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Übungsrichtlinie - Richtlinie zur Durchführung von Übungen im Brand- und Katastrophenschutz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 10. März 2023
(MBl. LSA Nr. 13 vom 17.04.2023 S. 119)
Gl.-Nr.: 215
Archiv 2008
RdErl. des MI vom 10. März 2023 - 53.1-14603-1
Bezug:
RdErl. des MI vom 30. Januar 2008 (MBl. LSA S. 113), geändert durch RdErl. vom 17. Januar 2013 (MBl. LSA S. 66)
1. Allgemeines
Diese Richtlinie richtet sich an die Träger der Feuerwehren, Träger der Katastrophenschutzeinheiten sowie an die Katastrophenschutzbehörden.
Übungen im Brand- und Katastrophenschutz sind mit dem Ziel durchzuführen, die Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie Maßnahmen der Katastrophenbekämpfung zu trainieren und wirksamer zu gestalten. Sie dienen der Überprüfung des Ausbildungsstandes, der Festigung und Vervollkommnung der Handlungssicherheit der Einsatz- und Führungskräfte sowie der an der Übung beteiligten Behörden und Einrichtungen.
Insbesondere sind zu üben:
Übungsarten sowie Hinweise für das Anlegen, Durchführen und Auswerten von Übungen (Übungskonzeption) sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.
2. Zuständigkeit
2.1 Übungen im Brandschutz
Einsatzübungen sind vom jeweiligen Aufgabenträger auf Gemeinde- und Landkreisebene mindestens einmal jährlich durchzuführen. Übungen unter Beteiligung von Kräften mehrerer Landkreise oder Länder sind dem Landesverwaltungsamt mindestens sechs Wochen vor deren Durchführung unter Vorlage der Übungskonzeption anzuzeigen.
Einsatzübungen sind nach der Durchführung auszuwerten. Über das Zusammenwirken von Einsatzleitung und den einbezogenen Behörden ist die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu unterrichten.
2.2 Übungen im Katastrophenschutz
Von den unteren Katastrophenschutzbehörden sind folgende Übungen vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten:
Über die Durchführung der Übungen gemäß Absatz 1 Buchst. b und c ist die obere Katastrophenschutzbehörde bis spätestens vier Wochen vor deren Durchführung schriftlich zu informieren. Im Nachgang sind von den unteren Katastrophenschutzbehörden Erfahrungsberichte anzufertigen und spätestens drei Monate nach Durchführung der Übung der oberen Katastrophenschutzbehörde zuzuleiten.
Das Landesverwaltungsamt hat jährlich nach Abstimmung mit der obersten Katastrophenschutzbehörde eine Landeskatastrophenschutzübung in Form einer Stabsrahmenübung vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Der Katastrophenschutzstab des Landesverwaltungsamtes übt als obere Katastrophenschutzbehörde mit. Weiterhin sind die Katastrophenschutzstäbe von mindestens zwei unteren Katastrophenschutzbehörden als Übende und zwei weitere untere Katastrophenschutzbehörden als Leitungs- und Schiedsrichterdienst aktiv mit einzubeziehen. Der Termin der Durchführung der Landeskatastrophenschutzübung ist dem Ministerium mit Benennung der übenden unteren Katastrophenschutzbehörden und der Übungsthematik jeweils sechs Monate vor Beginn vorzulegen. Die Übungsunterlagen (Übungsanordnung, Anordnung für den Leitungs- und Schiedsrichterdienst, Plan der Einlagen und Drehbücher) sind zwei Monate vor Durchführung der Übung dem Ministerium zu übersenden.
Das Landesverwaltungsamt erstellt einen Auswertebericht und legt diesen spätestens vier Monate nach Durchführung der Landeskatastrophenschutzübung dem Ministerium vor.
Für übende untere Katastrophenschutzbehörden, die an der Landeskatastrophenschutzübung teilnehmen oder an der zyklischen Fortbildung am Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge teilnehmen, entfällt in diesem Jahr die Pflicht eine eigene Stabsrahmenübung durchzuführen.
3. Grundsätze
Der Leitende hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Übungen die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.
3.1 Die geplanten Einsatzhandlungen sind mit der dem Eigentümer der Einrichtung oder des Objektes und den Nutzenden oder Nutzungsberechtigten zu besprechen und deren schriftliches Einverständnis einzuholen.
3.2 Ist der Einsatz von Imitations- und Löschmitteln vorgesehen, sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
3.3 Während der gesamten Übung sind die geltenden Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV-Vorschriften) sowie die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger einzuhalten.
3.4 Beginn und Ende der Einsatzübung sind der Einsatzleitstelle mitzuteilen.
3.5 Vor der Durchführung der Einsatzübung hat eine Einweisung der Übungsleitung, Schiedsrichter, Beobachter und Darsteller zu erfolgen.
3.6 Vorhandene stationäre oder halbstationäre Feuerlöschanlagen und Geräte sind in die Einsatzübung nicht aktiv einzubeziehen.
