Änderungstext

Elftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. März 2026
(GVBl. LSA Nr. 7 vom 13.04.2026 S. 114)



§ 1

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50, 53), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 16a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16b Datenverarbeitung durch automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme".

b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage und gezielten Kontrolle".

c) Die Angabe zu § 23b erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 23b Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen " § 23b Notrufabfragestellen, Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen und nicht sprachgebundener Kommunikation".

d) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28a Datenübermittlungen in Fällen von häuslicher Gewalt".

e) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Operative und strategische Datenanalyse".

f) Nach der Angabe zu § 35a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 35b Wohnungsverweis, Aufenthalts- und Kontaktverbot in Fällen häuslicher Gewalt

§ 35c Mitteilungen in Gewaltschutzsachen".

g) Die Angabe zu § 48a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 48a Zeugenschutz " § 48a Zeugen- und Opferschutz".

h) Nach der Angabe zu § 48a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 48b Verwendung personenbezogener Daten bei Zeugen- und Opferschutz".

2. § 3 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe c werden folgender neuer Buchstabe d und folgender Buchstabe e eingefügt:

"d) § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 1 des Konsumcannabisgesetzes,

e) § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 5 Nr. 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes,".

b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe f.

3. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:

" § 16b Datenverarbeitung durch automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme

(1) Die Polizei kann an den in § 14 Abs. 3 Satz 1 genannten Orten

  1. unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2,
  2. unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nrn. 1, 3 bis 6 oder
  3. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr

offen oder verdeckt durch den Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden

  1. über Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen,
    1. die durch Straftaten oder sonst abhandengekommen sind oder
    2. hinsichtlich derer auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie bei der Begehung von Straftaten benutzt werden, oder
  2. über Personen, die ausgeschrieben sind
    1. zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,
    2. aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,
    3. zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen oder
    4. wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

Vor dem Abgleich der Kennzeichen mit den polizeilichen Fahndungsbeständen hat die Polizei die relevanten Fahndungsbestände anlassbezogen auszuwählen. Ein Abgleich mit polizeilichen Dateisystemen, die zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen

  1. nicht flächendeckend,
  2. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 nicht dauerhaft und
  3. in den Fällen des § 14 Abs. 3 nicht längerfristig

durchgeführt werden. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Auswahl der Fahndungsbestände oder Dateisysteme ordnet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter unter Angabe der Entscheidungsgrundlage schriftlich an.

(3) Die nach Absatz 1 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zu löschen, soweit nicht ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateisystemen enthalten ist. Außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a dürfen Einzelerfassungen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Abgleiche nach Absatz 1 dürfen nicht protokolliert werden."

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "angelegte" die Wörter "offene oder verdeckte" eingefügt.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Polizei kann durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel personenbezogene Daten nur erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll. Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Verhütung der Straftat oder eine dafür wesentliche Aufklärung auf andere Weise wesentlich erschwert oder entscheidend verzögert werden würde. Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten soweit nach Absatz 5 nicht eine Anordnung des Richters erforderlich ist. Für eine Observation über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle erforderlich. § 15 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Personenbezogene Daten können durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel erhoben werden über

  1. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden,
  2. andere Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung der Straftat beitragen wird, oder
  3. jede Person, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist und die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen.

Die Erhebungen können auch durchgeführt werden, wenn dritte Personen unvermeidbar betroffen werden.

"(2) Die Polizei kann durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel personenbezogene Daten erheben
  1. über Personen, die eine erhebliche Gefahr verursachen,
  2. über Personen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden, und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist,
  3. über Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen werden, und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist,
  4. über Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. sie mit Personen nach Nummer 2 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen,
    2. sie von der Planung oder der Vorbereitung von Straftaten der in Nummer 2 genannten Art oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken oder die Personen nach Nummer 2 sich ihrer zur Begehung dieser Straftaten bedienen könnten oder werden und
    3. die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist,
  5. über die in § 15 Abs. 2 Nr. 3 genannten Personen, wenn Tatsachen die Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen, oder
  6. über jede Person, soweit die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist und die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen.

Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn andere Maßnahmen, mit Ausnahme der in den §§ 17a bis 19 genannten, erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Die Erhebungen können auch durchgeführt werden, wenn dritte Personen unvermeidbar betroffen werden.

