Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Juni 2026
(GVBl. LSA Nr. 13 vom 30.06.2026 S. 312)



§ 1

Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 586), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Gemeindenotfallsanitäter".

b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Smartphonebasiert alarmierte Ersthelfer".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Rettungswagen" durch das Wort "Rettungstransportwagen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Rettungshubschrauber" durch das Wort "Rettungstransporthubschrauber" ersetzt.

b) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Notärzte" ein Komma und das Wort "Telenotärzte" und nach dem Wort "Notfallsanitäter" ein Komma und das Wort "Gemeindenotfallsanitäter" eingefügt.

c) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a eingefügt:

"(12a) Gemeindenotfallsanitäter ist ein Notfallsanitäter, der über die Qualifikation als Gemeindenotfallsanitäter nach § 11 Abs. 2a verfügt."

d) Nach Absatz 17 werden folgende Absätze 18 bis 20 angefügt:

"(18) Telenotärztliches System ist die Gesamtheit aller technischen Komponenten, die zur Echtzeitübertragung und Speicherung von Vitalparametern, Sprache und Bildmaterial sowie für die Kommunikation zwischen dem beteiligten Telenotarzt und dem qualifizierten medizinischen Personal am Notfallort oder auf dem Rettungsmittel eingesetzt werden.

(19) Telenotärztliche Zentrale ist der jeweilige Standort des telemedizinischen Arbeitsplatzes des Telenotarztes.

(20) Telenotarzt ist ein Notarzt, der über die Qualifikation als Telenotarzt nach § 11 Abs. 2b verfügt."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Einrichtungen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Rettungsdienstleitstellen" die Wörter "und die Rettungsmittel" eingefügt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma das Wort "und" eingefügt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Stationierung von Intensivtransportwagen und die Vorhaltezeit der Telenotärztlichen Zentrale."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Einwohnerdichte" die Wörter "sowie die Einsetzbarkeit von Gemeindenotfallsanitätern und Intensivtransportwagen" eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Zur Planung der Notarztstandorte im Land Sachsen-Anhalt sind die Träger des Rettungsdienstes vor dem Beschluss über die Verlegung eines Notarztstandortes im Rahmen der Fortschreibung des Rettungsdienstbereichsplans verpflichtet, sich mit den Trägern des Rettungsdienstes der benachbarten Rettungsdienstbereiche unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 abzustimmen und dies hinreichend zu dokumentieren."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:

"Es werden bis zu zwei Telenotärztliche Zentralen errichtet. Eine der Telenotärztlichen Zentralen hat ihren Sitz in der für die Stadt Halle (Saale) zuständigen Rettungsdienstleitstelle. Über die Errichtung der zweiten Telenotärztlichen Zentrale entscheidet das für Rettungswesen zuständige Ministerium auf Antrag."

b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
(9) Die landesweite Struktur der Rettungsdienstleitstellen wird nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine unabhängige Kommission auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft. Die Berufung der Kommission erfolgt durch das für Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat Rettungswesen. "(9) Um ein einheitliches Qualitätsmanagement in den Rettungsdienstleitstellen im Land Sachsen-Anhalt zu erreichen, sind diese zur Teilnahme an qualitätssichernden Maßnahmen nach Maßgabe des für Rettungswesen zuständigen Ministeriums verpflichtet."

c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die notwendigen Qualifikationen des nichtärztlichen Personals in den Rettungsdienstleitstellen, das mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut wird, zu regeln, insbesondere Mindestanforderungen an Aus- und Fortbildung sowie deren Nachweis."

6. § 10 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "befugt" wird durch das Wort "verpflichtet" ersetzt.

b) Das Wort "auch" wird gestrichen.

c) Die Wörter "Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789)" werden durch die Wörter "Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197, S. 12)" ersetzt.

d) Nach dem Wort "delegieren" wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"von dieser Delegation kann aus wichtigem Grund abgewichen werden."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ärzte" durch die Wörter "Notärzte, Telenotärzte" ersetzt und werden nach dem Wort "Notfallsanitäter" ein Komma und das Wort "Gemeindenotfallsanitäter" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

"(2a) Für die Qualifikation als Gemeindenotfallsanitäter ist eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Rettungsdienst nachzuweisen und eine von dem für Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium anerkannte Anpassungsfortbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden zu absolvieren.

