der Module 2 und 5, die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes werden aus den in Anlage 1 genannten Prüfungsgebieten der Module 9, 10 und 11 mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung findet innerhalb von Ausbildungsmodul 11 statt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter des dualen Ausbildungsganges in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt werden zum Abschluss des Ausbildungsmoduls 1 zusätzlich einer mündlichen Prüfung unterzogen, die dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entspricht.
(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, des dualen Ausbildungsganges in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt bestehen die Inhalte der mündlichen Prüfung zu Modul 11 lediglich aus dem Prüfungsgebiet zu Teilmodul 2 - Einführung in die Stabsarbeit. Der mündliche Prüfungsteil soll je Anwärterin oder Anwärter etwa 20 Minuten dauern.
(4) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im mündlichen Prüfungsteil werden vom Prüfungsausschuss einzeln für jedes Prüfungsgebiet mit einer Punktzahl nach § 22 bewertet. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.
§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss des mündlichen Prüfungsteils setzt der Prüfungsausschuss die Endnote der Laufbahnprüfung fest.
(2) Die Gesamtpunktzahlen für die einzelnen Prüfungsteile ( § 15) werden jeweils aus dem Mittelwert der Einzelbewertungen in den Prüfungsteilen gebildet. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(3) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses der Laufbahnprüfung werden die nach Absatz 2 ermittelten Gesamtpunktzahlen der Prüfungsteile wie folgt gewichtet:
Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch zehn geteilt. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(4) Bei der Feststellung der Durchschnittspunktzahl des Prüfungsergebnisses der Laufbahnprüfung sind die Gesamtpunktzahl für die Gesamtbeurteilung nach § 10 Abs. 3 mit 20 v. H. und das Ergebnis der Prüfungsteile mit 80 v. H. zu berücksichtigen. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in der Endpunktzahl mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat. Die Prüfung gilt für Anwärter, die gleichzeitig Studierende des gemeinsamen Studiengangs Sicherheit und Gefahrenabwehr der Hochschule Magdeburg-Stendal und der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg sind, erst bei Nachweis des erfolgreichen Bachelor-Abschlusses des Studiengangs als bestanden.
(6) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden (Endpunktzahl). Aus der Endpunktzahl ist die Prüfungsnote gemäß § 22 zu ermitteln. Endpunktzahl und Prüfungsnote bilden das Prüfungsergebnis.
(7) Nach der mündlichen Prüfung im Anschluss an die Beratungen des Prüfungsausschusses teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter das Prüfungsergebnis mit.
§ 22 Prüfungsnoten und Punktzahlen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Punkt - zahlen wie folgt zu bewerten:
| Punktzahl | Prüfungsnote | Prüfungsleistung |
| 14 und 15 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
| 11 bis 13 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
| 8 bis 10 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
| 5 bis 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| 2 bis 4 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
| 0 und 1 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
§ 23 Niederschrift
Über den Verlauf der Laufbahnprüfung fertigt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jeden Prüfling eine Niederschrift ( Anlage 5) an. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
§ 24 Prüfungszeugnis
(1) Bei bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel des Prüfungsamtes versehen.
§ 25 Fernbleiben, Rücktritt
(1) Bleibt eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung fern oder tritt die Anwärterin oder der Anwärter ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden.
(2) Genehmigt das Prüfungsamt das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Grund ist unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
(3) Ein nachträglicher Rücktritt wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes kann nicht genehmigt werden.
(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung teilzunehmen, setzt die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fort. Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(5) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärterin oder der Anwärter zu leisten hat.
§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
(1) Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die bei der Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrages zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während des mündlichen und praktischen Teiles entscheidet der Prüfungsausschuss, wobei § 14 Abs. 5 entsprechend anzuwenden ist, ansonsten das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, sie mit "ungenügend" bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Hat eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eigene Prüfungskenntnisse vorgetäuscht oder unerlaubte Hilfsmittel eingesetzt oder dabei geholfen und wird dieses erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Prüfungsamt nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung als nicht bestanden erklären.
§ 27 Wiederholung der Prüfung
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so darf diese einmal wiederholt werden. Das für Brandschutz zuständige Ministerium kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsamtes nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärterin oder der Anwärter zu leisten hat.
§ 28 Prüfungsakten
Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung auf Antrag seine Prüfungsakten persönlich einsehen.
Abschnitt 5
Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes
§ 29 Zulassung zum Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 1, die die Voraussetzungen der Laufbahnverordnung erfüllen und eine Führungsausbildung sowie den Lehrgang "Naturwissenschaftlich technische Grundlagen" am Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge erfolgreich absolviert haben, können von der obersten Dienstbehörde zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einer vom für Brandschutz zuständigen Ministerium oder einer von ihm bestimmten Behörde durchgeführten Eignungsprüfung teilgenommen haben.