(3) Abgesehen von der Anfertigung von einzelnen Lichtbildern erfolgt die Anordnung der Maßnahme nach Absatz 2 durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten, soweit nach Absatz 5 nicht eine Anordnung des Richters erforderlich ist. § 15 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend."

c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Maßnahmen nach Absatz 4 sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. "Außer bei Gefahr in Verzug dürfen
  1. längerfristige Observationen,
  2. die Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen bestimmter Personen oder der Einsatz technischer Mittel zu Observationszwecken, die oder der innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen oder tatsächlich durchgeführt wird,
  3. das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes und
  4. Maßnahmen nach Absatz 4

nur nach richterlicher Anordnung durchgeführt werden."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Ergeben sich während der Maßnahme Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz technischer Mittel zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder Enttarnung der bei dem polizeilichen Einsatz tätigen Personen möglich ist."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

5. In § 17a Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Wörter "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

6. In § 17b Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 17 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Polizei kann durch Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen), über Personen personenbezogene Daten erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden sowie über die im § 15 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 genannten Personen, wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei können auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies unvermeidlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Die Polizei kann durch Polizeibeamte, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 7 und 8 genannten Personen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

"(1) Die Polizei kann durch Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen), über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen personenbezogene Daten erheben.

(2) Die Polizei kann durch Polizeibeamte, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler), über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen personenbezogene Daten erheben. Als Verdeckte Ermittler sind nur besonders überprüfte und geschulte Polizeibeamte einzusetzen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Datenerhebung durch den Einsatz von V-Personen oder Verdeckten Ermittlern ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen mit Ausnahme der in den §§ 17a, 17b und 19 genannten erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 2 durchführen zu können. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass durch den Einsatz von V-Personen oder Verdeckten Ermittlern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist deren Einsatz unzulässig."

c) Absatz 4a erhält folgende Fassung:

alt neu
(4a) Werden der V-Person oder dem Verdeckten Ermittler personenbezogene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht verarbeitet oder genutzt werden. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren. "(4a) Bei der Planung des Einsatzes sollen Situationen vermieden werden, bei denen regelmäßig Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen werden würden. Bei einem gegen eine Person gerichteten Einsatz darf unter keinen Umständen der Kernbereich zum Ziel des Einsatzes gemacht werden. Insbesondere dürfen zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen, ist der Einsatz gegen diese Person abzubrechen."

d) Nach Absatz 4a werden folgende Absätze 4b bis 4d eingefügt:

"(4b) Ergeben sich während der Durchführung des Einsatzes Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder Enttarnung der eingesetzten Personen möglich ist. Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung durch eine Maßnahme erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Erstellung, zu löschen.

(4c) Vor der Weitergabe von Informationen haben die eingesetzten Personen zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. Entsprechende Erkenntnisse dürfen nicht zur Verwertung weitergegeben werden.

(4d) Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter unverzüglich über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten."

e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Der Einsatz von V-Personen darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten angeordnet werden. Der Einsatz von Verdeckten Ermittlern bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Als Verdeckte Ermittler sind nur besonders überprüfte und geschulte Polizeibeamte einzusetzen. Für den Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle erforderlich. "(5) Außer bei Gefahr im Verzuge ordnet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter den Einsatz von V-Personen an. Abweichend von Satz 1 bedarf der Einsatz von V-Personen, der sich gegen eine bestimmte Person richtet, und von Verdeckten Ermittlern einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzuge kann eine Anordnung nach Satz 2 auch durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten getroffen werden. Ist eine Anordnung nach Satz 3 ergangen, so ist unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Eine Anordnung nach Satz 3 tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Verlängerungen sind zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Für eine richterliche Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

f) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Eine Anordnung nach Absatz 5 muss die Personen, gegen die sich der Einsatz richten soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art, Umfang und Dauer des Einsatzes sind festzulegen und die wesentlichen Gründe anzugeben. Die Anordnung ergeht schriftlich. Die Polizei unterrichtet unverzüglich die Staatsanwaltschaft über eine Anordnung, richterliche Bestätigung oder Verlängerung des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers."

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

8. In § 19 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "und Abs. 3 Satz 1" gestrichen.

9. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage und gezielten Kontrolle

(1) Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle im polizeilichen Informationsverbund ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Abs. 1 und 3 Buchst. a und c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/ 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 07.12.2018, S. 56; L 316 I vom 06.12.2019, S. 4; L 336 vom 23.09.2021 S. 51; L 181 vom 07.07.2022 S. 37), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1190 (ABl. L 185 vom 12.07.2022 S. 1), vorliegen.

