Änderungstext
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. März 2026
(GVBl. LSA Nr. 7 vom 13.04.2026 S. 123)
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50, 53), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 33a Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme".
b) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 35b Wohnungsverweis, Aufenthalts- und Kontaktverbot in Fällen häuslicher Gewalt".
c) Die Angabe zu § 68 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 68 Sprengmittel | " § 68 Sprengmittel und unbemannte Luftfahrtsysteme". |
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 1 Nr. 2" die Wörter "oder Absatz 3a" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Polizei kann an den in Absatz 3 Satz 1 beschriebenen Orten oder in oder aus Wohnungen personenbezogene Daten zur Dokumentation behördlichen Handelns durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen
Absatz 1 Satz 2 und § 17 Abs. 4a bis 4d gelten entsprechend. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 sind automatisch nach höchstens zwei Minuten zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 2. Die Datenerhebung nach Satz 1 kann durch technische Vorkehrungen an diesen Waffen oder an zu diesen Waffen vorgesehenen Tragvorrichtungen automatisiert ausgelöst werden. § 43 Abs. 7 dieses Gesetzes und § 18 des Landesversammlungsgesetzes finden Anwendung."
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "Absätzen 1, 2 und 3a" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "Absatz 3 Satz 1" die Wörter "oder Absatz 3a Satz 1" eingefügt.
3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
" § 33a Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme
(1) Die Polizei kann die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, treffen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei Hilfsmittel körperlicher Gewalt, Waffen oder andere geeignete technische Mittel gegen das Fahrzeugsystem, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Gefahrenerforschung einsetzen. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten dürfen weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit notwendig ist."
4. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:
" § 35b Wohnungsverweis, Aufenthalts- und Kontaktverbot in Fällen häuslicher Gewalt
(1) Die Polizei kann eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung oder einem gerichtlichen Vergleich über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Ein entgegenstehender Wille der gefährdeten Person ist regelmäßig unbeachtlich.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei einer Person untersagen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder den Kontakt mit bestimmten Personen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Stellt eine Person, zu deren Schutz die Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 getroffen worden ist, während der Maßnahmedauer einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz, verlängert die Polizei auf Mitteilung der antragstellenden Person oder des Gerichts die jeweilige Maßnahme um zehn Tage. Eine Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs unwirksam."
5. § 36a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "das Landeskriminalamt" durch die Wörter "die Polizei" und die Wörter "des Landeskriminalamtes" durch die Wörter "der zuständigen Polizeibehörde" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Polizei kann eine Person ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei einer Person untersagen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Landeskriminalamt einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot). | "(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a kann die Polizei einer Person untersagen, den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen (Kontaktverbot)." |
d) In Absatz 3 Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "das Landeskriminalamt" durch die Wörter "die Polizei" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "das Landeskriminalamt seinen" durch die Wörter "die antragstellende Polizeidienststelle ihren" ersetzt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter "des Landeskriminalamtes" durch die Wörter "der Polizei" ersetzt.
f) In Absatz 5 Nr. 2 Buchst. a werden jeweils die Wörter "des Landeskriminalamtes" durch die Wörter "der antragstellenden Polizeidienststelle" ersetzt.
g) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a werden jeweils die Wörter "des Landeskriminalamtes" durch die Wörter "der antragstellenden Polizeidienststelle" ersetzt.
h) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Aufenthaltsgebote und Aufenthaltsverbote sowie Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlichen Umfang zu beschränken. | "Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf den zur Abwehr der Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlichen Umfang zu beschränken." |
6. In § 36b Satz 1 werden die Wörter "Das Landeskriminalamt" durch die Wörter "Die Polizei" ersetzt und wird nach dem Wort "Kontaktverbote" die Angabe "nach § 36a" eingefügt.
7. § 36c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Das Landeskriminalamt kann vollzieh- oder vollstreckbare Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote mit technischen Mitteln überwachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person ohne die elektronische Aufenthaltsermittlung den vorgenannten Ge- oder Verboten zuwiderhandeln wird. | "Die Polizei kann vollzieh- oder vollstreck bare
mit technischen Mitteln überwachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person ohne die elektronische Aufenthaltsermittlung den vorgenannten Ge- oder Verboten zuwiderhandeln wird." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "sie" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Landeskriminalamt" durch die Wörter "Die Polizei" ersetzt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
| "Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, so weit dies erforderlich ist
|
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 3 Nrn. 1, 3 oder 4" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 3 Nrn. 1, 4 oder 5" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Mit Zustimmung der gefährdeten Person kann dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen der betroffenen Person gegen ein Kontaktverbot zur gefährdeten Person anzeigt."
8. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). | "(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe, unbemannte Luftfahrtsysteme sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel)." |
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. | "Als Waffen sind:
zugelassen." |
9. § 68 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 68 Sprengmittel
Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden. | " § 68 Sprengmittel und unbemannte Luftfahrtsysteme
Sprengmittel und unbemannte Luftfahrtsysteme dürfen nicht gegen Personen angewandt werden." |
10. § 106 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Landeskriminalamtes verfolgt. | "(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde, die die Anordnung getroffen oder bei Gericht beantragt hat, verfolgt." |
11. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Aufenthaltsverbot" ein Komma und das Wort "Wohnungsverweis" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "das Landeskriminalamt" durch die Wörter "die Polizeibehörde, die die Anordnung nach § 36a getroffen oder bei Gericht beantragt hat" ersetzt.
§ 2 Abs. 3 der Verordnung über Polizeiinspektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten vom 8. Mai 2007 (GVBl. LSA S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2024 (GVBl. LSA S. 334), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird nach dem Wort "Straftaten" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. die vorbeugende Bekämpfung terroristischer Straftaten durch Maßnahmen nach den §§ 36a, 36b und 36c des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt."
(1) Durch § 1 Nrn. 2 bis 7 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
(2) Durch § 1 Nr. 2 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
(3) Durch § 1 Nrn. 4 bis 7 werden
eingeschränkt.
(4) Durch § 1 Nrn. 5 und 6 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
(5) Durch § 1 Nr. 8 Buchst. b wird das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (14.04.2026) in Kraft.
ID 261036
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