(2b) Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt legt fest, wie für die Qualifikation als Telenotarzt im Rahmen einer Fortbildung die Befähigung nachzuweisen ist, mittels eines telemedizinischen Arbeitsplatzes und dessen Verbindung zu den telemedizinischen Einrichtungen der Rettungstransportwagen nach § 17 Abs. 1 und 2 fernmündlich Diagnosen zu stellen, Beratungen durchzuführen und Behandlungsanweisungen auszusprechen."

8. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das im Rettungsdienst eingesetzte nichtärztliche Personal und die Mitarbeiter der Rettungsdienstleitstellen haben jährlich an einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von mindestens 30 Unterrichtseinheiten teilzunehmen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das nichtärztliche Personal und die Mitarbeiter der Rettungsdienstleitstellen den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht werden."

9. In § 17 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Transporte" durch das Wort "Einsätze" ersetzt.

10. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Gemeindenotfallsanitäter

Ein Gemeindenotfallsanitäter kann zum Einsatz kommen, wenn nach Einschätzung der um Hilfe ersuchten Rettungsdienstleitstelle ein Transport in die stationäre medizinische Einrichtung voraussichtlich nicht erforderlich, eine Vermittlung an den vertragsärztlichen Notdienst aber voraussichtlich nicht ausreichend ist. Ihm steht ein Einsatzfahrzeug mit der Ausstattung nach DIN 75079 ohne die Medikamente, die allein zur Nutzung durch einen Notarzt vorgegeben sind, zur Verfügung. Die Norm DIN 75079 ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar."

11. § 20 Abs. 3

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Protokolle hat die Rettungsdienstleitstelle gesichert aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Sprachkommunikation sind nach zwölf Monaten zu löschen. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anwendbar.

wird aufgehoben.

12. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Notärzte" die Wörter "und Telenotärzte" angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Qualifikation für die Notfallrettung" durch die Wörter "entsprechende Qualifikation" ersetzt.

13. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Den Telenotarzt dürfen nur Rettungsdienstleitstellen, Notärzte, Notfallsanitäter und Gemeindenotfallsanitäter in Anspruch nehmen. Der Telenotarzt ist befugt, heilkundliche Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Notfallsanitätergesetzes zu delegieren."

14. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Smartphonebasiert alarmierte Ersthelfer

(1) Ehrenamtlich tätige Helfer vor Ort können als Ersthelfer ergänzend in die Notfallrettung eingebunden werden, wenn sie über die erforderliche Eignung verfügen und sich zur Nutzung einer Smartphone-Anwendung bereit erklärt haben, mittels der die Rettungsdienstleitstelle diese in geeigneten Fällen alarmieren und zum Einsatz berufen kann. Sie erbringen am Einsatzort Erste Hilfe, bis der Rettungsdienst eintrifft. Ersthelfer nach Satz 1 sind weder verpflichtender Bestandteil des Rettungsdienstes noch dessen Ersatz. Ihr Einsatz unterliegt nicht dem Sicherstellungsauftrag der Leistungserbringer des Rettungsdienstes. Die Regelung der anteiligen Kosten nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.

(2) Den Rettungsdienstleitstellen obliegt die Alarmierung von Ersthelfern nach Absatz 1 durch eine Smartphone-Anwendung als weitere Aufgabe. Die Rettungsdienstleitstellen sind Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35). Die Einzelheiten zu Eignung, Einsatzindikation, Einsatzdisposition und Alarmierung sowie zur Dokumentation können im Rettungsdienstbereichsplan festgelegt werden."

15. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Ist eine ärztliche Begleitung notwendig" durch die Wörter "Ist eine notwendige ärztliche Begleitung nicht durch einen Telenotarzt möglich" ersetzt.

16. Dem § 29 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für das nichtärztliche Personal in der Luftrettung gilt § 16 Abs. 4 entsprechend."

17. § 33 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:

"Für das nichtärztliche Personal des Wasser- und Bergrettungsdienstes gilt § 16 Abs. 4 entsprechend."

b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.