(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten angeordnet werden.

(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.

(4) Die Anordnung einer Personenausschreibung nach Absatz 1 ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Bei einer Personenausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

(6) § 17 Abs. 7 gilt entsprechend."

10. In § 20 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 99 Abs. 1, 2, 3 und 5 Satz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens" durch die Wörter "Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1862" ersetzt.

11. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "können" die Wörter "und eine Weiterverarbeitung nicht nach § 13b oder einer besonderen Rechtsvorschrift zur Zweckänderung in Betracht kommt" eingefügt.

12. § 23b erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 23b Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen

Die Lage- und Führungsstellen der Polizei haben in dieser Funktion Telefon- und Funkgespräche aufzuzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung durch die Polizei nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monatin der Verarbeitung einzuschränken, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In der Verarbeitung eingeschränkte Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Die §§ 25, 25a, 32 und 32b Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt. §§ 25 und 32 Abs. 7 bis 9 bleiben unberührt.

" § 23b Notrufabfragestellen, Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen und nicht sprachgebundener Kommunikation

(1) Die Polizei ist zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen unter der Notrufnummer 110. Sie kann als Notrufabfragestelle alle von einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Rahmen einer Notrufverbindung übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder der durch andere Rechtsvorschriften an die Polizei zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten und der den Notruf begleitenden personenbezogenen Daten einschließlich Standortdaten im Sinne von § 3 Nr. 56 des Telekommunikationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes sind aufzuzeichnen oder zu speichern.

(2) Die Lage- und Führungsstellen der Polizei haben in dieser Funktion Telefon- und Funkgespräche sowie nicht sprachgebundene Kommunikation dienstlicher Endgeräte aufzuzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Telefongesprächen durch die Polizei nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Aufzeichnungen und dazugehörige gespeicherte Daten nach Absatz 1 oder 2 sind spätestens nach einem Monat in der Verarbeitung einzuschränken, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In der Verarbeitung eingeschränkte Aufzeichnungen und dazugehörige gespeicherte Daten nach Absatz 1 oder 2 sind zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Die §§ 25, 25a, 32 und 32b Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt."

13. In § 23c Abs. 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 und in den Nummern 1 und 3 jeweils die Wörter "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Wörter "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

14. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

" § 28a Datenübermittlungen in Fällen von häuslicher Gewalt

Die Polizei hat die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten einer Person, zu deren Schutz eine Maßnahme nach § 35b Abs. 1 oder 2 getroffen werden kann (gefährdete Person), an eine geeignete Beratungsstelle zu übermitteln. Diese darf die Daten ausschließlich und einmalig dazu nutzen, der gefährdeten Person unverzüglich Beratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die gefährdete Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen. Darüber hinaus kann die Polizei, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der gefährdeten Person oder ihr nahestehender Personen erforderlich ist, personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Einrichtungen übermitteln, die auf diese Fälle zugeschnittene Hilfe und Unterstützung leisten. Dies gilt nur, soweit die gefährdete Person in Kenntnis des Zwecks der Übermittlung eingewilligt hat oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies im Interesse der gefährdeten Person liegt und sie in Kenntnis des Zwecks einwilligen würde, und der Datenübermittlung entgegenstehende schutzwürdige Interessen der von ihr betroffenen Personen nicht überwiegen. § 4 Abs. 2 und 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt. § 28 Abs. 4 findet Anwendung."

15. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Operative und strategische Datenanalyse

(1) Die operative Datenanalyse umfasst alle Methoden und Techniken, mit deren Hilfe personenbezogene Daten durch die Polizei mit dem Ziel weiterverarbeitet werden, im Einzelfall polizeiliche Ermittlungen zur Strafverfolgung, vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder Gefahrenabwehr auf der Grundlage einer möglichst verlässlichen Tatsachenbasis zu unterstützen. Die operative Datenanalyse beinhaltet ins - besondere die Herstellung von Beziehungen oder Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen durch die Ausschließung unbedeutender Informationen und Erkenntnisse und durch die Zuordnung der eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten, die für Prognosen und Entscheidungen im konkreten Einzelfall verwendet werden können.