3.7 Eine Sicherstellung des Grundschutzes muss während der Durchführung beachtet werden.
4. Inanspruchnahme von Sonderrechten
4.1 § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung regelt die Inanspruchnahme von Sonderrechten und § 38 der Straßenverkehrs-Ordnung den Einsatz von blauem Blinklicht und Einsatzhorn. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung setzt voraus, dass dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Dabei dürfen gemäß § 35 Abs. 8 der Straßenverkehrs-Ordnung die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
4.1 Bei Einsatzübungen ist die Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn zulässig, wenn der Übungszweck den Voraussetzungen des § 38 der Straßenverkehrs-Ordnung entspricht. Ebenso ist die Inanspruchnahme von Sonderrechten zulässig, wenn der Übungszweck den Voraussetzungen des § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung entspricht. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten und der Einsatz von blauem Blinklicht und Einsatzhorn ist von den in Nummer 2.1 für die Planung, Vorbereitung und Durchführung Zuständigen anzuordnen. Derartige Übungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
4.2 Die missbräuchliche Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn sowie die Ausübung von Sonderrechten ohne gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind ordnungswidrig nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung. Führt der Verstoß zu einem Personen- oder Sachschaden, so ist der Kraftfahrzeugführer oder sind diejenigen, die die Anordnung gegeben haben gegebenenfalls schadensersatzpflichtig oder strafrechtlich verantwortlich.
5. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
| Anlage (zu Nummer 1 Abs. 4) |
1. Übungsarten
1.1 Alarmierungsübungen
Alarmierungsübungen dienen zur Überprüfung der Alarmierungspläne sowie der Frist bis zur Herstellung der Arbeitsbereitschaft der jeweiligen Leitungsebene (Einsatzleitungen, Technische Einsatzleitung, Katastrophenschutzleitung und -stab) oder bis zur Handlungsbereitschaft der Einheiten. Sie dienen der Überprüfung der Fernmeldeverbindungen und der für die Alarmierung vorhandenen technischen Mittel.
1.2 Marschübungen
Marschübungen dienen der Überprüfung und Festigung folgender Handlungen, die einem Einsatz am Einsatzort vorausgehen:
1.3 Planübungen
Bei Planübungen wird das Gelände anhand von Plänen, Karten, Lageplänen, Stadtplänen sowie an Modellen dargestellt. Planübungen dienen der Vorbereitung der Führungskräfte auf ihre Aufgaben im Einsatz entsprechend ihrer jeweiligen Führungsebene.
1.4 Evakuierungsübungen
Evakuierungsübungen dienen der Überprüfung bestehender Evakuierungspläne hinsichtlich der organisierten Verlegung von betroffenen Personen, Tieren und gegebenenfalls Sachgütern aus einem gefährdeten Bereich in ein sicheres Gebiet. Eine Evakuierung ist stabsmäßig vorzubereiten und verlangt unter Berücksichtigung eines zeitlichen Rahmens:
1.5 Einsatzübungen
Einsatzübungen dienen der Festigung und Vervollkommnung von Fähigkeiten und Fertigkeiten der Einsatz- und Führungskräfte sowie der an der Übung beteiligten Behörden und Einrichtungen.
Dies betrifft insbesondere
1.5.1 Einsatzübungen der Feuerwehren
Einsatzübungen der Feuerwehren sind insbesondere an den gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Brandsicherheitsschau vom 23. August 2004 (GVBl. LSA S. 528), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 133), erfassten Brandsicherheitsschauobjekten oder auf der Grundlage eines angenommenen Großschadensereignisses durchzuführen.
1.5.2 Einsatzübungen der Fachdienste des Katastrophenschutzes
Einsatzübungen der Fachdienste des Katastrophenschutzes sind unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Verwendung der Einheit an territorialen Gefahrenschwerpunkten durchzuführen. Grundlage hierfür bildet die Gefährdungsanalyse des Katastrophenschutzes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
1.5.3 Vollübungen des Katastrophenschutzes
Vollübungen des Katastrophenschutzes dienen der Überprüfung der Fähigkeiten der Katastrophenschutzleitungen und -stäbe und Technischen Einsatzleitungen, der Überprüfung der Einsatzbereitschaft und des Leistungsvermögens der Katastrophenschutzeinheiten sowie des Zusammenwirkens der verschiedenen Fachdienste untereinander bei der Ausführung der Einsatzbefehle.
1.6 Rahmenübungen
Rahmenübungen dienen der Überprüfung der Handlungssicherheit und des Zusammenwirkens der Führungskräfte und des in Befehlsstellen eingesetzten Personals ohne real arbeitende Einsatzkräfte. Schwerpunkte einer Rahmenübung sind:
1.7 Stabsrahmenübungen
Eine Stabsrahmenübung dient der Festigung und Überprüfung der Handlungssicherheit von Stäben auf der Ebene der Einsatzleitungen, Technischen Einsatzleitungen und Katastrophenschutzleitungen auf der Grundlage einer angenommenen Schadenlage. Durch den Leitungsdienst werden entsprechende Szenarien eingespielt sowie mitwirkende Stellen oder Behörden dargestellt. Andere Einheiten und Einrichtungen (zum Beispiel die Führung) sowie ausgewählte Stellen oder Behörden können aktiv einbezogen werden.
2. Übungskonzeption
2.1 Anlegen einer Übung
Für das Anlegen einer Übung sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
2.2 Durchführung einer Übung
Bei der Durchführung einer Übung sind folgende Schritte zu beachten:
2.3 Auswerten einer Übung
Jede durchgeführte Übung ist wie folgt auszuwerten:
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