18. In § 38 Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter "nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals" durch die Wörter "erforderlichen nichtärztlichen Personals" ersetzt.

19. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "kann" durch die Wörter "muss im Benehmen mit den Leistungserbringern" ersetzt.

b) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Sachsen-Anhalt" ein Komma und die Wörter "den Trägern des Rettungsdienstes, den Berufsfeuerwehren und den Eigenbetrieben" eingefügt.

20. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern "personenbezogene Daten" ein Komma und die Wörter "einschließlich der Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2016/679," eingefügt.

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:

"(4) Zur Durchführung des Rettungsdienstes dürfen personenbezogene Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2016/679, in dem nach Absatz 1 erforderlichen Umfang auch mittels telemedizinischer Ausstattungen, die mit Telenotärztlichen Zentralen vernetzt sind, erhoben, erfasst, organisiert, geordnet, gespeichert, angepasst, ausgelesen, verändert oder abgefragt werden. Dies kann auch in Form von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener oder mobiler Aufnahmegeräte erfolgen und wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Dies gilt nicht, sollte der Patient eine Bild- und Tonaufzeichnung ablehnen. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit liegt gemeinsam bei der Telenotärztlichen Zentrale und dem Telenotarzt. Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Kommunikationsvorgänge über Ende-zu-Ende-verschlüsselte Verbindungen erfolgen. In Wohnungen ist eine Maßnahme nach Satz 1 nur zur Abwehr einer unmittel baren Lebensgefahr oder akuter medizinischer Notfälle für eine Person zulässig. Nach Wegfall des jeweiligen Zwecks sind die Bild- und Tonaufzeichnungen zu löschen.

(5) Die Übermittlung von nach Absatz 4 erlangten digitalen personenbezogenen Daten einschließlich der Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie Bild- und Tonübertragungen an die Telenotärztlichen Zentralen mittels telemedizinischer Ausstattung ist im erforderlichen Umfang zulässig. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Nach Absatz 5 an die Telenotärztlichen Zentralen übermittelt werden dürfen auch personenbezogene Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.

(7) Mit Ausnahme der Bild- und Tonaufzeichnungen im Telenotärztlichen System sind die der Dokumentationspflicht nach § 20 unterliegenden einsatzbezogenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten und Gesundheitsdaten, auf Speichermedien aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen zum Zweck der Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Anforderung von Kostenersatz sowie zur Verfolgung von Straftaten, die gegenüber dem qualifizierten medizinischen Personal und dem sonstigen am Rettungsdienst beteiligten Personal begangen wurden, oder zur Verteidigung im Falle der Verfolgung des qualifizierten medizinischen Personals und des sonstigen am Rettungsdienst beteiligten Personals wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten drei Jahre gespeichert werden. Sie sind unmittelbar nach Ablauf von drei Jahren nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für die in Satz 2 genannten Zwecke erforderlich ist. Die weitere Speicherung der Daten darf nur bis zur Klärung der Anhaltspunkte, längstens für weitere drei Jahre, erfolgen."

21. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 4a eingefügt:

"4a. entgegen § 47 Abs. 7 Satz 1 Aufzeichnungen von Bild- und Tonaufzeichnungen im Telenotärztlichen System anfertigt oder verwendet,".

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

22. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a werden die Wörter "für die Dauer von längstens zehn Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2031" ersetzt.

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Das Telenotärztliche System ist in den Telenotärztlichen Zentralen nach § 9 Abs. 1 Satz 5 bis spätestens 1. Januar 2027 vollständig betriebsbereit vorzuhalten."

23. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "23 Abs. 2 bis 5, von" wird die Angabe " § 24a Abs. 2, § 26 Abs. 2," eingefügt.

bb) Die Wörter "wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)" werden durch die Wörter "werden das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) wird durch § 16 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 eingeschränkt. "(2) Durch § 16 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 47 Abs. 4 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und nach Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt."

§ 2

Durch dieses Gesetz werden

  1. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sowie
  2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

eingeschränkt.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (01.07.2026) in Kraft.

ID 261764

ENDE