(2) Die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten werden zur Eignungsprüfung geladen, wenn sie in der Vergangenheit regelmäßig überdurchschnittlich beurteilt und durch die Beurteilenden zum Aufstieg empfohlen wurden.
§ 30 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist auf die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes ausgerichtet und gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil dient im Wesentlichen der Feststellung des Allgemeinwissens sowie der intellektuellen, insbesondere der sprachlichen, rechnerischen und logischen Fähigkeiten.
(3) Der mündliche Teil dient der Ermittlung laufbahnrelevanter Persönlichkeitsmerkmale, insbesondere der sozialen Kompetenz, der Kommunikations- und Teamfähigkeit, der Sicherheit im Auftreten, der Belastbarkeit und des sprachlichen Ausdrucks. Er besteht aus einem Einzelgespräch, das nicht länger als 30 Minuten, und der Teilnahme an einer Diskussion in einer Gruppe von drei bis zu sechs Personen, die nicht länger als eine Stunde dauern soll.
(4) Die Leistungen werden jeweils wie folgt bewertet:
| 1. | 5 Punkte: | ohne Einschränkungen geeignet, |
| 2. | 4 Punkte: | mit geringen Einschränkungen geeignet, |
| 3. | 3 Punkte: | mit Einschränkungen geeignet, |
| 4. | 2 Punkte: | weitgehend ungeeignet und |
| 5. | 1 Punkt: | ungeeignet. |
(5) Zum mündlichen Teil der Eignungsprüfung werden nur Beamtinnen und Beamte zugelassen, deren Leistungen im schriftlichen Teil mit mindestens drei Punkten bewertet worden sind. Andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
(6) Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte im mündlichen Teil und im Gesamteignungsgrad mindestens drei Punkte erreicht hat.
(7) Der Gesamteignungsgrad wird durch Addition der im schriftlichen und mündlichen Teil der Eignungsprüfung erzielten Punktzahlen und anschließende Mittelung fest - gestellt. Ergibt sich bei der Addition der Punktzahlen eine ungerade Zahl, ist die Summe um einen Punkt zu erhöhen, wenn die Punktzahl im schriftlichen Teil höher ist als im mündlichen Teil. Im anderen Fall ist die Summe um einen Punkt zu vermindern.
§ 31 Auswahlkommission
(1) Das für Brandschutz zuständige Ministerium bildet eine Auswahlkommission. Die Auswahlkommission besteht aus:
(2) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitgliedschaft endet mit der Neubestellung der Mitglieder der Auswahlkommission. Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn eine Voraussetzung für seine Bestellung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat oder das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt oder die vorschlagende Stelle oder das Mitglied es beantragt.
(3) Für jedes Mitglied werden bis zu zwei stellvertretende Mitglieder bestellt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes dessen stellvertretendes Mitglied. Scheidet ein stellvertretendes Mitglied aus, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 32 Einführungszeit
(1) Die Einführungszeit dauert 12 Monate.
(2) Die Einführung ist auf der Grundlage des Ausbildungsplans der Laufbahn unter Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs der Beamtin oder des Beamten vorzunehmen.
(3) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass lediglich während der Module 9-11 kein Urlaub gewährt werden soll.
§ 33 Aufstiegsprüfung
Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung.
§ 34 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
Ein Amt der neuen Laufbahn darf der Beamtin oder dem Beamten erst übertragen werden, wenn sie oder er sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung über einen Zeitraum von sechs Monaten in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat.
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35 Übergangsvorschriften
(1) Ausbildungen, die vor dem 1. April 2024 begonnen wurden, richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. März 2007 (GVBl. LSA S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung.
(2) Im Übrigen findet diese Verordnung Anwendung mit der Maßgabe, dass alle bisher absolvierten Ausbildungsabschnitte, Leistungsnachweise und Prüfungsnachweise, soweit diese entsprechend der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung absolviert wurden, ihre Gültigkeit behalten.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für einen vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Aufstieg.
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. März 2007 (GVBl. LSA S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 3 Nr. 2 tritt am 1. April 2025 in Kraft.