(2) Die strategische Datenanalyse umfasst alle Methoden und Techniken, mit deren Hilfe neben anonymisierten oder pseudonymisierten Daten auch personenbezogene Daten durch die Polizei mit dem Ziel weiterverarbeitet werden, diese Daten und sich daraus ergebende Erkenntnisse nicht personenbezogen zu verwenden. Die strategische Datenanalyse beinhaltet die Erkennung gefährlicher oder gefährdeter Orte, bestimmter Kriminalitätsphänomene oder Tätergruppierungen im Allgemeinen sowie die Verarbeitung zu statistischen Zwecken, um eine Kriminalpolitik oder kriminalpräventive Handlungskonzepte zu entwickeln und zu fördern und um zu einer effizienten und wirksamen Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten beizutragen.

(3) Die Einrichtung oder wesentliche Änderung einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse für die Polizei obliegt dem Landeskriminalamt. § 24 Abs. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt findet Anwendung. Eine operative oder strategische Datenanalyse wird durch zugriffsberechtigte Polizeibeamte manuell ausgelöst und läuft regelbasiert oder nach den Methoden und Techniken der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 5 in einer definierten Abfolge von automatisierten Weiterverarbeitungsvorgängen ab. Die Weiterverarbeitung umfasst jeden manuell ausgelösten oder automatisiert ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, das Aus - lesen, das Abfragen, den Abgleich, die Verknüpfung, die Analyse, die Auswertung, die Bewertung, die Interpretation, das Profiling, die Einschränkung, die Anonymisierung, die Pseudonymisierung und das Löschen.

(4) Die Polizei kann zum Zweck der Durchführung operativer oder strategischer Datenanalysen rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten folgender Kategorien betroffener Personen

  1. Verantwortliche nach den §§ 7 und 8,
  2. Personen nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3,
  3. Personen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6,
  4. Personen nach § 19 Abs. 1,
  5. Personen nach § 19a Abs. 1,
  6. Personen, deren personenbezogene Daten nach § 22 Abs. 1 und 5 verarbeitet werden,
  7. Personen nach § 23 Abs. 1, 3, 4, 6 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, Abs. 7 und 8,
  8. Personen nach § 36a Abs. 1 bis 3 oder
  9. Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei verarbeitet werden,

auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen. Zu den Personen nach Satz 1 können Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus dem Informationssystem der Polizei, zum Abruf durch die Polizei im polizeilichen Informationssystem zwischen Bund und den Ländern bereitstehende Daten, Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch, Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen, Telekommunikationsdaten und Daten aus Asservaten zusammengeführt werden. Personenbezogene Daten aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen kann die Polizei ergänzend auf der Analyseplattform zusammenführen. Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an der Allgemeinheit offenstehende Netzwerke ist nicht zulässig. Auf einer Analyseplattform dürfen keine personenbezogenen Daten zusammengeführt werden, die durch Wohnraumüberwachung oder Online-Durchsuchung nach der Strafprozessordnung oder Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 erlangt wurden. Eine bestehende Kennzeichnung personenbezogener Daten ist bei der Zusammenführung auf einer Analyseplattform aufrechtzuerhalten.

(5) Die Methoden und Techniken der automatisierten Datenanalyse, die eingesetzt werden dürfen, sind die deskriptive Analytik, diagnostische Analytik, prädiktive Analytik, präskriptive Analytik, Data-Mining, Data Science und Sekundärdatenanalyse. Methoden und Techniken der automatisierten Datenanalyse, die zur Folge haben, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 2 Nr. 18 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt diskriminiert werden, sind verboten.

(6) Eine automatisierte Datenanalyse in Form der operativen oder der strategischen Datenanalyse ist nur zulässig, wenn eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten nach § 13b, nach einer besonderen Rechtsvorschrift zur Zweckbindung oder Zweckänderung oder nach § 22 Abs. 2 zulässig ist. Der Einsatz selbstlernender Systeme zur automatisierten Datenanalyse ist unzulässig.

(7) Die Polizei kann auf einer Analyseplattform gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur operativen Datenanalyse weiterverarbeiten,

  1. wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist oder
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten nach § 100b Abs. 2 der Strafprozessordnung begangen werden sollen, und die Weiterverarbeitung erforderlich ist, um diese Straftaten zu verhüten.

Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 dürfen Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen nicht in die operative Datenanalyse einbezogen werden.

(8) Für eine strategische Datenanalyse sind anonymisierte Daten zu verwenden. Abweichend von Satz 1 kann die Polizei, wenn dies für eine bestimmte strategische Datenanalyse erforderlich ist, auf einer Analyseplattform gespeicherte personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der strategischen Datenanalyse das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt. In diesem Fall sind die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren.