| Modulplan für die Laufbahnausbildungen im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt | Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 15 Satz 4, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Satz 1) |
| Modul Nr. |
Modul | LG 1.2 | LG 1.2 Dual | LG 2.1 | LG 2.1 Dual | LG 2.1 Aufstieg |
| 1 | HTQ 1 | X | ||||
| 2 | GA-BF 2 | X | X | X | X | |
| 3 | RS-T 3 | X | X | |||
| 4 | RS-P 4 | X | X | |||
| 5 | Praktikum LG 1.2 | X | X | |||
| 6 | Abschluss LG 1.2 | X | X | |||
| 7 | RH 5 | X | X | |||
| 8 | Führung I | X | X | |||
| 9 | Führung II | X | X | X | ||
| 10 | Führung III | X | X | X | ||
| 11 | Führung IV | X | X | X | ||
| 12 | Praktikum I LG 2.1 | X | X | |||
| 13 | Praktikum II LG 2.1 | X | X | |||
| 14 | Praktikum III LG 2.1 | X | X | X | ||
| 15 | Wahl 6 I LG 2.1 | X | X | |||
| 16 | Wahl II LG 2.1 | X | ||||
| 17 | SGA-Feu 7 I | X | ||||
| 18 | SGA-Feu II | X | ||||
| 19 | SGA-Feu III | X | ||||
| 20 | SGA-Feu IV | X | ||||
| 1) HTQ: Handwerklichtechnische Qualifizierung
2) GA-BF: Grundausbildung Berufsfeuerwehr 3) RS-T: Rettungssanitäter Theorie 4) RS-P: Rettungssanitäter Praxis 5) RH: Rettungshelfer 6) Wahl: Wahlausbildung 7) SGA-Feu: Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr | ||||||
Modulbeschreibungen für die Laufbahnausbildungen im feuerwehrtechnischen Dienst
des Landes Sachsen-Anhalt
Modul 1: Handwerklichtechnische Qualifizierung
Dauer: 18 Monate (78 Wochen)
Ausbildungsstätten: Berufsbildende Schulen
Gliederung:
| Teilmodul | Themengebiet |
Inhalte |
Dauer |
| 1 | Aufbau und Organisation |
|
Während der gesamten Ausbildung |
| 2 | Berufsbildung, Vorbereitungsdienst, Arbeits-, Tarif- und Beamtenrecht |
| |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit |
| |
| 4 | Umweltschutz | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im dienstlichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |
| 5 | Information, Kommunikation und Teamarbeit |
|
4 |
| 6 | Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen |
|
4 |
| 7 | Kommunikations- und Informationssysteme |
|
3 |
| 8 | Arbeitsorganisation |
|
6 |
| 9 | Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz |
|
16 |
| 10 | Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz |
|
18 |
|
14 | ||
| 11 | Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz |
|
16 |
| 12 | Sport | Sportabzeichen des Deutschen Olympischen Sportbundes (Bronze) |
|
| 13 | Jahresurlaub |
9 |
Eine Ausbildung nach Abschnitt B der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) wird als gleichwertig zu diesem Modul anerkannt.
Modul 2: Grundausbildung Berufsfeuerwehr
Dauer: 5 Monate (21 Wochen)
Ausbildungsstätten:
Gliederung:
| Teilmodul | Themengebiet | Inhalte |
Dauer | |||
| 1 | Allgemeine Grundlagen, Staatskunde, Recht |
|
1,5 | |||
| 2 | Fachbezogene Grundlagen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes |
|
1,5 | |||
| 3 | Sprechfunkausbildung |
|
0,5 | |||
| 4 | Atemschutzgeräteträger |
|
1,5 | |||
| 5 | Feuerwehrtechnik |
|
2,5 | |||
| 6 | Maschinist |
|
1 | |||
| 7 | ABC-Einsatz |
|
2 | |||
| 8 | Technische Hilfeleistung |
|
1 | |||
| 9 | Motorkettensägenführer |
|
1 | |||
| 10 | Einsatzlehre |
|
4,5 | |||
| 11 | Absturzsicherung |
|
1 | |||
| 12 | Vorbeugender Brandschutz |
|
1 | |||
| 13 | Sportausbildung |
|
2 | |||
Leistungsnachweise
Zu den Teilmodulen 1-12 ist jeweils ein schriftlicher, mündlicher oder praktischer Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 Minuten zu erbringen. Der Durchschnitt dieser Ergebnisse ergibt die Gesamtnote der Feuerwehr-Grundausbildung. Als Leistungsnachweis für das Teilmodul 13 dient das erfolgreiche Ablegen des durch die Ausbildungsbehörde festgelegten Sport- und Schwimmabzeichens.
Modul 3: Theoretische Rettungssanitäterausbildung
Dauer: 4 Wochen und zusätzlich 1 Woche Urlaub
Ausbildungsstätten: Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten nach § 3 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Land Sachsen-Anhalt
Die Gliederung, die Inhalte sowie die Leistungsnachweise dieses Moduls richten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Land Sachsen-Anhalt vom 14. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 268) in der jeweils geltenden Fassung.
Modul 4: Praktische Rettungssanitäterausbildung
Dauer: 10 Wochen (4 Wochen Klinikpraktikum, 4 Wochen Rettungswachenpraktikum, 1 Woche Abschlusslehrgang, 1 Woche Prüfung)
Ausbildungsstätten:
Die Gliederung, die Inhalte sowie die Leistungsnachweise dieses Moduls richten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Land Sachsen-Anhalt vom 14. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 268) in der jeweils geltenden Fassung und beinhalten ein Klinikpraktikum, ein Rettungswachenpraktikum und einen Abschlusslehrgang.
Modul 5: Praktikum - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Dauer: 10 Monate (39,5 Wochen)
Ausbildungsstätten:
Das Modul dient der Anwendung und Festigung der zuvor erworbenen Kompetenzen als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer im Dienstbetrieb einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Einsatzkräften, einschließlich wirtschaftlicher Tätigkeiten (Werkstattdienst) sowie zur Teilnahme an weiterführenden Ausbildungen. Im Zuge des Einsatzdienstes steht die Verwendung im Brandbekämpfungs und Hilfeleistungseinsatz im Vordergrund. Eine Teilnahme am Rettungsdienst soll die Ausnahme darstellen und einen Anteil von zehn v. H. der Arbeitszeit nicht überschreiten. Das Praktikum soll so organisiert sein, dass die Beurteilung mittels Befähigungsbericht durch mindestens zwei unabhängige Beurteilerinnen oder Beurteiler erfolgen kann. Die Beurteilungszeiträume sollen vergleichbar sein.
Gliederung:
| Teilmodul |
Themengebiet |
Inhalte |
Dauer |
| 1 | Berufspraktische Tätigkeit in einer Feuerwache |
|
30,5 |
| 2 | Tätigkeit in Werkstätten | Entsprechend den örtlichen Bedingungen. | |
| 3 | Weiterführende Ausbildung | Nach Maßgabe der Einstellungsbehörde zum Beispiel
| |
| 4 | Jahresurlaub |
9 |
Modul 6: Abschlusslehrgang Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Dauer: 2,5 Wochen
Ausbildungsstätten:
Der Abschlusslehrgang umfasst eine Prüfungsvorbereitung zur Angleichung der Ausbildungsstände aufgrund unterschiedlicher berufspraktischer Ausbildungen sowie die nachfolgend benannten Prüfungsteile der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Die Laufbahnprüfung bildet den Abschluss des Vorbereitungsdienstes und dient der Feststellung der theoretischen und praktischen Befähigung. Wird das Modul Grundausbildung Berufsfeuerwehr nicht bei der Einstellungsbehörde durchgeführt, erfolgt der Abschlusslehrgang grundsätzlich bei der Ausbildungsbehörde. Der Abschlusslehrgang kann bei entsprechender Gruppenstärke auch bei den Einstellungsbehörden durchgeführt werden. Die Abnahme der Laufbahnprüfung erfolgt in jedem Fall durch den Prüfungsausschuss.
Gliederung:
| Teilmodul |
Prüfungsteil |
Prüfungsgebiete |
| 1 | Schriftlich |
|
| 2 | Praktisch | Einsatzübung als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer im CBRN-, Brandbekämpfungs- oder technischen Hilfeleistungseinsatz. |
| 3 | Mündlich | Analog der Schwerpunkte der schriftlichen Prüfung. |
Modul 7: Rettungshelfer
Dauer: 2 Wochen theoretischpraktische Ausbildung und zusätzlich 2 Wochen Rettungswachenpraktikum und zusätzlich 1 Woche Urlaub
Ausbildungsstätten:
Die Gliederung und die Inhalte dieses Moduls lehnen sich an die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582) an. Ziele dieses Moduls sind, die Beamtinnen und Beamten entsprechend ihrer Verwendung in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt:
Das Rettungswachenpraktikum dient vorrangig dazu, ein Grundverständnis für die grundlegenden Anforderungen an das Rettungsdienstpersonal sowie deren Bedürfnisse und Bedarfe, organisatorische Rahmenbedingungen und Schnittstellen sowie die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten zu entwickeln.
Für Beamtinnen und Beamten, die ihren Vorbereitungsdienst im Rahmen des integrierten Studiengangs Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr absolvieren, erfolgt die theoretischpraktische Ausbildung begleitend zum Modul Grundausbildungslehrgang. Das Rettungswachenpraktikum ist im Rahmen der Praktikums-Module I-III zu absolvieren.