(9) Das für Polizei zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung das Nähere über

  1. die Art und den Umfang der Daten, die nach Absatz 4 Satz 2 zur jeweiligen Kategorie betroffener Personen auf einer Analyseplattform automatisiert zusammengeführt werden dürfen,
  2. die Erteilung von Zugriffsberechtigungen der Nutzer der Analyseplattform zur Sicherstellung der Einhaltung der Zweckbindung und einer ausreichenden Qualifikation Zugriffsberechtigter,
  3. die Art der Aufrechterhaltung bestehender Kennzeichnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Zweckbindung,
  4. die sonstigen technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Beachtung von § 13b, von einer besonderen Rechtsvorschrift zur Zweckbindung oder Zweckänderung oder von § 22 Abs. 2,
  5. die technische Ausprägung der Methoden und Techniken nach Absatz 5 und
  6. die Protokollierung und Dokumentation von Maßnahmen zur Durchführung einer operativen oder strategischen Datenanalyse, um eine nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Eigenüberwachung zu gewährleisten."

16. Nach § 35a werden folgende § 35b und § 35c eingefügt:

" § 35b Wohnungsverweis, Aufenthalts- und Kontaktverbot in Fällen häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung oder einem gerichtlichen Vergleich über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Ein entgegenstehender Wille der gefährdeten Person ist regelmäßig unbeachtlich.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei einer Person untersagen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder den Kontakt mit bestimmten Personen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Stellt eine Person, zu deren Schutz die Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 getroffen worden ist, während der Maßnahmedauer einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz, verlängert die Polizei auf Mitteilung der antragstellenden Person oder des Gerichts die jeweilige Maßnahme um zehn Tage. Eine Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs unwirksam.

§ 35c Mitteilungen in Gewaltschutzsachen

Das Gericht hat der Polizei die Beantragung des zivilrechtlichen Schutzes nach dem Gewaltschutzgesetz sowie den Tag und den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Sind dem Gericht tatsächliche Anhaltspunkte bekanntgeworden, dass der Täter im Besitz von Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes oder Inhaber waffen- oder jagdrechtlicher Erlaubnisse ist, sind die Mitteilungen nach Satz 1 auch an die Waffenbehörde zu übermitteln."

17. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Absatz 3 sowie" gestrichen und wird das Wort "die" durch das Wort "Die" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.

wird aufgehoben.

18. § 37 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 36 durchzusetzen. "3. unerlässlich ist, um
  1. einen Wohnungsverweis, ein Aufenthaltsverbot oder ein Kontaktverbot nach § 35b,
  2. eine Platzverweisung nach § 36,
  3. ein Aufenthaltsgebot, ein Aufenthaltsverbot oder ein Kontaktverbot nach § 36a oder
  4. eine elektronische Aufenthaltsermittlung nach § 36c

durchzusetzen."

19. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Wird eine Person aufgrund von

  1. § 37 Abs. 1 Nr. 2 bei einer bevorstehenden terroristischen Straftat oder
  2. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c oder d

festgehalten, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Landeskriminalamt seinen Sitz hat."

20. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2

; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten. "(2) Die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung darf
  1. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 bei einer bevorstehenden terroristischen Straftat oder in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c 14 Tage,
  2. in den übrigen Fällen vier Tage

nicht überschreiten. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ist eine Verlängerung der Dauer der Freiheitsentziehung durch das Gericht um einmalig höchstens 14 Tage und um weitere einmalig höchstens sieben Tage zulässig."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität oder der Durchsetzung einer elektronischen Aufenthaltsermittlung nach § 36c darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten."

21. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 07.08.2007 S. 63), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1862 (ABl. L 312 vom 07.12.2018, S. 56, L 316 I vom 06.12.2019, S. 4, L 336 vom 23.09.2021 S. 51)," durch die Angabe " § 19a" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden."

22. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI" durch die Angabe " § 19a" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, kann die Polizei auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsehen, soweit von diesem aus auf sie zugegriffen werden kann. Personenbezogene Daten, die beim Durchsehen des elektronischen Speichermediums festgestellt werden, dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzuzuziehen. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen. "(4) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzuzuziehen. Ein Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein, besteht nicht, wenn ein elektronisches Speichermedium sichergestellt und erst bei der Polizei oder einem von dieser Beauftragten durchsucht wird. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen."

23. In § 43 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 45 Nr. 1" durch die Angabe " § 45 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

24. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei auch Daten sicherstellen und erforderlichenfalls den weiteren Zugriff auf diese ausschließen, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr, der Schutz vor Verlust oder die Verhinderung der Verwendung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 17 Abs. 4b bis 4d und § 42 Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. Daten, die nach diesen Vorschriften nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind zu löschen, soweit es sich nicht um Daten handelt, die zusammen mit dem Datenträger sichergestellt wurden, auf dem sie gespeichert sind. Löschungen sind zu dokumentieren. Die Bestimmungen in den §§ 46 und 47 Abs. 4 sowie in § 48 Abs. 1 hinsichtlich Verwahrung, Unterrichtung, Vernichtung und Herausgabe gelten unter Berücksichtigung der unkörperlichen Natur von Daten sinngemäß."

25. In § 47 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe " § 979 Abs. 1 Satz 2" ein Komma und die Angabe "Abs. 1a und 1b" eingefügt.

26. § 48a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 48a Zeugenschutz

Zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für eine Person, bei der Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz beendet wurden oder bei der erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen erforderlich werden, können zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität Urkunden oder sonstige Dokumente hergestellt oder vorübergehend verändert sowie die geänderten Daten verarbeitet werden, wenn sich die Person für Schutzmaßnahmen eignet.

" § 48a Zeugen- und Opferschutz

(1) Zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für eine Person,

  1. bei der Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz beendet wurden oder bei der erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen erforderlich werden oder
  2. die in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann,

können zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität Urkunden oder sonstige Dokumente hergestellt oder vorübergehend verändert sowie die geänderten Daten verarbeitet werden, wenn sich die Person für Schutzmaßnahmen eignet.

(2) Soweit erforderlich, können Maßnahmen nach Absatz 1 auch auf Angehörige einer in Absatz 1 genannten Person oder auf ihr sonst nahestehende Personen erstreckt werden.

(3) § 18 Abs. 3 findet auf die mit dem Schutz betrauten Polizeibeamten entsprechende Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist."

27. Nach § 48a wird folgender § 48b eingefügt:

" § 48b Verwendung personenbezogener Daten bei Zeugen- und Opferschutz

(1) Die Polizei kann Auskünfte über personenbezogene Daten einer zu schützenden Person verweigern, soweit dies für den Zeugen- oder Opferschutz erforderlich ist.

(2) Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Polizei personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme erfolgt durch die Polizei und ist für die ersuchte Stelle bindend. Sie soll dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen.

(3) Die Polizei kann von nichtöffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln.

(4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ist sicherzustellen, dass der Zeugen- oder Opferschutz nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen teilen der Polizei jedes Ersuchen um Bekanntgabe von gesperrten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit."

28. Dem § 58 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ermächtigte Personen dürfen, soweit es der Zweck der Durchsetzung eines sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsaktes erfordert, eine Wohnung im Sinne des § 43 Abs. 1 betreten und durchsuchen. § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 findet Anwendung."

29. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. einem vollziehbaren Wohnungsverweis, Aufenthaltsverbot oder Kontaktverbot nach § 35b zuwiderhandelt,".

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
3. einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Wohnungsverweis nach § 36 zuwiderhandelt, "3. einer vollziehbaren Platzverweisung oder einem vollziehbaren Aufenthaltsverbot nach § 36 zuwiderhandelt,"

cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Nr. 1:" durch die Angabe "Nrn. 1 und 2:" ersetzt und nach der Angabe " § 35a" die Angabe "oder § 35b" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Nr. 2:" durch die Angabe "Nr. 3:" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "Nr. 3:" durch die Angabe "Nr. 4:" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "Nrn. 4 und 5:" durch die Angabe "Nrn. 5 und 6:" ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird die Angabe "Nr. 6:" durch die Angabe "Nr. 7:" ersetzt.

§ 2

(1) Durch § 1 Nrn. 3, 4, 7, 9, 12, 14 bis 16, 22, 24, 26 und 27 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

(2) Durch § 1 Nrn. 12 und 15 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

(3) Durch § 1 Nr. 16 werden

  1. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und
  2. das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

eingeschränkt.

(4) Durch § 1 Nrn. 18 und 20 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

(5) Durch § 1 Nr. 28 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (14.04.2026) in Kraft.

ID 261035


ENDE