Modul 8: Führung I
Dauer: 12 Wochen
Ausbildungsstätte: Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge
Die Beamtinnen und Beamten sollen befähigt werden, taktische Einheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 bis zur Stärke einer Gruppe in Brandbekämpfungs-, Hilfeleistungs- und CBRN-Einsätzen im Rahmen der Führungsstufe A nach Dienstvorschrift 100 zu führen.
| Teilmodul |
Themengebiet |
Inhalte |
Dauer |
| 1 | Allgemeine und fachbezogene Grundlagen des Brand- und Gefahrenschutzes |
|
0,75 |
| 2 | Ausbilden |
|
0,75 |
| 3 | Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz |
|
0,75 |
| 4 | Führen im Einsatz |
|
5,5 |
| 5 | Fahrzeug- und Gerätetechnik |
|
1 |
| 6 | Gesundheitsvorsorge und Sportausbildung |
|
0,25 |
| 7 | Modulprüfung |
|
1 |
| 8 | Jahresurlaub |
2 |
Modul 9: Führung II
Dauer: 5 Wochen
Ausbildungsstätte: Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge
Die Beamtinnen und Beamten sollen befähigt werden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter situationsgerecht zu führen, Verwaltungsvorgänge im Rahmen der Verwendung in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes eigenständig ausführen zu können und rechtliche Zusammenhänge zu erkennen.
| Teilmodul |
Themengebiet |
Inhalte |
Dauer |
| 1 | Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern |
|
2 |
| 2 | Verwaltungsrecht |
|
1 |
| 3 | Einsatzrecht |
|
1 |
| 4 | Technik der Feuerwehr |
|
1 |
Modul 10: Führung III
Dauer: 6 Wochen
Ausbildungsstätte: Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge
Die Beamtinnen und Beamten sollen befähigt werden, taktische Einheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 bis zur Stärke eines erweiterten Zuges in Brandbekämpfungs-, Hilfeleistungs- und CBRN-Einsätzen im Rahmen der Führungsstufe B nach Dienstvorschrift 100 zu führen.
| Teilmodul |
Themengebiet |
Inhalte |
Dauer |
| 1 | Zugführung |
|
3 |
| 2 | Führen im CBRN-Einsatz |
|
3 |
Modul 11: Führung IV
Dauer: 7 Wochen und 4 Wochen (Studiengang Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr)* Ausbildungsstätte: Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge
Die Beamtinnen und Beamten sollen befähigt werden, taktische Einheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 bis zur Stärke von Verbänden in Brandbekämpfungs-, Hilfeleistungs-, CBRN- und Katastrophenschutzeinsätzen im Rahmen der Führungsstufen C und D zu führen sowie die Funktionen innerhalb einer stabsmäßigen Führung ausüben zu können.
| Teilmodul |
Themengebiet |
Inhalte |
Dauer |
| 1 | Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz |
|
3 |
| 2 | Einführung in die Stabsarbeit |
|
4 |
| * Teilmodul 1 muss von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der dualen Laufbahnausbildung für Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nicht absolviert werden. | |||
Modul 12: Praktikum I - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
Dauer: 5 Wochen
Ausbildungsstätten:
Das Modul dient der Anwendung und Festigung der zuvor erworbenen Kompetenzen als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer im Dienstbetrieb einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Einsatzkräften, einschließlich der Hospitation in Werkstätten und der Leitstelle der Feuerwehr sowie der Einweisung in die Aufgaben einer Maschinistin oder eines Maschinisten und in die technischen Einrichtungen der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr entsprechend den spezifischen Anforderungen an eine Anwärterin oder einen Anwärter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt.
Um eine möglichst breite Verwendung sicherzustellen, soll der Einsatz im Tagdienst erfolgen.
Modul 13: Praktikum II - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
Dauer: 5 Wochen
Ausbildungsstätten:
Das Modul dient der Anwendung und Festigung der zuvor erworbenen Kompetenzen als Gruppenführerin oder Gruppenführer im Dienstbetrieb einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Einsatzkräften, einschließlich der Planung und Durchführung von Wachunterrichten und Ausbildungen sowie der Einführung in die Aufgaben der Sachgebiete der Fachabteilungen.
Um eine möglichst breite Verwendung sicherzustellen, soll der Einsatz im Tagdienst erfolgen.
Modul 14: Praktikum III - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
Dauer: 12 Wochen und 14 Wochen (Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr)
Ausbildungsstätten:
Das Modul dient der Anwendung und Festigung der zuvor erworbenen Kompetenzen als Zugführerin oder Zugführer im Dienstbetrieb einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Einsatzkräften, einschließlich der Planung und Durchführung von Wachunterrichten und Ausbildungen sowie der Einarbeitung in spezielle Aufgaben der Sachgebiete der Fachabteilungen.
Modul 15: Wahlausbildung I Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
Dauer: 21 Wochen
Ausbildungsstätten:
Im Rahmen der Wahlausbildungsmodule sollen die Beamtinnen und Beamten entsprechend den Maßgaben der Einstellungsbehörden in Anbetracht ihrer Vorbildung, ihrer persönlichen Neigungen oder des vorgesehenen Verwendungsbereiches vertiefende Kenntnisse erlangen. Die Wahlausbildung kann nach Maßgabe der Einstellungsbehörden in mehrere Abschnitte unterteilt werden. Zu jedem Abschnitt ist ein Befähigungsbericht anzufertigen. Die Abschnitte der Wahlausbildung können sowohl theoretisch/schulisch (Seminare, Fortbildungslehrgänge) als auch praktisch (Praktika) durchgeführt werden. Wird in einem theoretisch/schulischen Abschnitt ein Zertifikat erlangt, kann dies als Befähigungsbericht anerkannt werden.
Modul 16: Wahlausbildung II Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
Dauer: 5 Wochen
Ausbildungsstätten:
Im Rahmen der Wahlausbildungsmodule sollen die Beamtinnen und Beamten entsprechend den Maßgaben der Einstellungsbehörden in Anbetracht ihrer Vorbildung, ihrer persönlichen Neigungen oder des vorgesehenen Verwendungsbereiches vertiefende Kenntnisse erlangen. Die Wahlausbildung kann nach Maßgabe der Einstellungsbehörden in mehrere Abschnitte unterteilt werden. Zu jedem Abschnitt ist ein Befähigungsbericht anzufertigen. Die Abschnitte der Wahlausbildung können sowohl theoretisch/schulisch (Seminare, Fortbildungslehrgänge) als auch praktisch (Praktika) durchgeführt werden. Wird in einem theoretisch/schulischen Abschnitt ein Zertifikat erlangt, kann dies als Befähigungsbericht anerkannt werden.
Modul 17: Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr I
Dauer: 4 Wochen
Ausbildungsstätten:
Gliederung nach Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sicherheit und Gefahrenabwehr (Safety and Hazard Control) am Fachbereich Wasser, Umwelt, Bau und Sicherheit der Hochschule Magdeburg-Stendal und der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg in der jeweils gültigen Fassung. Es ist Jahresurlaub im Umfang von einer Woche eingeschlossen.
Modul 18: Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr II
Dauer: 21 Wochen
Ausbildungsstätten:
Gliederung nach Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sicherheit und Gefahrenabwehr (Safety and Hazard Control) am Fachbereich Wasser, Umwelt, Bau und Sicherheit der Hochschule Magdeburg-Stendal und der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg in der jeweils gültigen Fassung. Es ist Jahresurlaub im Umfang von zwei Wochen eingeschlossen.
Modul 19: Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr III
Dauer: 20 Wochen
Ausbildungsstätten:
Gliederung nach Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sicherheit und Gefahrenabwehr (Safety and Hazard Control) am Fachbereich Wasser, Umwelt, Bau und Sicherheit der Hochschule Magdeburg-Stendal und der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg in der jeweils gültigen Fassung. Es ist Jahresurlaub im Umfang von drei Wochen eingeschlossen.
Modul 20: Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr VI (Bachelorarbeit)
Dauer: 12 Wochen
Ausbildungsstätten:
Gliederung nach Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sicherheit und Gefahrenabwehr (Safety and Hazard Control) am Fachbereich Wasser, Umwelt, Bau und Sicherheit der Hochschule Magdeburg-Stendal und der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg in der jeweils gültigen Fassung.
| Ablaufplan für die Laufbahnausbildungen im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt | Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1) |
Laufbahngruppe 1 - zweites Einstiegsamt
| Abfolge |
Modul |
Dauer |
| 1 | Grundausbildung Berufsfeuerwehr |
21 |
| 2 | Theoretische Rettungssanitäterausbildung |
5 |
| 3 | Praktische Rettungssanitäterausbildung |
10 |
| 4 | Praktikum - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt |
39,5 |
| 5 | Abschlusslehrgang Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt |
2,5 |
Laufbahngruppe 1 - zweites Einstiegsamt (duale Laufbahnausbildung)
| Abfolge |
Modul |
Dauer |
| 1 | Handwerklichtechnische Qualifizierung |
78 |
| 2 | Grundausbildung Berufsfeuerwehr |
21 |
| 3 | Theoretische Rettungssanitäterausbildung |
5 |
| 4 | Praktische Rettungssanitäterausbildung |
10 |
| 5 | Praktikum - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt |
39,5 |
| 6 | Abschlusslehrgang Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt |
2,5 |
Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt
| Abfolge |
Modul |
Dauer |
| 1 | Grundausbildung Berufsfeuerwehr |
21 |
| 2 | Rettungshelfer |
5 |
| 3 | Praktikum I Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt |
5 |
| 4 | Führung I |
12 |
| 5 | Praktikum II Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt |
5 |
| 6 | Führung II |
5 |
| 7 | Wahl I Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt |
21 |
| 8 | Führung III |
6 |
| 9 | Praktikum III Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt |
12 |
| 10 | Wahl II Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt |
5 |
| 11 | Führung IV |
7 |
Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt (Aufstieg)
| Abfolge |
Modul |
Dauer |
| 1 | Führung II |
5 |
| 2 | Wahl I Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt |
21 |
| 3 | Führung III |
6 |
| 4 | Praktikum III Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt |
12 |
| 5 | Führung IV |
7 |
Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt (duale Laufbahnausbildung)
| Abfolge |
Modul |
Dauer |
| 1 | Grundausbildung Berufsfeuerwehr |
21 |
| 2 | Rettungshelfer |
5 |
| 3 | Praktikum I Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt |
5 |
| 4 | Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr I |
4 |
| 5 | Führung I |
12 |
| 6 | Praktikum II Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt |
5 |
| 7 | Führung II |
5 |
| 8 | Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr II |
21 |
| 9 | Führung III |
6 |
| 10 | Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr III |
20 |
| 11 | Führung IV |
4 |
| 12 | Praktikum III Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt |
12 |
| 13 | Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr IV |
12 |
| Befähigungsbericht | Anlage 3 (zu § 10 Abs. 1) |
| Über*: | |
| Für den Ausbildungsabschnitt | von: __________________bis:__________________ |
| Bei: | |
| 1. Allgemeine Wertungsbereiche | |
| a) Auffassungsgabe | |
| b) Beurteilungsfähigkeit | |
| c) Selbständigkeit | |
| d) Fleiß | |
| e) Praktische Befähigung | |
| f) Sprachliche Ausdrucksfähigkeit | |
aa) mündlich | |
bb) schriftlich |
| 2. Leistungen | |
| a) Fachliche Leistungen | |
| b) Erledigung übertragener Arbeiten | |
aa) nach dem Arbeitstempo | |
bb) nach der Güte der Arbeit | |
| c) Es bestehen noch folgende Lücken in der Ausbildung |
| 3. Persönlichkeitsmerkmale | |
| a) Führungseigenschaft | |
| b) Zuverlässigkeit und Gründlichkeit | |
| c) Bereitschaft zu Zusammenarbeit und Einordnung |
| 4. Besondere Umstände, die bei der Gesamtwertung berücksichtigt worden sind: |
|
Punkte |
Note | |
| Zusammenfassendes Urteil |
|
________________________________________________________________________
|
|
________________________________________________________________________
|
|
________________________________________________________________________ |
* Dienstbezeichnung, Vorname, Familienname
| Anlage 4 (zu § 10 Abs. 3) |
Gesamtbewertung für die Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst
des Landes Sachsen-Anhalt
Laufbahngruppe 1 - zweites Einstiegsamt
| Über*: | |
| Einstellungsbehörde: |
| Abfolge |
Modul |
Punkte |
| 1 | Grundausbildung Berufsfeuerwehr | |
| 2 | Theoretische Rettungssanitäterausbildung | |
| 3 | Praktische Rettungssanitäterausbildung | |
| 4 | Praktikum - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt | |
| 5 |
Abschlusslehrgang Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt |
|
|
Punkte |
Note | |
| Zusammenfassendes Urteil |
________________________________________________________________________
(Datum, Unterschrift der Ausbildungsleiterin/des Ausbildungsleiters)
Gesamtbewertung für die Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst des
Landes Sachsen-Anhalt
Laufbahngruppe 1 - zweites Einstiegsamt
(duale Laufbahnausbildung)
| Über*: |
| Einstellungsbehörde: |
| Abfolge |
Modul |
Punkte |
| 1 | Handwerklichtechnische Qualifizierung | |
| 2 | Grundausbildung Berufsfeuerwehr | |
| 3 | Theoretische Rettungssanitäterausbildung | |
| 4 | Praktische Rettungssanitäterausbildung | |
| 5 | Praktikum - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt | |
| 6 | Abschlusslehrgang Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt |
|
Punkte |
Note | |
| Zusammenfassendes Urteil |
________________________________________________________________________
(Datum, Unterschrift der Ausbildungsleiterin/des Ausbildungsleiters)
* Dienstbezeichnung, Vorname, Familienname
Gesamtbewertung für die Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst
des Landes Sachsen-Anhalt
Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt
| Über*: | |
| Einstellungsbehörde: |
| Abfolge |
Modul |
Punkte |
| 1 | Grundausbildung Berufsfeuerwehr | |
| 2 | Rettungshelfer | |
| 3 | Praktikum I Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt | |
| 4 | Führung I | |
| 5 | Praktikum II Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt | |
| 6 | Führung II | |
| 7 | Wahl I Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt | |
| 8 | Führung III | |
| 9 | Praktikum III Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt | |
| 10 | Wahl II Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt | |
| 11 | Führung IV |
|
Punkte |
Note | |
| Zusammenfassendes Urteil |
________________________________________________________________________
(Datum, Unterschrift der Ausbildungsleiterin/des Ausbildungsleiters)
* Dienstbezeichnung, Vorname, Familienname
Gesamtbewertung für die Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst
des Landes Sachsen-Anhalt
Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt (Aufstieg)
| Über*: | |
| Einstellungsbehörde: |
| Abfolge |
Modul |
Punkte |
| 1 | Führung II | |
| 2 | Wahl I Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt | |
| 3 | Führung III | |
| 4 | Praktikum III Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt | |
| 5 | Führung IV |
|
Punkte |
Note | |
| Zusammenfassendes Urteil |
________________________________________________________________________
(Datum, Unterschrift der Ausbildungsleiterin/des Ausbildungsleiters)
* Dienstbezeichnung, Vorname, Familienname
Gesamtbewertung für die Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst
des Landes Sachsen-Anhalt
Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt
(duale Laufbahnausbildung)
| Über*: | |
| Einstellungsbehörde: |
| Abfolge |
Modul |
Punkte |
| 1 | Grundausbildung Berufsfeuerwehr |
|
| 2 | Rettungshelfer | |
| 3 | Praktikum I Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt | |
| 4 | Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr I | |
| 5 | Führung I | |
| 6 | Praktikum II Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt | |
| 7 | Führung II | |
| 8 | Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr II | |
| 9 | Führung III | |
| 10 | Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr III | |
| 11 | Führung IV | |
| 12 | Praktikum III Laufbahngruppe 2 - erstes Einstiegsamt | |
| 13 | Sicherheit und Gefahrenabwehr Feuerwehr IV |
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Punkte |
Note | |
| Zusammenfassendes Urteil |
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(Datum, Unterschrift der Ausbildungsleiterin/des Ausbildungsleiters)
* Dienstbezeichnung, Vorname, Familienname
| Anlage 5 (zu § 23 Satz 1) |
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Prüfungsniederschrift | |||
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Frau/Herr ................................................................................. | |||
| hat nach den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung, die Prüfung und den Aufstieg der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes in Sachsen-Anhalt die Laufbahnprüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt/Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt abgelegt.
Schriftlicher Prüfungsteil am: ......................................................... Praktischer Prüfungsteil am: ......................................................... Mündlicher Prüfungsteil am: ......................................................... | |||
| A Bewertung der Prüfungsleistungen:
I. Schriftlicher Prüfungsteil 1. Prüfungsaufgabe .........................................................Punkt/e 2. Prüfungsaufgabe .........................................................Punkt/e 3. Prüfungsaufgabe .......................................................Punkt/e Summe ..........................................................................Punkt/e geteilt durch Anzahl der Aufgaben ..................................Punkt/e Gesamtpunktzahl schriftlicher Teil II. Praktischer Prüfungsteil 1. Prüfungsaufgabe.......................................................Punkt/e 2. Prüfungsaufgabe.......................................................Punkt/e 3. Prüfungsaufgabe ......................................................Punkt/e Summe........................................................................Punkt/e geteilt durch Anzahl der Aufgaben................................Punkt/e Gesamtpunktzahl praktischer Teil________________Punkt/e III. Mündlicher Prüfungsteil Gesamtpunktzahl mündlicher Teil________________Punkt/e | |||
| B Feststellung des Prüfungsergebnisses:
Schriftlicher Prüfungsteil .......................Punkt/e x 3 =.....................Punkt/e Summe...........................................................................................Punkt/e geteilt durch ........................................................................10 Prüfungsergebnis............................................................................Punkt/e | | ||
| C Feststellung der Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung:
Gesamtpunktzahl der Gesamtbeurteilung ......................Punkt/e x 0,2 = ......................Punkt/e | |||
| D Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung:
Das Ergebnis der Laufbahnprüfung lautet: Endpunktzahl: ..................... Punkt/e ....................Prüfungsnote: | |||
| Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat dem Prüfling mitgeteilt, dass sie/er die Prüfung
[ ] mit dem obigen Prüfungsergebnis bestanden hat. [ ] nicht bestanden hat. [ ] endgültig nicht bestanden hat. | |||
| Der Prüfungsausschuss
[ ] empfiehlt dem Prüfungsamt, der Ausbildungsbehörde die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um Monate vorzuschlagen. [ ] hält eine Wiederholung der Prüfung in vollem Umfang für erforderlich. [ ] hält eine Wiederholung des Prüfungsteils für erforderlich. | |||
| Besondere Vorkommnisse:
.................................................................................................................................................. | |||
| ................................., den ................................. | |||
| ............................................................... (Vorsitzende/r)* | ............................................................... (Beisitzer/in)* | ||
| ............................................................... (Beisitzer/in)* | ............................................................... (Beisitzer/in)* | ||
* Familienname, Amtsbezeichnung, Unterschrift
| ENDE | |